43. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. März 2020, mit der Teile der Landesstraße B 168 Mittersiller Straße umgelegt werden (Trassenverordnung – Verkehrsentlastung Schüttdorf)
Auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetztes vom 24. April 2002, LGBl Nr 61, mit dem die im Land Salzburg bisher bestehenden Bundesstraßen B als Landesstraßen übernommen werden, in Verbindung mit § 4 Abs 1 des Bundesstraßengesetztes 1971, BGBl Nr 286, in der sich bis einschließlich durch das Gesetz BGBl I Nr 142/2000 ergebenden Fassung wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen eins und 2 des Gesetztes vom 24. April 2002, Landesgesetzblatt Nr 61, mit dem die im Land Salzburg bisher bestehenden Bundesstraßen B als Landesstraßen übernommen werden, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstraßengesetztes 1971, BGBl Nr 286, in der sich bis einschließlich durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2000, ergebenden Fassung wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
(1)Absatz eins,Zur Verkehrsentlastung des Ortsteils Schüttdorf in der Stadtgemeinde Zell am See werden Teile der Landesstraße B168 Mittersiller Straße, welche die Fahrtrichtungen Bruck an der Glocknerstraße/Mittersill bzw Mittersill/Bruck an der Glocknerstraße betreffen, wie folgt umgelegt:
Die neue Straße verläuft vom neu zu errichtenden Kreisverkehr bei km 43,604 der Landesstraße B 311 Pinzgauer Straße in westlicher Richtung, wird auf Höhe des Flugplatzes Zell am See nach Nordwesten verschwenkt und mündet nach einer Überführung über die Lokalbahn bei km 0,753 der B 168 in die bestehende Landesstraße wieder ein.
(2)Absatz 2,Im Einzelnen ist der Verlauf des neuen Straßentrassenastes aus der Planunterlage (Plannummer ST-GB-LP-EP-0002-02, Einlage VO-02; Maßstab 1:1.000) zu ersehen.
(3)Absatz 3,Der neue Strassentrassenast erhält die Bezeichnung „B168a Schüttdorfer Straße“.
(4)Absatz 4,Das dem Bauvorhaben zugrundeliegende Einreichprojekt vom 30.7.2018 sowie die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung gemeinsam mit der im Abs 2 bezeichneten Planunterlage zur allgemeinen Einsicht auf.Das dem Bauvorhaben zugrundeliegende Einreichprojekt vom 30.7.2018 sowie die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung gemeinsam mit der im Absatz 2, bezeichneten Planunterlage zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 2Paragraph 2
(1)Absatz eins,Die Grenzen des Straßenbaugebietes sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden, im § 1 Abs 2 bezeichneten Planunterlage festgelegt.Die Grenzen des Straßenbaugebietes sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden, im Paragraph eins, Absatz 2, bezeichneten Planunterlage festgelegt.
(2)Absatz 2,Innerhalb der Grenzen des Straßenbaugebietes dürfen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden. Die Landesregierung hat davon Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Haslauer