54. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 29. April 2020, mit der das Betreten von Spielplätzen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 geregelt wird (Spielplatz-Verordnung)
Auf Grund des § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020, in der geltenden Fassung wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 2, Ziffer 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020,, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
(1)Absatz eins,Das Betreten von öffentlichen Spielplätzen sowie von Kinderspielplätzen bei Bauten mit mehr als fünf Wohnungen (§ 35 Abs 1 Z 4 BauTG 2015) ist anderen als in Abs 2 genannten Personen verboten.Das Betreten von öffentlichen Spielplätzen sowie von Kinderspielplätzen bei Bauten mit mehr als fünf Wohnungen (Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 4, BauTG 2015) ist anderen als in Absatz 2, genannten Personen verboten.
(2)Absatz 2,Eine Ausnahme vom Verbot gemäß Abs 1 besteht für:Eine Ausnahme vom Verbot gemäß Absatz eins, besteht für:
Begleit- und Aufsichtspersonen für die in Z 1 genannten Kinder und Jugendlichen,Begleit- und Aufsichtspersonen für die in Ziffer eins, genannten Kinder und Jugendlichen,
Personen, die Wartungs-, Aufbau- und Reparaturarbeiten an diesen Plätzen durchführen.
Die in Z 2 und 3 genannten Personen müssen während des Aufenthalts am Spielplatz eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion tragen.Die in Ziffer 2 und 3 genannten Personen müssen während des Aufenthalts am Spielplatz eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion tragen.
§ 2Paragraph 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 29. Mai 2020 außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Stöckl
Landeshauptmann-Stellvertreter