Jahrgang 2021 | Kundgemacht am 22. Dezember 2021 | www.ris.bka.gv.at |
111. Gesetz: | Gesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg; Änderung |
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg, Landesgesetzblatt Nr 77 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2019,, wird geändert wie folgt:
Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 6, Absatz 2, lautet der letzte Satz: „Als größere Siedlungen (Ortschaften) im Sinne des Gesetzes gilt eine geschlossene Ansiedlung mit mehr als 30 ständig bewohnten und gemäß Paragraph 18, des Baupolizeigesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr 40, mit Orientierungsnummern versehenen Bauten.“
Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 9, Absatz 3, lautet der zweite Satz: „Der Kostenersatz für die allgemeine Erhaltung erfolgt jährlich gegen Nachweis von bezahlten Material- oder Maschinenrechnungen, die dem Amt der Landesregierung spätestens bis zum 15. Jänner für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen sind.“
Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 18, wird angefügt:
Pallauf
Haslauer