Jahrgang 2020

Kundgemacht am 23. Oktober 2020

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104. Verordnung:

Verordnung zur Festlegung zusätzlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19; Änderung

104. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 23. Oktober 2020, mit der die Verordnung zur Festlegung zusätzlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

Auf Grund der Paragraphen eins, Absatz 5 und 6, 3 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, (§) 4, 7 Absatz 2 und 4 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020, in der geltenden Fassung, sowie der Paragraphen 5, Absatz 3, 15, Absatz eins und 6, 18 und 43 a Absatz 2 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr 186, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 16. Oktober 2020, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 zusätzliche Maßnahmen festgelegt werden, Landesgesetzblatt Nr 97, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, In der Promulgationsklausel wird der Ausdruck „§§ 3 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, durch den Ausdruck „§§ 1 Absatz 5 und 6, 3 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, (§) 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des 1. Abschnitts lautet: „Grundsätzlich landesweite Maßnahmen“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph eins, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 2, Absatz 2, wird angefügt: „Er hat die Daten zu diesem Zweck bereitzuhalten und vier Wochen nach ihrer Überlassung zu löschen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 3, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 51, Im Absatz 3, wird der Ausdruck „446/2020“ durch den Ausdruck „456/2020“ ersetzt und wird angefügt: „Veranstaltungen, an denen ausschließlich im gemeinsamen Haushalt wohnende Personen teilnehmen, bleiben zulässig.“

Novellierungsanordnung 52, Im Absatz 4, wird die Wortfolge „Veranstaltungen, deren Charakter die Zuweisung und Kennzeichnung von Sitzplätzen ausschließt“ durch die Wortfolge „andere Veranstaltungen ohne Zuschauer, bei denen die Zuweisung und Kennzeichnung von Sitzplätzen faktisch unmöglich sind oder den Veranstaltungszweck vereiteln würden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Als Veranstaltungen im Sinn dieser Verordnung gelten auch die in den Paragraphen 10 a, – 10d COVID-19-MV geregelten Veranstaltungen.“

Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift des 2. Abschnitts lautet: Zusätzliche Maßnahme in den politischen Bezirken Hallein, Salzburg-Umgebung, Sankt Johann im Pongau und Zell am See“.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 5, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 81, Im Absatz eins, werden die Absatzverweisung „Abs 2 und 3“durch die Absatzverweisung „Abs 2, 3 und 4“ und die Wortfolge „des politischen Bezirks Hallein“ durch die Wortfolge „der politischen Bezirke Hallein, Salzburg-Umgebung, Sankt Johann im Pongau und Zell am See“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 82, Absatz 2 und 3 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

  1. Absatz 2,Paragraph 3, Absatz 3, findet Anwendung.
  2. Absatz 3,Im Freien stattfindende Gelegenheitsmärkte (Paragraph 10 c, COVID-19-MV) bleiben nach Maßgabe der COVID-19-MV zulässig.
  3. Absatz 4,Sportveranstaltungen im Spitzensport (Paragraph 10 d, COVID-19-MV) sind nach Maßgabe der sonstigen Regelungen der COVID-19-MV zulässig, wenn sie im Rahmen eines bundesweiten oder internationalen Wettbewerbes oder als Vorbereitung dazu stattfinden, und zwar im Freien mit bis zu 1500 Personen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen für die Zuschauer und in geschlossenen Räumen ohne Zuschauer.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 11, werden Absatz 3 und 4 durch folgende Bestimmungen ersetzt:

  1. Absatz 3,Wenn eine Veranstaltung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bewilligt ist, sie nach deren Bestimmungen aber nicht mehr bewilligt werden könnte, darf die bereits erteilte Bewilligung für die Dauer der Geltung dieser Rechtslage nicht mehr ausgeübt werden. Dies gilt nicht für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erteilte Bewilligungen für Sportveranstaltungen im Spitzensport (Paragraph 10 d, COVID-19-MV); diese dürfen weiterhin insoweit ausgeübt werden, als den Anordnungen dieser Verordnung entsprochen wird.
  2. Absatz 4,Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Absatz 5 und Absatz 6, letzter Satz mit Ablauf des 15. November 2020 außer Kraft.
  3. Absatz 5,Paragraph 10 und die Wortfolge ‚nach Maßgabe des Paragraph 10 ‘, im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 8, treten mit Ablauf des 26. Oktober 2020 außer Kraft. Im Übrigen tritt der 3. Abschnitt mit Ablauf des 1. November 2020 außer Kraft.
  4. Absatz 6,Die Promulgationsklausel, die Überschriften des 1. und 2. Abschnitts, Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 3, 4 und 5, Paragraph 5, sowie Paragraph 11, Absatz 3, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 104 aus 2020, treten mit 24. Oktober in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 4, außer Kraft.“

Der Landeshauptmann:

Haslauer