11. Gesetz vom 11. Dezember 2019, mit dem der Landeshaushalt für das Haushaltsjahr 2020, die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung für die Jahre 2021 bis 2024 und Haftungsobergrenzen festgelegt werden (Landeshaushaltsgesetz 2020 – LHG 2020)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Landesvoranschlag für das Jahr 2020
§ 1Paragraph eins,
(1)Absatz einsDer Haushaltsplan (Landesvoranschlag) für das Haushaltsjahr 2020 wird mit folgenden Gesamtbeträgen festgesetzt:
Ergebnishaushalt |
Aufwendungen | Erträge |
3.004.552.900 € | 2.731.338.400 € |
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Finanzierungshaushalt |
Auszahlungen | Einzahlungen |
3.055.444.900 € | 2.992.739.400 € |
| |
(2)Absatz 2Die einzelnen Haushaltsansätze, Abschnitte und Gruppen des Finanzierungshaushaltes ergeben sich aus dem Landesvoranschlag, der Bestandteil dieses Gesetzes ist.
Mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung
§ 2Paragraph 2,
Gemäß Art 15 Abs 1 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 wird für die Jahre 2021 bis 2024 folgende, auf der Gliederung des Anhanges 2 zum Österreichischen Stabilitätspakt 2012 basierende rechtlich verbindliche mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung festgelegt:Gemäß Artikel 15, Absatz eins, des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 wird für die Jahre 2021 bis 2024 folgende, auf der Gliederung des Anhanges 2 zum Österreichischen Stabilitätspakt 2012 basierende rechtlich verbindliche mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung festgelegt:
Die vorstehenden Tabellen stellen eine Grobplanung im Sinne des Art 15 Abs 1 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 dar, weswegen sich im Einzelfall die jeweiligen Daten nur aus wichtigen Gründen (§ 5 Abs 3 des Allgemeinen Landeshaushaltsgesetzes 2018) ändern können.Die vorstehenden Tabellen stellen eine Grobplanung im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 dar, weswegen sich im Einzelfall die jeweiligen Daten nur aus wichtigen Gründen (Paragraph 5, Absatz 3, des Allgemeinen Landeshaushaltsgesetzes 2018) ändern können.
Haftungsobergrenzen
§ 3Paragraph 3,
Gemäß den §§ 31 Abs 2 und § 45 Abs 8 ALHG 2018 werden für die Jahre 2020 bis 2024 die folgenden zulässigen Haftungsobergrenzen festgelegt (Beträge in Mio Euro):Gemäß den Paragraphen 31, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 8, ALHG 2018 werden für die Jahre 2020 bis 2024 die folgenden zulässigen Haftungsobergrenzen festgelegt (Beträge in Mio Euro):
| Ausgangswert für 2020 | Schätzwert für 2021 | Schätzwert für 2022 | Schätzwert für 2023 | Schätzwert für 2024 |
Einzahlungen Abschnitte 92 und 93 im zweitvorangegangenen Jahr | 1.186,71 | 1.206,64 | 1.252,77 | 1.292,30 | 1.347,20 |
Haftungsobergrenze (= 175 % davon) | 2.076,74 | 2.111,62 | 2.192,35 | 2.261,50 | 2.357,60 |
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Ermächtigung der Landesregierung zur Vornahme von Umschuldungen
§ 4Paragraph 4,
Die Landesregierung wird ermächtigt, wenn dies aus Gründen der Risikoreduktion (Kredit-, Markt- oder Reputationsrisiko) für das Land oder aus Gründen besonders günstiger vorzeitiger Rückzahlungskonditionen für das Land vorteilhaft ist, Umschuldungen vorzunehmen, indem Finanzschulden vorzeitig zurückgezahlt werden dürfen, sofern die dadurch gleichzeitig erforderlich werdende Darlehensneuaufnahme niedriger oder jedenfalls nicht höher ist als das Tilgungsausmaß der vorzeitigen Rückzahlung. Wenn die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden, dürfen die Darlehensaufnahmeermächtigungen und Tilgungen beim Haushaltsansatz 95000 (Schuldenmanagement) in diesem Ausmaß überschritten werden. Eine Erhöhung des Schuldenstandes des Landes ist in diesem Zusammenhang unzulässig. Außerdem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sich durch solche Umschuldungen insgesamt gesehen keine substanziellen Verlängerungen der Laufzeiten der Finanzschulden des Landes ergeben.
In- und Außerkrafttreten
§ 5Paragraph 5,
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft und verliert mit Ausnahme der §§ 2 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 seine Wirksamkeit.Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft und verliert mit Ausnahme der Paragraphen 2 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 seine Wirksamkeit.
(2)Absatz 2Die §§ 2 und 3 treten erst nach Maßgabe des Inkrafttretens einer neuen rechtlich verbindlichen mittelfristigen Orientierung der Haushaltsführung bzw Festlegung der Haftungsobergrenzen außer Kraft.Die Paragraphen 2 und 3 treten erst nach Maßgabe des Inkrafttretens einer neuen rechtlich verbindlichen mittelfristigen Orientierung der Haushaltsführung bzw Festlegung der Haftungsobergrenzen außer Kraft.
Pallauf
Haslauer
ANLAGE
LANDESVORANSCHLAG 2020
Mittelverwendungs- und –aufbringungsgruppen auf erster Ebene für den Gesamthaushalt
Ergebnisvoranschlag 2020
Finanzierungsvoranschlag 2020