98. Gesetz vom 7. Oktober 2020, mit dem das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – BQ-AnerG, LGBl Nr 35/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2018, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – BQ-AnerG, Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der 5. Abschnitt durch folgenden Bestimmungen ersetzt:
| „5. Abschnitt |
| Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlassung neuer und Änderung bestehender Berufsreglementierungen |
§ 26Paragraph 26 | Gegenstand |
§ 27Paragraph 27 | Zuständigkeit, Verlangen der Durchführung |
§ 28Paragraph 28 | Inhalt und Form |
§ 29Paragraph 29 | Rechtfertigung durch Ziele des Allgemeininteresses |
§ 30Paragraph 30 | Kriterien der Verhältnismäßigkeitsprüfung |
§ 31Paragraph 31 | Öffentliche Konsultation, Mitwirkung von Interessenträgern |
6. Abschnitt |
| Schlussbestimmungen |
§ 32Paragraph 32 | Strafbestimmungen |
§ 33Paragraph 33 | Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht |
§ 34Paragraph 34 | Umsetzungshinweis |
§ 35Paragraph 35 | Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen |
§ 36Paragraph 36 | Inkrafttreten novellierter Bestimmungen“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 1 Abs 1 wird in Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:Im Paragraph eins, Absatz eins, wird in Ziffer 4, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf Gesetzesvorschläge im Sinn des Art 21 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999 und Entwürfe von Verordnungen, die auf Grund von Landesgesetzen erlassen werden, sofern diese in Bezug auf einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf eine Berufsreglementierung im Sinn der Verhältnismäßigkeits-Richtlinie (§ 34 Z 10) zum Gegenstand haben.“die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf Gesetzesvorschläge im Sinn des Artikel 21, des Landes-Verfassungsgesetzes 1999 und Entwürfe von Verordnungen, die auf Grund von Landesgesetzen erlassen werden, sofern diese in Bezug auf einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf eine Berufsreglementierung im Sinn der Verhältnismäßigkeits-Richtlinie (Paragraph 34, Ziffer 10,) zum Gegenstand haben.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 17 Abs 5 lautet:Paragraph 17, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Ist bereits eine Meldung nach den dem Abs 1 entsprechenden Vorschriften anderer Bundesländer erfolgt, hat der Dienstleister oder die Dienstleisterin die Behörde vor der Ausübung der Tätigkeit in Salzburg über diese Meldung zu informieren.“Ist bereits eine Meldung nach den dem Absatz eins, entsprechenden Vorschriften anderer Bundesländer erfolgt, hat der Dienstleister oder die Dienstleisterin die Behörde vor der Ausübung der Tätigkeit in Salzburg über diese Meldung zu informieren.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 23 Abs 1 wird nach dem ersten Satz eingefügt: „Die Verwaltungszusammenarbeit umfasst auch den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art 10 Verhältnismäßigkeits-Richtlinie (§ 34 Z 10).“Im Paragraph 23, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz eingefügt: „Die Verwaltungszusammenarbeit umfasst auch den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Artikel 10, Verhältnismäßigkeits-Richtlinie (Paragraph 34, Ziffer 10,).“
5.Novellierungsanordnung 5, Der 5. Abschnitt wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„5. Abschnitt
Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlassung neuer und Änderung bestehender
Berufsreglementierungen
Gegenstand
§ 26Paragraph 26
(1)Absatz eins,Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist bei Gesetzesvorschlägen und Entwürfen von Verordnungen, die einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf zum Gegenstand haben, durchzuführen, wenn diese
Regelungen vorsehen, die die Aufnahme oder die Ausübung des betreffenden Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten beschränken,
im Zusammenhang mit der vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des betreffenden Berufs spezifische Anforderungen im Sinn des Titels II Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie (§ 34 Z 3) vorsehen oderim Zusammenhang mit der vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des betreffenden Berufs spezifische Anforderungen im Sinn des Titels römisch zwei Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie (Paragraph 34, Ziffer 3,) vorsehen oder
bestehende Regelungen nach Z 1 oder Z 2 ändern.bestehende Regelungen nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, ändern.
(2)Absatz 2,Gesetzesvorschlägen und Entwürfen von Verordnungen, die einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen sind, müssen Erläuterungen beigegeben werden, die die für die beabsichtigte Berufsreglementierung maßgebenden Gründe so ausführlich darlegen, dass auf ihrer Grundlage eine Bewertung der Übereinstimmung des Gesetzesvorschlages bzw des Verordnungsentwurfes mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ermöglicht wird.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat Entwicklungen im Bereich der landesgesetzlich geregelten Berufe, für die Reglementierungen im Sinn des Abs 1 Z 1 oder 2 bestehen, zu verfolgen und auf dieser Grundlage deren Verhältnismäßigkeit regelmäßig zu evaluieren.Die Landesregierung hat Entwicklungen im Bereich der landesgesetzlich geregelten Berufe, für die Reglementierungen im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 bestehen, zu verfolgen und auf dieser Grundlage deren Verhältnismäßigkeit regelmäßig zu evaluieren.
(4)Absatz 4,Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nicht durchzuführen, wenn ein Gesetzesvorschlag oder der Entwurf einer Verordnung der Umsetzung eines Rechtsaktes im Rahmen der Europäischen Union dient, der spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf derart festlegt, dass kein Ermessenspielraum in der Art der Umsetzung bleibt.
Zuständigkeit, Verlangen der Durchführung
§ 27Paragraph 27
(1)Absatz eins,Für die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das Amt der Salzburger Landesregierung zuständig. Es ist dabei an keine Weisungen gebunden. Die Salzburger Landesregierung hat das Recht, sich über alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung stehen, zu unterrichten. Das Amt der Salzburger Landesregierung hat der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)Absatz 2,Das Amt der Salzburger Landesregierung hat die Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen:
bei Gesetzesvorschlägen, die als Vorlagen der Landesregierung an den Landtag gelangen sollen, auf Verlangen der Landesregierung,
(Verfassungsbestimmung) bei Gesetzesvorschlägen, die als Anträge von Abgeordneten, von Ausschüssen oder als Volksbegehren an den Landtag gelangen sollen, auf Verlangen des Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages,
bei Entwürfen von Verordnungen der Landesregierung auf Verlangen der Landesregierung.
(3)Absatz 3,Gesetzesvorschläge nach Abs 2 Z 2 sind im zuständigen Ausschuss zu beraten. Ergeben diese Beratungen, dass der Gesetzesvorschlag vorerst weiterverfolgt werden soll, so hat der Ausschuss die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beschließen.Gesetzesvorschläge nach Absatz 2, Ziffer 2, sind im zuständigen Ausschuss zu beraten. Ergeben diese Beratungen, dass der Gesetzesvorschlag vorerst weiterverfolgt werden soll, so hat der Ausschuss die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beschließen.
Inhalt und Form
§ 28Paragraph 28
(1)Absatz eins,Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu untersuchen, ob die betreffenden Regelungen
keine ungerechtfertigte direkte oder indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen und
durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinn des § 29 gerechtfertigt und für die Verwirklichung dieser Ziele geeignet sind sowie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß Sinn des § 30 hinausgehen.durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinn des Paragraph 29, gerechtfertigt und für die Verwirklichung dieser Ziele geeignet sind sowie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß Sinn des Paragraph 30, hinausgehen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Gründe für die Betrachtung einer Regelung als gerechtfertigt und verhältnismäßig durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
(3)Absatz 3,Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist derart vorzunehmen, dass ihr Umfang im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der betreffenden Regelungen steht.
(4)Absatz 4,Die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat schriftlich auf rechtlich sachverständiger Grundlage zu erfolgen. Sie hat die wesentlichen Aspekte der vorgenommenen Prüfung und deren Ergebnis zu enthalten.
(5)Absatz 5,Die Verhältnismäßigkeitsprüfung und deren Ergebnis ist aufzunehmen:
bei Gesetzesvorschlägen im Sinn des § 27 Abs 2 Z 1 in die Vorlage der Landesregierung an den Landtag,bei Gesetzesvorschlägen im Sinn des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, in die Vorlage der Landesregierung an den Landtag,
bei Gesetzesvorschlägen im Sinn des § 27 Abs 2 Z 2 in den Ausschussbericht,bei Gesetzesvorschlägen im Sinn des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, in den Ausschussbericht,
bei Entwürfen von Verordnungen der Landesregierung im Sinn des § 27 Abs 2 Z 3 in den beschlussreifen Entwurf.bei Entwürfen von Verordnungen der Landesregierung im Sinn des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, in den beschlussreifen Entwurf.
Rechtfertigung durch Ziele des Allgemeininteresses
§ 29Paragraph 29
(1)Absatz eins,Regelungen sind insbesondere dann durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit oder durch sonstige zwingende Gründe des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sind; hierzu zählen etwa die Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherung, der Schutz der Verbraucher, der Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer, die Wahrung der geordneten Rechtspflege, die Gewährleistung der Lauterkeit des Handelsverkehrs, die Betrugsbekämpfung und die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie die Sicherstellung einer wirksamen Steueraufsicht, die Verkehrssicherheit, der Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt, die Tiergesundheit, das geistige Eigentum, der Schutz und die Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes, Ziele der Sozialpolitik und Ziele der Kulturpolitik.
(2)Absatz 2,Gründe, die rein wirtschaftlicher Natur sind, oder rein verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses dar, die eine Beschränkung des Zugangs zu reglementierten Berufen oder ihrer Ausübung rechtfertigen können.
Kriterien der Verhältnismäßigkeitsprüfung
§ 30Paragraph 30
(1)Absatz eins,Bei der Beurteilung, ob eine Regelung für die Verwirklichung des angestrebten Zieles geeignet ist und nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinausgeht, ist Folgendes zu berücksichtigen:
die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte,
ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen,
die Eignung der Vorschriften hinsichtlich ihrer Angemessenheit zur Erreichung des angestrebten Ziels, und ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden,
die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen,
die Möglichkeit des Rückgriffs auf gelindere Mittel zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels; wenn die Vorschriften nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt sind und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die gelinder sind, als die Tätigkeiten vorzubehalten,
die Wirkung der neuen oder geänderten Regelungen, wenn sie mit anderen Regelungen, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, kombiniert werden, und insbesondere, wie die neuen oder geänderten Regelungen kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beitragen und ob sie hierfür notwendig sind.
(2)Absatz 2,Soweit dies in Bezug auf die Art und den Inhalt der betreffenden Regelungen von Belang ist, ist weiters zu berücksichtigen:
der Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem Beruf erfassten oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation,
der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die sie wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung,
die Möglichkeit zum Erlangen der beruflichen Qualifikation auf alternativen Wegen,
ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können,
der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen,
die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.
(3)Absatz 3,Im Rahmen des Abs 1 Z 6 ist die Auswirkung der betreffenden Regelung, wenn sie mit einer
oder mehreren Anforderungen kombiniert wird, zu prüfen, wobei die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass diese Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können, und insbesondere die folgenden Anforderungen:Im Rahmen des Absatz eins, Ziffer 6, ist die Auswirkung der betreffenden Regelung, wenn sie mit einer , oder mehreren Anforderungen kombiniert wird, zu prüfen, wobei die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass diese Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können, und insbesondere die folgenden Anforderungen:
Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinn von Art 3 Abs 1 lit a Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie (§ 34 Z 3),Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinn von Artikel 3, Absatz eins, Litera a, Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie (Paragraph 34, Ziffer 3,),
Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung,
Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung,
Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren,
quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen,
Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen,
geografische Beschränkungen, einschließlich dann, wenn der Beruf in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Ländern unterscheidet,
Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln,
Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht,
Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind,
festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen,
Anforderungen für die Werbung.
(4)Absatz 4,Im Fall von Regelungen nach § 26 Abs 1 Z 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Z 3, ist zusätzlich zu prüfen, ob mit den betroffenen spezifischen Anforderungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird. Dies gilt auch für Regelungen, dieIm Fall von Regelungen nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2,, gegebenenfalls in Verbindung mit Ziffer 3,, ist zusätzlich zu prüfen, ob mit den betroffenen spezifischen Anforderungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird. Dies gilt auch für Regelungen, die
eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Art 6 Abs 1 lit a Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie (§ 34 Z 3),eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera a, Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie (Paragraph 34, Ziffer 3,),
eine vorherige Meldung gemäß Art 7 Abs 1 Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie (§ 34 Z 3), die Vorlage der nach Abs 2 des genannten Artikels geforderten Dokumente oder eine
sonstige gleichwertige Anforderung,eine vorherige Meldung gemäß Artikel 7, Absatz eins, Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie (Paragraph 34, Ziffer 3,), die Vorlage der nach Absatz 2, des genannten Artikels geforderten Dokumente oder eine , sonstige gleichwertige Anforderung,
die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden,
vorsehen. Dies gilt jedoch nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Unionsrecht anzuwenden sind.
Öffentliche Konsultation, Mitwirkung von Interessenträgern
§ 31Paragraph 31
(1)Absatz eins,Gesetzesvorschläge gemäß § 27 Abs 2 Z 1 und Verordnungsentwürfe gemäß § 27 Abs 2 Z 3 sind im Rahmen des Begutachtungsverfahrens auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Dabei ist jedermann Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der Begutachtungsfrist zu geben. Findet ein Begutachtungsverfahren auf Grund der besonderen Dringlichkeit des Gesetzgebungsverfahrens nicht statt, so ist der Gesetzesvorschlag möglichst frühzeitig zum Zweck der Information der Allgemeinheit auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. In diesem Fall ist der Gesetzesvorschlag weiters zumindest mit den beruflichen Vertretungen, deren Wirkungsbereich vom Gesetzesvorschlag berührt wird, auf geeignete Weise zu erörtern.Gesetzesvorschläge gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins und Verordnungsentwürfe gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, sind im Rahmen des Begutachtungsverfahrens auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Dabei ist jedermann Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der Begutachtungsfrist zu geben. Findet ein Begutachtungsverfahren auf Grund der besonderen Dringlichkeit des Gesetzgebungsverfahrens nicht statt, so ist der Gesetzesvorschlag möglichst frühzeitig zum Zweck der Information der Allgemeinheit auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. In diesem Fall ist der Gesetzesvorschlag weiters zumindest mit den beruflichen Vertretungen, deren Wirkungsbereich vom Gesetzesvorschlag berührt wird, auf geeignete Weise zu erörtern.
(2)Absatz 2,Für Gesetzesvorschläge im Sinn des § 27 Abs 2 Z 2 gilt Abs 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass diese nach der Beschlussfassung im Ausschuss über die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung und nach deren Durchführung auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen sind. Dabei ist jedermann Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer je nach Dringlichkeit des Gesetzgebungsverfahrens angemessenen vier Wochen nicht übersteigenden Frist zu geben.Für Gesetzesvorschläge im Sinn des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, gilt Absatz eins, sinngemäß mit der Maßgabe, dass diese nach der Beschlussfassung im Ausschuss über die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung und nach deren Durchführung auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen sind. Dabei ist jedermann Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer je nach Dringlichkeit des Gesetzgebungsverfahrens angemessenen vier Wochen nicht übersteigenden Frist zu geben.
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 32Paragraph 32
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, wer
eine Dienstleistung vornimmt oder vornehmen lässt, ohne eine vollständige Anzeige gemäß § 17 Abs 1 Z 3 erstattet zu haben oder in der Anzeige unrichtige Angaben macht;eine Dienstleistung vornimmt oder vornehmen lässt, ohne eine vollständige Anzeige gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, erstattet zu haben oder in der Anzeige unrichtige Angaben macht;
die Anzeige oder Mitteilung gemäß § 17 Abs 3 oder 4 unterlässt;die Anzeige oder Mitteilung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, oder 4 unterlässt;
eine Berufsbezeichnung entgegen den §§ 8 Abs 5, (§) 16 oder 18 Abs 2 führt;eine Berufsbezeichnung entgegen den Paragraphen 8, Absatz 5,, (§) 16 oder 18 Absatz 2, führt;
eine Dienstleistung trotz einer Mitteilung gemäß § 19 Abs 2 vornimmt oder vornehmen lässt;eine Dienstleistung trotz einer Mitteilung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, vornimmt oder vornehmen lässt;
einem Dienstleistungsempfänger oder einer Dienstleistungsempfängerin die im § 21 angeführten Informationen nicht gibt.einem Dienstleistungsempfänger oder einer Dienstleistungsempfängerin die im Paragraph 21, angeführten Informationen nicht gibt.
(2)Absatz 2,Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind zu ahnden:Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind zu ahnden:
in den Fällen des Abs 1 Z 1 und 4 mit einer Geldstrafe bis 10.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 4 mit einer Geldstrafe bis 10.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen;
in den Fällen des Abs 1 Z 2, 3 und 5 mit Geldstrafe bis 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 mit Geldstrafe bis 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.
Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht
§ 33Paragraph 33
(1)Absatz eins,Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
Datenschutzgesetz – DSG, BGBl I Nr 165/1999; Gesetz BGBl I Nr 14/2019;Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2019,;
Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl I Nr 100; Gesetz BGBl I Nr 24/2020;Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl römisch eins Nr 100; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2020,;
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl I Nr 100/2005; Gesetz BGBl I Nr 24/2020;Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2020,;
Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl I Nr 70; Gesetz BGBl I Nr 23/2020;Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl römisch eins Nr 70; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 23 aus 2020,;
Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl Nr 663; Gesetz BGBl I Nr 44/2020.Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl Nr 663; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2020,.
(2)Absatz 2,Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016.Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nr L 119 vom 4. Mai 2016.
Umsetzungshinweis
§ 34Paragraph 34
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr L 16 vom 23. Jänner 2004, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl Nr L 132 vom 19. Mai 2011;Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, Amtsblatt Nr L 16 vom 23. Jänner 2004, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, Amtsblatt Nr L 132 vom 19. Mai 2011;
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl Nr L 158 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl Nr L 229 vom 29. Juni 2004 und ABl Nr L 204 vom 4. August 2007;Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Amtsblatt Nr L 158 vom 30. April 2004, berichtigt durch Amtsblatt Nr L 229 vom 29. Juni 2004 und Amtsblatt Nr L 204 vom 4. August 2007;
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, sowie der Berichtigungen ABl Nr L 268 vom 15. Oktober 2015 und ABl Nr L 95 vom 9. April 2016; Die Richtlinie ist in den vorstehenden Bestimmungen als Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie bezeichnet;Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024 aus 2012, über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), Amtsblatt Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, sowie der Berichtigungen Amtsblatt Nr L 268 vom 15. Oktober 2015 und Amtsblatt Nr L 95 vom 9. April 2016; Die Richtlinie ist in den vorstehenden Bestimmungen als Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie bezeichnet;
Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl Nr L 155 vom 18. Juni 2009;Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, Amtsblatt Nr L 155 vom 18. Juni 2009;
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl Nr L 337 vom 20. Dezember 2011;Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nr L 337 vom 20. Dezember 2011;
Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl Nr L 343 vom 23. Dezember 2011;Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, Amtsblatt Nr L 343 vom 23. Dezember 2011;
Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl Nr L 94 vom 28. März 2014;Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, Amtsblatt Nr L 94 vom 28. März 2014;
Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl Nr L 157 vom 27. Mai 2014;Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, Amtsblatt Nr L 157 vom 27. Mai 2014;
Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl Nr L 132 vom 21. Mai 2016;Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, Amtsblatt Nr L 132 vom 21. Mai 2016;
Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl Nr L 173 vom 9. Juli 2018; Die Richtlinie ist in den vorstehenden Bestimmungen als Verhältnismäßigkeits-Richtlinie bezeichnet.Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, Amtsblatt Nr L 173 vom 9. Juli 2018; Die Richtlinie ist in den vorstehenden Bestimmungen als Verhältnismäßigkeits-Richtlinie bezeichnet.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 35Paragraph 35
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt 1. Juli 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz, LGBl Nr 51/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2012, außer Kraft.Dieses Gesetz tritt 1. Juli 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2010,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2012,, außer Kraft.
(2)Absatz 2,Nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgte Anerkennungen bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes, ausgenommen die §§ 19 und 21, unberührt.Nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgte Anerkennungen bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes, ausgenommen die Paragraphen 19 und 21, unberührt.
(3)Absatz 3,Die §§ 6 Abs 1, 7 Abs 1, 3, 4, 6 und 8, 22 Abs 3, 23 Abs 1 und (§) 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 6, Absatz eins, 7, Absatz eins, 3, 4, 6 und 8, 22 Absatz 3, 23, Absatz eins und (§) 27 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4)Absatz 4,Die §§ 1 Abs 2 und 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz 2 und 28 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 80 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
§ 36Paragraph 36
Die §§ 1 Abs 1, 17 Abs 5, 23 Abs 1 sowie der 5. und 6. Abschnitt mit den §§ 26 bis 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Die Paragraphen eins, Absatz eins, 17, Absatz 5, 23, Absatz eins, sowie der 5. und 6. Abschnitt mit den Paragraphen 26 bis 36 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2020, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Pallauf
Haslauer