Jahrgang 2020

Kundgemacht am 23. März 2020

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19. Gesetz:

Fischereigesetz 2002 und Gentechnik-Vorsorgegesetz; Änderung

19. Gesetz vom 4. März 2020, mit dem das Fischereigesetz 2002 und das Gentechnik-Vorsorgegesetz geändert werden

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Fischereigesetz 2002, LGBl Nr 81, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift des 3. Abschnittes lautet:

„3. Abschnitt

Voraussetzungen für die Ausübung des Fischens und der Fischerei“

Novellierungsanordnung 12, Im 3. Abschnitt wird nach der den Paragraph 20, betreffenden Zeile eingefügt:

„§ 20a

Fischereifachliche Bewirtschaftereignung und -schulung“

Novellierungsanordnung 13, Nach der den Paragraph 53, betreffenden Zeile wird eingefügt:

„§ 53a

Verarbeitung personenbezogener Daten“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 21, Die Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    FFH-Richtlinie: die im Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, genannte Richtlinie;“

Novellierungsanordnung 22, Die Ziffer 9 bis 15 erhalten die Bezeichnungen „11.“ bis „17.“ und wird nach der Ziffer 8, eingefügt:

  1. Ziffer 9
    IAS-Verordnung: Verordnung (EU) Nr 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl Nr L 317 vom 4. November 2014;
  2. Ziffer 10
    invasive gebietsfremde Wassertierart: eine Wassertierart, die in die Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß Artikel 4, Absatz eins, der IAS-Verordnung aufgenommen oder gemäß Artikel 12, der IAS-Verordnung zu einer invasiven gebietsfremden Art von Bedeutung für Österreich erklärt wurde;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Fischereirechte dürfen ohne Bewilligung des Landesfischereiverbandes nicht geteilt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Teilung ohne Beeinträchtigung der Fischereiwirtschaft möglich ist. Soweit dies zur Beurteilung notwendig ist, hat der Antragsteller auf seine Kosten nach Aufforderung durch den Landesfischereiverband ein entsprechendes Gutachten beizubringen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 4, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 41, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Das Fischereirecht darf nur verpachtet werden:
    1. Litera a
      an eine natürliche Person, die entscheidungsfähig und volljährig ist, die fischereifachliche Bewirtschaftereignung aufweist und im Besitz einer gültigen Jahresfischerkarte ist;
    2. Litera b
      an eine natürliche Person, die zwar entscheidungsfähig und volljährig ist, aber die sonstigen Voraussetzungen der Litera a, nicht erfüllt, unter der Voraussetzung der Bestellung eines Bewirtschafters (Paragraph 8,);
    3. Litera c
      an eine juristische Person oder eine Personenmehrheit unter der Voraussetzung der Bestellung eines Bewirtschafters (Paragraph 8,).“

Novellierungsanordnung 42, Im Absatz 4, wird im zweiten Satz die Verweisung „Abs 2 Litera b, “, durch die Verweisung „Abs 2 Litera b, oder c“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 5, Absatz eins, wird in der Litera a, die Verweisung „§ 4 Absatz 2, Litera a, oder b“ durch die Verweisung „§ 4 Absatz 2, Litera a bis c“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 6, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 61, Im Absatz eins, wird nach dem letzten Satz angefügt: „Eine solche fischereiwirtschaftliche Nutzung ist die Haltung von Wassertieren gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, für angelfischereiliche Zwecke sowie Zucht- und Speisezwecke, unabhängig davon, ob dies für den Verkauf oder den Eigenbedarf erfolgt.“

Novellierungsanordnung 62, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Ergeben sich Zweifel über die Eigenschaft oder den räumlichen Umfang eines Fischwassers, hat die Landesregierung darüber von Amts wegen oder auf Antrag des Landesfischereiverbandes oder eines davon berührten Fischereiberechtigten mit Bescheid zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDas Fischwasser darf nur durch eine entscheidungsfähige volljährige Person bewirtschaftet werden, die die fischereifachliche Bewirtschaftereignung aufweist und im Besitz einer gültigen Jahresfischerkarte ist (Bewirtschafter).“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 9, Absatz 2, wird im ersten Satz die Wortfolge „Ausgabe von Gastfischerkarten“ durch die Wortfolge „Erteilung privatrechtlicher Erlaubnisse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 11, Absatz 2, lautet der zweite Satz: „Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn es sich nicht um eine invasive gebietsfremde Wassertierart handelt, durch das Einsetzen keine wesentliche Beeinträchtigung der fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse und auch sonst keine abträglichen Folgen zu erwarten sind und den Zielen gemäß Paragraph eins, nicht widersprochen wird.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 13, lautet der erste Satz: „Der Bewirtschafter eines Fischwassers und dessen Mitarbeiter, die Fischereiausübungsberechtigten, die Fischereischutzorgane, die Organe der Gewässeraufsicht und deren Beauftragte, die Organe der Behörde und der Landesregierung sowie deren Beauftragte sind zur sachgemäßen Ausübung der Fischerei, des Fischens, zur Abwehr von Fischereischäden, im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen nach Artikel 5 und 8 oder eines Maßnahmenprogramms nach Artikel 11, der Wasserrahmenrichtlinie oder sonstiger durch rechtskräftigen Bescheid vorgeschriebener Fischbestandsuntersuchungen und in Vollziehung der IAS-Verordnung berechtigt, fremde Grundstücke im unvermeidlichen Ausmaß unter Einhaltung der zur Vermeidung von Beschädigungen angemessenen Vorsicht zu benutzen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 14, Absatz 3, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

  1. Absatz 3Der Fischereiberechtigte und der Bewirtschafter haben das Fangen von Wassertieren im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen nach Artikel 5 und 8 oder eines Maßnahmenprogramms nach Artikel 11, der Wasserrahmenrichtlinie durch Organe der Gewässeraufsicht und deren Beauftragte zu dulden. Dasselbe gilt für das Fangen von Wassertieren im Rahmen von sonstigen durch rechtskräftigen Bescheid vorgeschriebenen Fischbestandsuntersuchungen. Der Landesfischereiverband und der Bewirtschafter sind von derartigen Maßnahmen mindestens eine Woche im Voraus zu informieren und vom Ergebnis der Untersuchungen in Kenntnis zu setzen. Bei solchen Maßnahmen entnommene oder getötete Fische sind angemessen zu ersetzen.
  2. Absatz 4Der Fischereiberechtigte und der Bewirtschafter haben die im Rahmen der Vollziehung der IAS-Verordnung durch die Organe der Landesregierung und deren Beauftragte gesetzten notwendigen Maßnahmen zur Erkennung und Bewertung des Vorkommens von invasiven gebietsfremden Wassertierarten zu dulden. Der Landesfischereiverband und der Bewirtschafter sind von derartigen Maßnahmen mindestens eine Woche im Voraus zu informieren und vom Ergebnis in Kenntnis zu setzen. Bei solchen Maßnahmen entnommene oder getötete nicht invasive Wassertiere sind angemessen zu ersetzen.“

Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift des 3. Abschnittes lautet:

„3. Abschnitt
Voraussetzungen für die Ausübung des Fischens und der Fischerei“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 15, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 131, Im Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Ziffer 4,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 2, Ziffer 6,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 132, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Fischen ohne gültige Fischerkarte ist gestattet:
    1. Ziffer eins
      Minderjährigen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, die sich in Begleitung eines entscheidungsfähigen volljährigen Fischereiausübungsberechtigten befinden;
    2. Ziffer 2
      Personen, die auf Grund einer Behinderung nicht in der Lage sind, den Nachweis der fischereifachlichen Eignung zu erbringen, und sich in Begleitung eines entscheidungsfähigen volljährigen Fischereiausübungsberechtigten befinden. Als Nachweis für eine solche Behinderung gilt insbesondere die Bescheinigung durch ein ärztliches Attest. Der Nachweis der Behinderung ist beim Fischen mit sich zu führen und auf Verlangen dem Bewirtschafter und den Organen der öffentlichen Aufsicht vorzulegen;
    3. Ziffer 3
      Personen während des Unterrichtes im Rahmen ihrer schulischen oder beruflichen Ausbildung, sofern der anwesende Ausbildner ein entscheidungsfähiger volljähriger Fischereiausübungsberechtigter ist.“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 16, Absatz eins, wird in der Ziffer 3, die Wortfolge „Tag (24 Stunden ab Geltungsbeginn)“ durch das Wort „Kalendertag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 17, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 151, Im Absatz eins, werden die Ziffer eins bis 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt:

  1. Ziffer eins
    das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung gemäß Paragraph 18 ;,
  2. Ziffer 2
    das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Facharbeiter in der Fischereiwirtschaft (Paragraph 11, Ziffer 9, der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 – LFBAO 1991);
  3. Ziffer 3
    das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Meister in der Fischereiwirtschaft (Paragraph 14, Ziffer 9, LFBAO 1991);
  4. Ziffer 4
    das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen Hochschulstudiums.“

Novellierungsanordnung 152, Im Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „des Fischereifacharbeiters oder des Fischereimeisters“ durch die Wortfolge „des Facharbeiters oder des Meisters in der Fischereiwirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 153, Im Absatz 3, entfällt die Verweisung „gemäß Absatz 2 “,.

Novellierungsanordnung 16, Im 3. Abschnitt wird nach Paragraph 20, eingefügt:

„Fischereifachliche Bewirtschaftereignung und -schulung

Paragraph 20 a,

  1. Absatz einsBei der erstmaligen Bewerbung als Bewirtschafter eines Fischwassers hat der Bewerber den Nachweis der fischereifachlichen Bewirtschaftereignung durch eine der folgenden Bescheinigungen zu erbringen:
    1. Ziffer eins
      die Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der vom Landesfischereiverband organisierten fischereifachlichen Bewirtschafterschulung (Absatz 5,);
    2. Ziffer 2
      das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Facharbeiter in der Fischereiwirtschaft (Paragraph 11, Ziffer 9, LFBAO 1991);
    3. Ziffer 3
      das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Meister in der Fischereiwirtschaft (Paragraph 14, Ziffer 9, LFBAO 1991).
    Erstmals bewirbt sich auch eine Person, die nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor Einführung der fischereifachlichen Bewirtschaftereignung als Bewirtschafter eines Fischwassers für einen Mindestzeitraum von drei Jahren im Fischereibuch eingetragen war.
  2. Absatz 2Der Nachweis der fischereifachlichen Bewirtschaftereignung gilt auch als erbracht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Bewerber im Bundesland Salzburg, in einem anderen Bundesland oder Staat eine der fischereifachlichen Bewirtschafterschulung gleichwertige Ausbildung absolviert hat, deren Gleichwertigkeit durch die Landesregierung im Einzelfall durch Bescheid oder durch Verordnung allgemein anerkannt worden ist;
    2. Ziffer 2
      der Bewerber in einem anderen Bundesland auf Grund eines zum Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz erlassenen Ausführungsgesetzes die Berufsausbildung zum Facharbeiter oder zum Meister in der Fischereiwirtschaft abgeschlossen hat;
    3. Ziffer 3
      im Ausland erworbene Berufsausbildungen und -qualifikationen des Bewerbers, die ihn dort zur Ausübung eines dem Beruf des Facharbeiters oder des Meisters in der Fischereiwirtschaft entsprechenden Berufs berechtigten, gemäß Paragraph 4, Absatz 2, LFBAO 1991 anerkannt worden sind und der Bewerber die allfällig in der Anerkennung festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erfüllt hat;
    4. Ziffer 4
      sonstige im Ausland erworbene Berufsausbildungen und -qualifikationen des Bewerbers gemäß Paragraph 29, Absatz 3 a, anerkannt worden sind und der Bewerber die allfällig in der Anerkennung festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erfüllt hat.
  3. Absatz 3Der Bewerber hat Urkunden zum Nachweis der fischereifachlichen Bewirtschaftereignung, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
  4. Absatz 4Für selbst bewirtschaftende Fischereiberechtigte dienen die Bescheinigungen der Absatz eins und 2 ebenfalls als Nachweis der fischereifachlichen Bewirtschaftereignung.
  5. Absatz 5Der Landesfischereiverband hat fischereifachliche Bewirtschafterschulungen zu organisieren. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung, die Inhalte und die erfolgreiche Absolvierung der Schulungen sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 21, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 171, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Gefangene Wassertiere, die die festgesetzte Mindestlänge nicht aufweisen, müssen sofort und schonend in das Fischwasser zurückversetzt werden. Der Landesfischereiverband kann in Aufzuchtsgewässern den Fang bestimmter Wassertierarten, welche die festgesetzte Mindestlänge nicht aufweisen, zum Besatz anderer Fischwässer im Rahmen von deren ordnungsgemäßen Bewirtschaftung auf Antrag des Bewirtschafters bewilligen. Absatz 3, vorletzter Satz gilt auch dafür.“

Novellierungsanordnung 172, Im Absatz 5, entfällt das Wort „Aufzuchtsgewässer,“.

Novellierungsanordnung 173, Nach Absatz 6, wird angefügt:

  1. Absatz 7Auf Antrag des Bewirtschafters kann der Landesfischereiverband zum Erhalt der Population den Fang und die Entnahme von geschonten Wassertieren oder solchen, die die festgesetzte Mindestlänge nicht aufweisen, bewilligen, sofern die entnommenen Wassertiere im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung wieder in ein geeignetes Fischwasser eingebracht werden. Bei Gefahr im Verzug können Fang und Entnahme ohne Bewilligung vorgenommen werden. Erfolgte Entnahmen sind jedoch unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Vornahme dem Landesfischereiverband unter Angabe der entnommenen Wassertierarten, der Menge der entnommenen Wassertiere und des Besatzgewässers zu melden.“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 23, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 181, Im Absatz 5, lautet die Ziffer eins :,

  1. Ziffer eins
    das Anbringen von Reusen, Fischkörben oder anderen Fangvorrichtungen oder von Absperrungen in Wehren, Durchlässen, Fischaufstiegen oder Schleusen, ausgenommen zu wissenschaftlichen Untersuchungen, im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen nach Artikel 5 und 8 oder eines Maßnahmenprogramms nach Artikel 11, der Wasserrahmenrichtlinie oder sonstiger durch rechtskräftigen Bescheid vorgeschriebener Fischbestandsuntersuchungen, zur Beweissicherung oder im Rahmen von Maßnahmen nach den Artikel 13,, 17 und 19 der IAS-Verordnung;“

Novellierungsanordnung 182, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Fischereigerät, ausgenommen Reusen und Kiemennetze, darf nicht ohne Beisein des Fischers ausliegen.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 24, lautet:

„Elektrobefischung

Paragraph 24,

  1. Absatz einsDie Verwendung von Elektrogeräten oder elektrischen Einrichtungen zum Fischfang bedarf der Bewilligung des Landesfischereiverbandes. Die Bewilligung darf nur für ein bestimmtes Fischwasser und für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt werden.
  2. Absatz 2Parteien im Bewilligungsverfahren sind:
    1. Ziffer eins
      der Antragsteller;
    2. Ziffer 2
      der Fischereiberechtigte oder im Fall der Verpachtung des Fischereirechtes der Pächter des Fischwassers, auf das sich die Bewilligung erstreckt;
    3. Ziffer 3
      der Ober- und der Unterlieger, wenn eine Schädigung des ober- oder unterliegenden Fischwassers nicht ausgeschlossen werden kann.
  3. Absatz 3Die Bewilligung gemäß Absatz eins, darf unter Vorschreibung der erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nur erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Zustimmung des Bewirtschafters vorliegt;
    2. Ziffer 2
      der Antragsteller Kenntnisse zur Durchführung der Elektrobefischung besitzt oder über entsprechend ausgebildetes Personal verfügt bzw sich einer entsprechend ausgebildeten Person bedient;
    3. Ziffer 3
      das Elektrogerät oder die elektrische Einrichtung für den Verwendungszweck geeignet und geprüft ist;
    4. Ziffer 4
      die notwendigen Hilfseinrichtungen wie Kalter und Transporteinrichtungen, die eine fach- und zweckmäßige Verwendung gewährleisten, vorhanden sind;
    5. Ziffer 5
      der Zweck der Elektrobefischung den Zielen des Paragraph eins, nicht widerspricht, insbesondere eine Schädigung des ober- und unterliegenden Fischwassers voraussichtlich nicht oder nur in einem unbedeutenden Maß eintreten wird und nicht zu befürchten ist, dass örtliche Populationen der im Anhang römisch IV und römisch fünf der FFH-Richtlinie genannten Tierarten verschwinden oder schwer gestört werden, und einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers gemäß Paragraph 9, Absatz eins, nicht entgegen steht.
    Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, sind die zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins bis 4 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Ein Nachweis der Voraussetzung gemäß Ziffer eins, ist nicht erforderlich, wenn der Bewirtschafter selbst Antragsteller ist.
  4. Absatz 4Elektrobefischungen im Rahmen von durch rechtskräftigen Bescheid vorgeschriebenen Fischbestandsuntersuchungen bedürfen keiner Zustimmung des Bewirtschafters gemäß Absatz 3, Ziffer eins,
  5. Absatz 5Der Bewilligungsinhaber, der nicht Fischereiberechtigter oder Bewirtschafter ist, hat diesen den genauen Zeitpunkt der Elektrobefischung eine Woche im Voraus mitzuteilen. Er hat bei der Elektrobefischung den Bewilligungsbescheid und einen gültigen Nachweis über das ordnungsgemäße Funktionieren des verwendeten Elektrogerätes oder der anderen elektrischen Einrichtung mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Aufsicht vorzuweisen.
  6. Absatz 6Keiner Bewilligung gemäß Absatz eins, bedürfen Elektrobefischungen im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen nach Artikel 5 und 8 oder eines Maßnahmenprogramms nach Artikel 11, der Wasserrahmenrichtlinie. Dasselbe gilt für Elektrobefischungen, die der Vermeidung ernster Schäden am Fischbestand dienen und vom Bewirtschafter oder von dessen Beauftragten vorgenommen werden. Die Anforderungen des Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 und des Absatz 5, zweiter Satz gelten sinngemäß. Der Landesfischereiverband ist von Maßnahmen gemäß dem ersten Satz mindestens eine Woche im Voraus, von solchen gemäß dem zweiten Satz spätestens am Vortag zu informieren.
  7. Absatz 7Im Fall des gänzlichen Ausfanges mit Elektrogeräten oder anderen elektrischen Einrichtungen ist das Fischwasser mit Wassertieren von einwandfreier Güte so zu besetzen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischwassers (Paragraph 9, Absatz eins,) gewährleistet ist.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 25, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Bewirtschafter eines Fischwassers und der Landesfischereiverband können zum Schutz der Fischereiwirtschaft Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen von den Schonvorschriften, des Abschusses schadensverursachender Wildtiere und von Ausnahmen von Schutzbestimmungen gemäß den Paragraphen 56, Absatz 2,, 90 Absatz eins und 104b des Jagdgesetzes 1993 sowie auf Bewilligung von Ausnahmen gemäß Paragraph 34, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 stellen.“

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 26, wird angefügt: „Das Auftreten von invasiven gebietsfremden Wassertierarten ist unverzüglich dem Landesfischereiverband und der Landesregierung zu melden.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 27, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsIn Fischaufstiegshilfen, die ausschließlich der Wanderung der Wassertiere oder als Ersatzlaichplätze dienen, ist die fischereiwirtschaftliche Nutzung auf die Entnahme nicht heimischer, kranker oder seuchenverdächtiger Wassertiere beschränkt und nur durch den Bewirtschafter oder im Rahmen der Vollziehung der IAS-Verordnung durch die Organe der Landesregierung und deren Beauftragte zulässig.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 28, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Über Antrag des Bewirtschafters, des Fischereiberechtigten oder des Landesfischereiverbandes hat die Behörde Wasserflächen bzw -strecken oder Teile davon, wenn sie sich wegen ihrer Beschaffenheit, ihrer Wasserführung, ihres Nahrungsangebotes und ihrer Größe zur Aufzucht von Wassertieren eignen, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 15, WRG zu Aufzuchtsgewässern zu erklären. Die Erklärung ist von der Behörde zu widerrufen, wenn dies der Bewirtschafter, der Fischereiberechtigte oder der Landesfischereiverband beantragt oder die Voraussetzungen für die Erklärung als Aufzuchtsgewässer nicht mehr gegeben sind.“

Novellierungsanordnung 24, Der Text zu Paragraph 30, lautet:

„Die Fischereischutzorgane haben die Befugnisse, die allgemein Organen der öffentlichen Aufsicht nach sonstigen Vorschriften (zB dem VStG) zustehen. Darüber hinaus sind sie innerhalb ihres Dienstbereiches befugt,

  1. Ziffer eins
    Personen, die auf frischer Tat betreten werden oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten werden, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen. Betreffend die Feststellung der Identität ist Paragraph 35, Absatz 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes sinngemäß anzuwenden;
  2. Ziffer 2
    Personen, die auf frischer Tat betreten werden, in den Fällen und unter Beachtung der Paragraphen 35,, 36 und 36a VStG festzunehmen und, falls sich die Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über ihren Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen oder unter den Voraussetzungen des Paragraph 37 a, Absatz eins, oder 3 VStG eine vorläufige Sicherheit einzuheben bzw verwertbare Sachen vorläufig sicherzustellen;
  3. Ziffer 3
    alle die Fischerei berührenden Anlagen wie Wehre, Schleusen, Dämme, Radstuben udgl zu betreten sowie Fahrzeuge, Fischkalter, Gepäckstücke und Fischereigeräte in den Fällen der Ziffer eins, zu durchsuchen;
  4. Ziffer 4
    bei Verdacht auf Gewässerverunreinigungen oder Fischkrankheiten Wasserproben und offensichtlich erkrankte Wassertiere zu Untersuchungszwecken zu entnehmen;
  5. Ziffer 5
    verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihnen mit den Ziffer eins bis 3 sowie mit Paragraph 39, Absatz 2, VStG eingeräumten Befugnisse durchzusetzen. Dabei haben sie unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.“

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 30 a, lautet der zweite Satz: „Nimmt ein Fischereischutzorgan innerhalb von je zehn Jahren nicht mindestens an einem Fortbildungskurs teil, ist es von Amts wegen seines Amtes zu entheben.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 35, lautet:

„Eigener und übertragener Wirkungsbereich

Paragraph 35,

  1. Absatz einsDer Wirkungsbereich des Landesfischereiverbandes ist ein eigener und ein vom Land oder vom Bund übertragener.
  2. Absatz 2Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Landesfischereiverbandes sind jene nicht ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichneten (Absatz 3,) Angelegenheiten und insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Erlassung und Änderung der Statuten des Landesfischereiverbandes;
    2. Ziffer 2
      die Bestellung und Abberufung seiner Organe und die Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Aufgaben des Landesfischereiverbandes;
    3. Ziffer 3
      die Ausübung der Arbeitgeberfunktion des Landesfischereiverbandes;
    4. Ziffer 4
      die Wahrnehmung der im Paragraph 34, Absatz 2, beschriebenen Interessen;
    5. Ziffer 5
      die Beratung der Landesregierung und anderer Behörden und aller sonst an der Fischerei und Wasserwirtschaft beteiligten Stellen und Personen durch Abgabe von Stellungnahmen und Beistellung von Sachverständigen;
    6. Ziffer 6
      die Ausübung der dem Landesfischereiverband eingeräumten Rechte auf Anhörung (Stellungnahme), Antragsstellung, Erstattung von Vorschlägen, Zustimmung, Entsendung von Vertretern in Einrichtungen sowie von ihm eingeräumten Parteirechten;
    7. Ziffer 7
      die Ausgabe und Nichtausgabe der Gastfischerkarten gemäß Paragraph 16, Absatz 5 ;,
    8. Ziffer 8
      die Gebarung des Landesfischereiverbandes gemäß Paragraph 43,
  3. Absatz 3Im übertragenen Wirkungsbereich hat der Landesfischereiverband folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die Bewilligung der Teilung von Fischereirechten gemäß Paragraph 3, Absatz 3 ;,
    2. Ziffer 2
      die Aufgaben betreffend Pachtverträge und Unterpachtverträge gemäß den Paragraphen 4, Absatz 4 und 5 sowie 5 Absatz eins ;,
    3. Ziffer 3
      die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Fischwässern gemäß den Paragraphen 7, Absatz 2,, 8 Absatz 3 und 9 Absatz 2 ;,
    4. Ziffer 4
      die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ausstellung, der Verlängerung, der Entziehung und dem Ungültigwerden von Jahresfischerkarten gemäß den Paragraphen 16, Absatz 2,, 19 Absatz 2 und 20;
    5. Ziffer 5
      die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Fischerprüfung gemäß Paragraph 18 ;,
    6. Ziffer 6
      die Organisation fischereifachlicher Bewirtschafterschulungen gemäß Paragraph 20 a, Absatz 5 ;,
    7. Ziffer 7
      die Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Schonvorschriften gemäß Paragraph 21 ;,
    8. Ziffer 8
      die Erteilung von Bewilligungen für die Verwendung von Elektrogeräten oder elektrischen Einrichtungen zum Fischfang gemäß Paragraph 24 ;,
    9. Ziffer 9
      die Ruhenderklärung eines Fischereirechtes an einem Fischteich gemäß Paragraph 27, Absatz 3 und 4;
    10. Ziffer 10
      die Angelegenheiten im Zusammenhang mit Fischereischutzorganen gemäß den Paragraphen 29, Absatz 4 und 5, 30a, 31 und 32;
    11. Ziffer 11
      die Führung des Fischereibuches gemäß Paragraph 42,
  4. Absatz 4Der Landesfischereiverband hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, von unmittelbar anzuwendendem Unionsrecht sowie von ebensolchen Staatsverträgen in eigener Verantwortung frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen.
  5. Absatz 5Die nach Absatz 3, dem Landesfischereiverband zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich zugewiesenen Angelegenheiten sind im Auftrag und nach den Weisungen der Landesregierung zu besorgen.“

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 39, Absatz eins, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 271, In der Ziffer eins, Litera d, wird die Verweisung „§ 35 Absatz 2, Ziffer 2 und 4 bis 6“ durch die Verweisung „§ 35 Absatz 2, Ziffer 3 und 5 bis 7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 272, In der Ziffer 2, wird die Verweisung „§§ 4 Absatz 4 und 5, 5 Absatz eins,, 8 Absatz 3,, 9 Absatz 2,, 12, 16 Absatz 2,, 20 Absatz eins,, 21 Absatz 2 und 3, 24 Absatz eins,, 27 Absatz 3,, 32 und 49 Absatz 2 “, durch die Verweisung „§§ 4 Absatz 4 und 5, 5 Absatz eins,, 8 Absatz 3,, 9 Absatz 2,, 16 Absatz 2,, 20 Absatz eins,, 21 Absatz 2 und 3, 24 Absatz eins,, 27 Absatz 3,, 32 und 42“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 41, Absatz 5, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 281, Im ersten Satz wird die Verweisung „§ 35 Absatz 2, Ziffer eins “, durch die Verweisung „§ 35 Absatz 2, Ziffer 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 282, In der Ziffer eins, wird das Wort „Sachwalterbestellt“ durch die Worte „Erwachsenenvertreter bestellt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 42, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 291, Im Absatz 2, lautet die Litera a, :,

  1. Litera a
    ein A-Blatt: das Fischwasser mit seiner landesüblichen Benennung und näheren örtlichen Angaben;“

Novellierungsanordnung 292, Im Absatz 3, wird im ersten Satz das Wort „Fischerbuch“ durch das Wort „Fischereibuch“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 43, Absatz 4, lautet der zweite Satz: „In den Fällen der Litera a und b ist die Fischereiumlage mit Fälligkeit zum 31. Jänner jedes Jahres durch Bescheid vorzuschreiben.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 49, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsBehörde im Sinn dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit nicht anderes bestimmt ist.“

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 51, Absatz eins, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 321, In der Ziffer 7, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 12, Absatz eins,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 12,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 322, Die Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    das Fischen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, oder 3 erlaubt bzw verbietet oder, ohne die gültige Fischerkarte einschließlich Zahlungsbestätigung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, oder ohne den Nachweis der privatrechtlichen Erlaubnis oder ohne den Nachweis der Behinderung mit sich zu führen, fischt oder einen dieser Belege nicht auf Verlangen vorweist (Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4,);“

Novellierungsanordnung 323, In der Ziffer 11, wird das Wort „Fische“ durch das Wort „Wassertiere“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 324, Die Ziffer 14, lautet:

  1. Ziffer 14
    eine Elektrobefischung ohne Bewilligung durchführt (Paragraph 24, Absatz eins,), den Zeitpunkt der Elektrobefischung nicht rechtzeitig mitteilt (Paragraph 24, Absatz 5 und 6), den Bewilligungsbescheid oder den gültigen Funktionsnachweis nicht mit sich führt oder auf Verlangen nicht vorweist (Paragraph 24, Absatz 5 und 6) oder der Besatzpflicht nicht nachkommt (Paragraph 24, Absatz 7,);“

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 53, entfällt das Wort „Pachtverträge,“.

Novellierungsanordnung 34, Nach Paragraph 53, wird eingefügt:

„Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 53 a,

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung, der Landesfischereiverband, die Fischereischutzorgane, die Bewirtschafter und die Ausgabestellen amtlicher Gastfischerkarten sind ermächtigt, die zur Vollziehung der in diesem Gesetz normierten Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
  2. Absatz 2In den Angelegenheiten des Absatz eins, dürfen von den zuständigen Behörden und Stellen folgende Daten verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      Identifikationsdaten, Adressdaten und Geburtsdaten von natürlichen Personen und von Vertretern bei juristischen Personen und Personengesellschaften;
    2. Ziffer 2
      personenbezogene Daten hinsichtlich eines Rechtserwerbs;
    3. Ziffer 3
      personenbezogene Daten des lokalen und zentralen Melderegisters, des Firmenbuches, des Grundbuches und des Fischereibuches einschließlich deren Urkundensammlungen, des zentralen Vereinsregisters sowie aus anderen entsprechenden öffentlichen Registern;
    4. Ziffer 4
      personenbezogene Daten hinsichtlich abgelegter Prüfungen und erlangter Berechtigungen.“

Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 54, werden die Ziffer eins bis 5 durch folgende Bestimmungen ersetzt:

  1. Ziffer eins
    Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51; Gesetz BGBl römisch eins Nr 58/2018;
  2. Ziffer 2
    Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961; Gesetz BGBl römisch eins Nr 104/2019;
  3. Ziffer 3
    Gentechnikgesetz – GTG, BGBl Nr 510/1994; Gesetz BGBl römisch eins Nr 59/2018;
  4. Ziffer 4
    Insolvenzordnung – IO, RGBl Nr 337/1914; Gesetz BGBl römisch eins Nr 38/2019;
  5. Ziffer 5
    Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz – LFBAG, BGBl Nr 298/1990; Verordnung BGBl römisch II Nr 59/2014;
  6. Ziffer 6
    Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl Nr 566/1991; Kundmachung BGBl römisch eins Nr 113/2019;
  7. Ziffer 7
    Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2018,.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 56, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013;
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl Nr L 327 vom 22. Dezember 2000, in der Fassung der Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl Nr L 311 vom 31. Oktober 2014;
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl Nr L 106 vom 17. April 2001, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/350 der Kommission vom 8. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung von genetisch veränderten Organismen, ABl Nr L 67 vom 9. März 2018;
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, sowie der Berichtigung ABl Nr L 268 vom 15. Oktober 2015 und ABl Nr L 95 vom 9. April 2016.“

Novellierungsanordnung 37, Im Paragraph 57, wird angefügt:

  1. Absatz 14Die Paragraphen 2,, 3 Absatz 3,, 4 Absatz 2 und 4, 5 Absatz eins,, 6 Absatz eins und 3, 8 Absatz eins,, 9 Absatz 2,, 11 Absatz 2,, 13, 14 Absatz 3 und 4, 15 Absatz eins und 3, 16 Absatz eins,, 17, 20a, 21 Absatz 4,, 5 und 7, 23 Absatz 5 und 6, 24, 25 Absatz 2,, 26, 27 Absatz eins,, 28 Absatz 2,, 30, 30a, 35, 39 Absatz eins,, 41 Absatz 5,, 42 Absatz 2 und 3, 43 Absatz 4,, 49 Absatz eins,, 51 Absatz eins,, 53, 53a, 54 und 56 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 19 aus 2020, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.“

Artikel II

Das Gentechnik-Vorsorgegesetz, Landesgesetzblatt Nr 75 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 92 aus 2016,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 11, Nach der den Paragraph 7, betreffenden Zeile wird eingefügt:

„§ 7a

Begleitmaßnahmen zur Verordnung (EU) 2017/625“

Novellierungsanordnung 12, Nach der den Paragraph 10, betreffenden Zeile wird eingefügt:

„§ 10a

Informationsübermittlung“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 21, Nach Absatz eins, wird eingefügt:

  1. Absatz eins aMit diesem Gesetz werden im Hinblick auf die im Absatz eins, genannten Maßnahmen Begleitmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 999/2001, (EG) Nr 396/2005, (EG) Nr 1069/2009, (EG) Nr 1107/2009, (EU) Nr 1151/2012, (EU) Nr 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr 1/2005 und (EG) Nr 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr 854/2004 und (EG) Nr 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl Nr L 95 vom 7. April 2017, festgelegt.“

Novellierungsanordnung 22, Im Absatz 3, wird das Zitat „BGBl römisch eins Nr 92/2015“ durch das Zitat „BGBl römisch eins Nr 59/2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 2, lauten die Ziffer 3, und 4:

  1. Ziffer 3
    gentechnikrechtliche Zulassung: die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinn des Artikel 6,, 7, 15, 17 oder 18 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl Nr L 106 vom 17. April 2001, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/350 der Kommission vom 8. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung von genetisch veränderten Organismen, ABl Nr L 67 vom 9. März 2018, oder der Verordnung (EG) Nr 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl Nr L 268 vom 18. Oktober 2003;
  2. Ziffer 4
    ökologische/biologische pflanzliche Erzeugung: Bewirtschaftung nach den Vorschriften des Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 2092/91, ABl Nr L 189 vom 20. Juli 2007;“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 7, wird eingefügt:

„Begleitmaßnahmen zur Verordnung (EU) 2017/625

Paragraph 7 a,

  1. Absatz einsDer Landesregierung obliegt die Vollziehung
    1. Ziffer eins
      der Bestimmungen der Artikel 4 bis 15, 23, 27 bis 35 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 und
    2. Ziffer 2
      der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625,
    jeweils soweit sich diese auf die Gentechnik-Vorsorge in Angelegenheiten der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes beziehen.
  2. Absatz 2Durchführungsvorschriften, die auf Grund der Verordnung (EU) 2017/625 erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit sie sich auf die Gentechnik-Vorsorge in Angelegenheiten der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes beziehen, unmittelbar anwendbar.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung von Verpflichtungen der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich ist.
  4. Absatz 4Die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 6 und 7 im Rahmen der Überwachung hat nach Maßgabe der im Absatz eins, genannten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 10, Absatz eins, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 51, In der Ziffer 4, entfällt das Wort „oder“ am Ende.

Novellierungsanordnung 52, In der Ziffer 5, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 6
    gegen die im Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 oder die im Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Durchführungsvorschriften der Verordnung (EU) 2017/625, jeweils soweit sich diese auf die Gentechnik-Vorsorge in Angelegenheiten der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes beziehen, verstößt;
  2. Ziffer 7
    gegen Verordnungen oder Bescheide der Landesregierung verstößt, die in Vollziehung der im Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 oder der im Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Durchführungsvorschriften der Verordnung (EU) 2017/625 ergangen sind.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 10, wird eingefügt:

„Informationsübermittlung

Paragraph 10 a,

Die Übermittlung der erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Artikel 4, Absatz 2, sowie Titel römisch fünf der Verordnung (EU) 2017/625 an die zuständigen Behörden des Bundes hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 12, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl Nr L 106 vom 17. April 2001, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/350 der Kommission vom 8. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung von genetisch veränderten Organismen, ABl Nr L 67 vom 9. März 2018;
    2. Ziffer 2
      Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG zu der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen, ABl Nr L 68 vom 13. März 2015, in der Fassung der Berichtigung ABl Nr L 82 vom 26. März 2018.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 13, wird angefügt:

  1. Absatz 4Die Paragraphen eins, Absatz eins a und 3, 2, 7a, 10 Absatz eins,, 10a und 12 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 19 aus 2020, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.“

Pallauf

Haslauer