Jahrgang 2021 | Kundgemacht am 15. Jänner 2021 | www.ris.bka.gv.at |
3. Verordnung: | Verordnung betreffend die Festlegung einer zusätzlichen Maßnahme zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19; Änderung |
Auf Grund der §§ 3 Abs 1 Z 1 und 7 Abs 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme festgelegt wird, LGBl Nr 135/2020, wird geändert wie folgt:
Im § 2 entfällt die Wortfolge „und mit 18. Jänner 2021 außer Kraft“.
Für den Landeshauptmann:
Stöckl
Landeshauptmann-Stellvertreter