Jahrgang 2021

Kundgemacht am 12. November 2021

www.ris.bka.gv.at

85. Verordnung:

2. Salzburger COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021

85. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 12. November 2021 über begleitende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (2. Salzburger COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021)

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins, 4, Absatz eins, 5, Absatz eins und 7 Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Geltungsbereich

Paragraph eins

Diese Verordnung gilt für das gesamte Landesgebiet.

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 2

  1. Absatz eins,Als Maske im Sinn dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Stand.
  2. Absatz 2,Als „2G-Nachweis“ im Sinn dieser Verordnung gilt ein 2G-Nachweis im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, der 3. COVID-19-MV.

Ort der beruflichen Tätigkeit

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Inhaberinnen und Inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber haben bei Kundenkontakt eine Maske zu tragen, sofern nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  2. Absatz 2,Personen nach Absatz eins, haben bei Kontakt untereinander einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Kann dieser Abstand nicht eingehalten werden, ist eine Maske zu tragen.

Körpernahe Dienstleister

Paragraph 4

Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt auch für Kundinnen und Kunden während der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, der 3. COVID-19-MV.

Gastronomie

Paragraph 5

  1. Absatz eins,Kundinnen und Kunden haben eine Maske zu tragen, sofern sie ihre Verabreichungsplätze nicht eingenommen haben.
  2. Absatz 2,Speisen und Getränke dürfen nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden.

Beherbergungsbetriebe

Paragraph 6

  1. Absatz eins,Gäste haben in allgemein zugänglich Bereichen (Lobby, Rezeption, Gänge, Aufzüge, Stiegenhäuser) eine Maske zu Tragen.
  2. Absatz 2,Für das Betreten von
    1. Ziffer eins
      gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt Paragraph 5 und Paragraph 5, der 3. COVID-19-MV;
    2. Ziffer 2
      Sportstätten in Beherbergungsbetrieben gilt Paragraph 7, der 3. COVID-19-MV;
    3. Ziffer 3
      Freizeiteinrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt Paragraph 7 und Paragraph 8, der 3. COVID-19-MV.

Freizeit- und Kultureinrichtungen

Paragraph 7

  1. Absatz eins,Betreiberinnen und Betreiber von Kultureinrichtungen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer eins bis 4 der 3. COVID-19-MV (Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien, Archive) dürfen Besucherinnen und Besucher nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.
  2. Absatz 2,Kundinnen und Kunden von Freizeit- und Kultureinrichtungen im Sinn des Paragraph 8, der 3. COVID-19-MV haben eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht in Nassbereichen und bei Tätigkeiten, die dem Zweck der Einrichtung entsprechen und mit körperlicher Anstrengung verbunden sind.

Zusammenkünfte, Fach- und Publikumsmessen

Paragraph 8

  1. Absatz eins,Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Zusammenkünften und Fach- und Publikumsmessen haben eine Maske zu tragen.
  2. Absatz 2,Speisen und Getränke dürfen nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden.

Gelegenheitsmärkte

Paragraph 9

  1. Absatz eins,Für Besucherinnen und Besucher ist ein 2G-Nachweis erforderlich.
  2. Absatz 2,Besucherinnen und Besucher haben eine Maske zu tragen.
  3. Absatz 3,Die Bereitstellung von Infrastruktur zur Konsumation von Speisen und Getränken vor Ort ist unzulässig.

Ausnahmen

Paragraph 10

Es gelten die Ausnahmen des Paragraph 19, der 3. COVID-19-MV. In Bezug auf Paragraph 9, Absatz eins, gilt Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, der 3. COVID-19-MV nur für die Konsumation von Speisen und antialkoholischen Getränken und nur in dem Ausmaß, das für die Konsumation notwendig ist.

Verweisung

Paragraph 11

Soweit in dieser Verordnung auf die 3. COVID-19-MV verwiesen wird, bezieht sich eine solche Verweisung auf die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 441 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 459 aus 2021,.

In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmung

Paragraph 12

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 15. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2021 außer Kraft.
  2. Absatz 2,Bewilligungspflichtige Zusammenkünfte (Paragraph 12, Absatz 3, der 3. COVID-19-MV) gelten als bewilligt, wenn einerseits bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Bewilligung vorlag und andererseits die Voraussetzungen des Paragraph 8, eingehalten werden.

Der Landeshauptmann:

Haslauer