97. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 16. Oktober 2020, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 zusätzliche Maßnahmen festgelegt werden
Auf Grund der §§ 3 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 5 Abs 1, 7 Abs 2, 4 und 5 und 11 Abs 3 letzter Satz des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020 in der geltenden Fassung sowie der §§ 5 Abs 3, 15 Abs 1 und 6, 18 und 43a Abs 2, 4 und 5 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186, in der geltenden Fassung wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, 4 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, 5 Absatz eins,, 7 Absatz 2,, 4 und 5 und 11 Absatz 3, letzter Satz des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020, in der geltenden Fassung sowie der Paragraphen 5, Absatz 3,, 15 Absatz eins und 6, 18 und 43a Absatz 2,, 4 und 5 des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr 186, in der geltenden Fassung wird verordnet:
1. Abschnitt
Landesweite und bezirksübergreifende Maßnahmen
Bildungseinrichtungen
§ 1Paragraph eins,
Die vom Geltungsbereich des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 erfassten Schulen bleiben geschlossen. Dies gilt nicht für die politischen Bezirke Tamsweg und Zell am See.
Gastgewerbe
§ 2Paragraph 2,
(1)Absatz einsDer Betreiber einer Betriebsstätte des Gastgewerbes darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden vorbehaltlich Abs 2 und 3 nicht zulassen.Der Betreiber einer Betriebsstätte des Gastgewerbes darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden vorbehaltlich Absatz 2 und 3 nicht zulassen.
(2)Absatz 2Der Betreiber einer Betriebsstätte des Gastgewerbes darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden in der Zeit zwischen 05:00 Uhr und 22:00 Uhr zulassen, wenn der Betreiber nur solchen Personen Getränke ausschenkt und Speisen zum Verzehr vor Ort verabreicht, die ihm zum Zweck der behördlichen Kontaktverfolgung von mit SARS-CoV-2 Infizierten (§ 5 Abs 3 EpiG) ihre Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer) überlassen, und er das Datum sowie die Uhrzeit des Betretens der Betriebsstätte durch die jeweilige Person vermerkt.Der Betreiber einer Betriebsstätte des Gastgewerbes darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden in der Zeit zwischen 05:00 Uhr und 22:00 Uhr zulassen, wenn der Betreiber nur solchen Personen Getränke ausschenkt und Speisen zum Verzehr vor Ort verabreicht, die ihm zum Zweck der behördlichen Kontaktverfolgung von mit SARS-CoV-2 Infizierten (Paragraph 5, Absatz 3, EpiG) ihre Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer) überlassen, und er das Datum sowie die Uhrzeit des Betretens der Betriebsstätte durch die jeweilige Person vermerkt.
(3)Absatz 3Abs 1 und 2 gelten nicht für das Betreten von Betriebsstätten durch Beherbergungsgäste von Beherbergungsbetrieben.Absatz eins und 2 gelten nicht für das Betreten von Betriebsstätten durch Beherbergungsgäste von Beherbergungsbetrieben.
Veranstaltungen
§ 3Paragraph 3,
(1)Absatz einsVeranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze sowie Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis und solche im Rahmen von Vereinen, die nicht der unmittelbaren Erfüllung anderer statutarisch festgelegter Vereinszwecke als der Förderung der Gemeinschaft etwa durch geselliges Beisammensein dienen, sind vorbehaltlich Abs 3 bis 5 untersagt. Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze sowie Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis und solche im Rahmen von Vereinen, die nicht der unmittelbaren Erfüllung anderer statutarisch festgelegter Vereinszwecke als der Förderung der Gemeinschaft etwa durch geselliges Beisammensein dienen, sind vorbehaltlich Absatz 3 bis 5 untersagt.
(2)Absatz 2Bei Kultur- und Sportveranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen sind das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken untersagt.
(3)Absatz 3§ 10 Abs 11 und § 11 Abs 1 der COVID-19-Maßnahmenverordnung – COVID-19-MV, BGBl II Nr 197/2020 in der Fassung BGBl II Nr 446/2020, bleiben unberührt. Zum Wohnen ungeeignete Keller, Garagen, Scheunen, Werkstätten, Ställe udgl gelten jedenfalls nicht als privater Wohnbereich im Sinn des § 10 Abs 11 Z 1 COVID-19-MV.Paragraph 10, Absatz 11 und Paragraph 11, Absatz eins, der COVID-19-Maßnahmenverordnung – COVID-19-MV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 197 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 446 aus 2020,, bleiben unberührt. Zum Wohnen ungeeignete Keller, Garagen, Scheunen, Werkstätten, Ställe udgl gelten jedenfalls nicht als privater Wohnbereich im Sinn des Paragraph 10, Absatz 11, Ziffer eins, COVID-19-MV.
(4)Absatz 4Kultur- und Sportveranstaltungen ohne Zuschauer sowie Veranstaltungen, deren Charakter die Zuweisung und Kennzeichnung von Sitzplätzen ausschließt, bleiben auch ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze nach Maßgabe der COVID-19-MV zulässig.
(5)Absatz 5Begräbnisse sind mit einer Höchstzahl von 100 teilnehmenden Personen zulässig. § 10 Abs 2 bis 5a COVID-19-MV gelten nicht. Unter Begräbnis ist das Zusammenkommen mehrerer Personen anlässlich des Ablebens eines Menschen an dessen letzter Ruhestätte oder im Rahmen einer Verabschiedung beim Bestattungsunternehmen zu verstehen. In Bezug auf den Leichenschmaus kommt in einer Betriebsstätte des Gastgewerbes § 6 COVID-19-MV, ansonsten § 10 COVID-19-MV zur Anwendung.Begräbnisse sind mit einer Höchstzahl von 100 teilnehmenden Personen zulässig. Paragraph 10, Absatz 2 bis 5a COVID-19-MV gelten nicht. Unter Begräbnis ist das Zusammenkommen mehrerer Personen anlässlich des Ablebens eines Menschen an dessen letzter Ruhestätte oder im Rahmen einer Verabschiedung beim Bestattungsunternehmen zu verstehen. In Bezug auf den Leichenschmaus kommt in einer Betriebsstätte des Gastgewerbes Paragraph 6, COVID-19-MV, ansonsten Paragraph 10, COVID-19-MV zur Anwendung.
2. Abschnitt
Zusätzliche Maßnahmen im politischen Bezirk Hallein
Bildungseinrichtungen
§ 4Paragraph 4,
(1)Absatz einsInstitutionelle Einrichtungen der Kinderbildung- und -betreuung (§ 4 Z 2 S.KBBG) dürfen vorbehaltlich Abs 2 in allen Gemeinden des politischen Bezirks Hallein während der Betriebszeiten abgesehen von Notfällen nur vom Personal und den betreuten Kindern betreten werden.Institutionelle Einrichtungen der Kinderbildung- und -betreuung (Paragraph 4, Ziffer 2, S.KBBG) dürfen vorbehaltlich Absatz 2, in allen Gemeinden des politischen Bezirks Hallein während der Betriebszeiten abgesehen von Notfällen nur vom Personal und den betreuten Kindern betreten werden.
(2)Absatz 2Eltern oder Aufsichtspersonen von Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Einrichtungen nach Abs 1 betreten, um ihr Kind oder das von ihnen beaufsichtigte Kind in die dortige Betreuung zu übergeben und wieder abzuholen.Eltern oder Aufsichtspersonen von Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Einrichtungen nach Absatz eins, betreten, um ihr Kind oder das von ihnen beaufsichtigte Kind in die dortige Betreuung zu übergeben und wieder abzuholen.
Veranstaltungen
§ 5Paragraph 5,
(1)Absatz einsVeranstaltungen sind vorbehaltlich Abs 2 und 3 in allen Gemeinden des politischen Bezirks Hallein untersagt.Veranstaltungen sind vorbehaltlich Absatz 2 und 3 in allen Gemeinden des politischen Bezirks Hallein untersagt.
(2)Absatz 2§ 3 Abs 3 und 5 kommen zu Anwendung.Paragraph 3, Absatz 3 und 5 kommen zu Anwendung.
(3)Absatz 3Gruppentrainings von Spitzensportlern (§ 3 Z 8 BSFG 2017) bleiben nach Maßgabe der COVID-19-MV zulässig.Gruppentrainings von Spitzensportlern (Paragraph 3, Ziffer 8, BSFG 2017) bleiben nach Maßgabe der COVID-19-MV zulässig.
3. Abschnitt
Zusätzliche Maßnahmen in der Gemeinde Kuchl
Verbot des Betretens und Befahrens
§ 6Paragraph 6,
(1)Absatz einsDas Betreten und Befahren des Gemeindegebiets Kuchl ist vorbehaltlich Abs 2 und 4 verboten.Das Betreten und Befahren des Gemeindegebiets Kuchl ist vorbehaltlich Absatz 2 und 4 verboten.
(2)Absatz 2Zulässig bleiben:
das Betreten und Befahren durch Rettungsorganisationen, Feuerwehr und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes;
das Betreten und Befahren zum Zweck der Zu- und Ablieferung von Waren, zum Zweck von Lebensmitteltransporten, von land- und forstwirtschaftlich notwendigen Transporten (Milch, Futtermittel), Heizmaterialtransporten, zur Erbringung von Dienstleistungen der Daseinsvorsorge (zB Straßendienst, Müllabfuhr, Strom- und Wasserversorgung);
das Betreten und Befahren aus gesundheitlichen Gründen bzw zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und zur Alten- und Krankenpflege (zB Fahrt zu Ärzten oder Krankenanstalten, Ein- und Ausfahrt von medizinischem und pharmazeutischem Personal, Fahrt zur Dialyse, Ein- und Ausfahrt von Pflegepersonal);
das Betreten und Befahren zur Erfüllung der Arbeits- bzw Dienstpflicht bei Unternehmen und Einrichtungen, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Infrastruktur, der Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs und der sonstigen Daseinsvorsorge erforderlich sind, sowie bei Behörden, Gerichten und Bildungseinrichtungen (einschließlich Elementarpädagogik);
das Betreten und Befahren zum Zweck des Besuchs von Bildungseinrichtungen (einschließlich Elementarpädagogik) bzw des Transports von Kindern zu diesem Zweck;
das Betreten und Befahren zur Ausübung familiärer Rechte und zur Erfüllung familiärer Pflichten;
das Betreten und Befahren zum Zweck der Zeitungszustellung;
das Betreten und Befahren durch Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde nach Maßgabe des § 10, insbesondere das Einfahren in das Gemeindegebiet;das Betreten und Befahren durch Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde nach Maßgabe des Paragraph 10,, insbesondere das Einfahren in das Gemeindegebiet;
das Durchfahren ohne Aufenthalt im Gemeindegebiet; ein fahrplanmäßiger oder betriebsbedingter Aufenthalt eines öffentlichen Verkehrsmittels gilt nicht als Aufenthalt im Sinn dieser Bestimmung.
(3)Absatz 3Das Betreten und Befahren von Gebieten außerhalb der Gemeinde Kuchl ist für Personen, die sich im Gemeindegebiet von Kuchl aufhalten, nur aus den in Abs 2 Z 1 bis 7 genannten Gründen sowie zum Besuch von in einer Krankenanstalt stationär aufgenommenen oder in einem Senioren- oder Seniorenpflegeheim wohnenden nahen Angehörigen (§ 15e Abs 2 L-BG) und nach Maßgabe des Abs 4 zulässig.Das Betreten und Befahren von Gebieten außerhalb der Gemeinde Kuchl ist für Personen, die sich im Gemeindegebiet von Kuchl aufhalten, nur aus den in Absatz 2, Ziffer eins bis 7 genannten Gründen sowie zum Besuch von in einer Krankenanstalt stationär aufgenommenen oder in einem Senioren- oder Seniorenpflegeheim wohnenden nahen Angehörigen (Paragraph 15 e, Absatz 2, L-BG) und nach Maßgabe des Absatz 4, zulässig.
(4)Absatz 4§ 11 Abs 1 Z 3 und Abs 2 COVID-19-MV bleiben unberührt.Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, COVID-19-MV bleiben unberührt.
(5)Absatz 5Das Vorliegen von Gründen gemäß Abs 2 und 3 ist gegebenenfalls den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 6 COVID-19-MG) glaubhaft zu machen.Das Vorliegen von Gründen gemäß Absatz 2 und 3 ist gegebenenfalls den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 6, COVID-19-MG) glaubhaft zu machen.
Bildungseinrichtungen
§ 7Paragraph 7,
Der Standort Kuchl der Fachhochschule Salzburg bleibt geschlossen.
Gastgewerbe
§ 8Paragraph 8,
Der Betreiber einer Betriebsstätte des Gastgewerbes darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nicht zulassen. Dies gilt nicht für das Betreten von Betriebsstätten durch Beherbergungsgäste von Beherbergungsbetrieben.
Seniorenheim
§ 9Paragraph 9,
Das Haus der Senioren Kuchl darf von betriebsfremden Personen abgesehen von Notfällen und Zwecken der medizinischen Versorgung und Palliativbetreuung nicht betreten werden.
Ausgangsbeschränkungen
§ 10Paragraph 10,
Der private Wohnbereich darf nur zu den in § 5 Abs 2 COVID-19-MG und § 6 Abs 3 festgelegten Zwecken sowie zum Betreten und Befahren von eigenen Liegenschaften in der Gemeinde sowie von jener Liegenschaft, zu der der private Wohnbereich gehört, verlassen werden.Der private Wohnbereich darf nur zu den in Paragraph 5, Absatz 2, COVID-19-MG und Paragraph 6, Absatz 3, festgelegten Zwecken sowie zum Betreten und Befahren von eigenen Liegenschaften in der Gemeinde sowie von jener Liegenschaft, zu der der private Wohnbereich gehört, verlassen werden.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 11Paragraph 11,
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 17. Oktober 2020 in Kraft.
(2)Absatz 2Gleichzeitig treten die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 28. September 2020, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 zusätzliche Maßnahmen festgelegt werden, LGBl Nr 95/2020, sowie die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hallein als Gesundheitsbehörde vom 12. Oktober 2020 betreffend zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19, kundgemacht auf der Internetseite der Bezirkshauptmannschaft Hallein, außer Kraft.Gleichzeitig treten die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 28. September 2020, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 zusätzliche Maßnahmen festgelegt werden, Landesgesetzblatt Nr 95 aus 2020,, sowie die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hallein als Gesundheitsbehörde vom 12. Oktober 2020 betreffend zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19, kundgemacht auf der Internetseite der Bezirkshauptmannschaft Hallein, außer Kraft.
(3)Absatz 3Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erteilte Bewilligungen für Veranstaltungen dürfen im politischen Bezirk Hallein wegen Gefahr in Verzug nicht ausgeübt werden. Im übrigen Landesgebiet dürfen solche Bewilligungen unter Einhaltung der Anordnungen dieser Verordnung ausgeübt werden (§ 15 Abs 6 EpiG).Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erteilte Bewilligungen für Veranstaltungen dürfen im politischen Bezirk Hallein wegen Gefahr in Verzug nicht ausgeübt werden. Im übrigen Landesgebiet dürfen solche Bewilligungen unter Einhaltung der Anordnungen dieser Verordnung ausgeübt werden (Paragraph 15, Absatz 6, EpiG).
(4)Absatz 4Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 10 mit Ablauf des 1. November 2020 außer Kraft. § 10 tritt mit Ablauf des 26. Oktober 2020 außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Paragraph 10, mit Ablauf des 1. November 2020 außer Kraft. Paragraph 10, tritt mit Ablauf des 26. Oktober 2020 außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Stöckl
Landeshauptmann-Stellvertreter