Absatz 3Bis zur Erlassung der Verordnungen gemäß den Paragraphen 5, Absatz eins und 5, 11 Absatz 2 und 15 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2020, gelten die allgemeine und die besondere Nächtigungsabgabe sowie die Forschungsinstitutsabgabe bis 31. Dezember 2021 als in jener Höhe festgesetzt, die für die allgemeine und die besondere Ortstaxe bzw Kurtaxe und die Forschungsinstitutsabgabe am 29. Februar 2020 auf Grund der gemäß Absatz 2, außer Kraft getretenen Gesetze gegolten haben. Abweichend davon gelten die Abgaben bei Verordnungen, die am 29. Februar 2020 bereits beschlossen, aber noch nicht in Kraft getreten sind, ab dem Zeitpunkt, den die Verordnung für ihr Inkrafttreten vorsieht, als in der in der Verordnung bestimmten Höhe festgesetzt. Wenn bis 31. Dezember 2021 keine Verordnungen erlassen worden sind, obliegt ihre Erlassung der Landesregierung. Eine solche Verordnung der Landesregierung tritt außer Kraft, sobald die Festsetzung durch Verordnung des gemäß den Paragraphen 5, Absatz eins und 5, 11 Absatz 2 und 15 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2020, zuständigen Organs wirksam wird.“