138. Gesetz vom 16. Dezember 2020, mit dem das Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur und das Katastrophenhilfegesetz geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur – ADDSG-Gesetz, LGBl Nr 73/1988, zuletzt geändert durch LGBl Nr 82/2018, wird geändert wie folgt:Das Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur – ADDSG-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr 73 aus 1988,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der 3. Abschnitt:
| „3. Abschnitt |
| Datenschutz |
§ 18Paragraph 18 | Anwendungsbereich des 3. Abschnittes |
§ 19Paragraph 19 | Datenschutzbeauftragte und Stellvertretung |
§ 20Paragraph 20 | Stellung des Datenschutzbeauftragten |
§ 21Paragraph 21 | Amt der Salzburger Landesregierung als Auftragsverarbeiter“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Der 3. Abschnitt wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„3. Abschnitt
Datenschutz
Anwendungsbereich des 3. Abschnittes
§ 18Paragraph 18
Dieser Abschnitt dient der Durchführung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 119 vom 4. Mai 2016.Dieser Abschnitt dient der Durchführung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt L 119 vom 4. Mai 2016.
Datenschutzbeauftragte und Stellvertretung
§ 19Paragraph 19
(1)Absatz eins,Für die Bestellung von Datenschutzbeauftragten im Amt der Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften gelten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen folgende Besonderheiten.
(2)Absatz 2,Nach Maßgabe des Art 37 Abs 5 Datenschutz-Grundverordnung sind im Amt der Salzburger Landesregierung im Bereich jener Organisationseinheit, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit Datenschutzangelegenheiten betraut ist, und in den Bezirkshauptmannschaften jeweils Datenschutzbeauftragte für die Dauer von je fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung für je fünf weitere Jahre ist möglich.Nach Maßgabe des Artikel 37, Absatz 5, Datenschutz-Grundverordnung sind im Amt der Salzburger Landesregierung im Bereich jener Organisationseinheit, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit Datenschutzangelegenheiten betraut ist, und in den Bezirkshauptmannschaften jeweils Datenschutzbeauftragte für die Dauer von je fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung für je fünf weitere Jahre ist möglich.
(3)Absatz 3,Unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der Datenverarbeitungen können für das Amt der Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter oder mehrere gemeinsame Datenschutzbeauftragte im Bereich jener Organisationseinheit, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit Datenschutzangelegenheiten betraut ist, bestellt werden.
(4)Absatz 4,Für jeden Datenschutzbeauftragten ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bestimmungen über den Datenschutzbeauftragten gelten für seinen Stellvertreter sinngemäß.
(5)Absatz 5,Der Datenschutzbeauftragte ist von seiner Funktion abzuberufen, wenn
die Voraussetzungen für seine Benennung, im Bereich des Amtes der Landesregierung insbesondere seine Zugehörigkeit zur Organisationseinheit, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit Datenschutzangelegenheiten betraut ist, nicht länger gegeben sind;
er aus gesundheitlichen Gründen seine Funktion nicht mehr ausüben kann;
eine Außerdienststellung, ein Karenzurlaub oder ein Urlaub länger als drei Monate andauert oder ein Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst abgeleistet wird;
er die ihm nach Art 39 Datenschutz-Grundverordnung obliegenden Aufgaben grob verletzt oder dauernd vernachlässigt;er die ihm nach Artikel 39, Datenschutz-Grundverordnung obliegenden Aufgaben grob verletzt oder dauernd vernachlässigt;
er aus wichtigem Grund seine Funktion zurücklegen möchte.
(6)Absatz 6,Bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und bei einer Suspendierung vom Dienst ruht die Benennung zum Datenschutzbeauftragten. Die Benennung endet bei rechtskräftiger Verhängung einer Disziplinarstrafe.
Stellung des Datenschutzbeauftragten
§ 20Paragraph 20
(1)Absatz eins,Die Datenschutzbeauftragten aller öffentlichen Behörden und Stellen, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, sind bezüglich der Ausübung ihrer Aufgaben als Datenschutzbeauftragte an keine Weisungen gebunden. Das oberste Organ hat das Recht, sich über die Gegenstände der Geschäftsführung beim Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich zu unterrichten. Dem ist vom Datenschutzbeauftragten nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht seiner Unabhängigkeit im Sinn des Art 38 Abs 3 Datenschutz-Grundverordnung widerspricht.Die Datenschutzbeauftragten aller öffentlichen Behörden und Stellen, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, sind bezüglich der Ausübung ihrer Aufgaben als Datenschutzbeauftragte an keine Weisungen gebunden. Das oberste Organ hat das Recht, sich über die Gegenstände der Geschäftsführung beim Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich zu unterrichten. Dem ist vom Datenschutzbeauftragten nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht seiner Unabhängigkeit im Sinn des Artikel 38, Absatz 3, Datenschutz-Grundverordnung widerspricht.
(2)Absatz 2,Der Datenschutzbeauftragte sowie die für ihn tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung der Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet, dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen dürfen die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben verwenden und sind auch nach Ende ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung verpflichtet.
(3)Absatz 3,Erhält ein Datenschutzbeauftragter bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten, hinsichtlich derer einer Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, die bei einer der Kontrolle des Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigt ist, steht dieses Recht auch dem Datenschutzbeauftragten und den für ihn tätigen Personen insoweit zu, als die Person, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts des Datenschutzbeauftragten unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot. Die Rechte der Aufsichtsbehörde nach § 22 DSG werden davon nicht berührt.Erhält ein Datenschutzbeauftragter bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten, hinsichtlich derer einer Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, die bei einer der Kontrolle des Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigt ist, steht dieses Recht auch dem Datenschutzbeauftragten und den für ihn tätigen Personen insoweit zu, als die Person, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts des Datenschutzbeauftragten unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot. Die Rechte der Aufsichtsbehörde nach Paragraph 22, DSG werden davon nicht berührt.
Amt der Salzburger Landesregierung als Auftragsverarbeiter
§ 21Paragraph 21
(1)Absatz eins,Das Amt der Salzburger Landesregierung übt für folgende Stellen, die nicht ihm als datenschutzrechtlich Verantwortlichen zugerechnet werden, die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art 4 Z 8 in Verbindung mit Art 28 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung aus:Das Amt der Salzburger Landesregierung übt für folgende Stellen, die nicht ihm als datenschutzrechtlich Verantwortlichen zugerechnet werden, die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, Datenschutz-Grundverordnung aus:
die Landtagsdirektion (§ 18 Landtags-Geschäftsordnungsgesetz, LGBl Nr 26/1999 idgF);die Landtagsdirektion (Paragraph 18, Landtags-Geschäftsordnungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 1999, idgF);
den Landesrechnungshof (§ 1 Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993, LGBl Nr 35/1993 idgF);den Landesrechnungshof (Paragraph eins, Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993, Landesgesetzblatt Nr 35 aus 1993, idgF);
das Landesverwaltungsgericht (§ 1 Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl Nr 16/2013 idgF).das Landesverwaltungsgericht (Paragraph eins, Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 16 aus 2013, idgF).
(2)Absatz 2,Das Amt der Salzburger Landesregierung ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten nach Maßgabe des Art 28 Abs 3 lit a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen. Zudem ist es berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen, wenn diese ebenfalls die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen gemäß Art 28 Abs 3 lit a bis h Datenschutz-Grundverordnung erfüllen.“Das Amt der Salzburger Landesregierung ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten nach Maßgabe des Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen. Zudem ist es berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen, wenn diese ebenfalls die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h Datenschutz-Grundverordnung erfüllen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 39 Abs 1 lautet die Z 2:Im Paragraph 39, Absatz eins, lautet die Ziffer 2 :
Datenschutzgesetz – DSG, BGBl I Nr 165/1999; Gesetz BGBl I Nr 14/2019;“Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2019,;“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 41 wird angefügt:Im Paragraph 41, wird angefügt:
„(9)Absatz 9,Die §§ 18, 19, 20, 21 und 39 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 138/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Die Paragraphen 18, 19, 20, 21 und 39 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 138 aus 2020, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Das Gesetz über die Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen – Katastrophenhilfegesetz, LGBl Nr 3/1975, zuletzt geändert durch LGBl Nr 9/2016, wird geändert wie folgt:Das Gesetz über die Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen – Katastrophenhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr 3 aus 1975,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2016,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 9b Abs 9 werden im ersten Satz nach den Worten „zu überprüfen“ die Worte „, zu erproben“ eingefügt.Im Paragraph 9 b, Absatz 9, werden im ersten Satz nach den Worten „zu überprüfen“ die Worte „, zu erproben“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 27 wird angefügt:Im Paragraph 27, wird angefügt:
„(9)Absatz 9,§ 9b Abs 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 138/2020 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 9 b, Absatz 9, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 138 aus 2020, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Pallauf
Haslauer