Jahrgang 2019

Kundgemacht am 11. September 2019

www.ris.bka.gv.at

58. Verordnung:

Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019 – Sitzung KBBVO

58. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2. Juli 2019 über die Bildung und Betreuung von Kindern im Land Salzburg (Salzburger Kinderbildungs- und , -betreuungsverordnung 2019 – S. KBBVO)

Auf Grund der Paragraphen 17, Absatz eins, 43 und 65 Ziffer 3, 4, 5 und 8 des Salzburger Kinderbildungs- und , -betreuungsgesetzes 2019 – S. KBBG, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2019,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Institutionelle Einrichtungen

1. Unterabschnitt

Bildungs- und -betreuungsarbeit

Paragraph eins

Allgemeine Aufgaben

Paragraph 2

Pädagogische Voraussetzungen und Grundlagen

Paragraph 3

Pädagogische Konzeption

Paragraph 4

Qualitätssicherung

Paragraph 5

Sprachförderung

Paragraph 6

Mittagessen

2. Unterabschnitt

Ausstattung

Paragraph 7

Allgemeine Anforderungen an Liegenschaften, Gebäude und Räumlichkeiten

Paragraph 8

Nutzungssicherheit

Paragraph 9

Hygienische Anforderungen

Paragraph 10

Gestaltung und Einrichtung der Räume

Paragraph 11

Garderoben

Paragraph 12

Sanitärräume

Paragraph 13

Büro- und Personalräume

Paragraph 14

Küchen

Paragraph 15

Abstellbereiche und Abstellräume

Paragraph 16

Außenanlagen und Freiflächen

2. Abschnitt

Bildung und Betreuung durch Tageseltern

Paragraph 17

Räumliche Voraussetzungen, Nutzungssicherheit, hygienische Anforderungen

3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für Bildungs- und -betreuungseinrichtungen

Paragraph 18

Betreuungsvereinbarung

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Paragraph 19

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 20

Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt
Institutionelle Einrichtungen

1. Unterabschnitt
Bildungs- und Betreuungsarbeit

Allgemeine Aufgaben

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Institutionelle Einrichtungen haben die Aufgabe, das Kind
    1. Ziffer eins
      durch eine inklusive Haltung in seiner Entwicklung individuell zu unterstützen und in seiner Selbst-, Lern-, Sozial- und Sachkompetenz zu fördern und zu stärken; und
    2. Ziffer 2
      unter besonderer Berücksichtigung des Spiels durch eine seinem Entwicklungsstand entsprechende und zeitgemäße Bildungsarbeit zu fördern.
  2. Absatz 2,Diese Aufgaben sind in ganzheitlicher Weise umzusetzen, indem
    1. Ziffer eins
      auf das Wohlbefinden und die Gesundheit des Kindes geachtet wird,
    2. Ziffer 2
      die Fähigkeiten des eigenständigen Denkens und Handelns des Kindes gefördert wird,
    3. Ziffer 3
      die Neugierde und der Forschergeist des Kindes unterstützt werden,
    4. Ziffer 4
      die kognitiven, sprachlichen, motorischen, sozialen, emotionalen, musischen und kreativen Fähigkeiten des Kindes zur Entfaltung gebracht werden,
    5. Ziffer 5
      auf die Entwicklung grundlegender ethischer Werte und die kulturelle und religiöse Vielfalt der Kinder Bedacht genommen und
    6. Ziffer 6
      das Kind in seinen individuellen Transitionsprozessen begleitet wird.

Pädagogische Voraussetzungen und Grundlagen

Paragraph 2

  1. Absatz eins,Voraussetzung für eine erfolgreiche, stärkenorientierte pädagogische Bildungsarbeit ist, dass
    1. Ziffer eins
      das pädagogische Personal dem Kind optimale Entwicklungschancen bietet, indem es mit ihm in einem Klima der Wertschätzung in Beziehung tritt und seine Interessen und Bedürfnisse achtet,
    2. Ziffer 2
      im pädagogischen Alltag eine Balance zwischen selbstgesteuerten Lernprozessen des Kindes und vielfältigen Impulsen seines Umfeldes hergestellt wird,
    3. Ziffer 3
      das Umfeld des Kindes so gestaltet wird, dass dieses interessiert bleibt, sich mit seiner Umgebung aktiv auseinandersetzt und in dieser vielfältige Lernerfahrungen machen kann,
    4. Ziffer 4
      eine stabile Beziehung zwischen dem Kind und dem pädagogischen Personal besteht,
    5. Ziffer 5
      die professionelle Wahrnehmung der pädagogischen Aufgabenstellung durch ein qualifiziertes pädagogisches Personal gegeben ist und
    6. Ziffer 6
      eine regelmäßige Dokumentation und Reflexion sowie eine kritische Auseinandersetzung der Bildungsarbeit durch das pädagogische Personal erfolgt.
  2. Absatz 2,Grundlagen für die Umsetzung des Bildungsauftrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins, S. KBBG und die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 13, S. KBBG sind
    1. Ziffer eins
      der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan inklusive des Moduls für das letzte Jahr in elementaren Bildungseinrichtungen;
    2. Ziffer 2
      die vom Land Salzburg entwickelten Reflexionsfragen zum Bildungsrahmenplan sowie die Unterlagen zur schriftlichen Bildungs- und Arbeitsdokumentation;
    3. Ziffer 3
      die pädagogische Konzeption;
    4. Ziffer 4
      die Qualitätssicherung; und
    5. Ziffer 5
      die Sprachstandfeststellung und die Sprachförderung.

Pädagogische Konzeption

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Die Pädagogische Konzeption (Paragraph 14, S. KBBG) ist nach Maßgabe der aktuellen Kriterien der Salzburger Landesregierung speziell auf die jeweilige Einrichtung und die Bedürfnisse der entsprechenden Altersgruppe abzustimmen und beschreibt die Umsetzung der pädagogischen Arbeit im Alltag. Dabei sind die aktuellen Erkenntnisse der Pädagogik, der Entwicklungspsychologie und der Qualitätsforschung heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Für eine qualitative Er- und Überarbeitung der pädagogischen Konzeption ist es erforderlich,
    1. Ziffer eins
      das Bild vom Kind und das Bildungsverständnis unter Berücksichtigung der im bundesländerübergreifenden Bildungsrahmenplan verankerten Prinzipien sowie die Rolle des pädagogischen Personals zu beschreiben;
    2. Ziffer 2
      die auf die Besonderheiten der institutionellen Einrichtung abgestimmten pädagogischen Schwerpunkte unter Berücksichtigung der Bildungsbereiche zu formulieren;
    3. Ziffer 3
      die Form der schriftlichen Bildungs- und Entwicklungsdokumentation (Paragraph 13, Absatz 4, S. KBBG) zu beschreiben;
    4. Ziffer 3
      Maßnahmen zur Bildungspartnerschaft und Transition zu formulieren; und
    5. Ziffer 4
      die Form der Qualitätssicherung festzulegen und zu beschreiben.

Qualitätssicherung

Paragraph 4

Die Qualitätssicherung in institutionellen Einrichtungen beinhaltet insbesondere:

  1. Ziffer eins
    die schriftliche Dokumentation und Reflexion der Entwicklungs- und Bildungsprozesse jedes einzelnen Kindes sowie Entwicklungsgespräche mit den Erziehungsberechtigten,
  2. Ziffer 2
    die schriftliche Bildungsdokumentation in Bezug auf die Gruppe (Paragraph 13, Absatz 4, S. KBBG);
  3. Ziffer 3
    das Einverständnis der erziehungsberechtigten Person(en) vorausgesetzt, den Austausch mit Bildungspartnern;
  4. Ziffer 4
    regelmäßige Teambesprechungen; sowie
  5. Ziffer 5
    Fort – und Weiterbildungen einschließlich Team- Schulungen und/oder Team-Klausuren zur Reflexion und Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit.

Sprachförderung

Paragraph 5

Übersteigt der Anteil von Kindern mit festgestelltem Sprachförderbedarf oder mit nicht deutscher Erstsprache in einem Kindergarten 50 %, sollen zusätzlich zu allfälligen geförderten Sprachförderprojekten gemäß Paragraph 15, Absatz 4, S. KBBG weitere Fördermaßnahmen vorgesehen werden, die von der Salzburger Landesregierung gefördert werden können.

Mittagessen

Paragraph 6

In institutionellen Einrichtungen, die länger als bis 13:00 Uhr offengehalten werden, ist für die Kinder ein warmes, kindgerechtes und gesundes Mittagessen anzubieten. Von der oder den erziehungsberechtigten Person(en) darf dafür ein höchstens kostendeckender Beitrag eingehoben werden.

2. Unterabschnitt
Ausstattung

Allgemeine Anforderungen an Liegenschaften, Gebäude und Räumlichkeiten

Paragraph 7

  1. Absatz eins,Zur Liegenschaft einer institutionellen Einrichtung gehören:
    1. Ziffer eins
      das Gebäude und/oder diesem Zweck gewidmete Gebäudeteile,
    2. Ziffer 2
      Außenanlagen mit Freiflächen für Spiel-, Lern- und Bewegungszwecke.
  2. Absatz 2,Bei der Wahl der Liegenschaft, der Verwendung des Gebäudes oder von Gebäudeteilen sowie bei der Einrichtung, Gestaltung und Ausstattung der Räume und der zugehörigen Außenanlagen sind in erster Linie das Wohl des Kindes und seine Interessen zu beachten. Die Einrichtung und Ausstattung hat dem Alter unter Berücksichtigung der individuellen Entwicklungsstufen und den besonderen Bedürfnissen der Kinder zu entsprechen.
  3. Absatz 3,In Kindergärten und Horten öffentlicher Rechtsträger, in denen die Mehrzahl der Kinder einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, soll ein religiöses Symbol (Kreuz) angebracht werden.

Nutzungssicherheit

Paragraph 8

  1. Absatz eins,Räume von institutionellen Einrichtungen haben den Erfordernissen der Nutzungssicherheit zu entsprechen. Eine gefahrenfreie Benutzbarkeit der Ausstattung und Einrichtung ist zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Von einer gefahrfreien Benutzbarkeit ist auszugehen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Einrichtung der Räume keine besonderen Gefahrenquellen für das Kind darstellen;
    2. Ziffer 2
      giftige Substanzen für das Kind unerreichbar aufbewahrt werden;
    3. Ziffer 3
      für Kinder erreichbare Steckdosen einen integrierten Kinderschutz aufweisen;
    4. Ziffer 4
      Elektrogeräte, von denen eine Sicherheitsgefährdung für Kinder ausgehen könnte (E-Herde, Kochplatten, Geräte zur Wasseraufbereitung udgl) so abgesichert sind, dass keine Verletzungsgefahr für Kinder besteht;
    5. Ziffer 5
      Verglasungen von Vitrinen, Schaukästen, Trennelementen udgl aus Sicherheitsglas hergestellt oder mit einer entsprechenden Sicherheitsfolie versehen sind;
    6. Ziffer 6
      ein versperrbarer Erste-Hilfe-Kasten kindersicher montiert ist;
    7. Ziffer 7
      Gefahrenquellen in den Außenanlagen entsprechend abgesichert sind;
    8. Ziffer 8
      Fenster gegen ein selbständiges Öffnen durch Kinder abgesichert sind;
    9. Ziffer 9
      Eingang- und Hauptzugangstüren sowie Fluchttüren so ausgestattet sind, dass ein unbeaufsichtigtes Verlassen der Einrichtung vermieden und die Funktion der Fluchttür aufrecht erhalten wird;
    10. Ziffer 10
      in Gruppen- und Multifunktionsräumen, sofern sie die Bewegungsfunktion erfüllen, die Beleuchtungskörper ballwurfsicher ausgeführt sind;
    11. Ziffer 11
      Türen nicht als Pendeltüren und tunlichst einflügelig ausgeführt sind;
    12. Ziffer 12
      die Fenster an den sonnenbestrahlten Seiten erforderlichenfalls mit Sonnenschutzeinrichtungen versehen sind;
    13. Ziffer 13
      Geländer und Sicherungen an absturzgefährdeten Stellen mindestens 1,20 m hoch sind, deren Stäbe lotrecht angeordnet sind und eine Stablichte von höchstens 10 cm aufweisen; und
    14. Ziffer 14
      an der Wandseite von Stiegen ein zusätzlicher, für die Kinder gut erreichbarer Handlauf angebracht ist.

Hygienische Anforderungen

Paragraph 9

Jede institutionelle Einrichtung hat die geltenden Hygienebestimmungen einzuhalten. Insbesondere ist darauf Bedacht zu nehmen, dass

  1. Ziffer eins
    die Materialauswahl bei der Einrichtung und Ausstattung den erforderlichen Hygienestandards entspricht;
  2. Ziffer 2
    sofern ein Wickelbereich in den Sanitärräumen nicht vorgesehen werden kann, der Wickel- vom Essbereich räumlich getrennt und ein separates Wachbecken benutzt wird;
  3. Ziffer 3
    eine hygienisch einwandfreie Entsorgung der Windeln sichergestellt ist;
  4. Ziffer 4
    in den Räumen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die dem Aufenthalt der Kinder dienen, eine ausreichende Frischluftzufuhr gewährleistet ist und
  5. Ziffer 5
    eine hygienische Aufbewahrung und Entsorgung des Mülls erfolgt.

Gestaltung und Einrichtung der Räume

Paragraph 10

  1. Absatz eins,Die Gestaltung und Einrichtung der Räume ist nach dem Betriebskonzept (Paragraph 8, S. KBBG) auszurichten.
  2. Absatz 2,In institutionellen Einrichtungen haben ausgehend von der Organisationsform je Kind die folgenden Flächen als funktionale Flächen zur Verfügung zu stehen:
    1. Ziffer eins
      für Kinder unter 3 Jahren: mindestens 6 m²;
    2. Ziffer 2
      für Kinder von 3 bis 6 Jahren: mindestens 4 m²;
    3. Ziffer 3
      für Kinder von 6 bis 14 Jahren: mindestens 5 m²;
    4. Ziffer 4
      in altersgemischten Organisationsformen: mindestens 5 m² je Kind, unabhängig von dessen Alter.
  3. Absatz 3,Als funktionale Fläche gilt diejenige Fläche, auf der das Kind die Möglichkeit hat, sich mit allen Bildungsbereichen des österreichweit gültigen Bildungsrahmenplans (Emotionen und soziale Beziehungen, Ethik und Gesellschaft, Sprache und Kommunikation, Bewegung und Gesundheit, Ästhetik und Gestaltung, Natur und Technik) auseinanderzusetzen und die im Zusammenhalt mit ihrer Ausgestaltung zumindest eine der folgenden Funktionen erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Funktion des kindlichen Spiels:

               Diese Flächen bieten die Möglichkeit für Kinder sich in unterschiedlichsten sozialen Formen mit einem Spiel, einer Tätigkeit oder einem Material kreativ und konzentriert auseinanderzusetzen und sich in ihrer Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Sie schaffen Rückzugsbereiche für eine ruhige und konzentrierte (Lern)-Beschäftigung, bieten aber auch Raum für Kommunikation, Symbol- und Rollenspiel, freie und regelgebundene Spiele, Bewegungsspiel, Bauen, Konstruieren und Entwerfen, hauswirtschaftliche Tätigkeiten, Spiel am Tisch und am Boden und für das Auseinandersetzen mit Bildmaterial und Medien.

  1. Ziffer 2
    Funktion der Kreativität:

               Diese Flächen bieten den Kindern Raum zum Ausleben ihrer Kreativität, indem ihnen die Möglichkeit geboten wird mit diversen handwerklichen und künstlerischen Materialien sowie Musikinstrumenten zu experimentieren und zu werken, sich mit naturwissenschaftlichen Inhalten einschließlich der Möglichkeit zum Forschen auseinanderzusetzen. Zudem sollen diese Flächen Platz zum Trocknen und zum Präsentieren der Werke bieten. Ein Wasseranschluss soll vorhanden sein.

  1. Ziffer 3
    Bewegungsfunktion:

               Diese Flächen bieten für Kinder ausreichend Platz zum Ausleben ihrer täglichen Bewegungsbedürfnisse, indem dem Entwicklungsstand entsprechende differenzierte Bewegungsmöglichkeiten bestehen sowie verschiedenste Erfahrungen mit fixen und flexiblen Bewegungsmaterialien gemacht werden können. Vielfältigste Gelegenheiten zum Laufen, Klettern, Springen, Balancieren, Tanzen, Schaukeln, Werfen, Schwingen, Rollen und Bauen sollen auf diesen Flächen angeboten werden. Zudem hat für das Aufbewahren von Bewegungsmaterial ein geeigneter Bereich (Materialraum oder Materialschrank) zur Verfügung zu stehen.

  1. Ziffer 4
    Funktion des kindlichen Wohlbefindens:

               Diese Flächen tragen dem Rückzugs-, Ess-, Ruhe und – abhängig von der Altersgruppe - Schlafbedürfnis des Kindes Rechnung. Im Hinblick auf das Rückzugs- und Ruhebedürfnis sind geeignete ruhige, geschützte Nischen mit entsprechender Ausstattung, die zum Entspannen einladen, einzurichten. Das Frühstück, die Jause und das Mittagessen sollen die Kinder in einer passenden Umgebung einnehmen können. Ein Wasseranschluss in unmittelbarer Nähe ist vorzusehen.

  1. Absatz 4,Die Festlegung der funktionalen Flächen hat nach Maßgabe der im Absatz 3, festgelegten Funktionen, der beabsichtigten Gruppenanzahl sowie nach pädagogischen Gesichtspunkten und der pädagogischen Schwerpunktsetzung der Einrichtung zu erfolgen. Zumindest ein Drittel der funktionalen Flächen sind der Bewegungsfunktion zuzuordnen.
  2. Absatz 5,Für jede Gruppe ist ein Gruppenraum und zudem je angefangene zwei Gruppen ein den Gruppenraum unterstützender Multifunktionsraum vorzusehen. Der erste Multifunktionsraum hat die Bewegungsfunktion zu erfüllen. Die nach Maßgabe dieser Bestimmung erforderlichen weiteren Multifunktionsräume können in ihrer Funktion nach der pädagogischen Schwerpunktsetzung der Kinderbildungs- und , -betreuungseinrichtung ausgerichtet werden. Gruppen- und Schlafräume müssen verdunkelt werden können.
  3. Absatz 6,Darüber hinaus haben die erforderlichen Zusatzräume (zB Garderoben, Sanitär- und Abstellräume, Küche, Personal- und Büroräume) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zur Verfügung zu stehen.

Garderoben

Paragraph 11

  1. Absatz eins,Für jedes Kind ist ein eigener selbstständig nutzbarer Garderobenplatz für Kleidung und Wechselkleidung, für schulpflichtige Kinder zudem eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit für Schultaschen vorzusehen.
  2. Absatz 2,Die Größe der Garderobe richtet sich nach der Anzahl der Kinder.

Sanitärräume

Paragraph 12

  1. Absatz eins,Sanitärräume sind so auszustatten, dass die Selbstständigkeit des Kindes ermöglicht und dessen Intimsphäre gewahrt wird. Sanitärräume sind
    1. Ziffer eins
      in der Nähe der Gruppenräume anzuordnen. Eine Toilette muss von den Außenanlagen aus leicht erreichbar sein;
    2. Ziffer 2
      den hygienischen Standards entsprechend mit Möglichkeiten zum selbständigen Händewaschen und -trocknen (Seifen- und Papierhandtuchspender samt Abfallbehälter) auszustatten; und
    3. Ziffer 3
      für Krabbel-, Kindergarten- und alterserweiterte Gruppen mit den erforderlichen Wickelbereichen mit integrierter Treppe, Waschbecken und Handbrause auszustatten.
  2. Absatz 2,Je Kleinkindgruppe ist ein WC-Sitz und ein Handwaschbecken, je sonstiger Organisationsform sind zwei dem Alter der Kinder entsprechende WC-Sitze und zwei Handwaschbecken, jeweils mit Heißwassersperren vorzusehen. In Gruppen mit Schulkindern ist eine geschlechtergetrennte Nutzung der Sanitärräume zu gewährleisten.
  3. Absatz 3,In jedem der Kinderbildung- und -betreuung gewidmetem Geschoß ist überdies ein Sanitärraum für das Personal einzurichten.

Büro- und Personalräume

Paragraph 13

Bei ein- und zweigruppigen institutionellen Einrichtungen kann der Büroraum auch als Personalraum genutzt werden. Bei institutionellen Einrichtungen mit mehr als zwei Gruppen sind jedenfalls ein Personalraum und ein Büroraum vorzusehen. Die Größe des Personalraumes ist nach der Anzahl der Personen, für die er bestimmt ist, zu bemessen und entsprechend auszustatten.

Küchen

Paragraph 14

In jeder institutionellen Einrichtung ist eine Küche vorzusehen. Die Größe, Einrichtung und Ausstattung der Küche sowie eines allenfalls erforderlichen Vorratsraumes sind dem Betriebsumfang anzupassen.

Abstellbereiche und Abstellräume

Paragraph 15

  1. Absatz eins,Für jeden Gruppenraum ist ein eigener Abstellbereich oder -raum zur Aufbewahrung der Bildungsmaterialien vorzusehen.
  2. Absatz 2,Bei institutionellen Einrichtungen mit mehr als 2 Gruppen ist über die Erfordernisse des Absatz eins, hinaus mindestens ein weiterer Abstellraum vorzusehen. Die Größe und Anzahl weiterer Abstellräume ist dem Betriebsumfang anzupassen.
  3. Absatz 3,Zur Aufbewahrung von Putz- und Pflegemittel sowie Reinigungsgeräten ist ein versperrbarer Abstellbereich oder Abstellraum, bei Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen mit mehr als zwei Gruppen jedenfalls ein Abstellraum, vorzusehen.

Außenanlagen und Freiflächen

Paragraph 16

  1. Absatz eins,Die Freifläche hat unterschiedlichste, den Entwicklungsstand und den besonderen Bedürfnissen des Kindes entsprechende Bewegungs- und Spielgelegenheiten aufzuweisen und soll ausreichend Raum für selbstbestimmtes, forschendes Lernen und Experimentieren bieten.
  2. Absatz 2,Den Kindern muss genügend Platz für Spielen und Bewegung ermöglicht werden. Die Freispielfläche soll insbesondere die Gelegenheiten zum Ballspielen, Klettern, Springen, Schwingen, Schaukeln, Rotieren und Bewegen mit verschiedensten Fortbewegungsmittel bieten. Kindern soll kreatives Gestalten, etwa in Form eines Sandspielbereiches, sowie das Experimentieren mit verschiedensten (Natur-) Materialien ermöglicht werden. Die Freifläche soll zudem auch Raum für Rückzugsbedürfnisse des Kindes bieten. Für die Aufbewahrung der Spiel- und Fortbewegungsmittel ist vorzusorgen.
  3. Absatz 3,Die Freiflächen für Spiel, Lern- und Bewegungszwecke
    1. Ziffer eins
      haben an die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung angeschlossen zu sein;
    2. Ziffer 2
      dürfen nicht allgemein zugänglich sein;
    3. Ziffer 3
      haben eine zusammenhängende oder, wenn diese den Spiel-, Lern und Bewegungszweck erfüllen, eine zumindest funktional zusammenhängende Fläche mit einem Ausmaß von mindestens 10 m² pro Kind aufzuweisen, wobei der Eingangsbereich jedenfalls nicht mitzurechnen ist;
    4. Ziffer 4
      haben in Bezug auf ihre Gestaltung und Ausstattung den Spiel- und Bewegungsbedürfnissen der Kinder der jeweiligen Organisationsform zu entsprechen;
    5. Ziffer 5
      haben eine durchgehende, ein Überklettern ausschließende Einzäunung aufzuweisen;
    6. Ziffer 6
      dürfen nur mit einer unbedenklichen Bepflanzung bepflanzt sein; und
    7. Ziffer 7
      müssen schattenspendende Vorkehrungen aufweisen.
  4. Absatz 4,Für institutionelle Einrichtungen der Stadt Salzburg ist es abweichend von Absatz 3, Ziffer eins, ausreichend, wenn sich die Freiflächen für Spiel, Lern- und Bewegungszwecke in räumlicher Nähe der Einrichtung befinden und von den Kindern sicher und einfach erreicht werden können.
  5. Absatz 5,Die Außenanlagen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind naturnah zu gestalten.

2. Abschnitt
Bildung und Betreuung durch Tageseltern

Räumliche Voraussetzungen, Nutzungssicherheit, hygienische Anforderungen

Paragraph 17

Die Größe der Räumlichkeiten muss gewährleisten, dass Tageskinder ihrem dem Alter entsprechenden Spiel-, Bewegungs- und Ruhebedürfnissen nachkommen können, wobei Wohn- und Schlafbereich getrennt sein müssen. Dabei sind insbesondere ein Rückzugs- und Schlafbereich, ein Essbereich, eine Kochgelegenheit, ein Aufenthalts- und Spielbereich, Sanitäranlagen sowie die Möglichkeit für Bewegung und Spiel im Freien vorzusehen.

3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

Betreuungsvereinbarung

Paragraph 18

Bei Aufnahme eines Kindes in eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat der (Tageseltern) Rechtsträger mit der oder den erziehungsberechtigten Person(en) eine Betreuungsvereinbarung abzuschließen. Die Betreuungsvereinbarung hat jedenfalls die folgenden Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Bezeichnung des Rechtsträgers der institutionellen Einrichtung oder des Tageseltern-Rechtsträgers;
  2. Ziffer 2
    Namen und Anschrift der erziehungsberechtigten Person(en);
  3. Ziffer 3
    Namen, Anschrift und Geburtsdaten des betreuten Kindes;
  4. Ziffer 4
    den Beginn und die Dauer der Betreuung, die tägliche Betreuungszeit sowie betriebsfreie Zeiten;
  5. Ziffer 5
    Kündigungsfristen und -modalitäten;
  6. Ziffer 6
    die Höhe und die Fälligkeit des Kostenbeitrags;
  7. Ziffer 7
    sonstige, für die Betreuung wesentliche Umstände, wie eine Kindergartenordnung, falls eine solche vorliegt sowie
  8. Ziffer 8
    im Fall einer Betreuung durch Tageseltern Vertretungsregelungen im Urlaubs- oder Krankheitsfall der Tagesmutter oder des Tagesvaters.

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 19

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. September 2019 in Kraft.

  1. Absatz 2,Gleichzeitig treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Verordnung der Salzburger Landesregierung betreffend die Durchführung der Tagesbetreuung (Tagesbetreuungs-Verordnung), Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2002,, in der Fassung der Verordnungen Landesgesetzblatt Nr 73 aus 2007,, 123 aus 2015, und 24 aus 2019,;
    2. Ziffer 2
      Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. März 1991, mit der Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Kindergärten erlassen werden, Landesgesetzblatt Nr 35 aus 1991,;
    3. Ziffer 3
      Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. Februar 1981, mit der Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Horten erlassen werden, Landesgesetzblatt Nr 27 aus 1981,.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 20

Die Landesregierung kann gemäß den Paragraphen 9, Absatz 8, oder 39 Absatz 8, S. KBBG von der Anwendung der Paragraphen 7 bis 17

  1. in Verfahren gemäß den Paragraphen 6, 10, 11, Absatz 2, 36 und 40 Absatz 2, S. KBBG, die am 1. September 2019 bereits anhängig waren, oder
  2. in Verfahren gemäß den Paragraphen 6, 10, 11, Absatz 2, 36 und 40 Absatz 2, S. KBBG, die nach dem 31. August 2019 anhängig gemacht wurden, wenn ein damit zusammenhängendes baubehördliches Verfahren bereits vor dem 1. September 2019 bei der dafür zuständigen Behörde anhängig war,

absehen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Errichtung und der Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in Bezug auf deren Ausstattung den Bestimmungen des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007, LGBl Nr 41, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2019, und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen, und
  2. Ziffer 2
    eine Anpassung an die Paragraphen 7 bis 17 im Hinblick auf den Planungsfortschritt, die baulichen Gegebenheiten oder die Beschaffenheit der Immobilie erhebliche Zusatzkosten verursachen würde.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Haslauer