41. Gesetz vom 29. Jänner 2020, mit dem das Salzburger Wettunternehmergesetz und das Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Salzburger Wettunternehmergesetz – S.WuG, LGBl Nr 32/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 47/2019, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Wettunternehmergesetz – S.WuG, Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2019,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 36 betreffende Zeile:Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 36, betreffende Zeile:
„§ 36 | Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 5 Abs 1 Z 6 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 6 Abs 1 Z 5 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.Im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 10 Abs 3 Z 1 wird die Verweisung „§ 3 Z 2 BQ-AnerG“ durch die Verweisung „§ 3 Abs 1 Z 2 BQ-AnerG“ ersetzt.Im Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Verweisung „§ 3 Ziffer 2, BQ-AnerG“ durch die Verweisung „§ 3 Absatz eins, Ziffer 2, BQ-AnerG“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 24d werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 24 d, werden folgende Änderungen vorgenommen:
5.1.Novellierungsanordnung 51, Im Abs 1 Z 2 wird die Wortfolge „und § 11 Abs 1 WiEReG“ durch die Wortfolge „, des § 11 Abs 1, 2 und 2a WiEReG, im Fall eines Vermerks gemäß § 24i Abs 5 oder gemäß den §§ 11 Abs 3 oder 13 Abs 1 oder 3 WiEReG auch unter sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs 4 WiEReG,“ ersetzt.Im Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „und Paragraph 11, Absatz eins, WiEReG“ durch die Wortfolge „, des Paragraph 11, Absatz eins, 2 und 2 a WiEReG, im Fall eines Vermerks gemäß Paragraph 24 i, Absatz 5, oder gemäß den Paragraphen 11, Absatz 3, oder 13 Absatz eins, oder 3 WiEReG auch unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 11, Absatz 4, WiEReG,“ ersetzt.
5.2.Novellierungsanordnung 52, Abs 1 Z 5 lautet:Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers und des Treuhänders nach Maßgabe der Z 1 oder Z 2 sowie die Überprüfung eines allfälligen Treuhandverhältnisses;“die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers und des Treuhänders nach Maßgabe der Ziffer eins, oder Ziffer 2, sowie die Überprüfung eines allfälligen Treuhandverhältnisses;“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 24h Abs 1 wird nach dem Wort „Fällen“ das Wort „des“ eingefügt.Im Paragraph 24 h, Absatz eins, wird nach dem Wort „Fällen“ das Wort „des“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 24i wird angefügt:Im Paragraph 24 i, wird angefügt:
„(5)Absatz 5,Stellt ein Wettunternehmer bei Anwendung seiner Sorgfaltspflichten fest, dass für einen Kunden, der ein Rechtsträger im Sinn des § 1 WiEReG ist, die im Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingetragenen wirtschaftlichen Eigentümer nicht jenen entsprechen, die er im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten festgestellt hat und ist er überzeugt zu wissen, dass die im Register eingetragenen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer unrichtig oder unvollständig sind, dann hat er im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal einen Vermerk zu setzen und die Gründe für die Setzung des Vermerkes in standardisierter Form zu übermitteln. Die Verpflichtung zur Setzung eines Vermerkes entfällt, wenn der Wettunternehmer seinen Kunden auf die unrichtige oder unvollständige Eintragung hinweist und dieser binnen angemessener Frist eine Berichtigung vornimmt. Liegt ein Sachverhalt vor, der gemäß § 24g Abs 1 an die Geldwäschemeldestelle zu melden ist, darf ein Vermerk nicht gesetzt werden und ist die Geldwäschemeldestelle zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die Setzung eines Vermerkes auf Grund der Verdachtsmeldung unterblieben ist.“Stellt ein Wettunternehmer bei Anwendung seiner Sorgfaltspflichten fest, dass für einen Kunden, der ein Rechtsträger im Sinn des Paragraph eins, WiEReG ist, die im Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingetragenen wirtschaftlichen Eigentümer nicht jenen entsprechen, die er im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten festgestellt hat und ist er überzeugt zu wissen, dass die im Register eingetragenen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer unrichtig oder unvollständig sind, dann hat er im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal einen Vermerk zu setzen und die Gründe für die Setzung des Vermerkes in standardisierter Form zu übermitteln. Die Verpflichtung zur Setzung eines Vermerkes entfällt, wenn der Wettunternehmer seinen Kunden auf die unrichtige oder unvollständige Eintragung hinweist und dieser binnen angemessener Frist eine Berichtigung vornimmt. Liegt ein Sachverhalt vor, der gemäß Paragraph 24 g, Absatz eins, an die Geldwäschemeldestelle zu melden ist, darf ein Vermerk nicht gesetzt werden und ist die Geldwäschemeldestelle zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die Setzung eines Vermerkes auf Grund der Verdachtsmeldung unterblieben ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 31 Abs 1 wird die Wortfolge „durch Verordnung zu erlassen“ durch die Wortfolge „mit Verordnung erlassen“.Im Paragraph 31, Absatz eins, wird die Wortfolge „durch Verordnung zu erlassen“ durch die Wortfolge „mit Verordnung erlassen“.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 34a wird angefügt:Im Paragraph 34 a, wird angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 33a VStG findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.“Paragraph 33 a, VStG findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 34b Abs 5 wird die Wortfolge „sind die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 anzuwenden“ durch die Wortfolge „sind die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, ausgenommen § 33a VStG, anzuwenden“ ersetzt.Im Paragraph 34 b, Absatz 5, wird die Wortfolge „sind die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 anzuwenden“ durch die Wortfolge „sind die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, ausgenommen Paragraph 33 a, VStG, anzuwenden“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 35 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 35, werden folgende Änderungen vorgenommen:
11.1.Novellierungsanordnung 111, Im Abs 1:Im Absatz eins :
11.1.1.Novellierungsanordnung 1111, Die Z 4 lautet:Die Ziffer 4, lautet:
Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl I Nr 118/2016; BGBl I Nr 62/2019;“Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2016,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 2019,;“
11.1.2.Novellierungsanordnung 1112, Die Z 16 lautet:Die Ziffer 16, lautet:
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl I Nr 136/2017; BGBl I Nr 62/2019;“Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2017,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 2019,;“
11.2.Novellierungsanordnung 112, Abs 2 lautet:Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Dieses Gesetz verweist auf
die Verordnung (EU) Nr 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl Nr L 257 vom 28. August 2014;die Verordnung (EU) Nr 910 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt Nr L 257 vom 28. August 2014;
die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016.“die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nr L 119 vom 4. Mai 2016.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 36 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 36, werden folgende Änderungen vorgenommen:
12.1.Novellierungsanordnung 121, Die Überschrift lautet:
„Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis
§ 36“Paragraph 36
12.2.Novellierungsanordnung 122, Abs 1a entfällt.Absatz eins a, entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 39 wird angefügt:Im Paragraph 39, wird angefügt:
„(6)Absatz 6,Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 5 Abs 1, 6 Abs 1, 10 Abs 3, 24d Abs 1, 24h Abs 1, 24i Abs 5, 31 Abs 1, 34a Abs 4, 34b Abs 5, 35 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt § 36 Abs 1a außer Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis sowie die Paragraphen 5, Absatz eins, 6, Absatz eins, 10, Absatz 3, 24 d, Absatz eins, 24 h, Absatz eins, 24 i, Absatz 5, 31, Absatz eins, 34 a, Absatz 4, 34 b, Absatz 5, 35, Absatz eins und 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 36, Absatz eins a, außer Kraft.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Das Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl Nr 70/1976, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2018, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 70 aus 1976,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2018,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, § 41a lautet:Paragraph 41 a, lautet:
„Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Stiftungen und Fonds
§ 41aParagraph 41 a
(1)Absatz eins,Auf Stiftungen und Fonds im Sinn dieses Gesetzes ist das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl I Nr 136/2017 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 62/2019 anzuwenden. Diese gelten als Rechtsträger im Sinn des § 1 Abs 2 WiEReG.Auf Stiftungen und Fonds im Sinn dieses Gesetzes ist das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2017, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 2019, anzuwenden. Diese gelten als Rechtsträger im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, WiEReG.
(2)Absatz 2,§ 7 Abs 5 WiEReG gilt mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Verantwortlicher auch die Salzburger Landesregierung ist.“Paragraph 7, Absatz 5, WiEReG gilt mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Verantwortlicher auch die Salzburger Landesregierung ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 42a werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 42 a, werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1Novellierungsanordnung 21, Die Z 1 lautet:Die Ziffer eins, lautet:
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 – GBG. 1955, BGBl Nr 39; Gesetz BGBl I Nr 58/2018;“Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 – GBG. 1955, BGBl Nr 39; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2018,;“
2.2.Novellierungsanordnung 22, Die Z 3 entfällt.Die Ziffer 3, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 42b lautet:Paragraph 42 b, lautet:
„Umsetzungshinweis
§ 42bParagraph 42 b
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl Nr L 141 vom 5. Juni 2015, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl Nr L 156 vom 19. Juni 2018.“Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 648 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, Amtsblatt Nr L 141 vom 5. Juni 2015, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, Amtsblatt Nr L 156 vom 19. Juni 2018.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 43 wird angefügt:Im Paragraph 43, wird angefügt:
„(5)Absatz 5,Die §§ 41a, 42a und 42b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“Die Paragraphen 41 a, 42 a und 42 b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Pallauf
Haslauer