Jahrgang 2020

Kundgemacht am 21. August 2020

www.ris.bka.gv.at

88. Verordnung:

Unterkunftsregisterverordnung

88. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. August 2020, mit der nähere Bestimmungen über den Inhalt des Anzeigeformulars gemäß Paragraph 9, Absatz eins, SNAG und die Führung des Unterkunftsregisters erlassen werden (Unterkunftsregisterverordnung)

Auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins und 6 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG, Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2020,, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Anzeigeformular

Paragraph eins,

Das Formular, welches gemäß Paragraph 9, Absatz eins, SNAG von den Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgebern für die Anzeige der beabsichtigten Zurverfügungstellung einer Unterkunft, der Beendigung der Zurverfügungstellung oder der wesentlichen Änderung dieser Tätigkeit zu verwenden ist (Anzeigeformular), hat Felder für folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Angaben betreffend die Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit,
      Wohnadresse (Straße, Hausnummer, Stiege, Tür- bzw Topnummer, Postleitzahl und Gemeinde) sowie bei in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen zusätzlich die vorstehenden Angaben für die die Anzeige erstattende Vertretung,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften: Firma bzw Name, Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl oder Kennung, unter der die juristische Person bzw die Personengesellschaft in einem entsprechenden öffentlichen Register ihres Sitzstaates erfasst ist, Sitz, inländische Zustelladresse, Angaben gemäß Litera a, für die die Anzeige erstattende Vertretung;
  2. Ziffer 2
    zum Ankreuzen, ob es sich um die Anzeige einer beabsichtigten Zurverfügungstellung, einer Beendigung der Zurverfügungstellung oder einer wesentlichen Änderung dieser Tätigkeit handelt;
  3. Ziffer 3
    Angaben betreffend die Unterkunft:
    1. Litera a
      Art der Unterkunft (Paragraph eins, Absatz 3, SNAG),
    2. Litera b
      Name der Unterkunft,
    3. Litera c
      Adresse (Straße, Hausnummer, Stiege, Tür- bzw Topnummer, Postleitzahl und Gemeinde),
    4. Litera d
      Größe der Unterkunft bzw aller Unterkünfte an der gleichen eigenständigen Adresse (in m2),
    5. Litera e
      Anzahl der Schlafräume,
    6. Litera f
      Anzahl der Schlafplätze;
  4. Ziffer 4
    Angabe des Beginns der Zurverfügungstellung;
  5. Ziffer 5
    für den Fall der Beendigung der Zurverfügungstellung: Angabe des Endes der Tätigkeit;
  6. Ziffer 6
    für den Fall der wesentlichen Änderung der Zurverfügungstellung:
    1. Litera a
      Registrierungsnummer,
    2. Litera b
      Angaben betreffend die Änderung,
    3. Litera c
      Angabe des Beginns der veränderten Zurverfügungstellung;
  7. Ziffer 7
    Erklärung, dass die Angaben richtig und vollständig sind.

Vorgehen der Abgabenbehörde

Paragraph 2,

Die Abgabenbehörde hat auf dem Formular das Einlangen der Anzeige zu bescheinigen und eine Kopie davon der die Anzeige erstattenden Person auszuhändigen oder an die Wohnadresse bzw den Sitz der Unterkunftgeberin oder des Unterkunftgebers zu übermitteln.

Unterkunftsregister

Paragraph 3,

Das von der Abgabenbehörde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, SNAG zu führende Unterkunftsregister hat folgende Struktur aufzuweisen:

  1. Ziffer eins
    Gemeinde,
  2. Ziffer 2
    Registrierungsnummer,
  3. Ziffer 3
    Angaben gemäß Paragraph eins,,
  4. Ziffer 4
    Datum der Eintragung in das Register,
  5. Ziffer 5
    Datum der letzten Aktualisierung.

Registrierungsnummer

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie gemäß Paragraph 9, Absatz 2, SNAG für angezeigte Unterkünfte zu vergebende Registrierungsnummer hat die Struktur „XXXXX – YYYYYY – ZZZZ“ aufzuweisen.
  2. Absatz 2Die Bestandteile der Registrierungsnummer sind:
    1. Ziffer eins
      XXXXX: die fünfstellige Gemeindekennziffer,
    2. Ziffer 2
      YYYYYY: eine fortlaufende Nummerierung,
    3. Ziffer 3
      ZZZZ: die Jahreszahl der Vergabe der Registrierungsnummer.
  3. Absatz 3Die Vergabe der Registrierungsnummer hat für jede Unterkunft mit eigenständiger Adresse zu erfolgen, wobei als eigenständige Adresse auch eine unterschiedliche Tür- bzw Topnummer bei gleicher Hausnummer gilt. Für Unterkünfte an der gleichen eigenständigen Adresse ist nur eine Registrierungsnummer zu vergeben.
  4. Absatz 4Bereits einmal vergebene Registrierungsnummern dürfen kein weiteres Mal vergeben werden.
  5. Absatz 5Die Abgabenbehörde veröffentlicht eine Liste der im Gemeindegebiet vergebenen Registrierungsnummern auf der Website der Gemeinde.

Abgabenbehörde

Paragraph 5,

Die Abgabenbehörde ergibt sich aus Paragraph 19, SNAG.

Inkrafttreten

Paragraph 6,

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2020 in Kraft.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Haslauer