72. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. August 2021, mit der die Jagdgebiete der Wildregionen 2.1 (Kaprun-Fusch), 2.2 (Rauris) und 2.3 (Gastein West) betreffend die Wildart Wolf zu einem Maßnahmengebiet erklärt werden
Auf Grund des § 58a Abs 1 und 2 des Jagdgesetzes 1993 – JG, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 58 a, Absatz eins und 2 des Jagdgesetzes 1993 – JG, Landesgesetzblatt Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Regelungsgegenstand und Ziele
§ 1Paragraph eins
(1)Absatz eins,Diese Verordnung erklärt die Jagdgebiete der Wildregionen 2.1 (Kaprun-Fusch), 2.2 (Rauris) und 2.3 (Gastein West) betreffend die besonders geschützte Wildart Wolf (Canis lupus) zu einem Maßnahmengebiet und regelt die Voraussetzungen,
unter denen im Maßnahmengebiet eine Ausnahme von den Schonvorschriften (§ 54 Abs 3 JG) für die besonders geschützte Wildart Wolf gilt undunter denen im Maßnahmengebiet eine Ausnahme von den Schonvorschriften (Paragraph 54, Absatz 3, JG) für die besonders geschützte Wildart Wolf gilt und
die zu beachten sind, wenn von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht wird.
(2)Absatz 2,Ziel dieser Verordnung ist, unter Einhaltung der Vorgaben des Art 16 der FFH-Richtlinie das Wald-, Wild- und Umweltgleichgewicht im Sinn des § 3 JG in den betroffenen Gebieten wiederherzustellen, indem durch die Wildart Wolf verursachte ernste Schäden in der Nutztierhaltung auf Almen verhindert werden.Ziel dieser Verordnung ist, unter Einhaltung der Vorgaben des Artikel 16, der FFH-Richtlinie das Wald-, Wild- und Umweltgleichgewicht im Sinn des Paragraph 3, JG in den betroffenen Gebieten wiederherzustellen, indem durch die Wildart Wolf verursachte ernste Schäden in der Nutztierhaltung auf Almen verhindert werden.
Maßnahmengebiet
§ 2Paragraph 2
Die Verordnung erklärt die in der Anlage 1 genannten Jagdgebiete der Wildregionen 2.1 (Kaprun-Fusch), 2.2 (Rauris) und 2.3 (Gastein West) zu einem Maßnahmengebiet.
Maßnahmen
§ 3Paragraph 3
(1)Absatz eins,In Abweichung zu den §§ 54 Abs 3 und 103 Abs 1 und 2 JG wird bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Verordnung im Maßnahmengebiet die ganzjährige Schonzeit für die Wildart Wolf aufgehoben und eine Entnahme für zulässig erklärt.In Abweichung zu den Paragraphen 54, Absatz 3 und 103 Absatz eins und 2 JG wird bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Verordnung im Maßnahmengebiet die ganzjährige Schonzeit für die Wildart Wolf aufgehoben und eine Entnahme für zulässig erklärt.
(2)Absatz 2,Die Aufhebung der Schonzeit und die Zulässigkeit der Entnahme gilt nur betreffend einen Wolf, der
sich im Maßnahmengebiet aufhält,
ein in Tabelle 3 des Wolfsmanagementplans „Wolfsmanagement Land Salzburg“ (Februar 2019) angeführtes Verhalten zeigt, das die Einschätzung einer erheblichen Schadensverursachung und eines großen Akzeptanzschadens aufweist („Problemwolf“),
durch genetische Analyse als „Problemwolf“ bestätigt wurde und
auf den Flächen des Maßnahmengebietes gemäß Anlage 2 durch den Riss von Schafen und Ziegen schadensverursachend im Sinn der Z 2 in Erscheinung getreten ist. Die Anlage 2 umfasst Grundflächen (Almgebiete), in welchen eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung auf Grund der nachweislich erfolgten Wildschäden durch den Wolf nicht aufrechterhalten werden kann und in welchen keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gegeben ist, da insbesondere Herdenschutzmaßnahmen nicht zumutbar, nicht geeignet bzw mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verbunden sind.auf den Flächen des Maßnahmengebietes gemäß Anlage 2 durch den Riss von Schafen und Ziegen schadensverursachend im Sinn der Ziffer 2, in Erscheinung getreten ist. Die Anlage 2 umfasst Grundflächen (Almgebiete), in welchen eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung auf Grund der nachweislich erfolgten Wildschäden durch den Wolf nicht aufrechterhalten werden kann und in welchen keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gegeben ist, da insbesondere Herdenschutzmaßnahmen nicht zumutbar, nicht geeignet bzw mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verbunden sind.
(3)Absatz 3,Können die gemäß Abs 2 verursachten Schäden keinem bestimmten Wolf zugeordnet werden, ist die Entnahme auch ohne Zuordnung der Schäden zu einem bestimmten Einzeltier zulässig, wenn auf Grund des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs davon auszugehen ist, dass sämtliche getöteten Tiere von ein und demselben Wolf getötet wurden.Können die gemäß Absatz 2, verursachten Schäden keinem bestimmten Wolf zugeordnet werden, ist die Entnahme auch ohne Zuordnung der Schäden zu einem bestimmten Einzeltier zulässig, wenn auf Grund des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs davon auszugehen ist, dass sämtliche getöteten Tiere von ein und demselben Wolf getötet wurden.
(4)Absatz 4,Die Entnahme ist zulässig, soweit sie binnen vier Wochen nach dem letzten festgestellten Rissereignis erfolgt. Sie ist in jenem Jagdgebiet vorzunehmen, in dem die Risse stattgefunden haben, oder in einem Jagdgebiet, das unmittelbar an dieses Jagdgebiet angrenzt und Teil des Maßnahmengebietes ist. Die Entnahme darf jedoch höchstens in einem Umkreis von 10 km um die verursachten Risse erfolgen.
(5)Absatz 5,Die Landesregierung veröffentlicht auf der Website des Landes Salzburg unter https://www.salzburg.gv.at/themen/aw/wolf den Wolfsmanagementplan „Wolfsmanagement Land Salzburg“ (Februar 2019) sowie tagesaktuelle Informationen im Zusammenhang mit dem Wolfsvorkommen im Land Salzburg, insbesondere über festgestellte Verhaltensweisen eines Wolfes gemäß Abs 2, nähere örtliche und zeitliche Angaben dazu sowie etwaige erfolgte Entnahmen.Die Landesregierung veröffentlicht auf der Website des Landes Salzburg unter https://www.salzburg.gv.at/themen/aw/wolf den Wolfsmanagementplan „Wolfsmanagement Land Salzburg“ (Februar 2019) sowie tagesaktuelle Informationen im Zusammenhang mit dem Wolfsvorkommen im Land Salzburg, insbesondere über festgestellte Verhaltensweisen eines Wolfes gemäß Absatz 2,, nähere örtliche und zeitliche Angaben dazu sowie etwaige erfolgte Entnahmen.
(6)Absatz 6,Wurde ein Wolf entnommen und bestätigt die genetische Analyse des geschossenen Tieres, dass es sich um das schadensverursachende Tier handelt, sind keine weiteren Entnahmen zulässig. Wenn dies nicht der Fall ist, ist die Entnahme weiterer Wölfe zulässig, bei denen die vorgenannten Bedingungen vorliegen.
Entnahme
§ 4Paragraph 4
(1)Absatz eins,Die Entnahme darf nur von Personen vorgenommen werden, die in den Jagdgebieten gemäß § 3 Abs 4 jagdausübungsberechtigt sind. Die Tötung hat weidgerecht und unter Anwendung der entsprechenden jagdrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.Die Entnahme darf nur von Personen vorgenommen werden, die in den Jagdgebieten gemäß Paragraph 3, Absatz 4, jagdausübungsberechtigt sind. Die Tötung hat weidgerecht und unter Anwendung der entsprechenden jagdrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 70 Abs 3 JG können Jagdschutzorgane, welche für die im Maßnahmengebiet gelegenen Jagdgebiete bestellt sind, für die Entnahme Infrarot-, Thermal- oder Wärmebildgeräte verwenden.Abweichend von Paragraph 70, Absatz 3, JG können Jagdschutzorgane, welche für die im Maßnahmengebiet gelegenen Jagdgebiete bestellt sind, für die Entnahme Infrarot-, Thermal- oder Wärmebildgeräte verwenden.
Meldepflichten
§ 5Paragraph 5
(1)Absatz eins,Die Entnahme eines Wolfes sowie jede Schussabgabe auf einen solchen ist unter Angabe von Ort (Revierteil) und Uhrzeit unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden, der Landesregierung, Abteilung 4, Referat 4/01, schriftlich, bevorzugt per E-Mail, zu melden.
(2)Absatz 2,Unabhängig von einer Schussabgabe sind sämtliche Sichtungen eines Wolfes im Maßnahmengebiet der im Abs 1 genannten Stelle unaufgefordert mitzuteilen.Unabhängig von einer Schussabgabe sind sämtliche Sichtungen eines Wolfes im Maßnahmengebiet der im Absatz eins, genannten Stelle unaufgefordert mitzuteilen.
Aufsicht
§ 6Paragraph 6
(1)Absatz eins,Die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgt durch die Landesregierung.
(2)Absatz 2,Für Zwecke der Beweissicherung und Kontrolle ist der getötete Wolf (samt Aufbruch) für einen Zeitraum von 48 Stunden ab Meldung fachgerecht aufzubewahren und der Landesregierung auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
Hinweis auf Strafbestimmungen
§ 7Paragraph 7
Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung gemäß § 158 Abs 1 Z 7a JG dar.Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 158, Absatz eins, Ziffer 7 a, JG dar.
In- und Außerkrafttreten
§ 8Paragraph 8
Diese Verordnung tritt mit 20. August 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Haslauer