Jahrgang 2020

Kundgemacht am 29. April 2020

www.ris.bka.gv.at

54. Verordnung:

Spielplatz-Verordnung

54. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 29. April 2020, mit der das Betreten von Spielplätzen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 geregelt wird (Spielplatz-Verordnung)

Auf Grund des Paragraph 2, Ziffer 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020,, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Das Betreten von öffentlichen Spielplätzen sowie von Kinderspielplätzen bei Bauten mit mehr als fünf Wohnungen (Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 4, BauTG 2015) ist anderen als in Absatz 2, genannten Personen verboten.
  2. Absatz 2,Eine Ausnahme vom Verbot gemäß Absatz eins, besteht für:
    1. Ziffer eins
      Kinder und Jugendliche,
    2. Ziffer 2
      Begleit- und Aufsichtspersonen für die in Ziffer eins, genannten Kinder und Jugendlichen,
    3. Ziffer 3
      Personen, die Wartungs-, Aufbau- und Reparaturarbeiten an diesen Plätzen durchführen.
    Die in Ziffer 2 und 3 genannten Personen müssen während des Aufenthalts am Spielplatz eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion tragen.

Paragraph 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 29. Mai 2020 außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Stöckl

Landeshauptmann-Stellvertreter