Jahrgang 2020

Kundgemacht am 12. Februar 2020

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7. Gesetz:

Salzburger Nächtigungsabgabengesetz – SNAG

7. Gesetz vom 11. Dezember 2019 über die Erhebung von Nächtigungsabgaben und einer Forschungsinstitutsabgabe im Land Salzburg (Salzburger Nächtigungsabgabengesetz – SNAG)

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph eins,

Gegenstand der Abgaben

Paragraph 2,

Zusätzliche Gemeindeabgabe

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Allgemeine Nächtigungsabgabe

Paragraph 4,

Abgabebefreiungen

Paragraph 5,

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

Paragraph 6,

Abgabepflichtige

Paragraph 7,

Besondere Bestimmungen betreffend Diensteanbieterinnen und Diensteanbieter

Paragraph 8,

Abgabenerklärung, Fälligkeit

Paragraph 9,

Anzeigepflicht, Unterkunftsregister

Paragraph 10,

Informationspflicht

3. Abschnitt

Besondere Nächtigungsabgabe

Paragraph 11,

Höhe der besonderen Nächtigungsabgabe

Paragraph 12,

Abgabepflichtige

Paragraph 13,

Abgabenerklärung, Fälligkeit

Paragraph 14,

Festsetzung der besonderen Nächtigungsabgabe

4. Abschnitt

Forschungsinstitutsabgabe

Paragraph 15,

Höhe der Forschungsinstitutsabgabe

Paragraph 16,

Abgabepflichtige

Paragraph 17,

Abgabenerklärung, Fälligkeit

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Paragraph 18,

Zweckwidmung

Paragraph 19,

Abgabenbehörden

Paragraph 20,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 21,

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 22,

Strafbestimmungen

Paragraph 23,

Verweisungen auf Bundesrecht

Paragraph 24,

Hinweis auf Notifikationsverfahren

Paragraph 25,

In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Gegenstand der Abgaben

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDas Land Salzburg erhebt im Landesgebiet eine allgemeine und eine besondere Nächtigungsabgabe.
  2. Absatz 2In den Kurbezirken (Paragraph 17, Absatz eins, Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 – HKG 1997) der Kurorte Bad Gastein und Bad Hofgastein erhebt das Land Salzburg überdies eine Abgabe zur Erhaltung des Forschungsinstitutes in Bad Gastein (Forschungsinstitutsabgabe).
  3. Absatz 3Die allgemeine Nächtigungsabgabe wird für entgeltliche Nächtigungen in
    1. Ziffer eins
      Räumen, die der Beherbergung von Personen im Rahmen des Gastgewerbes dienen,
    2. Ziffer 2
      Privatunterkünften,
    3. Ziffer 3
      Wohnwagen, Wohnmobilen und Zelten sowie
    4. Ziffer 4
      sonstigen gleichartigen Unterkünften
    eingehoben.
  4. Absatz 4Die besondere Nächtigungsabgabe wird für Ferienwohnungen einschließlich dauernd überlassener Ferienwohnungen und für dauernd abgestellte Wohnwagen eingehoben.
  5. Absatz 5Die Forschungsinstitutsabgabe wird für mehrtägige und längere Aufenthalte eingehoben.
  6. Absatz 6Die in diesem Gesetz geregelten Abgaben können nebeneinander eingehoben werden, soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Zusätzliche Gemeindeabgabe

Paragraph 2,

Die Gemeinden sind ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) eine Abgabe vom Besteuerungsgegenstand der besonderen Nächtigungsabgabe (Paragraph eins, Absatz 4,) als ausschließliche Gemeindeabgabe auszuschreiben. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, gelten die für die besondere Nächtigungsabgabe getroffenen Bestimmungen auch für diese Gemeindeabgabe.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

  1. Ziffer eins
    Unterkunft: ein Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, oder eine baulich in sich abgeschlossene Gruppe von solchen Räumen;
  2. Ziffer 2
    dem dauernden Wohnbedarf dienende Unterkunft: eine Unterkunft, in der der Hauptwohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 7, Meldegesetz 1991 begründet ist oder die sonst auf Grund der Nähe zu einer Ausbildungsstätte oder einem Arbeitsplatz regelmäßig und dauerhaft genutzt wird;
  3. Ziffer 3
    Unterkunftgeberin und Unterkunftgeber: eine Person, die eine Unterkunft oder eine Stellfläche für Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte udgl zur Verfügung stellt oder die Zurverfügungstellung beabsichtigt;
  4. Ziffer 4
    Privatunterkunft: eine Unterkunft, die außerhalb des Gastgewerbes für vorübergehende Aufenthalte gegen Entgelt bestimmt ist, zB Privatzimmervermietung;
  5. Ziffer 5
    Ferienwohnung: eine Unterkunft, die nicht dem dauernden Wohnbedarf, sondern überwiegend dem Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubes oder der Ferien udgl dient. Nicht darunter fallen Unterkünfte, die im Rahmen von Beherbergungsbetrieben, welche über eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe verfügen, oder von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (zB Urlaub am Bauernhof) für solche Aufenthalte angeboten werden;
  6. Ziffer 6
    dauernd überlassene Ferienwohnung: eine Unterkunft, die von einer anderen Person als der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder ihren oder seinen Angehörigen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,) als Ferienwohnung genutzt wird, wenn das der Nutzung zugrundeliegende Rechtsverhältnis im Jahr mindestens sechs Monate gedauert hat;
  7. Ziffer 7
    dauernd abgestellter Wohnwagen: Wohnwagen, Wohnmobile, Campingbusse udgl, die länger als vier Monate auf einem Campingplatz abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die zulässige Betriebsdauer des Campingplatzes fällt;
  8. Ziffer 8
    mehrtägiger Aufenthalt: ein Aufenthalt in einer Mindestdauer von zwei bis fünf aufeinander folgenden Nächtigungen. Die Mindestdauer wird von der Kurkommission (Paragraph 19, HKG 1997) festgesetzt. Wird keine Festsetzung vorgenommen, gelten fünf aufeinander folgende Nächtigungen als Mindestaufenthaltsdauer.

2. Abschnitt
Allgemeine Nächtigungsabgabe

Abgabebefreiungen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsVon der Entrichtung der allgemeinen Nächtigungsabgabe befreit sind Nächtigungen von:
    1. Ziffer eins
      Personen, die sich zur Berufsausübung im Gemeindegebiet mehr als zwei Wochen ununterbrochen aufhalten; eine kurzfristige, vorübergehende Rückkehr an den Ort der Unterkunft, der dem dauernden Wohnbedarf dient, gilt nicht als Unterbrechung des Aufenthaltes;
    2. Ziffer 2
      Personen, die sich im Rahmen des Schulunterrichtes im Gemeindegebiet aufhalten;
    3. Ziffer 3
      Personen, die ihre Ehegattinnen bzw Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen bzw Partner, Verwandte in gerader Linie, Geschwister oder im gleichen Grad verschwägerte Personen besuchen und bei ihnen nächtigen;
    4. Ziffer 4
      Angehörigen (Ziffer 3,) von Eigentümerinnen oder Eigentümern einer Ferienwohnung sowie Personen, denen eine Ferienwohnung dauernd überlassen worden ist, und deren Angehörigen jeweils in dieser Ferienwohnung;
    5. Ziffer 5
      Mieterinnen und Mietern einer Stellfläche (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,) für einen dauernd abgestellten Wohnwagen und deren Angehörigen (Ziffer 3,) in diesem Wohnwagen;
    6. Ziffer 6
      Patientinnen und Patienten in Krankenanstalten im Sinn des Paragraph eins, Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, sofern sie sich dort zu anderen Zwecken als zum Kurgebrauch aufhalten, sowie deren Begleitpersonen, die in der Krankenanstalt übernachten;
    7. Ziffer 7
      Besucherinnen und Besuchern von Schutzhütten mit überwiegendem Lagerbetrieb;
    8. Ziffer 8
      Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr;
    9. Ziffer 9
      Personen vom vollendeten 15. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, die Mitglied einer Jugendorganisation sind und an einer von einer solchen Organisation durchgeführten Veranstaltung teilnehmen, sowie deren Begleitpersonen;
    10. Ziffer 10
      Personen, die als schwerbeschädigt im Sinn des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw als schwerversehrt im Sinn des Heeresentschädigungsgesetzes gelten, sowie Inhaberinnen und Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen nach dem Opferfürsorgegesetz;
    11. Ziffer 11
      Personen mit Behinderungen, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt, sowie einer Begleitperson.
  2. Absatz 2Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht gemäß Absatz eins, geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe wird
    1. Ziffer eins
      in Gemeinden, in denen ein Tourismusverband besteht, von dessen Vollversammlung (Paragraphen 8, ff Salzburger Tourismusgesetz 2003 – S.TG 2003) auf Antrag des Ausschusses (Paragraphen 12, ff S.TG 2003),
    2. Ziffer 2
      in Gemeinden, in denen kein Tourismusverband besteht, von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und
    3. Ziffer 3
      in der Stadt Salzburg von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister

durch Verordnung festgesetzt. Wenn das Gebiet eines Tourismusverbandes nur Teile des Gemeindegebietes umfasst, erfolgt die Festsetzung der Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe in diesem Gebiet gemäß Ziffer eins und außerhalb dieses Gebietes gemäß Ziffer 2, Wenn das Gebiet eines Tourismusverbandes die Gebiete oder Teile der Gebiete mehrerer Gemeinden umfasst, kann die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe danach, zu welcher Gemeinde die Gebietsteile des Verbandes gehören, jeweils unterschiedlich festgesetzt werden. Vor der Festsetzung ist eine Stellungnahme der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) einzuholen. Kommt ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) nicht innerhalb von drei Monaten ab Einholung zustande oder nimmt die Vollversammlung bzw die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Festsetzung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) vor, obliegt die Festsetzung der Landesregierung. Eine solche Verordnung der Landesregierung tritt außer Kraft, sobald die Festsetzung durch Verordnung der Vollversammlung bzw der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach Einholung einer Stellungnahme der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) wirksam wird.

  1. Absatz 2Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe darf für jede Nächtigung folgende Beträge nicht überschreiten:
  1. Ziffer eins
    in Gemeinden, in denen kein Tourismusverband oder ein Tourismusverband der Ortsklasse C (Paragraph 34, S.TG 2003) besteht:

1,7 €

  1. Ziffer 2
    in Gemeinden, in denen ein Tourismusverband der Ortsklasse B oder A besteht:

2,3 €

Wenn das Gebiet eines Tourismusverbandes der Ortsklasse B oder A nur Teile des Gemeindegebietes umfasst, gilt für die allgemeine Nächtigungsabgabe in diesem Gebiet die Obergrenze gemäß Ziffer 2 und außerhalb dieses Gebietes die Obergrenze gemäß Ziffer eins, 20 % des in Betracht kommenden Höchstbetrages dürfen nicht unterschritten werden.
  1. Absatz 3In der Verordnung gemäß Absatz eins, können die in der Gemeinde vorhandenen Unterkünfte nach ihrer Lage (räumlicher Abstand zu wesentlichen Tourismuseinrichtungen) in Gruppen eingeteilt und die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe für jede Gruppe oder auch nach Saisonen (Sommer- oder Wintersaison, Vor-, Haupt- oder Nachsaison) unterschiedlich festgelegt werden.
  2. Absatz 4Die Verordnung gemäß Absatz eins, kann sich nur auf Gebiete der Gemeinde beziehen, auf welchen kein Kurbezirk besteht.
  3. Absatz 5In Kurbezirken ist die allgemeine Nächtigungsabgabe unter sinngemäßer Anwendung von Absatz eins und 3 mit der Maßgabe festzusetzen, dass die Festsetzung in Kurbezirken, für die kein Tourismusverband besteht, der Landesregierung obliegt. Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe hat zwischen 70 Cent und 3,2 € zu liegen.
  4. Absatz 6Die Landesregierung hat die Beträge gemäß Absatz 2 und 5 durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder eines an dessen Stelle tretenden Index neu festzusetzen, wenn die Änderung des Index seit der letzten Festsetzung mindestens 5 % beträgt. Dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden.
  5. Absatz 7Vor der Festsetzung der allgemeinen Nächtigungsabgabe gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist der Tourismusverband anzuhören.
  6. Absatz 8Verordnungen der Vollversammlungen der Tourismusverbände gemäß Absatz eins und 5 sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen.
  7. Absatz 9Verordnungen gemäß Absatz eins und 5 treten frühestens zwölf Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.

Abgabepflichtige

Paragraph 6,

Die allgemeine Nächtigungsabgabe ist von der nächtigenden Person (Paragraph eins, Absatz 3,) zu entrichten. Die Unterkunftgeberin oder der Unterkunftgeber hat die Nächtigungsabgabe von ihr einzuheben und an die Abgabenbehörde abzuführen. Mit der Einhebung wird die Unterkunftgeberin oder der Unterkunftgeber Abgabenschuldnerin oder Abgabenschuldner. Die Unterkunftgeberin oder der Unterkunftgeber haftet nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung für die Entrichtung der Nächtigungsabgabe.

Besondere Bestimmungen betreffend Diensteanbieterinnen und Diensteanbieter

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDiensteanbieterinnen und Diensteanbieter (Paragraph 3, Ziffer 2, E-Commerce-Gesetz) im Bereich des Tourismus haben der Abgabenbehörde auf Verlangen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist Name oder Firma und Wohnadresse oder Sitz sowie allfällige Telefonnummern und E-Mail-Adressen der bei ihnen registrierten Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber, soweit diese bei ihnen registrierte Unterkünfte in der jeweiligen Gemeinde bereithalten, sowie die Adressen der Unterkünfte und die Anzahl der vermittelten Nächtigungen für Zwecke der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung in einer automationsunterstützt auswertbaren Form bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Die Abgabenbehörde kann mit den Diensteanbieterinnen und Diensteanbietern unter der Voraussetzung, dass sie ihrer Auskunftspflicht gemäß Absatz eins, nachkommen, Vereinbarungen über die von den bei ihnen registrierten Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgebern zu entrichtende allgemeine Nächtigungsabgabe (zB über die Berechnung, Fälligkeit, Einhebung, Pauschalierung und Entrichtung), die sie für die bei ihnen registrierten Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber zu entrichten befugt sind, sowie über die Auskunftspflicht gemäß Absatz eins, treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich verändern. Über Streitigkeiten aus der Vereinbarung entscheidet die Abgabenbehörde mit Bescheid.
  3. Absatz 3Wird gemäß Absatz 2, eine Vereinbarung getroffen, wonach die Diensteanbieterinnen oder Diensteanbieter die von den bei ihnen registrierten Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgebern zu entrichtende allgemeine Nächtigungsabgabe für diese bei der Abgabenbehörde entrichten, treffen die Pflichten des Paragraph 6, die Diensteanbieterin oder den Diensteanbieter. Für die Entrichtung der Nächtigungsabgabe haften nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung die Unterkunftgeberin oder der Unterkunftgeber und die Diensteanbieterin oder der Diensteanbieter gemeinsam.

Abgabenerklärung, Fälligkeit

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie gemäß Paragraph 6, abgabepflichtigen Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber haben, soweit nicht anderes bestimmt wird, bei der Abgabenbehörde für jeden Kalendermonat bis zum 15. des darauffolgenden zweiten Monats eine Abgabenerklärung einzureichen. Die Abgabenerklärung muss folgende personenbezogene Daten der Abgabepflichtigen enthalten: Name oder Firma, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, Wohnadresse oder Sitz, Telefonnummern, Faxnummern, E-Mail-Adressen und gegebenenfalls die Firmenbuchnummer. Daneben sind Daten über die Unterkunft, insbesondere Name der Unterkunft, Adressen, Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adressen, anzugeben. Nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Abgabenerklärung können von der Landesregierung mit Verordnung getroffen werden.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung anordnen, dass die Abgabepflichtigen an Stelle der Verpflichtung gemäß Absatz eins, laufend Abgabenmeldeblätter zu führen haben, in denen Ankunft und Abreise sowie alle sonst für die Abgabenerhebung notwendigen Daten der nächtigenden Person einzutragen sind. Die notwendigen Daten sind Name, Geburtsdatum, Wohnadresse, Ausweisnummer und Staatsangehörigkeit. Die Abgabenmeldeblätter sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft und nach der Abreise der Abgabenbehörde zu übermitteln. Die Abgabenbehörde hat die übermittelten Daten monatlich auszuwerten und den Abgabepflichtigen das Ergebnis dieser Auswertung unter Angabe der sich daraus ergebenden genauen Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe zu übermitteln. Die Datenauswertung gilt als Abgabenerklärung, wenn
    1. Ziffer eins
      die Auswertung spätestens zehn Tage vor dem Abgabenfälligkeitszeitpunkt zugestellt worden ist und
    2. Ziffer 2
      die oder der Abgabepflichtige bis zum Abgabenfälligkeitszeitpunkt keine eigene Abgabenerklärung einreicht.
    Gilt die Datenauswertung als Abgabenerklärung, kann die oder der Abgabepflichtige innerhalb von zwei Wochen nach dem Abgabenfälligkeitszeitpunkt ihre Berichtigung beantragen. Wird einem solchen Antrag entsprochen, ist dies der oder dem Abgabepflichtigen mitzuteilen. Diese Mitteilung kann auch im Zusammenhang mit der Übermittlung der nächsten Datenauswertung erfolgen und bewirkt die Verminderung der daraus folgenden Abgabenschuldigkeiten um den zu viel entrichteten Betrag.
  3. Absatz 3Durch Verordnung der Landesregierung kann weiter vorgesehen werden, dass in jenen Fällen, in denen der Abgabenbetrag im Kalenderjahr 1.000 € nicht übersteigt,
    1. Ziffer eins
      die Abgabenerklärung nur einmal jährlich bis zum 15. Februar des Folgejahres einzureichen ist oder
    2. Ziffer 2
      die Datenauswertung nur einmal jährlich bis zum 15. Februar des Folgejahres zu übermitteln ist.
  4. Absatz 4Die allgemeine Nächtigungsabgabe, die sich aus der Abgabenerklärung ergibt, ist bis zu dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt an die Abgabenbehörde zu entrichten (Abgabenfälligkeitszeitpunkt).
  5. Absatz 5Diensteanbieterinnen und Diensteanbieter gemäß Paragraph 7, Absatz 3, haben der Abgabenbehörde für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres die Anzahl der vermittelten abgabepflichtigen und abgabebefreiten Nächtigungen und die Höhe der sich daraus ergebenden und jene der bereits entrichteten Abgabenbeträge bekannt zu geben. Sie haben die eingehobene allgemeine Nächtigungsabgabe bis zum 15. des auf die Einhebung folgenden zweiten Monats abzuführen.
  6. Absatz 6Die Abgabenbehörde kann mit den Abgabepflichtigen ausgenommen im Fall des Paragraph 7, Absatz 3, Vereinbarungen über die Entrichtung der allgemeinen Nächtigungsabgabe treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich verändern. Diese Vereinbarungen können für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren abgeschlossen werden. Über Streitigkeiten aus der Vereinbarung entscheidet die Abgabenbehörde mit Bescheid. Nähere Bestimmungen über Abschluss und Inhalt dieser Vereinbarungen werden durch Verordnung der Landesregierung geregelt.
  7. Absatz 7Die gemäß Absatz 2, erhobenen Daten können von der Abgabenbehörde auch zur Erfüllung gesetzlicher Mitwirkungspflichten der Behörde bei statistischen Erhebungen verwendet werden. Zu diesem Zweck kann in der Verordnung gemäß Absatz 2, soweit erforderlich auch die Eintragung zusätzlicher Daten in die Abgabenmeldeblätter angeordnet werden.

Anzeigepflicht, Unterkunftsregister

Paragraph 9,

  1. Absatz einsZum Zweck der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung haben Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber der Abgabenbehörde die beabsichtigte Zurverfügungstellung einer Unterkunft im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, durch Mitteilung ihres Namens oder ihrer Firma, ihrer Wohnadresse oder ihres Sitzes sowie der Adresse der Unterkunft anzuzeigen. Die Beendigung und jede wesentliche Änderung sind der Abgabenbehörde binnen zwei Wochen anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein Formular zu verwenden, dessen näherer Inhalt durch Verordnung der Landesregierung festgelegt wird.
  2. Absatz 2Die Abgabenbehörde führt ein Register der im Gemeindegebiet gemäß Absatz eins, angezeigten Unterkünfte (Unterkunftsregister). Bei erfolgter vollständiger Anzeige und Vorliegen einer Unterkunft im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, hat die Abgabenbehörde eine Neueintragung in das Register vorzunehmen und den Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgebern dies unter Übermittlung einer Bescheinigung mit der Registrierungsnummer der jeweiligen Unterkunft mitzuteilen. Die Abgabenbehörde veröffentlicht eine Liste der im Gemeindegebiet vergebenen Registrierungsnummern auf der Website der Gemeinde. Für die Beendigung und wesentliche Änderung gilt der zweite Satz sinngemäß.
  3. Absatz 3Neueintragungen, Änderungen und Löschungen sind binnen zwei Monaten ab Einlangen der vollständigen Anzeige vorzunehmen. Gleichzeitig ist auch die veröffentlichte Liste der im Gemeindegebiet vergebenen Registrierungsnummern zu aktualisieren.
  4. Absatz 4Verweigert die Abgabenbehörde die Vornahme einer Neueintragung, Änderung oder Löschung im Unterkunftsregister, hat sie darüber mit Bescheid abzusprechen.
  5. Absatz 5Wurde für die Unterkunftgeberin oder den Unterkunftgeber bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Abgabenkonto für die allgemeine Ortstaxe oder Kurtaxe eingerichtet, entfällt die Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, erster Satz. Die Neueintragung in das Unterkunftsregister und die Übermittlung einer Bescheinigung mit der Registrierungsnummer erfolgen amtswegig. Die Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß.
  6. Absatz 6Nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Unterkunftsregisters werden durch Verordnung der Landesregierung geregelt.

Informationspflicht

Paragraph 10,

Beim Anbieten von Nächtigungen in Unterkünften im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, haben die Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber auf die zu entrichtende allgemeine Nächtigungsabgabe und deren Höhe hinzuweisen sowie die Registrierungsnummer der Unterkunft anzugeben.

3. Abschnitt
Besondere Nächtigungsabgabe

Höhe der besonderen Nächtigungsabgabe

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie besondere Nächtigungsabgabe ist als jährlicher Pauschalbetrag zu entrichten. Die Höhe des Pauschalbetrages darf nicht höher festgesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      als das 380-Fache des gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder des in Kurbezirken gemäß Paragraph 5, Absatz 5, festgelegten Betrages bei Ferienwohnungen mit mehr als 130 m² Nutzfläche;
    2. Ziffer 2
      als das 360-Fache des gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder des in Kurbezirken gemäß Paragraph 5, Absatz 5, festgelegten Betrages bei Ferienwohnungen mit mehr als 100 m² bis einschließlich 130 m² Nutzfläche;
    3. Ziffer 3
      als das 300-Fache des gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder des in Kurbezirken gemäß Paragraph 5, Absatz 5, festgelegten Betrages bei Ferienwohnungen mit mehr als 70 m² bis einschließlich 100 m² Nutzfläche;
    4. Ziffer 4
      als das 260-Fache des gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder des in Kurbezirken gemäß Paragraph 5, Absatz 5, festgelegten Betrages bei Ferienwohnungen mit mehr als 40 m² bis einschließlich 70 m² Nutzfläche;
    5. Ziffer 5
      als das 200-Fache des gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder des in Kurbezirken gemäß Paragraph 5, Absatz 5, festgelegten Betrages bei Ferienwohnungen bis einschließlich 40 m² Nutzfläche;
    6. Ziffer 6
      als das 130-Fache des gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder des in Kurbezirken gemäß Paragraph 5, Absatz 5, festgelegten Betrages bei dauernd abgestellten Wohnwagen.
    50 % des danach in Betracht kommenden Höchstbetrages dürfen nicht unterschritten werden.
  2. Absatz 2In diesem Rahmen obliegt die Festsetzung der Höhe der besonderen Nächtigungsabgabe der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde durch Verordnung. Vor der Festsetzung ist eine Stellungnahme der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) einzuholen. Kommt ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) nicht innerhalb von drei Monaten ab Einholung zustande oder nimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Festsetzung nicht innerhalb von drei Monaten nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) vor, obliegt die Festsetzung der Landesregierung. Eine solche Verordnung der Landesregierung tritt außer Kraft, sobald die Festsetzung durch Verordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach Einholung einer Stellungnahme der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) wirksam wird.
  3. Absatz 3Für den Fall der saisonweise unterschiedlichen Festlegung der Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe (Paragraph 5, Absatz 3,) errechnet sich der Höchstbetrag für die besondere Nächtigungsabgabe durch eine Vervielfachung des nach folgender Formel ermittelten Grundbetrages:

X

=

Grundbetrag

B1

=

Abgabenbetrag für die Saison 1

D1

=

Dauer der Saison 1 in Tagen

B2

=

Abgabenbetrag für die Saison 2

D2

=

Dauer der Saison 2 in Tagen.

Das Divisionsergebnis ist auf zwei Nachkommastellen zu runden (kaufmännische Rundung). Für den Fall, dass mehr als zwei unterschiedliche Abgabenhöhen festgelegt werden, ist die Formel entsprechend zu ergänzen. Für den Mindestbetrag gilt Absatz eins, letzter Satz.
  1. Absatz 4Entsteht oder endet die Abgabepflicht für die besondere Nächtigungsabgabe während des Jahres (zB durch Eigentümerinnen- oder Eigentümerwechsel bei Ferienwohnungen, Mieterinnen- oder Mieterwechsel bei dauernd abgestellten Wohnwagen), ist, ausgenommen bei dauernd überlassenen Ferienwohnungen, für jeden Monat, in dem die Abgabepflicht bestanden hat, ein Zwölftel des gesamten Pauschalbetrages (Absatz eins,) zu entrichten. Bei einem Wechsel der oder des Abgabepflichtigen während eines Monats ist die Nächtigungsabgabe für diesen Monat nur einmal, und zwar von der oder dem neuen Abgabepflichtigen, zu entrichten.
  2. Absatz 5Vor der Festsetzung der besonderen Nächtigungsabgabe ist der Tourismusverband anzuhören, sofern für den Bereich der Gemeinde ein solcher besteht.
  3. Absatz 6Verordnungen gemäß Absatz 2, treten frühestens zwölf Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.
  4. Absatz 7Die Höhe der Gemeindeabgabe gemäß Paragraph 2, darf von der Gemeinde mit höchstens 30 % des sich gemäß den Absatz eins und 3 jeweils ergebenden jährlichen Pauschalbetrages festgelegt werden.

Abgabepflichtige

Paragraph 12,

  1. Absatz einsZur Entrichtung der besonderen Nächtigungsabgabe sind verpflichtet:
    1. Ziffer eins
      bei Ferienwohnungen die Eigentümerin oder der Eigentümer;
    2. Ziffer 2
      bei dauernd überlassenen Ferienwohnungen die oder der Nutzungsberechtigte;
    3. Ziffer 3
      bei dauernd abgestellten Wohnwagen die Mieterin oder der Mieter der Stellfläche.
    Bei dauernd abgestellten Wohnwagen hat die Betreiberin oder der Betreiber des Campingplatzes die Nächtigungsabgabe von der oder dem Abgabepflichtigen einzuheben und an die Abgabenbehörde abzuführen. Mit der Einhebung wird die Betreiberin oder der Betreiber Abgabenschuldnerin oder Abgabenschuldner. Die Betreiberin oder der Betreiber haftet nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung für die Entrichtung der Nächtigungsabgabe.
  2. Absatz 2Personen, die behaupten mangels Vorliegen einer Ferienwohnung oder einer dauernd überlassenen Ferienwohnung nicht abgabepflichtig zu sein, haben die Umstände, auf die sie ihre Behauptung stützen, nachzuweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

Abgabenerklärung, Fälligkeit

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDie Abgabepflichtigen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2 haben bei der Abgabenbehörde für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Jänner des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Abgabenerklärung von Abgabepflichtigen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, ohne Auswirkung auf den Abgabenfälligkeitszeitpunkt nur einmal einzureichen ist und auch als Abgabenerklärung für die Folgejahre gilt, wenn die oder der Abgabepflichtige keine weiteren Abgabenerklärungen einreicht. Für die Abgabepflichtigen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, hat die Betreiberin oder der Betreiber des Campingplatzes für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Jänner des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen. Die Abgabenerklärung muss folgende personenbezogene Daten der Abgabepflichtigen enthalten: Name, Geburtsdatum und Wohnadresse. Daneben sind Daten über die Unterkunft, insbesondere Adresse, Größe und Nutzungsart, anzugeben.
  2. Absatz 2Die besondere Nächtigungsabgabe, die sich aus der Abgabenerklärung ergibt, ist bis zum 15. Februar des Folgejahres an die Abgabenbehörde zu entrichten (Abgabenfälligkeitszeitpunkt).

Festsetzung der besonderen Nächtigungsabgabe

Paragraph 14,

Die Abgabenbehörde kann die besondere Nächtigungsabgabe mit Zahlungsauftrag festsetzen, wenn die Abgabepflichtigen die Einreichung der Abgabenerklärung unterlassen oder wenn sich die Abgabenerklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Gegen den Zahlungsauftrag kann von den Abgabepflichtigen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit der Wirkung Einspruch erhoben werden, dass der Zahlungsauftrag außer Kraft tritt und die Abgabenbehörde die Abgabe mit Bescheid festzusetzen hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, ist der Zahlungsauftrag vollstreckbar.

4. Abschnitt
Forschungsinstitutsabgabe

Höhe der Forschungsinstitutsabgabe

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie Forschungsinstitutsabgabe in den Kurbezirken der Kurorte Bad Gastein und Bad Hofgastein ist von der Kurkommission mit Verordnung in einer Höhe von bis zu 1,75 € für jeden mehrtägigen oder längeren Aufenthalt festzusetzen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat den Betrag gemäß Absatz eins, durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder eines an dessen Stelle tretenden Index neu festzusetzen, wenn die Änderung des Index seit der letzten Festsetzung mindestens 5 % beträgt. Dabei ist ein Betrag ab einschließlich 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden und ein Betrag unter 0,5 Cent abzurunden.
  3. Absatz 3Verordnungen der Kurkommission gemäß Absatz eins, sind ortsüblich, wenn die Gemeinde über ein Amtsblatt verfügt, in diesem kundzumachen und treten frühestens zwölf Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.

Abgabepflichtige

Paragraph 16,

Die Forschungsinstitutsabgabe ist von den gemäß Paragraph 6, abgabepflichtigen Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgebern zu entrichten.

Abgabenerklärung, Fälligkeit

Paragraph 17,

  1. Absatz einsHinsichtlich der Abgabenerklärung gilt Paragraph 8, sinngemäß.
  2. Absatz 2Die Forschungsinstitutsabgabe, die sich aus der Abgabenerklärung ergibt, ist bis zu dem im Paragraph 8, Absatz eins, genannten Zeitpunkt an die Abgabenbehörde zu entrichten (Abgabenfälligkeitszeitpunkt).

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Zweckwidmung

Paragraph 18,

  1. Absatz einsVon den Erträgen aus der allgemeinen Nächtigungsabgabe ist ein Betrag von 5 Cent je Nächtigung, für die die allgemeine Nächtigungsabgabe zu entrichten ist, zur Unterstützung von Werbemaßnahmen, die nur im Zusammenwirken kostengünstig und werbewirksam vorgenommen werden können und die ihrer Art nach geeignet sind, die Tourismusinteressen aller Gemeinden und Tourismuseinrichtungen des Landes zu fördern (gemeinsame Dachmarkenwerbung), zu verwenden. Die sich daraus ergebenden Beträge sind von der Abgabenbehörde halbjährlich zum 1. Mai und 1. November an die Einrichtung zu überweisen, die mit der Finanzierung, Organisation und Durchführung der gemeinsamen Dachmarkenwerbung betraut ist. Werden die zu entrichtenden Beträge nicht überwiesen oder wird deren Höhe bestritten, hat die Landesregierung den Dachmarkenbeitrag mit Bescheid vorzuschreiben.
  2. Absatz 2Die verbleibenden Erträge aus der allgemeinen Nächtigungsabgabe sind nach Abzug einer Einhebungsvergütung von 4 % der Erträge aus der allgemeinen Nächtigungsabgabe jeweils bis zum 15. des der Entrichtung der allgemeinen Nächtigungsabgabe folgenden Monats an den Tourismusverband, wenn ein solcher in der Gemeinde besteht, zu überweisen. In Gemeinden, in denen kein Tourismusverband besteht, sind die verbleibenden Erträge von der Gemeinde zur Schaffung und Erhaltung von Tourismuseinrichtungen oder sonst zur Förderung des Tourismus zu verwenden.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, gilt für Kurbezirke, dass die verbleibenden Erträge aus der allgemeinen Nächtigungsabgabe nach Abzug einer Einhebungsvergütung von 4 % der Erträge aus der allgemeinen Nächtigungsabgabe jeweils bis zum 15. des der Entrichtung der allgemeinen Nächtigungsabgabe folgenden Monats an den Tourismusverband, wenn ein solcher für den Kurbezirk besteht, zu überweisen sind. In Kurbezirken, für die kein Tourismusverband besteht, sind die verbleibenden Erträge an den Kurfonds zu überweisen. Übersteigt die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe in Kurbezirken (Paragraph 5, Absatz 5,) den Höchstbetrag der allgemeinen Nächtigungsabgabe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,, gebührt für die Abgabenerträgnisse, die sich aus dieser Überschreitung ergeben, keine Einhebungsvergütung.
  4. Absatz 4Die Erträge aus der besonderen Nächtigungsabgabe fließen zu:
    1. Ziffer eins
      soweit sie sich aus der besonderen Nächtigungsabgabe für Ferienwohnungen einschließlich dauernd überlassener Ferienwohnungen ergeben, je zur Hälfte dem Land und der Gemeinde;
    2. Ziffer 2
      soweit sie sich aus der besonderen Nächtigungsabgabe für dauernd abgestellte Wohnwagen ergeben, zu 70 % dem Land und zu 30 % der Gemeinde.
    Der Anteil des Landes an der besonderen Nächtigungsabgabe in Kurbezirken darf jedoch die Hälfte jenes Betrages nicht übersteigen, der sich bei einer Berechnung des Pauschalbetrages unter Zugrundelegung des Höchstbetrages der allgemeinen Nächtigungsabgabe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ergeben würde.
  5. Absatz 5Die dem Land jeweils zum 15. April des laufenden Jahres zu überweisenden Anteile am Ertrag der besonderen Nächtigungsabgabe sind für die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und für Infrastrukturmaßnahmen im ländlichen Raum, insbesondere auch solche für den Klimaschutz, zu verwenden. Wenn nachträgliche Änderungen im Gesamtertrag aus der besonderen Nächtigungsabgabe eine Korrektur der ursprünglich für das Land festgesetzten Anteile am Ertrag erforderlich machen, sind die Unterschiedsbeträge mit den Erträgen des jeweiligen Folgejahres aufzurechnen. Die Aufrechnung ist entsprechend zu erläutern.
  6. Absatz 6Die Erträge aus der Abgabe gemäß Paragraph 2, sind von der Gemeinde für Maßnahmen zur Schaffung oder Erhaltung von erschwinglichem Wohnraum für Personen mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde zu verwenden.
  7. Absatz 7Die Erträge der Forschungsinstitutsabgabe sind für die Erhaltung des Forschungsinstitutes in Bad Gastein zu verwenden und diesem als Förderungsbeitrag des Landes zu überweisen. Für die Einhebung gebührt eine Vergütung in der Höhe von 4 % dieser Abgabenerträgnisse.

Abgabenbehörden

Paragraph 19,

Abgabenbehörde ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet die abgabepflichtigen Tatbestände verwirklicht werden. Die Landesregierung ist außer in den Angelegenheiten der Einhebung der Abgabe gemäß Paragraph 2, sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der Abgabenbehörde.

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 20,

Die Gemeinden haben die Aufgaben, die ihnen nach diesem Gesetz bei der Erhebung einer von ihnen ausgeschriebenen Abgabe gemäß Paragraph 2, zukommen, und die Abgabe von Stellungnahmen gemäß den Paragraphen 5, Absatz eins und 11 Absatz 2, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 21,

  1. Absatz einsPersonenbezogene Daten, die von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister gemäß den Paragraphen 7, Absatz eins und 9 Absatz eins und 2 verarbeitet werden, dürfen von ihr oder ihm auch für Verfahren im Zusammenhang mit einer etwaigen Zweckentfremdung gemäß Paragraph 31 b, Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 – ROG 2009 verarbeitet werden. Darüber hinaus dürfen die Daten an das Landesabgabenamt zum Zweck der Einhebung der Verbands- oder Tourismusbeiträge gemäß den Paragraphen 30, ff S.TG 2003 übermittelt werden.
  2. Absatz 2Personenbezogene Daten, die von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister gemäß Paragraph 13, verarbeitet werden, dürfen von ihr oder ihm auch für Verfahren im Zusammenhang mit Zweitwohnungen gemäß den Paragraphen 31 und 31a ROG 2009 sowie Paragraph 32 a, Grundverkehrsgesetz 2001 verarbeitet werden.

Strafbestimmungen

Paragraph 22,

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      durch Handlungen oder Unterlassungen die allgemeine oder besondere Nächtigungsabgabe, die Forschungsinstitutsabgabe oder die Abgabe gemäß Paragraph 2, verkürzt;
    2. Ziffer 2
      durch Handlungen oder Unterlassungen die allgemeine oder besondere Nächtigungsabgabe, die Forschungsinstitutsabgabe oder die Abgabe gemäß Paragraph 2, hinterzieht;
    3. Ziffer 3
      als Diensteanbieterin oder Diensteanbieter einem Auskunftsersuchen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, nicht oder nicht vollständig nachkommt;
    4. Ziffer 4
      den Anzeige- und Informationspflichten gemäß den Paragraphen 9, Absatz eins und 10 nicht nachkommt.
  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen sind im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 500 €, im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 €, im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, mit einer Geldstrafe bis zu 8.000 € und im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 € zu bestrafen.

Verweisungen auf Bundesrecht

Paragraph 23,

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

  1. Ziffer eins
    E-Commerce-Gesetz – ECG, BGBl römisch eins Nr 152/2001; Gesetz BGBl römisch eins Nr 34/2015;
  2. Ziffer 2
    Heeresentschädigungsgesetz – HEG, BGBl römisch eins Nr 162/2015; Gesetz BGBl römisch eins Nr 100/2018;
  3. Ziffer 3
    Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 – KOVG 1957, BGBl Nr 152; Gesetz BGBl römisch eins Nr 100/2018;
  4. Ziffer 4
    Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl Nr 9/1992; Gesetz BGBl römisch eins Nr 104/2018;
  5. Ziffer 5
    Opferfürsorgegesetz, BGBl Nr 183/1947; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018,.

Hinweis auf Notifikationsverfahren

Paragraph 24,

In Vorbereitung dieses Gesetzes ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Notifikationsnummer 2019/0102/A durchgeführt worden.

In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2Gleichzeitig treten das Salzburger Ortstaxengesetz 2012, LGBl Nr 106, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2016,, und das Kurtaxengesetz 1993, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2016,, außer Kraft. Das Salzburger Ortstaxengesetz 2012 und das Kurtaxengesetz 1993 sind in der genannten Fassung auf bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Absatz eins, erfolgte Nächtigungen in von ihnen umfassten Unterkünften und mehrtägige bzw längere Aufenthalte und auf die Berechnung der besonderen Ortstaxe bzw Kurtaxe für das Jahr 2019 weiterhin anzuwenden.
  3. Absatz 3Bis zur Erlassung der Verordnungen gemäß den Paragraphen 5, Absatz eins und 5, 11 Absatz 2 und 15 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2020, gelten die allgemeine und die besondere Nächtigungsabgabe sowie die Forschungsinstitutsabgabe bis 31. Dezember 2021 als in jener Höhe festgesetzt, die für die allgemeine und die besondere Ortstaxe bzw Kurtaxe und die Forschungsinstitutsabgabe am 1. Jänner 2020 auf Grund der gemäß Absatz 2, außer Kraft getretenen Gesetze gegolten haben. Dies gilt auch, wenn Verordnungen zu diesem Zeitpunkt bereits beschlossen, aber noch nicht in Kraft getreten sind. Wenn bis 31. Dezember 2021 keine Verordnungen erlassen worden sind, obliegt ihre Erlassung der Landesregierung. Eine solche Verordnung der Landesregierung tritt außer Kraft, sobald die Festsetzung durch Verordnung des gemäß den Paragraphen 5, Absatz eins und 5, 11 Absatz 2 und 15 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2020, zuständigen Organs wirksam wird.
  4. Absatz 4Die Paragraphen 9 und 10 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2020, treten sechs Monate nach dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Soweit die Unterkunftgeberin oder der Unterkunftgeber bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen die Unterkunft im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, bereits zur Verfügung stellt, gilt Paragraph 9, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2020, mit der Maßgabe, dass die Anzeige dieser Tätigkeit binnen eines Monats nach dem Inkrafttreten vorzunehmen ist.
  5. Absatz 5Vereinbarungen auf Grund von Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2020, können bereits ab dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen werden, sie dürfen jedoch frühestens sechs Monate nach dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt rechtswirksam werden.
  6. Absatz 6Verordnungen auf Grund der Paragraphen 8, Absatz eins bis 3 und 7 sowie 13 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2020, können rückwirkend zu dem sich aus Absatz eins, ergebenden Zeitpunkt erlassen werden.

Pallauf

Haslauer