Jahrgang 2020

Kundgemacht am 24. Februar 2020

www.ris.bka.gv.at

11. Gesetz:

Landeshaushaltsgesetz 2020 – LHG 2020

11. Gesetz vom 11. Dezember 2019, mit dem der Landeshaushalt für das Haushaltsjahr 2020, die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung für die Jahre 2021 bis 2024 und Haftungsobergrenzen festgelegt werden (Landeshaushaltsgesetz 2020 – LHG 2020)

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Landesvoranschlag für das Jahr 2020

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer Haushaltsplan (Landesvoranschlag) für das Haushaltsjahr 2020 wird mit folgenden Gesamtbeträgen festgesetzt:

Ergebnishaushalt

Aufwendungen

Erträge

3.004.552.900 €

2.731.338.400 €

Finanzierungshaushalt

Auszahlungen

Einzahlungen

3.055.444.900 €

2.992.739.400 €

  1. Absatz 2Die einzelnen Haushaltsansätze, Abschnitte und Gruppen des Finanzierungshaushaltes ergeben sich aus dem Landesvoranschlag, der Bestandteil dieses Gesetzes ist.

Mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung

Paragraph 2,

Gemäß Artikel 15, Absatz eins, des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 wird für die Jahre 2021 bis 2024 folgende, auf der Gliederung des Anhanges 2 zum Österreichischen Stabilitätspakt 2012 basierende rechtlich verbindliche mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung festgelegt:

Die vorstehenden Tabellen stellen eine Grobplanung im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 dar, weswegen sich im Einzelfall die jeweiligen Daten nur aus wichtigen Gründen (Paragraph 5, Absatz 3, des Allgemeinen Landeshaushaltsgesetzes 2018) ändern können.

Haftungsobergrenzen

Paragraph 3,

Gemäß den Paragraphen 31, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 8, ALHG 2018 werden für die Jahre 2020 bis 2024 die folgenden zulässigen Haftungsobergrenzen festgelegt (Beträge in Mio Euro):

 

Ausgangswert für 2020

Schätzwert für 2021

Schätzwert für 2022

Schätzwert für 2023

Schätzwert für 2024

Einzahlungen Abschnitte 92 und 93 im zweitvorangegangenen Jahr

1.186,71

1.206,64

1.252,77

1.292,30

1.347,20

Haftungsobergrenze (= 175 % davon)

2.076,74

2.111,62

2.192,35

2.261,50

2.357,60

Ermächtigung der Landesregierung zur Vornahme von Umschuldungen

Paragraph 4,

Die Landesregierung wird ermächtigt, wenn dies aus Gründen der Risikoreduktion (Kredit-, Markt- oder Reputationsrisiko) für das Land oder aus Gründen besonders günstiger vorzeitiger Rückzahlungskonditionen für das Land vorteilhaft ist, Umschuldungen vorzunehmen, indem Finanzschulden vorzeitig zurückgezahlt werden dürfen, sofern die dadurch gleichzeitig erforderlich werdende Darlehensneuaufnahme niedriger oder jedenfalls nicht höher ist als das Tilgungsausmaß der vorzeitigen Rückzahlung. Wenn die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden, dürfen die Darlehensaufnahmeermächtigungen und Tilgungen beim Haushaltsansatz 95000 (Schuldenmanagement) in diesem Ausmaß überschritten werden. Eine Erhöhung des Schuldenstandes des Landes ist in diesem Zusammenhang unzulässig. Außerdem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sich durch solche Umschuldungen insgesamt gesehen keine substanziellen Verlängerungen der Laufzeiten der Finanzschulden des Landes ergeben.

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft und verliert mit Ausnahme der Paragraphen 2 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 seine Wirksamkeit.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 2 und 3 treten erst nach Maßgabe des Inkrafttretens einer neuen rechtlich verbindlichen mittelfristigen Orientierung der Haushaltsführung bzw Festlegung der Haftungsobergrenzen außer Kraft.

Pallauf

Haslauer

ANLAGE

LANDESVORANSCHLAG 2020

Mittelverwendungs- und –aufbringungsgruppen auf erster Ebene für den Gesamthaushalt

Ergebnisvoranschlag 2020

Finanzierungsvoranschlag 2020