66. Gesetz vom 6. November 2019, mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 und das Salzburger Gesundheitsfondsgesetz geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2018, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden die den 1. Abschnitt betreffenden Zeilen durch folgende Zeilen ersetzt:
„1. Abschnitt |
Begriffsbestimmungen und grundlegende organisatorische Vorgaben |
§ 1Paragraph eins | Begriffsbestimmungen ‚Krankenanstalten‘ und ‚Universität‘ |
§ 2Paragraph 2 | Einteilung der Krankenanstalten |
§ 2aParagraph 2 a | Allgemeinde Krankenanstalten |
§ 2bParagraph 2 b | Fachrichtungsbezogene Organisationsformen |
§ 2cParagraph 2 c | Referenzzentren |
§ 2dParagraph 2 d | Entnahmeeinheiten und Transplantationszentren |
§ 3Paragraph 3 | Notkrankenanstalten |
§ 4Paragraph 4 | Gesundheitsplanung auf Landesebene“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des 1. Abschnittes lautet:
„1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen und grundlegende organisatorische Vorgaben“
3.Novellierungsanordnung 3, Die §§ 1 und 2 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:Die Paragraphen eins und 2 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„Begriffsbestimmungen ‚Krankenanstalten‘ und ‚Universität‘
§ 1Paragraph eins
(1)Absatz eins,Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die zu folgenden Zwecken bestimmt sind:
zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,
zur Vornahme operativer Eingriffe,
zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung,
für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe,
zur Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation,
zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken.
(2)Absatz 2,Als Krankenanstalten im Sinn des Abs 1 gelten nicht:Als Krankenanstalten im Sinn des Absatz eins, gelten nicht:
Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten;
Einrichtungen, die von Betrieben für den Fall der Leistung Erster Hilfe bereitgehalten werden, sowie arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes;Einrichtungen, die von Betrieben für den Fall der Leistung Erster Hilfe bereitgehalten werden, sowie arbeitsmedizinische Zentren gemäß Paragraph 80, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes;
Einrichtungen zur Anwendung von medizinischen Behandlungsarten, die sich aus einem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben, einschließlich der Anwendung von solchen Zusatztherapien, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen auszuschließen;
die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH;
Ordinationsstätten von Ärzten oder Zahnärzten, soweit diese Einrichtungen nicht die gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und durch die Anstellung insbesondere von Angehörigen von Gesundheitsberufen eine Organisationdichte und -struktur aufweisen, die insbesondere im Hinblick auf das arbeitsteilige Zusammenwirken und das Leistungsvolumen eine Anstaltsordnung erfordern;
medizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen gemäß § 1 Z 5 des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 für Asylwerber.medizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 für Asylwerber.
(3)Absatz 3,Soweit in diesem Landesgesetz die Begriffe ‚Medizinische Universität‘ oder ‚Universität, an der eine medizinische Fakultät eingerichtet ist‘ verwendet werden, sind darunter die gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 errichteten Universitäten zu verstehen.Soweit in diesem Landesgesetz die Begriffe ‚Medizinische Universität‘ oder ‚Universität, an der eine medizinische Fakultät eingerichtet ist‘ verwendet werden, sind darunter die gemäß Paragraph 6, des Universitätsgesetzes 2002 errichteten Universitäten zu verstehen.
Einteilung der Krankenanstalten
§ 2Paragraph 2
(1)Absatz eins,Krankenanstalten im Sinn des § 1 Abs 1 sind:Krankenanstalten im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, sind:
Allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechtes, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung;
Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten
für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten (zB Anstalten für Lungenkrankheiten, für psychisch Kranke oder für Alkoholkranke),
für die Untersuchung und Behandlung von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke;
Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen;
Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen;
selbständige Ambulatorien, das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer stationären Aufnahme nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist, und die Entlassung noch am Tag der Aufnahme erfolgt. Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig;
militärische Krankenanstalten, das sind vom Bund betriebene Krankenanstalten, die in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 stehen.militärische Krankenanstalten, das sind vom Bund betriebene Krankenanstalten, die in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 2001 stehen.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt mit Bescheid feststellen,
dass die vom Rechtsträger geführte Krankenanstalt als Allgemeine Krankenanstalt, Sonderkrankenanstalt, Pflegeanstalt für chronisch Kranke, Sanatorium oder selbstständiges Ambulatorium gilt. Bei Allgemeinen Krankenanstalten kann weiters das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2a Abs 1 Z 1 bis 3 sowie § 2a Abs 4 festgestellt werden;dass die vom Rechtsträger geführte Krankenanstalt als Allgemeine Krankenanstalt, Sonderkrankenanstalt, Pflegeanstalt für chronisch Kranke, Sanatorium oder selbstständiges Ambulatorium gilt. Bei Allgemeinen Krankenanstalten kann weiters das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 sowie Paragraph 2 a, Absatz 4, festgestellt werden;
in welchem Umfang ein Leistungsangebot für eine bestimmte Krankenanstalt bewilligt worden ist;
welche Versorgungsstufe je Leistungsbereich gemäß § 2a Abs 1 bei Mehrstandortkrankenanstalten für jeden Standort maßgeblich ist.welche Versorgungsstufe je Leistungsbereich gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, bei Mehrstandortkrankenanstalten für jeden Standort maßgeblich ist.
Allgemeine Krankenanstalten
§ 2aParagraph 2 a
(1)Absatz eins,Allgemeine Krankenanstalten sind in einer der folgenden Versorgungsstufen einzurichten:
Standardkrankenanstalten nach Maßgabe des Abs 4 mit zumindest zwei Abteilungen, davon eine für Innere Medizin. Weiters muss zumindest eine ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinn der Leistungsmatrix des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) gewährleistet werden. Ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie und Intensivmedizin, für medizinische Radiologie-Diagnostik und für die Vornahme von Obduktionen (§ 57) vorhanden sein und durch Fachärzte des betreffenden Sonderfachs betreut werden. In den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein.Standardkrankenanstalten nach Maßgabe des Absatz 4, mit zumindest zwei Abteilungen, davon eine für Innere Medizin. Weiters muss zumindest eine ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinn der Leistungsmatrix des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) gewährleistet werden. Ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie und Intensivmedizin, für medizinische Radiologie-Diagnostik und für die Vornahme von Obduktionen (Paragraph 57,) vorhanden sein und durch Fachärzte des betreffenden Sonderfachs betreut werden. In den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein.
Schwerpunktkrankenanstalten nach Maßgabe des Abs 4 mit bettenführenden Abteilungen zumindest für:Schwerpunktkrankenanstalten nach Maßgabe des Absatz 4, mit bettenführenden Abteilungen zumindest für:
Augenheilkunde und Optometrie,
Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
Kinder- und Jugendheilkunde,
Orthopädie und Traumatologie,
Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und
Ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie und Intensivmedizin, für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin und für Intensivpflege (inklusive Intensiv- bzw Überwachungspflege für Neonatologie und Pädiatrie) vorhanden sein und durch Fachärzte des entsprechenden Sonderfachs betreut werden; entsprechend dem Bedarf hat die Betreuung im Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durch eigene Einrichtungen oder durch Fachärzte als Konsiliarärzte zu erfolgen. In den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein. Schließlich müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden.
Zentralkrankenanstalten mit grundsätzlich allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen. Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß § 1 Abs 1 der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 dienen (Universitätsklinik und klinische Institute), gelten in diesem Umfang als Zentralkrankenanstalten.Zentralkrankenanstalten mit grundsätzlich allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen. Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, gemäß Paragraph 6, des Universitätsgesetzes 2002 dienen (Universitätsklinik und klinische Institute), gelten in diesem Umfang als Zentralkrankenanstalten.
(2)Absatz 2,Die Voraussetzungen des Abs 1 sind auch erfüllt, Die Voraussetzungen des Absatz eins, sind auch erfüllt,
wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern
diese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind, wobei die örtlich getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland und unter den in § 49a geregelten Voraussetzungen auch auf dem Gebiet eines anderen Staates zulässig ist, unddiese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind, wobei die örtlich getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland und unter den in Paragraph 49 a, geregelten Voraussetzungen auch auf dem Gebiet eines anderen Staates zulässig ist, und
die örtlich getrennt untergebrachten Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten die Versorgung in dem Umfang wahrnehmen, der der Versorgungsstufe des jeweiligen Krankenhauses oder Krankenhausstandortes gemäß Abs 3 entspricht;die örtlich getrennt untergebrachten Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten die Versorgung in dem Umfang wahrnehmen, der der Versorgungsstufe des jeweiligen Krankenhauses oder Krankenhausstandortes gemäß Absatz 3, entspricht;
wenn in Standardkrankenanstalten die ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG durch eine Zentrale Ambulante Erstversorgungseinheit oder durch Kooperation mit anderen geeigneten Gesundheitsdiensteanbietern in vertretbarer Entfernung im selben Einzugsbereich sichergestellt werden kann.
Von der Errichtung einzelner im Abs 1 Z 2 vorgesehenen Abteilungen und sonstiger Einrichtungen kann überdies abgesehen werden, wenn in jenem Einzugsbereich, in dem die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte oder sonstigen Einrichtungen mit einem Leistungsangebot der jeweils erforderlichen Versorgungsstufe und Erfüllung der zugehörigen Anforderungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.Von der Errichtung einzelner im Absatz eins, Ziffer 2, vorgesehenen Abteilungen und sonstiger Einrichtungen kann überdies abgesehen werden, wenn in jenem Einzugsbereich, in dem die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte oder sonstigen Einrichtungen mit einem Leistungsangebot der jeweils erforderlichen Versorgungsstufe und Erfüllung der zugehörigen Anforderungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.
(3)Absatz 3,Weist eine Krankenanstalt mehrere Standorte auf (Mehrstandortkrankenanstalt), ist im Bescheid, mit dem die Errichtungsbewilligung erteilt wird, für jeden Standort gemäß dem zugeordneten Leistungsspektrum die Versorgungsstufe gemäß Abs 1 festzulegen. Am jeweiligen Standort sind die für die festgelegte Versorgungsstufe je Leistungsbereich geltenden Vorgaben einzuhalten.Weist eine Krankenanstalt mehrere Standorte auf (Mehrstandortkrankenanstalt), ist im Bescheid, mit dem die Errichtungsbewilligung erteilt wird, für jeden Standort gemäß dem zugeordneten Leistungsspektrum die Versorgungsstufe gemäß Absatz eins, festzulegen. Am jeweiligen Standort sind die für die festgelegte Versorgungsstufe je Leistungsbereich geltenden Vorgaben einzuhalten.
(4)Absatz 4,In Standardkrankenanstalten und Schwerpunktkrankenanstalten können nach Maßgabe des § 2b Abs 2 folgende reduzierte Organisationsformen eingerichtet werden:In Standardkrankenanstalten und Schwerpunktkrankenanstalten können nach Maßgabe des Paragraph 2 b, Absatz 2, folgende reduzierte Organisationsformen eingerichtet werden:
Departments
für Akutgeriatrie/Remobilisation im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin oder Abteilungen für Neurologie,
für Remobilisation und Nachsorge im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie bzw Orthopädie und Traumatologie sowie Unfallchirurgie bzw Orthopädie und Traumatologie,
für Psychosomatik für Erwachsene vorrangig im Rahmen von Abteilungen für Psychiatrie oder für Innere Medizin und
für Kinder- und Jugendpsychosomatik vorrangig im Rahmen von Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie;
Fachschwerpunkte:
für die medizinischen Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie, Orthopädie, Unfallchirurgie bzw Orthopädie und Traumatologie, Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie Urologie und
für Chirurgie, Kinder- und Jugendheilkunde, in Ausnahmefällen auch für Gynäkologie sowie Gynäkologie und Geburtshilfe (der Grundversorgung) bei unzulänglicher Erreichbarkeit der nächsten Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe, nur in Standardkrankenanstalten gemäß Abs 1 Z 1;für Chirurgie, Kinder- und Jugendheilkunde, in Ausnahmefällen auch für Gynäkologie sowie Gynäkologie und Geburtshilfe (der Grundversorgung) bei unzulänglicher Erreichbarkeit der nächsten Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe, nur in Standardkrankenanstalten gemäß Absatz eins, Ziffer eins,;
dislozierte Wochenkliniken für jedes Sonderfach;
dislozierte Tageskliniken für jedes Sonderfach.
Die Einrichtung reduzierter Organisationsformen ist mit Ausnahme von Departments für Psychosomatik (Z 1 lit c und d) nur in begründeten Ausnahmefällen etwa zur Abdeckung von Versorgungslücken in peripheren Regionen oder zur Herstellung einer regional ausgewogenen Versorgung zulässig, wenn der wirtschaftliche Betrieb einer Abteilung mangels ausreichender Auslastung nicht erwartet werden kann.Die Einrichtung reduzierter Organisationsformen ist mit Ausnahme von Departments für Psychosomatik (Ziffer eins, Litera c und d) nur in begründeten Ausnahmefällen etwa zur Abdeckung von Versorgungslücken in peripheren Regionen oder zur Herstellung einer regional ausgewogenen Versorgung zulässig, wenn der wirtschaftliche Betrieb einer Abteilung mangels ausreichender Auslastung nicht erwartet werden kann.
Fachrichtungsbezogene Organisationsformen
§ 2bParagraph 2 b
(1)Absatz eins,Abteilungen sind bettenführende Einrichtungen, die zeitlich uneingeschränkt zu betreiben sind und die im Rahmen der Abdeckung des fachrichtungsbezogenen Versorgungsbedarfs der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich nach Maßgabe des § 27 Abs 2 die jederzeitige Verfügbarkeit fachärztlicher Akutversorgung anstaltsbedürftiger Personen im jeweiligen Sonderfach sicherzustellen haben.Abteilungen sind bettenführende Einrichtungen, die zeitlich uneingeschränkt zu betreiben sind und die im Rahmen der Abdeckung des fachrichtungsbezogenen Versorgungsbedarfs der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich nach Maßgabe des Paragraph 27, Absatz 2, die jederzeitige Verfügbarkeit fachärztlicher Akutversorgung anstaltsbedürftiger Personen im jeweiligen Sonderfach sicherzustellen haben.
(2)Absatz 2,Neben Abteilungen bzw an Stelle von Abteilungen können nach Maßgabe des § 2a Abs 4 folgende fachrichtungsbezogene reduzierte Organisationsformen als Organisationseinheiten vorgehalten werden:Neben Abteilungen bzw an Stelle von Abteilungen können nach Maßgabe des Paragraph 2 a, Absatz 4, folgende fachrichtungsbezogene reduzierte Organisationsformen als Organisationseinheiten vorgehalten werden:
Departments als bettenführende Einrichtungen für Remobilisation und Nachsorge sowie für Akutgeriatrie/Remobilisation mit mindestens 15 Betten sowie für Psychosomatik und Kinder- und Jugendpsychosomatik mit mindestens 12 Betten. Departments müssen nach Maßgabe des § 27 Abs 2 zeitlich uneingeschränkt betrieben werden, über mindestens drei Fachärzte oder Ärzte für Allgemeinmedizin mit entsprechender Qualifikation verfügen und im Rahmen einer Fachabteilung innerhalb der Krankenanstalt nach Maßgabe des § 2a Abs 4 Z 1 eingerichtet werden.Departments als bettenführende Einrichtungen für Remobilisation und Nachsorge sowie für Akutgeriatrie/Remobilisation mit mindestens 15 Betten sowie für Psychosomatik und Kinder- und Jugendpsychosomatik mit mindestens 12 Betten. Departments müssen nach Maßgabe des Paragraph 27, Absatz 2, zeitlich uneingeschränkt betrieben werden, über mindestens drei Fachärzte oder Ärzte für Allgemeinmedizin mit entsprechender Qualifikation verfügen und im Rahmen einer Fachabteilung innerhalb der Krankenanstalt nach Maßgabe des Paragraph 2 a, Absatz 4, Ziffer eins, eingerichtet werden.
Fachschwerpunkte als bettenführende Einrichtungen mit acht bis vierzehn Betten und eingeschränktem Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG einschließlich Akutfallversorgung während der Öffnungszeit für die medizinischen Sonderfächer gemäß § 2a Abs 4 Z 2. Fachschwerpunkte können eingeschränkte Öffnungs- und Betriebszeiten aufweisen. Außerhalb der Öffnungszeiten ist während der Betriebszeiten zumindest eine Rufbereitschaft sicherzustellen. Außerhalb der Betriebszeit des Fachschwerpunktes ist die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten durch die Partner- oder Mutterabteilung sicherzustellen. Fachschwerpunkte müssen über mindestens zwei Fachärzte der vorgehaltenen Fachrichtung sowie erforderlichenfalls über weitere Fachärzte zur Abdeckung der Rufbereitschaft verfügen. Die Einrichtung von Fachschwerpunkten kann in Standardkrankenanstalten in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen sowie in Schwerpunktkrankenanstalten auch als Ersatz von vorzuhaltenden Abteilungen erfolgen.Fachschwerpunkte als bettenführende Einrichtungen mit acht bis vierzehn Betten und eingeschränktem Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG einschließlich Akutfallversorgung während der Öffnungszeit für die medizinischen Sonderfächer gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, Ziffer 2, Fachschwerpunkte können eingeschränkte Öffnungs- und Betriebszeiten aufweisen. Außerhalb der Öffnungszeiten ist während der Betriebszeiten zumindest eine Rufbereitschaft sicherzustellen. Außerhalb der Betriebszeit des Fachschwerpunktes ist die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten durch die Partner- oder Mutterabteilung sicherzustellen. Fachschwerpunkte müssen über mindestens zwei Fachärzte der vorgehaltenen Fachrichtung sowie erforderlichenfalls über weitere Fachärzte zur Abdeckung der Rufbereitschaft verfügen. Die Einrichtung von Fachschwerpunkten kann in Standardkrankenanstalten in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen sowie in Schwerpunktkrankenanstalten auch als Ersatz von vorzuhaltenden Abteilungen erfolgen.
Dislozierte Wochenkliniken als bettenführende Einrichtungen. Sie dienen zur Durchführung von Behandlungen mit kurzer Verweildauer, wobei das Leistungsangebot auf Basisversorgungsleistungen im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG eingeschränkt ist. Die Einrichtung dislozierter Wochenkliniken ist nur in Standardkrankenanstalten und in Schwerpunktkrankenanstalten in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen der Krankenanstalten zulässig. Betriebszeiten dislozierter Wochenkliniken sind auf Wochenbetrieb und Öffnungszeiten tageszeitlich einschränkbar. Außerhalb der Öffnungszeiten ist während der Betriebszeiten zumindest eine Rufbereitschaft sicherzustellen. Die Anstaltsordnung kann abweichende Regelungen für Feiertage vorsehen. Im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patientinnen und Patienten außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen.
Dislozierte Tageskliniken als bettenführende Einrichtungen an Standorten von Krankenanstalten ohne vollstationäre bettenführende Einrichtung (Abteilung, Department oder Fachschwerpunkt) desselben Sonderfaches mit einem auf tagesklinisch elektiv erbringbare Leistungen eingeschränkten Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG. Sie weisen eingeschränkte Öffnungs- und Betriebszeiten auf. Außerhalb der Öffnungszeit ist während der Betriebszeit zumindest eine Rufbereitschaft sicherzustellen. Im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen. Dislozierte Tageskliniken können in Standardkrankenanstalten und in Schwerpunktkrankenanstalten in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen eingerichtet werden.
(3)Absatz 3,Fachschwerpunkte sowie dislozierte Wochen- und Tageskliniken können in der betreffenden Krankenanstalt entweder
eigenständig geführt werden und hinsichtlich Qualitätssicherung, Komplikationsmanagement, Sicherung der Nachsorge sowie ärztlicher Ausbildung an eine Abteilung derselben Fachrichtung einer anderen Krankenanstalt angebunden sein (Partnerabteilung) oder
nicht eigenständig als Satellit eingerichtet werden. Die ärztliche Versorgung von als Satelliten eingerichteten Fachschwerpunkten sowie dislozierten Wochen- und Tageskliniken hat durch eine Abteilung derselben Fachrichtung zu erfolgen, die in einer anderen Krankenanstalt bzw an einem anderen Krankenanstaltenstandort eingerichtet ist (Mutterabteilung) oder
im Rahmen von standortübergreifenden Abteilungen gemäß Abs 4 geführt werden.im Rahmen von standortübergreifenden Abteilungen gemäß Absatz 4, geführt werden.
(4)Absatz 4,Abteilungen gemäß Abs 1 können unter gemeinsamer Leitung unter folgenden Voraussetzungen standortübergreifend geführt werden:Abteilungen gemäß Absatz eins, können unter gemeinsamer Leitung unter folgenden Voraussetzungen standortübergreifend geführt werden:
Am Krankenanstaltenstandort der höchsten Versorgungsstufe ist die Organisationseinheit jedenfalls nach den Kriterien gemäß Abs 1 eingerichtet. An anderen Standorten können die Organisationseinheiten die Kriterien gemäß Abs 1 bis 3 erfüllen.Am Krankenanstaltenstandort der höchsten Versorgungsstufe ist die Organisationseinheit jedenfalls nach den Kriterien gemäß Absatz eins, eingerichtet. An anderen Standorten können die Organisationseinheiten die Kriterien gemäß Absatz eins bis 3 erfüllen.
Im jeweiligen RSG sind die standortübergreifenden Abteilungen an den entsprechenden Standorten mit ihren Organisationseinheiten nach den Kriterien gemäß Abs 1 bis 3 explizit ausgewiesen.Im jeweiligen RSG sind die standortübergreifenden Abteilungen an den entsprechenden Standorten mit ihren Organisationseinheiten nach den Kriterien gemäß Absatz eins bis 3 explizit ausgewiesen.
Die Leistungsspektren der Organisationseinheiten an den jeweiligen Standorten sind analog zu jenen in der Leistungsmatrix des ÖSG für Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten vorgesehenen Leistungsspektren zu definieren.
Für die jeweilige Versorgungsstufe des Krankenanstalten-Standorts und die nach Abs 1 bis 3 eingerichteten Organisationseinheiten sind die einzuhaltenden Kriterien hinsichtlich Vorhaltung und Betrieb an allen Standorten zu erfüllen.Für die jeweilige Versorgungsstufe des Krankenanstalten-Standorts und die nach Absatz eins bis 3 eingerichteten Organisationseinheiten sind die einzuhaltenden Kriterien hinsichtlich Vorhaltung und Betrieb an allen Standorten zu erfüllen.
§ 2a Abs 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 2 a, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
Es muss sichergestellt sein, dass höheren Versorgungsstufen vorbehaltene Leistungsspektren ausnahmslos auch den Standorten mit der höheren Versorgungsstufe und der entsprechenden Infrastruktur vorbehalten bleiben.
Referenzzentren
§ 2cParagraph 2 c
Als Referenzzentren werden spezialisierte Strukturen im Rahmen der bettenführenden Organisationsstrukturen bezeichnet, die grundsätzlich in Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalten zur Bündelung der Erbringung komplexer Leistungen für folgende Bereiche eingerichtet werden können:
Herzchirurgie, Traumatologie, Geburtshilfe/Perinatalversorgung, Thoraxchirurgie, Gefäßchirurgie, Transplantationschirurgie, Interventionelle Kardiologie, Onkologische Versorgung, Stammzelltransplantation, Nuklearmedizinische stationäre Therapie und Nephrologie für Erwachsene und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie
Herzchirurgie, Traumaversorgung, Kinder- und Jugendheilkunde (inklusive Kinder- und Jugendchirurgie), Transplantationschirurgie, Interventionelle Kardiologie für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Onkologische Versorgung und Stammzelltransplantation für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Entnahmeeinheiten und Transplantationszentren
§ 2dParagraph 2 d
(1)Absatz eins,Entnahmeeinheiten sind rechtskräftig bewilligte Krankenanstalten, die die Bereitstellung von Organen im Sinn des Organtransplantationsgesetzes durchführen oder koordinieren. Die Entnahmeeinheit kann sich auch mobiler Teams bedienen, die die Entnahme von Organen in den Räumlichkeiten anderer Krankenanstalten durchführen oder koordinieren. Der Träger der Entnahmeeinheit hat sicherzustellen, dass im Rahmen des Qualitätssystems zumindest Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures-SOPs), Leitlinien, Ausbildungs- oder Referenzhandbücher sowie Aufzeichnungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Organen dokumentiert werden. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transplantationskette von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung, soweit dies in den Aufgabenbereich der Entnahmeeinheit fällt, sicherzustellen und ist für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren aufzubewahren.
(2)Absatz 2,Transplantationszentren sind Krankenanstalten, die Transplantationen im Sinn des Organtransplantationsgesetzes vornehmen und deren Leistungsangebot gemäß der erteilten Bewilligung (§ 5 ff) dieses Leistungsangebot umfasst. Das Transplantationszentrum hat sich vor der Durchführung einer Transplantation zu vergewissern, dass hinsichtlich Organ- und Spendercharakterisierung sowie Konservierung und Transport der entnommenen Organe die Bestimmungen des Organtransplantationsgesetzes eingehalten wurden. Der Träger des Transplantationszentrums hat sicherzustellen, dass im Rahmen des Qualitätssystems zumindest Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures-SOPs), Leitlinien, Ausbildungs- oder Referenzhandbücher sowie Aufzeichnungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Organen geführt werden. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transplantationskette von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung, soweit dies in den Aufgabenbereich des Transplantationszentrums fällt, sicherzustellen und ist für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren aufzubewahren.“Transplantationszentren sind Krankenanstalten, die Transplantationen im Sinn des Organtransplantationsgesetzes vornehmen und deren Leistungsangebot gemäß der erteilten Bewilligung (Paragraph 5, ff) dieses Leistungsangebot umfasst. Das Transplantationszentrum hat sich vor der Durchführung einer Transplantation zu vergewissern, dass hinsichtlich Organ- und Spendercharakterisierung sowie Konservierung und Transport der entnommenen Organe die Bestimmungen des Organtransplantationsgesetzes eingehalten wurden. Der Träger des Transplantationszentrums hat sicherzustellen, dass im Rahmen des Qualitätssystems zumindest Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures-SOPs), Leitlinien, Ausbildungs- oder Referenzhandbücher sowie Aufzeichnungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Organen geführt werden. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transplantationskette von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung, soweit dies in den Aufgabenbereich des Transplantationszentrums fällt, sicherzustellen und ist für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren aufzubewahren.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 7 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 7, werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1.Novellierungsanordnung 41, Im Abs 1 lit d werden die Worte „Hauptverbandes der Österreichischen“ durch die Worte „Dachverbandes der“ und im Abs 4 die Worte „Hauptverband der Österreichischen“ durch die Worte „Dachverband der“ und das Wort „Gebietskrankenkasse“ durch die Worte „Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.Im Absatz eins, Litera d, werden die Worte „Hauptverbandes der Österreichischen“ durch die Worte „Dachverbandes der“ und im Absatz 4, die Worte „Hauptverband der Österreichischen“ durch die Worte „Dachverband der“ und das Wort „Gebietskrankenkasse“ durch die Worte „Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.
4.2.Novellierungsanordnung 42, Im Abs 2 wird angefügt: „Im Bewilligungsverfahren kann ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts zum Vorliegen der Kriterien gemäß Z 1 bis 4 eingeholt werden.“Im Absatz 2, wird angefügt: „Im Bewilligungsverfahren kann ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts zum Vorliegen der Kriterien gemäß Ziffer eins bis 4 eingeholt werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Es werden ersetzt:
5.1.Novellierungsanordnung 51, in den §§ 9 Abs 1 lit b, 12a Abs 4, 12f Abs 1 Z 1, 51a Abs 2 Z 5, 56 Abs 2, 84 Abs 5 sowie 88 Abs 1 jeweils die Worte „Hauptverband der Österreichischen“ durch die Worte „Dachverband der“;in den Paragraphen 9, Absatz eins, Litera b,, 12a Absatz 4, 12 f, Absatz eins, Ziffer eins, 51 a, Absatz 2, Ziffer 5, 56, Absatz 2, 84, Absatz 5, sowie 88 Absatz eins, jeweils die Worte „Hauptverband der Österreichischen“ durch die Worte „Dachverband der“;
5.2.Novellierungsanordnung 52, im § 12a Abs 1 lit d die Worte „Hauptverbandes der Österreichischen“ durch die Worte „Dachverbandes der“;im Paragraph 12 a, Absatz eins, Litera d, die Worte „Hauptverbandes der Österreichischen“ durch die Worte „Dachverbandes der“;
5.3.Novellierungsanordnung 53, im § 51a Abs 7 die Wortfolge „das vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebene Erstattungskodex“ durch die Wortfolge „der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger herausgegebene Erstattungskodex“;im Paragraph 51 a, Absatz 7, die Wortfolge „das vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebene Erstattungskodex“ durch die Wortfolge „der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger herausgegebene Erstattungskodex“;
5.4.Novellierungsanordnung 54, in den §§ 86 und 88 Abs 2 und 5 jeweils das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“;in den Paragraphen 86 und 88 Absatz 2 und 5 jeweils das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“;
5.5.Novellierungsanordnung 55, im § 87 Abs 2 die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Hauptverband genannt)“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“;im Paragraph 87, Absatz 2, die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Hauptverband genannt)“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“;
5.6.Novellierungsanordnung 56, in den §§ 12a Abs 4 und 12h Abs 1 Z 1 jeweils das Wort „Gebietskrankenkasse“ durch die Worte „Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse“.in den Paragraphen 12 a, Absatz 4 und 12 h Absatz eins, Ziffer eins, jeweils das Wort „Gebietskrankenkasse“ durch die Worte „Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse“.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 10a Abs 1 wird vor dem letzten Satz eingefügt: „Im Verfahren zur Vorabfeststellung kann ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts zum Vorliegen der Kriterien gemäß § 7 Abs 2 Z 1 bis 4 eingeholt werden.“Im Paragraph 10 a, Absatz eins, wird vor dem letzten Satz eingefügt: „Im Verfahren zur Vorabfeststellung kann ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts zum Vorliegen der Kriterien gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 eingeholt werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 12 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 12, werden folgende Änderungen vorgenommen:
7.1.Novellierungsanordnung 71, Im Abs 1 lautet die lit c:Im Absatz eins, lautet die lit c:
die Vorgaben der jeweiligen Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, und die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind;“die Vorgaben der jeweiligen Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, und die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind;“
7.2.Novellierungsanordnung 72, Nach Abs 1 wird eingefügt:Nach Absatz eins, wird eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Der Träger der Krankenanstalt hat zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs 1 lit b der Behörde die allenfalls erforderliche Bauvollendungsanzeige (§ 17 des Baupolizeigesetzes 1997) samt aller Beilagen, eine Bestätigung des Technischen Sicherheitsbeauftragten über die vorschriftsmäßige Ausführung der technischen Einrichtungen und medizinischen Apparate sowie erforderlichenfalls auf Verlangen der Behörde ein sicherheitstechnisches Gutachten und ein krankenhaushygienisches Gutachten vorzulegen.“Der Träger der Krankenanstalt hat zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Litera b, der Behörde die allenfalls erforderliche Bauvollendungsanzeige (Paragraph 17, des Baupolizeigesetzes 1997) samt aller Beilagen, eine Bestätigung des Technischen Sicherheitsbeauftragten über die vorschriftsmäßige Ausführung der technischen Einrichtungen und medizinischen Apparate sowie erforderlichenfalls auf Verlangen der Behörde ein sicherheitstechnisches Gutachten und ein krankenhaushygienisches Gutachten vorzulegen.“
7.3.Novellierungsanordnung 73, Abs 5 entfällt.Absatz 5, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 12c werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 12 c, werden folgende Änderungen vorgenommen:
8.1.Novellierungsanordnung 81, Im Abs 1 werden in der Z 2 die Worte „Hauptverband der österreichischen“ durch die Worte „Dachverband der“ ersetzt.Im Absatz eins, werden in der Ziffer 2, die Worte „Hauptverband der österreichischen“ durch die Worte „Dachverband der“ ersetzt.
8.2.Novellierungsanordnung 82, Im Abs 2 wird das Wort „Planungsinstitutes“ durch das Wort „Gesundheitsplanungsinstitutes“ ersetzt.Im Absatz 2, wird das Wort „Planungsinstitutes“ durch das Wort „Gesundheitsplanungsinstitutes“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 12g werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 12 g, werden folgende Änderungen vorgenommen:
9.1.Novellierungsanordnung 91, Nach Abs 1 wird eingefügt:Nach Absatz eins, wird eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Der Träger der Krankenanstalt hat zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs 1 lit b der Behörde die Anzeige gemäß § 17 des Baupolizeigesetzes 1997 samt aller Beilagen, eine Bestätigung des Technischen Sicherheitsbeauftragten über die vorschriftsmäßige Ausführung der technischen Einrichtungen und medizinischen Apparate sowie erforderlichenfalls auf Verlangen der Behörde ein sicherheitstechnisches Gutachten und ein krankenhaushygienisches Gutachten vorzulegen.“Der Träger der Krankenanstalt hat zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Litera b, der Behörde die Anzeige gemäß Paragraph 17, des Baupolizeigesetzes 1997 samt aller Beilagen, eine Bestätigung des Technischen Sicherheitsbeauftragten über die vorschriftsmäßige Ausführung der technischen Einrichtungen und medizinischen Apparate sowie erforderlichenfalls auf Verlangen der Behörde ein sicherheitstechnisches Gutachten und ein krankenhaushygienisches Gutachten vorzulegen.“
9.2.Novellierungsanordnung 92, Abs 5 entfällt.Absatz 5, entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 14 Abs 2 wird im vierten Satz die Wortfolge „mit dem Salzburger Krankenanstaltenplan“ durch die Wortfolge „mit den auf Grund der §§ 23 oder 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit erlassenen Verordnungen“ ersetzt.Im Paragraph 14, Absatz 2, wird im vierten Satz die Wortfolge „mit dem Salzburger Krankenanstaltenplan“ durch die Wortfolge „mit den auf Grund der Paragraphen 23, oder 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit erlassenen Verordnungen“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 20 Abs 1 lautet die Z 3:Im Paragraph 20, Absatz eins, lautet die Ziffer 3 :
die Festlegung, ob anstatt oder neben der herkömmlichen Art der Betriebsform anstaltsbedürftige Personen in eine der folgenden Betriebsformen aufgenommen werden:
Tageskliniken oder Nachtkliniken, bei denen die Aufnahme nur über Tag oder über Nacht erfolgt;
interdisziplinär geführte Bereiche zur Behandlung von Patienten aus verschiedenen Sonderfächern, die in der Krankenanstalt in einer der fachrichtungsbezogenen Organisationsformen gemäß § 1 Abs 1 Z 2 bis 6 vorgehalten werden, wobei sicherzustellen ist, dass die Patienten jederzeit zweifelsfrei einem bestimmten Sonderfach zugeordnet werden können;interdisziplinär geführte Bereiche zur Behandlung von Patienten aus verschiedenen Sonderfächern, die in der Krankenanstalt in einer der fachrichtungsbezogenen Organisationsformen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 vorgehalten werden, wobei sicherzustellen ist, dass die Patienten jederzeit zweifelsfrei einem bestimmten Sonderfach zugeordnet werden können;
als Wochenstation geführte Bettenbereiche für stationäre Behandlungen von Fällen, in denen die Entlassung innerhalb der bewilligten Betriebszeit zu erwarten ist. Wochenstationen können fachspezifisch oder interdisziplinär betrieben werden;
als Tagesstation geführte Bettenbereiche zur tagesklinischen Behandlung (Aufnahme und Entlassung am selben Tag). Das Leistungsspektrum ist auf tagesklinisch erbringbare konservative und elektive operative Leistungen beschränkt. Tagesstation können fachspezifisch oder interdisziplinär betrieben werden;
als interdisziplinäre Aufnahme- bzw Notfallstationen geführte Bettenbereiche für Erst- oder Kurzaufnahmen von Patienten für maximal 36 Stunden im Not- oder Akutfall bei festgestellter Anstaltsbedürftigkeit bis zur Übernahme in andere bettenführende Organisationseinheiten oder direkten Entlassung;
Anstaltsambulatorien gemäß § 50, die in einer der folgenden Formen geführt werden:Anstaltsambulatorien gemäß Paragraph 50,, die in einer der folgenden Formen geführt werden:
als allgemeine Fachambulanz, als Spezialambulanz zur Diagnostik und/oder Therapie im Rahmen spezieller Aufgaben der Sonderfächer oder Zentrale Ambulante Erstversorgung gemäß lit g,als allgemeine Fachambulanz, als Spezialambulanz zur Diagnostik und/oder Therapie im Rahmen spezieller Aufgaben der Sonderfächer oder Zentrale Ambulante Erstversorgung gemäß Litera g,,
als Akut-Ambulanzen mit uneingeschränkter oder eingeschränkter Öffnungszeit oder als Termin-Ambulanzen mit eingeschränkter Öffnungszeit,
für die Versorgung in einem Sonderfach, für das am Krankenanstaltenstandort keine bettenführende Organisationseinheit geführt wird, jedoch nur dann, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich und dies im RSG vorgesehen ist. Solche Anstaltsambulatorien sind als dislozierte Ambulanz einer Partner- oder Mutterabteilung an einem anderen Standort einzurichten. § 2 Abs 2 ist sinngemäß anzuwenden.für die Versorgung in einem Sonderfach, für das am Krankenanstaltenstandort keine bettenführende Organisationseinheit geführt wird, jedoch nur dann, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich und dies im RSG vorgesehen ist. Solche Anstaltsambulatorien sind als dislozierte Ambulanz einer Partner- oder Mutterabteilung an einem anderen Standort einzurichten. Paragraph 2, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
Zentrale Ambulante Erstversorgung als Akut-Ambulanzen zur Erstversorgung von Akut- und Notfallpatienten einschließlich basaler Unfallchirurgie, deren Leistungsspektrum auf den Umfang der allgemeinmedizinischen Versorgung beschränkt ist. Für die Zentrale Ambulante Erstversorgung gilt Folgendes:
Die Organisation der Erstversorgung in den Bereichen Traumatologie bzw. Unfallchirurgie, Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin sowie Kinder-Jugendpsychiatrie und psychotherapeutische Medizin hat in Abstimmung mit der betreffenden in der Krankenanstalt eingerichteten Abteilung bzw. in Kooperation mit einem anderen Krankenanstaltenstandort zu erfolgen.
Patienten sind nach Feststellung der Dringlichkeit der Behandlung zunächst ambulant zu begutachten und erstzubehandeln oder abschließend zu behandeln.
Akutfälle können bei Bedarf auch bis zu 24 Stunden beobachtet werden.
Im Bedarfsfall sind Patienten in den stationären Bereich aufzunehmen bzw an die nächste für die Erkrankung geeignete Krankenanstalt weiterzuleiten.
Die Betriebszeit eigenständig geführter Einrichtungen zur Zentralen Ambulanten Erstversorgung ist tageszeitlich einschränkbar, wenn außerhalb der Betriebszeiten die Erstversorgung in der Krankenanstalt durch andere Organisationseinheiten sichergestellt ist.
Der Zentralen Ambulanten Erstversorgung kann eine interdisziplinäre Aufnahmestation (Z 4) direkt angeschlossen werden.“Der Zentralen Ambulanten Erstversorgung kann eine interdisziplinäre Aufnahmestation (Ziffer 4,) direkt angeschlossen werden.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 27 Abs 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 27, Absatz 2, werden folgende Änderungen vorgenommen:
12.1.Novellierungsanordnung 121, In der Z 3 wird die Wortfolge „Psychiatrie und Unfallchirurgie“ durch die Wortfolge „Psychiatrie, Neurologie und Unfallchirurgie“ ersetzt.In der Ziffer 3, wird die Wortfolge „Psychiatrie und Unfallchirurgie“ durch die Wortfolge „Psychiatrie, Neurologie und Unfallchirurgie“ ersetzt.
12.2.Novellierungsanordnung 122, Die Z 5 bis 7 lauten:Die Ziffer 5 bis 7 lauten:
In Fachschwerpunkten kann außerhalb der Öffnungszeiten von einer dauernden ärztlichen Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn stattdessen eine Rufbereitschaft während der Betriebszeiten eingerichtet ist; im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen.
In dislozierten Wochenkliniken gelten die Bestimmungen zur Rufbereitschaft gemäß Z 3 und 4 während der Betriebszeiten sinngemäß; außerhalb der Öffnungszeiten kann jedoch von einer dauernden Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn im Bedarfsfall die Weiterbetreuung der Patienten durch die Partner- oder Mutterabteilung außerhalb der Betriebszeiten sichergestellt ist.In dislozierten Wochenkliniken gelten die Bestimmungen zur Rufbereitschaft gemäß Ziffer 3 und 4 während der Betriebszeiten sinngemäß; außerhalb der Öffnungszeiten kann jedoch von einer dauernden Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn im Bedarfsfall die Weiterbetreuung der Patienten durch die Partner- oder Mutterabteilung außerhalb der Betriebszeiten sichergestellt ist.
In dislozierten Tageskliniken kann außerhalb der Öffnungszeiten von einer dauernden ärztlichen Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn stattdessen während der Betriebszeiten eine Rufbereitschaft eingerichtet ist; im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patientinnen und Patienten außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 28 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 28, werden folgende Änderungen vorgenommen:
13.1.Novellierungsanordnung 131, Im Abs 6 wird vor dem ersten Satz eingefügt: „In jeder Krankenanstalt sind in elektronischer Form laufend Aufzeichnungen über nosokomiale Infektionen zu führen.“Im Absatz 6, wird vor dem ersten Satz eingefügt: „In jeder Krankenanstalt sind in elektronischer Form laufend Aufzeichnungen über nosokomiale Infektionen zu führen.“
13.2.Novellierungsanordnung 132, Die bisherigen Abs 7 bis 9 erhalten die Absatzbezeichnung „(9)“ bis „(11)“ und nach Abs 6 wird eingefügt:Die bisherigen Absatz 7 bis 9 erhalten die Absatzbezeichnung „(9)“ bis „(11)“ und nach Absatz 6, wird eingefügt:
„(7)Absatz 7,Die Leitung jeder Krankenanstalt hat die in ihrem Wirkungsbereich erfassten nosokomialen Infektionen zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen zur Abhilfe und Prävention zu ziehen und dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Maßnahmen umgehend umgesetzt werden.
(8)Absatz 8,Die Träger der Krankenanstalten sind verpflichtet, an einer österreichweiten, regelmäßigen und systematischen Erfassung von nosokomialen Infektionen teilzunehmen und die dafür erforderlichen anonymisierten Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium jährlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 30 Abs 2 lauten der vorletzte und letzte Satz: „Für jedes Mitglied ist die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderliche Anzahl an in gleicher Weise qualifizierter Ersatzmitglieder zu bestellen; die Ersatzmitglieder für den Salzburger Patientenvertreter sind von diesem namhaft zu machen. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und die erforderliche Anzahl an Stellvertretern.“Im Paragraph 30, Absatz 2, lauten der vorletzte und letzte Satz: „Für jedes Mitglied ist die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderliche Anzahl an in gleicher Weise qualifizierter Ersatzmitglieder zu bestellen; die Ersatzmitglieder für den Salzburger Patientenvertreter sind von diesem namhaft zu machen. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und die erforderliche Anzahl an Stellvertretern.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 30a Abs 3 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Die Kinderschutzgruppe kann einen Vertreter des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe mit beratender Funktion beiziehen. Wird ein Vorwurf erhoben oder besteht ein Verdacht, dass es gegenüber einem Patienten zu sexuellen Übergriffen oder körperlichen Misshandlungen oder zur Zufügung seelischer Qualen durch Anstaltspersonal gekommen sei, haben die Kinder- und die Opferschutzgruppe eine unabhängige externe Person aus dem Bereich der Salzburger Patientenvertretung (§ 22) als Mitglied beizuziehen.“Im Paragraph 30 a, Absatz 3, wird der letzte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Die Kinderschutzgruppe kann einen Vertreter des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe mit beratender Funktion beiziehen. Wird ein Vorwurf erhoben oder besteht ein Verdacht, dass es gegenüber einem Patienten zu sexuellen Übergriffen oder körperlichen Misshandlungen oder zur Zufügung seelischer Qualen durch Anstaltspersonal gekommen sei, haben die Kinder- und die Opferschutzgruppe eine unabhängige externe Person aus dem Bereich der Salzburger Patientenvertretung (Paragraph 22,) als Mitglied beizuziehen.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 33 Abs 1 wird die Wortfolge „Maßnahmen der Qualitätssicherung“ durch die Wortfolge „Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Wahrung der Patientensicherheit“ ersetzt.Im Paragraph 33, Absatz eins, wird die Wortfolge „Maßnahmen der Qualitätssicherung“ durch die Wortfolge „Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Wahrung der Patientensicherheit“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 41 Abs 1 lautet die Z 1:Im Paragraph 41, Absatz eins, lautet die Ziffer eins :
sie den Vorgaben der jeweiligen Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit entspricht;“sie den Vorgaben der jeweiligen Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit entspricht;“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 46 lautet der erste Satz: „Soweit die Krankenanstaltenpflege für anstaltsbedürftige Personen (§ 54 Abs 2) unter Bedachtnahme auf die Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nicht durch öffentliche Krankenanstalten sichergestellt ist oder durch Vereinbarungen der Landesregierung mit nicht öffentlichen Krankenanstalten sichergestellt werden kann, hat das Land dafür durch die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Krankenanstalten vorzusorgen.“Im Paragraph 46, lautet der erste Satz: „Soweit die Krankenanstaltenpflege für anstaltsbedürftige Personen (Paragraph 54, Absatz 2,) unter Bedachtnahme auf die Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nicht durch öffentliche Krankenanstalten sichergestellt ist oder durch Vereinbarungen der Landesregierung mit nicht öffentlichen Krankenanstalten sichergestellt werden kann, hat das Land dafür durch die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Krankenanstalten vorzusorgen.“
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 49 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 49, werden folgende Änderungen vorgenommen:
19.1.Novellierungsanordnung 191, Im Abs 1 wird die Wortfolge „einer öffentlichen“ durch die Wortfolge „von öffentlichen Krankenanstalten“ ersetzt. Im Absatz eins, wird die Wortfolge „einer öffentlichen“ durch die Wortfolge „von öffentlichen Krankenanstalten“ ersetzt.
19.2.Novellierungsanordnung 192, Abs 3 lautet:Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Genehmigung ist insbesondere dann zu versagen und eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Angliederungsvertrag zu einem Zustand führen würde oder geführt hat, der der jeweiligen Verordnung gemäß § 23 oder § 24 des Gesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung–Gesundheit widerspricht. Die Genehmigung ist darüber hinaus dann zu widerrufen, wenn eine der im Abs 2 genannten Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt.“Die Genehmigung ist insbesondere dann zu versagen und eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Angliederungsvertrag zu einem Zustand führen würde oder geführt hat, der der jeweiligen Verordnung gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Gesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung–Gesundheit widerspricht. Die Genehmigung ist darüber hinaus dann zu widerrufen, wenn eine der im Absatz 2, genannten Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt.“
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 49a Abs 1 lautet die Z 2:Im Paragraph 49 a, Absatz eins, lautet die Ziffer 2 :
Das Vorhaben ist in den jeweiligen Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Gesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit vorgesehen.“Das Vorhaben ist in den jeweiligen Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Gesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit vorgesehen.“
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 54 Abs 8 wird im ersten Satz die Wortfolge „nach dem Salzburger Krankenanstaltenplan (§ 4)“ durch die Wortfolge „nach den jeweiligen Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit“ ersetzt.Im Paragraph 54, Absatz 8, wird im ersten Satz die Wortfolge „nach dem Salzburger Krankenanstaltenplan (Paragraph 4,)“ durch die Wortfolge „nach den jeweiligen Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 56 wird angefügt:Im Paragraph 56, wird angefügt:
„(6)Absatz 6,Die Abschlussdokumentation einer Behandlung in einer Ambulanz gilt als Entlassungsbrief. Die Abs 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.“Die Abschlussdokumentation einer Behandlung in einer Ambulanz gilt als Entlassungsbrief. Die Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 61 Abs 5 lautet:Paragraph 61, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Für die Inanspruchnahme eines Anstaltsambulatoriums (§ 50) kann eine Sondergebühr als Behandlungsgebühr eingehoben werden, wennFür die Inanspruchnahme eines Anstaltsambulatoriums (Paragraph 50,) kann eine Sondergebühr als Behandlungsgebühr eingehoben werden, wenn
die Krankenanstalt keine Fondskrankenanstalt ist;
die Behandlung des Patienten nicht vom SAGES abzugelten ist oder
der Patient auf eigenen Wunsch in eine Ambulanzeinrichtung aufgenommen wird, die durch besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich der Verpflegung und Unterbringung entspricht.“
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 75 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“und wird angefügt:Im Paragraph 75, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“und wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Psychiatrische Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind:
Name der untergebrachten Personen,
weitergehende Beschränkungen (§ 33 Abs 3 UbG) bei Personen nach Z 1,weitergehende Beschränkungen (Paragraph 33, Absatz 3, UbG) bei Personen nach Ziffer eins,,
Beginn und Ende der Unterbringung und weitergehender Beschränkungen,
allfällige Verletzungen, die der Kranke oder das Personal im Zusammenhang mit weitergehenden Beschränkungen erlitten haben.
Diese Dokumentation muss jedenfalls auch statistische Auswertungen ermöglichen.
(3)Absatz 3,Soweit dies zur Sicherstellung des Kontrollzweckes unbedingt erforderlich ist, dürfen in die Dokumentation nach Abs 2 folgende Institutionen Einsicht nehmen:Soweit dies zur Sicherstellung des Kontrollzweckes unbedingt erforderlich ist, dürfen in die Dokumentation nach Absatz 2, folgende Institutionen Einsicht nehmen:
die Volksanwaltschaft und die Mitglieder der von ihr eingesetzten Kommissionen (Art 148h Abs 3 B-VG);die Volksanwaltschaft und die Mitglieder der von ihr eingesetzten Kommissionen (Artikel 148 h, Absatz 3, B-VG);
das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) und
der UN-Ausschuss gegen Folter (CAT).“
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 80 wird angefügt:Im Paragraph 80, wird angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 57 (Leichenöffnung) findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Obduktionen durchzuführen sind, wenn diese wegen diagnostischer Unklarheiten des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes erforderlich sind. Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen.“Paragraph 57, (Leichenöffnung) findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Obduktionen durchzuführen sind, wenn diese wegen diagnostischer Unklarheiten des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes erforderlich sind. Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 90 Abs 1 und 2 lautet:Paragraph 90, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz eins,Versicherungsträger im Sinn dieses Abschnittes sind:
die Österreichische Gesundheitskasse,
die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau,
die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt,
die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
die Pensionsversicherungsanstalt.
(2)Absatz 2,Auf die Beziehung zwischen den öffentlichen Krankenanstalten und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und der Sozialversicherung der Selbständigen als Träger der Krankenversicherung findet § 83 keine Anwendung.“Auf die Beziehung zwischen den öffentlichen Krankenanstalten und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und der Sozialversicherung der Selbständigen als Träger der Krankenversicherung findet Paragraph 83, keine Anwendung.“
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 99 wird angefügt:Im Paragraph 99, wird angefügt:
„(10)Absatz 10,In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2019 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2019, treten in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis und die §§ 1 bis 2d, 7 Abs 2, 10a Abs 1, 12, 12c Abs 2, 12g, 14 Abs 2, 20 Abs 1, 27 Abs 2, 28 Abs 6 bis 11, 30 Abs 2, 30a Abs 3, 33 Abs 1, 41 Abs 1, 46, 49 Abs 1 und 3, 49a Abs 1, 54 Abs 8, 56 Abs 6, 61 Abs 5, 75 und 80 Abs 6 mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten. Die vor dem 1. Jänner 2018 bestehenden Satellitendepartments für Unfallchirurgie sowie Departments für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie sind bis spätestens 1. Jänner 2021 in eine zulässige Organisationsform umzuwandeln;das Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen eins bis 2 d, 7 Absatz 2, 10 a, Absatz eins, 12, 12 c, Absatz 2, 12 g, 14, Absatz 2, 20, Absatz eins, 27, Absatz 2, 28, Absatz 6 bis 11, 30 Absatz 2, 30 a, Absatz 3, 33, Absatz eins, 41, Absatz eins, 46, 49, Absatz eins und 3, 49 a Absatz eins, 54, Absatz 8, 56, Absatz 6, 61, Absatz 5, 75 und 80 Absatz 6, mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten. Die vor dem 1. Jänner 2018 bestehenden Satellitendepartments für Unfallchirurgie sowie Departments für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie sind bis spätestens 1. Jänner 2021 in eine zulässige Organisationsform umzuwandeln;
die §§ 7 Abs 1 und 4, 9 Abs 1, 12a Abs 1 und 4, 12c Abs 1, 12f Abs 1, 12h Abs 1, 51a Abs 2 und Abs 7, 56 Abs 2, 84 Abs 5, 86, 87 Abs 2, 88 Abs 1, 2 und 5 sowie 90 Abs 1 und 2 mit 1. Jänner 2020.“die Paragraphen 7, Absatz eins und 4, 9 Absatz eins, 12 a, Absatz eins und 4, 12 c Absatz eins, 12 f, Absatz eins, 12 h, Absatz eins, 51 a, Absatz 2 und Absatz 7, 56, Absatz 2, 84, Absatz 5, 86, 87, Absatz 2, 88, Absatz eins, 2 und 5 sowie 90 Absatz eins und 2 mit 1. Jänner 2020.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Das Salzburger Gesundheitsfondsgesetz, LGBl Nr 121/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 100/2018, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Gesundheitsfondsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 100 aus 2018,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, In den §§ 7 Abs 2 Z 3, 12 Abs 3, 20 Abs 1, 22 Abs 1 Z 2 und 23 Abs 1 wird jeweils das Wort „Gebietskrankenkasse“ durch die Worte „Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.In den Paragraphen 7, Absatz 2, Ziffer 3, 12, Absatz 3, 20, Absatz eins, 22, Absatz eins, Ziffer 2 und 23 Absatz eins, wird jeweils das Wort „Gebietskrankenkasse“ durch die Worte „Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 19 Abs 1 Z 2 werden die Worte „Hauptverband der österreichischen“ durch die Worte „Dachverband der“ ersetzt.Im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, werden die Worte „Hauptverband der österreichischen“ durch die Worte „Dachverband der“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 36 erhält der zweite Abs 3 die Absatzbezeichnung „(4)“ und wird angefügt:Im Paragraph 36, erhält der zweite Absatz 3, die Absatzbezeichnung „(4)“ und wird angefügt:
„(5)Absatz 5,Die §§ 7 Abs 2, 12 Abs 3, 19 Abs 1, 20 Abs 1, 22 Abs 1 und 23 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“Die Paragraphen 7, Absatz 2, 12, Absatz 3, 19, Absatz eins, 20, Absatz eins, 22, Absatz eins und 23 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
Pallauf
Haslauer