Jahrgang 2021 | Kundgemacht am 23. Dezember 2021 | www.ris.bka.gv.at |
127. Verordnung: | 3. Salzburger COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021; Änderung |
Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins und 7 Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020,, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die 3. Salzburger COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021, Landesgesetzblatt Nr 100, wird geändert wie folgt:
Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 2, wird eingefügt:
Über Paragraph 6, Absatz eins, der 6. COVID-19-SchuMaV hinaus haben Betreiber dafür zu sorgen, dass eine Kontrolle des 2G-Nachweises von Kunden in Kundenbereichen von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen möglichst beim Einlass, jedenfalls aber beim Erwerb von Waren erfolgt.“
Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 7, wird vor dem abschließenden Punkt die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl römisch II Nr 568/2021“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
Für den Landeshauptmann:
Stöckl
Landeshauptmann-Stellvertreter