67. Gesetz vom 6. November 2019, mit dem das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, das Salzburger Nationalparkgesetz 2014, das Jagdgesetz 1993 und das Fischereigesetz 2002 geändert werden (Sbg. Aarhus-Beteiligungsgesetz 2019)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 33/2019, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2019,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1.Novellierungsanordnung 11, Nach der den § 24 betreffenden Zeile wird eingefügt:Nach der den Paragraph 24, betreffenden Zeile wird eingefügt:
„§ 24a | Nicht vom Schutz von Lebensräumen umfasste Gebiete“ |
1.2.Novellierungsanordnung 12, Nach der den § 55 betreffenden Zeile wird eingefügt:Nach der den Paragraph 55, betreffenden Zeile wird eingefügt:
„§ 55a | Mitwirkung von Umweltorganisationen |
§ 55bParagraph 55 b | Elektronische Plattform“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 5, werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1.Novellierungsanordnung 21, Die Z 13 lautet:Die Ziffer 13, lautet:
Freie Landschaft: Flächen, die nicht zur geschlossenen Ortschaft, zum Siedlungsbereich oder Hofverband zählen und nicht wie Vorgärten oder Hausgärten udgl besonders gestaltet sind. Als Siedlungsbereich gilt eine Ansammlung von Wohngebäuden, wobei als Untergrenze mindestens drei benachbarte Wohngebäude vorhanden sein müssen.“
2.2.Novellierungsanordnung 22, Nach der Z 17 wird eingefügt:Nach der Ziffer 17, wird eingefügt:
Instandhaltung: Wartungsarbeiten, die dazu dienen, eine grundsätzlich in Betrieb befindliche Anlage weiterhin funktionstüchtig zu halten.
Instandsetzung: Arbeiten, die dazu dienen, schadhafte Teile durch Ausbesserung der Schäden oder durch Ersetzung einzelner Bausubstanzen wieder in einen den Anforderungen einer rechtmäßig bestehenden Anlage entsprechenden Zustand zu versetzen.“
2.3.Novellierungsanordnung 23, Die bisherige Z 17a erhält neu die Bezeichnung „17c“.Die bisherige Ziffer 17 a, erhält neu die Bezeichnung „17c“.
2.4.Novellierungsanordnung 24, In der Z 18 wird der Ausdruck „Sand-Felsgrasfluren“ durch die Wortfolge „Sand- und Felsgrusfluren“ ersetzt.In der Ziffer 18, wird der Ausdruck „Sand-Felsgrasfluren“ durch die Wortfolge „Sand- und Felsgrusfluren“ ersetzt.
2.5.Novellierungsanordnung 25, Die Z 28 lautet:Die Ziffer 28, lautet:
Sumpf: ein Gelände, das häufig bzw periodisch oder ständig vom Wasser durchtränkt oder bedeckt ist, dessen Boden keine Torfschicht aufweist und das von feuchtigkeits- bis nässeliebenden Pflanzengemeinschaften bewachsen ist, die derart an die besonderen Wasserverhältnisse angepasst sind, dass die abgeworfenen Pflanzenteile verwesen und verfaulen und somit weitgehend abgebaut werden. Diese Pflanzengemeinschaften sind im Offenland den Klassen der „Röhrichte und Großseggenrieder“, „Kleinseggensümpfe und -moore (Kleinseggenrieder)“, „Europäischen Zwergbinsen-Gesellschaften“ oder der Ordnung der „Nassen Wiesen und Hochstaudenfluren“, im Wald den Verbänden „Bruchwälder“ oder „Aschweidengebüsche“ oder Nadelwald-Gesellschaften auf nassen Böden (Seegras-Fichten-(Tannen-)wald, Schachtelhalm-Fichten-(Tannen-)wald, Basenarmer Sumpf-Fichtenwald) zuzuordnen.“
2.6.Novellierungsanordnung 26, In der Z 29 wird die Wortfolge „Sand- und Felsgrasfluren“ durch die Wortfolge „Sand- und Felsgrusfluren“ ersetzt.In der Ziffer 29, wird die Wortfolge „Sand- und Felsgrasfluren“ durch die Wortfolge „Sand- und Felsgrusfluren“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 24 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 24, werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1.Novellierungsanordnung 31, Im Abs 1 lautet der Einleitungssatz: „Nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs 3 bis 6 sind geschützt, wenn sich aus § 24a nichts anderes ergibt:“Im Absatz eins, lautet der Einleitungssatz: „Nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 3 bis 6 sind geschützt, wenn sich aus Paragraph 24 a, nichts anderes ergibt:“
3.2.Novellierungsanordnung 32, Im Abs 4 werden in der Z 3 nach dem Wort „Betrieb“ die Wörter „, die Instandsetzung“ eingefügt.Im Absatz 4, werden in der Ziffer 3, nach dem Wort „Betrieb“ die Wörter „, die Instandsetzung“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 24 wird eingefügt:Nach Paragraph 24, wird eingefügt:
„Nicht vom Schutz von Lebensräumen umfasste Gebiete
§ 24aParagraph 24 a
(1)Absatz eins,Sind Lebensräume im Sinn des § 24 Abs 1 auf gewidmetem Bauland nach dem 31. Dezember 2007 neu entstanden, unterliegen sie nicht dem Lebensraumschutz des § 24 Abs 3. Zur Feststellung, ob ein solcher Lebensraum neu auf dem als Bauland gewidmeten Grundstück entstanden und vom Lebensraumschutz ausgenommen ist, kann der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte die Erlassung eines Bescheides beantragen. Die Behörde kann ein solches Feststellungsverfahren auch von Amts wegen einleiten. Die Behörde hat im Feststellungsverfahren nachzuweisen, dass der Lebensraum im Sinn des § 24 Abs 1 zum Zeitpunkt der Baulandwidmung bereits bestand. Für diesen Nachweis kann die Behörde auch den gemäß § 24 Abs 2 zu erstellenden Biotopkataster heranziehen.Sind Lebensräume im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins, auf gewidmetem Bauland nach dem 31. Dezember 2007 neu entstanden, unterliegen sie nicht dem Lebensraumschutz des Paragraph 24, Absatz 3, Zur Feststellung, ob ein solcher Lebensraum neu auf dem als Bauland gewidmeten Grundstück entstanden und vom Lebensraumschutz ausgenommen ist, kann der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte die Erlassung eines Bescheides beantragen. Die Behörde kann ein solches Feststellungsverfahren auch von Amts wegen einleiten. Die Behörde hat im Feststellungsverfahren nachzuweisen, dass der Lebensraum im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins, zum Zeitpunkt der Baulandwidmung bereits bestand. Für diesen Nachweis kann die Behörde auch den gemäß Paragraph 24, Absatz 2, zu erstellenden Biotopkataster heranziehen.
(2)Absatz 2,Lebensräume gemäß § 24 Abs 1 lit a oder d, die auf Grund von privatrechtlich vereinbarten Nutzungsbeschränkungen ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 neu entstanden sind, unterliegen nicht der Schutzregelung des § 24 Abs 3. Die Anwendung dieser Bestimmung kann vertraglich ausgeschlossen werden.“Lebensräume gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, oder d, die auf Grund von privatrechtlich vereinbarten Nutzungsbeschränkungen ab Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, neu entstanden sind, unterliegen nicht der Schutzregelung des Paragraph 24, Absatz 3, Die Anwendung dieser Bestimmung kann vertraglich ausgeschlossen werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 25 Abs 1 lit g und Abs 1a lit d entfällt jeweils das Wort „wiederkehrende“.Im Paragraph 25, Absatz eins, Litera g und Absatz eins a, Litera d, entfällt jeweils das Wort „wiederkehrende“.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 26 Abs 1 lautet die lit c:Im Paragraph 26, Absatz eins, lautet die lit c:
die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung und nicht nur geringfügige Änderung von geschäftlichen Ankündigungen zu Reklamezwecken oder von Anlagen für wechselnde solche Ankündigungen (Ankündigungsanlagen);“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 27 Abs 2 lautet die lit c:Im Paragraph 27, Absatz 2, lautet die lit c:
das Aufstellen und Anbringen von Ankündigungen zu Reklamezwecken, ausgenommen auf bewilligten Ankündigungsanlagen und Ausnahmen von der Anzeigepflicht nach § 26 Abs 6;“das Aufstellen und Anbringen von Ankündigungen zu Reklamezwecken, ausgenommen auf bewilligten Ankündigungsanlagen und Ausnahmen von der Anzeigepflicht nach Paragraph 26, Absatz 6,;“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 45 wird im Abs 2 nach dem Wort „genannten“ die Wortfolge „sowie andere im Bewilligungsbescheid vorgesehene behördliche“ eingefügt.Im Paragraph 45, wird im Absatz 2, nach dem Wort „genannten“ die Wortfolge „sowie andere im Bewilligungsbescheid vorgesehene behördliche“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 47 Abs 6 wird nach der Wortfolge „betrauten Behörden gemäß Abs 1“ die Wortfolge „, die Salzburger Berg- und Naturwacht gemäß § 56“ eingefügt.Im Paragraph 47, Absatz 6, wird nach der Wortfolge „betrauten Behörden gemäß Absatz eins, die Wortfolge „, die Salzburger Berg- und Naturwacht gemäß Paragraph 56, eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 48 Abs 1 lit g werden in der vierten Tabellenzeile im fünften Spiegelstrich vor der Wortfolge „Anlagen für den Motorsport“ die Worte „dauerhaft genutzte“ eingefügt.Im Paragraph 48, Absatz eins, Litera g, werden in der vierten Tabellenzeile im fünften Spiegelstrich vor der Wortfolge „Anlagen für den Motorsport“ die Worte „dauerhaft genutzte“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 53 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 53, werden folgende Änderungen vorgenommen:
11.1.Novellierungsanordnung 111, Im Abs 1 lautet der letzte Satz: „Bei beabsichtigten Neuerlassungen und Änderungen von Verordnungen der Landesregierung sind die Mitglieder des Beirates zu informieren.“Im Absatz eins, lautet der letzte Satz: „Bei beabsichtigten Neuerlassungen und Änderungen von Verordnungen der Landesregierung sind die Mitglieder des Beirates zu informieren.“
11.2.Novellierungsanordnung 112, Im Abs 3 lautet der erste Satz: „Die in den Abs 2 Z 1 lit b bis j und p genannten Mitglieder werden von den jeweils vertretenen Institutionen entsendet.“ und wird im dritten Satz die Verweisung auf „Abs 2 Z 2 lit a“ durch die Verweisung auf „Abs 2 Z 2“ ersetzt.Im Absatz 3, lautet der erste Satz: „Die in den Absatz 2, Ziffer eins, Litera b bis j und p genannten Mitglieder werden von den jeweils vertretenen Institutionen entsendet.“ und wird im dritten Satz die Verweisung auf „Abs 2 Ziffer 2, lit a“ durch die Verweisung auf „Abs 2 Ziffer 2, ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 54 Abs 1 entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „nach Anhörung des Naturschutzbeirates“.Im Paragraph 54, Absatz eins, entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „nach Anhörung des Naturschutzbeirates“.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 55 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 55, werden folgende Änderungen vorgenommen:
13.1.Novellierungsanordnung 131, Abs 1 lautet:Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Salzburger Landesumweltanwaltschaft (§ 1 Landesumweltanwaltschafts-Gesetz – LUA-G) ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die der Wahrung der Belange des Naturschutzes (§ 7 LUA-G) dienen, als subjektiv öffentliches Recht im Verfahren geltend zu machen. Ihr kommt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in allen Verfahren nach diesem Gesetz zu, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt oder Präklusion gemäß § 42 Abs 1 AVG eingetreten ist.“Die Salzburger Landesumweltanwaltschaft (Paragraph eins, Landesumweltanwaltschafts-Gesetz – LUA-G) ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die der Wahrung der Belange des Naturschutzes (Paragraph 7, LUA-G) dienen, als subjektiv öffentliches Recht im Verfahren geltend zu machen. Ihr kommt Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG in allen Verfahren nach diesem Gesetz zu, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt oder Präklusion gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG eingetreten ist.“
13.2.Novellierungsanordnung 132, Im Abs 2 entfällt die Z 2.Im Absatz 2, entfällt die Ziffer 2,
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 55 wird eingefügt:Nach Paragraph 55, wird eingefügt:
„Mitwirkung von Umweltorganisationen
§ 55aParagraph 55 a
(1)Absatz eins,Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannt und für das Bundesland Salzburg zugelassen wurden, sind in Bewilligungsverfahren nachUmweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt und für das Bundesland Salzburg zugelassen wurden, sind in Bewilligungsverfahren nach
§ 22a und § 22b sowieParagraph 22 a und Paragraph 22 b, sowie
§ 34, sofern von dem Vorhaben richtliniengeschützte Arten betroffen sind,Paragraph 34,, sofern von dem Vorhaben richtliniengeschützte Arten betroffen sind,
zu beteiligen.
(2)Absatz 2,Zu den Verfahren gemäß Abs 1 sind von der Behörde die Antragsunterlagen auf einer nur für anerkannte Umweltorganisationen (Abs 1) zugänglichen elektronischen Plattform (§ 55b) bereitzustellen. Je nach Verfahrensstand können auch weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zur Kenntnis gebracht werden. Kommt erst im Laufe des Verfahrens hervor, dass Umweltorganisationen zu beteiligen sind, sind ab diesem Zeitpunkt die Antragsunterlagen oder allfällige weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zugänglich zu machen. Ist diese Bereitstellung mangels Vorliegens elektronischer Unterlagen nicht möglich, sind auf der elektronischen Plattform (§ 55b) die grundlegenden Informationen zum Verfahren mit dem Hinweis darauf bekannt zu geben, dass die vollständigen Unterlagen bei der Behörde im Rahmen der Akteneinsicht aufliegen. Zu den Verfahren gemäß Absatz eins, sind von der Behörde die Antragsunterlagen auf einer nur für anerkannte Umweltorganisationen (Absatz eins,) zugänglichen elektronischen Plattform (Paragraph 55 b,) bereitzustellen. Je nach Verfahrensstand können auch weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zur Kenntnis gebracht werden. Kommt erst im Laufe des Verfahrens hervor, dass Umweltorganisationen zu beteiligen sind, sind ab diesem Zeitpunkt die Antragsunterlagen oder allfällige weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zugänglich zu machen. Ist diese Bereitstellung mangels Vorliegens elektronischer Unterlagen nicht möglich, sind auf der elektronischen Plattform (Paragraph 55 b,) die grundlegenden Informationen zum Verfahren mit dem Hinweis darauf bekannt zu geben, dass die vollständigen Unterlagen bei der Behörde im Rahmen der Akteneinsicht aufliegen.
(3)Absatz 3,Die Beteiligtenstellung nach Abs 1 umfasst das Recht auf Akteneinsicht und das Recht eine begründete Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis abzugeben. Die Abgabe der begründeten Stellungnahme bei der Behörde hat spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses auf der elektronischen Plattform (§ 55b) zu erfolgen.Die Beteiligtenstellung nach Absatz eins, umfasst das Recht auf Akteneinsicht und das Recht eine begründete Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis abzugeben. Die Abgabe der begründeten Stellungnahme bei der Behörde hat spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses auf der elektronischen Plattform (Paragraph 55 b,) zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Anerkannten Umweltorganisationen nach Abs 1 steht das Recht zu, gegen BescheideAnerkannten Umweltorganisationen nach Absatz eins, steht das Recht zu, gegen Bescheide
gemäß Abs 1 Z 1 und 2,gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2,
in jenen Fällen, wo von einer sonstigen Bewilligung nach diesem Gesetz oder einer darauf beruhenden Verordnung richtliniengeschützte Arten betroffen sind, und
im Feststellungsverfahren nach § 49 Abs 5, soweit richtliniengeschützte Arten betroffen sind,im Feststellungsverfahren nach Paragraph 49, Absatz 5,, soweit richtliniengeschützte Arten betroffen sind,
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerdegründe haben sich auf die Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu beschränken.
(5)Absatz 5,Werden in einer Beschwerde gemäß Abs 4 Z 1 Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, so ist von der anerkannten Umweltorganisation zu begründen, warum sie nicht bereits im Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden konnten und glaubhaft zu machen, dass sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen. Kann dies jedoch nur bei einzelnen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden, ist die Beschwerde insoweit nicht zu behandeln.Werden in einer Beschwerde gemäß Absatz 4, Ziffer eins, Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, so ist von der anerkannten Umweltorganisation zu begründen, warum sie nicht bereits im Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden konnten und glaubhaft zu machen, dass sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen. Kann dies jedoch nur bei einzelnen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden, ist die Beschwerde insoweit nicht zu behandeln.
(6)Absatz 6,Bescheide gemäß Abs 4 sind für sechs Wochen auf der elektronischen Plattform (§ 55b) zugänglich zu machen. In diesem Zeitraum ist den anerkannten Umweltorganisationen, danach nur mehr für den Fall, dass Beschwerde erhoben worden ist, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung auf der Plattform gilt der Bescheid für die anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt.Bescheide gemäß Absatz 4, sind für sechs Wochen auf der elektronischen Plattform (Paragraph 55 b,) zugänglich zu machen. In diesem Zeitraum ist den anerkannten Umweltorganisationen, danach nur mehr für den Fall, dass Beschwerde erhoben worden ist, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung auf der Plattform gilt der Bescheid für die anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt.
Elektronische Plattform
§ 55bParagraph 55 b
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat eine elektronische Plattform einzurichten, die der Bereitstellung von Anträgen und weiteren verfahrensrelevanten Unterlagen in jenen Verfahren dient, in denen anerkannte Umweltorganisationen (§ 55a Abs 1) teilnehmen.Die Landesregierung hat eine elektronische Plattform einzurichten, die der Bereitstellung von Anträgen und weiteren verfahrensrelevanten Unterlagen in jenen Verfahren dient, in denen anerkannte Umweltorganisationen (Paragraph 55 a, Absatz eins,) teilnehmen.
(2)Absatz 2,Diese elektronische Plattform steht nur Behörden und den anerkannten Umweltorganisationen (§ 55a Abs 1) offen. Diesen Umweltorganisationen hat die Landesregierung auf Antrag die erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung zur Verfügung zu stellen.Diese elektronische Plattform steht nur Behörden und den anerkannten Umweltorganisationen (Paragraph 55 a, Absatz eins,) offen. Diesen Umweltorganisationen hat die Landesregierung auf Antrag die erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Wird einer anerkannten Umweltorganisation (§ 55a Abs 1) mit Bescheid gemäß § 19 Abs 9 UVP-G 2000 die Anerkennung aberkannt, ist die Zugriffsberechtigung zu entziehen.“Wird einer anerkannten Umweltorganisation (Paragraph 55 a, Absatz eins,) mit Bescheid gemäß Paragraph 19, Absatz 9, UVP-G 2000 die Anerkennung aberkannt, ist die Zugriffsberechtigung zu entziehen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 56 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 56, werden folgende Änderungen vorgenommen:
15.1.Novellierungsanordnung 151, Im Abs 2 wird im ersten Satz das Wort „Eigenberechtigung“ durch das Wort „Volljährigkeit“ ersetzt.Im Absatz 2, wird im ersten Satz das Wort „Eigenberechtigung“ durch das Wort „Volljährigkeit“ ersetzt.
15.2.Novellierungsanordnung 152, Im Abs 3 wird angefügt: „Bescheide, mit denen eine Bewilligung oder Kenntnisnahme nach diesem Gesetz oder nach einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung erteilt oder versagt oder eine Wiederherstellung verfügt wird, sind der Bezirksleitung von der Naturschutzbehörde zu übermitteln.“Im Absatz 3, wird angefügt: „Bescheide, mit denen eine Bewilligung oder Kenntnisnahme nach diesem Gesetz oder nach einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung erteilt oder versagt oder eine Wiederherstellung verfügt wird, sind der Bezirksleitung von der Naturschutzbehörde zu übermitteln.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 62a lautet:Paragraph 62 a, lautet:
„Verweisungen
§ 62aParagraph 62 a
(1)Absatz eins,Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl I Nr 69/2019;Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946 aus 1811,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 69 aus 2019,;
Altlastensanierungsgesetz, BGBl 299/1989; Gesetz BGBl I Nr 58/2017;Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt 299 aus 1989,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2017,;
Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen (GewQBewFreistellV); Verordnung BGBl II Nr 327/2005;Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen (GewQBewFreistellV); Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 327 aus 2005,;
Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440; Gesetz BGBl I Nr 56/2016;Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 56 aus 2016,;
Luftfahrtgesetz, BGBl Nr 253/1957; Gesetz BGBl I Nr 92/2017;Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 253 aus 1957,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 92 aus 2017,;
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl Nr 697/1993; BGBl I Nr 80/2018;Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr 697 aus 1993,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2018,;
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Deponien (DVO 2008); Verordnung BGBl II Nr 291/2016;Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Deponien (DVO 2008); Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 291 aus 2016,;
Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215; Gesetz BGBl I Nr 73/2018;Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2018,;
Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl I Nr 146; Gesetz BGBl I Nr 100/2018.Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl römisch eins Nr 146; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018,.
(2)Absatz 2,Die Verweisungen auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51, und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52, gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.“Die Verweisungen auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51, und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52, gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 67 wird angefügt:Im Paragraph 67, wird angefügt:
„(10)Absatz 10,Die §§ 5, 24 Abs 1 und 4, (§) 24a, 25 Abs 1 und 1a, 26 Abs 1, 27 Abs 2, 45 Abs 2, 47 Abs 6, 48 Abs 1, 53 Abs 1, 54 Abs 1, 55 Abs 1, (§) 55a, 55b, 56 Abs 2 und 3 und (§) 62a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 55 Abs 2 Z 2 außer Kraft.Die Paragraphen 5, 24, Absatz eins und 4, (§) 24a, 25 Absatz eins und eins a, 26 Absatz eins, 27, Absatz 2, 45, Absatz 2, 47, Absatz 6, 48, Absatz eins, 53, Absatz eins, 54, Absatz eins, 55, Absatz eins,, (§) 55a, 55b, 56 Absatz 2 und 3 und (§) 62a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, außer Kraft.
(11)Absatz 11,In zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bleibt die einer Umweltorganisation (§ 55a Abs 1) allenfalls zuerkannte Parteistellung erhalten. Für Vorhaben, für die ein Bescheid mit Inkrafttreten des § 55a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 zwar schon erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, beginnt die Beschwerdefrist für Umweltorganisationen (§ 55a Abs 1) vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 zu laufen. Bescheide im Sinn des § 55a, die seit dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sind, können innerhalb von vier Wochen nach dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 folgenden Tag von einer Umweltorganisation (§ 55a Abs 1) angefordert werden. Die Beschwerdefrist von vier Wochen beginnt mit Zustellung des angeforderten Bescheides zu laufen. Ab dem Tag der Zustellung des Bescheides an Umweltorganisationen (§ 55a Abs 1) ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewährleisten. Beschwerden gegen solche Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann binnen zwei Wochen ab Einbringen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid zuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien die Nichtausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung dringend geboten ist. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Rahmen der Beschwerde zu stellen.“In zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bleibt die einer Umweltorganisation (Paragraph 55 a, Absatz eins,) allenfalls zuerkannte Parteistellung erhalten. Für Vorhaben, für die ein Bescheid mit Inkrafttreten des Paragraph 55 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, zwar schon erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, beginnt die Beschwerdefrist für Umweltorganisationen (Paragraph 55 a, Absatz eins,) vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, zu laufen. Bescheide im Sinn des Paragraph 55 a,, die seit dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sind, können innerhalb von vier Wochen nach dem auf die Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, folgenden Tag von einer Umweltorganisation (Paragraph 55 a, Absatz eins,) angefordert werden. Die Beschwerdefrist von vier Wochen beginnt mit Zustellung des angeforderten Bescheides zu laufen. Ab dem Tag der Zustellung des Bescheides an Umweltorganisationen (Paragraph 55 a, Absatz eins,) ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewährleisten. Beschwerden gegen solche Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann binnen zwei Wochen ab Einbringen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid zuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien die Nichtausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung dringend geboten ist. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Rahmen der Beschwerde zu stellen.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Das Salzburger Nationalparkgesetz 2014, LGBl Nr 3/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2018, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Nationalparkgesetz 2014, Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1.Novellierungsanordnung 11, Nach der den § 20 betreffenden Zeile eingefügt:Nach der den Paragraph 20, betreffenden Zeile eingefügt:
„§ 20a | Mitwirkung von Umweltorganisationen“ |
1.2.Novellierungsanordnung 12, Die den § 44 betreffende Zeile lautet:Die den Paragraph 44, betreffende Zeile lautet:
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 4, werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1.Novellierungsanordnung 21, Nach der Z 11 wird eingefügt:Nach der Ziffer 11, wird eingefügt:
Instandsetzung: Arbeiten, die dazu dienen, schadhafte Teile durch Ausbesserung der Schäden oder durch Ersetzung einzelner Bausubstanzen wieder in einen den Anforderungen einer rechtmäßig bestehenden Anlage entsprechenden Zustand zu versetzen.“
2.2.Novellierungsanordnung 22, In der Z 12 wird der Ausdruck „Sand-Felsgrasfluren“ durch die Wortfolge „Sand- und Felsgrusfluren“ ersetzt.In der Ziffer 12, wird der Ausdruck „Sand-Felsgrasfluren“ durch die Wortfolge „Sand- und Felsgrusfluren“ ersetzt.
2.3.Novellierungsanordnung 23, Die Z 18 lautet:Die Ziffer 18, lautet:
Sumpf: ein Gelände, das häufig bzw periodisch oder ständig vom Wasser durchtränkt oder bedeckt ist, dessen Boden keine Torfschicht aufweist und das von feuchtigkeits- bis nässeliebenden Pflanzengemeinschaften bewachsen ist, die derart an die besonderen Wasserverhältnisse angepasst sind, dass die abgeworfenen Pflanzenteile verwesen und verfaulen und somit weitgehend abgebaut werden. Diese Pflanzengemeinschaften sind im Offenland den Klassen der „Röhrichte und Großseggenrieder“, „Kleinseggensümpfe und -moore (Kleinseggenrieder)“, „Europäischen Zwergbinsen-Gesellschaften“ oder der Ordnung der „Nassen Wiesen und Hochstaudenfluren“, im Wald den Verbänden „Bruchwälder“ oder „Aschweidengebüsche“ oder Nadelwald-Gesellschaften auf nassen Böden (Seegras-Fichten-(Tannen-)wald, Schachtelhalm-Fichten-(Tannen-)wald, Basenarmer Sumpf-Fichtenwald) zuzuordnen.“
2.4.Novellierungsanordnung 24, In der Z 19 wird die Wortfolge „Sand- und Felsgrasfluren“ durch die Wortfolge „Sand- und Felsgrusfluren“ ersetzt.In der Ziffer 19, wird die Wortfolge „Sand- und Felsgrasfluren“ durch die Wortfolge „Sand- und Felsgrusfluren“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 14 Abs 2 wird angefügt: „Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des beantragten Vorhabens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich nicht in Frage gestellt, kann die Behörde die Bewilligung auch unter dem Vorbehalt späterer Vorschreibungen erteilen.“Im Paragraph 14, Absatz 2, wird angefügt: „Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des beantragten Vorhabens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich nicht in Frage gestellt, kann die Behörde die Bewilligung auch unter dem Vorbehalt späterer Vorschreibungen erteilen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 20 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 20, werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1.Novellierungsanordnung 41, Abs 1 lautet:Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Salzburger Landesumweltanwaltschaft (§ 1 Landesumweltanwaltschafts-Gesetz – LUA-G) ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die der Wahrung der Belange des Naturschutzes (§ 7 LUA-G) dienen, als subjektiv öffentliches Recht im Verfahren geltend zu machen. Ihr kommt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in allen Verfahren nach diesem Gesetz zu, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt oder Präklusion gemäß § 42 Abs 1 AVG eingetreten ist.“Die Salzburger Landesumweltanwaltschaft (Paragraph eins, Landesumweltanwaltschafts-Gesetz – LUA-G) ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die der Wahrung der Belange des Naturschutzes (Paragraph 7, LUA-G) dienen, als subjektiv öffentliches Recht im Verfahren geltend zu machen. Ihr kommt Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG in allen Verfahren nach diesem Gesetz zu, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt oder Präklusion gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG eingetreten ist.“
4.2.Novellierungsanordnung 42, Im Abs 2 entfällt die Z 2.Im Absatz 2, entfällt die Ziffer 2,
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 20 wird eingefügt:Nach Paragraph 20, wird eingefügt:
„Mitwirkung von Umweltorganisationen
§ 20aParagraph 20 a
(1)Absatz eins,Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannt und für das Bundesland Salzburg zugelassen wurden, sind in Bewilligungsverfahren nach diesem Gesetz zu beteiligen.Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt und für das Bundesland Salzburg zugelassen wurden, sind in Bewilligungsverfahren nach diesem Gesetz zu beteiligen.
(2)Absatz 2,Zu den Verfahren gemäß Abs 1 sind von der Behörde die Antragsunterlagen auf einer nur für anerkannte Umweltorganisationen (Abs 1) zugänglichen elektronischen Plattform (§ 55b NSchG) bereitzustellen. Je nach Verfahrensstand können auch weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zur Kenntnis gebracht werden. Kommt erst im Laufe des Verfahrens hervor, dass Umweltorganisationen zu beteiligen sind, sind ab diesem Zeitpunkt die Antragsunterlagen oder allfällige weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zugänglich zu machen. Ist diese Bereitstellung mangels Vorliegens elektronischer Unterlagen nicht möglich, sind auf der elektronischen Plattform (§ 55b NSchG) die grundlegenden Informationen zum Verfahren mit dem Hinweis darauf bekannt zu geben, dass die vollständigen Unterlagen bei der Behörde im Rahmen der Akteneinsicht aufliegen.Zu den Verfahren gemäß Absatz eins, sind von der Behörde die Antragsunterlagen auf einer nur für anerkannte Umweltorganisationen (Absatz eins,) zugänglichen elektronischen Plattform (Paragraph 55 b, NSchG) bereitzustellen. Je nach Verfahrensstand können auch weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zur Kenntnis gebracht werden. Kommt erst im Laufe des Verfahrens hervor, dass Umweltorganisationen zu beteiligen sind, sind ab diesem Zeitpunkt die Antragsunterlagen oder allfällige weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zugänglich zu machen. Ist diese Bereitstellung mangels Vorliegens elektronischer Unterlagen nicht möglich, sind auf der elektronischen Plattform (Paragraph 55 b, NSchG) die grundlegenden Informationen zum Verfahren mit dem Hinweis darauf bekannt zu geben, dass die vollständigen Unterlagen bei der Behörde im Rahmen der Akteneinsicht aufliegen.
(3)Absatz 3,Die Beteiligtenstellung nach Abs 1 umfasst das Recht auf Akteneinsicht und das Recht eine begründete Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis abzugeben. Die Abgabe der begründeten Stellungnahme bei der Behörde hat spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses auf der elektronischen Plattform (§ 55b NSchG) zu erfolgen.Die Beteiligtenstellung nach Absatz eins, umfasst das Recht auf Akteneinsicht und das Recht eine begründete Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis abzugeben. Die Abgabe der begründeten Stellungnahme bei der Behörde hat spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses auf der elektronischen Plattform (Paragraph 55 b, NSchG) zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Anerkannten Umweltorganisationen (Abs 1) steht das Recht zu, gegen Bescheide in Bewilligungsverfahren nach diesem Gesetz Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerdegründe haben sich auf die Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu beschränken.Anerkannten Umweltorganisationen (Absatz eins,) steht das Recht zu, gegen Bescheide in Bewilligungsverfahren nach diesem Gesetz Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerdegründe haben sich auf die Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu beschränken.
(5)Absatz 5,Werden in einer Beschwerde gemäß Abs 4 Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, so ist von der anerkannten Umweltorganisation zu begründen, warum sie nicht bereits im Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden konnten und glaubhaft zu machen, dass sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen. Kann dies jedoch nur bei einzelnen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden, ist die Beschwerde insoweit nicht zu behandeln.Werden in einer Beschwerde gemäß Absatz 4, Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, so ist von der anerkannten Umweltorganisation zu begründen, warum sie nicht bereits im Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden konnten und glaubhaft zu machen, dass sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen. Kann dies jedoch nur bei einzelnen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden, ist die Beschwerde insoweit nicht zu behandeln.
(6)Absatz 6,Bescheide gemäß Abs 4 sind für sechs Wochen auf der elektronischen Plattform (§ 55b NSchG) zugänglich zu machen. In diesem Zeitraum ist den anerkannten Umweltorganisationen, danach nur mehr für den Fall, dass Beschwerde erhoben worden ist, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung auf der Plattform gilt der Bescheid für die anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt.“Bescheide gemäß Absatz 4, sind für sechs Wochen auf der elektronischen Plattform (Paragraph 55 b, NSchG) zugänglich zu machen. In diesem Zeitraum ist den anerkannten Umweltorganisationen, danach nur mehr für den Fall, dass Beschwerde erhoben worden ist, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung auf der Plattform gilt der Bescheid für die anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 41 Abs 2 lautet der erste Satz: „Das Nationalparkkuratorium hat der Landesregierung jährlich bis 30. April des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht und einen Rechnungsabschluss für das vergangene Jahr sowie bis 30. November einen Jahresvoranschlag für das kommende Jahr zur Genehmigung vorzulegen.“Im Paragraph 41, Absatz 2, lautet der erste Satz: „Das Nationalparkkuratorium hat der Landesregierung jährlich bis 30. April des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht und einen Rechnungsabschluss für das vergangene Jahr sowie bis 30. November einen Jahresvoranschlag für das kommende Jahr zur Genehmigung vorzulegen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 44 lautet:Paragraph 44, lautet:
„Umsetzungshinweis
§ 44Paragraph 44
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte der Europäischen Union:
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen ABl 1992 Nr L 206, S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013;Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen Amtsblatt 1992 Nr L 206, S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, Amtsblatt Nr L 158 vom 10. Juni 2013;
Vogelschutz-Richtlinie: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.“Vogelschutz-Richtlinie: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, Amtsblatt Nr L 158 vom 10. Juni 2013.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 47 wird angefügt:Im Paragraph 47, wird angefügt:
„(4)Absatz 4,Die §§ 4, 14 Abs 2, 19 Abs 1, (§) 20a, 41 Abs 2 und (§) 44 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 treten mit dem 1. Jänner 2020 in Kraft.Die Paragraphen 4, 14, Absatz 2, 19, Absatz eins,, (§) 20a, 41 Absatz 2 und (§) 44 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, treten mit dem 1. Jänner 2020 in Kraft.
(5)Absatz 5,In zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bleibt die einer Umweltorganisation (§ 20a Abs 1) allenfalls zukommende Parteistellung erhalten. Für Vorhaben, für die ein Bescheid mit Inkrafttreten des § 20a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 zwar schon erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, beginnt die Beschwerdefrist für Umweltorganisationen (§ 20a Abs 1) vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 zu laufen. Bescheide im Sinn des § 20a, die seit dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sind, können innerhalb von vier Wochen nach dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 folgenden Tag von einer Umweltorganisation (§ 20a Abs 1) angefordert werden. Die Beschwerdefrist von vier Wochen beginnt mit Zustellung des angeforderten Bescheides zu laufen. Ab dem Tag der Zustellung des Bescheides an Umweltorganisationen (§ 20a Abs 1) ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewährleisten. Beschwerden gegen solche Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann binnen zwei Wochen ab Einbringen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid zuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien die Nichtausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung dringend geboten ist. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Rahmen der Beschwerde zu stellen.“In zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bleibt die einer Umweltorganisation (Paragraph 20 a, Absatz eins,) allenfalls zukommende Parteistellung erhalten. Für Vorhaben, für die ein Bescheid mit Inkrafttreten des Paragraph 20 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, zwar schon erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, beginnt die Beschwerdefrist für Umweltorganisationen (Paragraph 20 a, Absatz eins,) vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, zu laufen. Bescheide im Sinn des Paragraph 20 a,, die seit dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sind, können innerhalb von vier Wochen nach dem auf die Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, folgenden Tag von einer Umweltorganisation (Paragraph 20 a, Absatz eins,) angefordert werden. Die Beschwerdefrist von vier Wochen beginnt mit Zustellung des angeforderten Bescheides zu laufen. Ab dem Tag der Zustellung des Bescheides an Umweltorganisationen (Paragraph 20 a, Absatz eins,) ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewährleisten. Beschwerden gegen solche Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann binnen zwei Wochen ab Einbringen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid zuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien die Nichtausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung dringend geboten ist. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Rahmen der Beschwerde zu stellen.“
Artikel IIIArtikel römisch drei
Das Jagdgesetz 1993, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 62/2019, wird geändert wie folgt:Das Jagdgesetz 1993, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2019,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 150 betreffenden Zeile eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 150, betreffenden Zeile eingefügt:
„§ 150a | Mitwirkung von Umweltorganisationen“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 150 wird eingefügt:Nach Paragraph 150, wird eingefügt:
„Mitwirkung von Umweltorganisationen
§ 150aParagraph 150 a
(1)Absatz eins,Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannt und für das Bundesland Salzburg zugelassen wurden, sind in Bewilligungsverfahren nachUmweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt und für das Bundesland Salzburg zugelassen wurden, sind in Bewilligungsverfahren nach
§ 108a und § 108b,Paragraph 108 a und Paragraph 108 b,,
§ 104b, wenn streng geschützte Arten nach Anhang IV lit a FFH-Richtlinie oder nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie betroffen sind,Paragraph 104 b,, wenn streng geschützte Arten nach Anhang römisch vier Litera a, FFH-Richtlinie oder nach Anhang römisch eins der Vogelschutzrichtlinie betroffen sind,
zu beteiligen.
(2)Absatz 2,Zu den Verfahren gemäß Abs 1 sind von der Behörde die Antragsunterlagen auf einer nur für anerkannte Umweltorganisationen (Abs 1) zugänglichen elektronischen Plattform (§ 55b NSchG) bereitzustellen. Je nach Verfahrensstand können auch weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zur Kenntnis gebracht werden. Kommt erst im Laufe des Verfahrens hervor, dass Umweltorganisationen zu beteiligen sind, sind ab diesem Zeitpunkt die Antragsunterlagen oder allfällige weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zugänglich zu machen. Ist diese Bereitstellung mangels Vorliegens elektronischer Unterlagen nicht möglich, sind auf der elektronischen Plattform (§ 55b NSchG) die grundlegenden Informationen zum Verfahren mit dem Hinweis darauf bekannt zu geben, dass die vollständigen Unterlagen bei der Behörde im Rahmen der Akteneinsicht aufliegen.Zu den Verfahren gemäß Absatz eins, sind von der Behörde die Antragsunterlagen auf einer nur für anerkannte Umweltorganisationen (Absatz eins,) zugänglichen elektronischen Plattform (Paragraph 55 b, NSchG) bereitzustellen. Je nach Verfahrensstand können auch weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zur Kenntnis gebracht werden. Kommt erst im Laufe des Verfahrens hervor, dass Umweltorganisationen zu beteiligen sind, sind ab diesem Zeitpunkt die Antragsunterlagen oder allfällige weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zugänglich zu machen. Ist diese Bereitstellung mangels Vorliegens elektronischer Unterlagen nicht möglich, sind auf der elektronischen Plattform (Paragraph 55 b, NSchG) die grundlegenden Informationen zum Verfahren mit dem Hinweis darauf bekannt zu geben, dass die vollständigen Unterlagen bei der Behörde im Rahmen der Akteneinsicht aufliegen.
(3)Absatz 3,Die Beteiligtenstellung nach Abs 1 umfasst das Recht auf Akteneinsicht und das Recht eine begründete Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis abzugeben. Die Abgabe der begründeten Stellungnahme bei der Behörde hat spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses auf der elektronischen Plattform (§ 55b NSchG) zu erfolgen.Die Beteiligtenstellung nach Absatz eins, umfasst das Recht auf Akteneinsicht und das Recht eine begründete Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis abzugeben. Die Abgabe der begründeten Stellungnahme bei der Behörde hat spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses auf der elektronischen Plattform (Paragraph 55 b, NSchG) zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Anerkannten Umweltorganisationen (Abs 1) steht das Recht zu, gegen BescheideAnerkannten Umweltorganisationen (Absatz eins,) steht das Recht zu, gegen Bescheide
gemäß Abs 1 Z 1 und 2 undgemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 und
in jenen Fällen, wo von einer sonstigen Bewilligung nach diesem Gesetz oder einer darauf beruhenden Verordnung streng geschützte Arten im Sinn des Anhang IV lit a FFH-Richtlinie oder nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie betroffen sind,in jenen Fällen, wo von einer sonstigen Bewilligung nach diesem Gesetz oder einer darauf beruhenden Verordnung streng geschützte Arten im Sinn des Anhang römisch vier Litera a, FFH-Richtlinie oder nach Anhang römisch eins der Vogelschutzrichtlinie betroffen sind,
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerdegründe haben sich auf die Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu beschränken.
(5)Absatz 5,Werden in einer Beschwerde gemäß Abs 4 Z 1 Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, so ist von der anerkannten Umweltorganisation zu begründen, warum sie nicht bereits im Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden konnten und glaubhaft zu machen, dass sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen. Kann dies jedoch nur bei einzelnen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden, ist die Beschwerde insoweit nicht zu behandeln.Werden in einer Beschwerde gemäß Absatz 4, Ziffer eins, Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, so ist von der anerkannten Umweltorganisation zu begründen, warum sie nicht bereits im Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden konnten und glaubhaft zu machen, dass sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen. Kann dies jedoch nur bei einzelnen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden, ist die Beschwerde insoweit nicht zu behandeln.
(6)Absatz 6,Bescheide gemäß Abs 4 sind für sechs Wochen auf der elektronischen Plattform (§ 55b NSchG) zugänglich zu machen. In diesem Zeitraum ist den anerkannten Umweltorganisationen, danach nur mehr für den Fall, dass Beschwerde erhoben worden ist, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung auf der Plattform gilt der Bescheid für die anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt.“Bescheide gemäß Absatz 4, sind für sechs Wochen auf der elektronischen Plattform (Paragraph 55 b, NSchG) zugänglich zu machen. In diesem Zeitraum ist den anerkannten Umweltorganisationen, danach nur mehr für den Fall, dass Beschwerde erhoben worden ist, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung auf der Plattform gilt der Bescheid für die anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 163 wird angefügt:Im Paragraph 163, wird angefügt:
„(13)Absatz 13,§ 150a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Paragraph 150 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(14)Absatz 14,In zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bleibt die einer Umweltorganisation (§ 150a Abs 1) allenfalls zukommende Parteistellung erhalten. Für Vorhaben, für die ein Bescheid mit Inkrafttreten des § 150a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 zwar schon erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, beginnt die Beschwerdefrist für Umweltorganisationen (§ 150a Abs 1) vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 zu laufen. Bescheide im Sinn des § 150a, die seit dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sind, können innerhalb von vier Wochen nach dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 folgenden Tag von einer Umweltorganisation (§ 150a Abs 1) angefordert werden. Die Beschwerdefrist von vier Wochen beginnt mit Zustellung des angeforderten Bescheides zu laufen. Ab dem Tag der Zustellung des Bescheides an Umweltorganisationen (§ 150a Abs 1) ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewährleisten. Beschwerden gegen solche Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann binnen zwei Wochen ab Einbringen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid zuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien die Nichtausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung dringend geboten ist. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Rahmen der Beschwerde zu stellen.“In zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bleibt die einer Umweltorganisation (Paragraph 150 a, Absatz eins,) allenfalls zukommende Parteistellung erhalten. Für Vorhaben, für die ein Bescheid mit Inkrafttreten des Paragraph 150 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, zwar schon erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, beginnt die Beschwerdefrist für Umweltorganisationen (Paragraph 150 a, Absatz eins,) vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, zu laufen. Bescheide im Sinn des Paragraph 150 a,, die seit dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sind, können innerhalb von vier Wochen nach dem auf die Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, folgenden Tag von einer Umweltorganisation (Paragraph 150 a, Absatz eins,) angefordert werden. Die Beschwerdefrist von vier Wochen beginnt mit Zustellung des angeforderten Bescheides zu laufen. Ab dem Tag der Zustellung des Bescheides an Umweltorganisationen (Paragraph 150 a, Absatz eins,) ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewährleisten. Beschwerden gegen solche Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann binnen zwei Wochen ab Einbringen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid zuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien die Nichtausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung dringend geboten ist. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Rahmen der Beschwerde zu stellen.“
Artikel IVArtikel römisch vier
Das Fischereigesetz 2002, LGBl Nr 81, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 35/2017, wird geändert wie folgt:Das Fischereigesetz 2002, LGBl Nr 81, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2017,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1.Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift zum 7. Abschnitt lautet: „Behörden; Mitwirkung von Umweltorganisationen; Fischereiabgabe“
1.2.Novellierungsanordnung 12, Die den § 49a betreffende Zeile wird durch folgende Zeilen ersetzt:Die den Paragraph 49 a, betreffende Zeile wird durch folgende Zeilen ersetzt:
„§ 49a | Mitwirkung von Umweltorganisationen |
§ 49bParagraph 49 b | Abgabenbefreiung“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zum 7. Abschnitt lautet: „Behörden; Mitwirkung von Umweltorganisationen; Fischereiabgabe“
3.Novellierungsanordnung 3, § 49a erhält neu die Bezeichnung „§ 49b“ und lautet § 49a wie folgt:Paragraph 49 a, erhält neu die Bezeichnung „§ 49b“ und lautet Paragraph 49 a, wie folgt:
„Mitwirkung von Umweltorganisationen
§ 49aParagraph 49 a
(1)Absatz eins,Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannt und für das Bundesland Salzburg zugelassen wurden, sind in Bewilligungsverfahren nach § 22 Abs 3 zu beteiligen.Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt und für das Bundesland Salzburg zugelassen wurden, sind in Bewilligungsverfahren nach Paragraph 22, Absatz 3, zu beteiligen.
(2)Absatz 2,Zu den Verfahren gemäß Abs 1 sind von der Behörde die Antragsunterlagen auf einer nur für anerkannte Umweltorganisationen (Abs 1) zugänglichen elektronischen Plattform (§ 55b des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999) bereitzustellen. Je nach Verfahrensstand können auch weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zur Kenntnis gebracht werden. Kommt erst im Laufe des Verfahrens hervor, dass Umweltorganisationen zu beteiligen sind, sind ab diesem Zeitpunkt die Antragsunterlagen oder allfällige weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zugänglich zu machen. Ist diese Bereitstellung mangels Vorliegens elektronischer Unterlagen nicht möglich, sind auf der elektronischen Plattform (§ 55b des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999) die grundlegenden Informationen zum Verfahren mit dem Hinweis darauf bekannt zu geben, dass die vollständigen Unterlagen bei der Behörde im Rahmen der Akteneinsicht aufliegen.Zu den Verfahren gemäß Absatz eins, sind von der Behörde die Antragsunterlagen auf einer nur für anerkannte Umweltorganisationen (Absatz eins,) zugänglichen elektronischen Plattform (Paragraph 55 b, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999) bereitzustellen. Je nach Verfahrensstand können auch weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zur Kenntnis gebracht werden. Kommt erst im Laufe des Verfahrens hervor, dass Umweltorganisationen zu beteiligen sind, sind ab diesem Zeitpunkt die Antragsunterlagen oder allfällige weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zugänglich zu machen. Ist diese Bereitstellung mangels Vorliegens elektronischer Unterlagen nicht möglich, sind auf der elektronischen Plattform (Paragraph 55 b, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999) die grundlegenden Informationen zum Verfahren mit dem Hinweis darauf bekannt zu geben, dass die vollständigen Unterlagen bei der Behörde im Rahmen der Akteneinsicht aufliegen.
(3)Absatz 3,Die Beteiligtenstellung nach Abs 1 umfasst das Recht auf Akteneinsicht und das Recht eine begründete Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis abzugeben. Die Abgabe der begründeten Stellungnahme bei der Behörde hat spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses auf der elektronischen Plattform (§ 55b des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999) zu erfolgen. Die Beteiligtenstellung nach Absatz eins, umfasst das Recht auf Akteneinsicht und das Recht eine begründete Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis abzugeben. Die Abgabe der begründeten Stellungnahme bei der Behörde hat spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses auf der elektronischen Plattform (Paragraph 55 b, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999) zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Anerkannten Umweltorganisationen (Abs 1) steht das Recht zu, gegen BescheideAnerkannten Umweltorganisationen (Absatz eins,) steht das Recht zu, gegen Bescheide
mit denen eine Ausnahmebewilligung gemäß § 22 Abs 3 erteilt wurde und mit denen eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, erteilt wurde und
in jenen Fällen, wo von einer sonstigen Bewilligung nach diesem Gesetz oder einer darauf beruhenden Verordnung streng geschützte Arten im Sinn des Anhang IV lit a FFH-Richtlinie betroffen sind,in jenen Fällen, wo von einer sonstigen Bewilligung nach diesem Gesetz oder einer darauf beruhenden Verordnung streng geschützte Arten im Sinn des Anhang römisch vier Litera a, FFH-Richtlinie betroffen sind,
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerdegründe haben sich auf die Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu beschränken.
(5)Absatz 5,Werden in einer Beschwerde gemäß Abs 4 Z 1 Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, so ist von der anerkannten Umweltorganisation zu begründen, warum sie nicht bereits im Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden konnten und glaubhaft zu machen, dass sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen. Sind jedoch nur teilweise Gründe betroffen, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.Werden in einer Beschwerde gemäß Absatz 4, Ziffer eins, Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, so ist von der anerkannten Umweltorganisation zu begründen, warum sie nicht bereits im Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden konnten und glaubhaft zu machen, dass sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen. Sind jedoch nur teilweise Gründe betroffen, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.
(6)Absatz 6,Bescheide gemäß Abs 4 sind für sechs Wochen auf der elektronischen Plattform (§ 55b des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999) zugänglich zu machen. In diesem Zeitraum ist den anerkannten Umweltorganisationen, danach nur mehr für den Fall, dass Beschwerde erhoben worden ist, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung auf der Plattform gilt der Bescheid für die anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt.“Bescheide gemäß Absatz 4, sind für sechs Wochen auf der elektronischen Plattform (Paragraph 55 b, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999) zugänglich zu machen. In diesem Zeitraum ist den anerkannten Umweltorganisationen, danach nur mehr für den Fall, dass Beschwerde erhoben worden ist, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung auf der Plattform gilt der Bescheid für die anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 57 wird angefügt:Im Paragraph 57, wird angefügt:
„(12)Absatz 12,Die §§ 49a und 49b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Die Paragraphen 49 a und 49 b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(13)Absatz 13,In zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bleibt die einer Umweltorganisation (§ 49a Abs 1) allenfalls zukommende Parteistellung erhalten. Für Vorhaben, für die ein Bescheid mit Inkrafttreten des § 49a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 zwar schon erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, beginnt die Beschwerdefrist für Umweltorganisationen (§ 49a Abs 1) vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 zu laufen. Bescheide im Sinn des § 49a, die seit dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sind, können innerhalb von vier Wochen nach dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 folgenden Tag von einer Umweltorganisation (§ 49a Abs 1) angefordert werden. Die Beschwerdefrist von vier Wochen beginnt mit Zustellung des angeforderten Bescheides zu laufen. Ab dem Tag der Zustellung des Bescheides an Umweltorganisationen (§ 49a Abs 1) ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewährleisten. Beschwerden gegen solche Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann binnen zwei Wochen ab Einbringen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid zuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien die Nichtausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung dringend geboten ist. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Rahmen der Beschwerde zu stellen.“In zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bleibt die einer Umweltorganisation (Paragraph 49 a, Absatz eins,) allenfalls zukommende Parteistellung erhalten. Für Vorhaben, für die ein Bescheid mit Inkrafttreten des Paragraph 49 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, zwar schon erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, beginnt die Beschwerdefrist für Umweltorganisationen (Paragraph 49 a, Absatz eins,) vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, zu laufen. Bescheide im Sinn des Paragraph 49 a,, die seit dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sind, können innerhalb von vier Wochen nach dem auf die Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, folgenden Tag von einer Umweltorganisation (Paragraph 49 a, Absatz eins,) angefordert werden. Die Beschwerdefrist von vier Wochen beginnt mit Zustellung des angeforderten Bescheides zu laufen. Ab dem Tag der Zustellung des Bescheides an Umweltorganisationen (Paragraph 49 a, Absatz eins,) ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewährleisten. Beschwerden gegen solche Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann binnen zwei Wochen ab Einbringen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid zuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien die Nichtausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung dringend geboten ist. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Rahmen der Beschwerde zu stellen.“
Pallauf
Haslauer