5. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 1. Februar 2022, mit der die Salzburger Bedienstetenschutzverordnung 2021 geändert und die Arbeitsstättenverordnung aufgehoben wird
Auf Grund der §§ 27 und 44 Bediensteten-Schutzgesetz (BSG), LGBl Nr 103/2000, in der geltenden Fassung wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 27 und 44 Bediensteten-Schutzgesetz (BSG), Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2000,, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Salzburger Bedienstetenschutzverordnung 2021, LGBl Nr 36, wird geändert wie folgt:Die Salzburger Bedienstetenschutzverordnung 2021, Landesgesetzblatt Nr 36, wird geändert wie folgt:
1.DerNovellierungsanordnung 1Der, Kurztitel der Verordnung lautet „Salzburger Bedienstetenschutzverordnung 2021 – BSVO“ und im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1.Novellierungsanordnung 11, Nach der den § 18 betreffenden Zeile wird eingefügt:Nach der den Paragraph 18, betreffenden Zeile wird eingefügt:
„§ | 18a Geltung der Arbeitsstättenverordnung |
§Paragraph | 18b Elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen |
§Paragraph | 18c Arbeitsstätten im Freien“ |
1.2.Novellierungsanordnung 12, Nach der den § 22 betreffenden Zeile wird angefügt:Nach der den Paragraph 22, betreffenden Zeile wird angefügt:
„§ | 23 Übergangsbestimmungen für Arbeitsstätten“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 18 wird angefügt:Nach Paragraph 18, wird angefügt:
„Geltung der Arbeitsstättenverordnung
§ 18aParagraph 18 a
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen festgelegt und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Arbeitsstättenverordnung – AStV) gilt mit Ausnahme der §§ 31 Abs 4, 34 Abs 4 Z 1, 44a nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 27 BSG:Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen festgelegt und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Arbeitsstättenverordnung – AStV) gilt mit Ausnahme der Paragraphen 31, Absatz 4, 34, Absatz 4, Ziffer eins, 44 a, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu Paragraph 27, BSG:
§ 6 gilt mit der Maßgabe, dass Fußböden und Wände eine ausreichende Wärmeisolierung aufweisen.Paragraph 6, gilt mit der Maßgabe, dass Fußböden und Wände eine ausreichende Wärmeisolierung aufweisen.
§ 25 Abs 4 ist nicht anzuwenden und § 25 Abs 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verweisung auf Abs 4 entfällt.Paragraph 25, Absatz 4, ist nicht anzuwenden und Paragraph 25, Absatz 7, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verweisung auf Absatz 4, entfällt.
In § 36 Abs 1 wird als zweiter Satz angefügt: „Dies gilt nicht, wenn die Dienstnehmer in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pausen gegeben sind.“In Paragraph 36, Absatz eins, wird als zweiter Satz angefügt: „Dies gilt nicht, wenn die Dienstnehmer in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pausen gegeben sind.“
§ 39 Abs 3 Z 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vermerke mit den Namen der Erst-Helfer auch durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht werden können.Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vermerke mit den Namen der Erst-Helfer auch durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht werden können.
In § 40 gelten an Stelle von Abs 2, 3 und 4 folgende Bestimmungen:In Paragraph 40, gelten an Stelle von Absatz 2, 3 und 4 folgende Bestimmungen:
„(2)Absatz 2,Bei der Ausbildung nach Abs 1 muss es sich um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder um eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer oder des Grundlehrgangs für Zivildienstleistende, handeln. Die Ausbildung ist spätestens nach zehn Jahren zu wiederholen. In Abständen von höchstens fünf Jahren sind Übungen in erster Hilfe abzuhalten, wobei neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Erste-Hilfe-Leistung zu berücksichtigen sind.Bei der Ausbildung nach Absatz eins, muss es sich um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder um eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer oder des Grundlehrgangs für Zivildienstleistende, handeln. Die Ausbildung ist spätestens nach zehn Jahren zu wiederholen. In Abständen von höchstens fünf Jahren sind Übungen in erster Hilfe abzuhalten, wobei neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Erste-Hilfe-Leistung zu berücksichtigen sind.
(3)Absatz 3,Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der Dienststunden eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten ausreichende Anzahl an Erst-Helfer und -Helfer-innen anwesend ist.“
Die §§ 42 Abs. 5, § 43 Abs 1 und 5 gelten mit der Maßgabe, dass die Worte „Die Behörde“ durch die Worte „Der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle“ zu ersetzen sind.Die Paragraphen 42, Absatz 5,, Paragraph 43, Absatz eins und 5 gelten mit der Maßgabe, dass die Worte „Die Behörde“ durch die Worte „Der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle“ zu ersetzen sind.
Verweisungen auf § 47 AStV gelten sinngemäß als Verweisungen auf § 23 dieser Verordnung. An Stelle der in den jeweiligen Bestimmungen angeführten Stichtagen treten jeweils die nach der Verordnung LGBl Nr 126/2003 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 102/2009 geltenden Stichtage.Verweisungen auf Paragraph 47, AStV gelten sinngemäß als Verweisungen auf Paragraph 23, dieser Verordnung. An Stelle der in den jeweiligen Bestimmungen angeführten Stichtagen treten jeweils die nach der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 126 aus 2003, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 102 aus 2009, geltenden Stichtage.
Vorschreibungen von Behörden gemäß § 1 Abs 3 und § 47 Abs 3 werden durch die Vorsorgepflicht des Dienstgebers ersetzt.Vorschreibungen von Behörden gemäß Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 47, Absatz 3, werden durch die Vorsorgepflicht des Dienstgebers ersetzt.
Elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen
§ 18bParagraph 18 b
Elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen sind nach dem Stand der Technik zu errichten und entsprechend den Bestimmungen der Elektroschutzverordnung 2012 in Stand zu halten.
Arbeitsstätten im Freien
§ 18cParagraph 18 c
Für Arbeitsstätten im Freien gelten zusätzlich folgende Anforderungen:
Sie haben über Einrichtungen zu verfügen, die den Dienstnehmern ausreichend Schutz gegen Witterungseinflüsse und gegen Herabfallen von Gegenständen bieten.
Sie müssen entsprechenden Schutz vor gesundheitsgefährdendem Lärm sowie sonstigen schädigenden Einwirkungen von außen (zB Gasen, Dämpfen, Staub) bieten.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 19 wird nach Z 22 angefügt:Im Paragraph 19, wird nach Ziffer 22, angefügt:
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen festgelegt und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Arbeitsstättenverordnung – AStV), BGBl II Nr 368/1998 zuletzt geändert durch BGBl II Nr 309/2017;Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen festgelegt und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Arbeitsstättenverordnung – AStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 368 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 309 aus 2017,;
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V), BGBl II Nr 77/2014.“Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 77 aus 2014,.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 20 wird in der ersten Tabelle nach der 11. Zeile folgende Zeile eingefügt:Im Paragraph 20, wird in der ersten Tabelle nach der 11. Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ 19 ASchG | § 2 BSG“Paragraph 2, BSG“ |
| |
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 21 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 21, werden folgende Änderungen vorgenommen:
5.1.Novellierungsanordnung 51, Nach der Z 3 wird angefügt:Nach der Ziffer 3, wird angefügt:
Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit.
Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (1. Einzelrichtlinie im Sinn des Art 16 Abs 1 der Richtlinie 89/391/EWG).“Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (1. Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG).“
5.2.Novellierungsanordnung 52, Die Z 4 lautet:Die Ziffer 4, lautet:
Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (3. Einzelrichtlinie im Sinn des Art 16 Abs 1 der Richtlinie 89/391/EWG) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/1832 der Kommission vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 89/656/EWG des Rates hinsichtlich rein technischer Anpassungen.“Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (3. Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019 aus 1832, der Kommission vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei und römisch drei der Richtlinie 89/656/EWG des Rates hinsichtlich rein technischer Anpassungen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 22 wird angefügt:Im Paragraph 22, wird angefügt:
„(3)Absatz 3,Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 18a, 18b, 18c, 19, 20, 21 und 23 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 5/2022 treten mit 8. Februar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. November 2003, mit der die Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände festgelegt werden (Arbeitsstättenverordnung – AStV), LGBl Nr 126/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 102/2009 außer Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis sowie die Paragraphen 18 a, 18 b, 18 c, 19, 20, 21 und 23 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 5 aus 2022, treten mit 8. Februar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. November 2003, mit der die Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände festgelegt werden (Arbeitsstättenverordnung – AStV), Landesgesetzblatt Nr 126 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 102 aus 2009, außer Kraft.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 22 wird angefügt:Nach Paragraph 22, wird angefügt:
„Übergangsbestimmungen zu Arbeitsstätten
§ 23Paragraph 23
(1)Absatz eins,Amtsgebäude, Amtsräume, Arbeitsstätten und sonstige Betriebsräume, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiter genutzt werden, wenn
in Bestimmungen dieser Verordnung unter Bedachtnahme auf § 18a Z 7 ausdrücklich auf § 23 verwiesen wird;in Bestimmungen dieser Verordnung unter Bedachtnahme auf Paragraph 18 a, Ziffer 7, ausdrücklich auf Paragraph 23, verwiesen wird;
der von der Verweisung auf § 23 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung bereits seit dem 31. Dezember 2003 oder dem gegebenenfalls in der Verweisung festgelegten besonderen Stichtag besteht;der von der Verweisung auf Paragraph 23, erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung bereits seit dem 31. Dezember 2003 oder dem gegebenenfalls in der Verweisung festgelegten besonderen Stichtag besteht;
seit dem jeweiligen Stichtag (Z 2) stets eine Nutzung als Arbeitsstätte und, soweit es sich um Bestimmungen des dritten Abschnittes der Arbeitsstättenverordnung handelt, auch eine Nutzung als Arbeitsraum gegeben war undseit dem jeweiligen Stichtag (Ziffer 2,) stets eine Nutzung als Arbeitsstätte und, soweit es sich um Bestimmungen des dritten Abschnittes der Arbeitsstättenverordnung handelt, auch eine Nutzung als Arbeitsraum gegeben war und
eine Gefährdung von Leben und Gesundheit der Bediensteten auszuschließen ist.
(2)Absatz 2,Abs 1 wird grundsätzlich nicht davon berührt, dass nach dem jeweiligen Stichtag (Abs 1 Z 2) Änderungen in folgenden Bereichen eingetreten sind:Absatz eins, wird grundsätzlich nicht davon berührt, dass nach dem jeweiligen Stichtag (Absatz eins, Ziffer 2,) Änderungen in folgenden Bereichen eingetreten sind:
Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
vorhandene Einrichtungen oder Arbeitsmittel,
Lage, Abmessungen, bauliche Gestaltung oder Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
höchstmögliche Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.
Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des von der Verweisung auf § 23 erfassten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer nicht mehr ausreicht, hat der Dienstgeber die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen.Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des von der Verweisung auf Paragraph 23, erfassten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer nicht mehr ausreicht, hat der Dienstgeber die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen.
(3)Absatz 3,Abs 1 gilt so lange, als der von der Verweisung auf § 23 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil erneuert oder hinsichtlich der von der Verweisung erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.“Absatz eins, gilt so lange, als der von der Verweisung auf Paragraph 23, erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil erneuert oder hinsichtlich der von der Verweisung erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.“
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Haslauer