115. Gesetz vom 15. Dezember 2021, mit dem das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999, LGBl Nr 75, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 76/2019, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999, LGBl Nr 75, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2019,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1.Novellierungsanordnung 11, Die den § 22 betreffende Zeile lautet:Die den Paragraph 22, betreffende Zeile lautet:
„§ 22 | Allgemeine Anschlusspflicht“ |
1.2.Novellierungsanordnung 12, Die den § 28a betreffende Zeile entfällt.Die den Paragraph 28 a, betreffende Zeile entfällt.
1.3.Novellierungsanordnung 13, Die den § 48 betreffende Zeile lautet:Die den Paragraph 48, betreffende Zeile lautet:
„§ 48 | Voraussetzungen, Energieeffizienz an erster Stelle, Kosten-Nutzen-Analyse“ |
1.4.Novellierungsanordnung 14, Die den § 69a betreffende Zeile lautet:Die den Paragraph 69 a, betreffende Zeile lautet:
„§ 69a | Sachverständige und Verfahrenskosten“ |
1.5.Novellierungsanordnung 15, Die die §§ 76 bis 77b betreffende Zeile lautet:Die die Paragraphen 76 bis 77 b betreffende Zeile lautet:
„§§ 76 | bis 77c Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1999 novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 lautet die Z 6:Im Paragraph 2, lautet die Ziffer 6 :
Eine effiziente Energiegewinnung beim Betrieb von Erzeugungsanlagen zu gewährleisten.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 5, werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1.Novellierungsanordnung 31, Nach der Z 6 wird eingefügt:Nach der Ziffer 6, wird eingefügt:
Bürgerenergiegemeinschaft: eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw Gesellschaftern gemäß § 16b Abs 3 ElWOG 2010 kontrolliert wird;“Bürgerenergiegemeinschaft: eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw Gesellschaftern gemäß Paragraph 16 b, Absatz 3, ElWOG 2010 kontrolliert wird;“
3.2.Novellierungsanordnung 32, Nach der Z 6a (neu) wird eingefügt:Nach der Ziffer 6 a, (neu) wird eingefügt:
Demonstrationsprojekt: ein Vorhaben, das eine in der Europäischen Union völlig neue Technologie („first of its kind“) demonstriert, die eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt;“
3.3.Novellierungsanordnung 33, Nach der Z 11 wird eingefügt:Nach der Ziffer 11, wird eingefügt:
endgültige Stilllegungen: Maßnahmen, die den Betrieb der Erzeugungsanlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr angefordert werden kann;“
3.4.Novellierungsanordnung 34, Nach der Z 13 wird eingefügt:Nach der Ziffer 13, wird eingefügt:
Engpassmanagement: die Gesamtheit von kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen, welche nach Maßgabe der systemtechnischen Anforderungen ergriffen werden können, um unter Berücksichtigung der Netz- und Versorgungssicherheit Engpässe im Übertragungsnetz zu vermeiden oder zu beseitigen;“
3.5.Novellierungsanordnung 35, Nach der Z 15 wird eingefügt:Nach der Ziffer 15, wird eingefügt:
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft: eine Rechtsperson, die es ermöglicht, die innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Energie gemeinsam zu nutzen; deren Mitglieder oder Gesellschafter müssen im Nahebereich gemäß § 16c Abs 2 ElWOG 2010 angesiedelt sein;“Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft: eine Rechtsperson, die es ermöglicht, die innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Energie gemeinsam zu nutzen; deren Mitglieder oder Gesellschafter müssen im Nahebereich gemäß Paragraph 16 c, Absatz 2, ElWOG 2010 angesiedelt sein;“
3.6.Novellierungsanordnung 36, Nach der Z 25 wird eingefügt:Nach der Ziffer 25, wird eingefügt:
Herkunftsnachweis: eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß § 10 ÖSG 2012 und § 83 EAG;“Herkunftsnachweis: eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß Paragraph 10, ÖSG 2012 und Paragraph 83, EAG;“
3.7.Novellierungsanordnung 37, Die Z 45 lautet:Die Ziffer 45, lautet:
Lieferant: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt. Soweit Energie von einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft sowie einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft den Mitgliedern bzw den teilnehmenden Berechtigten zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft;“
3.8.Novellierungsanordnung 38, Die Z 47 lautet:Die Ziffer 47, lautet:
Marktteilnehmer: Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche, Erzeuger, Lieferanten, Versorger, Stromhändler, Strombörsen, Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Regelzonenführer, Netzbenutzer, Kunden, Endverbraucher, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften;“
3.9.Novellierungsanordnung 39, Die Z 47a entfällt.Die Ziffer 47 a, entfällt.
3.10.Novellierungsanordnung 310, Nach der Z 52 wird eingefügt:Nach der Ziffer 52, wird eingefügt:
Netzreserve: die Vorhaltung von zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von 10 Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist;
Netzreservevertrag: ein Vertrag, der zwischen dem Regelzonenführer und einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung von Netzreserve gemäß Z 52a zum Inhalt hat;“Netzreservevertrag: ein Vertrag, der zwischen dem Regelzonenführer und einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung von Netzreserve gemäß Ziffer 52 a, zum Inhalt hat;“
3.11.Novellierungsanordnung 311, Nach der Z 61 wird eingefügt:Nach der Ziffer 61, wird eingefügt:
Repowering: die Modernisierung von Kraftwerken, die erneuerbare Energie produzieren, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage;“
3.12.Novellierungsanordnung 312, Nach der Z 62 wird eingefügt:Nach der Ziffer 62, wird eingefügt:
saisonaler Netzreservevertrag: ein Netzreservevertrag gemäß Z 52b, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum gemäß Z 67b, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrags eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten;“saisonaler Netzreservevertrag: ein Netzreservevertrag gemäß Ziffer 52 b,, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum gemäß Ziffer 67 b,, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrags eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten;“
3.13.Novellierungsanordnung 313, Nach der Z 67a wird eingefügt:Nach der Ziffer 67 a, wird eingefügt:
temporäre saisonale Stilllegungen: temporäre Stilllegungen gemäß Z 67c, die von einem Betreiber einer Erzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres gemäß § 23a ElWOG 2010 verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraums steht dem Betreiber der Erzeugungsanlage eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten zu;temporäre saisonale Stilllegungen: temporäre Stilllegungen gemäß Ziffer 67 c,, die von einem Betreiber einer Erzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres gemäß Paragraph 23 a, ElWOG 2010 verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraums steht dem Betreiber der Erzeugungsanlage eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten zu;
temporäre Stilllegungen: vorläufige Maßnahmen mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen, die bewirken, dass die Erzeugungsanlage innerhalb von 72 Stunden nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann. Hiermit wird keine Betriebseinstellung der Anlage bewirkt;“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 6 werden die Z 3 bis 9 durch folgende Bestimmungen ersetzt:Im Paragraph 6, werden die Ziffer 3 bis 9 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, BGBl I Nr 110; Gesetz BGBl I Nr 150/2021;Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, BGBl römisch eins Nr 110; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 150 aus 2021,;
Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, BGBl I Nr 110/2010; Gesetz BGBl I Nr 150/2021;Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 110 aus 2010,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 150 aus 2021,;
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl I Nr 150/2021; Gesetz BGBl I Nr 181/2021;Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 150 aus 2021,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 181 aus 2021,;
Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl I Nr 107; Gesetz BGBl I Nr 150/2021;Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl römisch eins Nr 107; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 150 aus 2021,;
Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194; Gesetz BGBl I Nr 65/2020;Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 65 aus 2020,;
Konsumentenschutzgesetz – KSchG, BGBl Nr 140/1979; Gesetz BGBl I Nr 175/2021;Konsumentenschutzgesetz – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr 140 aus 1979,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 175 aus 2021,;
Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012, BGBl I Nr 75/2011; Gesetz BGBl I Nr 150/2021;Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 75 aus 2011,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 150 aus 2021,;
Straßenbahnverordnung 1999 – StrabVO, BGBl II Nr 76/2000; Verordnung BGBl II Nr 127/2018;Straßenbahnverordnung 1999 – StrabVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 76 aus 2000,; Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 127 aus 2018,;
Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl S 219/1897; Gesetz BGBl I Nr 86/2021.“Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl S 219 aus 1897,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2021,.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 8 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 8, werden folgende Änderungen vorgenommen:
5.1.Novellierungsanordnung 51, Abs 1 lautet:Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Betreiber eines Übertragungsnetzes haben der Regulierungsbehörde alle zwei Jahre einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorzulegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt.“
5.2.Novellierungsanordnung 52, Abs 5 lautet:Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Überdies hat er den koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß § 63 GWG 2011 und die langfristige und integrierte Planung gemäß § 22 GWG 2011 zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren.“Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß Paragraph 94, EAG und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Überdies hat er den koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß Paragraph 63, GWG 2011 und die langfristige und integrierte Planung gemäß Paragraph 22, GWG 2011 zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 8b Abs 1 lautet die Z 5:Im Paragraph 8 b, Absatz eins, lautet die Ziffer 5 :
die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses erforderlich, schließen die Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit Erzeugern oder Entnehmern Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung oder des Verbrauchs) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei sind die Vorgaben gemäß Art 13 der Verordnung (EU) 2019/943 einzuhalten. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist diese gemäß den Vorgaben des § 23b ElWOG 2010 zu beschaffen. In diesen Verträgen können Erzeuger oder Entnehmer auch zu gesicherten Leistungen, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen, verpflichtet werden. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in österreichischen Übertragungsnetzen können die Regelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen;“die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses erforderlich, schließen die Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit Erzeugern oder Entnehmern Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung oder des Verbrauchs) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei sind die Vorgaben gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2019/943 einzuhalten. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist diese gemäß den Vorgaben des Paragraph 23 b, ElWOG 2010 zu beschaffen. In diesen Verträgen können Erzeuger oder Entnehmer auch zu gesicherten Leistungen, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen, verpflichtet werden. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in österreichischen Übertragungsnetzen können die Regelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen;“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 18 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 18, Absatz eins, werden folgende Änderungen vorgenommen:
7.1.Novellierungsanordnung 71, Die Z 1 und 2 lauten:Die Ziffer eins und 2 lauten:
ihre Verteilernetze vorausschauend und im Sinn der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele weiterzuentwickeln;
die zur Durchführung der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;“
7.2.Novellierungsanordnung 72, Die Z 6 lautet:Die Ziffer 6, lautet:
zum effizienten Betrieb und zur Instandhaltung des Netzes;“
7.3.Novellierungsanordnung 73, In der Z 23 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und wird nach der Z 23 angefügt:In der Ziffer 23, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und wird nach der Ziffer 23, angefügt:
Optionen zur Einbindung von ab- oder zuschaltbaren Lasten für den Netzbetrieb in ihrem Netzgebiet zu prüfen und bei Bedarf im Zuge des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß § 94 EAG an den für Energieversorgungsangelegenheiten des Bundes zuständigen Bundesminister und an die Regulierungsbehörde zu melden;Optionen zur Einbindung von ab- oder zuschaltbaren Lasten für den Netzbetrieb in ihrem Netzgebiet zu prüfen und bei Bedarf im Zuge des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß Paragraph 94, EAG an den für Energieversorgungsangelegenheiten des Bundes zuständigen Bundesminister und an die Regulierungsbehörde zu melden;
der Regulierungsbehörde Auskunft über Netzzutrittsanträge und Netzzutrittsanzeigen zu geben. Das betrifft insbesondere auch Informationen über die Anschlussleistung sowie über abgeschlossene Netzzutritts- und Netzzugangsverträge samt allfälliger Fristen für bevorstehende Anschlüsse.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 22 lautet:Paragraph 22, lautet:
„Allgemeine Anschlusspflicht
§ 22Paragraph 22
(1)Absatz eins,Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Endverbrauchern und Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht).
(2)Absatz 2,Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn eine Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird.
(3)Absatz 3,Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht, wenn dem Anschluss begründete Sicherheitsbedenken entgegenstehen oder eine technische Inkompatibilität vorliegt. Die Gründe für die Ausnahme von der Allgemeinen Anschlusspflicht sind in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen näher zu definieren.
(4)Absatz 4,Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, im Netzzugangsvertrag einen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Netzzugangsberechtigten zu bestimmen, der den tatsächlichen und vorhersehbaren zeitlichen Erfordernissen für die Errichtung oder Ertüchtigung der Anschlussanlage oder für notwendige Verstärkungen oder Ausbauten des vorgelagerten Verteilernetzes entspricht. Dieser Zeitpunkt darf spätestens ein Jahr nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 7 bis 5 und spätestens drei Jahre nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 4 und 3 liegen. Sofern für die beabsichtigten Maßnahmen behördliche Genehmigungen oder Verfahren benötigt werden, ist die Verfahrensdauer nicht in diese Frist einzurechnen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 28a entfällt.Paragraph 28 a, entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 29 Abs 1 lautet:Paragraph 29, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Netzzugang kann von einem Netzbetreiber aus folgenden Gründen ganz oder teilweise verweigert werden:
bei außergewöhnlichen Netzzuständen (Störfälle) sowie
wegen nicht ausreichender Netzkapazitäten.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 30 Abs 2a entfällt.Paragraph 30, Absatz 2 a, entfällt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 33a Abs 3 wird im ersten Satz das Wort „Nachweise“ durch das Wort „Herkunftsnachweise“ ersetzt.Im Paragraph 33 a, Absatz 3, wird im ersten Satz das Wort „Nachweise“ durch das Wort „Herkunftsnachweise“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 33b lautet:Paragraph 33 b, lautet:
„Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten
§ 33bParagraph 33 b
Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweis im Sinn dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Anhangs X der Richtlinie 2012/27/EU entsprechen. Im Zweifelsfall hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.“Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweis im Sinn dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Anhangs römisch zehn der Richtlinie 2012/27/EU entsprechen. Im Zweifelsfall hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 45 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 45, werden folgende Änderungen vorgenommen:
14.1.Novellierungsanordnung 141, Die Abs 1 bis 3 lauten:Die Absatz eins bis 3 lauten:
„(1)Absatz eins,Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen udgl bedarf die Errichtung oder Erweiterung einer Erzeugungsanlage mit einer installierten Leistung von mehr als 500 kW einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung. Für die Erteilung der Bewilligung ist die Landesregierung zuständig.
(2)Absatz 2,Die geplante Errichtung oder Erweiterung von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 150 kW und höchstens 500 kW ist der Landesregierung anzuzeigen; ebenso ist der Landesregierung die geplante Modernisierung (Repowering) von Erzeugungsanlagen, die elektrische Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugen, bei einer installierten Leistung von mehr als 150 kW anzuzeigen. Die Anzeige hat unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (§ 46) rechtzeitig vor Beginn der Ausführung zu erfolgen. Wird die Anzeige nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrem Einlangen zurückgewiesen, gelten die angezeigten Anlagen als bewilligt. Bei Unvollständigkeit der Unterlagen beginnt die Frist erst mit Einlangen der fehlenden Unterlagen zu laufen. Die Landesregierung kann die Anzeige, erforderlichenfalls auch unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, vor Ablauf dieser Frist mit Bescheid zur Kenntnis nehmen. Die Anzeige ist zurückzuweisen, wenn sich aus den Anzeigeunterlagen oder aus der Art und Weise der Ausführung der Anlagen Zweifel am Vorliegen der für eine Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen ergeben. Nach einer solchen Zurückweisung kann für das Vorhaben die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens beantragt werden.Die geplante Errichtung oder Erweiterung von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 150 kW und höchstens 500 kW ist der Landesregierung anzuzeigen; ebenso ist der Landesregierung die geplante Modernisierung (Repowering) von Erzeugungsanlagen, die elektrische Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugen, bei einer installierten Leistung von mehr als 150 kW anzuzeigen. Die Anzeige hat unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (Paragraph 46,) rechtzeitig vor Beginn der Ausführung zu erfolgen. Wird die Anzeige nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrem Einlangen zurückgewiesen, gelten die angezeigten Anlagen als bewilligt. Bei Unvollständigkeit der Unterlagen beginnt die Frist erst mit Einlangen der fehlenden Unterlagen zu laufen. Die Landesregierung kann die Anzeige, erforderlichenfalls auch unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, vor Ablauf dieser Frist mit Bescheid zur Kenntnis nehmen. Die Anzeige ist zurückzuweisen, wenn sich aus den Anzeigeunterlagen oder aus der Art und Weise der Ausführung der Anlagen Zweifel am Vorliegen der für eine Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen ergeben. Nach einer solchen Zurückweisung kann für das Vorhaben die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens beantragt werden.
(3)Absatz 3,Von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht sind nicht stationäre Erzeugungsanlagen für eine vorgesehene Bestandsdauer von längstens sechs Monaten am selben Standort und Notstromanlagen ausgenommen. Von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht sind weiters Photovoltaikanlagen und die mit diesen Anlagen zusammenhängenden Speicheranlagen ausgenommen, wenn sie von befugten Unternehmen errichtet werden.“
14.2.Novellierungsanordnung 142, Im Abs 5 wird im ersten Satz der Ausdruck „mehr als 50 kW“ durch den Ausdruck „mehr als 150 kW“ ersetzt.Im Absatz 5, wird im ersten Satz der Ausdruck „mehr als 50 kW“ durch den Ausdruck „mehr als 150 kW“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 46 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 46, werden folgende Änderungen vorgenommen:
15.1.Novellierungsanordnung 151, Im Abs 1 lautet die lit a:Im Absatz eins, lautet die lit a:
ein technischer Bericht mit Angaben über Bezeichnung, Standort, Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage, insbesondere über Antriebsart, Leistungsausmaß, Stromart, Frequenz, Maschinenspannung und Maßnahmen zur Energieeffizienz;“
15.2.Novellierungsanordnung 152, Im Abs 1 lautet die lit d:Im Absatz eins, lautet die lit d:
ein Verzeichnis der durch das Projekt berührten fremden Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen, im Anzeigeverfahren auch Zustimmungserklärungen zum Vorhaben der vom Projekt berührten Eigentümer fremder Anlagen und Grundstücke oder der zuständigen Verwaltungen;“
15.3.Novellierungsanordnung 153, Abs 2 lautet:Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die im Abs 1 bezeichneten Beilagen sind grundsätzlich in digitaler Form vorzulegen. Wenn das Bauvorhaben das Gebiet von mehr als einer Gemeinde berührt, sind zusätzliche, für die jeweilige Gemeinde bedeutungsvolle Unterlagen (zB Planausschnitte, Teilverzeichnisse) ebenfalls grundsätzlich in digitaler Form vorzulegen.“Die im Absatz eins, bezeichneten Beilagen sind grundsätzlich in digitaler Form vorzulegen. Wenn das Bauvorhaben das Gebiet von mehr als einer Gemeinde berührt, sind zusätzliche, für die jeweilige Gemeinde bedeutungsvolle Unterlagen (zB Planausschnitte, Teilverzeichnisse) ebenfalls grundsätzlich in digitaler Form vorzulegen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 47 Abs 2 lautet:Paragraph 47, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat das Vorhaben durch die davon betroffenen Gemeinden auf die für deren allgemein verbindliche Anordnungen vorgesehene Art und Weise durch drei Wochen kundzumachen und die für die nachbarlichen Interessen (§ 48 Abs 1 Z 3) bedeutsamen Teile des Projektentwurfes währenddessen zur allgemeinen Einsicht bereithalten zu lassen, worauf in der Kundmachung hinzuweisen ist.“Die Landesregierung hat das Vorhaben durch die davon betroffenen Gemeinden auf die für deren allgemein verbindliche Anordnungen vorgesehene Art und Weise durch drei Wochen kundzumachen und die für die nachbarlichen Interessen (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3,) bedeutsamen Teile des Projektentwurfes währenddessen zur allgemeinen Einsicht bereithalten zu lassen, worauf in der Kundmachung hinzuweisen ist.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 48 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 48, werden folgende Änderungen vorgenommen:
17.1.Novellierungsanordnung 171, Die Überschrift lautet:
„Voraussetzungen, Energieeffizienz an erster Stelle, Kosten-Nutzen-Analyse“
17.2.Novellierungsanordnung 172, Im Abs 1 lautet die Z 1:Im Absatz eins, lautet die Ziffer eins :
das Vorhaben eine effiziente Energiegewinnung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet und keine nachteiligen Auswirkungen auf den Betrieb des Verteilernetzes hat (bestmögliche Verbundwirtschaft);“
17.3.Novellierungsanordnung 173, Im Abs 1 lautet der Schlussteil: „Bei Anlagen mit einer installierten Leistung bis 200 kW findet eine Beurteilung nach Z 2 nicht statt. Insoweit für das Vorhaben Bewilligungen oder Genehmigungen nach anderen Verwaltungsvorschriften vorliegen, die im Einzelnen die Wahrung der in den Z 2 und 3 genannten Interessen bezwecken, entfällt eine weitere diesbezügliche Beurteilung des Vorhabens.“Im Absatz eins, lautet der Schlussteil: „Bei Anlagen mit einer installierten Leistung bis 200 kW findet eine Beurteilung nach Ziffer 2, nicht statt. Insoweit für das Vorhaben Bewilligungen oder Genehmigungen nach anderen Verwaltungsvorschriften vorliegen, die im Einzelnen die Wahrung der in den Ziffer 2 und 3 genannten Interessen bezwecken, entfällt eine weitere diesbezügliche Beurteilung des Vorhabens.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 52 wird Abs 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt:Im Paragraph 52, wird Absatz 2, durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(2)Absatz 2,Sofern keine Zwangsrechte gemäß § 57 oder § 64 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen:Sofern keine Zwangsrechte gemäß Paragraph 57, oder Paragraph 64, in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen:
elektrische Leitungsanlagen bis 45.000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1.000 Volt;
unabhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen;
Kabelauf- und -abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45.000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerkes mit Kabelauf- oder -abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen;
Leitungsanlagen, die ausschließlich der Ableitung von Ökoenergie dienen;
Leitungsanlagen zur Stromversorgung von Bauprovisorien für die Bauzeit;
kurzfristige Leitungsprovisorien für die Dauer von längstens sechs Monaten zur Behebung von Störungen und Ausführung von Reparaturen an bewilligten Anlagen;
die Aufstellung mobiler Trafostationen samt dazugehöriger Leitungsanlagen zur Stromversorgung von Konzerten, Jahrmärkten udgl.
(3)Absatz 3,Falls bei Leitungsanlagen nach Abs 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß § 57 oder § 64 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.Falls bei Leitungsanlagen nach Absatz 2, die Einräumung von Zwangsrechten gemäß Paragraph 57, oder Paragraph 64, erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.
(4)Absatz 4,Die vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 ElWOG 2010.“Die vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach Paragraph 10, ElWOG 2010.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 53 Abs 3 lautet:Paragraph 53, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die im Abs 1 bezeichneten Beilagen sind grundsätzlich in digitaler Form vorzulegen. Wenn das Bauvorhaben das Gebiet von mehr als einer Gemeinde berührt, sind zusätzliche, für die jeweilige Gemeinde bedeutungsvolle Unterlagen (zB Planausschnitte, Teilverzeichnisse) ebenfalls grundsätzlich in digitaler Form vorzulegen.“Die im Absatz eins, bezeichneten Beilagen sind grundsätzlich in digitaler Form vorzulegen. Wenn das Bauvorhaben das Gebiet von mehr als einer Gemeinde berührt, sind zusätzliche, für die jeweilige Gemeinde bedeutungsvolle Unterlagen (zB Planausschnitte, Teilverzeichnisse) ebenfalls grundsätzlich in digitaler Form vorzulegen.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 69a lautet:Paragraph 69 a, lautet:
„Sachverständige und Verfahrenskosten
§ 69aParagraph 69 a
(1)Absatz eins,Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Gesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Gesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(2)Absatz 2,Die Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren erwachsen, wie beispielsweise Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind vom Projektwerber zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit direkt zu bezahlen.“
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 73 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 73, werden folgende Änderungen vorgenommen:
21.1.Novellierungsanordnung 211, Im Abs 1 lautet die Z 1b:Im Absatz eins, lautet die Ziffer eins b, :
entgegen § 8 Abs 1 der Regulierungsbehörde nicht alle zwei Jahre einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorlegt;“entgegen Paragraph 8, Absatz eins, der Regulierungsbehörde nicht alle zwei Jahre einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorlegt;“
21.2.Novellierungsanordnung 212, Im Abs 1 lautet die Z 6a:Im Absatz eins, lautet die Ziffer 6 a, :
gegen Verpflichtungen gemäß § 30 Abs 3 bis 5 verstößt;“gegen Verpflichtungen gemäß Paragraph 30, Absatz 3 bis 5 verstößt;“
21.3.Novellierungsanordnung 213, Im Abs 3 lautet der zweite Satz: „Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 6a betreffend § 30 Abs 3 oder gemäß Abs 1 Z 6b durch Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, sind mit einer Mindeststrafe von 10.000 € zu ahnden.“Im Absatz 3, lautet der zweite Satz: „Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6 a, betreffend Paragraph 30, Absatz 3, oder gemäß Absatz eins, Ziffer 6 b, durch Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, sind mit einer Mindeststrafe von 10.000 € zu ahnden.“
22.Novellierungsanordnung 22, Nach § 77b wird eingefügt:Nach Paragraph 77 b, wird eingefügt:
„§ 77c
(1)Absatz eins,Die §§ 2, 5, 6, 8 Abs 1 und 5, 8b Abs 1, 18 Abs 1, 22, 29 Abs 1, 33a Abs 3, 33b, 45 Abs 1 bis 3 und Abs 5, 46 Abs 1 und 2, 47 Abs 2, 48 Abs 1, 52 Abs 2 bis 4, 53 Abs 3, 69a, 73 Abs 1 und 3 sowie 78 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 115/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 28a und 30 Abs 2a außer Kraft.Die Paragraphen 2, 5, 6, 8, Absatz eins und 5, 8 b Absatz eins,, 18 Absatz eins, 22, 29, Absatz eins, 33 a, Absatz 3, 33 b, 45, Absatz eins bis 3 und Absatz 5, 46, Absatz eins und 2, 47 Absatz 2, 48, Absatz eins, 52, Absatz 2 bis 4, 53 Absatz 3, 69 a, 73, Absatz eins und 3 sowie 78 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 115 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 28 a, und 30 Absatz 2 a, außer Kraft.
(2)Absatz 2,Auf Verfahren nach den §§ 52 ff, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs 1 anhängig waren, finden die Änderungen keine Anwendung; diese Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu beenden.Auf Verfahren nach den Paragraphen 52, ff, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Absatz eins, anhängig waren, finden die Änderungen keine Anwendung; diese Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu beenden.
(3)Absatz 3,Auf Bau- und Betriebsbewilligungen nach den §§ 52 ff, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs 1 mit Bescheid erteilt wurden und die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund der Bewilligungsfreistellung nicht mehr einzuholen wären, finden die §§ 55 Abs 1 und 56 Abs 1 keine Anwendung.“Auf Bau- und Betriebsbewilligungen nach den Paragraphen 52, ff, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Absatz eins, mit Bescheid erteilt wurden und die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund der Bewilligungsfreistellung nicht mehr einzuholen wären, finden die Paragraphen 55, Absatz eins und 56 Absatz eins, keine Anwendung.“
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 78 Abs 1 wird die Z 6 durch folgende Bestimmungen ersetzt:Im Paragraph 78, Absatz eins, wird die Ziffer 6, durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl Nr L 315 vom 14. November 2012, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl Nr L 328 vom 21. Dezember 2018;Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, Amtsblatt Nr L 315 vom 14. November 2012, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2002, des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, Amtsblatt Nr L 328 vom 21. Dezember 2018;
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl Nr L 328 vom 21. Dezember 2018.“Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nr L 328 vom 21. Dezember 2018.“
Pallauf
Haslauer