Jahrgang 2020

Kundgemacht am 10. April 2020

www.ris.bka.gv.at

48. Verordnung:

Maßnahmen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

48. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10. April 2020 betreffend Maßnahmen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2

Auf Grund des Paragraph 18, des Epidemiegsetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr 186, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Einschränkung des Betriebes von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß dem Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 bleiben bis zum 26. April 2020 bei entsprechendem Bedarf geöffnet. Um jedoch die Kinderdichte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie die Anzahl der Sozialkontakte zu reduzieren, ist der Betrieb von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen teilweise zu schließen bzw wie folgt einzuschränken:

Das Betreuungsangebot ist auf jene Kinder einzuschränken, deren Eltern beruflich unabkömmlich sind bzw die keine Möglichkeit einer Betreuung zu Hause haben. Die Betreuung dieser Kinder ist sicherzustellen. Zu diesen Personengruppen zählen jedenfalls:

Gruppen sollen tunlichst von einer Fachkraft betreut werden. Die Gruppengröße ist möglichst klein zu halten und von einer Gruppenzusammenlegung ist möglichst abzusehen. Eine gemeinsame gleichzeitige Beaufsichtigung mehrerer Gruppen ist zu vermeiden. Die Anzahl der Kontaktpersonen der einzelnen Kinder ist gering zu halten.
  1. Absatz 2,Die Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen hat umgehend die Eltern bzw Erziehungsberechtigten über die Maßnahmen gemäß Absatz eins, zu informieren und die Meldungen zum Kindergartenbesuch sowie zur häuslichen Betreuung entgegenzunehmen. Das Betreuungsangebot kann von den Eltern flexibel im Rahmen der bedarfsgerechten Öffnungszeiten in Anspruch genommen werden.

Schlussbestimmungen

Paragraph 2

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 14. April in Kraft.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 26. April 2020 außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Stöckl

Landeshauptmann-Stellvertreter