Jahrgang 2020

Kundgemacht am 17. November 2020

www.ris.bka.gv.at

112. Gesetz:

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000; Änderung

112. Gesetz vom 11. November 2020, mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 30 aus 2020,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 64, betreffenden Zeile eingefügt:

„§ 64a

Ambulanz-Nebengebühr“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 64, wird eingefügt:

„Ambulanz-Nebengebühr

Paragraph 64 a

Ärzte im Landesdienst, die der SALK zugewiesen sind, erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen monatlich eine pauschalierte Nebengebühr:

  1. Ziffer eins
    Anspruchsberechtigt sind Ärzte, die für den Leistungszeitraum 3. Quartal 2019 (Referenzzeitraum) Leistungen des Dienstgebers aus dem Titel Ambulanzpauschale erhalten haben. Die als „Anteile aus dem Solidarfonds und dem Mittelbauausgleich“ gewährten Leistungen sind anteilsmäßig dem Referenzzeitraum zuzuordnen.
  2. Ziffer 2
    Die Höhe der Nebengebühr beträgt im Jahr 2021 ein Drittel des für den Referenzzeitraum an den Arzt ausbezahlten Betrages gemäß Ziffer eins,, valorisiert um 1,5 %. In den Jahren 2022 bis 2035 sinkt die Höhe der Nebengebühr in jedem Jahr um 6,66 % des Ausgangsbetrages ab. Ab dem Jahr 2036 gebührt keine Nebengebühr mehr.
  3. Ziffer 3
    Bei organisatorischen Änderungen im Referenzzeitraum, die Einfluss auf die Höhe der Ambulanzpauschale hatten, beträgt die Höhe der Nebengebühr abweichend von Ziffer 2, ein Drittel der für den Leistungszeitraum 4. Quartal 2019 gewährten Ambulanzpauschale; Ziffer eins, zweiter Satz gilt in diesem Fall sinngemäß. Nach dem Referenzzeitraum vorgenommene Änderungen der Dienstverwendung oder Organisationswechsel haben keine Auswirkung auf die Höhe der Nebengebühr.
  4. Ziffer 4
    Änderungen des Beschäftigungsausmaßes bewirken eine aliquote Änderung der Höhe der Nebengebühr.
  5. Ziffer 5
    Ärzte, die im Referenzzeitraum deshalb keine Ambulanzpauschale bezogen haben, weil sie den Dienst auf Grund einer Karenz, eines Karenzurlaubes oder aus einem vergleichbaren anderen Grund nicht ausgeübt haben, erhalten die Nebengebühr in der Höhe, wie sie gleichqualifizierte Ärzte derselben Organisationseinheit beziehen.
  6. Ziffer 6
    Abweichend von dienstrechtlichen Valorisierungsbestimmungen wird die Höhe der Nebengebühr nicht mit 1. Jänner jeden Jahres erhöht.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 99, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 31, Die Absatz 10 und 11 lauten:

  1. Absatz 10,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2019, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen eins bis 2 d, 7 Absatz 2, 10 a, Absatz eins, 12, 12 c, Absatz 2, 12 g, 14, Absatz 2, 20, Absatz eins, 27, Absatz 2, 28, Absatz 6 bis 11, 30 Absatz 2, 30 a, Absatz 3, 33, Absatz eins, 41, Absatz eins, 46, 49, Absatz eins und 3, 49 a Absatz eins, 54, Absatz 8, 56, Absatz 6, 61, Absatz 5, 75 und 80 Absatz 6, mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten. Die vor dem 1. Jänner 2018 bestehenden Satellitendepartments für Unfallchirurgie sowie Departments für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie sind bis spätestens 1. Jänner 2021 in eine zulässige Organisationsform umzuwandeln;
    2. Ziffer 2
      die Paragraphen 7, Absatz eins und 4, 9 Absatz eins, 12 a, Absatz eins und 4, 12 c Absatz eins, 12 f, Absatz eins, 12 h, Absatz eins, 51 a, Absatz 2 und Absatz 7, 56, Absatz 2, 84, Absatz 5, 86, 87, Absatz 2, 88, Absatz eins, 2 und 5 sowie 90 Absatz eins und 2 mit 1. Jänner 2020.
  2. Absatz 11,Paragraph 62, Absatz eins, Litera d, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 32, Nach Absatz 12, wird angefügt:

  1. Absatz 13,Paragraph 64 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 112 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Im Zeitraum vom 1. Jänner 1997 bis zum 31. Dezember 2020 gilt die Verpflichtung des Dienstgebers zur Leistung der gemäß Paragraph 64 a, zustehenden Nebengebühr als durch die Leistung jener Zuwendungen erfüllt, die im Rahmen der Sondergebührenabrechnung als „Ambulanzpauschale“ bezeichnet wurden. Die Landesregierung bzw die Geschäftsführung der SALK ist als Dienstgebervertreter ermächtigt, Zahlungen im Umfang der Ambulanzpauschale an die Bediensteten zu leisten. Die erstmalige Auszahlung als Nebengebühr erfolgt mit 1. Jänner 2021.“

Pallauf

Haslauer