90. Gesetz vom 10. November 2021, mit dem das Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur – ADDSG-Gesetz, LGBl Nr 73/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 138/2020, wird geändert wie folgt:Das Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur – ADDSG-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr 73 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 138 aus 2020,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der 2. Abschnitt durch folgende Zeilen ersetzt:
| „2. Abschnitt |
| Offene Daten und Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen |
§ 8Paragraph 8 | Ziel und Anwendungsbereich des 2. Abschnittes |
§ 9Paragraph 9 | Ausnahmen vom Anwendungsbereich |
§ 10Paragraph 10 | Begriffsbestimmungen |
§ 11Paragraph 11 | Allgemeine Grundsätze |
§ 12Paragraph 12 | Begehren auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung |
§ 13Paragraph 13 | Erledigung der Begehren |
§ 14Paragraph 14 | Verfügbare Formate |
§ 15Paragraph 15 | Bedingungen für die Weiterverwendung |
§ 16Paragraph 16 | Entgelte |
§ 17Paragraph 17 | Erleichterung des Zugangs zu Dokumenten und Transparenz |
§ 17aParagraph 17 a | Ausschließlichkeitsvereinbarungen |
§ 17bParagraph 17 b | Hochwertige Datensätze |
§ 17cParagraph 17 c | Forschungsdaten |
§ 17dParagraph 17 d | Rechtsschutz“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Der 2. Abschnitt mit den §§ 8 bis 17 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:Der 2. Abschnitt mit den Paragraphen 8 bis 17 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„2. Abschnitt
Offene Daten und Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen
Ziel und Anwendungsbereich des 2. Abschnittes
§ 8Paragraph 8
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnittes dienen der Erleichterung der Erstellung neuer Informationsprodukte und Einrichtung von Informationsdiensten unter Weiterverwendung von Dokumenten, die bei öffentlichen Stellen vorhanden sind.
(2)Absatz 2,Dieser Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die von einer öffentlichen Stelle im Rahmen ihres öffentlichen Auftrages erstellt worden sind und sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befinden.
(3)Absatz 3,Dieser Abschnitt belässt alle Rechtsvorschriften unberührt, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln. Dies gilt auch in Bezug auf alle Bestimmungen des Datenschutzes und gesetzliche Verschwiegenheitspflichten.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der §§ 13 und 17d (Erledigung der Begehren und Rechtsschutz) finden auch auf Begehren Anwendung, die sich auf Dokumente, die von einer öffentlichen Stelle nicht im Rahmen ihres öffentlichen Auftrages erstellt worden sind, oder auf Dokumente gemäß § 9 Z 1 bis 6 und 10 beziehen.Die Bestimmungen der Paragraphen 13 und 17 d (Erledigung der Begehren und Rechtsschutz) finden auch auf Begehren Anwendung, die sich auf Dokumente, die von einer öffentlichen Stelle nicht im Rahmen ihres öffentlichen Auftrages erstellt worden sind, oder auf Dokumente gemäß Paragraph 9, Ziffer eins bis 6 und 10 beziehen.
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 9Paragraph 9
Dieser Abschnitt gilt nicht für
Dokumente, deren Erstellung nicht unter den durch Gesetz oder Verordnung festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt, oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften, nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird;
Dokumente, zu denen der Zugang nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, eingeschränkt ist, einschließlich der Dokumente, die nicht oder nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind;
Dokumente, die nach den betreffenden Zugangsregelungen aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, und Teile von Dokumenten, die nach diesen Regelungen zugänglich sind, wenn sie personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist oder deren Weiterverwendung gesetzlich als Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität der betroffenen Person definiert ist;
Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter betreffen;
Dokumente, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst sind;
Logos, Wappen und Insignien;
Dokumente, die im Besitz von Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe und darunter sind;
Dokumente, die im Besitz von Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen sind, einschließlich von Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, soweit es sich nicht um Dokumente nach § 11 Abs 3 handelt; dies gilt auch für Bildungseinrichtungen, soweit sie nicht ohnehin nach Z 7 ausgenommen sind;Dokumente, die im Besitz von Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen sind, einschließlich von Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, soweit es sich nicht um Dokumente nach Paragraph 11, Absatz 3, handelt; dies gilt auch für Bildungseinrichtungen, soweit sie nicht ohnehin nach Ziffer 7, ausgenommen sind;
Dokumente, die im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken, Museen und Archiven sind;
Dokumente, die auf Grund ihrer Eigenschaft als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, weil sie Informationen über kritische Infrastrukturen enthalten, die im Fall ihrer Offenlegung zur Planung und Durchführung von Handlungen missbraucht werden könnten, welche eine Störung oder Zerstörung kritischer Infrastrukturanlagen zur Folge hätten.
Begriffsbestimmungen
§ 10Paragraph 10
In diesem Abschnitt bedeuten die Begriffe:
angemessene Gewinnspanne: ein Prozentsatz der Gesamtkosten, der über den zur Deckung der einschlägigen Kosten erforderlichen Betrag hinausgeht, aber höchstens fünf Prozentpunkte über dem von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinssatz liegt;
Anonymisierung: der Prozess, in dessen Verlauf Dokumente in anonyme Dokumente umgewandelt werden, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder in dessen Verlauf personenbezogene Daten so anonymisiert werden, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann;
Anwendungsprogrammierschnittstelle (API): ein Bestand an Funktionen, Verfahren, Definitionen und Protokollen für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation und den lückenlosen Datenaustausch;
Dokument: jeder Inhalt, auch Teile davon, unabhängig von der Form des Datenträgers (Papier oder elektronische Form oder als Ton-, Bild- oder audiovisuelle Aufnahme), den eine öffentliche Stelle in Erfüllung ihres öffentlichen Auftrages erstellt hat;
Dokument, das sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befindet: ein Dokument, für das die öffentliche Stelle berechtigt ist, die Weiterverwendung zu gestatten;
Dritter: jede natürliche oder juristische Person außer der öffentlichen Stelle, die im Besitz der Dokumente ist;
dynamische Daten: Dokumente in digitaler Form, die häufig oder in Echtzeit aktualisiert werden, insbesondere auf Grund ihrer Volatilität oder ihres raschen Veraltens, wie dies in der Regel bei von Sensoren generierten Daten der Fall ist;
formeller, offener Standard: ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind;
Forschungsdaten: Dokumente in digitaler Form, bei denen es sich nicht um wissenschaftliche Veröffentlichungen handelt und die im Laufe von wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten erfasst oder erzeugt und als Nachweise im Rahmen des Forschungsprozesses verwendet werden oder die in der Forschungsgemeinschaft allgemein für die Validierung von Forschungsfeststellungen und -ergebnissen als notwendig erachtet werden;
Hochschule: eine öffentliche Stelle, die postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad führen;
hochwertige Datensätze: Dokumente, deren Weiterverwendung mit wichtigen Vorteilen für die Gesellschaft, die Umwelt und die Wirtschaft verbunden ist, insbesondere auf Grund ihrer Eignung für die Schaffung von Mehrwertdiensten, von Anwendungen und neuer, hochwertiger und menschenwürdiger Arbeitsplätze sowie auf Grund der Zahl der potenziellen Nutznießer der Mehrwertdienste und -anwendungen auf der Grundlage dieser Datensätze;
maschinenlesbares Format: ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können;
offene Daten: Dokumente in einem offenen Format, die von allen zu jedem Zweck frei verwendet, weiterverwendet und weitergegeben werden können;
offenes Format: ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird;
öffentliche Stellen:
Organe des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes;
landesgesetzlich geregelte Einrichtungen;
personenbezogene Daten: Daten im Sinn des Art 4 Z 1 der Datenschutz-Grundverordnung;personenbezogene Daten: Daten im Sinn des Artikel 4, Ziffer eins, der Datenschutz-Grundverordnung;
Standardlizenz: eine Reihe vorgegebener Bedingungen für die Weiterverwendung, die in digitalem Format vorliegen und vorzugsweise mit standardisierten online verfügbaren öffentlichen Lizenzen kompatibel sind;
Weiterverwendung: die Nutzung von Dokumenten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, zu kommerziellen oder nicht kommerziellen Zwecken, die sich vom ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrages, in dessen Rahmen die Dokumente erstellt worden sind, unterscheiden. Die Übermittlung von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinn des Art 2 Z 1 Richtlinie (EU) 2019/1024 ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrages ist keine Weiterverwendung.Weiterverwendung: die Nutzung von Dokumenten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, zu kommerziellen oder nicht kommerziellen Zwecken, die sich vom ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrages, in dessen Rahmen die Dokumente erstellt worden sind, unterscheiden. Die Übermittlung von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinn des Artikel 2, Ziffer eins, Richtlinie (EU) 2019/1024 ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrages ist keine Weiterverwendung.
Allgemeine Grundsätze
§ 11Paragraph 11
(1)Absatz eins,Dokumente, die dem Geltungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, können – unbeschadet Abs 2 und 3 – gemäß den §§ 14 bis 17a für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden.Dokumente, die dem Geltungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, können – unbeschadet Absatz 2 und 3 – gemäß den Paragraphen 14 bis 17 a für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden.
(2)Absatz 2,Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den §§ 14 bis 17a für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den Paragraphen 14, bis 17a für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.
(3)Absatz 3,Dokumente von Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen, die öffentlich finanzierte Forschungsdaten enthalten, sind nach den §§ 15 und 16 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn sie bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen.Dokumente von Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen, die öffentlich finanzierte Forschungsdaten enthalten, sind nach den Paragraphen 15 und 16 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn sie bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken nach § 76d Urheberrechtsgesetz nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken nach Paragraph 76 d, Urheberrechtsgesetz nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.
Begehren auf Bereitstellung von Dokumenten
zur WeiterverwendungBegehren auf Bereitstellung von Dokumenten, zur Weiterverwendung
§ 12Paragraph 12
(1)Absatz eins,Begehren auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle zu stellen, in deren Besitz sich das gewünschte Dokument befindet. Schriftliche Anbringen können der öffentlichen Stelle in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der öffentlichen Stelle und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der öffentlichen Stelle und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(2)Absatz 2,Bei Begehren, aus welchen der Inhalt oder der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung des gewünschten Dokuments nicht ausreichend klar hervorgeht, ist die einschreitende Person unverzüglich zu einer schriftlichen Präzisierung des Begehrens innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist zu ersuchen. Kommt die einschreitende Person diesem Ersuchen nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, gilt das Begehren als nicht eingebracht.
Erledigung der Begehren
§ 13Paragraph 13
(1)Absatz eins,Die öffentlichen Stellen haben Begehren auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung unverzüglich, längstens aber innerhalb von vier Wochen schriftlich und soweit möglich in elektronischer Form wie folgt zu erledigen:
die gewünschten Dokumente zur Gänze bereitzustellen;
die gewünschten Dokumente teilweise bereitzustellen und die Gründe dafür, dass dem Begehren nicht zur Gänze entsprochen wird, mitzuteilen;
ein schriftliches Vertragsangebot vorzulegen, wenn für die Weiterverwendung der gewünschten Dokumente Bedingungen festgelegt oder Entgelte eingehoben werden;
unter Angabe der dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen, dass dem Begehren nicht entsprochen wird.
In der Mitteilung der Gründe dafür, dass dem Begehren nicht (zur Gänze) entsprochen wird, ist auf die Rechtsschutzmöglichkeiten gemäß § 17d Abs 1 hinzuweisen.In der Mitteilung der Gründe dafür, dass dem Begehren nicht (zur Gänze) entsprochen wird, ist auf die Rechtsschutzmöglichkeiten gemäß Paragraph 17 d, Absatz eins, hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Die im Abs 1 bestimmte Frist gilt nur, wenn in geltenden Zugangsregelungen keine Erledigungsfrist festgelegt ist. Sie beginnt mit dem Einlangen des Begehrens und bei Präzisierungsersuchen gemäß § 12 Abs 2 mit dem Einlangen der Präzisierung. Bei umfangreichen oder komplexen Begehren kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist der einschreitenden Person unter Angabe der Gründe unverzüglich, längstens aber schriftlich binnen drei Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bzw der Präzisierung mitzuteilen.Die im Absatz eins, bestimmte Frist gilt nur, wenn in geltenden Zugangsregelungen keine Erledigungsfrist festgelegt ist. Sie beginnt mit dem Einlangen des Begehrens und bei Präzisierungsersuchen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, mit dem Einlangen der Präzisierung. Bei umfangreichen oder komplexen Begehren kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist der einschreitenden Person unter Angabe der Gründe unverzüglich, längstens aber schriftlich binnen drei Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bzw der Präzisierung mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Stützt sich die ablehnende Mitteilung (Abs 1 letzter Satz) darauf, dass das gewünschte Dokument geistiges Eigentum Dritter oder von gewerblichen Schutzrechten erfasst ist, hat die öffentliche Stelle auf den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf denjenigen zu verweisen, von dem sie das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, einschließlich Hochschulen, Museen und Archive sind nicht zur Verweisung verpflichtet.Stützt sich die ablehnende Mitteilung (Absatz eins, letzter Satz) darauf, dass das gewünschte Dokument geistiges Eigentum Dritter oder von gewerblichen Schutzrechten erfasst ist, hat die öffentliche Stelle auf den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf denjenigen zu verweisen, von dem sie das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, einschließlich Hochschulen, Museen und Archive sind nicht zur Verweisung verpflichtet.
Verfügbare Formate
§ 14Paragraph 14
(1)Absatz eins,Öffentliche Stellen haben Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, auf elektronischem Weg in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten müssen so weit wie möglich förmlichen, offenen Standards entsprechen.
(2)Absatz 2,Öffentliche Stellen sind nicht verpflichtet, Dokumente neu zu erstellen, anzupassen oder auszugsweise bereitzustellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Als unverhältnismäßig gilt jeder Aufwand, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.
(3)Absatz 3,Öffentliche Stellen sind nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung bestimmter Arten von Dokumenten im Hinblick auf deren Weiterverwendung fortzusetzen.
(4)Absatz 4,Öffentliche Stellen haben dynamische Daten unmittelbar nach der Erfassung mithilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich zu machen.
(5)Absatz 5,Wenn die Bereitstellung von dynamischen Daten zur Weiterverwendung auf die in Abs 4 beschriebene Weise unmittelbar nach der Erfassung die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle übersteigen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde, hat die betreffende öffentliche Stelle jene dynamischen Daten innerhalb einer Frist oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen zur Weiterverwendung zugänglich zu machen, die die Nutzung ihres wirtschaftlichen und sozialen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigen.Wenn die Bereitstellung von dynamischen Daten zur Weiterverwendung auf die in Absatz 4, beschriebene Weise unmittelbar nach der Erfassung die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle übersteigen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde, hat die betreffende öffentliche Stelle jene dynamischen Daten innerhalb einer Frist oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen zur Weiterverwendung zugänglich zu machen, die die Nutzung ihres wirtschaftlichen und sozialen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigen.
Bedingungen für die Weiterverwendung
§ 15Paragraph 15
(1)Absatz eins,Die Weiterverwendung von Dokumenten unterliegt – unbeschadet der Verpflichtung zur Entrichtung eines allfälligen Entgelts (§ 16) − keinen Bedingungen, es sei denn, diese Bedingungen sind objektiv, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt. Wenn die Weiterverwendung an Bedingungen gebunden ist, dürfen diese Bedingungen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbs dienen. Soweit möglich und sinnvoll, sind Standardlizenzen (§ 10 Z 17) zu verwenden.Die Weiterverwendung von Dokumenten unterliegt – unbeschadet der Verpflichtung zur Entrichtung eines allfälligen Entgelts (Paragraph 16,) − keinen Bedingungen, es sei denn, diese Bedingungen sind objektiv, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt. Wenn die Weiterverwendung an Bedingungen gebunden ist, dürfen diese Bedingungen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbs dienen. Soweit möglich und sinnvoll, sind Standardlizenzen (Paragraph 10, Ziffer 17,) zu verwenden.
(2)Absatz 2,Die Bedingungen dürfen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung, auch im Falle einer grenzüberschreitenden Weiterverwendung, nicht diskriminierend sein. Für die Weiterverwendung von Dokumenten durch öffentliche Stellen gelten dieselben Bedingungen wie für andere Nutzer.
Entgelte
§ 16Paragraph 16
(1)Absatz eins,Die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung hat grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Allerdings können öffentliche Stellen die Erstattung der durch die Anonymisierung, Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten verursachten Grenzkosten verlangen. Forschungsdaten gemäß § 11 Abs 3 sind jedenfalls unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen.Die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung hat grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Allerdings können öffentliche Stellen die Erstattung der durch die Anonymisierung, Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten verursachten Grenzkosten verlangen. Forschungsdaten gemäß Paragraph 11, Absatz 3, sind jedenfalls unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen.
(2)Absatz 2,Abs 1 findet keine Anwendung auf:Absatz eins, findet keine Anwendung auf:
öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken und
Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive.
(3)Absatz 3,Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Abs 2 Z 1), haben dies der Landesregierung ehestmöglich mitzuteilen. Die Landesregierung veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Landes eine Liste dieser öffentlichen Stellen oder leitet die Informationen an den Bund zur Veröffentlichung in der entsprechenden Liste des Bundes weiter.Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Absatz 2, Ziffer eins,), haben dies der Landesregierung ehestmöglich mitzuteilen. Die Landesregierung veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Landes eine Liste dieser öffentlichen Stellen oder leitet die Informationen an den Bund zur Veröffentlichung in der entsprechenden Liste des Bundes weiter.
(4)Absatz 4,In den in Abs 2 Z 1 genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentlichen Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien. Diese Kriterien sind durch Gesetz oder Verordnung oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festzulegen. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Speicherung, Anonymisierung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden nach Maßgabe der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.In den in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentlichen Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien. Diese Kriterien sind durch Gesetz oder Verordnung oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festzulegen. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Speicherung, Anonymisierung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden nach Maßgabe der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.
(5)Absatz 5,Soweit die in Abs 2 Z 2 genannten öffentlichen Stellen Entgelte erheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Speicherung, Anonymisierung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden nach Maßgabe der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.Soweit die in Absatz 2, Ziffer 2, genannten öffentlichen Stellen Entgelte erheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Speicherung, Anonymisierung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden nach Maßgabe der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.
(6)Absatz 6,Die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Standardentgelte und deren Berechnungsgrundlage sind von den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und soweit möglich und sinnvoll in elektronischer Form zu veröffentlichen. Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben die öffentlichen Stellen die Faktoren bei der Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage hat die öffentliche Stelle zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung anzugeben.
Erleichterung des Zugangs zu Dokumenten und Transparenz
§ 17Paragraph 17
(1)Absatz eins,Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Zugangs zu Dokumenten, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen. Zu diesem Zweck können sie insbesondere
Informationsstellen und Auskunftspersonen benennen;
Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten, die online verfügbar sind und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen, veröffentlichen sowie Internet-Portale einrichten, die mit den Bestandslisten verknüpft sind.
Soweit möglich, sorgen die öffentlichen Stellen dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann, insbesondere durch Gewährleistung einer Metadatenaggregation auf Unionsebene.
(2)Absatz 2,Öffentliche Stellen haben auf Anfrage alle geltenden Bedingungen zur Weiterverwendung zu erläutern.
Ausschließlichkeitsvereinbarungen
§ 17aParagraph 17 a
(1)Absatz eins,Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, die ausschließliche Rechte zur Weiterverwendung von Dokumenten festlegen (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.
(2)Absatz 2,Abs 1 gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte von Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen spätestens zwei Monate vor ihrem beabsichtigten Inkrafttreten im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden und sind für die Dauer ihrer Geltung im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle abrufbereit zu halten. Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen.Absatz eins, gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte von Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen spätestens zwei Monate vor ihrem beabsichtigten Inkrafttreten im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden und sind für die Dauer ihrer Geltung im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle abrufbereit zu halten. Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen.
(3)Absatz 3,Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die im ersten Satz genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Falle eines solchen ausschließlichen Rechts ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie wird am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt.Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Absatz eins, im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die im ersten Satz genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Falle eines solchen ausschließlichen Rechts ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie wird am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt.
(4)Absatz 4,Werden rechtliche Vereinbarungen oder praktische Vorkehrungen getroffen, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Weiterverwendung von Dokumenten durch andere als die an der Vereinbarung oder Vorkehrung beteiligten Dritten beschränken, so sind deren wesentliche Aspekte spätestens zwei Monate vor ihrem beabsichtigten Inkrafttreten im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen. Die Auswirkungen solcher rechtlichen Vereinbarungen oder praktischen Vorkehrungen auf die Verfügbarkeit von Dokumenten zur Weiterverwendung sind Gegenstand regelmäßiger Überprüfungen und werden mindestens alle drei Jahre überprüft. Die rechtlichen Vereinbarungen oder praktischen Vorkehrungen müssen es zulassen, dass die öffentliche Stelle die Vereinbarung kündigt oder von der praktischen Vorkehrung zurücktritt, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Vereinbarung oder Vorkehrung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte solcher Vereinbarungen oder Vorkehrungen müssen transparent sein und für die Dauer ihrer Geltung im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden.
(5)Absatz 5,Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahme des Abs 2 oder 3 fallen, enden mit Vertragsablauf oder sie gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahme des Absatz 2, oder 3 fallen, enden mit Vertragsablauf oder sie gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.
Hochwertige Datensätze
§ 17bParagraph 17 b
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sind, um den auf der Grundlage des Art 14 Abs 1 Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Art 14 Abs 4 Richtlinie (EU) 2019/1024 rechtlich zu entsprechen.Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sind, um den auf der Grundlage des Artikel 14, Absatz eins, Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Artikel 14, Absatz 4, Richtlinie (EU) 2019/1024 rechtlich zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Die nach Abs 1 bestimmten hochwertigen Datensätze müssen vorbehaltlich des Abs 3Die nach Absatz eins, bestimmten hochwertigen Datensätze müssen vorbehaltlich des Absatz 3
gegebenenfalls als Massen-Download verfügbar sein.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, von dem in einem auf der Grundlage des Art 14 Abs 1 Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt oder dem in einer Verordnung nach Abs 1 niedergelegten Erfordernis, hochwertige Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsaktes befreit sind, wenn sich die kostenlose Bereitstellung wesentlich auf den Haushalt der betreffenden öffentlichen Stellen auswirken würde.Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, von dem in einem auf der Grundlage des Artikel 14, Absatz eins, Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt oder dem in einer Verordnung nach Absatz eins, niedergelegten Erfordernis, hochwertige Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsaktes befreit sind, wenn sich die kostenlose Bereitstellung wesentlich auf den Haushalt der betreffenden öffentlichen Stellen auswirken würde.
Forschungsdaten
§ 17cParagraph 17 c
Öffentliche Stellen haben die Verfügbarkeit von Forschungsdaten durch die Annahme entsprechender Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel zu fördern, öffentlich finanzierte Forschungsdaten nach dem Grundsatz der standardmäßig offenen Daten im Einklang mit Rechten des geistigen Eigentums und dem Schutz personenbezogener Daten, unter Berücksichtigung von legitimen Geschäftsinteressen sowie unter Beachtung der Grundsätze der Vertraulichkeit und Sicherheit möglichst offen zugänglich zu machen.
Rechtsschutz
§ 17dParagraph 17 d
(1)Absatz eins,Die einschreitende Person kann binnen zwei Wochen ab Zugang der Erledigung, dass ihrem Begehren nicht oder nur teilweise entsprochen oder vom Abschluss eines Vertrages abhängig gemacht wird (§ 13 Abs 1 Z 2, 3 und 4), die Erlassung eines Bescheides über ihr Begehren beantragen.Die einschreitende Person kann binnen zwei Wochen ab Zugang der Erledigung, dass ihrem Begehren nicht oder nur teilweise entsprochen oder vom Abschluss eines Vertrages abhängig gemacht wird (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4), die Erlassung eines Bescheides über ihr Begehren beantragen.
(2)Absatz 2,Wird das Begehren von der öffentlichen Stelle nicht innerhalb der im § 13 Abs 1 bestimmten
oder gemäß § 13 Abs 2 verlängerten Frist erledigt, kann die einschreitende Person die Erlassung eines Bescheides über ihr Begehren beantragen.Wird das Begehren von der öffentlichen Stelle nicht innerhalb der im Paragraph 13, Absatz eins, bestimmten , oder gemäß Paragraph 13, Absatz 2, verlängerten Frist erledigt, kann die einschreitende Person die Erlassung eines Bescheides über ihr Begehren beantragen.
(3)Absatz 3,Bescheide auf Anträge gemäß Abs 1 und 2 sind, wenn die öffentliche Stelle nicht zur Bescheiderlassung befugt ist, von der für die Aufsicht über die öffentliche Stelle zuständigen Behörde zu erlassen. Solche Anträge sind von der öffentlichen Stelle unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterzuleiten.Bescheide auf Anträge gemäß Absatz eins und 2 sind, wenn die öffentliche Stelle nicht zur Bescheiderlassung befugt ist, von der für die Aufsicht über die öffentliche Stelle zuständigen Behörde zu erlassen. Solche Anträge sind von der öffentlichen Stelle unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterzuleiten.
(4)Absatz 4,Als Verfahrensordnung für die Bescheiderlassung und die Berechnung von Fristen nach diesem Abschnitt gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 28 Abs 2 lautet:Paragraph 28, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Metadaten müssen die in den unionsrechtlichen Durchführungsbestimmungen nach Art 5 Abs 4 und Art 7 Abs 1 der INSPIRE-Richtlinie festgelegten Mindesterfordernisse erfüllen.“Die Metadaten müssen die in den unionsrechtlichen Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5, Absatz 4 und Artikel 7, Absatz eins, der INSPIRE-Richtlinie festgelegten Mindesterfordernisse erfüllen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 29 Abs 2 und im § 31 Abs 3 Z 5 werden die Worte „gemeinschaftsrechtlichen Durchführungsvorschriften“ bzw die Worte „gemeinschaftsrechtlichen Durchführungsbestimmungen“ jeweils durch die Worte „unionsrechtlichen Durchführungsbestimmungen“ ersetzt.Im Paragraph 29, Absatz 2 und im Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 5, werden die Worte „gemeinschaftsrechtlichen Durchführungsvorschriften“ bzw die Worte „gemeinschaftsrechtlichen Durchführungsbestimmungen“ jeweils durch die Worte „unionsrechtlichen Durchführungsbestimmungen“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 33 Abs 2 werden in der Z 2 lit d die Wortfolge „innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht“ durch die Wortfolge „innerstaatliches Recht oder durch Unionsrecht“ ersetzt.Im Paragraph 33, Absatz 2, werden in der Ziffer 2, Litera d, die Wortfolge „innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht“ durch die Wortfolge „innerstaatliches Recht oder durch Unionsrecht“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 34 Abs 3 lautet der erste Satz: „Entgelte für die Inanspruchnahme von Netzdiensten sind so zu bemessen, dass die Gesamteinnahmen daraus auf die durch die Anonymisierung, Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten verursachten Grenzkosten beschränkt sind.“Im Paragraph 34, Absatz 3, lautet der erste Satz: „Entgelte für die Inanspruchnahme von Netzdiensten sind so zu bemessen, dass die Gesamteinnahmen daraus auf die durch die Anonymisierung, Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten verursachten Grenzkosten beschränkt sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 39 Abs 1 wird in der Z 3 der Klammerausdruck „(GeoDIG)“ durch den Ausdruck „– GeoDIG“ sowie der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:Im Paragraph 39, Absatz eins, wird in der Ziffer 3, der Klammerausdruck „(GeoDIG)“ durch den Ausdruck „– GeoDIG“ sowie der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
Urheberrechtsgesetz, BGBl Nr 111/1936; BGBl I Nr 105/2018.“Urheberrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 111 aus 1936,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 105 aus 2018,.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 40 lautet:Paragraph 40, lautet:
„Umsetzungshinweis
§ 40Paragraph 40
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien der Europäischen Union:
Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl Nr L 108 vom 25. April 2007, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 166/2006 und (EU) Nr 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr 338/97 und (EG) Nr 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates, ABl Nr L 170 vom 25. Juni 2019;Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), Amtsblatt Nr L 108 vom 25. April 2007, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 166 aus 2006, und (EU) Nr 995 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr 338/97 und (EG) Nr 2173 aus 2005, des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates, Amtsblatt Nr L 170 vom 25. Juni 2019;
Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl Nr L 172 vom 26. Juni 2019.“Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, Amtsblatt Nr L 172 vom 26. Juni 2019.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 41 wird angefügt:Im Paragraph 41, wird angefügt:
„(10)Absatz 10,Der 2. Abschnitt mit den §§ 8 bis 17d und die §§ 28 Abs 2, 29 Abs 2, 31 Abs 3, 33 Abs 2, 34 Abs 3, 39 Abs 1, (§) 40 und die Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 90/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Der 2. Abschnitt mit den Paragraphen 8 bis 17 d und die Paragraphen 28, Absatz 2, 29, Absatz 2, 31, Absatz 3, 33, Absatz 2, 34, Absatz 3, 39, Absatz eins,, (§) 40 und die Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 90 aus 2021, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
10.Novellierungsanordnung 10, In der Anlage 1 wird in der Z 9 die Wortfolge „des internationalen, gemeinschaftlichen Rechts oder innerstaatlichen Rechts“ durch die Wortfolge „des internationalen Rechts, des Unionsrechts oder des innerstaatlichen Rechts“ ersetzt.In der Anlage 1 wird in der Ziffer 9, die Wortfolge „des internationalen, gemeinschaftlichen Rechts oder innerstaatlichen Rechts“ durch die Wortfolge „des internationalen Rechts, des Unionsrechts oder des innerstaatlichen Rechts“ ersetzt.
Pallauf
Haslauer