74. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Juli 2020, mit der die Landarbeiterkammer-Wahlordnung geändert wird
Auf Grund des § 31 des Salzburger Landarbeiterkammergesetzes 2000, LGBl Nr 2, in der geltenden Fassung wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 31, des Salzburger Landarbeiterkammergesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr 2, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Landarbeiterkammer-Wahlordnung, LGBl Nr 91/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 27/2019, wird geändert wie folgt:Die Landarbeiterkammer-Wahlordnung, Landesgesetzblatt Nr 91 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2019,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, § 13 Abs 5 lautet:Paragraph 13, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, hat die Hauptwahlbehörde von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen und dies unverzüglich der wahlwerbenden Gruppe und der Landarbeiterkammer mitzuteilen. Die Hauptwahlbehörde hat die 16 Mandate der Vollversammlung der Landarbeiterkammer den Wahlwerbern des Wahlvorschlages nach Maßgabe ihrer Reihung zuzuweisen und die betreffenden Wahlwerber als gewählt zu erklären. § 27 Abs 6 gilt sinngemäß.“Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, hat die Hauptwahlbehörde von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen und dies unverzüglich der wahlwerbenden Gruppe und der Landarbeiterkammer mitzuteilen. Die Hauptwahlbehörde hat die 16 Mandate der Vollversammlung der Landarbeiterkammer den Wahlwerbern des Wahlvorschlages nach Maßgabe ihrer Reihung zuzuweisen und die betreffenden Wahlwerber als gewählt zu erklären. Paragraph 27, Absatz 6, gilt sinngemäß.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 31 wird angefügt:Im Paragraph 31, wird angefügt:
„(6)Absatz 6§ 13 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 74/2020 tritt mit 18. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 13, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2020, tritt mit 18. Juli 2020 in Kraft.“
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Haslauer