21. Gesetz vom 4. März 2020, mit dem das Salzburger Mindestsicherungsgesetz, das Salzburger Sozialhilfegesetz, das Salzburger Teilhabegesetz, das Salzburger Grundversorgungsgesetz, das Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz, das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015, das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, das Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986 und das Allgemeine Landeshaushaltsgesetz 2018 geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes
Das Salzburger Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 63/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 83/2019, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 83 aus 2019,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel des Gesetzes werden die Wortfolge „die Bedarfsorientierte Mindestsicherung“ durch die Wortfolge „die Sozialunterstützung“ und der Klammerausdruck „(Salzburger Mindestsicherungsgesetz – MSG)“ durch den Klammerausdruck „(Salzburger Sozialunterstützungsgesetz – SUG)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1.Novellierungsanordnung 21, Der Text zu § 1 lautet: Der Text zu Paragraph eins, lautet: „Ziel und Aufgabe der Sozialunterstützung“
2.2.Novellierungsanordnung 22, Der Text zum 2. Abschnitt lautet: „Voraussetzungen für Leistungen der Sozialunterstützung“
2.4.Novellierungsanordnung 24, Der Text zu § 8b lautet: Der Text zu Paragraph 8 b, lautet: „Arbeits- und integrationsbezogene Sanktionen“
2.5.Novellierungsanordnung 25, Der Text zum 3. Abschnitt lautet: „Leistungen der Sozialunterstützung“
2.6.Novellierungsanordnung 26, Der Text zu § 10 lautet: Der Text zu Paragraph 10, lautet: „Monatliche Höchstsätze für den Lebensunterhalt und Wohnbedarf“
2.7.Novellierungsanordnung 27, Der Text zu § 11 lautet: Der Text zu Paragraph 11, lautet: „Anteil Wohnbedarf und höchstzulässiger Wohnungsaufwand“
2.8.Novellierungsanordnung 28, Der Text zu § 15 lautet: Der Text zu Paragraph 15, lautet: „Härtefälle“
2.9.Novellierungsanordnung 29, Der Text zu § 18a lautet: Der Text zu Paragraph 18 a, lautet: „Behördliche Sozialarbeit“
2.10.Novellierungsanordnung 210, Der Text zu § 34 lautet: Der Text zu Paragraph 34, lautet: „Träger der Sozialunterstützung“
3.Novellierungsanordnung 3, Die §§ 1 bis 7 lauten:Die Paragraphen eins bis 7 lauten:
„Ziel und Aufgabe der Sozialunterstützung
§ 1Paragraph eins,
(1)Absatz einsZiel dieses Gesetzes ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung von Menschen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, unter weitest möglicher Förderung einer dauerhaften (Wieder-)Eingliederung dieser Personen in das Erwerbsleben und einer optimalen Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes.
(2)Absatz 2Die Sozialunterstützung soll für alle Personen, die zum anspruchsberechtigen Personenkreis gehören, unter Berücksichtigung integrationspolitischer und fremdenpolizeilicher Ziele
zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Befriedigung des Wohnbedarfs beitragen und
den Erhalt der bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen gewährleisten.
(3)Absatz 3Auf Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
Grundsätze
§ 2Paragraph 2,
(1)Absatz einsAuf Leistungen der Sozialunterstützung besteht ein Rechtsanspruch, soweit im 3. Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist; auf die Zusatzleistungen nach dem 4. Abschnitt besteht kein solcher Anspruch.
(2)Absatz 2Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen. Nicht als soziale Notlage gelten Situationen, für die bereits auf Basis anderer gesetzlicher Grundlagen Vorsorge getroffen wurde.
(3)Absatz 3Die Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär. Sie sind, soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel der bezugsberechtigten Person oder durch dieser zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
(4)Absatz 4Die Leistungen der Sozialunterstützung sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Maßnahmen der Bezugsberechtigten abhängig, soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist.
(5)Absatz 5Die Leistungen der Sozialunterstützung sind vorrangig als Sachleistungen vorzusehen, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Im Übrigen sind die Leistungen der Sozialunterstützung in der Form zu erbringen, welche die zu erzielende Wirkung auf die kostengünstigste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise erreichen lässt. Auf eine bestimmte Form der Leistungsgewährung besteht kein Rechtsanspruch.
(6)Absatz 6Die Leistungen der Sozialunterstützung sind so zu wählen, dass sie den Hilfesuchenden so weit wie möglich befähigen, von weiterer Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung seiner Armut oder sozialen Ausschließung beizutragen.
(7)Absatz 7Bei der Planung von Maßnahmen nach diesem Gesetz sind die gesellschaftlichen Entwicklungen und örtlichen Gegebenheiten sowie die unterschiedlichen Bedürfnisse von Frauen und Männern zu berücksichtigen.
Begriffsbestimmungen
§ 3Paragraph 3,
Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:
Alleinstehende: Personen, deren Haushalt keine anderen Personen angehören;
Alleinerziehende: Personen, die mit zumindest einer anderen Person in Haushaltsgemeinschaft leben, gegenüber der sie zur Obsorge bzw zur Erziehung berechtigt sind;
Haushaltsgemeinschaft: mehrere, in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht auf Grund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann;
Bedarfsgemeinschaft:
im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten,
im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern, einem Elternteil oder einer vergleichbaren Person lebende minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche volljährige Kinder einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder;
Hilfesuchende: eine Person oder eine aus mehreren Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft, die ohne Hilfe der Gemeinschaft nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf zu decken;
Lebensunterhalt: der regelmäßig wiederkehrende Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie für andere persönliche Bedürfnisse wie eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe;
Wohnbedarf: der für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderliche (regelmäßig) wiederkehrende Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung, Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben;
Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung: alle Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich einer Zahnbehandlung oder eines Zahnersatzes), Schwangerschaft und Entbindung, wie sie Bezieherinnen oder Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen;
Netto-Ausgleichzulagenrichtsatz für Alleinstehende: Ausgleichzulagenrichtsatz für Alleinstehende (§ 293 Abs 1 ASVG) abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages;Netto-Ausgleichzulagenrichtsatz für Alleinstehende: Ausgleichzulagenrichtsatz für Alleinstehende (Paragraph 293, Absatz eins, ASVG) abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages;
Stationäre Einrichtungen: Senioren- oder Seniorenpflegeheime, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Hilfe zur Teilhabe, Einrichtungen zum Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehungen oder andere Einrichtungen, in denen eine Vollversorgung gewährleistet ist, mit Ausnahme von Kranken- und Kuranstalten und anderen vergleichbaren Einrichtungen;
Volljährige noch in Ausbildung befindliche Kinder: Volljährige Kinder, die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen Erwerbs- oder Schulausbildung stehen;
Wirtschaftsgemeinschaft: Personen, die gemeinsam wirtschaften, indem sie einander wirtschaftlichen Beistand oder Dienste (zB Haushaltsführung) leisten und an den zur Bestreitung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs zur Verfügung stehenden Mitteln und Gütern teilhaben lassen.
2. Abschnitt
Voraussetzungen für Leistungen der Sozialunterstützung
Persönliche Voraussetzungen
§ 4Paragraph 4,
(1)Absatz einsAnspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben vorbehaltlich Abs 3 nur Personen gemäß Abs 2, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt im Land Salzburg haben.Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben vorbehaltlich Absatz 3, nur Personen gemäß Absatz 2,, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt im Land Salzburg haben.
(2)Absatz 2Zum bezugsberechtigen Personenkreis zählen:
österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger;
dauerhaft niedergelassene Fremde, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Inland aufhalten;
aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige, die sich noch nicht seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Inland aufhalten, wenn die Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung auf Grund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde (§ 3 NAG) festgestellt wurde;aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige, die sich noch nicht seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Inland aufhalten, wenn die Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung auf Grund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde (Paragraph 3, NAG) festgestellt wurde;
Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist.
(3)Absatz 3Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben insbesondere:
nicht erwerbstätige EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im Inland, es sei denn, die Gewährung von Leistungen ist auf Grund unmittelbar anwendbarer völkerrechtlicher Vorschriften zwingend geboten;
Personen, die auf Grund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (§ 15 iVm § 31 FPG) und nicht die Voraussetzungen des Abs 2 erfüllen;Personen, die auf Grund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 31, FPG) und nicht die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllen;
schutzbedürftige Fremde gemäß § 5 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes;schutzbedürftige Fremde gemäß Paragraph 5, des Salzburger Grundversorgungsgesetzes;
ausreisepflichtige Fremde.
Berücksichtigung von Leistungen Dritter
§ 5Paragraph 5,
(1)Absatz einsLeistungen der Sozialunterstützung sind nur soweit zu erbringen, als der Bedarf der Hilfe suchenden Personen für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben; dies gilt nicht für Leistungen, die
nach Abs 2 anzurechnen sind,nach Absatz 2, anzurechnen sind,
bereits für einen durchgehenden Zeitraum von vier Monaten erbracht werden oder
ein Ausmaß erreichen, das keine Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich macht.
(2)Absatz 2Zu den Leistungen Dritter zählt auch jener Teil des Einkommens der mit den Hilfesuchenden im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen und Lebensgefährten, der die für diese Personen vorgesehene Bemessungsgrundlage gemäß § 10 übersteigt. Bei Hilfesuchenden, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, wird das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet; das Nicht-Vorliegen einer solchen ist von der Hilfe suchenden Person glaubhaft zu machen.Zu den Leistungen Dritter zählt auch jener Teil des Einkommens der mit den Hilfesuchenden im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen und Lebensgefährten, der die für diese Personen vorgesehene Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 10, übersteigt. Bei Hilfesuchenden, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, wird das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet; das Nicht-Vorliegen einer solchen ist von der Hilfe suchenden Person glaubhaft zu machen.
(3)Absatz 3Hilfesuchende haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Die Zulässigkeit einer unmittelbar erforderlichen Unterstützung bleibt davon im Fall einer konsequenten Anspruchsverfolgung unberührt. Die Leistungen der Sozialunterstützung sind abzulehnen, zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt.
(4)Absatz 4Personen, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 verwirken, ist die Hilfeleistung für die Dauer des Anspruchsverlustes nur in jener Höhe zu gewähren, welche ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.
Einsatz des Einkommens
§ 6Paragraph 6,
(1)Absatz einsBei der Bemessung von Leistungen der Sozialunterstützung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.
(2)Absatz 2Nicht zum Einkommen zählen:
Familienbeihilfen (§ 8 FLAG);Familienbeihilfen (Paragraph 8, FLAG);
Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs 3 EStG 1988);Kinderabsetzbeträge (Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988);
Absetzbeträge für Alleinerziehende, Alleinverdienende und bestimmte Gruppen von Unterhalt leistenden Personen (§ 33 Abs 4 EStG 1988)Absetzbeträge für Alleinerziehende, Alleinverdienende und bestimmte Gruppen von Unterhalt leistenden Personen (Paragraph 33, Absatz 4, EStG 1988)
Pflegegelder nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen für die Hilfe suchende Person;
nicht pauschalierte Abgeltungen des Arbeitsmarktservice für einen tatsächlichen Mehraufwand, der aus der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme resultiert;
sach- und zweckbezogene Leistungen des Landes, welche anlassfallbezogen gewährt werden und der Abdeckung eines echten Mehraufwands dienen (wie insbesondere Förderungen aus dem Kinderbetreuungsfonds, einmalige Hilfen für werdende Mütter, Förderungen für Mehrlingsgeburten, Förderungen für Schulveranstaltungen sowie Heizkostenzuschüsse);
Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt.
(3)Absatz 3Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder der Absolvierung einer Lehrausbildung erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende:
bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 9 %,
bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 18 %.
Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Prozentwerte gemeinsam mit den jeweiligen Richtsätzen der Sozialunterstützung gemäß § 10 Abs 7 im Landesgesetzblatt kundzumachen.Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Prozentwerte gemeinsam mit den jeweiligen Richtsätzen der Sozialunterstützung gemäß Paragraph 10, Absatz 7, im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Einsatz des Vermögens
§ 7Paragraph 7,
(1)Absatz einsBei der Bemessung von Leistungen der Sozialunterstützung ist das verwertbare Vermögen der Hilfesuchenden einzusetzen. Davon sind ausgenommen:
Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;
Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (zB einer Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich und angemessen sind;
Ersparnisse und sonstiges Vermögen, ausgenommen unbewegliches Vermögen (Abs 2), bis zu einem Freibetrag in Höhe des Sechsfachen des Richtsatzes für Alleinstehende oder -erziehende (§ 10 Abs 1 Z 1) je bezugsberechtigter Person. Über die Freibetragsgrenze hinausgehendes Vermögen von Ehegatten, eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten, die mit Hilfesuchenden in Bedarfsgemeinschaft leben, ist bei der Leistungsbemessung zu berücksichtigen.Ersparnisse und sonstiges Vermögen, ausgenommen unbewegliches Vermögen (Absatz 2,), bis zu einem Freibetrag in Höhe des Sechsfachen des Richtsatzes für Alleinstehende oder -erziehende (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,) je bezugsberechtigter Person. Über die Freibetragsgrenze hinausgehendes Vermögen von Ehegatten, eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten, die mit Hilfesuchenden in Bedarfsgemeinschaft leben, ist bei der Leistungsbemessung zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Haben Hilfesuchende unbewegliches Vermögen, ist von dessen Verwertung vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Hilfesuchenden oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient. Werden Leistungen für eine Dauer von drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren bezogen, ist die weitere Leistungsgewährung von der pfandrechtlichen Sicherstellung künftiger Leistungen der Sozialunterstützung im Grundbuch abhängig zu machen. In die Dreijahresfrist sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten einzurechnen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen. Als Leistungen gelten auch solche nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz.”Haben Hilfesuchende unbewegliches Vermögen, ist von dessen Verwertung vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Hilfesuchenden oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient. Werden Leistungen für eine Dauer von drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren bezogen, ist die weitere Leistungsgewährung von der pfandrechtlichen Sicherstellung künftiger Leistungen der Sozialunterstützung im Grundbuch abhängig zu machen. In die Dreijahresfrist sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten einzurechnen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen. Als Leistungen gelten auch solche nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz.”
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 8 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 8, werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1.Novellierungsanordnung 41, Abs 1 lautet: Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsLeistungen der Sozialunterstützung sind bei arbeitsfähigen Hilfesuchenden von der dauerhaften Bereitschaft abhängig zu machen, ihre Arbeitskraft einzusetzen sowie aktive, arbeitsmarktbezogene Leistungen zu erbringen. Dies umfasst insbesondere das Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit, die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Begutachtung der Arbeitsfähigkeit sowie zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Integration in den Arbeitsmarkt dienen.“
4.2.Novellierungsanordnung 42, Die Abs 4 bis 6 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: Die Absatz 4 bis 6 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(4)Absatz 4Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Hilfesuchenden, die
das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;
Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen;
pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (§ 5 BPGG) beziehen, überwiegend betreuen;pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (Paragraph 5, BPGG) beziehen, überwiegend betreuen;
Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b AVRAG) leisten;Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a,, 14b AVRAG) leisten;
dem Ausbildungspflichtgesetz unterliegen;
nicht mehr dem Ausbildungspflichtgesetz unterliegen, jedoch vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit einer Erwerbs- oder Schulausbildung begonnen haben und diese zielstrebig verfolgen;
in einer zielstrebig verfolgten Ausbildung stehen, die den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat;
von Invalidität (§ 255 Abs 3 ASVG) betroffen sind; odervon Invalidität (Paragraph 255, Absatz 3, ASVG) betroffen sind; oder
aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.
(5)Absatz 5Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder – sofern sie nicht Abs 4 Z 7 unterfallen – eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung nicht zu.“Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder – sofern sie nicht Absatz 4, Ziffer 7, unterfallen – eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung nicht zu.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 8 wird eingefügt: Nach Paragraph 8, wird eingefügt:
„Arbeits- und integrationsbezogene Sanktionen
§ 8bParagraph 8 b,
(1)Absatz einsDie Hilfe für den Lebensunterhalt ist stufenweise zu kürzen, wenn trotz schriftlicher Belehrung:
Hilfesuchende, die dem Ausbildungspflichtgesetz unterliegen, ihre Schul- oder Erwerbsausbildung nicht zielstrebig verfolgen; oder
Hilfesuchende ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder ihre Teilnahme verweigern:
an einer Begutachtung oder arbeitspraktischen Erprobung im Sinn des § 8 Abs 3,an einer Begutachtung oder arbeitspraktischen Erprobung im Sinn des Paragraph 8, Absatz 3,,
an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder
an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, Integrationsfähigkeit in den Arbeitsmarkt oder sozialen Stabilisierung.
(2)Absatz 2Die stufenweise Kürzung gemäß Abs 1 ist wie folgt vorzunehmen: Die stufenweise Kürzung gemäß Absatz eins, ist wie folgt vorzunehmen:
Pflichtverletzung | Kürzung auf Prozent des jeweiligen Lebensunterhalt-Anteils |
erste | 70 % |
zweite | 50 % |
dritte | 25 % |
vierte | 0 % |
| |
(3)Absatz 3Asylberechtigte oder drittstaatsangehörige Personen, die während des Bezugs von Leistungen der Sozialunterstützung schuldhaft gegen Pflichten gemäß § 16c Abs 1 IntG verstoßen, ist die Hilfe für den Lebensunterhalt um 25 % zu kürzen. Die Kürzung erfolgt für die Dauer der Pflichtverletzung, mindestens jedoch für drei Monate. Liegt darüber hinaus ein Verstoß gemäß Abs 1 vor, gelten die Kürzungsstufen des Abs 2 für die Dauer der gleichzeitigen Pflichtverstöße.Asylberechtigte oder drittstaatsangehörige Personen, die während des Bezugs von Leistungen der Sozialunterstützung schuldhaft gegen Pflichten gemäß Paragraph 16 c, Absatz eins, IntG verstoßen, ist die Hilfe für den Lebensunterhalt um 25 % zu kürzen. Die Kürzung erfolgt für die Dauer der Pflichtverletzung, mindestens jedoch für drei Monate. Liegt darüber hinaus ein Verstoß gemäß Absatz eins, vor, gelten die Kürzungsstufen des Absatz 2, für die Dauer der gleichzeitigen Pflichtverstöße.
(4)Absatz 4Eine grundsätzlich fehlende Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft, zur Schul- oder Erwerbsausbildung oder zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 16c Abs 1 IntG führt zum gänzlichen Entfall der Leistungen nach diesem Gesetz.“Eine grundsätzlich fehlende Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft, zur Schul- oder Erwerbsausbildung oder zur Erfüllung der Pflichten gemäß Paragraph 16 c, Absatz eins, IntG führt zum gänzlichen Entfall der Leistungen nach diesem Gesetz.“
6.Novellierungsanordnung 6, Die §§ 9 bis 11 lauten:Die Paragraphen 9 bis 11 lauten:
„3. Abschnitt
Leistungen der Sozialunterstützung
Leistungen
§ 9Paragraph 9,
(1)Absatz einsDie Sozialunterstützung besteht aus:
der Hilfe für den Lebensunterhalt;
der Hilfe für den Wohnbedarf;
der Hilfe für den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung.
(2)Absatz 2Die Hilfe für den Lebensunterhalt wird vorrangig als pauschale Geldleistung erbracht. Sie darf durch Sachleistungen ersetzt werden, wenn dadurch im Einzelfall eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn die kostengünstige, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann.
(3)Absatz 3Die Hilfe für den Wohnbedarf ist im Anwendungsfall des § 11 Abs 2 ausschließlich in Form von Sachleistungen zu erbringen. Als Sachleistungen gelten dabei auch Kostenerstattungen für Zahlungen zur Deckung des Wohnbedarfs, die auf Grund bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind oder bereits geleistet wurden.Die Hilfe für den Wohnbedarf ist im Anwendungsfall des Paragraph 11, Absatz 2, ausschließlich in Form von Sachleistungen zu erbringen. Als Sachleistungen gelten dabei auch Kostenerstattungen für Zahlungen zur Deckung des Wohnbedarfs, die auf Grund bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind oder bereits geleistet wurden.
(4)Absatz 4Geldleistungen der Sozialunterstützung können an Dritte ausbezahlt werden. Erfolgt eine Entgeltzahlung an Personen, die eine Sachleistung zugunsten Hilfesuchenden erbringen oder erbracht haben, gelten sie als Sachleistungen. Die Gebühren für die Auszahlung von Geldleistungen sind vom Träger der Sozialunterstützung zu tragen.
(5)Absatz 5Ansprüche auf Leistungen der Sozialunterstützung können weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden.
Monatliche Höchstsätze für den Lebensunterhalt und Wohnbedarf
§ 10Paragraph 10,
(1)Absatz einsDer monatliche Richtsatz für die Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf bemisst sich nach dem Netto-Ausgleichzulagenrichtsatz für Alleinstehende und beträgt:
für Alleinstehende oder Alleinerziehende
100 %;
für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
pro leistungsberechtigter Person
70 %
ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person
45 %
für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
21 %.
(2)Absatz 2Zusätzlich zum Richtsatz des Abs 1 sind folgende Zuschläge zu gewähren:Zusätzlich zum Richtsatz des Absatz eins, sind folgende Zuschläge zu gewähren:
für Alleinerziehende zur weiteren Unterstützung ihres Lebensunterhaltes
für die erste minderjährige Person
12 %
für die zweite minderjährige Person
9 %
für die dritte minderjährige Person
6 %
für jede weitere minderjährige Person
3 %;
für volljährige und minderjährige Personen mit Behinderungen (§ 40 Abs 1 und 2 BBG) zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes pro Personfür volljährige und minderjährige Personen mit Behinderungen (Paragraph 40, Absatz eins und 2 BBG) zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes pro Person
18 %.
(3)Absatz 3Die Richtsätze nach Abs 1 und die Zuschläge gemäß Abs 2 gebühren zwölfmal pro Jahr.Die Richtsätze nach Absatz eins und die Zuschläge gemäß Absatz 2, gebühren zwölfmal pro Jahr.
(4)Absatz 4Die nach Abs 1 Z 2 gebührenden Richtsätze sind rechnerisch gleichmäßig auf alle volljährigen leistungsberechtigten Personen in der Haushaltsgemeinschaft aufzuteilen.Die nach Absatz eins, Ziffer 2, gebührenden Richtsätze sind rechnerisch gleichmäßig auf alle volljährigen leistungsberechtigten Personen in der Haushaltsgemeinschaft aufzuteilen.
(5)Absatz 5Die Summe der monatlichen Geldleistungen, die volljährige Personen in einer Haushaltsgemeinschaft beziehen können, ist mit 175 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende begrenzt. Im Fall einer Überschreitung sind die Geldleistungen aller volljährigen Personen einer Haushaltsgemeinschaft anteilig prozentuell so zu kürzen, dass ihre Summe 175 % ergibt, wobei eine Kürzung auf unter 20 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht in Betracht kommt. Die Differenz zu den Richtsätzen gemäß Abs 1 ist nach der prozentuellen Kürzung Hilfesuchenden, die unter § 8 Abs 4 fallen, zuzuschlagen.Die Summe der monatlichen Geldleistungen, die volljährige Personen in einer Haushaltsgemeinschaft beziehen können, ist mit 175 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende begrenzt. Im Fall einer Überschreitung sind die Geldleistungen aller volljährigen Personen einer Haushaltsgemeinschaft anteilig prozentuell so zu kürzen, dass ihre Summe 175 % ergibt, wobei eine Kürzung auf unter 20 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht in Betracht kommt. Die Differenz zu den Richtsätzen gemäß Absatz eins, ist nach der prozentuellen Kürzung Hilfesuchenden, die unter Paragraph 8, Absatz 4, fallen, zuzuschlagen.
(6)Absatz 6Zuschläge gemäß Abs 2 sowie ein Freibetrag nach § 6 Abs 3 werden den berechtigten Personen nach der Kürzung gemäß Abs 5 zugeschlagen und unterliegen nicht der Aufteilung gemäß Abs 4.Zuschläge gemäß Absatz 2, sowie ein Freibetrag nach Paragraph 6, Absatz 3, werden den berechtigten Personen nach der Kürzung gemäß Absatz 5, zugeschlagen und unterliegen nicht der Aufteilung gemäß Absatz 4,
(7)Absatz 7Die Landesregierung hat für jedes Jahr die zur Anwendung kommenden Richtsatz-Beträge gemäß Abs 1 und Abs 2 im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Anpassungen werden zum selben Termin vorgenommen, wie die Anpassungen der Ausgleichszulagenrichtsätze. Kaufmännische Rundungen auf volle 10 Cent-Beträge sind zulässig.Die Landesregierung hat für jedes Jahr die zur Anwendung kommenden Richtsatz-Beträge gemäß Absatz eins und Absatz 2, im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Anpassungen werden zum selben Termin vorgenommen, wie die Anpassungen der Ausgleichszulagenrichtsätze. Kaufmännische Rundungen auf volle 10 Cent-Beträge sind zulässig.
Anteil Wohnbedarf und höchstzulässiger Wohnungsaufwand
§ 11Paragraph 11,
(1)Absatz einsVon den Richtsätzen gemäß § 10 Abs 1 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs grundsätzlich 40 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Richtsätze um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 40 %.Von den Richtsätzen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs grundsätzlich 40 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Richtsätze um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 40 %.
(2)Absatz 2Kann mit dem Wohngrundbetrag der tatsächliche Wohnbedarf nicht abgedeckt werden, sind insgesamt bis zu 70 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs 1 als Hilfeleistung für den Wohnbedarf zu gewähren (erweiterter Wohngrundbetrag) und ist dieser Anteil pauschal mit 40 % zu bewerten.Kann mit dem Wohngrundbetrag der tatsächliche Wohnbedarf nicht abgedeckt werden, sind insgesamt bis zu 70 % der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 10, Absatz eins, als Hilfeleistung für den Wohnbedarf zu gewähren (erweiterter Wohngrundbetrag) und ist dieser Anteil pauschal mit 40 % zu bewerten.
(3)Absatz 3Der erweiterte Wohngrundbetrag darf den tatsächlichen Wohnbedarf sowie den höchstzulässigen Wohnungsaufwand, welcher von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf regionale Verhältnisse im Verordnungsweg festzulegen ist, nicht überschreiten. Liegt der höchstzulässige Wohnungsaufwand über dem erweiterten Wohngrundbetrag, ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Härtefall im Sinne des § 15 vorliegt und die Hilfe für den Wohnbedarf im Ausmaß des höchstzulässigen Wohnungsaufwands zuerkannt werden kann.Der erweiterte Wohngrundbetrag darf den tatsächlichen Wohnbedarf sowie den höchstzulässigen Wohnungsaufwand, welcher von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf regionale Verhältnisse im Verordnungsweg festzulegen ist, nicht überschreiten. Liegt der höchstzulässige Wohnungsaufwand über dem erweiterten Wohngrundbetrag, ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Härtefall im Sinne des Paragraph 15, vorliegt und die Hilfe für den Wohnbedarf im Ausmaß des höchstzulässigen Wohnungsaufwands zuerkannt werden kann.
(4)Absatz 4Hinsichtlich der Bemessung des Wohnbedarfs sind alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unabhängig von deren Hilfsbedürftigkeit anteilsmäßig zu berücksichtigen. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.
(5)Absatz 5Sowohl im Fall des Abs 1 als auch im Fall des Abs 2 verbleiben 60 % des jeweiligen Richtsatzes zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts.“Sowohl im Fall des Absatz eins, als auch im Fall des Absatz 2, verbleiben 60 % des jeweiligen Richtsatzes zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 13 Abs 1 lautet: Paragraph 13, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsFür die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung beträgt die Hilfe für den Lebensunterhalt:
bei volljährigen Personen 20 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende;
bei minderjährigen Personen 11 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende.
Die Landesregierung hat die Prozentwerte gemäß den Z 1 und 2 gemeinsam mit den jeweiligen Richtsätzen der Sozialunterstützung gemäß § 10 Abs 7 im Landesgesetzblatt kundzumachen.“Die Landesregierung hat die Prozentwerte gemäß den Ziffer eins und 2 gemeinsam mit den jeweiligen Richtsätzen der Sozialunterstützung gemäß Paragraph 10, Absatz 7, im Landesgesetzblatt kundzumachen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 14 lautet:Paragraph 14, lautet:
„Aufenthalt im Ausland
§ 14Paragraph 14,
Für die Dauer eines Aufenthaltes im Ausland ruht der Anspruch auf die Leistungen der Sozialunterstützung. Dies gilt nicht für Aufenthalte:
in einer Dauer von nicht mehr als drei Tagen;
zu Urlaubszwecken bei erwerbstätigen Personen, höchstens jedoch vier Wochen im Kalenderjahr, davon bis zu zwei Wochen ohne Unterbrechung;
im Interesse der familiären Beziehungen der Hilfe suchenden Person oder zur Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch zwei Wochen im Kalenderjahr;
im zwingenden Interesse der Gesundheit der Hilfe suchenden Person höchstens jedoch jeweils zwei Wochen ohne Unterbrechung.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 15 lautet:Paragraph 15, lautet:
„Härtefälle
§ 15Paragraph 15,
(1)Absatz einsSofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, können zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs als Sonderbedarf in Form zusätzlicher Sachleistungen (und zwar auch in Form des § 9 Abs 3 zweiter Satz) gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach § 10 nicht abgedeckt ist und dies im Einzelnen nachgewiesen wird.Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, können zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs als Sonderbedarf in Form zusätzlicher Sachleistungen (und zwar auch in Form des Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz) gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach Paragraph 10, nicht abgedeckt ist und dies im Einzelnen nachgewiesen wird.
(2)Absatz 2Auf Leistungen nach Abs 1 besteht kein Rechtsanspruch. Auf Leistungen nach Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch.
(3)Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Gewährung von Leistungen nach Abs 1 treffen. Sie kann dabei auch Sachverhalte festlegen, die bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 1 jedenfalls als Härtefall zu qualifizieren sind.“Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Gewährung von Leistungen nach Absatz eins, treffen. Sie kann dabei auch Sachverhalte festlegen, die bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, jedenfalls als Härtefall zu qualifizieren sind.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 16 Abs 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge Im Paragraph 16, Absatz eins und 2 wird jeweils die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 17 Abs 2 wird die Verweisung Im Paragraph 17, Absatz 2, wird die Verweisung „§ 8 Abs 5“„§ 8 Absatz 5 “, durch die Verweisung „§ 8b“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 18 werden in den Abs 1 und 3 jeweils die Wortfolge Im Paragraph 18, werden in den Absatz eins und 3 jeweils die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ und im Abs 2 Z 4 die Wortfolge und im Absatz 2, Ziffer 4, die Wortfolge „Bedarfsorientierte Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 18 wird eingefügt:Nach Paragraph 18, wird eingefügt:
„Behördliche Sozialarbeit
§ 18aParagraph 18 a,
Die behördliche Sozialarbeit im Bereich der Sozialunterstützung umfasst insbesondere folgende Aufgabenbereiche:
Sozialanamnese und Aufbau einer Betreuungsbeziehung;
Analyse der Zusammenhänge zwischen persönlichen, psychischen und sozialen Problemlagen und der materiellen Situation;
Erarbeitung von Lösungsansätzen;
stärkenorientierte Zielformulierung und Hilfeplanung;
fachliche Stellungnahme in Behördenverfahren;
Weitervermittlung an geeignete Stellen und Einrichtungen und
Dokumentation und Evaluierung.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 19 lautet:Paragraph 19, lautet:
„Hilfe in besonderen Lebenslagen, Bestattungskosten
§ 19Paragraph 19,
(1)Absatz einsHilfe in besonderen Lebenslagen kann Personen gewährt werden, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder in Folge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind, die nur durch Gewährung einer solchen Hilfe behoben werden kann. Als Hilfen kommen insbesondere in Betracht:
Hilfen zur Beschaffung von Wohnraum;
Hilfen zur langfristigen Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlagen.
Hilfe in besonderen Lebenslagen wird vom Träger der Sozialunterstützung als Träger von Privatrechten gewährt. Die Landesregierung hat die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von solchen Hilfen durch Verordnung festzulegen.
(2)Absatz 2Soweit dafür nicht anderweitig vorgesorgt ist oder die Kosten nicht von Dritten getragen werden, können vom Träger der Sozialunterstützung als Träger von Privatrechten die Kosten einer angemessenen Bestattung übernommen werden.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 20 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 20, werden folgende Änderungen vorgenommen:
15.1.Novellierungsanordnung 151, Im Abs 1 wird in der Z 2 lit c die Wortfolge Im Absatz eins, wird in der Ziffer 2, Litera c, die Wortfolge „Sachwalter oder ihre Sachwalterin“ durch die Wortfolge „Erwachsenenvertreter oder ihre Erwachsenenvertreterin“ ersetzt.
15.2.Novellierungsanordnung 152, Abs 4 lautet:Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Im Antrag auf Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung sind folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen:
zur Person und Familien- bzw Haushaltssituation;
gegebenenfalls zum gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter;
zur aktuellen Einkommens-, Vermögens- und wirtschaftlichen Situation durch Abgabe eines Einkommens- und Vermögensverzeichnisses einschließlich Kontoauszüge aller bestehenden Konten zumindest der letzten vier Monate vor Antragstellung;
gegebenenfalls Einkommens-, Vermögens- bzw Wohnkostennachweise der Personen gemäß § 3 Z 4;gegebenenfalls Einkommens-, Vermögens- bzw Wohnkostennachweise der Personen gemäß Paragraph 3, Ziffer 4 ;,
gegebenenfalls zum tatsächlichen und rechtmäßigen Daueraufenthalt gemäß § 4.gegebenenfalls zum tatsächlichen und rechtmäßigen Daueraufenthalt gemäß Paragraph 4,
Sofern diesbezüglich erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt werden, ist nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.“Sofern diesbezüglich erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt werden, ist nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen.“
15.3Novellierungsanordnung 153, Nach Abs 4 wird angefügt:Nach Absatz 4, wird angefügt:
„(5)Absatz 5Leistungen nach diesem Gesetz können frühestens ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung gewährt werden. Erfolgt die Antragstellung nach dem Monatsersten, sind die Leistungen für den ersten Kalendermonat entsprechend zu aliquotieren. Leistungen der Sozialunterstützung sind mit längstens zwölf Monaten zu befristen. Eine längere Befristung ist zulässig:
für dauerhaft erwerbsunfähige Bezugsberechtigte;
für Personen in Alterspension.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 22 Abs 1 lautet:Paragraph 22, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Hilfe suchenden Person.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 23 Abs 4 wird das Wort Im Paragraph 23, Absatz 4, wird das Wort „Sachwalter“ durch das Wort „Erwachsenenvertreter“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 24 Abs 1 wird die Wortfolge Im Paragraph 24, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 25 Abs 2 wird die Wortfolge Im Paragraph 25, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „und deren Ersatz durch Sachleistungen (§ 9 Abs 2)“„und deren Ersatz durch Sachleistungen (Paragraph 9, Absatz 2,)“.
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 28 Abs 2 zweiter Satz wird die Wortfolge Im Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 29 Abs 3 wird die Wortfolge Im Paragraph 29, Absatz 3, wird die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 30 Abs 3 wird die Wortfolge Im Paragraph 30, Absatz 3, wird die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 31 Abs 1 erster und zweiter Satz sowie Abs 3 wird jeweils die Wortfolge Im Paragraph 31, Absatz eins, erster und zweiter Satz sowie Absatz 3, wird jeweils die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 34 wird in der Überschrift und im Normtext jeweils die Wortfolge Im Paragraph 34, wird in der Überschrift und im Normtext jeweils die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 35 wird in den Abs 1 bis 4 und 6 jeweils die Wortfolge Im Paragraph 35, wird in den Absatz eins bis 4 und 6 jeweils die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 36 Abs 1 wird die Wortfolge Im Paragraph 36, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 38 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 38, werden folgende Änderungen vorgenommen:
27.1.Novellierungsanordnung 271, Im Abs 1 werden in der Z 11 die Wortfolge Im Absatz eins, werden in der Ziffer 11, die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt, der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 11 wird angefügt: ersetzt, der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Ziffer 11, wird angefügt:
Vermieter, Immobilienverwaltungen, Energielieferanten und Versicherungsträger, mit denen Hilfe suchende Personen im Hinblick auf die Deckung des Wohnbedarfs in einem Vertragsverhältnis stehen oder deren Leistungen in Anspruch nehmen.“
27.2.Novellierungsanordnung 272, Im Abs 2 lautet die Z 7:Im Absatz 2, lautet die Ziffer 7 :,
Gutachten, Nachweise und sonstige Angaben zur Arbeitsfähigkeit und zum Sprachniveau.“
27.3.Novellierungsanordnung 273, Im Abs 9 wird in der Z 8 die Wortfolge Im Absatz 9, wird in der Ziffer 8, die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 39 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 39, werden folgende Änderungen vorgenommen:
28.1.Novellierungsanordnung 281, Im Abs 2 werden geändert:Im Absatz 2, werden geändert:
28.1.1.Novellierungsanordnung 2811, In der Z 1 wird nach der Wortfolge In der Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „Daten zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Daten zum Wohnbedarf“ eingefügt.
28.1.2.Novellierungsanordnung 2812, In der Z 2 wird nach dem Wort In der Ziffer 2, wird nach dem Wort „Betreuungsbedarf“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Angaben zum Wohnbedarf“ eingefügt.
28.1.3.Novellierungsanordnung 2813, In der Z 6 wird die Wortfolge In der Ziffer 6, wird die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.
28.1.4.Novellierungsanordnung 2814, In der Z 7 wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:In der Ziffer 7, wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
von Vermietern, Immobilienverwaltungen, Energielieferanten und Versicherungsträgern, mit denen hilfesuchende Personen in einem Vertragsverhältnis stehen oder deren Leistungen in Anspruch nehmen, für die Zwecke des Abs 1 Z 1, 2 und 3: Daten betreffend den Wohnbedarf.“von Vermietern, Immobilienverwaltungen, Energielieferanten und Versicherungsträgern, mit denen hilfesuchende Personen in einem Vertragsverhältnis stehen oder deren Leistungen in Anspruch nehmen, für die Zwecke des Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3: Daten betreffend den Wohnbedarf.“
28.2.Novellierungsanordnung 282, Nach Abs 2 wird angefügt:Nach Absatz 2, wird angefügt:
„(3)Absatz 3Zum Zweck der Zurverfügungstellung von Daten für die Erstellung einer bundesweiten Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe dürfen von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden personenbezogene Daten gemäß Abs 2 Z 1, 3 und 5, der Geburtsort der Hilfe suchenden Person sowie die Staatsangehörigkeit und der Geburtsort der leiblichen Eltern der Hilfe suchenden Person verarbeitet werden.“Zum Zweck der Zurverfügungstellung von Daten für die Erstellung einer bundesweiten Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe dürfen von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden personenbezogene Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 5, der Geburtsort der Hilfe suchenden Person sowie die Staatsangehörigkeit und der Geburtsort der leiblichen Eltern der Hilfe suchenden Person verarbeitet werden.“
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 39b wird die Wortfolge Im Paragraph 39 b, wird die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 42 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 42, Absatz eins, werden folgende Änderungen vorgenommen:
30.1.Novellierungsanordnung 301, In der Z 1 wird die Wortfolge In der Ziffer eins, wird die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.
30.2.Novellierungsanordnung 302, In der Z 3 wird nach dem Ausdruck In der Ziffer 3, wird nach dem Ausdruck „Abs 4“ der Ausdruck „oder 4a“ eingefügt.
31.Novellierungsanordnung 31, § 43 Abs 1 lautet:Paragraph 43, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl I Nr 100/2018;Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl römisch eins Nr 100/2018;
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl Nr 189/1955; Gesetz BGBl I Nr 23/2019;Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl Nr 189/1955; Gesetz BGBl römisch eins Nr 23/2019;
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl Nr 609; Gesetz BGBl I Nr 100/2018;Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl Nr 609; Gesetz BGBl römisch eins Nr 100/2018;
Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG, BGBl Nr 313/1994; Gesetz BGBl I Nr 100/2018;Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG, BGBl Nr 313/1994; Gesetz BGBl römisch eins Nr 100/2018;
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl Nr 459/1993; Gesetz BGBl I Nr 100/2018;Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl Nr 459/1993; Gesetz BGBl römisch eins Nr 100/2018;
Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl I Nr 100; Gesetz BGBl I Nr 56/2018;Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl römisch eins Nr 100; Gesetz BGBl römisch eins Nr 56/2018;
Ausbildungspflichtgesetz – APflG, BGBl I Nr 62/2016; Gesetz BGBl I Nr 100/2018;Ausbildungspflichtgesetz – APflG, BGBl römisch eins Nr 62/2016; Gesetz BGBl römisch eins Nr 100/2018;
Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl Nr 400; Gesetz BGBl I Nr 100/2018;Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl Nr 400; Gesetz BGBl römisch eins Nr 100/2018;
Exekutionsordnung – EO, RGBl Nr 79/1896; Gesetz BGBl I Nr 38/2019;Exekutionsordnung – EO, RGBl Nr 79/1896; Gesetz BGBl römisch eins Nr 38/2019;
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 – FLAG, BGBl Nr 376; Gesetz BGBl I Nr 24/2019;Familienlastenausgleichsgesetz 1967 – FLAG, BGBl Nr 376; Gesetz BGBl römisch eins Nr 24/2019;
Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl I Nr 116/2016; Gesetz BGBl I Nr 106/2018;Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl römisch eins Nr 116/2016; Gesetz BGBl römisch eins Nr 106/2018;
Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl I Nr 100; Gesetz BGBl I Nr 56/2018;Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl römisch eins Nr 100; Gesetz BGBl römisch eins Nr 56/2018;
Integrationsgesetz – IntG, BGBl I Nr 68/2017; Gesetz BGBl I Nr 41/2019;Integrationsgesetz – IntG, BGBl römisch eins Nr 68/2017; Gesetz BGBl römisch eins Nr 41/2019;
Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl Nr 9/1992; Gesetz BGBl I Nr 104/2018;Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl Nr 9/1992; Gesetz BGBl römisch eins Nr 104/2018;
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl I Nr 100/2005; Gesetz BGBl I Nr 25/2019.“Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl römisch eins Nr 100/2005; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2019,.“
31a.Novellierungsanordnung 31a, § 45 Abs 3 entfällt.Paragraph 45, Absatz 3, entfällt.
32.Novellierungsanordnung 32, Nach § 46 wird angefügt:Nach Paragraph 46, wird angefügt:
„§ 47
(1)Absatz einsDer Gesetzestitel sowie die §§ 1 bis 7, 8 Abs 1, 4 und 5, 8b, 9 bis 11, 13 Abs 1, 14, 15, 16 Abs 1 und 2, 17 Abs 2, 18 Abs 1, Abs 2 Z 4 und Abs 3, 18a, 19, 20 Abs 1 Z 2 lit c und die Abs 4 und 5, 22 Abs 1, 23 Abs 4, 24 Abs 1, 25 Abs 2, 28 Abs 2, 29 Abs 3, 30 Abs 3, 31 Abs 1 und 3, 34, 35 Abs 1 bis 4 und 6, 36 Abs 1, 38 Abs 1 Z 11 und 12, Abs 2 Z 7 und Abs 9 Z 8, 39 Abs 2 Z 1, 2, 6, 7 und 8 sowie Abs 3, 39b, 42 Abs 1 Z 1 und 3, 43 Abs 1 und 47 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 8 Abs 6 und 45 Abs 3 außer Kraft.Der Gesetzestitel sowie die Paragraphen eins bis 7, 8 Absatz eins,, 4 und 5, 8b, 9 bis 11, 13 Absatz eins,, 14, 15, 16 Absatz eins und 2, 17 Absatz 2,, 18 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3,, 18a, 19, 20 Absatz eins, Ziffer 2, Litera c und die Absatz 4 und 5, 22 Absatz eins,, 23 Absatz 4,, 24 Absatz eins,, 25 Absatz 2,, 28 Absatz 2,, 29 Absatz 3,, 30 Absatz 3,, 31 Absatz eins und 3, 34, 35 Absatz eins bis 4 und 6, 36 Absatz eins,, 38 Absatz eins, Ziffer 11 und 12, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 9, Ziffer 8,, 39 Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 6, 7 und 8 sowie Absatz 3,, 39b, 42 Absatz eins, Ziffer eins und 3, 43 Absatz eins und 47 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2020, treten mit 1. Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 8, Absatz 6 und 45 Absatz 3, außer Kraft.
(2)Absatz 2Hinsichtlich aller Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach diesem Gesetz, die bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt eingebracht wurden, sind die Bestimmungen in der bislang geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch Hinsichtlich aller Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach diesem Gesetz, die bis zu dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt eingebracht wurden, sind die Bestimmungen in der bislang geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch
für allenfalls erforderliche Anpassungen von behördlichen Entscheidungen über die Leistungsgewährung, denen ein bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt eingebrachter Antrag zugrunde liegt, und für allenfalls erforderliche Anpassungen von behördlichen Entscheidungen über die Leistungsgewährung, denen ein bis zu dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt eingebrachter Antrag zugrunde liegt, und
für Verfahren zum Kostenersatz bzw zur Rückerstattung von Leistungen, deren Gewährung ein bis zu dem im Abs 1 bestimmter Zeitpunkt eingebrachter Antrag zugrunde liegt.für Verfahren zum Kostenersatz bzw zur Rückerstattung von Leistungen, deren Gewährung ein bis zu dem im Absatz eins, bestimmter Zeitpunkt eingebrachter Antrag zugrunde liegt.
(3)Absatz 3Gewährungen und Anpassungen von Hilfeleistungen auf Basis des Abs 2 sind bis längstens 1. Juni 2021 zu befristen.Gewährungen und Anpassungen von Hilfeleistungen auf Basis des Absatz 2, sind bis längstens 1. Juni 2021 zu befristen.
(3a)Absatz 3 aIm Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 aufrechte Leistungsbescheide auf Basis des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes sind auf Antrag einer hilfesuchenden Person oder – wenn der Behörde eine Sachverhaltsänderung bekannt wird – von Amts wegen mit Wirksamkeit zum nächstfolgenden Monatsersten durch Leistungsbescheide auf Basis der Bestimmungen des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes zu ersetzen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2020, aufrechte Leistungsbescheide auf Basis des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes sind auf Antrag einer hilfesuchenden Person oder – wenn der Behörde eine Sachverhaltsänderung bekannt wird – von Amts wegen mit Wirksamkeit zum nächstfolgenden Monatsersten durch Leistungsbescheide auf Basis der Bestimmungen des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes zu ersetzen.
(4)Absatz 4Verordnungen auf Grund des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes dürfen mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung in Kraft gesetzt werden. Die Kundmachung der Richtsatz-Beträge gemäß § 10 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 sowie jener Beträge, die nach landesrechtlichen Bestimmungen gemeinsam mit den Richtsatz-Beträgen kundzumachen sind, hat binnen sechs Wochen nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen.“Verordnungen auf Grund des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes dürfen mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung in Kraft gesetzt werden. Die Kundmachung der Richtsatz-Beträge gemäß Paragraph 10, Absatz 7, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2020, sowie jener Beträge, die nach landesrechtlichen Bestimmungen gemeinsam mit den Richtsatz-Beträgen kundzumachen sind, hat binnen sechs Wochen nach dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen.“
Artikel II
Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 79/2019, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr 19 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2019,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 6 Abs 1a werden die Wortfolge Im Paragraph 6, Absatz eins a, werden die Wortfolge „auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG)“ durch die Wortfolge „auf Sozialunterstützungsleistungen gemäß dem Salzburger Sozialunterstützungsgesetz (SUG)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 17 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 17, werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1.Novellierungsanordnung 21, Im Abs 2 werden das Wort Im Absatz 2, werden das Wort „Mindestsicherungsleistung“ durch das Wort „Sozialunterstützungsleistung“ und die Wortfolge „Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1 und Abs 4 MSG“„Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, MSG“ durch die Wortfolge „Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (§ 3 Z 9 SUG)“„Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (Paragraph 3, Ziffer 9, SUG)“ ersetzt.
2.2.Novellierungsanordnung 22, Im Abs 2a wird die Wortfolge Im Absatz 2 a, wird die Wortfolge „Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 10 Abs 4 MSG“„Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, MSG“ durch die Wortfolge „Richtsätzen der Sozialunterstützung gemäß § 10 Abs 7 SUG“„Richtsätzen der Sozialunterstützung gemäß Paragraph 10, Absatz 7, SUG“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 61 wird angefügt:Im Paragraph 61, wird angefügt:
„(12)Absatz 12Die §§ 6 Abs 1a, 17 Abs 2 und 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.“Die Paragraphen 6, Absatz eins a,, 17 Absatz 2 und 2a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2020, treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.“
Artikel III
Das Salzburger Teilhabegesetz, LGBl Nr 93/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 64/2019, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Teilhabegesetz, Landesgesetzblatt Nr 93 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2019,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 4c Abs 5 wird die Verweisung Im Paragraph 4 c, Absatz 5, wird die Verweisung „§ 15b“ durch die Verweisung „§ 15c“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 10 Abs 2 wird die Wortfolge Im Paragraph 10, Absatz 2, wird die Wortfolge „Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1 Salzburger Mindestsicherungsgesetz“„Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Salzburger Mindestsicherungsgesetz“ durch die Wortfolge „Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (§ 3 Z 9 SUG)“„Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (Paragraph 3, Ziffer 9, SUG)“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 17 Abs 2 Z 1 lit b wird die Wortfolge Im Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, wird die Wortfolge „Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1 Salzburger Mindestsicherungsgesetz“„Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Salzburger Mindestsicherungsgesetz“ durch die Wortfolge „Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im zweiten Satz des § 21 wird der Klammerausdruck Im zweiten Satz des Paragraph 21, wird der Klammerausdruck „(§ 18 Abs 4)“„(Paragraph 18, Absatz 4,)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs 2)“„(Paragraph 2, Absatz 2,)“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 23 wird angefügt:Im Paragraph 23, wird angefügt:
„(13)Absatz 13Die §§ 4c Abs 5, 10 Abs 2, 17 Abs 2 Z 1 lit b und 21 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.“Die Paragraphen 4 c, Absatz 5,, 10 Absatz 2,, 17 Absatz 2, Ziffer eins, Litera b und 21 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2020, treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.“
Artikel IV
Das Salzburger Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 35/2007, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2018, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 5 Abs 3 Z 5 wird die Wortfolge Im Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 5, wird die Wortfolge „Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz“ durch die Wortfolge „Sozialunterstützungsleistungen nach dem Salzburger Sozialunterstützungsgesetz“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 17 Abs 3 Z 6 wird die Wortfolge Im Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 6, wird die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 24 wird angefügt:Im Paragraph 24, wird angefügt:
„(6)Absatz 6Die §§ 5 Abs 3 Z 5 und 17 Abs 3 Z 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.“Die Paragraphen 5, Absatz 3, Ziffer 5 und 17 Absatz 3, Ziffer 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2020, treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.“
Artikel V
Das Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl Nr 32/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 64/2019, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2019,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 48 Abs 4 wird die Wortfolge Im Paragraph 48, Absatz 4, wird die Wortfolge „Salzburger Mindestsicherungsgesetzes“ durch die Wortfolge „Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 63 wird angefügt:Im Paragraph 63, wird angefügt:
„(6)Absatz 6§ 48 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.“Paragraph 48, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2020, tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.“
Artikel VI
Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015, LGBl Nr 23/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 77/2019, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 77 aus 2019,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 14 Abs 2 wird die Wortfolge Im Paragraph 14, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 35 Abs 2 wird die Wortfolge Im Paragraph 35, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 38 Abs 2 wird das Wort Im Paragraph 38, Absatz 2, wird das Wort „Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 51 wird angefügt:Im Paragraph 51, wird angefügt:
„(8)Absatz 8Die §§ 14 Abs 2, 35 Abs 2 und 38 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.“Die Paragraphen 14, Absatz 2,, 35 Absatz 2 und 38 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2020, treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.“
Artikel VII
Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2018, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 62 Abs 1 lit d wird die Wortfolge Im Paragraph 62, Absatz eins, Litera d, wird die Wortfolge „Salzburger Mindestsicherungsgesetzes“ durch die Wortfolge „Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 99 wird angefügt:Im Paragraph 99, wird angefügt:
„(10)Absatz 10§ 62 Abs 1 lit d in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.“Paragraph 62, Absatz eins, Litera d, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2020, tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.“
Artikel VIII
Das Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986, LGBl Nr 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 79/2018 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 46/2019, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986, LGBl Nr 84, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2018, und berichtigt durch die Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2019,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 16 Abs 3 wird die Wortfolge Im Paragraph 16, Absatz 3, wird die Wortfolge „Salzburger Mindestsicherungsgesetzes“ durch die Wortfolge „Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 49 wird angefügt:Im Paragraph 49, wird angefügt:
„(7)Absatz 7§ 16 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.“Paragraph 16, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2020, tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.“
Artikel IX
Das Allgemeine Landeshaushaltsgesetz 2018, LGBl Nr 10, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 33/2019, wird geändert wie folgt:Das Allgemeine Landeshaushaltsgesetz 2018, LGBl Nr 10, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2019,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 29 Z 2 wird die Wortfolge Im Paragraph 29, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Salzburger Mindestsicherungsgesetzes – MSG“ durch die Wortfolge „Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 46, dessen bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung Im Paragraph 46,, dessen bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird angefügt:
„(2)Absatz 2§ 29 Z 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.“Paragraph 29, Ziffer 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2020, tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.“
Pallauf
Haslauer