83. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15. Oktober 2021 über begleitende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Salzburger COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021)
Auf Grund der §§ 3 Abs 1, 4 Abs 1 und 7 Abs 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020 in der geltenden Fassung wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins, 4, Absatz eins und 7 Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1Paragraph eins
Diese Verordnung gilt für das gesamte Landesgebiet.
Kundenbereiche
§ 2Paragraph 2
(1)Absatz eins,Über § 4 Abs 1 der 2. COVID-19-MV hinaus und abweichend von § 4 Abs 1a der 2. COVID-19-MV haben Kundinnen und Kunden beim Betreten, Befahren und Verweilen in Kundenbereichen von Betriebsstätten in geschlossenen Räumen sowie in Verbindungsbauwerken baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.Über Paragraph 4, Absatz eins, der 2. COVID-19-MV hinaus und abweichend von Paragraph 4, Absatz eins a, der 2. COVID-19-MV haben Kundinnen und Kunden beim Betreten, Befahren und Verweilen in Kundenbereichen von Betriebsstätten in geschlossenen Räumen sowie in Verbindungsbauwerken baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(2)Absatz 2,Die Pflicht zum Tragen einer entsprechenden Maske gemäß Abs 1 gilt auch für Besucherinnen und Besucher von Kultureinrichtungen im Sinn des § 8 Abs 5 Z 1 bis 4 der 2. COVID-19-MV und für Kundinnen und Kunden während der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen im Sinn des § 5 Abs 2 COVID-19-NotMV, BGBl II Nr 479/2020.Die Pflicht zum Tragen einer entsprechenden Maske gemäß Absatz eins, gilt auch für Besucherinnen und Besucher von Kultureinrichtungen im Sinn des Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer eins bis 4 der 2. COVID-19-MV und für Kundinnen und Kunden während der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, COVID-19-NotMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 479 aus 2020,.
Ausnahmen
§ 3Paragraph 3
Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht bei Vorliegen einer Ausnahme im Sinn des § 19 Abs 3 der 2. COVID-19-MV. § 19 Abs 3a und 4 der 2. COVID-19-MV gilt sinngemäß.Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht bei Vorliegen einer Ausnahme im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, der 2. COVID-19-MV. Paragraph 19, Absatz 3 a und 4 der 2. COVID-19-MV gilt sinngemäß.
Verweisung
§ 4Paragraph 4
Soweit in dieser Verordnung auf die 2. COVID-19-MV verwiesen wird, bezieht sich eine solche Verweisung auf die 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl II Nr 278/2021 in der Fassung BGBl II Nr 429/2021.Soweit in dieser Verordnung auf die 2. COVID-19-MV verwiesen wird, bezieht sich eine solche Verweisung auf die 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 278 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 429 aus 2021,.
Inkrafttreten
§ 5Paragraph 5
Diese Verordnung tritt mit 18. Oktober 2021 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Stöckl
Landeshauptmann-Stellvertreter