Jahrgang 2021

Kundgemacht am 22. Dezember 2021

www.ris.bka.gv.at

111. Gesetz:

Gesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg; Änderung

111. Gesetz vom 15. Dezember 2021, mit dem das Gesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg, Landesgesetzblatt Nr 77 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2019,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 6, Absatz 2, lautet der letzte Satz: „Als größere Siedlungen (Ortschaften) im Sinne des Gesetzes gilt eine geschlossene Ansiedlung mit mehr als 30 ständig bewohnten und gemäß Paragraph 18, des Baupolizeigesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr 40, mit Orientierungsnummern versehenen Bauten.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 9, Absatz 3, lautet der zweite Satz: „Der Kostenersatz für die allgemeine Erhaltung erfolgt jährlich gegen Nachweis von bezahlten Material- oder Maschinenrechnungen, die dem Amt der Landesregierung spätestens bis zum 15. Jänner für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen sind.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 18, wird angefügt:

  1. Absatz 8Die Paragraphen 6, Absatz 2 und 9 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 111 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

Pallauf

Haslauer