62. Gesetz vom 7. Juli 2021, mit dem das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, das Bebauungsgrundlagengesetz, das Baupolizeigesetz 1997, das Salzburger Bautechnikgesetz 2015 und das Salzburger Bauproduktegesetz geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009
Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, LGBl Nr 30, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 77/2020, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, LGBl Nr 30, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 77 aus 2020,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile zu § 39 eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile zu Paragraph 39, eingefügt:
„§ 39a | Kennzeichnung von Flächen für förderbare Mietwohnbauten oder Wohnheime mit Handelsnutzungen“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 30 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 30, werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1.Novellierungsanordnung 21, Im Abs 1 Z 6 wird angefügt:Im Absatz eins, Ziffer 6, wird angefügt:
Bauten mit baulichen Anlagen gemäß der lit a oder b im Erdgeschoß und Start- und Übergangswohnungen (§ 35a BauTG) in den oberen Geschoßen, wenn unter Berücksichtigung der rechtlichen Interessen angrenzender Betriebe auf Grund der Lage und Immissionsbelastung eine Eignung für eine Wohnnutzung geschaffen werden kann;“Bauten mit baulichen Anlagen gemäß der Litera a, oder b im Erdgeschoß und Start- und Übergangswohnungen (Paragraph 35 a, BauTG) in den oberen Geschoßen, wenn unter Berücksichtigung der rechtlichen Interessen angrenzender Betriebe auf Grund der Lage und Immissionsbelastung eine Eignung für eine Wohnnutzung geschaffen werden kann;“
2.2.Novellierungsanordnung 22, Im Abs 5 wird angefügt: Im Absatz 5, wird angefügt: „In der Kategorie Betriebsgebiet gilt dies nicht für Handelsbetriebe in gemischtgenutzten Bauten mit Kennzeichnung gemäß § 39a.“mit Kennzeichnung gemäß Paragraph 39 a, Punkt “,
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 32 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 32, werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1.Novellierungsanordnung 31, Im Abs 1 wird in der Z 3 der abschließende Punkt durch einen Beistrich ersetzt und angefügt:Im Absatz eins, wird in der Ziffer 3, der abschließende Punkt durch einen Beistrich ersetzt und angefügt:
Handelsbetriebe in gemischtgenutzten Bauten mit Kennzeichnung gemäß § 39a.“Handelsbetriebe in gemischtgenutzten Bauten mit Kennzeichnung gemäß Paragraph 39 a, Punkt “,
3.2.Novellierungsanordnung 32, Im Abs 2 wird in der Z 2 lit a nach dem Wort Im Absatz 2, wird in der Ziffer 2, Litera a, nach dem Wort „Windfängen“ die Wortfolge „bis zu 40 m²“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 36 Abs 3 erster Satz wird nach dem Wort Im Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Wort „Verkehrsbauten“ der Klammerausdruck „(wie Brücken, Stützmauern, Lärmschutzwände odgl)“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 39 wird eingefügt:Nach Paragraph 39, wird eingefügt:
„Kennzeichnung von Flächen für förderbare Mietwohnbauten oder Wohnheime
mit Handelsnutzungen
§ 39aParagraph 39 a,
(1)Absatz einsIn den Bauland-Kategorien gemäß § 30 Abs 1 Z 1 bis 6 können Flächen für förderbare Mietwohnbauten oder Wohnheime mit Handelsnutzungen gekennzeichnet werden. Eine solche Kennzeichnung ist nur zulässig, wenn In den Bauland-Kategorien gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 können Flächen für förderbare Mietwohnbauten oder Wohnheime mit Handelsnutzungen gekennzeichnet werden. Eine solche Kennzeichnung ist nur zulässig, wenn
die Flächen in einem Siedlungsschwerpunkt liegen und
im Fall der Bauland-Kategorie gemäß § 30 Abs 1 Z 6 unter Berücksichtigung der rechtlichen Interessen angrenzender Betriebe auf Grund der Lage und Immissionsbelastung eine Eignung für eine Wohnnutzung geschaffen werden kann.im Fall der Bauland-Kategorie gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 6, unter Berücksichtigung der rechtlichen Interessen angrenzender Betriebe auf Grund der Lage und Immissionsbelastung eine Eignung für eine Wohnnutzung geschaffen werden kann.
(2)Absatz 2Auf Flächen mit einer Kennzeichnung gemäß Abs 1 sind gemischtgenutzte Bauten für förderbare Mietwohnungen oder Wohnheime (im Sinn des 3. Abschnitts, 4. oder 5. Unterabschnitts des S.WFG 2015) einerseits und für Einzelhandelsnutzungen bis insgesamt 1.000 m² Verkaufsfläche andererseits zulässig, wenn Auf Flächen mit einer Kennzeichnung gemäß Absatz eins, sind gemischtgenutzte Bauten für förderbare Mietwohnungen oder Wohnheime (im Sinn des 3. Abschnitts, 4. oder 5. Unterabschnitts des S.WFG 2015) einerseits und für Einzelhandelsnutzungen bis insgesamt 1.000 m² Verkaufsfläche andererseits zulässig, wenn
die Geschoßfläche der förderbaren Bauten die Gesamtverkaufsfläche für Einzelhandelsnutzungen um mehr als das Doppelte übersteigt und
die erforderlichen Pflichtstellplätze mindestens zur Hälfte in einer Tiefgarage errichtet werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 40 Abs 2 lautet der erste Satz: Im Paragraph 40, Absatz 2, lautet der erste Satz: „Bei der Beurteilung der Lückeneigenschaft sind Bauten in gekennzeichneten Lücken nicht zu berücksichtigen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 45 Abs 3 wird im zweiten Satz der abschließende Punkt durch einen Beistrich ersetzt und angefügt: Im Paragraph 45, Absatz 3, wird im zweiten Satz der abschließende Punkt durch einen Beistrich ersetzt und angefügt: „wobei die Frist gewahrt ist, wenn der erstinstanzliche Bescheid innerhalb dieses Zeitraums ergeht.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 56 Abs 7 lautet:Paragraph 56, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7In die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundfläche sind Nebenanlagen nicht einzurechnen, soweit deren überbaute Grundfläche im Bauplatz beträgt:
Nebenanlage | bei Wohnbauten | bei sonstigen Bauten |
Garagen oder überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze | 15 m² je Pflichtstellplatz bzw 20 m² je barrierefrei herzustellenden Pflichtstellplatz | 15 m² je Pflichtstellplatz bzw 20 m² je barrierefrei herzustellenden Pflichtstellplatz |
überdachte Fahrrad-Stellplätze | 2 m² je Pflichtstellplatz, ansonsten 4 m² je Wohnung | 2 m² je Pflichtstellplatz |
sonstige Nebenanlagen | insgesamt höchstens 20 m² | - |
| | |
Die Nichteinrechnung dieser Nebenanlagen findet nur statt, soweit deren überbaute Grundfläche 12 % der Fläche des Bauplatzes nicht überschreitet. Wird diese Grenze überschritten, ist nur das darüber hinausgehende Maß in die bauliche Ausnutzbarkeit einzurechnen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 60 wird angefügt:Im Paragraph 60, wird angefügt:
„(5)Absatz 5Für als Beherbergungsgroßbetrieb ausgewiesene Flächen können Mindest- und Höchstanteile von Nutzungen für hoteltypische Dienstleistungen und für sonstige damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen festgelegt werden. Zusätzlich kann auch eine Mindest- oder Höchstgröße des Flächenbedarfs je Gästezimmer bzw Gästebett festgelegt werden. Die Nutzanteile beziehen sich auf die Nutzfläche der gesamten baulichen Anlage.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 62 Abs 5 wird nach dem ersten Satz eingefügt: Im Paragraph 62, Absatz 5, wird nach dem ersten Satz eingefügt: „Die Landesregierung kann in dieser auch Grundsätze und Kriterien zur Beurteilung festlegen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 65 Abs 8 wird die Verweisung Im Paragraph 65, Absatz 8, wird die Verweisung „§ 19 Abs 3“„§ 19 Absatz 3 “, durch die Verweisung „§ 19 Abs 5“„§ 19 Absatz 5 “, ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 67 werden folgenden Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 67, werden folgenden Änderungen vorgenommen:
12.1.Novellierungsanordnung 121, Im Abs 2 wird nach dem Wort Im Absatz 2, wird nach dem Wort „Apartmenthotels“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „die Kennzeichnung von Flächen für förderbare Mietwohnbauten oder Wohnheime mit Handelsnutzungen“ eingefügt.
12.2.Novellierungsanordnung 122, Im Abs 4 wird die Verweisung Im Absatz 4, wird die Verweisung „§ 19 Abs 3“„§ 19 Absatz 3 “, durch die Verweisung „§ 19 Abs 5“„§ 19 Absatz 5 “, ersetzt.
12a.Novellierungsanordnung 12a, Im § 74 Abs 2 wird nach der Z 3 eingefügt:Im Paragraph 74, Absatz 2, wird nach der Ziffer 3, eingefügt:
die Kennzeichnung von Flächen für förderbare Mietwohnbauten oder Wohnheime mit Handelsnutzungen;“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 75 Abs 1 Z 6 wird die Verweisung auf die Im Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 6, wird die Verweisung auf die „Gemeindeordnung 1994“ durch die Verweisung auf die „Gemeindeordnung 2019“ ersetzt.
13a.Novellierungsanordnung 13a, Im § 77a wird in den Abs 1 und 5 jeweils nach dem Wort Im Paragraph 77 a, wird in den Absatz eins und 5 jeweils nach dem Wort „Gemeindevertretung“ der Klammerausdruck „(in der Stadt Salzburg des Gemeinderats)“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 82 Abs 2 entfallen die Sätze: Im Paragraph 82, Absatz 2, entfallen die Sätze: „Bei nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes neu aufgestellten Räumlichen Entwicklungskonzepten gilt für die auf deren Grundlage erfolgende Änderung von Flächenwidmungsplänen:
An Stelle der aufsichtsbehördlichen Kenntnisnahme ist eine aufsichtsbehördliche Genehmigung erforderlich.
§ 74 Abs 4 kann sinngemäß angewendet werden.“Paragraph 74, Absatz 4, kann sinngemäß angewendet werden.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 84 Abs 4 wird der zweite Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: Im Paragraph 84, Absatz 4, wird der zweite Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: „Als bestehende Betriebe gelten dabei auch solche, die ohne Änderung der Art und des Umfangs des Betriebs (Kapazitätsausweitungen udgl) in den Anwendungsbereich der Seveso-Richtlinie (§ 80 Z 3) fallen.“„Als bestehende Betriebe gelten dabei auch solche, die ohne Änderung der Art und des Umfangs des Betriebs (Kapazitätsausweitungen udgl) in den Anwendungsbereich der Seveso-Richtlinie (Paragraph 80, Ziffer 3,) fallen.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 86 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 86, werden folgende Änderungen vorgenommen:
16.1.Novellierungsanordnung 161, Im Abs 4 wird nach dem Wort Im Absatz 4, wird nach dem Wort „Gemeindevertretung“ der Klammerausdruck „(in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat)“ eingefügt.
16.2.Novellierungsanordnung 162, Im Abs 15 werden die beiden letzten Sätze durch folgende Bestimmungen ersetzt: Im Absatz 15, werden die beiden letzten Sätze durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach dem ersten Satz nicht vor, hat dies die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) mit Bescheid festzustellen. Durch Verordnung der Landesregierung kann festgelegt werden, dass für die Meldung (Z 1) ein Formular mit näher zu bestimmendem Inhalt zu verwenden ist; ferner, dass eine Bescheinigung über das Einlangen dieser Meldung auszustellen ist, und dass sich die Gemeinde eine Bescheiderlassung im Sinn des zweiten Satzes innerhalb einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist vorbehalten kann, widrigenfalls die Meldung nach Ablauf dieser Frist unmittelbar wirksam wird.“(in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) mit Bescheid festzustellen. Durch Verordnung der Landesregierung kann festgelegt werden, dass für die Meldung (Ziffer eins,) ein Formular mit näher zu bestimmendem Inhalt zu verwenden ist; ferner, dass eine Bescheinigung über das Einlangen dieser Meldung auszustellen ist, und dass sich die Gemeinde eine Bescheiderlassung im Sinn des zweiten Satzes innerhalb einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist vorbehalten kann, widrigenfalls die Meldung nach Ablauf dieser Frist unmittelbar wirksam wird.“
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 86 wird angefügt:Nach Paragraph 86, wird angefügt:
„§ 87
Die §§ 30 Abs 1 und 5, 32 Abs 1 und 2, 36 Abs 3, 39a, 40 Abs 2, 45 Abs 3, 56 Abs 7, 60 Abs 5, 62 Abs 5, 65 Abs 8, 67 Abs 2 und 4, 74 Abs 2, 75 Abs 1 Z 6, 77a Abs 1 und 5, 82 Abs 2, 84 Abs 4 und 86 Abs 4 und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2021 treten mit 1. August 2021 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren ist § 32 Abs 2 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.“Die Paragraphen 30, Absatz eins und 5, 32 Absatz eins und 2, 36 Absatz 3,, 39a, 40 Absatz 2,, 45 Absatz 3,, 56 Absatz 7,, 60 Absatz 5,, 62 Absatz 5,, 65 Absatz 8,, 67 Absatz 2 und 4, 74 Absatz 2,, 75 Absatz eins, Ziffer 6,, 77a Absatz eins und 5, 82 Absatz 2,, 84 Absatz 4 und 86 Absatz 4 und 15 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2021, treten mit 1. August 2021 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren ist Paragraph 32, Absatz 2, in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel II
Änderung des Bebauungsgrundlagengesetzes
Das Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl Nr 69/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 1/2016, wird geändert wie folgt:Das Bebauungsgrundlagengesetz, Landesgesetzblatt Nr 69 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2016,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 14 Abs 1 lit a wird im vorletzten Spiegelstrich vor dem Wort Im Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, wird im vorletzten Spiegelstrich vor dem Wort „handelt“ die Wortfolge „oder um Start- und Übergangswohnungen (§ 35a BauTG) in den Bauland-Kategorien gemäß § 30 Abs 1 Z 1 bis 5 ROG 2009“„oder um Start- und Übergangswohnungen (Paragraph 35 a, BauTG) in den Bauland-Kategorien gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 ROG 2009“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 25 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 25, werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1.Novellierungsanordnung 21, Im Abs 4 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: Im Absatz 4, wird der letzte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Diese Mindestabstandsbestimmung gilt nicht für Nebenanlagen gemäß den Abs 7a und 7b.„Diese Mindestabstandsbestimmung gilt nicht für Nebenanlagen gemäß den Absatz 7 a und 7b. Zwischen Bauten für Start- und Übergangswohnungen (§ 35a BauTG) kann dieser Mindestabstand im Bauplatz um 25 % unterschritten werden.“Zwischen Bauten für Start- und Übergangswohnungen (Paragraph 35 a, BauTG) kann dieser Mindestabstand im Bauplatz um 25 % unterschritten werden.“
2.2.Novellierungsanordnung 22, Im Abs 7a werden geändert:Im Absatz 7 a, werden geändert:
2.2.1.Novellierungsanordnung 221, Im Einleitungssatz entfällt das Wort „eingeschoßige“.
2.2.2.Novellierungsanordnung 222, In der Z 3 werden im ersten Satz die Wortfolge In der Ziffer 3, werden im ersten Satz die Wortfolge „Garagen oder überdachten Kraftfahrzeug-Abstellplätzen aber 7 m“ durch die Wortfolge „Garagen sowie überdachten Kraftfahrzeug- oder Fahrrad-Abstellplätzen aber 10 m“ und im zweiten Satz die Wortfolge „Kraftfahrzeug-Abstellplätzen“ durch die Wortfolge „Kraftfahrzeug- oder Fahrrad-Abstellplätzen“ ersetzt.
2.2.3.Novellierungsanordnung 223, In der Z 4 wird im ersten Satz die Maßzahl In der Ziffer 4, wird im ersten Satz die Maßzahl „2,5 m“ durch die Maßzahl „2,8 m“ ersetzt.
2.3.Novellierungsanordnung 23, Nach Abs 7a wird eingefügt:Nach Absatz 7 a, wird eingefügt:
„(7b)Absatz 7 bFür zu anderen Bauten als Wohnbauten gehörige und verpflichtend zu errichtende, überdachte Fahrrad-Abstellplätze ist Abs 7a sinngemäß anzuwenden.“Für zu anderen Bauten als Wohnbauten gehörige und verpflichtend zu errichtende, überdachte Fahrrad-Abstellplätze ist Absatz 7 a, sinngemäß anzuwenden.“
2.4.Novellierungsanordnung 24, Im Abs 8 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Absatz 8, werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.4.1.Novellierungsanordnung 241, Im zweiten Satz entfällt das Wort „eingeschoßige“.
2.4.2.Novellierungsanordnung 242, Nach dem zweiten Satz wird eingefügt: „Die Voraussetzungen der lit a und b gelten nicht, wenn bei Bestandsbauten das oberste Gesimse oder die oberste Dachtraufe„Die Voraussetzungen der Litera a und b gelten nicht, wenn bei Bestandsbauten das oberste Gesimse oder die oberste Dachtraufe einmalig um nicht mehr als 75 cm erhöht wird und dieser Aufbau der Schaffung einer zusätzlichen Wohnung, der Qualitätsverbesserung von Wohnräumen einer bestehenden Wohnung oder der thermischen Sanierung der Gebäudehülle des Baus dient.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 29 wird angefügt:Im Paragraph 29, wird angefügt:
„(5)Absatz 5Die §§ 14 Abs 1 und 25 Abs 4, 7a, 7b und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2021 treten mit 1. August 2021 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren gemäß § 25 Abs 8 ist diese Bestimmung in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.“Die Paragraphen 14, Absatz eins und 25 Absatz 4,, 7a, 7b und 8 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2021, treten mit 1. August 2021 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren gemäß Paragraph 25, Absatz 8, ist diese Bestimmung in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel III
Änderung des Baupolizeigesetzes 1997
Das Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 33/2019, wird geändert wie folgt:Das Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2019,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1.Novellierungsanordnung 11, Die Zeile zu § 3 lautet:Die Zeile zu Paragraph 3, lautet:
„§ 3 | Anzeigepflichtige bewilligungsfreie Maßnahmen“ |
1.2.Novellierungsanordnung 12, Nach der Zeile zu § 3 wird eingefügt:Nach der Zeile zu Paragraph 3, wird eingefügt:
„§ 3a | Mitteilungsverfahren für bewilligungspflichtige technische Einrichtungen“ |
1.3.Novellierungsanordnung 13, Die Zeile zu § 17b lautet:Die Zeile zu Paragraph 17 b, lautet:
1.4.Novellierungsanordnung 14, Nach der Zeile zu § 17b wird eingefügt:Nach der Zeile zu Paragraph 17 b, wird eingefügt:
„§ 17c | Energieausweisdatenbank“ |
1.5.Novellierungsanordnung 15, Nach der Zeile zu § 22 wird eingefügt:Nach der Zeile zu Paragraph 22, wird eingefügt:
„§ 22a | Digitale Bauverwaltung“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 2, werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1.Novellierungsanordnung 21, Im Abs 1 Z 4 wird nach dem Wort Im Absatz eins, Ziffer 4, wird nach dem Wort „beeinträchtigen“ ein Beistrich gesetzt und angefügt „sowie der Austausch von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen gegen solche mit flüssigen fossilen oder festen fossilen Brennstoffen“.
2.2.Novellierungsanordnung 22, Im Abs 3 Z 7 wird nach der Wortfolge Im Absatz 3, Ziffer 7, wird nach der Wortfolge „im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes“ die Wortfolge „mit Hofstelle“ eingefügt.
2.3.Novellierungsanordnung 23, Im Abs 5 werden geändert:Im Absatz 5, werden geändert:
2.3.1.Novellierungsanordnung 231, In der Z 1 lautet die lit b:In der Ziffer eins, lautet die Litera b, :,
die Schallemissionen der Anlage einen Grenzwert von 40 dB(A) bei Tag und 33 dB(A) bei Nacht an der nachbarlichen Grundstücksgrenze nicht überschreiten; bei Standorten, die im Flächenwidmungsplan als Reine Wohngebiete ausgewiesen sind, reduziert sich der Nacht-Grenzwert auf 30 dB(A);“
2.3.2.Novellierungsanordnung 232, In der Z 2 lautet die lit c:In der Ziffer 2, lautet die Litera c, :,
die Schallemissionen der Anlage die Grenzwerte gemäß der Z 1 lit b nicht überschreiten;“die Schallemissionen der Anlage die Grenzwerte gemäß der Ziffer eins, Litera b, nicht überschreiten;“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 3, werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1.Novellierungsanordnung 31, In der Überschrift wird nach dem Wort „Anzeigepflichtige“ das Wort „bewilligungsfreie“ eingefügt.
3.2.Novellierungsanordnung 32, Im Abs 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Absatz 2, werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.2.1.Novellierungsanordnung 321, In der Z 1 wird das Wort In der Ziffer eins, wird das Wort „Lärmemissionsgrenzwertes“ durch das Wort „Schallemissionsgrenzwertes“ ersetzt.
3.2.2.Novellierungsanordnung 322, Die Z 2 lautet:Die Ziffer 2, lautet:
bei nachträglichen Wärmedämmungen der Gebäudehülle gemäß § 2 Abs 2 Z 17 oder 17a ein Energieausweis oder ein Renovierungspass, wobei ein elektronischer Nachweis über dessen Ausstellung genügt.“bei nachträglichen Wärmedämmungen der Gebäudehülle gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 17, oder 17a ein Energieausweis oder ein Renovierungspass, wobei ein elektronischer Nachweis über dessen Ausstellung genügt.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 3 wird eingefügt:Nach Paragraph 3, wird eingefügt:
„Mitteilungsverfahren für bewilligungspflichtige technische Einrichtungen
§ 3aParagraph 3 a,
(1)Absatz einsFolgende bauliche Maßnahmen sind, sofern deren Bewilligung in Form eines selbständigen Verwaltungsakts beantragt wird, der Baubehörde in vereinfachter Form schriftlich mitzuteilen:
die Errichtung und erhebliche Änderung von Luftwärmepumpen gemäß Abs 2;die Errichtung und erhebliche Änderung von Luftwärmepumpen gemäß Absatz 2 ;,
die Errichtung und erhebliche Änderung von sonstigen technischen Einrichtungen, ausgenommen die Errichtung oder der Austausch von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen mit flüssigen fossilen oder festen fossilen Brennstoffen.
(2)Absatz 2Luftwärmepumpen sind einem Mitteilungsverfahren nur zugänglich, wenn deren Schallemissionen einen Grenzwert von 40 dB(A) bei Tag und 33 dB(A) bei Nacht an der nachbarlichen Grundstücksgrenze nicht überschreiten. Bei Standorten, die im Flächenwidmungsplan als Reine Wohngebiete ausgewiesen sind, reduziert sich der Nacht-Grenzwert auf 30 dB(A).
(3)Absatz 3Der Mitteilung sind anzuschließen:
eine Bezeichnung bzw Beschreibung der geplanten Maßnahme;
planliche Darstellungen, soweit diese zur Erkennbarkeit der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben erforderlich sind;
bei Luftwärmepumpen eine Bestätigung über die Einhaltung der Schallgrenzwerte an den nachbarlichen Grundstücksgrenzen.
(4)Absatz 4Die Baubehörde hat die mitgeteilte Maßnahme binnen vier Wochen ab vollständiger Einbringung der erforderlichen Unterlagen nach Abs 3 zu prüfen. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Verständigung an die Bewilligungswerber, gilt die mitgeteilte Maßnahme als bewilligt und darf mit deren Ausführung begonnen werden. Widerspricht die mitgeteilte Maßnahme nach Prüfung durch die Baubehörde hingegen offenkundig baurechtlichen oder bautechnischen Anforderungen, so hat diese das Bewilligungsverfahren einzuleiten und den Bewilligungswerber davon schriftlich zu verständigen.“Die Baubehörde hat die mitgeteilte Maßnahme binnen vier Wochen ab vollständiger Einbringung der erforderlichen Unterlagen nach Absatz 3, zu prüfen. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Verständigung an die Bewilligungswerber, gilt die mitgeteilte Maßnahme als bewilligt und darf mit deren Ausführung begonnen werden. Widerspricht die mitgeteilte Maßnahme nach Prüfung durch die Baubehörde hingegen offenkundig baurechtlichen oder bautechnischen Anforderungen, so hat diese das Bewilligungsverfahren einzuleiten und den Bewilligungswerber davon schriftlich zu verständigen.“
4a.Novellierungsanordnung 4a, Im § 4 Abs 1 wird in der lit d der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:Im Paragraph 4, Absatz eins, wird in der Litera d, der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
bei Bauten für Start- und Übergangswohnungen eine Erklärung der Grundeigentümer über die überwiegende Verwendung als Mietwohnbau sowie ein Nachweis über die Einräumung des Vorschlagsrechts an die Standortgemeinde gemäß § 35a Abs 2 BauTG 2015.“bei Bauten für Start- und Übergangswohnungen eine Erklärung der Grundeigentümer über die überwiegende Verwendung als Mietwohnbau sowie ein Nachweis über die Einräumung des Vorschlagsrechts an die Standortgemeinde gemäß Paragraph 35 a, Absatz 2, BauTG 2015.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 7 Abs 1 Z 3 wird die Verweisung Im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Verweisung „§ 16 Abs 5 der Salzburger Gemeindeordnung 1994“„§ 16 Absatz 5, der Salzburger Gemeindeordnung 1994“ durch die Verweisung „Art 118 Abs 7 B-VG“„Art 118 Absatz 7, B-VG“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 10 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 10, werden folgende Änderungen vorgenommen:
6.1.Novellierungsanordnung 61, Im Abs 1 lautet die Z 1:Im Absatz eins, lautet die Ziffer eins :,
die Errichtung von Bauten
mit einem umbauten Raum von nicht mehr als 4.000 m³, bei Start- und Übergangswohnungen (§ 35a BauTG) von nicht mehr als 5.000 m³, und mit einem umbauten Raum von nicht mehr als 4.000 m³, bei Start- und Übergangswohnungen (Paragraph 35 a, BauTG) von nicht mehr als 5.000 m³, und
höchstens drei oberirdischen Geschoßen
einschließlich solcher Zu- und Aufbauten, durch die diese Größe und Höhe nicht überschritten wird, sowie die Errichtung von technischen Einrichtungen gemäß § 2 Abs 1 Z 2 von solchen Bauten;“einschließlich solcher Zu- und Aufbauten, durch die diese Größe und Höhe nicht überschritten wird, sowie die Errichtung von technischen Einrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, von solchen Bauten;“
6.2.Novellierungsanordnung 62, Im Abs 4 entfällt im zweiten Satz die Wortfolge Im Absatz 4, entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „zu Wohnbauten gehörigen und dem Bedarf der Bewohner dienenden eingeschossigen“.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 17a werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 17 a, werden folgende Änderungen vorgenommen:
7.1.Novellierungsanordnung 71, Im Abs 1 lauten die Z 2 und 3:Im Absatz eins, lauten die Ziffer 2 und 3:
bei einem Auf- oder Zubau oder einer Änderung der Art des Verwendungszwecks des Baus oder Teilen davon, durch welchen bzw welche
die konditionierte Geschoßfläche des Baus um mehr als 80 m² vergrößert wird oder
eine zusätzliche Wohnung, Geschäfts- oder sonstige selbständige Nutzungseinheit errichtet wird;
bei baulichen Maßnahmen, die das Ausmaß einer größeren Renovierung erreichen;“
7.2.Novellierungsanordnung 72, Abs 2 lautet:Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Von der Verpflichtung zur Ausstellung eines Energieausweises nach Abs 1 Z 1 bis 3 sind bauliche Anlagen gemäß § 33 Abs 5 BauTG ausgenommen.“Von der Verpflichtung zur Ausstellung eines Energieausweises nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind bauliche Anlagen gemäß Paragraph 33, Absatz 5, BauTG ausgenommen.“
7.3.Novellierungsanordnung 73, Im Abs 3 lautet der Einleitungssatz: Im Absatz 3, lautet der Einleitungssatz: „Der Energieausweis ist eine schriftliche Dokumentation, die sich auf den gesamten Bau, in den Fällen des Abs 1 Z 2 jedoch nur auf die von den Baumaßnahmen betroffenen Teile bezieht und folgende Angaben zu enthalten hat:“„Der Energieausweis ist eine schriftliche Dokumentation, die sich auf den gesamten Bau, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, jedoch nur auf die von den Baumaßnahmen betroffenen Teile bezieht und folgende Angaben zu enthalten hat:“
8.Novellierungsanordnung 8, Der bisherige § 17b erhält die Paragraphenbezeichnung „Der bisherige Paragraph 17 b, erhält die Paragraphenbezeichnung „17c“ und lautet § 17b (neu):“ und lautet Paragraph 17 b, (neu):
„Renovierungspass
§ 17bParagraph 17 b,
Ein Renovierungspass ist ein langfristiges Konzept für die schrittweise Renovierung von Bauten auf Grundlage von Qualitätskriterien, in dem nach Durchführung einer Energieberatung durch eine unabhängige Stelle des Landes Salzburg oder durch Personen gemäß § 17a Abs 1 auf Basis standardisierter Modellberechnungen relevante Maßnahmen zur etwaigen Verbesserung der Energieeffizienz beschrieben werden.“Ein Renovierungspass ist ein langfristiges Konzept für die schrittweise Renovierung von Bauten auf Grundlage von Qualitätskriterien, in dem nach Durchführung einer Energieberatung durch eine unabhängige Stelle des Landes Salzburg oder durch Personen gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, auf Basis standardisierter Modellberechnungen relevante Maßnahmen zur etwaigen Verbesserung der Energieeffizienz beschrieben werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 17c (neu) Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 17 c, (neu) Absatz eins, werden folgende Änderungen vorgenommen:
9.1.Novellierungsanordnung 91, In der Z 1 lit b wird nach dem Wort In der Ziffer eins, Litera b, wird nach dem Wort „Energieausweiserstellern“ die Wortfolge „und Prüforganen gemäß § 19b Abs 1“„und Prüforganen gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins “, eingefügt.
9.2.Novellierungsanordnung 92, Der letzte Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Die Daten dürfen von der Landesregierung und Baubehörden für Zwecke der Bauverwaltung verwendet werden. Die nicht personenbezogenen Daten dürfen auch für energie-, raumordnungs- und siedlungspolitische sowie statistische Zwecke automationsunterstützt verwendet werden.“
9.3.Novellierungsanordnung 93, Nach Abs 5 wird angefügt:Nach Absatz 5, wird angefügt:
„(6)Absatz 6Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für Renovierungspässe.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 19b werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 19 b, werden folgende Änderungen vorgenommen:
10.1.Novellierungsanordnung 101, Im Abs 1 lauten die Z 1 und 2:Im Absatz eins, lauten die Ziffer eins und 2:
Heizungsanlagen oder kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung über 70 kW;
Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung über 70 kW.“
10.2.Novellierungsanordnung 102, Abs 2 lautet:Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Inspektion hat sich auf alle zugänglichen und für einen energieeffizienten Betrieb der Anlage maßgeblichen Teile zu beziehen. Die näheren Bestimmungen über den Umfang der Inspektion und die Inspektionsintervalle sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.“
10.3.Novellierungsanordnung 103, Im Abs 3 lautet der erste Satz: Im Absatz 3, lautet der erste Satz: „Das Ergebnis der Inspektion ist in einem Prüfbericht festzuhalten, in dem gegebenenfalls auch Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der Anlage aufzunehmen sind.“
10.4.Novellierungsanordnung 104, Abs 4 entfällt.Absatz 4, entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 22 wird eingefügt:Nach Paragraph 22, wird eingefügt:
„Digitale Bauverwaltung
§ 22aParagraph 22 a,
(1)Absatz einsDie Landesregierung kann mit Verordnung bestimmen, welche der nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen auch digital vorzulegen sind. Dabei sind auch Form und Format der Übermittlung zu bestimmen.
(2)Absatz 2Die Landesregierung kann zur digitalen Übermittlung von Daten der Bauverwaltung eine entsprechende Internetanwendung (BauOnline) einschließlich entsprechender Schnittstellen einrichten und dazu durch Verordnung nähere Festlegungen treffen.
(3)Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung für nach baurechtlichen Vorschriften erforderliche Anträge, Unterlagen, Nachweise und Bescheinigungen udgl digitale Formulare festlegen und deren Verwendung verpflichtend anordnen.
(4)Absatz 4Für die nach den vorstehenden Absätzen übermittelten Daten findet § 17c Abs 1, 4 und 5 sinngemäß Anwendung.“Für die nach den vorstehenden Absätzen übermittelten Daten findet Paragraph 17 c, Absatz eins,, 4 und 5 sinngemäß Anwendung.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 23 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 23, Absatz eins, werden folgende Änderungen vorgenommen:
12.1.Novellierungsanordnung 121, In der Z 18a wird der Ausdruck In der Ziffer 18 a, wird der Ausdruck „17b“ durch den Ausdruck „17c“ ersetzt.
12.2.Novellierungsanordnung 122, Im letzten Halbsatz wird der Ausdruck „23 und 24“ durch den Ausdruck „23, 24 und 26“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 24b werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 24 b, werden folgende Änderungen vorgenommen:
13.1.Novellierungsanordnung 131, Abs 2 entfällt.Absatz 2, entfällt.
13.2.Novellierungsanordnung 132, Nach Abs 7 wird angefügt:Nach Absatz 7, wird angefügt:
„(8)Absatz 8Die §§ 2, 3, 3a, 4 Abs 1, 7 Abs 1, 10 Abs 1 und 4, 17a, 17b, 17c, 19b, 22a, 23 Abs 1 und 25 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2021 treten mit 1. August 2021 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist § 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2021 nicht anzuwenden.Die Paragraphen 2,, 3, 3a, 4 Absatz eins,, 7 Absatz eins,, 10 Absatz eins und 4, 17a, 17b, 17c, 19b, 22a, 23 Absatz eins und 25 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2021, treten mit 1. August 2021 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist Paragraph 3 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2021, nicht anzuwenden.
(9)Absatz 9Die zu dem im Abs 8 bestimmten Zeitpunkt auf bewilligten Flughäfen (§§ 64, 68 LFG) bestehenden baulichen Anlagen, die luftfahrtrechtlich rechtskräftig bewilligt und von der Baurechtskompetenz des Landesgesetzgebers erfasst sind, gelten als im Sinn dieses Gesetzes bewilligt.“Die zu dem im Absatz 8, bestimmten Zeitpunkt auf bewilligten Flughäfen (Paragraphen 64,, 68 LFG) bestehenden baulichen Anlagen, die luftfahrtrechtlich rechtskräftig bewilligt und von der Baurechtskompetenz des Landesgesetzgebers erfasst sind, gelten als im Sinn dieses Gesetzes bewilligt.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 25 Abs 1 wird in der Z 3 nach dem Datum Im Paragraph 25, Absatz eins, wird in der Ziffer 3, nach dem Datum „18. Juni 2010“ ein Beistrich gesetzt und eingefügt: „geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018, ABl Nr L 156 vom 19. Juni 2018 und vervollständigt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2155 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden, ABl Nr L 431 vom 21. Dezember 2020“.
Artikel IV
Änderung des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015
Das Salzburger Bautechnikgesetz 2015, LGBl Nr 1/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 96/2017 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 19/2018, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Bautechnikgesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 96 aus 2017, und berichtigt durch die Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 19 aus 2018,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1.Novellierungsanordnung 11, Nach der Zeile zu § 33 wird eingefügt:Nach der Zeile zu Paragraph 33, wird eingefügt:
„§ 33a | Ölkesseleinbauverbot und -alternativenprüfung“ |
1.2.Novellierungsanordnung 12, Die Zeile zu § 37 lautet:Die Zeile zu Paragraph 37, lautet:
„§ 37 | Gebäudeautomatisierung und -steuerung“ |
1.3.Novellierungsanordnung 13, Nach der Zeile zu § 37 wird eingefügt:Nach der Zeile zu Paragraph 37, wird eingefügt:
„§ 37a | Lade- und Netzinfrastruktur“ |
1.4.Novellierungsanordnung 14, Nach der Zeile zu § 49 wird eingefügt:Nach der Zeile zu Paragraph 49, wird eingefügt:
„§ 49a | Ausnahme von der Verpflichtung zur Herstellung der Ladeinfrastruktur“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 wird in der Z 4 der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:Im Paragraph 2, wird in der Ziffer 4, der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
Nicht-Wohnbauten: ein Bau, der nach seiner Zweckbestimmung nicht dem Wohnen dient;
gebäudetechnische Systeme: die technische Ausrüstung eines Baus oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;
Gebäudeautomatisierung und -steuerung: ein System, das sämtliche Komponenten, Software- und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann;
Ladepunkt: Schnittstelle zur Aufladung eines Elektrofahrzeuges;
Leitungsinfrastruktur: die Gesamtheit aller Leitungsführungen (Leerrohre, Kabelpritschen, Kabelschutzrohre udgl) zur Aufnahme von elektro- und datentechnischen Leitungen und den erforderlichen Räumen (Nischen) für Zähler und Schutzelemente zur Ladung von Elektrofahrzeugen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 6 wird angefügt:Im Paragraph 6, wird angefügt:
„(3)Absatz 3Die Landesregierung kann zum Ziel des leistbaren Wohnens durch Verordnung auch einzelne oder gesamthafte Regelungen von Önormen oder sonstigen technischen Regelwerken bestimmen, die für die Beurteilung des Standes der Technik für die Errichtung oder Verwendung von baulichen Anlagen nicht herangezogen werden dürfen. Ausgenommen davon sind Regelungen, die der Barrierefreiheit dienen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung sind jedenfalls die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Kammer für Ziviltechniker, Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg sowie die jeweiligen Herausgeber der technischen Regelwerke zu hören.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 33 wird der Abs 4 durch folgende Bestimmungen ersetzt:Im Paragraph 33, wird der Absatz 4, durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(4)Absatz 4Bei Einzelmaßnahmen zur Renovierung der Gebäudehülle sind die Anforderungen gemäß den Abs 1 und 2 auf die renovierten Gebäudekomponenten anzuwenden. Die Einzelmaßnahmen müssen dabei so geplant und ausgeführt werden, dass durch weitere Einzelmaßnahmen die Anforderungen, wie sie für größere Renovierungen gelten, erreicht werden können.Bei Einzelmaßnahmen zur Renovierung der Gebäudehülle sind die Anforderungen gemäß den Absatz eins und 2 auf die renovierten Gebäudekomponenten anzuwenden. Die Einzelmaßnahmen müssen dabei so geplant und ausgeführt werden, dass durch weitere Einzelmaßnahmen die Anforderungen, wie sie für größere Renovierungen gelten, erreicht werden können.
(4a)Absatz 4 aBei Installation, Ersetzung oder Modernisierung eines gebäudetechnischen Systems ist die Gesamtenergieeffizienz des veränderten Teils – bei wesentlichen Änderungen des gesamten veränderten Systems – zu bewerten und zu dokumentieren.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 33 wird eingefügt:Nach Paragraph 33, wird eingefügt:
„Ölkesseleinbauverbot und -alternativenprüfung
§ 33aParagraph 33 a,
(1)Absatz einsDie Aufstellung und der Einbau von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen für flüssige fossile oder für feste fossile Brennstoffe in neu errichteten Bauten ist nach dem Ölkesseleinbauverbotsgesetz – ÖKEVG 2019, BGBl I Nr 6/2020, nicht zulässig.Die Aufstellung und der Einbau von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen für flüssige fossile oder für feste fossile Brennstoffe in neu errichteten Bauten ist nach dem Ölkesseleinbauverbotsgesetz – ÖKEVG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 6 aus 2020,, nicht zulässig.
(2)Absatz 2In anderen Bauten als nach Abs 1 ist vor der erstmaligen Aufstellung und dem erstmaligen Einbau von Heizkesseln gemäß Abs 1 sowie vor dem Austausch solcher Anlagen der Einsatz von hocheffizienten alternativen Systemen (§ 33 Abs 3) zu prüfen und in der Baubeschreibung zu dokumentieren. Sie sind einzusetzen, wenn sie verfügbar sind. Ausnahmen sind in Anwendung des § 46 zu gewähren.“In anderen Bauten als nach Absatz eins, ist vor der erstmaligen Aufstellung und dem erstmaligen Einbau von Heizkesseln gemäß Absatz eins, sowie vor dem Austausch solcher Anlagen der Einsatz von hocheffizienten alternativen Systemen (Paragraph 33, Absatz 3,) zu prüfen und in der Baubeschreibung zu dokumentieren. Sie sind einzusetzen, wenn sie verfügbar sind. Ausnahmen sind in Anwendung des Paragraph 46, zu gewähren.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 35 wird eingefügt:Nach Paragraph 35, wird eingefügt:
„Bauerleichterungen für Start- und Übergangswohnungen
§ 35aParagraph 35 a,
(1)Absatz einsZum Ziel der Zurverfügungstellung von Wohnungen für den mittelfristigen Wohnbedarf zu leistbaren Preisen unterliegt der Bau von Start- und Übergangswohnungen reduzierten bautechnischen Anforderungen. Als leistbarer gilt im Zusammenhang ein Preis, der die ortsüblichen Kauf- oder Mietkosten um zumindest 10 % unterschreitet; der Nachweis dafür obliegt dem Bauwerber.
(2)Absatz 2Start- und Übergangswohnungen im Sinn des Abs 1 sind Bauten, die Start- und Übergangswohnungen im Sinn des Absatz eins, sind Bauten, die
überwiegend für den Mietwohnbau bestimmt sind,
mehr als fünf Kleinwohnungen aufweisen und
für welche der Standortgemeinde für mindestens 75 % der Wohnungen ein fünfundzwanzigjähriges Vorschlagsrecht für den Verkauf oder die Vermietung dieser Wohnungen eingeräumt ist.
(3)Absatz 3Als Kleinwohnungen im Sinn des Abs 2 Z 3 gelten Zweizimmerwohnungen mit einer Wohnnutzfläche bis 45 m² und Dreizimmerwohnungen mit einer Wohnnutzfläche bis 65 m².Als Kleinwohnungen im Sinn des Absatz 2, Ziffer 3, gelten Zweizimmerwohnungen mit einer Wohnnutzfläche bis 45 m² und Dreizimmerwohnungen mit einer Wohnnutzfläche bis 65 m².
(4)Absatz 4Für Start- und Übergangswohnungen gelten folgenden bautechnische Erleichterungen:
Die §§ 34 und 35 finden keine Anwendung.Die Paragraphen 34 und 35 finden keine Anwendung.
Abstellräume, Waschküchen und Trockenräume im Sinn des § 35 Abs 1 Z 1 und 2 können auch als eingeschoßige Nebenanlagen am Bauplatz errichtet werden.Abstellräume, Waschküchen und Trockenräume im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins und 2 können auch als eingeschoßige Nebenanlagen am Bauplatz errichtet werden.
Abweichend zu § 28 Abs 3 letzter Satz besteht keine Verpflichtung zur Errichtung eines Aufzuges für bauliche Anlagen mit drei oberirdischen Geschoßen und bis zu zwölf Wohn- und Geschäftseinheiten.Abweichend zu Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz besteht keine Verpflichtung zur Errichtung eines Aufzuges für bauliche Anlagen mit drei oberirdischen Geschoßen und bis zu zwölf Wohn- und Geschäftseinheiten.
Im Fall der Z 2 findet § 56 Abs 7 ROG 2009 sinngemäß Anwendung, wobei die überbaute Fläche dieser Nebenanlagen 12 % der Bauplatzfläche nicht überschreiten darf; § 25 Abs 7a BGG gilt auch für diese Nebenanlagen.Im Fall der Ziffer 2, findet Paragraph 56, Absatz 7, ROG 2009 sinngemäß Anwendung, wobei die überbaute Fläche dieser Nebenanlagen 12 % der Bauplatzfläche nicht überschreiten darf; Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG gilt auch für diese Nebenanlagen.
(5)Absatz 5Die Gemeinde ist ermächtigt, die konkrete Höhe der leistbaren Preise für den Verkauf oder die Vermietung der Wohnungen rechtsgeschäftlich zu vereinbaren. In solchen Vereinbarungen können für deren Einhaltung auch Sicherungsmittel wie Konventionalstrafen vorgesehen werden. Der Abschluss von Verträgen für Start- und Übergangswohnungen fällt in die Zuständigkeit der Gemeindevorstehung (in der Stadt Salzburg des Stadtsenats). Vor Abschluss solcher Verträge ist die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) zu informieren. Die Landesregierung und die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (§ 77 ROG 2009) haben die Gemeinden in den vorstehenden Angelegenheiten zu unterstützen.“Die Gemeinde ist ermächtigt, die konkrete Höhe der leistbaren Preise für den Verkauf oder die Vermietung der Wohnungen rechtsgeschäftlich zu vereinbaren. In solchen Vereinbarungen können für deren Einhaltung auch Sicherungsmittel wie Konventionalstrafen vorgesehen werden. Der Abschluss von Verträgen für Start- und Übergangswohnungen fällt in die Zuständigkeit der Gemeindevorstehung (in der Stadt Salzburg des Stadtsenats). Vor Abschluss solcher Verträge ist die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) zu informieren. Die Landesregierung und die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (Paragraph 77, ROG 2009) haben die Gemeinden in den vorstehenden Angelegenheiten zu unterstützen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 37 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:Paragraph 37, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„Gebäudeautomatisierung und -steuerung
§ 37Paragraph 37,
(1)Absatz einsNicht-Wohnbauten oder gemischt genutzte Bauten (mit Wohn- und Nicht-Wohnfunktion) mit einer Heizungsanlage, einer Klimaanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit mehr als 290 kW Nennleistung sind, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung auszustatten, welches in der Lage ist:
den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen;
Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren; und
die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden, und zwar auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern.
(2)Absatz 2Wohnbauten mit einer Heizungsanlage, einer Klimaanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit über 70 kW Nennleistung sollen mit einem System der Gebäudeautomatisierung und -steuerung mit folgenden Funktionen ausgestattet sein:
einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, welche die Effizienz des Systems misst und den Eigentümer oder Verwalter des Baus darüber informiert, wenn die Effizienz erheblich nachgelassen hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist, und
einer wirksamen Steuerungsfunktion zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie.
(3)Absatz 3Das Erfordernis des Einbaues von Geräten zur Verbrauchserfassung in baulichen Anlagen richtet sich nach § 22 Abs 2 des Bundes-Energieeffizienzgesetzes, BGBl I Nr 72/2014.Das Erfordernis des Einbaues von Geräten zur Verbrauchserfassung in baulichen Anlagen richtet sich nach Paragraph 22, Absatz 2, des Bundes-Energieeffizienzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 72 aus 2014,.
Lade- und Netzinfrastruktur
§ 37aParagraph 37 a,
(1)Absatz einsBei der Errichtung von Bauten mit einem Stellplatzerfordernis von mehr als 10 Pflichtstellplätzen sind nachfolgende Einrichtungen der Ladeinfrastruktur herzustellen:
bei Wohnbauten die Leitungsinfrastruktur für jeden Pflichtstellplatz;
bei Nicht-Wohnbauten ein Ladepunkt und für jeden fünften angefangenen Pflichtstellplatz die Leitungsinfrastruktur.
Bei gemischt genutzten Bauten gelten die Anforderungen der Z 1 und 2 nur dann, wenn mit der jeweiligen Nutzung (Wohn- bzw Nicht-Wohnnutzung) ein Stellplatzerfordernis von mehr als 10 Stellplätzen einhergeht. Die Landesregierung kann durch Verordnung hinsichtlich der technischen Anforderungen an Ladepunkte und Leitungsinfrastruktur nähere Bestimmungen erlassen.Bei gemischt genutzten Bauten gelten die Anforderungen der Ziffer eins und 2 nur dann, wenn mit der jeweiligen Nutzung (Wohn- bzw Nicht-Wohnnutzung) ein Stellplatzerfordernis von mehr als 10 Stellplätzen einhergeht. Die Landesregierung kann durch Verordnung hinsichtlich der technischen Anforderungen an Ladepunkte und Leitungsinfrastruktur nähere Bestimmungen erlassen.
(2)Absatz 2Bei bestehenden Bauten sind Einrichtungen der erforderlichen Ladeinfrastruktur nach Abs 1 nachzurüsten, wenn bauliche Maßnahmen zur Sanierung bzw Erneuerung oder Umbauten durchgeführt werden, welche auch die Pflichtstellplätze oder die elektrotechnische Infrastruktur des Baus erfassen.Bei bestehenden Bauten sind Einrichtungen der erforderlichen Ladeinfrastruktur nach Absatz eins, nachzurüsten, wenn bauliche Maßnahmen zur Sanierung bzw Erneuerung oder Umbauten durchgeführt werden, welche auch die Pflichtstellplätze oder die elektrotechnische Infrastruktur des Baus erfassen.
(3)Absatz 3Bei bestehenden Nicht-Wohnbauten oder gemischt genutzten Bauten mit einem Stellplatzerfordernis von mehr als 20 Stellplätzen (für die Nicht-Wohnnutzung) ist bis zum 1. Jänner 2024 jedenfalls ein Ladepunkt nachzurüsten.
(4)Absatz 4Bei der Errichtung baulicher Anlagen oder der Erneuerung der elektrotechnischen Infrastruktur bestehender baulicher Anlagen ist durch entsprechende Vorkehrungen (zB Leerverrohrungen) sicherzustellen, dass die baulichen Anlagen mit einem Zugangspunkt für elektronische Kommunikation und mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen bis zu den Netzabschlusspunkten ausgestattet werden können.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 38 Abs 4 lautet:Paragraph 38, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Von den gemäß Abs 1 bis 3 notwendigen Kraftfahrzeug-Stellplätzen sindVon den gemäß Absatz eins bis 3 notwendigen Kraftfahrzeug-Stellplätzen sind
bei Bauten, die öffentlichen Zwecken dienen, mindestens 2 % der herzustellenden Stellplätze, jedenfalls aber zwei Stellplätze, und
bei Wohnbauten mit mehr als fünf Wohnungen mindestens ein Kraftfahrzeug-Stellplatz je begonnene 30 Wohnungen
für Menschen mit Behinderung auszuführen und erforderlichenfalls als solche zu kennzeichnen; dabei sind die Grundsätze des barrierefreien Bauens zu beachten.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 46 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 46, werden folgende Änderungen vorgenommen:
9.1.Novellierungsanordnung 91, Nach Abs 2 wird eingefügt:Nach Absatz 2, wird eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aFür eine Ausnahme von den bautechnischen Anforderungen nach § 33a Abs 2 kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Festlegungen zu den Voraussetzungen gemäß den Abs 1 und 2 treffen.“Für eine Ausnahme von den bautechnischen Anforderungen nach Paragraph 33 a, Absatz 2, kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Festlegungen zu den Voraussetzungen gemäß den Absatz eins und 2 treffen.“
9.2.Novellierungsanordnung 92, Im Abs 4 wird im letzten Satz der Ausdruck Im Absatz 4, wird im letzten Satz der Ausdruck „47 bis 49“ durch den Ausdruck „47 bis 49a“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 49, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung Im Paragraph 49,, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Die Baubehörde kann auf Antrag von Anforderungen an Fahrradstellplätze und -räume gemäß einer Verordnung nach § 38 Abs 5 Ausnahmen gewähren, wenn dies unter Berücksichtigung des Einzelfalls mit der Erfüllung des Verkehrsbedürfnisses vereinbar ist.“Die Baubehörde kann auf Antrag von Anforderungen an Fahrradstellplätze und -räume gemäß einer Verordnung nach Paragraph 38, Absatz 5, Ausnahmen gewähren, wenn dies unter Berücksichtigung des Einzelfalls mit der Erfüllung des Verkehrsbedürfnisses vereinbar ist.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 49 wird eingefügt:Nach Paragraph 49, wird eingefügt:
„Ausnahme von der Verpflichtung zur Herstellung der Ladeinfrastruktur
§ 49aParagraph 49 a,
(1)Absatz einsDie Baubehörde kann auf Antrag eine Ausnahme von der Verpflichtung nach § 37a Abs 2 gewähren, wenn die Kosten der Herstellung der Einrichtungen 7 % der Kosten einer größeren Renovierung gemäß den jeweiligen bautechnischen Anforderungen übersteigen. Dem Antrag ist eine entsprechende Darstellung der Kosten anzuschließen.Die Baubehörde kann auf Antrag eine Ausnahme von der Verpflichtung nach Paragraph 37 a, Absatz 2, gewähren, wenn die Kosten der Herstellung der Einrichtungen 7 % der Kosten einer größeren Renovierung gemäß den jeweiligen bautechnischen Anforderungen übersteigen. Dem Antrag ist eine entsprechende Darstellung der Kosten anzuschließen.
(2)Absatz 2Die Baubehörde kann auf Antrag eine Ausnahme von der Verpflichtung nach § 37 Abs 3 gewähren, wenn dies unter Berücksichtigung des Einzelfalls mit der Erfüllung des Bedürfnisses nach Ladeinfrastruktur vereinbar ist.“Die Baubehörde kann auf Antrag eine Ausnahme von der Verpflichtung nach Paragraph 37, Absatz 3, gewähren, wenn dies unter Berücksichtigung des Einzelfalls mit der Erfüllung des Bedürfnisses nach Ladeinfrastruktur vereinbar ist.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 52 Abs 1 Z 2 wird nach der Wortfolge Im Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „auf geeignete Weise“ die Wortfolge „sowohl über örtlich verfügbare sich erneuernde Energiequellen, als auch“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 55 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 55, werden folgende Änderungen vorgenommen:
13.1.Novellierungsanordnung 131, Im Abs 1 wird in der Z 2 nach dem Datum Im Absatz eins, wird in der Ziffer 2, nach dem Datum „18. Juni 2010“ ein Beistrich gesetzt und eingefügt: „geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018, ABl Nr L 156 vom 19. Juni 2018 und vervollständigt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2155 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden, ABl Nr L 431 vom 21. Dezember 2020“.
13.2.Novellierungsanordnung 132, Nach Abs 2 wird angefügt:Nach Absatz 2, wird angefügt:
„(3)Absatz 3Die Novelle LGBl Nr 62/2021 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2021/167/A notifiziert.“Die Novelle Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2021, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2021/167/A notifiziert.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 57, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung Im Paragraph 57,, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Die §§ 2, 6 Abs 3, 33 Abs 4 und 4a, 33a, 35a, 37, 37a, 38 Abs 4, 46 Abs 2a und 4, 49, 49a, 52 Abs 1, 55 Abs 1 und 3 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2021 treten mit 1. August 2021 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften fortzuführen.“Die Paragraphen 2,, 6 Absatz 3,, 33 Absatz 4 und 4a, 33a, 35a, 37, 37a, 38 Absatz 4,, 46 Absatz 2 a und 4, 49, 49a, 52 Absatz eins,, 55 Absatz eins und 3 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2021, treten mit 1. August 2021 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften fortzuführen.“
15.Novellierungsanordnung 15, In der Anlage 2 werden in der Tabelle folgende Änderungen vorgenommen:
15.1.Novellierungsanordnung 151, In der Zeile „Kindergärten und Horte“ wird in der Spalte „Fahrradabstellplätze“ der Ausdruck „1 weiterer Stellplatz“ durch den Ausdruck „4 weitere Stellplätze“ ersetzt.
15.2.Novellierungsanordnung 152, In der Zeile „Schulen“ wird in der Spalte „Fahrradabstellplätze“ der Ausdruck „1 Stellplatz je Klasse“ durch den Ausdruck „2 Stellplätze je Klasse und zusätzlich 4 weitere Stellplätze“ ersetzt.
Artikel V
Änderung des Salzburger Bauproduktegesetzes
Das Salzburger Bauproduktegesetz, LGBl Nr 75/2014, berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 60/2015, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Bauproduktegesetz, Landesgesetzblatt Nr 75 aus 2014,, berichtigt durch die Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 60 aus 2015,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1.Novellierungsanordnung 11, Nach der Zeile zu § 8 wird eingefügt:Nach der Zeile zu Paragraph 8, wird eingefügt:
„1. Unterabschnitt |
Zusätzliche Anforderungen für Bauprodukte, die Gammastrahlung emittieren |
§ 8aParagraph 8 a, | Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure bei Bauprodukten mit γ-Strahlung |
2. Unterabschnitt |
Ergänzende Bestimmungen für Bauprodukte mit Ökodesign-Anforderungen |
§ 8bParagraph 8 b, | Anwendungsbereich, Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure |
§ 8cParagraph 8 c, | Konformitätsbewertung und -erklärung |
§ 8dParagraph 8 d, | CE-Kennzeichnung |
§ 8eParagraph 8 e, | Unterrichtung der Benutzer“ |
1.2.Novellierungsanordnung 12, Vor der Zeile zu § 9 wird eingefügt:Vor der Zeile zu Paragraph 9, wird eingefügt:
„1. Unterabschnitt |
Allgemeine Bestimmungen“ |
1.3.Novellierungsanordnung 13, Nach der Zeile zu § 12 wird eingefügt:Nach der Zeile zu Paragraph 12, wird eingefügt:
„2. Unterabschnitt |
Zusätzliche Bestimmungen für die Marktüberwachung von Bauprodukten mit Ökodesign-Anforderungen |
§ 12aParagraph 12 a, | Marktüberwachung bei Bauprodukten mit Ökodesign-Anforderungen |
§ 12bParagraph 12 b, | Konformitätsvermutung |
§ 12cParagraph 12 c, | Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde |
§ 12dParagraph 12 d, | Freier Warenverkehr“ |
1.4.Novellierungsanordnung 14, Nach der Zeile zu § 18 wird eingefügt:Nach der Zeile zu Paragraph 18, wird eingefügt:
„§ 18a | Verarbeiten von Daten“ |
1.5.Novellierungsanordnung 15, Nach der Zeile zu § 19 wird eingefügt:Nach der Zeile zu Paragraph 19, wird eingefügt:
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 wird in der Z 5 der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:Im Paragraph 2, wird in der Ziffer 5, der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
Euratom-RL: Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl Nr L 13 vom 17. Jänner 2014;
Ökodesign-RL: Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl Nr L 285 vom 31. Oktober 2009;
Datenschutz-Grundverordnung: Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 8 wird eingefügt:Nach Paragraph 8, wird eingefügt:
„1. Unterabschnitt
Zusätzliche Anforderungen für Bauprodukte, die Gammastrahlung emittieren
Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure bei Bauprodukten mit γ-Strahlung
§ 8aParagraph 8 a,
(1)Absatz einsWirtschaftsakteure haben für Bauprodukte, die für die Verwendung in Innenräumen vorgesehen sind und die Materialien gemäß Anhang XIII der Euratom-RL enthalten, vor dem Inverkehrbringen den Aktivitätskonzentrationsindex I gemäß Anhang VIII der Euratom-RL zu bestimmen.Wirtschaftsakteure haben für Bauprodukte, die für die Verwendung in Innenräumen vorgesehen sind und die Materialien gemäß Anhang römisch XIII der Euratom-RL enthalten, vor dem Inverkehrbringen den Aktivitätskonzentrationsindex römisch eins gemäß Anhang römisch VIII der Euratom-RL zu bestimmen.
(2)Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Unionsrechts den Anwendungsbereich des Abs 1 auf zusätzliche Bauprodukte, deren Materialien unter Strahlenschutzgesichtspunkten ebenfalls als bedenklich einzustufen sind, ergänzen.Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Unionsrechts den Anwendungsbereich des Absatz eins, auf zusätzliche Bauprodukte, deren Materialien unter Strahlenschutzgesichtspunkten ebenfalls als bedenklich einzustufen sind, ergänzen.
(3)Absatz 3Die Wirtschaftsakteure haben die Marktüberwachungsbehörde über Aufforderung von den Ergebnissen der Messungen und über den entsprechenden Aktivitätskonzentrationsindex I nach Abs 1 oder 2 zu unterrichten.Die Wirtschaftsakteure haben die Marktüberwachungsbehörde über Aufforderung von den Ergebnissen der Messungen und über den entsprechenden Aktivitätskonzentrationsindex römisch eins nach Absatz eins, oder 2 zu unterrichten.
2. Unterabschnitt
Ergänzende Bestimmungen für Bauprodukte mit Ökodesign-Anforderungen
Anwendungsbereich, Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure
§ 8bParagraph 8 b,
(1)Absatz einsBauprodukte, an die auf Grundlage der Ökodesign-RL und den erlassenen Durchführungsmaßnahmen Ökodesign-Anforderungen gestellt werden, unterliegen den Bestimmungen dieses Unterabschnitts.
(2)Absatz 2Die Hersteller oder deren Bevollmächtigte dürfen Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, nur dann in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn diese
den festgelegten Ökodesign-Anforderungen entsprechen
eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde und
eine CE-Kennzeichnung tragen.
(3)Absatz 3Importeure von Bauprodukten, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes stammen, haben sicherzustellen, dass
das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Bauprodukt den Ökodesign-Anforderungen entspricht und die CE-Kennzeichnung trägt und
für dieses Produkt die erforderliche EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation zur Verfügung stehen.
(4)Absatz 4Bauprodukte, die den Bestimmungen des Abs 1 oder 2 nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellungen udgl gezeigt und vorgeführt werden, sofern darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen.Bauprodukte, die den Bestimmungen des Absatz eins, oder 2 nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellungen udgl gezeigt und vorgeführt werden, sofern darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen.
Konformitätsbewertung und -erklärung
§ 8cParagraph 8 c,
(1)Absatz einsHersteller oder deren Bevollmächtigte müssen sicherstellen, dass vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen bewertet wird.
(2)Absatz 2Hersteller können hinsichtlich des Konformitätsbewertungsverfahrens zwischen der in Anhang IV Ökodesign-RL beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in Anhang V Ökodesign-RL beschriebenen Managementsystem wählen, sofern nicht Abweichendes bestimmt ist.Hersteller können hinsichtlich des Konformitätsbewertungsverfahrens zwischen der in Anhang römisch IV Ökodesign-RL beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in Anhang römisch fünf Ökodesign-RL beschriebenen Managementsystem wählen, sofern nicht Abweichendes bestimmt ist.
(3)Absatz 3Für jedes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, ist eine EU-Konformitätserklärung auszustellen, mit der der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter zusichert, dass das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der Ökodesign-Anforderungen entspricht.
(4)Absatz 4Die EU-Konformitätserklärung muss die in Anhang VI Ökodesign-RL genannten Angaben enthalten und auf die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen verweisen.Die EU-Konformitätserklärung muss die in Anhang römisch VI Ökodesign-RL genannten Angaben enthalten und auf die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen verweisen.
(5)Absatz 5Nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, hat der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Bauprodukts für die Marktüberwachungsbehörde zur Einsicht bereitzuhalten. Die Unterlagen sind der Marktüberwachungsbehörde innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung vorzulegen.
CE-Kennzeichnung
§ 8dParagraph 8 d,
(1)Absatz einsVor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme haben Hersteller oder deren Bevollmächtigte das Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die EU-Konformitätserklärung beizufügen.
(2)Absatz 2Mit der CE-Kennzeichnung nach Abs 1 wird die Konformität des Bauprodukts mit den Ökodesign-Anforderungen bescheinigt.Mit der CE-Kennzeichnung nach Absatz eins, wird die Konformität des Bauprodukts mit den Ökodesign-Anforderungen bescheinigt.
(3)Absatz 3Am Bauprodukt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die Benutzer über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.
Unterrichtung der Benutzer
§ 8eParagraph 8 e,
Hersteller von Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, haben sicherzustellen, dass Benutzer über folgende Aspekte unterrichtet werden:
die Rolle, die Benutzer bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Bauprodukts spielen können;
das ökologische Profil des betreffenden Bauprodukts und die Vorteile des Ökodesigns, soweit dies in den Ökodesign-Anforderungen vorgesehen ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach der Überschrift zum 3. Abschnitt wird eingefügt:
„1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 12 wird eingefügt:Nach Paragraph 12, wird eingefügt:
„2. Unterabschnitt
Zusätzliche Bestimmungen für die Marktüberwachung von Bauprodukten mit Ökodesign-Anforderungen
Marktüberwachung bei Bauprodukten mit Ökodesign-Anforderungen
§ 12aParagraph 12 a,
(1)Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde ist im Rahmen ihrer Kontrollbefugnisse befugt,
in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen hinsichtlich der Übereinstimmung der Bauprodukte mit den jeweiligen Anforderungen durchzuführen,
von den Betroffenen sämtliche notwendigen Informationen anzufordern und
Proben zu nehmen und diese einer Prüfung auf Übereinstimmung mit den jeweiligen Anforderungen zu unterziehen.
(2)Absatz 2Die Marktüberwachungsbehörde hat Verbrauchern und anderen Betroffenen auf geeignete Weise Gelegenheit zu geben, Bemerkungen hinsichtlich der Konformität der Bauprodukte vorzubringen.
(3)Absatz 3Liegen der Marktüberwachungsbehörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, den einschlägigen Bestimmungen nicht entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich eine Überprüfung zu veranlassen und gegebenenfalls eine mit Gründen versehene Bewertung der Konformität auf geeignete Weise (zB im Internet) zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4Die Marktüberwachungsbehörde hat der Europäischen Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktüberwachung hinsichtlich energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte zu übermitteln.
(5)Absatz 5Bauprodukte, die von der Verordnung (EU) 2017/1369 und den einschlägigen delegierten Rechtsakten erfasst sind, unterliegen der Marktüberwachung nach den Bestimmungen der Art 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr 765/2008.Bauprodukte, die von der Verordnung (EU) 2017/1369 und den einschlägigen delegierten Rechtsakten erfasst sind, unterliegen der Marktüberwachung nach den Bestimmungen der Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr 765/2008.
Konformitätsvermutung
§ 12bParagraph 12 b,
Die Marktüberwachungsbehörde kann von der Konformität eines Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, ausgehen, wenn
eine CE-Kennzeichnung vorliegt;
es nach harmonisierten Normen, welche im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, hergestellt ist;
es mit einem gemeinschaftlichen Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr 1980/2000 oder einem als gleichwertig anerkannten anerkanntem Umweltzeichen versehen ist; oder
das entsprechende Produkt von einer Organisation entworfen wurde, die
nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 1221/2009 für das Entwerfen entsprechender Produkte eingetragen ist oder
über ein die Entwurfstätigkeit einschließendes Managementsystem verfügt und nach harmonisierten Normen umsetzt.
Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
§ 12cParagraph 12 c,
(1)Absatz einsStellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein mit einer CE-Kennzeichnung versehenes Bauprodukt bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle für dieses Produkt geltenden einschlägigen Ökodesign-Anforderungen erfüllt, hat sie den Bevollmächtigten mit Bescheid zu verpflichten, das Bauprodukt innerhalb einer angemessenen Frist in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu bringen. Im Bescheid können Bedingungen festgelegt werden; diese müssen verhältnismäßig sein.
(2)Absatz 2Ist ein Bauprodukt, für welches Ökodesign-Anforderungen gelten, mit der CE-Kennzeichnung versehen, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, oder liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein Bauprodukt nicht den Ökodesign-Anforderungen entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Diese können je nach Schwere des Verstoßes und der dadurch verursachten Schäden bis zum Verbot des Inverkehrbringens und/oder der Inbetriebnahme des Bauprodukts reichen. Ferner hat die Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid die Beseitigung der CE-Kennzeichnung auf diesen Bauprodukten anzuordnen, wenn der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter die Produkte nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung bringt.
(3)Absatz 3Besteht die Nichtübereinstimmung gemäß Abs 1 oder 2 weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des betreffenden Bauprodukts mit Bescheid zu untersagen, einzuschränken oder dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.Besteht die Nichtübereinstimmung gemäß Absatz eins, oder 2 weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des betreffenden Bauprodukts mit Bescheid zu untersagen, einzuschränken oder dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.
(4)Absatz 4Wird das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines Bauprodukts, für welches Ökodesign-Anforderungen gelten, verboten oder ist es vom Markt zu nehmen, so sind die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedsstaaten unverzüglich davon zu unterrichten.
(5)Absatz 5Nach Abs 2 oder 3 getroffene Maßnahmen bezüglich Ökodesign-Anforderungen sind der Europäischen Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Es ist insbesondere anzugeben, ob es sich bei der Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:Nach Absatz 2, oder 3 getroffene Maßnahmen bezüglich Ökodesign-Anforderungen sind der Europäischen Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Es ist insbesondere anzugeben, ob es sich bei der Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:
Nichterfüllung der Ökodesign-Anforderungen;
fehlerhafte Anwendung harmonisierter Normen;
Unzulänglichkeiten in den harmonisierten Normen.
(6)Absatz 6In begründeten Fällen sind geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu treffen.
(7)Absatz 7Die Marktüberwachungsbehörde hat die getroffenen Maßnahmen der Öffentlichkeit auf geeignete Weise (zB im Internet) zugänglich zu machen.
Freier Warenverkehr
§ 12dParagraph 12 d,
Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Bauprodukten, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, darf nicht unter Berufung auf die Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 der Ökodesign-RL genannten Ökodesign-Parameter untersagt, beschränkt oder behindert werden, wennDas Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Bauprodukten, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, darf nicht unter Berufung auf die Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anhang römisch eins Teil 1 der Ökodesign-RL genannten Ökodesign-Parameter untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn
das Bauprodukt der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht oder
für bestimmte Parameter keine Ökodesign-Anforderungen festgelegt sind.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 18 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 18, werden folgende Änderungen vorgenommen:
6.1.Novellierungsanordnung 61, Im Abs 1 wird in der Z 12 der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:Im Absatz eins, wird in der Ziffer 12, der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
ein Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des § 8b Abs 2 in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;ein Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des Paragraph 8 b, Absatz 2, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;
als Importeur den Verpflichtungen nach § 8b Abs 3 nicht nachkommt;als Importeur den Verpflichtungen nach Paragraph 8 b, Absatz 3, nicht nachkommt;
der Verpflichtung des § 8b Abs 4 zuwiderhandelt;der Verpflichtung des Paragraph 8 b, Absatz 4, zuwiderhandelt;
vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines Bauproduktes, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 8c Abs 1 nicht durchführt;vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines Bauproduktes, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Paragraph 8 c, Absatz eins, nicht durchführt;
die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 8c Abs 5 nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung nicht vorlegt;die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem Paragraph 8 c, Absatz 5, nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung nicht vorlegt;
an einem Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem § 8d Abs 1 eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht dem § 8d Abs 2 entspricht;an einem Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem Paragraph 8 d, Absatz eins, eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht dem Paragraph 8 d, Absatz 2, entspricht;
an einem Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen § 8d Abs 3 ein Kennzeichen anbringt, durch die die Benutzerin/der Benutzer hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnte;an einem Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen Paragraph 8 d, Absatz 3, ein Kennzeichen anbringt, durch die die Benutzerin/der Benutzer hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnte;
die Benutzerin/den Benutzer entgegen den Verpflichtungen nach § 8e nicht unterrichtet;die Benutzerin/den Benutzer entgegen den Verpflichtungen nach Paragraph 8 e, nicht unterrichtet;
den Aktivitätskonzentrationsindex I entgegen den Verpflichtungen nach § 8a Abs 1 nicht bestimmt;den Aktivitätskonzentrationsindex römisch eins entgegen den Verpflichtungen nach Paragraph 8 a, Absatz eins, nicht bestimmt;
die Marktüberwachungsbehörde über die Ergebnisse der Messungen und über den Aktivitätskonzentrationsindex I entgegen § 8a Abs 3 nicht unterrichtet;die Marktüberwachungsbehörde über die Ergebnisse der Messungen und über den Aktivitätskonzentrationsindex römisch eins entgegen Paragraph 8 a, Absatz 3, nicht unterrichtet;
den Verpflichtungen nach Art 3 bis 6 oder Art 11 Abs 13 der Verordnung (EU) Nr 2017/1369 nicht nachkommt.“den Verpflichtungen nach Artikel 3 bis 6 oder Artikel 11, Absatz 13, der Verordnung (EU) Nr 2017/1369 nicht nachkommt.“
6.2.Novellierungsanordnung 62, Im Abs 3 wird nach dem Ausdruck Im Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „Abs 1 Z 5 bis 11“„Abs 1 Ziffer 5 bis 11“ ein Beistrich gesetzt und der Ausdruck „13 bis 16, 18 bis 21 und 23“ eingefügt.
6.3.Novellierungsanordnung 63, Im Abs 4 wird nach dem Ausdruck Im Absatz 4, wird nach dem Ausdruck „Abs 1 Z 5 bis 11“„Abs 1 Ziffer 5 bis 11“ der Ausdruck „sowie 13 bis 16, 18, 19 und 21 bis 23“ eingefügt.
6.4.Novellierungsanordnung 64, Im Abs 5 wird die Zahl Im Absatz 5, wird die Zahl „12“ durch die Zahl „23“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 18 wird eingefügt:Nach Paragraph 18, wird eingefügt:
„Verarbeiten von Daten
§ 18aParagraph 18 a,
(1)Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, folgende Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist:
Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten betreffend die jeweiligen Berufsberechtigungen von
Bauherrn und Eigentümern von Bauten,
Baustoffproduzenten, Händlern und Importeuren;
Daten von technischen Einrichtungen und Baustoffen;
umweltbezogene Daten, insbesondere Emissionsdaten;
Energieverbrauchs- und Energieerzeugungsdaten.
(2)Absatz 2Die Übermittlung solcher Daten ist zulässig:
an die Baubehörden und die Landesregierung:
an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Art 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr 765/2008, Art 12 der Richtlinie 2009/125/EG oder Art 8 Abs 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 erforderlich ist.an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Artikel 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr 765/2008, Artikel 12, der Richtlinie 2009/125/EG oder Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2017/1369 erforderlich ist.
(3)Absatz 3Das Österreichische Institut für Bautechnik ist Verantwortlicher nach Art 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung. Es hat personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.“Das Österreichische Institut für Bautechnik ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung. Es hat personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 19 wird eingefügt:Nach Paragraph 19, wird eingefügt:
„Umsetzungshinweis
§ 19aParagraph 19 a,
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl Nr L 13 vom 17. Jänner 2014;
Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl Nr L 285 vom 31. Oktober 2009.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 20 wird angefügt:Im Paragraph 20, wird angefügt:
„(5)Absatz 5Die §§ 2, 8a bis 8e, 12a bis 12d, 18, 18a und 19a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2021 treten mit 1. August 2021 in Kraft.“Die Paragraphen 2,, 8a bis 8e, 12a bis 12d, 18, 18a und 19a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2021, treten mit 1. August 2021 in Kraft.“
Pallauf
Haslauer