Jahrgang 2020

Kundgemacht am 23. März 2020

www.ris.bka.gv.at

21. Gesetz:

Salzburger Sozialunterstützungsgesetz ua

21. Gesetz vom 4. März 2020, mit dem das Salzburger Mindestsicherungsgesetz, das Salzburger Sozialhilfegesetz, das Salzburger Teilhabegesetz, das Salzburger Grundversorgungsgesetz, das Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz, das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015, das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, das Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986 und das Allgemeine Landeshaushaltsgesetz 2018 geändert werden

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I
Änderung des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes

Das Salzburger Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 83 aus 2019,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel des Gesetzes werden die Wortfolge „die Bedarfsorientierte Mindestsicherung“ durch die Wortfolge „die Sozialunterstützung“ und der Klammerausdruck „(Salzburger Mindestsicherungsgesetz – MSG)“ durch den Klammerausdruck „(Salzburger Sozialunterstützungsgesetz – SUG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 21, Der Text zu Paragraph eins, lautet: „Ziel und Aufgabe der Sozialunterstützung“

Novellierungsanordnung 22, Der Text zum 2. Abschnitt lautet: „Voraussetzungen für Leistungen der Sozialunterstützung“

Novellierungsanordnung 24, Der Text zu Paragraph 8 b, lautet: „Arbeits- und integrationsbezogene Sanktionen“

Novellierungsanordnung 25, Der Text zum 3. Abschnitt lautet: „Leistungen der Sozialunterstützung“

Novellierungsanordnung 26, Der Text zu Paragraph 10, lautet: „Monatliche Höchstsätze für den Lebensunterhalt und Wohnbedarf“

Novellierungsanordnung 27, Der Text zu Paragraph 11, lautet: „Anteil Wohnbedarf und höchstzulässiger Wohnungsaufwand“

Novellierungsanordnung 28, Der Text zu Paragraph 15, lautet: „Härtefälle“

Novellierungsanordnung 29, Der Text zu Paragraph 18 a, lautet: „Behördliche Sozialarbeit“

Novellierungsanordnung 210, Der Text zu Paragraph 34, lautet: „Träger der Sozialunterstützung“

Novellierungsanordnung 3, Die Paragraphen eins bis 7 lauten:

„Ziel und Aufgabe der Sozialunterstützung

Paragraph eins,

  1. Absatz einsZiel dieses Gesetzes ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung von Menschen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, unter weitest möglicher Förderung einer dauerhaften (Wieder-)Eingliederung dieser Personen in das Erwerbsleben und einer optimalen Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes.
  2. Absatz 2Die Sozialunterstützung soll für alle Personen, die zum anspruchsberechtigen Personenkreis gehören, unter Berücksichtigung integrationspolitischer und fremdenpolizeilicher Ziele
    1. Ziffer eins
      zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Befriedigung des Wohnbedarfs beitragen und
    2. Ziffer 2
      den Erhalt der bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen gewährleisten.
  3. Absatz 3Auf Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

Grundsätze

Paragraph 2,

  1. Absatz einsAuf Leistungen der Sozialunterstützung besteht ein Rechtsanspruch, soweit im 3. Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist; auf die Zusatzleistungen nach dem 4. Abschnitt besteht kein solcher Anspruch.
  2. Absatz 2Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen. Nicht als soziale Notlage gelten Situationen, für die bereits auf Basis anderer gesetzlicher Grundlagen Vorsorge getroffen wurde.
  3. Absatz 3Die Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär. Sie sind, soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel der bezugsberechtigten Person oder durch dieser zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
  4. Absatz 4Die Leistungen der Sozialunterstützung sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Maßnahmen der Bezugsberechtigten abhängig, soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist.
  5. Absatz 5Die Leistungen der Sozialunterstützung sind vorrangig als Sachleistungen vorzusehen, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Im Übrigen sind die Leistungen der Sozialunterstützung in der Form zu erbringen, welche die zu erzielende Wirkung auf die kostengünstigste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise erreichen lässt. Auf eine bestimmte Form der Leistungsgewährung besteht kein Rechtsanspruch.
  6. Absatz 6Die Leistungen der Sozialunterstützung sind so zu wählen, dass sie den Hilfesuchenden so weit wie möglich befähigen, von weiterer Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung seiner Armut oder sozialen Ausschließung beizutragen.
  7. Absatz 7Bei der Planung von Maßnahmen nach diesem Gesetz sind die gesellschaftlichen Entwicklungen und örtlichen Gegebenheiten sowie die unterschiedlichen Bedürfnisse von Frauen und Männern zu berücksichtigen.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:

  1. Ziffer eins
    Alleinstehende: Personen, deren Haushalt keine anderen Personen angehören;
  2. Ziffer 2
    Alleinerziehende: Personen, die mit zumindest einer anderen Person in Haushaltsgemeinschaft leben, gegenüber der sie zur Obsorge bzw zur Erziehung berechtigt sind;
  3. Ziffer 3
    Haushaltsgemeinschaft: mehrere, in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht auf Grund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann;
  4. Ziffer 4
    Bedarfsgemeinschaft:
    1. Litera a
      im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten,
    2. Litera b
      im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern, einem Elternteil oder einer vergleichbaren Person lebende minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche volljährige Kinder einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder;
  5. Ziffer 5
    Hilfesuchende: eine Person oder eine aus mehreren Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft, die ohne Hilfe der Gemeinschaft nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf zu decken;
  6. Ziffer 6
    Lebensunterhalt: der regelmäßig wiederkehrende Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie für andere persönliche Bedürfnisse wie eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe;
  7. Ziffer 7
    Wohnbedarf: der für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderliche (regelmäßig) wiederkehrende Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung, Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben;
  8. Ziffer 8
    Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung: alle Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich einer Zahnbehandlung oder eines Zahnersatzes), Schwangerschaft und Entbindung, wie sie Bezieherinnen oder Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen;
  9. Ziffer 9
    Netto-Ausgleichzulagenrichtsatz für Alleinstehende: Ausgleichzulagenrichtsatz für Alleinstehende (Paragraph 293, Absatz eins, ASVG) abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages;
  10. Ziffer 10
    Stationäre Einrichtungen: Senioren- oder Seniorenpflegeheime, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Hilfe zur Teilhabe, Einrichtungen zum Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehungen oder andere Einrichtungen, in denen eine Vollversorgung gewährleistet ist, mit Ausnahme von Kranken- und Kuranstalten und anderen vergleichbaren Einrichtungen;
  11. Ziffer 11
    Volljährige noch in Ausbildung befindliche Kinder: Volljährige Kinder, die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen Erwerbs- oder Schulausbildung stehen;
  12. Ziffer 12
    Wirtschaftsgemeinschaft: Personen, die gemeinsam wirtschaften, indem sie einander wirtschaftlichen Beistand oder Dienste (zB Haushaltsführung) leisten und an den zur Bestreitung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs zur Verfügung stehenden Mitteln und Gütern teilhaben lassen.

2. Abschnitt
Voraussetzungen für Leistungen der Sozialunterstützung

Persönliche Voraussetzungen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsAnspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben vorbehaltlich Absatz 3, nur Personen gemäß Absatz 2,, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt im Land Salzburg haben.
  2. Absatz 2Zum bezugsberechtigen Personenkreis zählen:
    1. Ziffer eins
      österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger;
    2. Ziffer 2
      dauerhaft niedergelassene Fremde, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Inland aufhalten;
    3. Ziffer 3
      aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige, die sich noch nicht seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Inland aufhalten, wenn die Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung auf Grund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde (Paragraph 3, NAG) festgestellt wurde;
    4. Ziffer 4
      Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist.
  3. Absatz 3Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben insbesondere:
    1. Ziffer eins
      nicht erwerbstätige EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im Inland, es sei denn, die Gewährung von Leistungen ist auf Grund unmittelbar anwendbarer völkerrechtlicher Vorschriften zwingend geboten;
    2. Ziffer 2
      Personen, die auf Grund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 31, FPG) und nicht die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllen;
    3. Ziffer 3
      schutzbedürftige Fremde gemäß Paragraph 5, des Salzburger Grundversorgungsgesetzes;
    4. Ziffer 4
      ausreisepflichtige Fremde.

Berücksichtigung von Leistungen Dritter

Paragraph 5,

  1. Absatz einsLeistungen der Sozialunterstützung sind nur soweit zu erbringen, als der Bedarf der Hilfe suchenden Personen für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben; dies gilt nicht für Leistungen, die
    1. Ziffer eins
      nach Absatz 2, anzurechnen sind,
    2. Ziffer 2
      bereits für einen durchgehenden Zeitraum von vier Monaten erbracht werden oder
    3. Ziffer 3
      ein Ausmaß erreichen, das keine Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich macht.
  2. Absatz 2Zu den Leistungen Dritter zählt auch jener Teil des Einkommens der mit den Hilfesuchenden im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen und Lebensgefährten, der die für diese Personen vorgesehene Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 10, übersteigt. Bei Hilfesuchenden, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, wird das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet; das Nicht-Vorliegen einer solchen ist von der Hilfe suchenden Person glaubhaft zu machen.
  3. Absatz 3Hilfesuchende haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Die Zulässigkeit einer unmittelbar erforderlichen Unterstützung bleibt davon im Fall einer konsequenten Anspruchsverfolgung unberührt. Die Leistungen der Sozialunterstützung sind abzulehnen, zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt.
  4. Absatz 4Personen, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 verwirken, ist die Hilfeleistung für die Dauer des Anspruchsverlustes nur in jener Höhe zu gewähren, welche ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.

Einsatz des Einkommens

Paragraph 6,

  1. Absatz einsBei der Bemessung von Leistungen der Sozialunterstützung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.
  2. Absatz 2Nicht zum Einkommen zählen:
    1. Ziffer eins
      Familienbeihilfen (Paragraph 8, FLAG);
    2. Ziffer 2
      Kinderabsetzbeträge (Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988);
    3. Ziffer 3
      Absetzbeträge für Alleinerziehende, Alleinverdienende und bestimmte Gruppen von Unterhalt leistenden Personen (Paragraph 33, Absatz 4, EStG 1988)
    4. Ziffer 4
      Pflegegelder nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen für die Hilfe suchende Person;
    5. Ziffer 5
      nicht pauschalierte Abgeltungen des Arbeitsmarktservice für einen tatsächlichen Mehraufwand, der aus der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme resultiert;
    6. Ziffer 6
      sach- und zweckbezogene Leistungen des Landes, welche anlassfallbezogen gewährt werden und der Abdeckung eines echten Mehraufwands dienen (wie insbesondere Förderungen aus dem Kinderbetreuungsfonds, einmalige Hilfen für werdende Mütter, Förderungen für Mehrlingsgeburten, Förderungen für Schulveranstaltungen sowie Heizkostenzuschüsse);
    7. Ziffer 7
      Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt.
  3. Absatz 3Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder der Absolvierung einer Lehrausbildung erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende:
    1. Ziffer eins
      bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 9 %,
    2. Ziffer 2
      bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 18 %.
    Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Prozentwerte gemeinsam mit den jeweiligen Richtsätzen der Sozialunterstützung gemäß Paragraph 10, Absatz 7, im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Einsatz des Vermögens

Paragraph 7,

  1. Absatz einsBei der Bemessung von Leistungen der Sozialunterstützung ist das verwertbare Vermögen der Hilfesuchenden einzusetzen. Davon sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;
    2. Ziffer 2
      Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
    3. Ziffer 3
      Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (zB einer Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich und angemessen sind;
    4. Ziffer 4
      Ersparnisse und sonstiges Vermögen, ausgenommen unbewegliches Vermögen (Absatz 2,), bis zu einem Freibetrag in Höhe des Sechsfachen des Richtsatzes für Alleinstehende oder -erziehende (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,) je bezugsberechtigter Person. Über die Freibetragsgrenze hinausgehendes Vermögen von Ehegatten, eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten, die mit Hilfesuchenden in Bedarfsgemeinschaft leben, ist bei der Leistungsbemessung zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Haben Hilfesuchende unbewegliches Vermögen, ist von dessen Verwertung vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Hilfesuchenden oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient. Werden Leistungen für eine Dauer von drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren bezogen, ist die weitere Leistungsgewährung von der pfandrechtlichen Sicherstellung künftiger Leistungen der Sozialunterstützung im Grundbuch abhängig zu machen. In die Dreijahresfrist sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten einzurechnen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen. Als Leistungen gelten auch solche nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz.”

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 8, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 41, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsLeistungen der Sozialunterstützung sind bei arbeitsfähigen Hilfesuchenden von der dauerhaften Bereitschaft abhängig zu machen, ihre Arbeitskraft einzusetzen sowie aktive, arbeitsmarktbezogene Leistungen zu erbringen. Dies umfasst insbesondere das Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit, die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Begutachtung der Arbeitsfähigkeit sowie zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Integration in den Arbeitsmarkt dienen.“

Novellierungsanordnung 42, Die Absatz 4 bis 6 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

  1. Absatz 4Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Hilfesuchenden, die
    1. Ziffer eins
      das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;
    2. Ziffer 2
      Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen;
    3. Ziffer 3
      pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (Paragraph 5, BPGG) beziehen, überwiegend betreuen;
    4. Ziffer 4
      Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a,, 14b AVRAG) leisten;
    5. Ziffer 5
      dem Ausbildungspflichtgesetz unterliegen;
    6. Ziffer 6
      nicht mehr dem Ausbildungspflichtgesetz unterliegen, jedoch vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit einer Erwerbs- oder Schulausbildung begonnen haben und diese zielstrebig verfolgen;
    7. Ziffer 7
      in einer zielstrebig verfolgten Ausbildung stehen, die den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat;
    8. Ziffer 8
      von Invalidität (Paragraph 255, Absatz 3, ASVG) betroffen sind; oder
    9. Ziffer 9
      aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.
  2. Absatz 5Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder – sofern sie nicht Absatz 4, Ziffer 7, unterfallen – eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung nicht zu.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 8, wird eingefügt:

„Arbeits- und integrationsbezogene Sanktionen

Paragraph 8 b,

  1. Absatz einsDie Hilfe für den Lebensunterhalt ist stufenweise zu kürzen, wenn trotz schriftlicher Belehrung:
    1. Ziffer eins
      Hilfesuchende, die dem Ausbildungspflichtgesetz unterliegen, ihre Schul- oder Erwerbsausbildung nicht zielstrebig verfolgen; oder
    2. Ziffer 2
      Hilfesuchende ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder ihre Teilnahme verweigern:
      1. Litera a
        an einer Begutachtung oder arbeitspraktischen Erprobung im Sinn des Paragraph 8, Absatz 3,,
      2. Litera b
        an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder
      3. Litera c
        an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, Integrationsfähigkeit in den Arbeitsmarkt oder sozialen Stabilisierung.
  2. Absatz 2Die stufenweise Kürzung gemäß Absatz eins, ist wie folgt vorzunehmen:

Pflichtverletzung

Kürzung auf Prozent des jeweiligen

Lebensunterhalt-Anteils

erste

70 %

zweite

50 %

dritte

25 %

vierte

0 %

  1. Absatz 3Asylberechtigte oder drittstaatsangehörige Personen, die während des Bezugs von Leistungen der Sozialunterstützung schuldhaft gegen Pflichten gemäß Paragraph 16 c, Absatz eins, IntG verstoßen, ist die Hilfe für den Lebensunterhalt um 25 % zu kürzen. Die Kürzung erfolgt für die Dauer der Pflichtverletzung, mindestens jedoch für drei Monate. Liegt darüber hinaus ein Verstoß gemäß Absatz eins, vor, gelten die Kürzungsstufen des Absatz 2, für die Dauer der gleichzeitigen Pflichtverstöße.
  2. Absatz 4Eine grundsätzlich fehlende Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft, zur Schul- oder Erwerbsausbildung oder zur Erfüllung der Pflichten gemäß Paragraph 16 c, Absatz eins, IntG führt zum gänzlichen Entfall der Leistungen nach diesem Gesetz.“

Novellierungsanordnung 6, Die Paragraphen 9 bis 11 lauten:

„3. Abschnitt
Leistungen der Sozialunterstützung

Leistungen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Sozialunterstützung besteht aus:
    1. Ziffer eins
      der Hilfe für den Lebensunterhalt;
    2. Ziffer 2
      der Hilfe für den Wohnbedarf;
    3. Ziffer 3
      der Hilfe für den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung.
  2. Absatz 2Die Hilfe für den Lebensunterhalt wird vorrangig als pauschale Geldleistung erbracht. Sie darf durch Sachleistungen ersetzt werden, wenn dadurch im Einzelfall eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn die kostengünstige, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann.
  3. Absatz 3Die Hilfe für den Wohnbedarf ist im Anwendungsfall des Paragraph 11, Absatz 2, ausschließlich in Form von Sachleistungen zu erbringen. Als Sachleistungen gelten dabei auch Kostenerstattungen für Zahlungen zur Deckung des Wohnbedarfs, die auf Grund bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind oder bereits geleistet wurden.
  4. Absatz 4Geldleistungen der Sozialunterstützung können an Dritte ausbezahlt werden. Erfolgt eine Entgeltzahlung an Personen, die eine Sachleistung zugunsten Hilfesuchenden erbringen oder erbracht haben, gelten sie als Sachleistungen. Die Gebühren für die Auszahlung von Geldleistungen sind vom Träger der Sozialunterstützung zu tragen.
  5. Absatz 5Ansprüche auf Leistungen der Sozialunterstützung können weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden.

Monatliche Höchstsätze für den Lebensunterhalt und Wohnbedarf

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDer monatliche Richtsatz für die Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf bemisst sich nach dem Netto-Ausgleichzulagenrichtsatz für Alleinstehende und beträgt:
    1. Ziffer eins
      für Alleinstehende oder Alleinerziehende
      100 %;
       
    2. Ziffer 2
      für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
      1. Litera a
        pro leistungsberechtigter Person
        70 %
         
      2. Litera b
        ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person
        45 %
         
    3. Ziffer 3
      für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
      21 %.
       
  2. Absatz 2Zusätzlich zum Richtsatz des Absatz eins, sind folgende Zuschläge zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      für Alleinerziehende zur weiteren Unterstützung ihres Lebensunterhaltes
      1. Litera a
        für die erste minderjährige Person
        12 %
         
      2. Litera b
        für die zweite minderjährige Person
        9 %
         
      3. Litera c
        für die dritte minderjährige Person
        6 %
         
      4. Litera d
        für jede weitere minderjährige Person
        3 %;
         
    2. Ziffer 2
      für volljährige und minderjährige Personen mit Behinderungen (Paragraph 40, Absatz eins und 2 BBG) zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes pro Person
      18 %.
       
  3. Absatz 3Die Richtsätze nach Absatz eins und die Zuschläge gemäß Absatz 2, gebühren zwölfmal pro Jahr.
  4. Absatz 4Die nach Absatz eins, Ziffer 2, gebührenden Richtsätze sind rechnerisch gleichmäßig auf alle volljährigen leistungsberechtigten Personen in der Haushaltsgemeinschaft aufzuteilen.
  5. Absatz 5Die Summe der monatlichen Geldleistungen, die volljährige Personen in einer Haushaltsgemeinschaft beziehen können, ist mit 175 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende begrenzt. Im Fall einer Überschreitung sind die Geldleistungen aller volljährigen Personen einer Haushaltsgemeinschaft anteilig prozentuell so zu kürzen, dass ihre Summe 175 % ergibt, wobei eine Kürzung auf unter 20 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht in Betracht kommt. Die Differenz zu den Richtsätzen gemäß Absatz eins, ist nach der prozentuellen Kürzung Hilfesuchenden, die unter Paragraph 8, Absatz 4, fallen, zuzuschlagen.
  6. Absatz 6Zuschläge gemäß Absatz 2, sowie ein Freibetrag nach Paragraph 6, Absatz 3, werden den berechtigten Personen nach der Kürzung gemäß Absatz 5, zugeschlagen und unterliegen nicht der Aufteilung gemäß Absatz 4,
  7. Absatz 7Die Landesregierung hat für jedes Jahr die zur Anwendung kommenden Richtsatz-Beträge gemäß Absatz eins und Absatz 2, im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Anpassungen werden zum selben Termin vorgenommen, wie die Anpassungen der Ausgleichszulagenrichtsätze. Kaufmännische Rundungen auf volle 10 Cent-Beträge sind zulässig.

Anteil Wohnbedarf und höchstzulässiger Wohnungsaufwand

Paragraph 11,

  1. Absatz einsVon den Richtsätzen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs grundsätzlich 40 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Richtsätze um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 40 %.
  2. Absatz 2Kann mit dem Wohngrundbetrag der tatsächliche Wohnbedarf nicht abgedeckt werden, sind insgesamt bis zu 70 % der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 10, Absatz eins, als Hilfeleistung für den Wohnbedarf zu gewähren (erweiterter Wohngrundbetrag) und ist dieser Anteil pauschal mit 40 % zu bewerten.
  3. Absatz 3Der erweiterte Wohngrundbetrag darf den tatsächlichen Wohnbedarf sowie den höchstzulässigen Wohnungsaufwand, welcher von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf regionale Verhältnisse im Verordnungsweg festzulegen ist, nicht überschreiten. Liegt der höchstzulässige Wohnungsaufwand über dem erweiterten Wohngrundbetrag, ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Härtefall im Sinne des Paragraph 15, vorliegt und die Hilfe für den Wohnbedarf im Ausmaß des höchstzulässigen Wohnungsaufwands zuerkannt werden kann.
  4. Absatz 4Hinsichtlich der Bemessung des Wohnbedarfs sind alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unabhängig von deren Hilfsbedürftigkeit anteilsmäßig zu berücksichtigen. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.
  5. Absatz 5Sowohl im Fall des Absatz eins, als auch im Fall des Absatz 2, verbleiben 60 % des jeweiligen Richtsatzes zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 13, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsFür die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung beträgt die Hilfe für den Lebensunterhalt:
    1. Ziffer eins
      bei volljährigen Personen 20 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende;
    2. Ziffer 2
      bei minderjährigen Personen 11 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende.
    Die Landesregierung hat die Prozentwerte gemäß den Ziffer eins und 2 gemeinsam mit den jeweiligen Richtsätzen der Sozialunterstützung gemäß Paragraph 10, Absatz 7, im Landesgesetzblatt kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 14, lautet:

„Aufenthalt im Ausland

Paragraph 14,

Für die Dauer eines Aufenthaltes im Ausland ruht der Anspruch auf die Leistungen der Sozialunterstützung. Dies gilt nicht für Aufenthalte:

  1. Ziffer eins
    in einer Dauer von nicht mehr als drei Tagen;
  2. Ziffer 2
    zu Urlaubszwecken bei erwerbstätigen Personen, höchstens jedoch vier Wochen im Kalenderjahr, davon bis zu zwei Wochen ohne Unterbrechung;
  3. Ziffer 3
    im Interesse der familiären Beziehungen der Hilfe suchenden Person oder zur Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch zwei Wochen im Kalenderjahr;
  4. Ziffer 4
    im zwingenden Interesse der Gesundheit der Hilfe suchenden Person höchstens jedoch jeweils zwei Wochen ohne Unterbrechung.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 15, lautet:

„Härtefälle

Paragraph 15,

  1. Absatz einsSofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, können zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs als Sonderbedarf in Form zusätzlicher Sachleistungen (und zwar auch in Form des Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz) gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach Paragraph 10, nicht abgedeckt ist und dies im Einzelnen nachgewiesen wird.
  2. Absatz 2Auf Leistungen nach Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Gewährung von Leistungen nach Absatz eins, treffen. Sie kann dabei auch Sachverhalte festlegen, die bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, jedenfalls als Härtefall zu qualifizieren sind.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 16, Absatz eins und 2 wird jeweils die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 17, Absatz 2, wird die Verweisung „§ 8 Absatz 5 “, durch die Verweisung „§ 8b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 18, werden in den Absatz eins und 3 jeweils die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ und im Absatz 2, Ziffer 4, die Wortfolge „Bedarfsorientierte Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 18, wird eingefügt:

„Behördliche Sozialarbeit

Paragraph 18 a,

Die behördliche Sozialarbeit im Bereich der Sozialunterstützung umfasst insbesondere folgende Aufgabenbereiche:

  1. Ziffer eins
    Sozialanamnese und Aufbau einer Betreuungsbeziehung;
  2. Ziffer 2
    Clearing;
  3. Ziffer 3
    Analyse der Zusammenhänge zwischen persönlichen, psychischen und sozialen Problemlagen und der materiellen Situation;
  4. Ziffer 4
    Erarbeitung von Lösungsansätzen;
  5. Ziffer 5
    stärkenorientierte Zielformulierung und Hilfeplanung;
  6. Ziffer 6
    Hausbesuche;
  7. Ziffer 7
    Betreuungsarbeit;
  8. Ziffer 8
    Netzwerkarbeit;
  9. Ziffer 9
    fachliche Stellungnahme in Behördenverfahren;
  10. Ziffer 10
    Weitervermittlung an geeignete Stellen und Einrichtungen und
  11. Ziffer 11
    Dokumentation und Evaluierung.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 19, lautet:

„Hilfe in besonderen Lebenslagen, Bestattungskosten

Paragraph 19,

  1. Absatz einsHilfe in besonderen Lebenslagen kann Personen gewährt werden, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder in Folge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind, die nur durch Gewährung einer solchen Hilfe behoben werden kann. Als Hilfen kommen insbesondere in Betracht:
    1. Ziffer eins
      Hilfen zur Beschaffung von Wohnraum;
    2. Ziffer 2
      Hilfen zur langfristigen Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlagen.
    Hilfe in besonderen Lebenslagen wird vom Träger der Sozialunterstützung als Träger von Privatrechten gewährt. Die Landesregierung hat die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von solchen Hilfen durch Verordnung festzulegen.
  2. Absatz 2Soweit dafür nicht anderweitig vorgesorgt ist oder die Kosten nicht von Dritten getragen werden, können vom Träger der Sozialunterstützung als Träger von Privatrechten die Kosten einer angemessenen Bestattung übernommen werden.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 20, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 151, Im Absatz eins, wird in der Ziffer 2, Litera c, die Wortfolge „Sachwalter oder ihre Sachwalterin“ durch die Wortfolge „Erwachsenenvertreter oder ihre Erwachsenenvertreterin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 152, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Im Antrag auf Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung sind folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen:
    1. Ziffer eins
      zur Person und Familien- bzw Haushaltssituation;
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls zum gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter;
    3. Ziffer 3
      zur aktuellen Einkommens-, Vermögens- und wirtschaftlichen Situation durch Abgabe eines Einkommens- und Vermögensverzeichnisses einschließlich Kontoauszüge aller bestehenden Konten zumindest der letzten vier Monate vor Antragstellung;
    4. Ziffer 4
      zur Wohnsituation;
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls Einkommens-, Vermögens- bzw Wohnkostennachweise der Personen gemäß Paragraph 3, Ziffer 4 ;,
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls zum tatsächlichen und rechtmäßigen Daueraufenthalt gemäß Paragraph 4,
    Sofern diesbezüglich erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt werden, ist nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen.“

Novellierungsanordnung 153, Nach Absatz 4, wird angefügt:

  1. Absatz 5Leistungen nach diesem Gesetz können frühestens ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung gewährt werden. Erfolgt die Antragstellung nach dem Monatsersten, sind die Leistungen für den ersten Kalendermonat entsprechend zu aliquotieren. Leistungen der Sozialunterstützung sind mit längstens zwölf Monaten zu befristen. Eine längere Befristung ist zulässig:
    1. Ziffer eins
      für dauerhaft erwerbsunfähige Bezugsberechtigte;
    2. Ziffer 2
      für Personen in Alterspension.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 22, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Hilfe suchenden Person.“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 23, Absatz 4, wird das Wort „Sachwalter“ durch das Wort „Erwachsenenvertreter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 24, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 25, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „und deren Ersatz durch Sachleistungen (Paragraph 9, Absatz 2,)“.

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 29, Absatz 3, wird die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 30, Absatz 3, wird die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 31, Absatz eins, erster und zweiter Satz sowie Absatz 3, wird jeweils die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 34, wird in der Überschrift und im Normtext jeweils die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 35, wird in den Absatz eins bis 4 und 6 jeweils die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 36, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 38, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 271, Im Absatz eins, werden in der Ziffer 11, die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt, der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Ziffer 11, wird angefügt:

  1. Ziffer 12
    Vermieter, Immobilienverwaltungen, Energielieferanten und Versicherungsträger, mit denen Hilfe suchende Personen im Hinblick auf die Deckung des Wohnbedarfs in einem Vertragsverhältnis stehen oder deren Leistungen in Anspruch nehmen.“

Novellierungsanordnung 272, Im Absatz 2, lautet die Ziffer 7 :,

  1. Ziffer 7
    Gutachten, Nachweise und sonstige Angaben zur Arbeitsfähigkeit und zum Sprachniveau.“

Novellierungsanordnung 273, Im Absatz 9, wird in der Ziffer 8, die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 39, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 281, Im Absatz 2, werden geändert:

Novellierungsanordnung 2811, In der Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „Daten zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Daten zum Wohnbedarf“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2812, In der Ziffer 2, wird nach dem Wort „Betreuungsbedarf“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Angaben zum Wohnbedarf“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2813, In der Ziffer 6, wird die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2814, In der Ziffer 7, wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:

  1. Ziffer 8
    von Vermietern, Immobilienverwaltungen, Energielieferanten und Versicherungsträgern, mit denen hilfesuchende Personen in einem Vertragsverhältnis stehen oder deren Leistungen in Anspruch nehmen, für die Zwecke des Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3: Daten betreffend den Wohnbedarf.“

Novellierungsanordnung 282, Nach Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 3Zum Zweck der Zurverfügungstellung von Daten für die Erstellung einer bundesweiten Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe dürfen von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden personenbezogene Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 5, der Geburtsort der Hilfe suchenden Person sowie die Staatsangehörigkeit und der Geburtsort der leiblichen Eltern der Hilfe suchenden Person verarbeitet werden.“

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 39 b, wird die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 42, Absatz eins, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 301, In der Ziffer eins, wird die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 302, In der Ziffer 3, wird nach dem Ausdruck „Abs 4“ der Ausdruck „oder 4a“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 43, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl römisch eins Nr 100/2018;
    2. Ziffer 2
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl Nr 189/1955; Gesetz BGBl römisch eins Nr 23/2019;
    3. Ziffer 3
      Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl Nr 609; Gesetz BGBl römisch eins Nr 100/2018;
    4. Ziffer 4
      Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG, BGBl Nr 313/1994; Gesetz BGBl römisch eins Nr 100/2018;
    5. Ziffer 5
      Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl Nr 459/1993; Gesetz BGBl römisch eins Nr 100/2018;
    6. Ziffer 6
      Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl römisch eins Nr 100; Gesetz BGBl römisch eins Nr 56/2018;
    7. Ziffer 7
      Ausbildungspflichtgesetz – APflG, BGBl römisch eins Nr 62/2016; Gesetz BGBl römisch eins Nr 100/2018;
    8. Ziffer 8
      Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl Nr 400; Gesetz BGBl römisch eins Nr 100/2018;
    9. Ziffer 9
      Exekutionsordnung – EO, RGBl Nr 79/1896; Gesetz BGBl römisch eins Nr 38/2019;
    10. Ziffer 10
      Familienlastenausgleichsgesetz 1967 – FLAG, BGBl Nr 376; Gesetz BGBl römisch eins Nr 24/2019;
    11. Ziffer 11
      Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl römisch eins Nr 116/2016; Gesetz BGBl römisch eins Nr 106/2018;
    12. Ziffer 12
      Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl römisch eins Nr 100; Gesetz BGBl römisch eins Nr 56/2018;
    13. Ziffer 13
      Integrationsgesetz – IntG, BGBl römisch eins Nr 68/2017; Gesetz BGBl römisch eins Nr 41/2019;
    14. Ziffer 14
      Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl Nr 9/1992; Gesetz BGBl römisch eins Nr 104/2018;
    15. Ziffer 15
      Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl römisch eins Nr 100/2005; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2019,.“

Novellierungsanordnung 31a, Paragraph 45, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 32, Nach Paragraph 46, wird angefügt:

„§ 47

  1. Absatz einsDer Gesetzestitel sowie die Paragraphen eins bis 7, 8 Absatz eins,, 4 und 5, 8b, 9 bis 11, 13 Absatz eins,, 14, 15, 16 Absatz eins und 2, 17 Absatz 2,, 18 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3,, 18a, 19, 20 Absatz eins, Ziffer 2, Litera c und die Absatz 4 und 5, 22 Absatz eins,, 23 Absatz 4,, 24 Absatz eins,, 25 Absatz 2,, 28 Absatz 2,, 29 Absatz 3,, 30 Absatz 3,, 31 Absatz eins und 3, 34, 35 Absatz eins bis 4 und 6, 36 Absatz eins,, 38 Absatz eins, Ziffer 11 und 12, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 9, Ziffer 8,, 39 Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 6, 7 und 8 sowie Absatz 3,, 39b, 42 Absatz eins, Ziffer eins und 3, 43 Absatz eins und 47 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2020, treten mit 1. Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 8, Absatz 6 und 45 Absatz 3, außer Kraft.
  2. Absatz 2Hinsichtlich aller Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach diesem Gesetz, die bis zu dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt eingebracht wurden, sind die Bestimmungen in der bislang geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch
    1. Ziffer eins
      für allenfalls erforderliche Anpassungen von behördlichen Entscheidungen über die Leistungsgewährung, denen ein bis zu dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt eingebrachter Antrag zugrunde liegt, und
    2. Ziffer 2
      für Verfahren zum Kostenersatz bzw zur Rückerstattung von Leistungen, deren Gewährung ein bis zu dem im Absatz eins, bestimmter Zeitpunkt eingebrachter Antrag zugrunde liegt.
  3. Absatz 3Gewährungen und Anpassungen von Hilfeleistungen auf Basis des Absatz 2, sind bis längstens 1. Juni 2021 zu befristen.
  4. Absatz 3 aIm Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2020, aufrechte Leistungsbescheide auf Basis des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes sind auf Antrag einer hilfesuchenden Person oder – wenn der Behörde eine Sachverhaltsänderung bekannt wird – von Amts wegen mit Wirksamkeit zum nächstfolgenden Monatsersten durch Leistungsbescheide auf Basis der Bestimmungen des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes zu ersetzen.
  5. Absatz 4Verordnungen auf Grund des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes dürfen mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung in Kraft gesetzt werden. Die Kundmachung der Richtsatz-Beträge gemäß Paragraph 10, Absatz 7, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2020, sowie jener Beträge, die nach landesrechtlichen Bestimmungen gemeinsam mit den Richtsatz-Beträgen kundzumachen sind, hat binnen sechs Wochen nach dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen.“

Artikel II

Das Salzburger Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr 19 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2019,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 6, Absatz eins a, werden die Wortfolge „auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG)“ durch die Wortfolge „auf Sozialunterstützungsleistungen gemäß dem Salzburger Sozialunterstützungsgesetz (SUG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 17, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 21, Im Absatz 2, werden das Wort „Mindestsicherungsleistung“ durch das Wort „Sozialunterstützungsleistung“ und die Wortfolge „Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, MSG“ durch die Wortfolge „Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (Paragraph 3, Ziffer 9, SUG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Im Absatz 2 a, wird die Wortfolge „Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, MSG“ durch die Wortfolge „Richtsätzen der Sozialunterstützung gemäß Paragraph 10, Absatz 7, SUG“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 61, wird angefügt:

  1. Absatz 12Die Paragraphen 6, Absatz eins a,, 17 Absatz 2 und 2a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2020, treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.“

Artikel III

Das Salzburger Teilhabegesetz, Landesgesetzblatt Nr 93 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2019,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 4 c, Absatz 5, wird die Verweisung „§ 15b“ durch die Verweisung „§ 15c“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 10, Absatz 2, wird die Wortfolge „Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Salzburger Mindestsicherungsgesetz“ durch die Wortfolge „Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (Paragraph 3, Ziffer 9, SUG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, wird die Wortfolge „Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Salzburger Mindestsicherungsgesetz“ durch die Wortfolge „Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im zweiten Satz des Paragraph 21, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 18, Absatz 4,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz 2,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 23, wird angefügt:

  1. Absatz 13Die Paragraphen 4 c, Absatz 5,, 10 Absatz 2,, 17 Absatz 2, Ziffer eins, Litera b und 21 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2020, treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.“

Artikel IV

Das Salzburger Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 5, wird die Wortfolge „Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz“ durch die Wortfolge „Sozialunterstützungsleistungen nach dem Salzburger Sozialunterstützungsgesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 6, wird die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 24, wird angefügt:

  1. Absatz 6Die Paragraphen 5, Absatz 3, Ziffer 5 und 17 Absatz 3, Ziffer 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2020, treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.“

Artikel V

Das Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2019,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 48, Absatz 4, wird die Wortfolge „Salzburger Mindestsicherungsgesetzes“ durch die Wortfolge „Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 63, wird angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 48, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2020, tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.“

Artikel VI

Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 77 aus 2019,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 14, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 35, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 38, Absatz 2, wird das Wort „Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 51, wird angefügt:

  1. Absatz 8Die Paragraphen 14, Absatz 2,, 35 Absatz 2 und 38 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2020, treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.“

Artikel VII

Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 62, Absatz eins, Litera d, wird die Wortfolge „Salzburger Mindestsicherungsgesetzes“ durch die Wortfolge „Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 99, wird angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 62, Absatz eins, Litera d, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2020, tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.“

Artikel VIII

Das Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986, LGBl Nr 84, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2018, und berichtigt durch die Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2019,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 16, Absatz 3, wird die Wortfolge „Salzburger Mindestsicherungsgesetzes“ durch die Wortfolge „Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 49, wird angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 16, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2020, tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.“

Artikel IX

Das Allgemeine Landeshaushaltsgesetz 2018, LGBl Nr 10, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2019,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 29, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Salzburger Mindestsicherungsgesetzes – MSG“ durch die Wortfolge „Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 46,, dessen bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 29, Ziffer 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2020, tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.“

Pallauf

Haslauer