100. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10. Dezember 2021 über begleitende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (3. Salzburger COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021)
Auf Grund der § 3 Abs 1, 4 Abs 1 und § 7 Abs 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020, in der geltenden Fassung wird verordnet:Auf Grund der Paragraph 3, Absatz eins, 4, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020,, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1Paragraph eins
Diese Verordnung gilt für das gesamte Landesgebiet.
Allgemeine Bestimmung
§ 2Paragraph 2
Als Maske im Sinn dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
Gastgewerbe
§ 3Paragraph 3
(1)Absatz eins,Abweichend von § 7 der 6. COVID-19-SchuMaV ist das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes untersagt.Abweichend von Paragraph 7, der 6. COVID-19-SchuMaV ist das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes untersagt.
(2)Absatz 2,Abs 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:Absatz eins, gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
Krankenanstalten und Kuranstalten für Patienten;
Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe für Bewohner;
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und elementaren Bildungseinrichtungen;
Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige oder dort beruflich tätige Personen genützt werden dürfen.
(3)Absatz 3,Abs 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.Absatz eins, gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs 2 und 3 gilt:Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Absatz 2 und 3 gilt:
Kunden haben eine Maske zu tragen.
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden.
Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(5)Absatz 5,Abs 1 gilt nicht für die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist eine Maske zu tragen.Absatz eins, gilt nicht für die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist eine Maske zu tragen.
(6)Absatz 6,Abs 1 gilt nicht für Lieferservices.Absatz eins, gilt nicht für Lieferservices.
Beherbergungsbetriebe
§ 4Paragraph 4
(1)Absatz eins,Abweichend von § 8 der 6. COVID-19-SchuMaV ist das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben untersagt.Abweichend von Paragraph 8, der 6. COVID-19-SchuMaV ist das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben untersagt.
(2)Absatz 2,Abs 1 gilt nicht für das Betreten eines BeherbergungsbetriebsAbsatz eins, gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs
durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,
zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,
zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl Nr 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß Paragraph 42 a, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1957,, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG organisiert ist,
durch Patienten und Begleitpersonen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,durch Patienten und Begleitpersonen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG organisiert ist,
durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime)
für die unbedingt erforderliche Dauer. Der Betreiber darf Gäste in den Fällen der Z 2 bis 6 nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen.für die unbedingt erforderliche Dauer. Der Betreiber darf Gäste in den Fällen der Ziffer 2 bis 6 nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen.
Gelegenheitsmärkte
§ 5Paragraph 5
Besucher haben eine Maske zu tragen.
Ausnahmen
§ 6Paragraph 6
Die Ausnahmen nach § 21 der 6. COVID-19-SchuMaV gelten auch für diese Verordnung. In Bezug auf § 5 gilt § 21 Abs 4 Z 1 der 6. COVID-19-SchuMaV nur für die Konsumation von Speisen und antialkoholischen Getränken und nur in dem Ausmaß, das für die Konsumation notwendig ist.Die Ausnahmen nach Paragraph 21, der 6. COVID-19-SchuMaV gelten auch für diese Verordnung. In Bezug auf Paragraph 5, gilt Paragraph 21, Absatz 4, Ziffer eins, der 6. COVID-19-SchuMaV nur für die Konsumation von Speisen und antialkoholischen Getränken und nur in dem Ausmaß, das für die Konsumation notwendig ist.
Verweisungen
§ 7Paragraph 7
Soweit in dieser Verordnung auf die 6. COVID-19-SchuMaV verwiesen wird, bezieht sich eine solche Verweisung auf die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 537/2021.Soweit in dieser Verordnung auf die 6. COVID-19-SchuMaV verwiesen wird, bezieht sich eine solche Verweisung auf die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 537 aus 2021,.
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 8Paragraph 8
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 12. Dezember 2021 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die §§ 3, 4 und 6 zweiter Satz treten mit Ablauf des 16. Dezember 2021 außer Kraft.Die Paragraphen 3, 4 und 6 zweiter Satz treten mit Ablauf des 16. Dezember 2021 außer Kraft.
Für den Landeshauptmann
Stöckl
Landeshauptmann-Stellvertreter