Jahrgang 2020

Kundgemacht am 13. Mai 2020

www.ris.bka.gv.at

58. Gesetz:

Salzburger Nächtigungsabgabengesetz; Änderung

58. Gesetz vom 4. März 2020, mit dem das Salzburger Nächtigungsabgabengesetz geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Nächtigungsabgabengesetz, Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2020,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 25, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Bis zur Erlassung der Verordnungen gemäß den Paragraphen 5, Absatz eins und 5, 11 Absatz 2 und 15 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2020, gelten die allgemeine und die besondere Nächtigungsabgabe sowie die Forschungsinstitutsabgabe bis 31. Dezember 2021 als in jener Höhe festgesetzt, die für die allgemeine und die besondere Ortstaxe bzw Kurtaxe und die Forschungsinstitutsabgabe am 29. Februar 2020 auf Grund der gemäß Absatz 2, außer Kraft getretenen Gesetze gegolten haben. Abweichend davon gelten die Abgaben bei Verordnungen, die am 29. Februar 2020 bereits beschlossen, aber noch nicht in Kraft getreten sind, ab dem Zeitpunkt, den die Verordnung für ihr Inkrafttreten vorsieht, als in der in der Verordnung bestimmten Höhe festgesetzt. Wenn bis 31. Dezember 2021 keine Verordnungen erlassen worden sind, obliegt ihre Erlassung der Landesregierung. Eine solche Verordnung der Landesregierung tritt außer Kraft, sobald die Festsetzung durch Verordnung des gemäß den Paragraphen 5, Absatz eins und 5, 11 Absatz 2 und 15 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2020, zuständigen Organs wirksam wird.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 25, wird angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 25, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2020, tritt mit 1. März 2020 in Kraft.“

Pallauf

Haslauer