57. Gesetz vom 3. Juli 2019 über die Bildung und Betreuung von Kindern im Land Salzburg (Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 – S. KBBG)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt |
Allgemeine Bestimmungen |
§ 1Paragraph eins | Ausrichtung der Bildung und Betreuung von Kindern im Land Salzburg |
§ 2Paragraph 2 | Ziele und Anwendungsbereich des Gesetzes |
§ 3Paragraph 3 | Aufgaben der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen |
§ 4Paragraph 4 | Begriffsbestimmungen |
§ 5Paragraph 5 | Bedarfsplanung und Bedarfsdeckung |
2. Abschnitt |
Institutionelle Einrichtungen |
1. Unterabschnitt |
Voraussetzungen für den Betrieb einer institutionellen Einrichtung |
§ 6Paragraph 6 | Genehmigungspflicht |
§ 7Paragraph 7 | Zuverlässigkeit |
§ 8Paragraph 8 | Betriebskonzept |
2. Unterabschnitt |
Verfahrensrechtliche Bestimmungen |
§ 9Paragraph 9 | Betriebsanzeige |
§ 10Paragraph 10 | Nachträgliche Änderung des Betriebs |
§ 11Paragraph 11 | Einstellung, Auflassung und Wiederaufnahme des Betriebs |
3. Unterabschnitt |
Pilotprojekte |
§ 12Paragraph 12 | |
4. Unterabschnitt |
Betreuung von Kindern in institutionellen Einrichtungen |
§ 13Paragraph 13 | Allgemeine Aufgaben |
§ 14Paragraph 14 | Pädagogische Konzeption |
§ 15Paragraph 15 | Sprachförderung |
§ 16Paragraph 16 | Aufnahme, Widerruf der Aufnahme |
§ 17Paragraph 17 | Betreuungsvereinbarung |
§ 18Paragraph 18 | Örtliche Lage, Räume, Ausstattung und Einrichtung |
§ 19Paragraph 19 | Bildung von Gruppen, Gruppengrößen und -zusammensetzung |
§ 20Paragraph 20 | Öffnungszeiten und besuchsfreie Zeiten |
§ 21Paragraph 21 | Feststellung eines Bedarfs an inklusiver Entwicklungsbegleitung |
§ 22Paragraph 22 | Besuchspflicht („Verpflichtendes Kindergartenjahr“) |
§ 23Paragraph 23 | Pflichten der institutionellen Einrichtungen (Aufsichts-, Melde- und Verschwiegenheitspflichten) |
§ 24Paragraph 24 | Mitwirkung und Pflichten der erziehungsberechtigten Person(en) |
5. Unterabschnitt |
Personal |
§ 25Paragraph 25 | Allgemeine Bestimmungen |
§ 26Paragraph 26 | Einsatz von zusätzlichem Betreuungspersonal |
§ 27Paragraph 27 | Persönliche Anstellungserfordernisse |
§ 28Paragraph 28 | Fachliche Anstellungserfordernisse für (sonder)pädagogische Fachkräfte |
§ 29Paragraph 29 | Fachliche Anstellungserfordernisse für Zusatzkräfte |
§ 30Paragraph 30 | Fachliche Anstellungserfordernisse für die Leitung einer institutionellen Einrichtung |
§ 31Paragraph 31 | Nachweis der fachlichen Anstellungserfordernisse und Diplomanerkennung |
6. Unterabschnitt |
Sonderbestimmungen für das Personal in institutionellen Eirichtungen öffentlicher Rechtsträger |
§ 32Paragraph 32 | Gruppenarbeitsfreie Dienstzeit |
§ 33Paragraph 33 | Fort- und Weiterbildung |
§ 34Paragraph 34 | Dienstrechtliche Sonderbestimmungen |
7. Unterabschnitt |
Hospitieren, Praktizieren |
§ 35Paragraph 35 | |
3. Abschnitt |
Betreuung durch Tageseltern |
1. Unterabschnitt |
Voraussetzungen |
§ 36Paragraph 36 | Genehmigungspflicht |
§ 37Paragraph 37 | Fachliche Eignung |
§ 38Paragraph 38 | Räumliche Voraussetzungen |
2. Unterabschnitt |
Verfahrensrechtliche Bestimmungen |
§ 39Paragraph 39 | Betriebsanzeige |
§ 40Paragraph 40 | Beendigung und Wiederaufnahme der Betreuung |
3. Unterabschnitt |
Betreuung von Kindern durch Tageseltern |
§ 41Paragraph 41 | Allgemeine Aufgaben |
§ 42Paragraph 42 | Betreuung durch (Betriebs-)Tageseltern - Beschränkungen |
§ 43Paragraph 43 | Betreuungsvereinbarung |
§ 44Paragraph 44 | Aus- und Fortbildung von Tageseltern |
4. Abschnitt |
Finanzierung der Bildung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen |
1. Unterabschnitt |
Beiträge und Zuschüsse |
§ 45Paragraph 45 | Kostenbeiträge, Beitragsfreiheit des verpflichtenden Kindergartenjahres |
§ 46Paragraph 46 | Finanzieller Zuschuss für Familien |
§ 47Paragraph 47 | Sonderförderung für die Besuchspflicht |
2. Unterabschnitt |
Förderung der Bildung und Betreuung von Kindern in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen, Schulkindgruppen und durch Tageseltern |
§ 48Paragraph 48 | Voraussetzungen |
§ 49Paragraph 49 | Höhe der Fördermittel |
§ 50Paragraph 50 | Tragung der Fördermittel |
§ 51Paragraph 51 | Berechnung und Auszahlung der Fördermittel |
3. Unterabschnitt |
Förderung der Bildung und Betreuung von Kindern in Kindergartengruppen und Hortgruppen |
§ 52Paragraph 52 | Förderung des Landes |
§ 53Paragraph 53 | Höhe und Auszahlung der Fördermittel des Landes |
§ 54Paragraph 54 | Förderungen der Gemeinden |
4. Unterabschnitt |
Gemeinsame Bestimmungen für die Förderungen des Landes und der Gemeinden |
§ 55Paragraph 55 | Rechtsnatur der Förderungen des Landes und der Gemeinden |
§ 56Paragraph 56 | Ausschluss und Minderung der Förderung |
§ 57Paragraph 57 | Ausschluss der Förderung privater Rechtsträger |
5. Abschnitt |
Gemeinsame Bestimmungen für alle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen |
1. Unterabschnitt |
Aufsicht über Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen |
§ 58Paragraph 58 | Aufsichtsbehörde, Aufsichtsorgane |
§ 59Paragraph 59 | Inhalt und Ausübung der Aufsicht |
§ 60Paragraph 60 | Beseitigung von Mängeln, Schließung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung |
2. Unterabschnitt |
Qualitätsberatung und Serviceeinrichtungen |
§ 61Paragraph 61 | |
3. Unterabschnitt |
Schutz von personenbezogenen Daten |
§ 62Paragraph 62 | Verarbeitung von personenbezogenen Daten |
§ 63Paragraph 63 | Entwicklungs- und Bildungsdokumentation |
§ 64Paragraph 64 | Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung |
6. Abschnitt |
Schlussbestimmungen |
§ 65Paragraph 65 | Verordnungsermächtigung |
§ 66Paragraph 66 | Eigener Wirkungsbereich |
§ 67Paragraph 67 | Werbeverbot |
§ 68Paragraph 68 | Abgabenbefreiung |
§ 69Paragraph 69 | Strafbestimmungen |
§ 70Paragraph 70 | Verweisungen auf Bundes- und Landesrecht |
§ 71Paragraph 71 | Umsetzungshinweis und Verweisungen auf Unionsrecht |
§ 72Paragraph 72 | In- und Außerkrafttreten |
§ 73Paragraph 73 | Übergangsbestimmungen |
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ausrichtung der Bildung und Betreuung von Kindern im Land Salzburg
§ 1Paragraph eins
(1)Absatz eins,Das Land Salzburg bekennt sich zu einer familienergänzenden und familienunterstützenden qualitätsvollen Bildung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen.
(2)Absatz 2,Eine qualitätsvolle Bildung und Betreuung von Kindern beruht auf den folgenden Grundsätzen:
Kinderbildung und -betreuung nach diesem Gesetz hat unter Beachtung anerkannter Erziehungsgrundsätze dem Wohl des Kindes zu dienen.
Die Bildung und Betreuung des Kindes in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten, dem pädagogischem Personal, den Tageseltern, dem (Tageseltern-)Rechtsträger und anderen Bildungspartnern („Bildungspartnerschaft“).
Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ohne Ansehung der Herkunft, der Sprache, des Geschlechts, der physischen und psychischen Konstitution sowie der religiösen Zugehörigkeit des Kindes allgemein zugänglich.
Die Rechtsbeziehungen der Erziehungsberechtigten und Kinder zum Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind privatrechtlicher Natur.
Ziele und Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2Paragraph 2
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:
der individuellen Begleitung des Kindes bei seiner Entwicklung durch die Akzeptanz seiner Persönlichkeit, die Achtung seiner Würde, seiner Bedürfnisse und seiner Rechte sowie der Förderung seiner Begabungen;
der Sicherstellung optimaler Entwicklungsmöglichkeiten und Chancen für jedes Kind unabhängig von der sozioökonomischen Herkunft des Kindes;
der Sicherstellung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, um eine geschlechtergerechte Gesellschaft zu ermöglichen, durch den Ausbau und die Förderung eines flächendeckenden, bedarfsgerechten, ganztägigen und ganzjährigen Angebotes an Kinderbetreuungsplätzen in gemeindeeigenen, gemeindeübergreifenden und privaten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen;
der Erhaltung und qualitätsvollen Weiterentwicklung der vielfältigen Kinderbildungs- und -betreuungsangebote.
(2)Absatz 2,Dieses Gesetz gilt nicht für
Praxiskindergärten und Praxishorte, die einer öffentlichen Schule bzw einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind;
den Schulbetrieb einschließlich des Betreuungsteils ganztägiger Schulen;
Schüler- und Lehrlingsheime;
die Betreuung von Gruppen von Kindern, die in Eigenverantwortung der Erziehungsberechtigten oder im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit geführt werden.
Aufgaben der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
§ 3Paragraph 3
(1)Absatz eins,Jede Kinderbildung und -betreuung nach diesem Gesetz hat
die Erziehung, Entwicklung, Bildung und Integration der Kinder ihrem Alter und ihrer Gesamtpersönlichkeit gemäß bestmöglich zu fördern,
für das Leben in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung einer inklusiven Grundhaltung zu unterstützen und
den Kindern die grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft zu vermitteln.
(2)Absatz 2,Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben die Aufgabe, durch altersgemäße Erziehung und Bildung die körperlich-motorische, seelische, geistige, sprachliche, ethische und soziale Entwicklung zu fördern und nach empirisch belegten Methoden der Elementarpädagogik die Erreichung der Schulreife sowie der notwendigen Sprachkompetenz zu unterstützen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Bildungssprache Deutsch angewendet und gefördert wird. Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben die Kinder bei der Entwicklung ihrer mathematisch-technischen, naturwissenschaftlichen Vorläuferfähigkeiten zu stärken, sowie den künstlerisch- und musisch-kreativen, emotionalen, psychosozialen und physischen Entwicklungsstand der Kinder zu unterstützen und ihnen die grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft zu vermitteln. Bei Schulkindern hat das Bildungs- und Betreuungsangebot eine Lern- und Hausaufgabenbetreuung und eine entsprechende Freizeitgestaltung zu umfassen.
(3)Absatz 3,Die sprachliche Bildung und Förderung der Kinder ist als durchgängiges Prinzip und wesentlicher Bestandteil der pädagogischen Bildungsarbeit in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zu sehen und hat ganzheitlich und alltagsintegriert zu erfolgen.
Begriffsbestimmungen
§ 4Paragraph 4
Im Sinne dieses Gesetzes gilt als:
Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: eine institutionelle Einrichtung sowie die Betreuung durch Tageseltern;
Institutionelle Einrichtung: eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zur regelmäßigen vor- oder außerschulischen Bildung und Betreuung von Kindern für einen Teil des Tages in einer Kleinkindgruppe, alterserweiterten Gruppe, Kindergartengruppe, Schulkindgruppe oder Hortgruppe;
Kinder: Personen, die zu Beginn des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
Organisationsform: eine Kleinkindgruppe, alterserweiterte Gruppe, Kindergartengruppe, Schulkindgruppe oder Hortgruppe;
Kleinkindgruppe: eine Organisationsform, deren Bildungs- und Betreuungsangebot sich allgemein an Kinder von der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres, in dem diese ihr 3. Lebensjahr vollenden, richtet; in Ausnahmefällen können auch Kinder vor Vollendung ihres ersten Lebensjahres in eine Kleinkindgruppe aufgenommen werden;
Alterserweiterte Gruppe: eine Organisationsform, deren Bildungs- und Betreuungsangebot sich allgemein an Kinder von der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum vollendeten 14. Lebensjahr richtet; in Ausnahmefällen können auch Kinder vor Vollendung ihres ersten Lebensjahres in eine alterserweiterte Gruppe aufgenommen werden;
Kindergartengruppe: eine Organisationsform, deren Bildungs- und Betreuungsangebot sich an Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Erreichen der Schulpflicht (Kindergartenalter) richtet; das Bildungs- und Betreuungsangebot einer Kindergartengruppe kann sich darüber hinaus auch an Kinder bis zur Vollendung des Schuljahres, in dem die 4. Schulstufe abgeschlossen wird (volksschulpflichtige Kinder), richten;
Schulkindgruppe, Hortgruppe: eine Organisationsform, in welcher ausschließlich schulpflichtige Kinder tagsüber außerhalb des Schulbetriebs betreut und beaufsichtigt werden;
Tagesmutter, Tagesvater (Tageseltern): eine Person, die allein Tageskinder individuell, regelmäßig und entgeltlich für einen Teil des Tages
in den Räumlichkeiten eines Betriebes Kinder von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern dieses Betriebes (Betriebstageseltern)
unter Berücksichtigung des Bildungsauftrags betreut;
Tageskind: ein Kind, welches von einer Tagesmutter oder einem Tagesvater betreut wird, zu der oder dem es nicht in einem Obsorge- oder Pflegeverhältnis, im Verhältnis der Wahlelternschaft oder in einem Verwandtschaftsverhältnis bis zum 2. Grad steht;
Rechtsträger: eine natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, welche die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge einschließlich der entsprechenden Ausstattung und der erforderlichen Bildungsmittel für den laufenden Betrieb einer institutionellen Einrichtung trifft;
öffentlicher Rechtsträger: das Land Salzburg, Gemeinden oder Gemeindeverbände;
private Rechtsträger: alle Rechtsträger, die nicht öffentliche Rechtsträger sind;
Tageseltern-Rechtsträger: eine natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die mehr als eine Person als Tageseltern beschäftigt, fachlich betreut und vermittelt;
betriebliche Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: eine Einrichtung gemäß Z 2, deren Angebot sich an Kinder von in Unternehmen oder bei öffentlichen Rechtsträgern beschäftigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern sowie an Kinder der Dienstgeberin oder des Dienstgebers richtet;betriebliche Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: eine Einrichtung gemäß Ziffer 2,, deren Angebot sich an Kinder von in Unternehmen oder bei öffentlichen Rechtsträgern beschäftigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern sowie an Kinder der Dienstgeberin oder des Dienstgebers richtet;
Kinder mit einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung: Kinder, für die ein Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung (§ 21) oder ein sonderpädagogischer Förderbedarf (§ 8 des Schulpflichtgesetzes 1985) festgestellt wurde;Kinder mit einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung: Kinder, für die ein Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung (Paragraph 21,) oder ein sonderpädagogischer Förderbedarf (Paragraph 8, des Schulpflichtgesetzes 1985) festgestellt wurde;
Pädagogisches Personal: (sonder-)pädagogische Fachkräfte sowie Zusatzkräfte zur Unterstützung der (sonder-)pädagogischen Fachkräfte in ihren pädagogischen Aufgaben, welche die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse nach diesem Gesetz erfüllen;
Kinderbetreuungsjahr: der Zeitraum zwischen dem 1. September und dem 31. August des Folgejahres;
betriebsfreie Zeit: Tage, an denen die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung geschlossen ist.
Bedarfsplanung und Bedarfsdeckung
§ 5Paragraph 5
(1)Absatz eins,Die Bedarfsplanung ist ein strategisches Planungsinstrument, auf dessen Grundlage es den Gemeinden mit Unterstützung des Landes Salzburg ermöglicht werden soll, ihrem Auftrag nachzukommen, bedarfsgerecht und flächendeckend für jedes Kind innerhalb ihres Gemeindegebietes oder außerhalb desselben (gemeindeübergreifend) einen Kinderbetreuungsplatz zur Verfügung zu stellen. Die Bedarfsplanung ist für alle Kinder in Abständen von fünf Jahren durchzuführen, falls aber innerhalb dieser Planungszeiträume Änderungen in den für die Kinderbetreuung wesentlichen Umständen, etwa solche, die Auswirkungen auf das Gesamtbetreuungsangebot erwarten lassen, eintreten, bereits zu einem früheren Zeitpunkt.
(2)Absatz 2,Die Elemente der Bedarfsplanung sind:
die Bestandserhebung (Abs 3),die Bestandserhebung (Absatz 3,),
die Bedarfsermittlung (Abs 4 und 5),die Bedarfsermittlung (Absatz 4 und 5),
die Bedarfsfeststellung (Abs 6 und 7) unddie Bedarfsfeststellung (Absatz 6 und 7) und
der Maßnahmenplan (Abs 8).der Maßnahmenplan (Absatz 8,).
(3)Absatz 3,Im Rahmen der Bestandserhebung hat die Gemeinde für jedes Kinderbetreuungsjahr des Planungszeitraums den Bestand an Kinderbetreuungsplätzen, der für Kinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde zur Verfügung steht, zu erheben. Dabei sind jedenfalls zu berücksichtigen:
die bestehenden Organisationsformen, ihre Anzahl an Kinderbetreuungsplätzen sowie das Betreuungsangebot durch Tageseltern;
das Betreuungsangebot in ganztägigen Schulformen;
Jahres- und Tagesöffnungszeiten der Betreuungsangebote gemäß Z 1 und 2 sowieJahres- und Tagesöffnungszeiten der Betreuungsangebote gemäß Ziffer eins und 2 sowie
die zum Zeitpunkt der Bestandserhebung bereits absehbaren künftigen Entwicklungen, die Veränderungen bei den bestehenden Betreuungsangeboten erwarten lassen.
Die privaten Rechtsträger und Tageseltern-Rechtsträger, die in der Gemeinde eine Kinderbetreuung anbieten sowie die in den Verwaltungsbezirken eingerichteten Eltern-Service-Stellen des Landes („Forum Familie“) haben an den Erhebungen gemäß Z 1 bis 4 auf Ersuchen der Gemeinde mitzuwirken.Die privaten Rechtsträger und Tageseltern-Rechtsträger, die in der Gemeinde eine Kinderbetreuung anbieten sowie die in den Verwaltungsbezirken eingerichteten Eltern-Service-Stellen des Landes („Forum Familie“) haben an den Erhebungen gemäß Ziffer eins bis 4 auf Ersuchen der Gemeinde mitzuwirken.
(4)Absatz 4,Im Rahmen der Bedarfsermittlung hat die Gemeinde auf der Grundlage von einschlägigen Datengrundlagen den voraussichtlichen Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen im Gemeindegebiet, auch unter Berücksichtigung eines allfälligen Eingewöhnungsbedarfs, für die jeweiligen Kinderbetreuungsjahre des Planungszeitraums und jeweils bezogen auf die folgenden Altersgruppen zu ermitteln:
Kinder vom vollendeten ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr,
Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Eintritt der Schulpflicht und
(5)Absatz 5,Bei der Bedarfsermittlung sind die örtlichen Gegebenheiten und signifikante Entwicklungstendenzen, wie die demographische Entwicklung oder die Siedlungsentwicklung, sowie besondere Indikatoren wie Wartelisten von bestehenden Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen entsprechend zu berücksichtigen.
(6)Absatz 6,Ein zusätzlicher Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen in einem Kinderbetreuungsjahr des Planungszeitraums ist für eine Altersgruppe in der Regel dann anzunehmen, wenn
die Betreuungsquote einer Altersgruppe in einer Gemeinde – ausgenommen die Stadt Salzburg – unter der relevanten Gruppennorm liegt. Die relevante Gruppennorm ist die ermittelte durchschnittliche Betreuungsquote aller Gemeinden derjenigen Gebietskategorie, der auch die betreffende Gemeinde gemäß Pkt 2.1.3 des mit Verordnung der Salzburger Landesregierung, LGBl Nr 94/2003, für verbindlich erklärten Landesentwicklungsprogramms [2003] nach Maßgabe ihres Verstädterungsgrads zugeordnet ist, wobei bei der Gebietskategorie „verstädterte Gemeinden“ die durchschnittliche Betreuungsquote ohne Berücksichtigung der Stadt Salzburg gebildet wird. In diesem Fall ist ein zusätzlicher Bedarf im Ausmaß der Differenz zwischen den vorhandenen Kinderbetreuungsplätzen und der relevanten Gruppennorm anzunehmen;die Betreuungsquote einer Altersgruppe in einer Gemeinde – ausgenommen die Stadt Salzburg – unter der relevanten Gruppennorm liegt. Die relevante Gruppennorm ist die ermittelte durchschnittliche Betreuungsquote aller Gemeinden derjenigen Gebietskategorie, der auch die betreffende Gemeinde gemäß Pkt 2.1.3 des mit Verordnung der Salzburger Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2003,, für verbindlich erklärten Landesentwicklungsprogramms [2003] nach Maßgabe ihres Verstädterungsgrads zugeordnet ist, wobei bei der Gebietskategorie „verstädterte Gemeinden“ die durchschnittliche Betreuungsquote ohne Berücksichtigung der Stadt Salzburg gebildet wird. In diesem Fall ist ein zusätzlicher Bedarf im Ausmaß der Differenz zwischen den vorhandenen Kinderbetreuungsplätzen und der relevanten Gruppennorm anzunehmen;
die Betreuungsquote einer Altersgruppe in einer Gemeinde zwar über der relevanten Gruppennorm liegt, verschiedene Umstände, wie die erwartbare Realisierung von Wohnbauprojekten oder eine verstärkte Aufnahme von Kindern aus Nachbargemeinden dennoch einen Betreuungsbedarf nahelegen;
die Betreuungsquote bei besuchspflichtigen Kindern, die nicht gemäß § 22 Abs 5 vom verpflichtenden Besuch einer Kindergartengruppe oder alterserweiterten Gruppe befreit sind, in einer Gemeinde nicht jeweils 100 % beträgt.die Betreuungsquote bei besuchspflichtigen Kindern, die nicht gemäß Paragraph 22, Absatz 5, vom verpflichtenden Besuch einer Kindergartengruppe oder alterserweiterten Gruppe befreit sind, in einer Gemeinde nicht jeweils 100 % beträgt.
Die Annahmen gemäß Z 1, 2 oder 3 können sich auf Grund besonderer Betreuungstendenzen, der demographischen Struktur oder ihrer prognostizierten Entwicklung, anderen bekannten Entwicklungstendenzen oder des vorhersehbaren Eintritts von besonderen Umständen als unzutreffend erweisen.Die Annahmen gemäß Ziffer eins, 2, oder 3 können sich auf Grund besonderer Betreuungstendenzen, der demographischen Struktur oder ihrer prognostizierten Entwicklung, anderen bekannten Entwicklungstendenzen oder des vorhersehbaren Eintritts von besonderen Umständen als unzutreffend erweisen.
(7)Absatz 7,Auf der Grundlage der Ergebnisse der Bestandserhebung und der Bedarfsermittlung hat die Gemeindevertretung, in der Stadt Salzburg der Gemeinderat, durch Beschluss festzustellen, ob in jedem Kinderbetreuungsjahr des Planungszeitraums eine Bedarfsdeckung für jede Altersgruppe gemäß Abs 4 Z 1 bis 3 gegeben ist oder nicht.Auf der Grundlage der Ergebnisse der Bestandserhebung und der Bedarfsermittlung hat die Gemeindevertretung, in der Stadt Salzburg der Gemeinderat, durch Beschluss festzustellen, ob in jedem Kinderbetreuungsjahr des Planungszeitraums eine Bedarfsdeckung für jede Altersgruppe gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 3 gegeben ist oder nicht.
(8)Absatz 8,Ist eine Bedarfsdeckung nicht gegeben, hat die Gemeinde zeitnah zu einem Beschluss gemäß Abs 7 in einem Maßnahmenplan darzustellen, durch welche geeigneten Maßnahmen ein den fehlenden Bedarf deckendes Angebot an Kinderbetreuungsplätzen erreicht werden kann. Dabei hat die Gemeinde nach Maßgabe ihrer finanziellen Möglichkeiten Sorge zu tragen, dass der zukünftige Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen durch eigene Maßnahmen und/oder durch die Möglichkeiten interkommunaler Zusammenarbeit und/oder durch Kinderbetreuungsplätze privater Rechtsträger oder Tageseltern-Rechtsträger gedeckt wird. Der Maßnahmenplan ist von der Gemeindevertretung, in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat, zu beschließen.Ist eine Bedarfsdeckung nicht gegeben, hat die Gemeinde zeitnah zu einem Beschluss gemäß Absatz 7, in einem Maßnahmenplan darzustellen, durch welche geeigneten Maßnahmen ein den fehlenden Bedarf deckendes Angebot an Kinderbetreuungsplätzen erreicht werden kann. Dabei hat die Gemeinde nach Maßgabe ihrer finanziellen Möglichkeiten Sorge zu tragen, dass der zukünftige Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen durch eigene Maßnahmen und/oder durch die Möglichkeiten interkommunaler Zusammenarbeit und/oder durch Kinderbetreuungsplätze privater Rechtsträger oder Tageseltern-Rechtsträger gedeckt wird. Der Maßnahmenplan ist von der Gemeindevertretung, in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat, zu beschließen.
(9)Absatz 9,Ergibt sich auf Grund der Ergebnisse der Bestandserhebung und der Bedarfsermittlung ein Bedarf an Betreuungsplätzen für schulpflichtige Kinder und ist eine schulische Tagesbetreuung noch nicht eingerichtet und auch nicht gemäß § 14 Abs 2 des Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetzes 1995 einzurichten, kann dieser Bedarf durch eine Ausweitung der Betreuung in bestehenden Organisationsformen, die für schulpflichtige Kinder offenstehen, gedeckt werden. Ist das nicht möglich, kann zur Bedarfsdeckung eine Schulkind- oder Hortgruppe zusätzlich eingerichtet werden. Eine zusätzliche Schulkindgruppe darf diesfalls für höchstens 11 Kinder und nur für die Dauer eines Kinderbetreuungsjahres eingerichtet werden.Ergibt sich auf Grund der Ergebnisse der Bestandserhebung und der Bedarfsermittlung ein Bedarf an Betreuungsplätzen für schulpflichtige Kinder und ist eine schulische Tagesbetreuung noch nicht eingerichtet und auch nicht gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetzes 1995 einzurichten, kann dieser Bedarf durch eine Ausweitung der Betreuung in bestehenden Organisationsformen, die für schulpflichtige Kinder offenstehen, gedeckt werden. Ist das nicht möglich, kann zur Bedarfsdeckung eine Schulkind- oder Hortgruppe zusätzlich eingerichtet werden. Eine zusätzliche Schulkindgruppe darf diesfalls für höchstens 11 Kinder und nur für die Dauer eines Kinderbetreuungsjahres eingerichtet werden.
(10)Absatz 10,Werden private Rechtsträger oder Tageseltern-Rechtsträger zur Bedarfsdeckung herangezogen, hat die Gemeindevertretung, in der Stadt Salzburg der Gemeinderat, auf deren Antrag mit Bescheid den Zeitraum und die Anzahl der Kinder je Altersgruppe gemäß Abs 4, für die ein Bedarf an Kinderbildung und -betreuung in der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besteht, sofern aber der Bedarf in Kindergarten- und Hortgruppen gedeckt werden soll, für die Anzahl der Gruppen, festzulegen.Werden private Rechtsträger oder Tageseltern-Rechtsträger zur Bedarfsdeckung herangezogen, hat die Gemeindevertretung, in der Stadt Salzburg der Gemeinderat, auf deren Antrag mit Bescheid den Zeitraum und die Anzahl der Kinder je Altersgruppe gemäß Absatz 4,, für die ein Bedarf an Kinderbildung und -betreuung in der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besteht, sofern aber der Bedarf in Kindergarten- und Hortgruppen gedeckt werden soll, für die Anzahl der Gruppen, festzulegen.
2. Abschnitt
Institutionelle Einrichtungen
1. Unterabschnitt
Voraussetzungen für den Betrieb einer institutionellen Einrichtung
Genehmigungspflicht
§ 6Paragraph 6
(1)Absatz eins,Der Betrieb einer institutionellen Einrichtung bedarf einer Genehmigung der Landesregierung.
(2)Absatz 2,Die Genehmigung ist einer natürlichen Person oder einer Mehrheit von natürlichen Personen als Rechtsträger der Einrichtung zu erteilen, wenn jede Person
österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger oder Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Staates ist, denen Österreich auf Grund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Berufszugang, Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat, oder Staatsangehöriger eines sonstigen Staates ist und zur unbefristeten Niederlassung sowie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Inland berechtigt ist,
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 7) die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (Paragraph 7,)
und
ein Finanzkonzept zum Nachweis des Vorliegens der wirtschaftlichen Voraussetzungen für einen dauerhaften Betrieb der Einrichtung sowie
ein Betriebskonzept (§ 8) vorliegt.ein Betriebskonzept (Paragraph 8,) vorliegt.
(3)Absatz 3,Die Genehmigung ist einer anderen als einer natürlichen Person als Rechtsträger der Einrichtung, ausgenommen öffentliche Rechtsträger, zu erteilen, wenn
der Rechtsträger seinen satzungsgemäßen Sitz, seine Hauptverwaltung oder seine Hauptniederlassung im Bundesland Salzburg, in einem anderen österreichischen Bundesland, in einem EU-Mitgliedsstaat, in einem EWR-Vertragsstaat, in der Schweiz oder in einem Staat hat, deren Angehörigen Österreich auf Grund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat,
jede zur Vertretung des Rechtsträgers nach außen befugte Person die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt undjede zur Vertretung des Rechtsträgers nach außen befugte Person die erforderliche Zuverlässigkeit (Paragraph 7,) besitzt und
der Rechtsträger die in Abs 2 Z 4 und 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.der Rechtsträger die in Absatz 2, Ziffer 4 und 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
(4)Absatz 4,Der Betrieb einer institutionellen Einrichtung durch einen öffentlichen Rechtsträger setzt das Vorliegen eines Betriebskonzepts (§ 8) voraus.Der Betrieb einer institutionellen Einrichtung durch einen öffentlichen Rechtsträger setzt das Vorliegen eines Betriebskonzepts (Paragraph 8,) voraus.
Zuverlässigkeit
§ 7Paragraph 7
(1)Absatz eins,Die erforderliche Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn
die oder der Betreffende von einem ordentlichen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist und die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt;die oder der Betreffende von einem ordentlichen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist und die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt;
die oder der Betreffende von einem inländischen oder ausländischen Strafgericht wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verurteilt worden ist;
über die Betreffende oder den Betreffenden die gerichtliche Aufsicht gemäß § 52a StGB angeordnet wurde;über die Betreffende oder den Betreffenden die gerichtliche Aufsicht gemäß Paragraph 52 a, StGB angeordnet wurde;
über die Betreffende oder den Betreffenden ein Tätigkeitsverbot gemäß § 220b StGB oder ein Tätigkeitsverbot gemäß vergleichbarer Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten ausgesprochen wurde;über die Betreffende oder den Betreffenden ein Tätigkeitsverbot gemäß Paragraph 220 b, StGB oder ein Tätigkeitsverbot gemäß vergleichbarer Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten ausgesprochen wurde;
die oder der Betreffende mehr als einmal von einer inländischen Behörde wegen Übertretungen von Bestimmungen dieses Gesetzes bestraft worden ist; oder
wenn auf Grund bestimmter Umstände oder Tatsachen anzunehmen ist, dass die oder der Betreffende eine in rechtlicher oder pädagogischer Hinsicht einwandfreie Bildung und Betreuung von Kindern, auch im Hinblick auf die Vermittlung der Werte der österreichischen Gesellschaft, nicht erwarten lässt.
(2)Absatz 2,Abs 1 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die im Ausland verwirklicht wurden. Bestrafungen durch ein ausländisches Gericht oder durch eine ausländische Behörde sind nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.Absatz eins, ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die im Ausland verwirklicht wurden. Bestrafungen durch ein ausländisches Gericht oder durch eine ausländische Behörde sind nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
Betriebskonzept
§ 8Paragraph 8
(1)Absatz eins,Das Betriebskonzept hat zu enthalten:
ein Raumkonzept (Abs 2),ein Raumkonzept (Absatz 2,),
ein Organisationskonzept (Abs 3) undein Organisationskonzept (Absatz 3,) und
ein pädagogisches Grundkonzept (Abs 4).ein pädagogisches Grundkonzept (Absatz 4,).
(2)Absatz 2,Dem Raumkonzept sind die im baubehördlichen Verfahren eingereichten oder genehmigten Pläne zu Grunde zu legen. Im Raumkonzept sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen insbesondere jene Flächen sowie deren Ausgestaltung darzustellen, die der Bildung und Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen. Das Raumkonzept ist auf die Organisationsform der institutionellen Einrichtung und die jeweilige Zielgruppe abzustimmen.
(3)Absatz 3,Im Organisationskonzept sind die wesentlichen organisatorischen Festlegungen der institutionellen Einrichtung zu treffen und darzustellen, wie:
die äußere Bezeichnung der institutionellen Einrichtung,
Angaben zum Rechtsträger bzw dessen vertretungsbefugter Personen,
ihre Organisationsform(en) und die Anzahl der Gruppen,
die Höchstzahl der Kinder je Gruppe und allfällige Altersbeschränkungen,
unter Einhaltung der Mindestwochenöffnungszeit für institutionelle Einrichtungen (§ 20 Abs 2) die Rahmenöffnungszeiten je Organisationsform sowieunter Einhaltung der Mindestwochenöffnungszeit für institutionelle Einrichtungen (Paragraph 20, Absatz 2,) die Rahmenöffnungszeiten je Organisationsform sowie
die betriebsfreien Zeiten, die bei Kindergartengruppen, die von einem öffentlichen Rechtsträger betrieben werden, in der Regel die Weihnachts- und Osterferien gemäß § 2 Abs 4 Z 2 und 4 des Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetzes 2018 umfassen.die betriebsfreien Zeiten, die bei Kindergartengruppen, die von einem öffentlichen Rechtsträger betrieben werden, in der Regel die Weihnachts- und Osterferien gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2 und 4 des Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetzes 2018 umfassen.
(4)Absatz 4,Das pädagogische Grundkonzept enthält nach Maßgabe allfälliger mit Verordnung festgelegter Vorschriften zu dessen Inhalt und Form (§ 65 Z 4) grundlegende Aussagen zur pädagogischen Schwerpunktsetzung der institutionellen Einrichtung.Das pädagogische Grundkonzept enthält nach Maßgabe allfälliger mit Verordnung festgelegter Vorschriften zu dessen Inhalt und Form (Paragraph 65, Ziffer 4,) grundlegende Aussagen zur pädagogischen Schwerpunktsetzung der institutionellen Einrichtung.
2. Unterabschnitt
Verfahrensrechtliche Bestimmungen
Betriebsanzeige
§ 9Paragraph 9
(1)Absatz eins,Der Betrieb einer institutionellen Einrichtung ist der Landesregierung von ihrem Rechtsträger spätestens vier Monate vor der beabsichtigten Inbetriebnahme anzuzeigen. In der Betriebsanzeige können bereits auch zukünftige Änderungen von Festlegungen im Betriebskonzept dargestellt werden.
(2)Absatz 2,Besteht an der Aufnahme des Betriebs einer institutionellen Einrichtung ein dringender Bedarf, kann die Landesregierung von der Einhaltung der Frist gemäß Abs 1 absehen.Besteht an der Aufnahme des Betriebs einer institutionellen Einrichtung ein dringender Bedarf, kann die Landesregierung von der Einhaltung der Frist gemäß Absatz eins, absehen.
(3)Absatz 3,Die Betriebsanzeige hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs 5 und gemäß § 6 Abs 2, 3 oder 4 erforderlichen Unterlagen zu enthalten. Der Anzeige sind jedenfalls anzuschließen:Die Betriebsanzeige hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Absatz 5 und gemäß Paragraph 6, Absatz 2, 3, oder 4 erforderlichen Unterlagen zu enthalten. Der Anzeige sind jedenfalls anzuschließen:
ein Identitätsnachweis und ein Staatsbürgerschaftsnachweis des Rechtsträgers (§ 6 Abs 2) oder dessen vertretungsbefugter Personen (§ 6 Abs 3);ein Identitätsnachweis und ein Staatsbürgerschaftsnachweis des Rechtsträgers (Paragraph 6, Absatz 2,) oder dessen vertretungsbefugter Personen (Paragraph 6, Absatz 3,);
eine Strafregisterbescheinigung (§ 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968) sowie eine „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ (§ 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968) oder nach Maßgabe des Abs 4 einen diesen vergleichbaren Nachweis in Bezug auf den Rechtsträger (§ 6 Abs 2) oder dessen vertretungsbefugte Personen (§ 6 Abs 3), die bzw der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf. Auf Verlangen der oder des Betreffenden hat die Landesregierung die Bestätigung gemäß § 10 Abs 1b Strafregistergesetz 1968 auszustellen. Der Rechtsträger kann die Landesregierung auch ermächtigen, selbst diese Auskünfte bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen;eine Strafregisterbescheinigung (Paragraph 10, Absatz eins, Strafregistergesetz 1968) sowie eine „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ (Paragraph 10, Absatz eins a, Strafregistergesetz 1968) oder nach Maßgabe des Absatz 4, einen diesen vergleichbaren Nachweis in Bezug auf den Rechtsträger (Paragraph 6, Absatz 2,) oder dessen vertretungsbefugte Personen (Paragraph 6, Absatz 3,), die bzw der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf. Auf Verlangen der oder des Betreffenden hat die Landesregierung die Bestätigung gemäß Paragraph 10, Absatz eins b, Strafregistergesetz 1968 auszustellen. Der Rechtsträger kann die Landesregierung auch ermächtigen, selbst diese Auskünfte bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen;
ein Auszug aus dem Firmenbuch, wenn die institutionelle Einrichtung von einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft betrieben wird.
(4)Absatz 4,Personen, die Staatsangehörige eines anderen Staates sind und die sich noch nicht mindestens seit fünf Jahren ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich aufhalten, haben dem Antrag einen von der dort zuständigen Behörde ausgestellten entsprechenden, einer Strafregisterbescheinigung und einer „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ vergleichbaren Nachweis anzuschließen.
(5)Absatz 5,Die Landesregierung hat die Betriebsanzeige sowie die mitangezeigten zukünftigen Änderungen von Festlegungen im Betriebskonzept auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen darauf hin zu prüfen, ob die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen festgelegten Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Betrieb einer institutionellen Einrichtung in pädagogischer, personeller, organisatorischer, räumlicher, hygienischer und wirtschaftlicher Hinsicht erfüllt sind.
(6)Absatz 6,Sind die Voraussetzungen gemäß Abs 5 nicht erfüllt, hat die Landesregierung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Einlangen der vollständigen Anzeige die Aufnahme des Betriebs und/oder die Durchführung der mitangezeigten zukünftigen Änderungen von Festlegungen im Betriebskonzept mit BescheidSind die Voraussetzungen gemäß Absatz 5, nicht erfüllt, hat die Landesregierung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Einlangen der vollständigen Anzeige die Aufnahme des Betriebs und/oder die Durchführung der mitangezeigten zukünftigen Änderungen von Festlegungen im Betriebskonzept mit Bescheid
wenn die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs 5 durch die Vorschreibung entsprechender Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßiger Beschränkungen und/oder Auflagen sichergestellt werden kann, unter den erforderlichen Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen zu genehmigen.wenn die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Absatz 5, durch die Vorschreibung entsprechender Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßiger Beschränkungen und/oder Auflagen sichergestellt werden kann, unter den erforderlichen Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen zu genehmigen.
(7)Absatz 7,Der Betrieb der institutionellen Einrichtung sowie die mitangezeigten zukünftigen Änderungen von Festlegungen im Betriebskonzept gelten im angezeigten Umfang als genehmigt
mit Ablauf der Frist des Abs 6, wenn die Landesregierung nicht innerhalb dieser Frist einen Bescheid gemäß Abs 6 erlassen hat odermit Ablauf der Frist des Absatz 6,, wenn die Landesregierung nicht innerhalb dieser Frist einen Bescheid gemäß Absatz 6, erlassen hat oder
bereits vor Ablauf der Frist des Abs 6, wenn die Landesregierung das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 5 erkennt und dies in einem Aktenvermerk (§ 18 AVG) festgehalten hat.bereits vor Ablauf der Frist des Absatz 6,, wenn die Landesregierung das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 5, erkennt und dies in einem Aktenvermerk (Paragraph 18, AVG) festgehalten hat.
Darüber hat die Landesregierung dem Rechtsträger eine Bescheinigung auszustellen. Die Landesregierung kann die obligatorischen Inhalte der Bescheinigung durch Verordnung festlegen.
(8)Absatz 8,Die Landesregierung kann, insbesondere
um eine bereits rechtmäßig bestehende institutionelle Einrichtung in ihrem Bestand nicht zu gefährden,
bei Verwendung bestehender Bauten zu Zwecken einer institutionellen Einrichtung oder
bei institutionellen Einrichtungen von bloß vorübergehendem Bestand,
Ausnahmen von den Voraussetzungen nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zulassen, wenn dennoch ein den Grundsätzen der Pädagogik und der Nutzungssicherheit entsprechender Betrieb, allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen und/oder Auflagen gesichert ist. Die Fälle der Z 3 sind jedenfalls zeitlich zu befristen.Ausnahmen von den Voraussetzungen nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zulassen, wenn dennoch ein den Grundsätzen der Pädagogik und der Nutzungssicherheit entsprechender Betrieb, allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen und/oder Auflagen gesichert ist. Die Fälle der Ziffer 3, sind jedenfalls zeitlich zu befristen.
(9)Absatz 9,Ergibt sich nach der Aufnahme des Betriebes, dass das Kindeswohl nicht ausreichend gewahrt ist oder die Aufgaben der Kinderbildung und -betreuung nicht oder nicht vollständig erfüllt werden, hat die Landesregierung die zur Beseitigung des Missstandes erforderlichen Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen nachträglich vorzuschreiben.
Nachträgliche Änderungen des Betriebs
§ 10Paragraph 10
(1)Absatz eins,Jede nachträgliche Änderung von Festlegungen im Betriebskonzept ist der Landesregierung vom Rechtsträger der institutionellen Einrichtung unverzüglich anzuzeigen, es sei denn, die angezeigte Änderung oder die angezeigten Änderungen sind bereits Gegenstand einer Genehmigung gemäß § 9 Abs 6 oder 7. Der Wechsel des Rechtsträgers ist der Landesregierung und der Standortgemeinde spätestens zwei Monate vor der Übernahme vom übernehmenden Rechtsträger anzuzeigen.Jede nachträgliche Änderung von Festlegungen im Betriebskonzept ist der Landesregierung vom Rechtsträger der institutionellen Einrichtung unverzüglich anzuzeigen, es sei denn, die angezeigte Änderung oder die angezeigten Änderungen sind bereits Gegenstand einer Genehmigung gemäß Paragraph 9, Absatz 6, oder 7. Der Wechsel des Rechtsträgers ist der Landesregierung und der Standortgemeinde spätestens zwei Monate vor der Übernahme vom übernehmenden Rechtsträger anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Einer Anzeige gemäß Abs 1 sind alle zur Beurteilung der angezeigten Änderung oder Änderungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Bei einem Wechsel des Rechtsträgers oder einer zur Vertretung des Rechtsträgers nach außen befugten Person sind der Anzeige jedenfalls die im § 9 Abs 3 angeführten Unterlagen anzuschließen.Einer Anzeige gemäß Absatz eins, sind alle zur Beurteilung der angezeigten Änderung oder Änderungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Bei einem Wechsel des Rechtsträgers oder einer zur Vertretung des Rechtsträgers nach außen befugten Person sind der Anzeige jedenfalls die im Paragraph 9, Absatz 3, angeführten Unterlagen anzuschließen.
(3)Absatz 3,Jede nachträgliche Änderung von Festlegungen im Betriebskonzept ist von der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs 5 bis 8 zu genehmigen oder zu untersagen.Jede nachträgliche Änderung von Festlegungen im Betriebskonzept ist von der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 9, Absatz 5 bis 8 zu genehmigen oder zu untersagen.
Einstellung, Auflassung und Wiederaufnahme des Betriebs
§ 11Paragraph 11
(1)Absatz eins,Der Betrieb einer institutionellen Einrichtung, einer Organisationsform oder einer Gruppe kann vom Rechtsträger jederzeit, tunlichst jedoch zum Ende des Kinderbetreuungsjahres, eingestellt werden. Die Wiederaufnahme des Betriebes der Einrichtung, Organisationsform oder Gruppe innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Einstellung im zum Zeitpunkt der Einstellung genehmigten Umfang bedarf keiner neuerlichen Betriebsanzeige gemäß §§ 9 oder 10.Der Betrieb einer institutionellen Einrichtung, einer Organisationsform oder einer Gruppe kann vom Rechtsträger jederzeit, tunlichst jedoch zum Ende des Kinderbetreuungsjahres, eingestellt werden. Die Wiederaufnahme des Betriebes der Einrichtung, Organisationsform oder Gruppe innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Einstellung im zum Zeitpunkt der Einstellung genehmigten Umfang bedarf keiner neuerlichen Betriebsanzeige gemäß Paragraphen 9, oder 10.
(2)Absatz 2,Wird der Betrieb einer institutionellen Einrichtung, einer Organisationsform oder einer Gruppe für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 5 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einstellung, eingestellt, gilt diese als aufgelassen. Die Wiederaufnahme des Betriebes einer aufgelassenen institutionellen Einrichtung, Organisationsform oder Gruppe bedarf einer neuerlichen Betriebsanzeige gemäß §§ 9 oder 10.Wird der Betrieb einer institutionellen Einrichtung, einer Organisationsform oder einer Gruppe für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 5 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einstellung, eingestellt, gilt diese als aufgelassen. Die Wiederaufnahme des Betriebes einer aufgelassenen institutionellen Einrichtung, Organisationsform oder Gruppe bedarf einer neuerlichen Betriebsanzeige gemäß Paragraphen 9, oder 10.
(3)Absatz 3,Die beabsichtigte Einstellung und die Wiederaufnahme des Betriebs einer institutionellen Einrichtung, einer Organisationsform oder einer Gruppe sind der Landesregierung und, wenn es sich um einen privaten Rechtsträger handelt, auch der Standortgemeinde zeitgerecht zur Kenntnis zu bringen.
3. Unterabschnitt
Pilotprojekte
§ 12Paragraph 12
(1)Absatz eins,Zur Erprobung neuer Formen der Kinderbildung- und -betreuung können Pilotprojekte mit Bewilligung der Landesregierung durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung ist vom Rechtsträger spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn des Pilotprojektes schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Beschreibung des Projekts anzuschließen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
eine Beschreibung der Ausgangssituation,
die Bekanntgabe der Projektverantwortlichen,
die pädagogische Orientierung,
die Dauer des Pilotprojekts und
den Zeitpunkt oder Zeitraum für die Evaluierung der Ergebnisse und Erkenntnisse aus dem Pilotprojekt.
(3)Absatz 3,Die Bewilligung ist befristet und erforderlichenfalls unter den notwendigen Bedingungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen zu erteilen, wenn das Pilotprojekt
von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nur insoweit abweicht, als dies im Hinblick auf seinen Zweck und sein Ziel unbedingt erforderlich ist,
das Pilotprojekt die Erfüllung der Aufgaben der institutionellen Einrichtung nicht gefährdet,
keine sonstigen Gründe vorliegen, die das Kindeswohl gefährdet erscheinen lassen und
die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Durchführung des Pilotprojektes gegeben sind.
Die Bewilligung kann auf Antrag verlängert werden.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung hat eine Bewilligung gemäß Abs 1 auch vor Ablauf der Befristung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr vorliegen und die festgestellten Aufhebungsgründe auch nicht durch die nachträgliche Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen und/oder Auflagen beseitigt werden können. Werden Umstände bekannt, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, hat die Landesregierung die sofortige Schließung des Pilotprojektes zu veranlassen.Die Landesregierung hat eine Bewilligung gemäß Absatz eins, auch vor Ablauf der Befristung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr vorliegen und die festgestellten Aufhebungsgründe auch nicht durch die nachträgliche Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen und/oder Auflagen beseitigt werden können. Werden Umstände bekannt, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, hat die Landesregierung die sofortige Schließung des Pilotprojektes zu veranlassen.
(5)Absatz 5,Die Ergebnisse und Erkenntnisse aus Pilotprojekten sind zu evaluieren, darzustellen, der Landesregierung mitzuteilen und gegebenenfalls in die pädagogische Konzeption der Einrichtung einzuarbeiten.
(6)Absatz 6,Wurde eine institutionelle Einrichtung über einen Zeitraum von zusammengerechnet mehr als 10 Jahren als bewilligtes Pilotprojekt geführt, kann der Rechtsträger um eine unbefristete Bewilligung der Einrichtung als Sonderform ansuchen. Eine unbefristete Bewilligung kann erteilt werden, wenn die Ziele des Projekts und die Ergebnisse der Evaluierung für eine unbefristete Beibehaltung des Pilotprojekts als pädagogische Sonderform sprechen. Andernfalls kann die Landesregierung eine befristete Weiterführung als Pilotprojekt bewilligen.
4. Unterabschnitt
Betreuung von Kindern in institutionellen Einrichtungen
Allgemeine Aufgaben
§ 13Paragraph 13
(1)Absatz eins,Institutionelle Einrichtungen haben die Aufgabe, ihr Bildungs- und Betreuungsangebot auf die individuellen Bedürfnisse des Kindes und seiner unterschiedlichen Lebenslagen abzustimmen. Die Gestaltung der pädagogischen Arbeit hat von der Eigeninitiative des Kindes, seinen Stärken, Interessen und Bedürfnissen auszugehen und seine Entwicklung durch den Aufbau verlässlicher Bindungen ganzheitlich zu fördern und zu unterstützen. Bei Schulkindern hat das Bildungs- und Betreuungsangebot eine Lern- und Hausaufgabenbetreuung und eine entsprechende Freizeitgestaltung zu umfassen. Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Kinder sicherzustellen, ist Kindern das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, in den Betreuungseinrichtungen verboten.
(2)Absatz 2,Im Hinblick auf die Aufgaben gemäß § 3 und die Aufgabenstellungen gemäß Abs 1 sind in institutionellen Einrichtungen die folgenden pädagogischen Grundlagendokumente zu verwenden:Im Hinblick auf die Aufgaben gemäß Paragraph 3 und die Aufgabenstellungen gemäß Absatz eins, sind in institutionellen Einrichtungen die folgenden pädagogischen Grundlagendokumente zu verwenden:
der „Bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich“, herausgegeben von den Ämtern der Landesregierungen der österreichischen Bundesländer, dem Magistrat der Stadt Wien und dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, August 2009;
der Leitfaden „Sprachliche Förderung am Übergang vom Kindergarten in die Volksschule“, herausgegeben vom Bundesministerium für Bildung, Wien 2016;
das „Modul für das letzte Jahr in elementaren Bildungseinrichtungen“ („Modul für Fünfjährige“), herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Wien 2010;
der Leitfaden „Werte leben Werte bilden, Wertebildung im Kindergarten“ („Werte- und Orientierungsleitfaden“), herausgegeben von der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich, Baden bei Wien 2018;
sonstige, von der Landesregierung mit Verordnung festgelegte Dokumente.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben gemäß Abs 1 sind in enger Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und, deren Zustimmung vorausgesetzt, interdisziplinär wahrzunehmen.Die Aufgaben gemäß Absatz eins, sind in enger Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und, deren Zustimmung vorausgesetzt, interdisziplinär wahrzunehmen.
(4)Absatz 4,Die Grundlage für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs 1 ist eine regelmäßige alltagsintegrierte wahrnehmende, auf die Möglichkeiten und auf die individuelle Vielfalt der Handlungen, Vorstellungen, Ideen, Werke und Problemlösungen des Kindes gerichtete Beobachtung. Die Ergebnisse der Beobachtung des Kindes sind in der Entwicklungsdokumentation zu dokumentieren. Die pädagogischen Inhalte des Bildungs- und Betreuungsangebots und der Bildungsverlauf der Gruppe werden in der Bildungsdokumentation dokumentiert.Die Grundlage für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, ist eine regelmäßige alltagsintegrierte wahrnehmende, auf die Möglichkeiten und auf die individuelle Vielfalt der Handlungen, Vorstellungen, Ideen, Werke und Problemlösungen des Kindes gerichtete Beobachtung. Die Ergebnisse der Beobachtung des Kindes sind in der Entwicklungsdokumentation zu dokumentieren. Die pädagogischen Inhalte des Bildungs- und Betreuungsangebots und der Bildungsverlauf der Gruppe werden in der Bildungsdokumentation dokumentiert.
(5)Absatz 5,Die Entwicklungsdokumentation ist Gegenstand von Entwicklungsgesprächen mit der oder den Erziehungsberechtigten. Soweit die erziehungsberechtigte(n) Person(en) zustimmen, können Teile der Entwicklungsdokumentation (Entwicklungsportfolio, Übergangsportfolio) bei einem Wechsel des Kindes in eine andere Organisationsform oder in die Schule Gegenstand von Übergangsgesprächen mit deren Leitung oder pädagogischem Personal unter Einbeziehung der erziehungsberechtigten Person(en) und des betroffenen Kindes sein. Der oder den erziehungsberechtigten Person(en) ist auf deren Ersuchen uneingeschränkt Auskunft über und Einsicht in die Entwicklungsdokumentation sowie über die Ergebnisse der Sprachstandsfeststellungen und der Sprachfördermaßnahmen zu geben.
Pädagogische Konzeption
§ 14Paragraph 14
(1)Absatz eins,Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität der Bildungs- und Betreuungsarbeit in einer institutionellen Einrichtung hat das pädagogische Personal in Abstimmung mit dem Träger der Einrichtung innerhalb eines Jahres nach der Aufnahme des Betriebs eine pädagogische Konzeption zu erstellen.
(2)Absatz 2,Die pädagogische Konzeption hat auf dem pädagogischen Grundkonzept (§ 8 Abs 4) aufzubauen und den aktuellen Erkenntnissen der Pädagogik, der Entwicklungspsychologie und der Bildungs- und Qualitätsforschung zu entsprechen.Die pädagogische Konzeption hat auf dem pädagogischen Grundkonzept (Paragraph 8, Absatz 4,) aufzubauen und den aktuellen Erkenntnissen der Pädagogik, der Entwicklungspsychologie und der Bildungs- und Qualitätsforschung zu entsprechen.
(3)Absatz 3,Die pädagogische Konzeption ist in Abständen von fünf Jahren, bei Bedarf jedoch bereits früher, zu überarbeiten und anzupassen.
(4)Absatz 4,Der Rechtsträger hat die pädagogische Konzeption und deren Änderungen
der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu übermitteln und
in der jeweiligen Einrichtung zur allgemeinen und jederzeitigen Einsicht bereit zu halten.
Sprachförderung
§ 15Paragraph 15
(1)Absatz eins,In institutionellen Einrichtungen soll eine Förderung der Bildungssprache Deutsch mit Fokus auf die Sprachkompetenzen bei Schuleintritt jedenfalls ab dem Alter von vier Jahren stattfinden. In der pädagogischen Arbeit mit Kindern mit Deutsch als Zweitsprache soll die jeweilige Erstsprache Beachtung finden.
(2)Absatz 2,Für jedes Kind, das zu Beginn des Kinderbetreuungsjahres bereits drei Jahre alt ist, ist in dem ersten Kinderbetreuungsjahr, in dem es eine Kindergartengruppe oder alterserweiterte Gruppe besucht, eine Sprachstandsfeststellung vorzunehmen. Diese hat für Kinder im vorvorletzten Kindergartenjahr im Zeitraum Mai bis Juni, für Kinder im vorletzten sowie letzten (verpflichtenden) Kindergartenjahr bis 31. Oktober dieses Kindergartenjahres zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Sprachstandsfeststellung ist von Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen oder sonstigem qualifiziertem Personal mittels Beobachtungsbogen zur Sprachstandsfeststellung (BESK kompakt) bzw mittels Beobachtungsbogen zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-Daz kompakt) vorzunehmen. Ein Sprachförderbedarf liegt dann vor, wenn der entsprechende Schwellenwert des Instruments als Ergebnis der Beobachtung unterschritten wird.
(4)Absatz 4,Wird ein Sprachförderbedarf festgestellt, so sind die Kinder mit dem Ziel zu fördern, dass sie mit Eintritt in die Schule die erforderlichen sprachlichen Kompetenzen in der Bildungssprache Deutsch beherrschen. Die Durchführung erfolgt mit Fördermitteln entsprechend der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/2019 bis 2021/2022, LGBl Nr 2/2019 bzw BGBl I Nr 103/2018. Kinder, die im vorletzten Kindergartenjahr eine Sprachförderung bekommen, werden bis 31. Oktober des folgenden Kindergartenjahres erneut einer Sprachstandsfeststellung unterzogen und erhalten erforderlichenfalls im letzten Kindergartenjahr erneut Sprachförderung. Kinder, die im letzten (verpflichtenden) Kindergartenjahr eine Sprachförderung bekommen, werden am Ende dieses Kindergartenjahres einer letzten Sprachstandsfeststellung unterzogen. Besteht während eines Kindergartenjahres die begründete Annahme, dass ein Kind keinen Sprachförderbedarf mehr aufweist, kann dies durch eine außerordentliche Sprachstandsfeststellung festgestellt werden.Wird ein Sprachförderbedarf festgestellt, so sind die Kinder mit dem Ziel zu fördern, dass sie mit Eintritt in die Schule die erforderlichen sprachlichen Kompetenzen in der Bildungssprache Deutsch beherrschen. Die Durchführung erfolgt mit Fördermitteln entsprechend der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018 aus 2019, bis 2021 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr 2 aus 2019, bzw Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2018,. Kinder, die im vorletzten Kindergartenjahr eine Sprachförderung bekommen, werden bis 31. Oktober des folgenden Kindergartenjahres erneut einer Sprachstandsfeststellung unterzogen und erhalten erforderlichenfalls im letzten Kindergartenjahr erneut Sprachförderung. Kinder, die im letzten (verpflichtenden) Kindergartenjahr eine Sprachförderung bekommen, werden am Ende dieses Kindergartenjahres einer letzten Sprachstandsfeststellung unterzogen. Besteht während eines Kindergartenjahres die begründete Annahme, dass ein Kind keinen Sprachförderbedarf mehr aufweist, kann dies durch eine außerordentliche Sprachstandsfeststellung festgestellt werden.
Aufnahme, Widerruf der Aufnahme
§ 16Paragraph 16
(1)Absatz eins,Für die Aufnahme in eine Organisationsform einer institutionellen Einrichtung ist eine Anmeldung des Kindes durch die erziehungsberechtigte(n) Person(en) bei der Leitung der betreffenden Einrichtung erforderlich. Der Rechtsträger ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Aufnahme eines angemeldeten Kindes verpflichtet.
(2)Absatz 2,Der Rechtsträger darf die Aufnahme eines Kindes nur verweigern, wenn
das Kind vorbehaltlich des § 19 Abs 6 und 7 die Alterskriterien nicht erfüllt;das Kind vorbehaltlich des Paragraph 19, Absatz 6 und 7 die Alterskriterien nicht erfüllt;
die festgesetzte Kinderhöchstzahl oder die räumlichen Voraussetzungen die Betreuung eines weiteren Kindes nicht zulassen;
die Aufnahme des Kindes den Bestimmungen des § 19 Abs 2 bis 9 über die Gruppenzusammensetzung widerspricht;die Aufnahme des Kindes den Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2 bis 9 über die Gruppenzusammensetzung widerspricht;
es sich um eine betriebliche Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung handelt und keine erziehungsberechtigte Person betriebszugehörig ist; oder
es sich um eine Aufnahme in eine Kleinkindgruppe, alterserweiterte Gruppe oder Schulkindgruppe handelt und für das Kind die Kostenübernahme des Fördermittelanteils der Gemeinde nicht gesichert ist.
(3)Absatz 3,Können nicht alle für den Besuch einer Kindergartengruppe oder einer alterserweiterten Gruppe angemeldeten Kinder, deren Aufnahme gemäß Abs 2 auch nicht verweigert werden darf, aufgenommen werden, so sind vorrangig Kinder mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der institutionellen Einrichtung aufzunehmen, wobei dafür die folgende Reihenfolge maßgeblich ist:Können nicht alle für den Besuch einer Kindergartengruppe oder einer alterserweiterten Gruppe angemeldeten Kinder, deren Aufnahme gemäß Absatz 2, auch nicht verweigert werden darf, aufgenommen werden, so sind vorrangig Kinder mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der institutionellen Einrichtung aufzunehmen, wobei dafür die folgende Reihenfolge maßgeblich ist:
besuchspflichtige Kinder (§ 22),besuchspflichtige Kinder (Paragraph 22,),
Kinder, welche die institutionelle Einrichtung bereits besuchen,
Kinder, deren erziehungsberechtigte(n) Person(en)
berufstätig, nachweislich arbeitssuchend oder in Ausbildung befindlich ist bzw sind oder
verwandte oder verschwägerte Personen in auf- oder absteigender Linie oder andere verwandte oder verschwägerte Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, pflegen,
Kinder, bei denen aus sozialen oder erzieherischen Gründen oder wegen eines Bedarfs an inklusiver Entwicklungsbegleitung ein Besuch geboten erscheint,
Geschwister von Kindern, welche die institutionelle Einrichtung bereits besuchen,
andere, noch nicht schulpflichtige Kinder, wobei bei Kindergartengruppen älteren Kindern der Vorzug zu geben ist,
schulpflichtige, jedoch nicht schulreife Kinder, die im häuslichen Unterricht stehen,
volksschulpflichtige oder schulpflichtige Kinder, wenn das Organisationskonzept (§ 8 Abs 3) die Aufnahme solcher Kinder vorsieht; die Aufnahme eines volksschulpflichtigen Kindes in eine Kindergartengruppe kann überdies jeweils nur für den Zeitraum eines Kinderbetreuungsjahres und nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Betreuung in einer anderen geeigneten Organisationsform oder in Form einer schulischen Tagesbetreuung nicht möglich ist.volksschulpflichtige oder schulpflichtige Kinder, wenn das Organisationskonzept (Paragraph 8, Absatz 3,) die Aufnahme solcher Kinder vorsieht; die Aufnahme eines volksschulpflichtigen Kindes in eine Kindergartengruppe kann überdies jeweils nur für den Zeitraum eines Kinderbetreuungsjahres und nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Betreuung in einer anderen geeigneten Organisationsform oder in Form einer schulischen Tagesbetreuung nicht möglich ist.
(4)Absatz 4,Können nicht alle für den Besuch einer Kleinkind-, Schulkind- oder Hortgruppe angemeldeten Kinder, deren Aufnahme gemäß Abs 2 auch nicht verweigert werden darf, aufgenommen werden, so sind vorrangig Kinder mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der institutionellen Einrichtung aufzunehmen, wobei dafür die folgende Reihenfolge maßgeblich ist:Können nicht alle für den Besuch einer Kleinkind-, Schulkind- oder Hortgruppe angemeldeten Kinder, deren Aufnahme gemäß Absatz 2, auch nicht verweigert werden darf, aufgenommen werden, so sind vorrangig Kinder mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der institutionellen Einrichtung aufzunehmen, wobei dafür die folgende Reihenfolge maßgeblich ist:
Kinder, die die institutionelle Einrichtung bereits besuchen,
Kinder, deren erziehungsberechtigte(n) Person(en)
berufstätig, nachweislich arbeitssuchend oder in Ausbildung befindlich ist bzw sind oder
verwandte oder verschwägerte Personen in auf- oder absteigender Linie oder andere verwandte oder verschwägerte Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, pflegen,
Kinder, bei denen aus sozialen oder erzieherischen oder wegen eines Bedarfs an inklusiver Entwicklungsbegleitung ein Besuch geboten erscheint,
Geschwister von Kindern, welche die institutionelle Einrichtung bereits besuchen,
andere Kinder der Standortgemeinde.
(5)Absatz 5,Schulkinder, für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf gemäß § 8 Schulpflichtgesetz 1985 festgestellt wurde und die in einer anderen Gemeinde als ihrer Wohnsitzgemeinde die Schule besuchen, sind hinsichtlich der Aufnahme in eine institutionelle Einrichtung der Standortgemeinde der Schule so zu behandeln, als hätten sie den Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der Schule.Schulkinder, für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf gemäß Paragraph 8, Schulpflichtgesetz 1985 festgestellt wurde und die in einer anderen Gemeinde als ihrer Wohnsitzgemeinde die Schule besuchen, sind hinsichtlich der Aufnahme in eine institutionelle Einrichtung der Standortgemeinde der Schule so zu behandeln, als hätten sie den Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der Schule.
(6)Absatz 6,Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Vorrangigkeit der Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der institutionellen Einrichtung und den Reihungskriterien gemäß Abs 3 und 4 abgegangen werden. Der Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund dar, um eine Abweichung von den Reihungskriterien zum Nachteil des Kindes zu rechtfertigen. Der Grundsatz der Vorrangigkeit der Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der institutionellen Einrichtung gilt für private Rechtsträger nur insofern, als es keine abweichenden Vereinbarungen mit der Standortgemeinde oder anderen Gemeinden gibt.Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Vorrangigkeit der Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der institutionellen Einrichtung und den Reihungskriterien gemäß Absatz 3 und 4 abgegangen werden. Der Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund dar, um eine Abweichung von den Reihungskriterien zum Nachteil des Kindes zu rechtfertigen. Der Grundsatz der Vorrangigkeit der Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der institutionellen Einrichtung gilt für private Rechtsträger nur insofern, als es keine abweichenden Vereinbarungen mit der Standortgemeinde oder anderen Gemeinden gibt.
(7)Absatz 7,Während des laufenden Kinderbetreuungsjahres kann ein Wechsel in eine institutionelle Einrichtung nur mit Zustimmung der erziehungsberechtigten Person(en) vorgenommen werden.
(8)Absatz 8,Der Rechtsträger kann die Aufnahme eines Kindes widerrufen und dieses vom Besuch der institutionellen Einrichtung ausschließen, wenn
aus schwerwiegenden Gründen durch den Besuch der Einrichtung eine Gefährdung anderer Kinder, des pädagogischen Personals oder des ordnungsgemäßen Betriebsablaufs gegeben ist oder
die erziehungsberechtigte(n) Person(en) eines nicht besuchspflichtigen Kindes ihren Pflichten gemäß § 24 Abs 1 trotz schriftlicher Mahnung wiederholt und nachweislich nicht nachkommen.die erziehungsberechtigte(n) Person(en) eines nicht besuchspflichtigen Kindes ihren Pflichten gemäß Paragraph 24, Absatz eins, trotz schriftlicher Mahnung wiederholt und nachweislich nicht nachkommen.
Im Fall der Z 1 ist vor dem Ausschluss eine psychologische Stellungnahme des Landes einzuholen und sind der oder die Erziehungsberechtigte(n) jedenfalls zu Grund und Dauer des Ausschlusses anzuhören. Kinder, die gemäß § 22 zum Besuch einer alterserweiterten Gruppe oder Kindergartengruppe verpflichtet sind, können vom Besuch der Einrichtung nur vorübergehend ausgeschlossen werden.Im Fall der Ziffer eins, ist vor dem Ausschluss eine psychologische Stellungnahme des Landes einzuholen und sind der oder die Erziehungsberechtigte(n) jedenfalls zu Grund und Dauer des Ausschlusses anzuhören. Kinder, die gemäß Paragraph 22, zum Besuch einer alterserweiterten Gruppe oder Kindergartengruppe verpflichtet sind, können vom Besuch der Einrichtung nur vorübergehend ausgeschlossen werden.
Betreuungsvereinbarung
§ 17Paragraph 17
(1)Absatz eins,Bei Aufnahme eines Kindes in eine institutionelle Einrichtung hat der Rechtsträger mit der oder den erziehungsberechtigten Person(en) eine Betreuungsvereinbarung abzuschließen. Die Aufnahme von Befristungen in einer Betreuungsvereinbarung ist unzulässig. Die Landesregierung hat die obligatorischen Inhalte einer Betreuungsvereinbarung durch Verordnung festzulegen.
(2)Absatz 2,Im Fall eines Widerrufs der Aufnahme eines Kindes in eine institutionelle Einrichtung gemäß § 16 Abs 8 ruhen die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus der Betreuungsvereinbarung für die Dauer des Ausschlusses.Im Fall eines Widerrufs der Aufnahme eines Kindes in eine institutionelle Einrichtung gemäß Paragraph 16, Absatz 8, ruhen die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus der Betreuungsvereinbarung für die Dauer des Ausschlusses.
Örtliche Lage, Räume, Ausstattung und Einrichtung
§ 18Paragraph 18
(1)Absatz eins,Gebäude bzw Gebäudeteile, Räume und sonstige Liegenschaften, die für Zwecke einer institutionellen Einrichtung verwendet werden, haben bezüglich ihrer örtlichen Lage, Ausstattung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik, der Nutzungssicherheit, der Hygiene, der Barrierefreiheit sowie ökologischen Gesichtspunkten zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Jede institutionelle Einrichtung hat über die der Anzahl der Gruppen entsprechenden Räume und Zusatzräume sowie geeignete Außenanlagen für Spiel- und Bewegungszwecke zu verfügen. Sie ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Spiel- und Bildungsmitteln auszustatten.
(3)Absatz 3,Gebäude bzw Gebäudeteile, Räume und sonstige Liegenschaften, die für eine institutionelle Einrichtung verwendet werden, dürfen außerhalb der Öffnungszeiten für andere Zwecke verwendet werden, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb, insbesondere nach den Grundsätzen der Pädagogik sowie den Erfordernissen der Nutzungssicherheit und der Hygiene nicht beeinträchtigt wird. Diese Einschränkungen der Mitverwendung gelten nicht in Katastrophenfällen.
Bildung von Gruppen, Gruppengrößen und -zusammensetzung
§ 19Paragraph 19
(1)Absatz eins,Die Gruppenbildung (Gruppengröße und -zusammensetzung) hat heterogen und vor allem unter Bedachtnahme auf das Alter, das Geschlecht und den Entwicklungsstand der Kinder und der Diversität nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Gruppengröße die folgenden, auf die jeweilige Organisationsform bezogenen empfohlenen Eröffnungszahlen und die jedenfalls einzuhaltenden Höchstzahlen:
Organisationsform | empfohlene Eröffnungszahl | Höchstzahl |
Kleinkindgruppe | 6 | 8 |
alterserweiterte Gruppe | 8 | 16 |
Kindergartengruppe | 8 | 22 |
Schulkindgruppe | 8 | 11 |
Hortgruppe | 8 | 25 |
| | |
Die Höchstzahlen sind in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen und Schulkindgruppen nach der Anzahl der gleichzeitig anwesenden Kinder zu bestimmen. Besuchen schulpflichtige Kinder eine Kindergartengruppe nur ab Mittag, sind sie für die Höchstzahl am Vormittag nicht zu zählen.
(3)Absatz 3,Bei der Ermittlung der Eröffnungs- und Höchstzahlen gemäß Abs 2 werden doppelt gezählt:Bei der Ermittlung der Eröffnungs- und Höchstzahlen gemäß Absatz 2, werden doppelt gezählt:
Kinder bis zur Vollendung des 3.Lebensjahres: in alterserweiterten Gruppen und in Kindergartengruppen;
Kinder mit einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung (§ 4 Z 16) nach Maßgabe der psychologischen Stellungnahme gemäß § 21 Abs 2 Z 1.Kinder mit einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung (Paragraph 4, Ziffer 16,) nach Maßgabe der psychologischen Stellungnahme gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins,
Pro Gruppe darf die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kinder mit einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung, zu deren Förderung zusätzlich eine sonderpädagogische Fachkraft unterstützend heranzuziehen ist, vier nicht übersteigen.
(4)Absatz 4,In Kindergartengruppen ist eine Überschreitung der gemäß Abs 2 festgelegten Höchstzahl auf bis zu 25 Kinder zulässig, wennIn Kindergartengruppen ist eine Überschreitung der gemäß Absatz 2, festgelegten Höchstzahl auf bis zu 25 Kinder zulässig, wenn
der vorhandene Bedarf an Kindergartenplätzen aus Gründen des bestehenden Raumangebotes nicht anders gedeckt werden kann und
zur Unterstützung der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft für die Gruppe eine zusätzliche pädagogische Fach- oder Zusatzkraft eingesetzt wird.
(5)Absatz 5,Die Höchstzahlen nach Abs 2, 3 und 4 können, sofern nicht Kinder unter 3 Jahren oder Kinder gemäß Abs 3 Z 2 betreut werden, vorübergehend um ein Kind überschritten werden, wenn dies aus besonderen berücksichtigungswürdigen Gründen geboten ist.Die Höchstzahlen nach Absatz 2, 3 und 4 können, sofern nicht Kinder unter 3 Jahren oder Kinder gemäß Absatz 3, Ziffer 2, betreut werden, vorübergehend um ein Kind überschritten werden, wenn dies aus besonderen berücksichtigungswürdigen Gründen geboten ist.
(6)Absatz 6,In Kleinkindgruppen sowie in alterserweiterten Gruppen können Kinder im 1. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn dies wegen der Umstände des Einzelfalles oder zur Eingewöhnung eines Kindes notwendig ist.
(7)Absatz 7,In Kindergartengruppen können Kinder in begründeten Ausnahmefällen, etwa wegen einer Berufstätigkeit, Ausbildung oder Arbeitssuche der erziehungsberechtigten Person(en) oder der Pflege eines nahen Angehörigen durch die erziehungsberechtigte(n) Person(en), bereits drei Monate vor Vollendung des 3. Lebensjahres aufgenommen werden, wenn
trotzdem alle für den Besuch der Kindergartengruppe angemeldeten Kinder im Kindergartenalter aufgenommen werden können;
die räumlichen und personellen Voraussetzungen nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gegeben sind;
das Kindeswohl gewahrt ist und
keine andere Betreuungsform möglich ist.
Während der schulfreien Tage und den Hauptferien können bei Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 bis 4 auch jüngere Kinder betreut werden, sofern nicht mehr als 16 Kinder gleichzeitig anwesend sind. In allen Fällen sind Kinder unter drei Jahren und Kinder mit inklusiver Entwicklungsbegleitung doppelt zu zählen.Während der schulfreien Tage und den Hauptferien können bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 4 auch jüngere Kinder betreut werden, sofern nicht mehr als 16 Kinder gleichzeitig anwesend sind. In allen Fällen sind Kinder unter drei Jahren und Kinder mit inklusiver Entwicklungsbegleitung doppelt zu zählen.
(8)Absatz 8,In Kindergartengruppen darf die Zahl der gleichzeitig anwesenden volksschulpflichtigen Kinder sieben pro Einrichtung nicht übersteigen. In alterserweiterten Gruppen darf die Zahl der gleichzeitig anwesenden schulpflichtigen Kinder elf pro Gruppe nicht übersteigen. Diese Einschränkungen gelten nicht für die schulfreien Tage und die Hauptferien.
(9)Absatz 9,Überschreitungen der Höchstzahlen gemäß Abs 4 und 5 sowie die Aufnahme von Kindern gemäß Abs 7 sind der Landesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.Überschreitungen der Höchstzahlen gemäß Absatz 4 und 5 sowie die Aufnahme von Kindern gemäß Absatz 7, sind der Landesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Öffnungszeiten, besuchsfreie Zeiten
§ 20Paragraph 20
(1)Absatz eins,Der Rechtsträger hat Festlegungen in Bezug auf die Jahres-, Wochen- und Tagesöffnungszeiten sowie die betriebsfreien Zeiten, jeweils bezogen auf das Kinderbetreuungsjahr, zu treffen und diese in der jeweiligen Einrichtung allgemein und leicht auffindbar zugänglich zu machen.
(2)Absatz 2,Die Wochenöffnungszeit der institutionellen Einrichtungen soll den VIF-Kriterien gemäß Art 2 Z 12 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, LGBl Nr 2/2019 bzw BGBl I Nr 103/2018 entsprechen, hat aber jedenfalls mindestens 20 Stunden pro Woche zu betragen.Die Wochenöffnungszeit der institutionellen Einrichtungen soll den VIF-Kriterien gemäß Artikel 2, Ziffer 12, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, Landesgesetzblatt Nr 2 aus 2019, bzw Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2018, entsprechen, hat aber jedenfalls mindestens 20 Stunden pro Woche zu betragen.
(3)Absatz 3,Bei ganzjähriger Öffnung der institutionellen Einrichtung haben die in der Einrichtung betreuten Kinder im Kinderbetreuungsjahr mindestens fünf Wochen, davon durchgehend zumindest zwei Wochen, außerhalb der Einrichtung zu verbringen (Ferien). Diese Zeiten sind zwischen dem Rechtsträger und der oder den erziehungsberechtigten Person(en) zu vereinbaren. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Einverständnis des Rechtsträgers von der Verpflichtung gemäß dem ersten Satz abgesehen werden.
Feststellung eines Bedarfs an inklusiver Entwicklungsbegleitung
§ 21Paragraph 21
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat mit Zustimmung des oder der erziehungsberechtigten Person(en) und unter Beiziehung der allenfalls erforderlichen Expertinnen und Experten aus den berührten Fachgebieten oder Tätigkeitbereichen den Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung eines noch nicht schulpflichtigen Kindes, welches das 3. Lebensjahr vollendet hat, oder eines Kindes gemäß § 16 Abs 3 Z 7 festzustellen.Die Landesregierung hat mit Zustimmung des oder der erziehungsberechtigten Person(en) und unter Beiziehung der allenfalls erforderlichen Expertinnen und Experten aus den berührten Fachgebieten oder Tätigkeitbereichen den Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung eines noch nicht schulpflichtigen Kindes, welches das 3. Lebensjahr vollendet hat, oder eines Kindes gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 7, festzustellen.
(2)Absatz 2,Der Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung ist auf der Grundlage einer psychologischen Stellungnahme festzustellen. Liegt ein solcher Bedarf vor, ist in der psychologischen Stellungnahme auch auszusprechen, ob
das betreffende Kind bei der Ermittlung der Eröffnungs- und Höchstzahlen (§ 19 Abs 3 Z 2) doppelt zu zählen ist, oderdas betreffende Kind bei der Ermittlung der Eröffnungs- und Höchstzahlen (Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2,) doppelt zu zählen ist, oder
in Ergänzung zur Doppelzählung unterstützend eine sonderpädagogische Fachkraft heranzuziehen ist.
(3)Absatz 3,Eine Feststellung gemäß Abs 2 kann auch zeitlich befristet erfolgen.Eine Feststellung gemäß Absatz 2, kann auch zeitlich befristet erfolgen.
(4)Absatz 4,Außer im Fall des Abs 3 kann bzw können die erziehungsberechtigte Person(en) von der Landesregierung die Feststellung begehren, dass ein Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung nicht mehr vorliegt. Abs 2 ist sinngemäß anzuwenden.Außer im Fall des Absatz 3, kann bzw können die erziehungsberechtigte Person(en) von der Landesregierung die Feststellung begehren, dass ein Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung nicht mehr vorliegt. Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
Besuchspflicht („Verpflichtendes Kindergartenjahr“)
§ 22Paragraph 22
(1)Absatz eins,Kinder mit einem Hauptwohnsitz im Land Salzburg, die bis zum 31. August eines Kalenderjahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben, sind in den Kinderbetreuungsjahren 2019/2020, 2020/2021 und 2021/2022 unbeschadet des Abs 5 zum Besuch einer geeigneten institutionellen Einrichtung verpflichtet („Besuchspflicht“; Abs 2). Die Gemeinden haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten der in Betracht kommenden Kinder spätestens im Dezember vor Beginn der Besuchspflicht über die Besuchspflicht schriftlich zu informieren. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre besuchspflichtigen Kinder eine geeignete institutionelle Einrichtung im Land Salzburg oder in einem anderen Bundesland besuchen.Kinder mit einem Hauptwohnsitz im Land Salzburg, die bis zum 31. August eines Kalenderjahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben, sind in den Kinderbetreuungsjahren 2019 aus 2020,, 2020 aus 2021, und 2021 aus 2022, unbeschadet des Absatz 5, zum Besuch einer geeigneten institutionellen Einrichtung verpflichtet („Besuchspflicht“; Absatz 2,). Die Gemeinden haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten der in Betracht kommenden Kinder spätestens im Dezember vor Beginn der Besuchspflicht über die Besuchspflicht schriftlich zu informieren. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre besuchspflichtigen Kinder eine geeignete institutionelle Einrichtung im Land Salzburg oder in einem anderen Bundesland besuchen.
(2)Absatz 2,Als zur Erfüllung der Besuchspflicht geeignet gelten die folgenden Organisationsformen von institutionellen Einrichtungen, wenn diese pädagogisch unterstützende Maßnahmen im Bereich der Förderung der Bildungssprache Deutsch nachweisen:
alterserweiterte Gruppen oder
Gruppen in öffentlichen oder privaten Praxiskindergärten.
(3)Absatz 3,Die Besuchspflicht beginnt mit dem zweiten Montag im September des Kalenderjahres, in dem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat und endet mit Beginn der unmittelbar darauffolgenden Hauptferien gemäß § 2 Abs 2 SchulzeitG 2018. Keine Besuchspflicht besteht:Die Besuchspflicht beginnt mit dem zweiten Montag im September des Kalenderjahres, in dem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat und endet mit Beginn der unmittelbar darauffolgenden Hauptferien gemäß Paragraph 2, Absatz 2, SchulzeitG 2018. Keine Besuchspflicht besteht:
an Tagen, die gemäß § 2 Abs 4 SchulzeitG 2018 schulfrei sind;an Tagen, die gemäß Paragraph 2, Absatz 4, SchulzeitG 2018 schulfrei sind;
für den Fall der Unbenutzbarkeit des Gebäudes, in dem die Einrichtung untergebracht ist oder in Katastrophenfällen an Tagen, die von der Landesregierung mit Verordnung als nicht besuchspflichtig festgelegt wurden;
an Tagen, an denen das Kind gemäß § 16 Abs 8 Z 1 vom Kindergartenbesuch ausgeschlossen worden ist.an Tagen, an denen das Kind gemäß Paragraph 16, Absatz 8, Ziffer eins, vom Kindergartenbesuch ausgeschlossen worden ist.
(4)Absatz 4,Die Besuchspflicht besteht im Ausmaß von 20 Stunden an mindestens vier Werktagen pro Woche. Die Besuchspflicht ist grundsätzlich am Vormittag zu absolvieren. In begründeten Ausnahmefällen, wie einer Berufstätigkeit der Eltern, dem Absolvieren einer Ausbildung oder der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle kann die Verpflichtung auch am Nachmittag erfüllt werden, wenn sichergestellt ist, dass insbesondere die Vorgaben der Grundlagendokumente gemäß § 13 Abs 2 während dieser Zeiten umgesetzt werden und die Kontinuität der Betreuungspersonen gegeben ist. Das Fehlen eines besuchspflichtigen Kindes während der Besuchspflicht ist nur wegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor:Die Besuchspflicht besteht im Ausmaß von 20 Stunden an mindestens vier Werktagen pro Woche. Die Besuchspflicht ist grundsätzlich am Vormittag zu absolvieren. In begründeten Ausnahmefällen, wie einer Berufstätigkeit der Eltern, dem Absolvieren einer Ausbildung oder der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle kann die Verpflichtung auch am Nachmittag erfüllt werden, wenn sichergestellt ist, dass insbesondere die Vorgaben der Grundlagendokumente gemäß Paragraph 13, Absatz 2, während dieser Zeiten umgesetzt werden und die Kontinuität der Betreuungspersonen gegeben ist. Das Fehlen eines besuchspflichtigen Kindes während der Besuchspflicht ist nur wegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
bei Erkrankung des Kindes oder der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten;
im Fall eines außergewöhnlichen Ereignisses (zB Todesfall in der Familie, Naturkatastrophen);
bei urlaubsbedingter Abwesenheit in der Dauer von höchstens fünf Wochen während des besuchspflichtigen Zeitraums gemäß Abs 3.bei urlaubsbedingter Abwesenheit in der Dauer von höchstens fünf Wochen während des besuchspflichtigen Zeitraums gemäß Absatz 3,
Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Leitungsperson der Kinderbetreuungseinrichtung von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen.
(5)Absatz 5,Von der Besuchspflicht gemäß Abs 1 sind zu befreien:Von der Besuchspflicht gemäß Absatz eins, sind zu befreien:
Kinder, die die Volksschule vorzeitig besuchen;
Kinder, denen auf Grund einer schweren Beeinträchtigung, aus medizinischen Gründen oder auf Grund eines Bedarfs an inklusiver Entwicklungsbegleitung der Besuch eines Kindergartens nicht zugemutet werden kann;
Kinder, denen auf Grund der Entfernung oder der schwierigen Wegverhältnisse zwischen ihrem Hauptwohnsitz und dem Kindergarten oder der nächstgelegenen geeigneten Kinderbetreuungs-einrichtung der Besuch nicht zugemutet werden kann;
Kinder in häuslicher Erziehung oder in Betreuung durch Tageseltern, wenn sichergestellt ist, dass
die Bildungsaufgaben gemäß § 3 unter Verwendung des „Leitfadens für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern“ (Titel: „Kinder im Jahr vor dem Schuleintritt“; herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Wien 2010) sowie der im § 13 Abs 2 angeführten pädagogischen Grundlagendokumente wahrgenommen werden,die Bildungsaufgaben gemäß Paragraph 3, unter Verwendung des „Leitfadens für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern“ (Titel: „Kinder im Jahr vor dem Schuleintritt“; herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Wien 2010) sowie der im Paragraph 13, Absatz 2, angeführten pädagogischen Grundlagendokumente wahrgenommen werden,
die Werteerziehung gewährleistet ist und
das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedarf.
Die Befreiung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten bis Ende Februar vor Beginn der Besuchspflicht schriftlich zu beantragen und zu begründen; im Falle der Z 4 ist dem Antrag ein Sprachstandsnachweis anzuschließen. Die Landesregierung hat innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrags darüber zu entscheiden. Die Befreiung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb dieser Frist eine bescheidmäßige Erledigung erfolgt. Von jeder Entscheidung ist auch die Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, zu verständigen.Die Befreiung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten bis Ende Februar vor Beginn der Besuchspflicht schriftlich zu beantragen und zu begründen; im Falle der Ziffer 4, ist dem Antrag ein Sprachstandsnachweis anzuschließen. Die Landesregierung hat innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrags darüber zu entscheiden. Die Befreiung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb dieser Frist eine bescheidmäßige Erledigung erfolgt. Von jeder Entscheidung ist auch die Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, zu verständigen.
Pflichten der institutionellen Einrichtungen (Aufsichts-, Melde- und Verschwiegenheitspflichten)
§ 23Paragraph 23
(1)Absatz eins,Institutionellen Einrichtungen obliegt die Aufsicht über jene Kinder, welche die Einrichtung besuchen (Aufsichtspflicht). Die Aufsichtspflicht besteht auch außerhalb der der institutionellen Einrichtung zugehörigen Liegenschaften, solange die Kinder unter der Obhut des pädagogischen Personals stehen. Die Aufsichtspflicht besteht nicht, wenn sich das Kind in Begleitung einer seiner erziehungsberechtigten Person(en) oder einer von dieser bzw diesen bevollmächtigten Person befindet. Der Einsatz von erziehungsberechtigten Personen als Begleitperson gemäß § 24 Abs 5 lässt die Aufsichtspflicht des pädagogischen Personals unberührt.Institutionellen Einrichtungen obliegt die Aufsicht über jene Kinder, welche die Einrichtung besuchen (Aufsichtspflicht). Die Aufsichtspflicht besteht auch außerhalb der der institutionellen Einrichtung zugehörigen Liegenschaften, solange die Kinder unter der Obhut des pädagogischen Personals stehen. Die Aufsichtspflicht besteht nicht, wenn sich das Kind in Begleitung einer seiner erziehungsberechtigten Person(en) oder einer von dieser bzw diesen bevollmächtigten Person befindet. Der Einsatz von erziehungsberechtigten Personen als Begleitperson gemäß Paragraph 24, Absatz 5, lässt die Aufsichtspflicht des pädagogischen Personals unberührt.
(2)Absatz 2,Die Aufsichtspflicht beginnt bei nicht schulpflichtigen Kindern mit der persönlichen Übergabe der Kinder in die Obhut des pädagogischen Personals und bei schulpflichtigen Kindern nach ordnungsgemäßer Anmeldung beim pädagogischen Personal. Die Aufsichtspflicht endet bei nicht schulpflichtigen Kindern mit der Übergabe an die erziehungsberechtigte(n) Person(en) oder an eine von dieser bzw diesen dazu bevollmächtigten Person, wobei diese zumindest das 12. Lebensjahr vollendet haben muss. Bei schulpflichtigen Kindern endet die Aufsichtspflicht nach ordnungsgemäßer Abmeldung mit dem Verlassen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung.
(3)Absatz 3,Nimmt die Leiterin oder der Leiter einer institutionellen Betreuungseinrichtung im Rahmen der Aufsichtspflicht eine Missachtung des Verbots gemäß § 13 Abs 1 wahr, hat sie oder er einer erziehungsberechtigten Person ein klärendes Gespräch anzubieten und dies zu dokumentieren. Nimmt die Leiterin oder der Leiter der Betreuungseinrichtung nach diesem Angebot im Rahmen der Aufsichtspflicht eine weitere Missachtung des Verbots gemäß § 13 Abs 1 wahr, hat sie oder er eine erziehungsberechtigte Person zu ermahnen und dies zu dokumentieren.Nimmt die Leiterin oder der Leiter einer institutionellen Betreuungseinrichtung im Rahmen der Aufsichtspflicht eine Missachtung des Verbots gemäß Paragraph 13, Absatz eins, wahr, hat sie oder er einer erziehungsberechtigten Person ein klärendes Gespräch anzubieten und dies zu dokumentieren. Nimmt die Leiterin oder der Leiter der Betreuungseinrichtung nach diesem Angebot im Rahmen der Aufsichtspflicht eine weitere Missachtung des Verbots gemäß Paragraph 13, Absatz eins, wahr, hat sie oder er eine erziehungsberechtigte Person zu ermahnen und dies zu dokumentieren.
(4)Absatz 4,Die gesetzlichen Auskunfts- und Meldepflichten sind einzuhalten. Soweit keine besonderen gesetzlichen Auskunfts- oder Meldepflichten bestehen, ist das pädagogische Personal zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht, verpflichtet. Weitergehende Verschwiegenheitspflichten auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleiben davon unberührt.
Mitwirkung und Pflichten der erziehungsberechtigten Person(en)
§ 24Paragraph 24
(1)Absatz eins,Die erziehungsberechtigte(n) Person(en) hat bzw haben mit dem Rechtsträger, der Leitung und dem pädagogischen Personal zusammenzuarbeiten und
die in der Betreuungsvereinbarung festgelegten Pflichten wahrzunehmen;
ihr Kind im noch nicht schulpflichtigen Alter in die Einrichtung zu bringen, dort persönlich in die Obhut des pädagogischen Personals zu übergeben und von dieser rechtzeitig abzuholen bzw einen dazu Bevollmächtigten zu benennen;
dafür zu sorgen, dass ihr bzw sein Kind während des Besuchs der institutionellen Einrichtung keine weltanschaulich oder religiös geprägte Bekleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, trägt (§ 13 Abs 1);dafür zu sorgen, dass ihr bzw sein Kind während des Besuchs der institutionellen Einrichtung keine weltanschaulich oder religiös geprägte Bekleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, trägt (Paragraph 13, Absatz eins,);
dafür zu sorgen, dass ihr bzw sein Kind die Einrichtung entsprechend der festgesetzten Öffnungs- oder der vereinbarten Besuchszeiten besucht;
dafür zu sorgen, dass ihr bzw sein besuchspflichtiges Kind (§ 22) seiner Besuchspflicht nachkommt und bei dessen Verhinderung umgehend die Leitung oder die gruppenführende pädagogische Fachkraft zu benachrichtigen;dafür zu sorgen, dass ihr bzw sein besuchspflichtiges Kind (Paragraph 22,) seiner Besuchspflicht nachkommt und bei dessen Verhinderung umgehend die Leitung oder die gruppenführende pädagogische Fachkraft zu benachrichtigen;
die Leitung über anzeigepflichtige Krankheiten ihres bzw seines Kindes oder von mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unverzüglich zu verständigen und es im Krankheitsfall vom Besuch der Einrichtung fernzuhalten, bis keine Gefahr einer Ansteckung anderer Kinder oder des pädagogischen Personals der Einrichtung mehr besteht; und
den vom Rechtsträger festgesetzten Kostenbeitrag für den Besuch der institutionellen Einrichtung regelmäßig und rechtzeitig zu entrichten.
(2)Absatz 2,Die Rechtsträger sowie das pädagogische Personal einer institutionellen Einrichtung haben bei Erfüllung ihrer (pädagogischen) Aufgaben einen regelmäßigen Austausch mit der oder den erziehungsberechtigten Person(en) sicherzustellen.
(3)Absatz 3,Die Leitung einer institutionellen Einrichtung hat binnen 8 Wochen ab Beginn des Kinderbetreuungsjahres einen Elternabend durchzuführen. Dieser ist der oder den erziehungsberechtigten Person(en) mindestens zwei Wochen vorher anzukündigen. Weitere Elternabende können bei Bedarf abgehalten werden.
(4)Absatz 4,Entscheidet sich die Mehrheit der anwesenden erziehungsberechtigten Personen im Rahmen des Elternabends dafür, ist ein Elternbeirat einzusetzen. Der Elternbeirat besteht aus dem oder der Vorsitzenden, seinem oder ihren Stellvertreter und einem weiteren Mitglied. Die erziehungsberechtigten Personen wählen aus ihrer Mitte drei Vertreter in den Elternbeirat, dieser wählt aus seiner Mitte die oder den Vorsitzende(n) sowie die Stellvertretung. Der Elternbeirat kann der Leitung der Einrichtung Vorschläge unterbreiten, Empfehlungen aussprechen und Beschwerden mitteilen; diese hat den Rechtsträger davon in Kenntnis zu setzen. Der Elternbeirat ist vom Rechtsträger oder der Leitung der Einrichtung vor Entscheidungen, die den Betrieb der Einrichtung wesentlich berühren, wie etwa der Durchführung eines Pilotprojektes nach § 12, zu informieren.Entscheidet sich die Mehrheit der anwesenden erziehungsberechtigten Personen im Rahmen des Elternabends dafür, ist ein Elternbeirat einzusetzen. Der Elternbeirat besteht aus dem oder der Vorsitzenden, seinem oder ihren Stellvertreter und einem weiteren Mitglied. Die erziehungsberechtigten Personen wählen aus ihrer Mitte drei Vertreter in den Elternbeirat, dieser wählt aus seiner Mitte die oder den Vorsitzende(n) sowie die Stellvertretung. Der Elternbeirat kann der Leitung der Einrichtung Vorschläge unterbreiten, Empfehlungen aussprechen und Beschwerden mitteilen; diese hat den Rechtsträger davon in Kenntnis zu setzen. Der Elternbeirat ist vom Rechtsträger oder der Leitung der Einrichtung vor Entscheidungen, die den Betrieb der Einrichtung wesentlich berühren, wie etwa der Durchführung eines Pilotprojektes nach Paragraph 12,, zu informieren.
(5)Absatz 5,Erziehungsberechtigte Personen können nach Maßgabe ihrer Bereitschaft von der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft als Begleitperson (zB bei Ausflügen, Feste, Veranstaltungen) eingesetzt werden. Begleitpersonen ist nachweislich eine schriftliche Information über ihre Aufsichtspflicht im Sinn des § 23 und über die allfälligen Folgen ihrer Verletzung zur Kenntnis zu bringen.Erziehungsberechtigte Personen können nach Maßgabe ihrer Bereitschaft von der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft als Begleitperson (zB bei Ausflügen, Feste, Veranstaltungen) eingesetzt werden. Begleitpersonen ist nachweislich eine schriftliche Information über ihre Aufsichtspflicht im Sinn des Paragraph 23 und über die allfälligen Folgen ihrer Verletzung zur Kenntnis zu bringen.
5. Unterabschnitt
Personal
Allgemeine Bestimmungen
§ 25Paragraph 25
(1)Absatz eins,Der Personaleinsatz ist auf das Alter der Kinder, die Gruppengröße, die Gruppenzusammensetzung sowie die Anzahl der Gruppen abzustimmen.
(2)Absatz 2,Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fachkräfte, diese in ihren Aufgaben unterstützenden Zusatzkräfte, die für die Integration von Kindern mit einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung erforderlichen sonderpädagogischen Fachkräfte sowie für die sprachliche Förderung qualifiziertes Personal (§ 28 Abs 7) anzustellen.Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fachkräfte, diese in ihren Aufgaben unterstützenden Zusatzkräfte, die für die Integration von Kindern mit einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung erforderlichen sonderpädagogischen Fachkräfte sowie für die sprachliche Förderung qualifiziertes Personal (Paragraph 28, Absatz 7,) anzustellen.
(3)Absatz 3,Mobile sonderpädagogische Fachkräfte können auf Grund von Vereinbarungen mit den betroffenen Rechtsträgern vom Land, von Regionalverbänden oder von anderen juristischen Personen angestellt werden; die Kosten dafür sind dem Land, dem Regionalverband oder der juristischen Person von den Rechtsträgern anteilig zu ersetzen.
(4)Absatz 4,Unbeschadet des § 26 Abs 10 sind Gruppen von institutionellen Einrichtungen durchgehend von jeweils mindestens einer pädagogischen Fachkraft zu betreuen. Die Gruppen werden von gruppenführenden pädagogischen Fachkräften verantwortlich geführt. Eine gruppenführende pädagogische Fachkraft kann auch mit der Leitung betraut werden.Unbeschadet des Paragraph 26, Absatz 10, sind Gruppen von institutionellen Einrichtungen durchgehend von jeweils mindestens einer pädagogischen Fachkraft zu betreuen. Die Gruppen werden von gruppenführenden pädagogischen Fachkräften verantwortlich geführt. Eine gruppenführende pädagogische Fachkraft kann auch mit der Leitung betraut werden.
(5)Absatz 5,Institutionelle Einrichtungen sind durch eine (sonder-)pädagogische Fachkraft zu leiten, die vom Rechtsträger mit dieser Funktion zu betrauen ist. Ihr obliegt die pädagogische und gegebenenfalls auch die administrative Leitung der institutionellen Einrichtung (Leitung). Die Betrauung einer Person mit der Leitung ist der Landesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Einsatz von zusätzlichem Betreuungspersonal
§ 26Paragraph 26
(1)Absatz eins,Für die Bildungs- und Betreuungsarbeit in Kleinkindgruppen ist ab einer Anwesenheit von fünf Kindern zur Unterstützung der pädagogischen Fachkraft weiteres pädagogisches Personal einzusetzen, und zwar
bei einer oder zwei Gruppen mindestens eine zusätzliche Betreuungsperson,
bei drei oder vier Gruppen mindestens zwei zusätzliche Betreuungspersonen,
bei fünf Gruppen mindestens drei zusätzliche Betreuungspersonen und
bei mehr als fünf Gruppen für je zwei weitere Gruppen mindestens eine weitere Betreuungsperson.
In Zeiten, in denen nur ein Teil der Kinder anwesend ist, richtet sich die Anzahl der erforderlichen Betreuungspersonen nach der Zahl der anwesenden Kinder, wobei das Kindeswohl gesichert sein muss.
(2)Absatz 2,Für die Bildungs- und Betreuungsarbeit ist in alterserweiterten Gruppen ab einer Anwesenheit von fünf Kindern, von denen mindestens 2 Kinder unter drei Jahren sind, zur Unterstützung der pädagogischen Fachkraft weiteres pädagogisches Personal einzusetzen, und zwar
bei einer oder zwei Gruppen mindestens eine zusätzliche Betreuungsperson,
bei drei oder vier Gruppen mindestens zwei zusätzliche Betreuungspersonen,
bei fünf Gruppen mindestens drei zusätzliche Betreuungspersonen und
bei mehr als fünf Gruppen für je zwei weitere Gruppen mindestens eine weitere Betreuungsperson.
In Zeiten, in denen nur ein Teil der Kinder anwesend ist, richtet sich die Anzahl der erforderlichen Betreuungspersonen nach der Zahl der anwesenden Kinder unter drei Jahren, wobei das Kindeswohl gesichert sein muss.
(3)Absatz 3,Für die Bildungs- und Betreuungsarbeit in Kindergartengruppen mit bis zu 22 Kindern ist zur Unterstützung der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft jedenfalls ab 15 Kindern pro Gruppe zusätzliches pädagogisches Personal einzusetzen, und zwar:
für eine Gruppe mit 15 bis 19 Kindern: eine Betreuungsperson für wenigstens die Hälfte der Öffnungszeit der Gruppe;
für eine Gruppe ab 20 Kindern: eine Betreuungsperson;
für zwei Gruppen: eine Betreuungsperson;
für drei und vier Gruppen: zwei Betreuungspersonen;
für fünf Gruppen: drei Betreuungspersonen;
für je zwei weitere Gruppen: je eine weitere Betreuungsperson.
(4)Absatz 4,Grundsätzlich sind als zusätzliches pädagogisches Personal gemäß Abs 3, insbesondere bei eingruppigen Kindergärten oder wenn auch Schulkinder betreut werden, pädagogische Fachkräfte heranzuziehen. Bei der Betreuung von Schulkindern sollen diese die fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß § 28 Abs 2 Z 3 oder 4 erfüllen. Ab zwei Gruppen haben zumindest die Hälfte des zusätzlichen pädagogischen Personals pädagogische Fachkräfte zu sein. Die Landesregierung kann davon in begründeten Fällen (zB bei Mangel an pädagogische Fachkräften, zur Milderung sozialer Härtefälle oder wenn sonst ein dringendes Interesse der Einrichtung es erfordert) Ausnahmen gestatten.Grundsätzlich sind als zusätzliches pädagogisches Personal gemäß Absatz 3,, insbesondere bei eingruppigen Kindergärten oder wenn auch Schulkinder betreut werden, pädagogische Fachkräfte heranzuziehen. Bei der Betreuung von Schulkindern sollen diese die fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 erfüllen. Ab zwei Gruppen haben zumindest die Hälfte des zusätzlichen pädagogischen Personals pädagogische Fachkräfte zu sein. Die Landesregierung kann davon in begründeten Fällen (zB bei Mangel an pädagogische Fachkräften, zur Milderung sozialer Härtefälle oder wenn sonst ein dringendes Interesse der Einrichtung es erfordert) Ausnahmen gestatten.
(5)Absatz 5,Werden in Kindergartengruppen während der schulfreien Tage oder in den Hauptferien jüngere Kinder gemäß § 19 Abs 7 letzter Satz betreut, ist der Betreuungsschlüssel gemäß Abs 2 anzuwenden.Werden in Kindergartengruppen während der schulfreien Tage oder in den Hauptferien jüngere Kinder gemäß Paragraph 19, Absatz 7, letzter Satz betreut, ist der Betreuungsschlüssel gemäß Absatz 2, anzuwenden.
(6)Absatz 6,Werden in Kindergartengruppen Schulkinder betreut, ist abweichend von Abs 3 bereits ab sieben Kindern, von denen mindestens drei Schulkinder sind, für die Lernzeiten eine zusätzliche pädagogische Fachkraft, welche auch eine Fachkraft gemäß § 28 Abs 2 Z 7 sein kann, einzusetzen. Werden in Kindergartengruppen Schulkinder betreut, ist abweichend von Absatz 3, bereits ab sieben Kindern, von denen mindestens drei Schulkinder sind, für die Lernzeiten eine zusätzliche pädagogische Fachkraft, welche auch eine Fachkraft gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7, sein kann, einzusetzen.
(7)Absatz 7,Werden Kinder mit einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung (§ 4 Z 16) betreut, ist eine sonderpädagogische Fachkraft zumindest zeitweise zusätzlich einzusetzen. Dabei ist auf die Zahl der Kinder mit einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung sowie die Art und Intensität des Bedarfes des Kindes Bedacht zu nehmen. Werden in einer Gruppe mehr als zwei Kinder mit einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung betreut, ist eine sonderpädagogische Fachkraft ständig zusätzlich einzusetzen.Werden Kinder mit einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung (Paragraph 4, Ziffer 16,) betreut, ist eine sonderpädagogische Fachkraft zumindest zeitweise zusätzlich einzusetzen. Dabei ist auf die Zahl der Kinder mit einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung sowie die Art und Intensität des Bedarfes des Kindes Bedacht zu nehmen. Werden in einer Gruppe mehr als zwei Kinder mit einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung betreut, ist eine sonderpädagogische Fachkraft ständig zusätzlich einzusetzen.
(8)Absatz 8,Bei Verhinderung einer pädagogischen Fachkraft wird diese vertreten durch
eine andere pädagogische Fachkraft, oder
wenn eine pädagogische Fachkraft nicht zur Verfügung steht, durch eine zur Vertretung bestimmte Zusatzkraft, die mindestens eine dreimonatige Dienstzeit aufweist, jedoch höchstens für die Dauer von sechs Wochen.
(9)Absatz 9,Bei Verhinderung der Leitung der institutionellen Einrichtung wird diese vertreten durch
eine zur Vertretung bestimmte pädagogischen Fachkraft, oder
wenn eine pädagogische Fachkraft nicht zur Verfügung steht, durch eine zur Vertretung bestimmte Zusatzkraft, die mindestens eine sechsmonatige Dienstzeit aufweist, jedoch höchstens für die Dauer von sechs Wochen.
(10)Absatz 10,Der Rechtsträger kann ausgehend von der Wochenöffnungszeit je Organisationsform die folgenden Zeiträume als Randzeiten festlegen, in denen abweichend von Abs 4 keine pädagogische Fachkraft eingesetzt werden muss, sofern nicht mehr als sechs Kinder pro Gruppe gleichzeitig anwesend sind. Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres und Kinder mit inklusiver Entwicklungsbegleitung sind zur Ermittlung dieser Höchstzahl doppelt zu zählen.Der Rechtsträger kann ausgehend von der Wochenöffnungszeit je Organisationsform die folgenden Zeiträume als Randzeiten festlegen, in denen abweichend von Absatz 4, keine pädagogische Fachkraft eingesetzt werden muss, sofern nicht mehr als sechs Kinder pro Gruppe gleichzeitig anwesend sind. Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres und Kinder mit inklusiver Entwicklungsbegleitung sind zur Ermittlung dieser Höchstzahl doppelt zu zählen.
Wochenöffnungszeit | Randzeit je Tag |
von 31 bis 40 Stunden | 1,5 Stunden |
von 41 bis 50 Stunden | 2 Stunden |
von 51 bis 60 Stunden | 2,5 Stunden |
ab 61 Stunden | 3 Stunden |
| |
In den Randzeiten dürfen nur volljährige, bereits gemäß § 29 Abs 2 ausgebildete pädagogischen Zusatzkräfte mit einer Praxiszeit von mindestens drei Monaten eingesetzt werden. Erfolgt in den Randzeiten eine organisationsübergreifende Gruppenzusammenlegung, ist für die Berechnung des Ausmaßes der Randzeiten die Öffnungszeit derjenigen Organisationsform heranzuziehen, die am längsten geöffnet hat.In den Randzeiten dürfen nur volljährige, bereits gemäß Paragraph 29, Absatz 2, ausgebildete pädagogischen Zusatzkräfte mit einer Praxiszeit von mindestens drei Monaten eingesetzt werden. Erfolgt in den Randzeiten eine organisationsübergreifende Gruppenzusammenlegung, ist für die Berechnung des Ausmaßes der Randzeiten die Öffnungszeit derjenigen Organisationsform heranzuziehen, die am längsten geöffnet hat.
Persönliche Anstellungserfordernisse
§ 27Paragraph 27
(1)Absatz eins,Als (sonder)pädagogische Fachkräfte, Zusatzkräfte und als Personal für die sprachliche Förderung dürfen nur zuverlässige Personen (§ 7) eingesetzt werden.Als (sonder)pädagogische Fachkräfte, Zusatzkräfte und als Personal für die sprachliche Förderung dürfen nur zuverlässige Personen (Paragraph 7,) eingesetzt werden.
(2)Absatz 2,Die Zuverlässigkeit ist vor der Aufnahme des Dienstverhältnisses und soweit ein begründeter Verdacht besteht, auf Aufforderung durch den Rechtsträger während des Dienstverhältnisses durch die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung (§ 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968) sowie durch eine „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ (§ 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968) oder durch einen diesen vergleichbaren Nachweis gemäß § 9 Abs 4 nachzuweisen, die bzw der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf.Die Zuverlässigkeit ist vor der Aufnahme des Dienstverhältnisses und soweit ein begründeter Verdacht besteht, auf Aufforderung durch den Rechtsträger während des Dienstverhältnisses durch die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung (Paragraph 10, Absatz eins, Strafregistergesetz 1968) sowie durch eine „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ (Paragraph 10, Absatz eins a, Strafregistergesetz 1968) oder durch einen diesen vergleichbaren Nachweis gemäß Paragraph 9, Absatz 4, nachzuweisen, die bzw der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf.
Fachliche Anstellungserfordernisse für (sonder)pädagogische Fachkräfte
§ 28Paragraph 28
(1)Absatz eins,Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kindergartengruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik;
Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten;
Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw Kindergärtner oder Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten.
(2)Absatz 2,Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Hortgruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
Reife- und Diplomprüfung für Elementarpädagogik und Hortpädagogik;
Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten und Horte;
Reife- und Befähigungsprüfung oder Befähigungsprüfung für Erzieherinnen und Erzieher;
Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen oder Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte;
Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Sozialpädagogik;
Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Erzieherinnen und Erzieher;
Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung;
Bachelorabschluss für Primärstufenpädagogik.
(3)Absatz 3,Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen oder Schulkindgruppen ist eine vierwöchige Praxiszeit im Zeitpunkt der Anstellung sowie die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
einer der im Abs 1 und 2 angeführten Ausbildungen;einer der im Absatz eins und 2 angeführten Ausbildungen;
Diplomprüfung oder Bachelorprüfung des Hochschulstudiums der Pädagogik/Erziehungswissenschaften;
Diplomprüfung oder Bachelorprüfung des Hochschulstudiums der Psychologie;
Diplomprüfung der Akademie für Sozialarbeit oder Diplomprüfung oder Bachelorprüfung der Fachhochschule Soziale Arbeit.
In den Fällen der Z 2 ist dann, wenn nicht bereits die Studienergänzung Elementarpädagogik absolviert wurde, und in den Fällen der Z 3 und 4 ist jedenfalls innerhalb von zwei Jahren ab der Aufnahme der Tätigkeit eine vom Land Salzburg veranstaltete oder von der Salzburger Landesregierung im Einzelfall oder mit Verordnung als geeignet anerkannte Zusatzschulung in der Methodik und Didaktik für Elementarpädagogik im Gesamtausmaß von 50 Stunden zu den folgenden Themen zu absolvieren:In den Fällen der Ziffer 2, ist dann, wenn nicht bereits die Studienergänzung Elementarpädagogik absolviert wurde, und in den Fällen der Ziffer 3 und 4 ist jedenfalls innerhalb von zwei Jahren ab der Aufnahme der Tätigkeit eine vom Land Salzburg veranstaltete oder von der Salzburger Landesregierung im Einzelfall oder mit Verordnung als geeignet anerkannte Zusatzschulung in der Methodik und Didaktik für Elementarpädagogik im Gesamtausmaß von 50 Stunden zu den folgenden Themen zu absolvieren:
Thema | Stundenausmaß |
Bildungsrahmenplan und dessen Umsetzung im Land Salzburg | 8 Stunden |
Bildungs- und Arbeitsdokumentation | 16 Stunden |
Prinzipien, Methoden und Durchführung der Beobachtung der Kinder | 6 Stunden |
Rechtliche Grundlagen der Kinderbildung- und -betreuung, Aufsichtspflicht und Datenschutz | 4 Stunden |
Rahmenbedingungen für Bildungsprozesse | 16 Stunden |
| |
Steht ein entsprechendes Angebot nicht zur Verfügung, kann die Landesregierung diese Frist auf insgesamt drei Jahre verlängern. Weitere nicht in der Z 1 bis 4 angeführte Ausbildungen zum Erwerb der fachlichen Anstellungserfordernisse für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen oder Schulkindgruppen können auf Antrag der betreffenden Person von der Landesregierung mit Bescheid anerkannt werden. Die Anerkennung kann unter Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen erfolgen.Steht ein entsprechendes Angebot nicht zur Verfügung, kann die Landesregierung diese Frist auf insgesamt drei Jahre verlängern. Weitere nicht in der Ziffer eins bis 4 angeführte Ausbildungen zum Erwerb der fachlichen Anstellungserfordernisse für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen oder Schulkindgruppen können auf Antrag der betreffenden Person von der Landesregierung mit Bescheid anerkannt werden. Die Anerkennung kann unter Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen erfolgen.
(4)Absatz 4,Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als sonderpädagogische Fachkraft in Kindergartengruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
Diplomprüfung für inklusive Elementarpädagogik.
(5)Absatz 5,Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als sonderpädagogische Fachkraft in Hortgruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der Ausbildungsabschlüsse nach Abs 4 oder die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als sonderpädagogische Fachkraft in Hortgruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der Ausbildungsabschlüsse nach Absatz 4, oder die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
Diplomprüfung für Sondererzieherinnen und -erzieher;
Lehramtsprüfung für Sonderschulen;
Befähigungsprüfung für Sondererzieherinnen und -erzieher;
Diplomprüfung zum/zur Erzieher(in) für inklusive Pädagogik;
Bachelorabschluss für Primärstufenpädagogik mit Schwerpunkt inklusive Pädagogik (BED).
(6)Absatz 6,Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als sonderpädagogische Fachkraft in alterserweiterten Gruppen oder Schulkindgruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines Ausbildungsabschlusses gemäß Abs 4 oder, sofern ausschließlich Schulkinder betroffen sind, gemäß Abs 5.Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als sonderpädagogische Fachkraft in alterserweiterten Gruppen oder Schulkindgruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines Ausbildungsabschlusses gemäß Absatz 4, oder, sofern ausschließlich Schulkinder betroffen sind, gemäß Absatz 5,
(7)Absatz 7,Fachliche Anstellungsvoraussetzung für Personen, die, ohne Kindergartenpädagoginnen oder
-pädagogen zu sein, im Bereich der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt werden, sind:Fachliche Anstellungsvoraussetzung für Personen, die, ohne Kindergartenpädagoginnen oder , -pädagogen zu sein, im Bereich der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt werden, sind:
zumindest Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Als Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 gelten insbesondere
ein Sprachdiplom des Niveaus C1 oder höher des Vereins Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, des Goethe-Instituts e.V. oder der Telc GmbH,
ein Abschluss einer deutschsprachigen Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 entspricht oderein Abschluss einer deutschsprachigen Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 entspricht oder
ein Hochschulabschluss in einem deutschsprachigen Studienfach in einem deutschsprachigen Land; und
eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung.
(8)Absatz 8,Werden Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen in der Sprachförderung eingesetzt, so sollen sie nach Möglichkeit eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung absolviert haben oder im Rahmen der Fort- und Weiterbildung absolvieren. (Sonder-)Pädagogische Fachkräfte haben für ihre Tätigkeit Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau C1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen aufzuweisen.
(9)Absatz 9,Bei einem Mangel an pädagogischen Fachkräften für Kindergartengruppen gemäß Abs 1 können in Kindergartengruppen zeitlich befristet, höchstens jedoch auf die Dauer des Kinderbetreuungsjahres, auch solche Personen als pädagogische Fachkräfte eingesetzt werden, welche die Anstellungserfordernisse gemäß Abs 3 erfüllen. Der Einsatz solcher Personen ist der Landesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.Bei einem Mangel an pädagogischen Fachkräften für Kindergartengruppen gemäß Absatz eins, können in Kindergartengruppen zeitlich befristet, höchstens jedoch auf die Dauer des Kinderbetreuungsjahres, auch solche Personen als pädagogische Fachkräfte eingesetzt werden, welche die Anstellungserfordernisse gemäß Absatz 3, erfüllen. Der Einsatz solcher Personen ist der Landesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(10)Absatz 10,Bei einem Mangel an sonderpädagogischen Fachkräften können zur Integration von Kindern mit inklusiver Entwicklungsbegleitung in begründeten Ausnahmefällen pädagogische Fachkräfte gemäß Abs 1, 2 oder 3 Z 2 an Stelle der sonderpädagogischen Fachkräfte, unter den folgenden Voraussetzungen eingesetzt werden („Assistenz der Integration“):Bei einem Mangel an sonderpädagogischen Fachkräften können zur Integration von Kindern mit inklusiver Entwicklungsbegleitung in begründeten Ausnahmefällen pädagogische Fachkräfte gemäß Absatz eins, 2, oder 3 Ziffer 2, an Stelle der sonderpädagogischen Fachkräfte, unter den folgenden Voraussetzungen eingesetzt werden („Assistenz der Integration“):
der Einsatz ist nur zeitlich befristet, höchstens jedoch auf die Dauer des Kinderbetreuungsjahres zulässig;
der Einsatz ist der Landesregierung unverzüglich unter Angabe der Gründe und des Ausmaßes der Befristung anzuzeigen. Die Landesregierung hat den Einsatz innerhalb von 4 Wochen ab vollständigem Einlangen der Anzeige insoweit zu untersagen, als die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen;
im Fall des Abs 2 Z 7 ist zusätzliche fachliche Anstellungsvoraussetzung die Befugnis zum Unterricht an Volksschulen und Nachweis einer mindestens vierwöchigen Hospitier- oder Praxiszeit in einer institutionellen Einrichtung;im Fall des Absatz 2, Ziffer 7, ist zusätzliche fachliche Anstellungsvoraussetzung die Befugnis zum Unterricht an Volksschulen und Nachweis einer mindestens vierwöchigen Hospitier- oder Praxiszeit in einer institutionellen Einrichtung;
im Fall des Abs 3 Z 2 ist zusätzliche fachliche Anstellungsvoraussetzungim Fall des Absatz 3, Ziffer 2, ist zusätzliche fachliche Anstellungsvoraussetzung
der Nachweis einer bereits absolvierten, vom Land Salzburg veranstalteten oder von der Salzburger Landesregierung als geeignet anerkannten Zusatzschulung in der Methodik und Didaktik für Elementarpädagogik im Gesamtausmaß von mindestens 50 Stunden oder
Absolvierung der Studienergänzung Elementarpädagogik.
(11)Absatz 11,Auf die im Rahmen der Assistenz der Integration eingesetzten pädagogischen Fachkräfte finden für die Dauer ihres Einsatzes die einschlägigen dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für sonderpädagogische Fachkräfte Anwendung.
Fachliche Anstellungserfordernisse für Zusatzkräfte
§ 29Paragraph 29
(1)Absatz eins,Zusatzkräfte haben für ihre Tätigkeit ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B2 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen aufzuweisen. Der Besitz solcher Kenntnisse kann über die Anerkennung und Nostrifizierung ausländischer Zeugnisse hinaus im Rahmen eines gesonderten informativen Gespräches überprüft werden.
(2)Absatz 2,Zusatzkräfte sollen
eine Schulung in den Grundlagen der Elementarpädagogik oder
die Grundausbildung für Tageseltern
absolviert haben oder absolvieren.
Fachliche Anstellungserfordernisse für die Leitung einer institutionellen Einrichtung
§ 30Paragraph 30
(1)Absatz eins,Mit der Leitung einer institutionellen Einrichtung dürfen nur solche Personen betraut werden, welche
die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse für pädagogische Fachkräfte (§ 27) erfüllen,die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse für pädagogische Fachkräfte (Paragraph 27,) erfüllen,
eine mindestens zweijährige einschlägige pädagogische Praxis in einer institutionellen Einrichtung aufweisen und
einen Leitungskurs gemäß Abs 3 absolviert haben.einen Leitungskurs gemäß Absatz 3, absolviert haben.
Private Rechtsträger können unter den vorstehenden Voraussetzungen die Leitung der Einrichtung auch selbst ausüben.
(2)Absatz 2,Steht für die Leitung einer institutionellen Einrichtung keine geeignete pädagogische Fachkraft zur Verfügung, die den Leitungskurs gemäß Abs 3 absolviert hat, kann für die Dauer von höchstens einem Jahr eine pädagogische Fachkraft als provisorische Leiterin bzw als provisorischer Leiter eingesetzt werden. Dieser Zeitraum kann um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn andernfalls die Absolvierung eines Leiterkurses nicht möglich ist. Steht für die Leitung einer institutionellen Einrichtung, in der auch eine Kindergartengruppe geführt wird, keine geeignete pädagogische Fachkraft zur Verfügung, kann für die Dauer von höchstens einem Jahr eine pädagogische Fachkraft, welche die Voraussetzungen des § 27 Abs 2 Z 1 oder 2 erfüllt, als provisorische Leiterin bzw als provisorischer Leiter eingesetzt werden. Der Einsatz einer provisorischen Leitung ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.Steht für die Leitung einer institutionellen Einrichtung keine geeignete pädagogische Fachkraft zur Verfügung, die den Leitungskurs gemäß Absatz 3, absolviert hat, kann für die Dauer von höchstens einem Jahr eine pädagogische Fachkraft als provisorische Leiterin bzw als provisorischer Leiter eingesetzt werden. Dieser Zeitraum kann um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn andernfalls die Absolvierung eines Leiterkurses nicht möglich ist. Steht für die Leitung einer institutionellen Einrichtung, in der auch eine Kindergartengruppe geführt wird, keine geeignete pädagogische Fachkraft zur Verfügung, kann für die Dauer von höchstens einem Jahr eine pädagogische Fachkraft, welche die Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 erfüllt, als provisorische Leiterin bzw als provisorischer Leiter eingesetzt werden. Der Einsatz einer provisorischen Leitung ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3,Leitungskurse sind vom Land Salzburg unter Berücksichtigung des gebietsmäßigen Bedarfs zu veranstalten und haben aktuelle und für die Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erforderliche Themen der Managementkompetenz in zentralen Aufgabenstellungen der Betriebs- und Personalführung, Qualitätssicherung, Kenntnis der gesetzlichen Rahmenbedingungen, des Krisen- und Notfallmanagements sowie der Ersten Hilfe bei Kindern im Ausmaß von 80 Stunden zu vermitteln. Die Vermittlung von einzelnen spezifischen Inhalten des Leitungskurses kann entfallen, wenn deren Kenntnis bereits auf Grund einer anderweitigen Aus- oder Fortbildung erworben wurde. Nach Absolvierung des Leitungskurses sollen regelmäßige einschlägige Fortbildungsveranstaltungen besucht werden.
(4)Absatz 4,Zum Besuch eines Leitungskurses sind Personen zuzulassen, welche die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse einer pädagogischen Fachkraft erfüllen und bereits eine einschlägige pädagogische Praxis in der Dauer von mindestens einem Jahr in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufweisen.
Nachweis der fachlichen Anstellungserfordernisse und Diplomanerkennung
§ 31Paragraph 31
(1)Absatz eins,Die in den §§ 28, 29 und 30 angeführten Ausbildungsnachweise sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, zu belegen.Die in den Paragraphen 28, 29 und 30 angeführten Ausbildungsnachweise sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, zu belegen.
(2)Absatz 2,Ausländische Zeugnisse, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum deren Angehörigen ausgestellt worden sind, sind als Nachweis zuzulassen, wenn sie als österreichischen Zeugnissen der verlangten Art gleichwertig anerkannt bzw nostrifiziert worden sind.
(3)Absatz 3,Der Besitz ausreichender Deutschkenntnisse kann über die Nostrifizierung ausländischer Zeugnisse hinaus im Rahmen eines gesonderten informativen Gesprächs überprüft werden.
(4)Absatz 4,Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik, Reife- und Diplomprüfung bzw Diplomprüfung für Kindergärten sowie der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit a sublit bb BQ-AnerG (außeruniversitäres Diplom/besonders strukturierte Ausbildung).Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik, Reife- und Diplomprüfung bzw Diplomprüfung für Kindergärten sowie der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, b, b, BQ-AnerG (außeruniversitäres Diplom/besonders strukturierte Ausbildung).
6. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für das Personal in institutionellen Einrichtungen öffentlicher Rechtsträger
Gruppenarbeitsfreie Dienstzeit
§ 32Paragraph 32
(1)Absatz eins,Dem pädagogischen Personal von institutionellen Einrichtungen öffentlicher Rechtsträger steht vorbehaltlich des Abs 2 für die pädagogische Arbeit im Zusammenhang mitDem pädagogischen Personal von institutionellen Einrichtungen öffentlicher Rechtsträger steht vorbehaltlich des Absatz 2, für die pädagogische Arbeit im Zusammenhang mit
der Vor- und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit einschließlich der schriftlichen Arbeitsdokumentation,
der Eltern- und Teamarbeit und
jedenfalls die im Folgenden festgelegte wöchentliche Gesamtstundenanzahl als Dienstzeit zu, die von der Gruppenarbeit frei zu bleiben hat („gruppenarbeitsfreie Dienstzeit“):
Gruppe(n) | Art des Einsatzes | Beschäftigungsausmaß in % der Normalarbeitszeit | wöchentliche Gesamtstundenanzahl |
bis 16 genehmigte Betreuungsplätze | gruppenführende pädagogische Fachkraft | 80 % bis 100 % | 4 Stunden |
weniger als 80 % | 3 Stunden |
nicht-gruppenführende pädagogische Fachkraft | | 1 Stunde |
ab 17 genehmigte Betreuungsplätze | gruppenführende pädagogische Fachkraft | 80 % bis 100 % | 6 Stunden |
weniger als 80 % | 5 Stunden |
nicht-gruppenführende pädagogische Fachkraft | 80 % bis 100 % | 2 Stunden |
weniger als 80 % | 1 Stunde |
je Kind mit Bedarf an inklusiver Entwicklungs-begleitung | (sonder-)pädagogische Fachkraft | | 1 Stunde, höchstens jedoch 4 Stunden |
| | | |
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs 1 steht für Kindergartengruppen öffentlicher Rechtsträger abhängig vom Beschäftigungsausmaß und unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder die im Folgenden festgelegte wöchentliche Gesamtstundenanzahl als Dienstzeit zu, die von der Gruppenarbeit frei zu bleiben hat („gruppenarbeitsfreie Dienstzeit“):Abweichend von Absatz eins, steht für Kindergartengruppen öffentlicher Rechtsträger abhängig vom Beschäftigungsausmaß und unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder die im Folgenden festgelegte wöchentliche Gesamtstundenanzahl als Dienstzeit zu, die von der Gruppenarbeit frei zu bleiben hat („gruppenarbeitsfreie Dienstzeit“):
Art des Einsatzes | Beschäftigungsausmaß in % der Normalarbeitszeit | wöchentliche Gesamtstundenanzahl |
gruppenführende pädagogische Fachkraft | 80 % bis 100 % | 6 Stunden |
weniger als 80 % | 5 Stunden |
nicht-gruppenführende pädagogische Fachkraft | 80 % bis 100 % | 2 Stunden |
weniger als 80 % | 1 Stunde |
sonderpädagogische Fachkraft | 80 % bis 100 % | 6 Stunden |
60 % bis weniger als 80 % | 5 Stunden |
weniger als 60 % | 3 Stunden, wenn jedoch mehr als 3 Kinder betreut werden, 1 Stunde je Kind |
| | |
(3)Absatz 3,Der öffentliche Rechtsträger kann nach Maßgabe der davon berührten arbeits- und dienstrechtlichen Bestimmungen
die im Abs 1 und 2 festgelegte wöchentliche Gesamtstundenanzahl je Gruppe dem pädagogischen Personal abweichend davon zuteilen oderdie im Absatz eins und 2 festgelegte wöchentliche Gesamtstundenanzahl je Gruppe dem pädagogischen Personal abweichend davon zuteilen oder
ein bestimmtes Stundenausmaß als gruppenarbeitsfreie Jahresdienstzeit (Jahreskontingent) festlegen.
(4)Absatz 4,Mindestens die Hälfte der gruppenarbeitsfreien Dienstzeit ist in der institutionellen Einrichtung zu verbringen.
(5)Absatz 5,Für die Leitung einer institutionellen Einrichtung eines öffentlichen Rechtsträgers stehen je Gruppe 1,5 Stunden pro Woche als gruppenarbeitsfreie Dienstzeit zu. Die gruppenarbeitsfreie Dienstzeit ist grundsätzlich in der institutionellen Einrichtung zu verbringen.
(6)Absatz 6,Die Leitung der institutionellen Einrichtung ist in folgendem Ausmaß von der Gruppenarbeit frei zu stellen:
Anzahl der Gruppen | Ausmaß der Freistellung |
5 | 50 % |
6 oder mehr | 100 % |
| |
(7)Absatz 7,Bei Verhinderung des pädagogischen Personals haben die von der Gruppenarbeit freigestellten Leitungen (Abs 5 und 6) ausnahmsweise Gruppenarbeit zu verrichten.Bei Verhinderung des pädagogischen Personals haben die von der Gruppenarbeit freigestellten Leitungen (Absatz 5 und 6) ausnahmsweise Gruppenarbeit zu verrichten.
Fort- und Weiterbildung
§ 33Paragraph 33
(1)Absatz eins,(Sonder-)Pädagogische Fachkräfte sowie Zusatzkräfte in institutionellen Einrichtungen von öffentlichen Rechtsträgern haben während des Kinderbetreuungsjahres geeignete Fort- und Weiterbildungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden zu besuchen. Sofern es zweckmäßig ist, kann die Fort- und Weiterbildung für ein Kinderbetreuungsjahr auch im Kinderbetreuungsjahr davor oder danach absolviert werden. Für den Besuch von Fort- und Weiterbildungen wird in diesem Ausmaß Dienstfreistellung gewährt.
(2)Absatz 2,(Sonder-)pädagogische Fachkräfte sollen unbeschadet des Abs 1 während des Kinderbetreuungsjahres einschlägige Fort- und Weiterbildungen im Ausmaß von 8 Stunden absolvieren. Personen, die Einrichtungen mit Kindergartengruppen leiten sowie (sonder)pädagogische Fachkräfte in Kindergartengruppen haben dafür einen Anspruch auf Dienstfreistellung.(Sonder-)pädagogische Fachkräfte sollen unbeschadet des Absatz eins, während des Kinderbetreuungsjahres einschlägige Fort- und Weiterbildungen im Ausmaß von 8 Stunden absolvieren. Personen, die Einrichtungen mit Kindergartengruppen leiten sowie (sonder)pädagogische Fachkräfte in Kindergartengruppen haben dafür einen Anspruch auf Dienstfreistellung.
(3)Absatz 3,Für die Bildung und Betreuung von Kindern unter drei Jahren soll eine Zusatzqualifikation in der Früherziehung absolviert werden.
(4)Absatz 4,Als geeignete Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Sinn des Abs 1 gelten Veranstaltungen des Landes Salzburg oder von der Salzburger Landesregierung im Einzelfall oder mit Verordnung anerkannte Veranstaltungen.Als geeignete Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Sinn des Absatz eins, gelten Veranstaltungen des Landes Salzburg oder von der Salzburger Landesregierung im Einzelfall oder mit Verordnung anerkannte Veranstaltungen.
(5)Absatz 5,(Sonder-)pädagogischen Fachkräften sowie Zusatzkräften im Sinn des Abs 1 gebühren pro Kinderbetreuungsjahr 8 Stunden für Team-Schulungen und/oder Team-Klausuren, die als Dienstzeit zählen.(Sonder-)pädagogischen Fachkräften sowie Zusatzkräften im Sinn des Absatz eins, gebühren pro Kinderbetreuungsjahr 8 Stunden für Team-Schulungen und/oder Team-Klausuren, die als Dienstzeit zählen.
Dienstrechtliche Sonderbestimmungen
§ 34Paragraph 34
(1)Absatz eins,(Sonder)pädagogischen Fachkräften und Zusatzkräften in institutionellen Einrichtungen des Landes und der Stadt Salzburg gebührt ein Erholungsurlaub nach den jeweils in Betracht kommenden dienstrechtlichen Bestimmungen, mindestens jedoch fünf Wochen. Für den Verbrauch des Erholungsurlaubs kommen grundsätzlich die Schließzeiten im Sommer oder die sonst betriebsfreien Tage in Betracht.
(2)Absatz 2,(Sonder)pädagogische Fachkräfte und Zusatzkräfte in institutionellen Einrichtungen des Landes und der Stadt Salzburg sind an jenen Tagen, an denen die Kindergartengruppe während der Weihnachts- und Osterferien geschlossen wird, vom Dienst freigestellt. Bei Zusatzkräften bestimmt sich dieser Anspruch aliquot nach dem Anteil des Kinderdienstes an der Gesamtdienstzeit. Werden Kindergartengruppen an diesen Tagen offengehalten, ist für die in der Kindergartengruppe gearbeitete Zeit ein Zeitausgleich im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß zu gewähren.
7. Unterabschnitt
Hospitieren, Praktizieren
§ 35Paragraph 35
(1)Absatz eins,Die Rechtsträger von institutionellen Einrichtungen haben Schülerinnen und Schülern an einschlägigen Bildungsanstalten für Elementarpädagogik in Abstimmung mit der Leitung der Einrichtung das Hospitieren und Praktizieren in ihrer Einrichtung zu gestatten, soweit dadurch der Betrieb nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(2)Absatz 2,Das Hospitieren und Praktizieren hat unter der Aufsicht und nach den Anordnungen einer pädagogischen Fachkraft zu erfolgen.
3. Abschnitt
Betreuung durch Tageseltern
1. Unterabschnitt
Voraussetzungen
Genehmigungspflicht
§ 36Paragraph 36
(1)Absatz eins,Tageseltern und Betriebe, deren Räumlichkeiten zum Zweck einer betrieblichen Betreuung verwendet werden, bedürfen einer Genehmigung durch die Landesregierung. Darüber hinaus bedürfen Personen, die Kinder mit inklusiver Entwicklungsbegleitung als Tageseltern in Betreuung übernehmen, einer besonderen Genehmigung der Landesregierung.
(2)Absatz 2,Die Genehmigung als Tagesmutter oder Tagesvater ist einer natürlichen Person zu erteilen, wenn
diese eigenberechtigt ist;
sie selbst sowie im Fall einer Betreuung im eigenen Haushalt der Tagesmutter oder des Tagesvaters alle Personen, die mit dieser oder diesen im gemeinsamen Haushalt leben, zuverlässig (§ 7) sind;sie selbst sowie im Fall einer Betreuung im eigenen Haushalt der Tagesmutter oder des Tagesvaters alle Personen, die mit dieser oder diesen im gemeinsamen Haushalt leben, zuverlässig (Paragraph 7,) sind;
diese umfassend in der Lage ist, die elementare Bildung und Betreuung von Tageskindern in enger Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten nach allgemein anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik vorzunehmen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn von der Tagesmutter oder dem Tagesvater und – sofern die Betreuung im eigenen Haushalt erfolgt – auch von Personen, die mit dieser oder diesem im gemeinsamen Haushalt leben sowie von Haustieren eine Beeinträchtigung des Kindeswohles ausgeht;
diese fachlich geeignet (§ 37) ist unddiese fachlich geeignet (Paragraph 37,) ist und
die Beschaffenheit der für die Betreuung der Tageskinder bestimmten Räume eine ordnungsgemäße Kinderbetreuung gewährleistet.
(3)Absatz 3,Einem Betrieb ist die Genehmigung gemäß Abs 1 zu erteilen, wenn die Beschaffenheit der für die Betreuung der Tageskinder bestimmten Räume eine ordnungsgemäße Kinderbetreuung gewährleistet. Einem Betrieb ist die Genehmigung gemäß Absatz eins, zu erteilen, wenn die Beschaffenheit der für die Betreuung der Tageskinder bestimmten Räume eine ordnungsgemäße Kinderbetreuung gewährleistet.
Fachliche Eignung
§ 37Paragraph 37
(1)Absatz eins,Tageseltern sind fachlich geeignet, wenn diese:
eine Grundausbildung als Tageseltern bei einer Einrichtung absolviert haben,
die gemäß dem Curriculum für die Ausbildungslehrgänge für Tagesmütter/-väter des Bundeskanzleramts, Sektion V – Familien und Jugend, das Gütesiegel erhalten hat oderdie gemäß dem Curriculum für die Ausbildungslehrgänge für Tagesmütter/-väter des Bundeskanzleramts, Sektion römisch fünf – Familien und Jugend, das Gütesiegel erhalten hat oder
die ein Gütesiegel für das Curriculum für die Ausbildung von Tageseltern des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend erhalten hat.
die fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß § 28 Abs 3 oder 6 erfüllen; oderdie fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß Paragraph 28, Absatz 3, oder 6 erfüllen; oder
bei der Betreuung von Kindern mit inklusiver Entwicklungsbegleitung
eine Zusatzausbildung im Ausmaß von 40 Unterrichtseinheiten (Heilpädagogik, medizinische Grundlagen, soziale Integration, Praxistag) absolviert haben oder
die fachlichen Anstellungsvoraussetzungen des § 28 Abs 6 erfüllen.die fachlichen Anstellungsvoraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 6, erfüllen.
(2)Absatz 2,Die Grundausbildung gemäß Abs 1 Z 1 ist möglichst vor der Aufnahme der Betreuungstätigkeit zu beginnen und jedenfalls innerhalb der ersten zwei Jahre ab der Aufnahme der Betreuungstätigkeit abzuschließen.Die Grundausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist möglichst vor der Aufnahme der Betreuungstätigkeit zu beginnen und jedenfalls innerhalb der ersten zwei Jahre ab der Aufnahme der Betreuungstätigkeit abzuschließen.
Räumliche Voraussetzungen
§ 38Paragraph 38
(1)Absatz eins,Den Tageseltern müssen geeignete Räumlichkeiten für die Betreuung von Tageskindern dauerhaft zur Verfügung stehen. Die Betreuung von Tageskindern in den Räumlichkeiten eines Betriebes darf nur in ausschließlich dem Zweck der Kinderbetreuung gewidmeten Räumlichkeiten durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Gebäude, Räumlichkeiten und sonstige Liegenschaften, die für die Betreuung von Tageskindern genutzt werden, haben bezüglich ihrer Lage, Ausstattung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik, Nutzungssicherheit und Hygiene zu entsprechen. Die Bestimmungen über die Nutzungssicherheit und Hygiene bei institutionellen Einrichtungen sind sinngemäß anzuwenden.
2. Unterabschnitt
Verfahrensrechtliche Bestimmungen
Betriebsanzeige
§ 39Paragraph 39
(1)Absatz eins,Die Tageseltern haben der Landesregierung die beabsichtigte Übernahme von Kindern in Betreuung anzuzeigen. Betriebe haben der Landesregierung die Aufnahme einer betrieblichen Tagesbetreuung anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Die Anzeige gemäß Abs 1 hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 36 Abs 2 oder 3 erforderlichen Informationen einschließlich der Bekanntgabe der Höchstzahl der betreuten Kinder zu enthalten.Die Anzeige gemäß Absatz eins, hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 36, Absatz 2, oder 3 erforderlichen Informationen einschließlich der Bekanntgabe der Höchstzahl der betreuten Kinder zu enthalten.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat die Anzeige auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen darauf hin zu prüfen, ob die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen festgelegten Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Betreuung von Kindern in pädagogischer, personeller, organisatorischer, räumlicher, hygienischer und wirtschaftlicher Hinsicht erfüllt sind.
(4)Absatz 4,Zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 36 Abs 2 Z 2 und 3 hat die Tagesmutter oder der Tagesvater eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968, die nicht älter als 3 Monate sein dürfen, vorzulegen. Wird die Betreuungstätigkeit selbständig ausgeübt, hat die Landesregierung auf Verlangen der oder des Betreffenden die Bestätigung gemäß § 10 Abs 1b Strafregistergesetz 1968 auszustellen. Die oder der Betreffende kann die Landesregierung auch ermächtigen, selbst diese Auskünfte bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen.Zur Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 hat die Tagesmutter oder der Tagesvater eine Strafregisterbescheinigung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Strafregistergesetz 1968 und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge gemäß Paragraph 10, Absatz eins a, Strafregistergesetz 1968, die nicht älter als 3 Monate sein dürfen, vorzulegen. Wird die Betreuungstätigkeit selbständig ausgeübt, hat die Landesregierung auf Verlangen der oder des Betreffenden die Bestätigung gemäß Paragraph 10, Absatz eins b, Strafregistergesetz 1968 auszustellen. Die oder der Betreffende kann die Landesregierung auch ermächtigen, selbst diese Auskünfte bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen.
(5)Absatz 5,Zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 36 Abs 2 Z 2 und 3 hinsichtlich von Personen, die mit der Tagesmutter oder dem Tagesvater nicht nur vorübergehend in Wohngemeinschaft leben, ist die Landesregierung ermächtigt, die folgenden Auskünfte über diese Personen mit deren Zustimmung bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen:Zur Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 hinsichtlich von Personen, die mit der Tagesmutter oder dem Tagesvater nicht nur vorübergehend in Wohngemeinschaft leben, ist die Landesregierung ermächtigt, die folgenden Auskünfte über diese Personen mit deren Zustimmung bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen:
Strafregisterauskünfte nach § 9 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 undStrafregisterauskünfte nach Paragraph 9, Absatz eins, Strafregistergesetz 1968 und
Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern gemäß § 9a Abs 2 Strafregistergesetz 1968, sofern von der betreffenden Person nicht eine Strafregisterbescheinigung Kinder und Jugendhilfe gemäß § 10 Abs 1a vorliegt, die nicht älter als 3 Monate ist.Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2, Strafregistergesetz 1968, sofern von der betreffenden Person nicht eine Strafregisterbescheinigung Kinder und Jugendhilfe gemäß Paragraph 10, Absatz eins a, vorliegt, die nicht älter als 3 Monate ist.
Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist die Bewilligung zu versagen.
(6)Absatz 6,Sind die Voraussetzungen gemäß Abs 3 nicht erfüllt, hat die Landesregierung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Einlangen der vollständigen Anzeige die Genehmigung mit BescheidSind die Voraussetzungen gemäß Absatz 3, nicht erfüllt, hat die Landesregierung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Einlangen der vollständigen Anzeige die Genehmigung mit Bescheid
wenn die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs 3 durch die Vorschreibung entsprechender Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßiger Beschränkungen und/oder Auflagen sichergestellt werden kann, unter den erforderlichen Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen zu genehmigen.wenn die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, durch die Vorschreibung entsprechender Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßiger Beschränkungen und/oder Auflagen sichergestellt werden kann, unter den erforderlichen Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen zu genehmigen.
(7)Absatz 7,Die Genehmigung gemäß § 36 Abs 1 gilt im angezeigten Umfang als erteiltDie Genehmigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, gilt im angezeigten Umfang als erteilt
mit Ablauf der Frist des Abs 6, wenn die Landesregierung nicht innerhalb dieser Frist einen Bescheid gemäß Abs 6 erlassen hat odermit Ablauf der Frist des Absatz 6,, wenn die Landesregierung nicht innerhalb dieser Frist einen Bescheid gemäß Absatz 6, erlassen hat oder
bereits vor Ablauf der Frist des Abs 6, wenn die Landesregierung das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 3 erkennt und dies in einem Aktenvermerk (§ 18 AVG) festgehalten hat.bereits vor Ablauf der Frist des Absatz 6,, wenn die Landesregierung das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 3, erkennt und dies in einem Aktenvermerk (Paragraph 18, AVG) festgehalten hat.
Darüber hat die Landesregierung der Tagesmutter, dem Tagesvater oder dem Betrieb eine Bescheinigung auszustellen. Die Landesregierung kann die obligatorischen Inhalte der Bescheinigung durch Verordnung festlegen.
(8)Absatz 8,Die Landesregierung kann, insbesondere
bei der Verwendung von bestehenden Bauten zu Zwecken einer Betreuung von Kindern durch Tageseltern oder
bei einer bloß vorübergehenden Betreuung von Kindern durch Tageseltern,
Ausnahmen von den Voraussetzungen nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zulassen, wenn ein den Grundsätzen der Pädagogik und der Nutzungssicherheit entsprechender Betrieb, allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und/oder Auflagen dennoch gesichert ist. Die Fälle der Z 2 sind jedenfalls zeitlich zu befristen.Ausnahmen von den Voraussetzungen nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zulassen, wenn ein den Grundsätzen der Pädagogik und der Nutzungssicherheit entsprechender Betrieb, allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und/oder Auflagen dennoch gesichert ist. Die Fälle der Ziffer 2, sind jedenfalls zeitlich zu befristen.
(9)Absatz 9,Ergibt sich nach Aufnahme der Betreuungstätigkeit durch Tageseltern, dass das Kindeswohl nicht ausreichend gewahrt ist oder die Aufgaben der Kinderbildung- und -betreuung nicht oder nicht vollständig erfüllt werden, hat die Landesregierung die zur Beseitigung des Missstandes erforderlichen Bedingungen, Befristungen und/oder Auflagen nachträglich vorzuschreiben.
Beendigung und Wiederaufnahme der Betreuung
§ 40Paragraph 40
(1)Absatz eins,Unbeschadet anderslautender zivilrechtlicher Vereinbarungen kann die Betreuung eines Kindes durch Tageseltern oder die Nutzung der gemäß § 36 Abs 3 genehmigten Betriebsräumlichkeiten jederzeit, tunlichst jedoch zum Ende eines Kinderbetreuungsjahres beendet werden. Die Wiederaufnahme der Betreuung von Kindern oder Nutzung der Betriebsräumlichkeiten innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Einstellung im zum Zeitpunkt der Einstellung genehmigten Umfang bedarf keiner neuerlichen Anzeige gemäß § 36 Abs 1.Unbeschadet anderslautender zivilrechtlicher Vereinbarungen kann die Betreuung eines Kindes durch Tageseltern oder die Nutzung der gemäß Paragraph 36, Absatz 3, genehmigten Betriebsräumlichkeiten jederzeit, tunlichst jedoch zum Ende eines Kinderbetreuungsjahres beendet werden. Die Wiederaufnahme der Betreuung von Kindern oder Nutzung der Betriebsräumlichkeiten innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Einstellung im zum Zeitpunkt der Einstellung genehmigten Umfang bedarf keiner neuerlichen Anzeige gemäß Paragraph 36, Absatz eins,
(2)Absatz 2,Wird die Betreuung von Kindern oder Nutzung der gemäß § 36 Abs 3 genehmigten Betriebsräumlichkeiten für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 5 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einstellung, eingestellt, gilt diese Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung als aufgelassen. Die Wiederaufnahme einer Betreuung von Kindern oder Nutzung der Betriebsräumlichkeiten bedarf einer neuerlichen Genehmigung gemäß § 36 Abs 1.Wird die Betreuung von Kindern oder Nutzung der gemäß Paragraph 36, Absatz 3, genehmigten Betriebsräumlichkeiten für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 5 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einstellung, eingestellt, gilt diese Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung als aufgelassen. Die Wiederaufnahme einer Betreuung von Kindern oder Nutzung der Betriebsräumlichkeiten bedarf einer neuerlichen Genehmigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins,
(3)Absatz 3,Die beabsichtigte Beendigung der Betreuung von Kindern oder Nutzung von Betriebsräumlichkeiten ist der Landesregierung und der Standortgemeinde unverzüglich, die beabsichtigte Wiederaufnahme der Betreuung von Kindern oder Nutzung der Betriebsräumlichkeiten ist der Landesregierung und der Standortgemeinde mindestens zwei Monate vorher zur Kenntnis zu bringen. Besteht an der Aufnahme der Betreuung von Kindern durch Tageseltern dringender Bedarf, kann die Landesregierung von der Einhaltung der Frist absehen.
3. Unterabschnitt
Betreuung von Kindern durch Tageseltern
Allgemeine Aufgaben
§ 41Paragraph 41
(1)Absatz eins,In der Betreuung durch Tageseltern sind die folgenden pädagogischen Grundlagendokumente zu verwenden:
der Leitfaden „Werte leben Werte bilden, Wertebildung im Kindergarten“ („Werte- und Orientierungsleitfaden“), herausgegeben von der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich, Baden bei Wien 2018 und
der „Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern“ (Titel: „Kinder im Jahr vor dem Schuleintritt“); herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Wien 2010.
(2)Absatz 2,In der Betreuung durch Tageseltern während der Besuchspflicht (§ 22) sind die folgenden pädagogischen Grundlagendokumente zu verwenden:In der Betreuung durch Tageseltern während der Besuchspflicht (Paragraph 22,) sind die folgenden pädagogischen Grundlagendokumente zu verwenden:
der „Bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich“, herausgegeben von den Ämtern der Landesregierungen der österreichischen Bundesländer, dem Magistrat der Stadt Wien und dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, August 2009;
der Leitfaden „Sprachliche Förderung am Übergang vom Kindergarten in die Volksschule“, herausgegeben vom Bundesministerium für Bildung, Wien 2016;
das „Modul für das letzte Jahr in elementaren Bildungseinrichtungen“ („Modul für Fünfjährige“), herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Wien 2010;
der Leitfaden „Werte leben Werte bilden, Wertebildung im Kindergarten“ („Werte- und Orientierungsleitfaden“), herausgegeben von der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich, Baden bei Wien 2018;
der Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern“ (Titel: „Kinder im Jahr vor dem Schuleintritt“); herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Wien 2010; sowie
sonstige, von der Landesregierung mit Verordnung festgelegte Dokumente.
Betreuung durch (Betriebs-)Tageseltern - Beschränkungen
§ 42Paragraph 42
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich abweichender bescheidmäßiger Festlegungen (Abs 3) dürfen Tageseltern Tageskinder gleichzeitig betreuen:Vorbehaltlich abweichender bescheidmäßiger Festlegungen (Absatz 3,) dürfen Tageseltern Tageskinder gleichzeitig betreuen:
bei Kindern im nicht schulpflichtigen Alter höchstens bis zu vier Kinder;
bei zum Teil auch älteren Kindern höchstens bis zu sechs Kinder, wenn diese nicht ganztägig betreut werden. Bei Kindern mit inklusiver Entwicklungsbegleitung darf die Zahl dieser Kinder jedenfalls zwei bei gleichzeitiger Betreuung nicht übersteigen.
Eigene Kinder der Tagesmutter oder des Tagesvaters unter 12 Jahren sind auf die Höchstzahlen gemäß Z 1 und 2 anzurechnen.Eigene Kinder der Tagesmutter oder des Tagesvaters unter 12 Jahren sind auf die Höchstzahlen gemäß Ziffer eins und 2 anzurechnen.
(2)Absatz 2,Die nach Abs 1 festgelegte Kinderzahl kann in der Mittagszeit täglich für 2 Stunden geringfügig überschritten werden.Die nach Absatz eins, festgelegte Kinderzahl kann in der Mittagszeit täglich für 2 Stunden geringfügig überschritten werden.
(3)Absatz 3,Eine von Abs 1 abweichende bescheidmäßige Festlegung der Kinderzahl hat nach Maßgabe der persönlichen und fachlichen Eignung der Tagesmutter oder des Tagesvaters sowie der räumlichen Voraussetzungen zu erfolgen.Eine von Absatz eins, abweichende bescheidmäßige Festlegung der Kinderzahl hat nach Maßgabe der persönlichen und fachlichen Eignung der Tagesmutter oder des Tagesvaters sowie der räumlichen Voraussetzungen zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Die gleichzeitige Betreuung von Tageskindern in den Räumlichkeiten eines Betriebes durch mehr als einen Tageselternteil ist unzulässig.
Betreuungsvereinbarung
§ 43Paragraph 43
Zwischen dem Tageseltern-Rechtsträger oder wenn ein solcher nicht besteht, zwischen der Tagesmutter oder dem Tagesvater und der oder den erziehungsberechtigten Person(en) des Tageskindes ist eine Betreuungsvereinbarung abzuschließen. Die Landesregierung hat die obligatorischen Inhalte einer Betreuungsvereinbarung durch Verordnung festzulegen.
Aus- und Fortbildung von Tageseltern
§ 44Paragraph 44
(1)Absatz eins,Tageseltern-Rechtsträger haben die Ausbildung von Tageseltern gemäß § 37 zu gewährleisten.Tageseltern-Rechtsträger haben die Ausbildung von Tageseltern gemäß Paragraph 37, zu gewährleisten.
(2)Absatz 2,Tageseltern-Rechtsträger haben Tageseltern, die Tageskinder betreuen, laufend begleitende Arbeitsgespräche, vor allem in der Zeit zwischen der Aufnahme der Betreuungstätigkeit und dem Beginn der Grundausbildung, anzubieten.
(3)Absatz 3,Tageseltern haben eigenverantwortlich Fortbildungsmaßnahmen im Ausmaß von 15 Stunden pro Jahr zu absolvieren.
4. Abschnitt
Finanzierung der Bildung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und
-betreuungseinrichtungen
1. Unterabschnitt
Beiträge und Zuschüsse
Kostenbeiträge, Beitragsfreiheit des verpflichtenden Kindergartenjahres
§ 45Paragraph 45
(1)Absatz eins,Der Rechtsträger oder Tageseltern-Rechtsträger hat für den Besuch einer Kinderbildungs- und
-betreuungseinrichtung von der oder den erziehungsberechtigten Person(en) einen Kostenbeitrag einzuheben. Dieser Beitrag stellt ein zivilrechtliches Entgelt dar und ist von dem Rechtsträger unter Berücksichtigung der für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung erwachsenden Kosten tarifmäßig festzusetzen. Im Tarif kann unter Bedachtnahme auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Beitragspflichtigen auch eine soziale Staffelung vorgesehen werden. Dabei ist für eine ganztägige Betreuung ein monatlicher Mindestbeitrag in der Höhe von 40 €, für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr jedoch in der Höhe von 90 € vorzusehen; eine Unterschreitung dieser Mindestbeiträge ist aber in Härtefällen zulässig. Der Höchstbeitrag beträgt 415 € pro Monat. Für den Besuch der Einrichtung während verlängerter Öffnungszeiten oder der Weihnachts- oder Osterferien kann ein zusätzlicher, aliquoter Beitrag festgesetzt werden. Die Wirtschaftlichkeit der Einrichtung muss sichergestellt sein. Für öffentliche Rechtsträger, ausgenommen das Land, sind die Tarife von der Gemeindevertretung und in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen.Der Rechtsträger oder Tageseltern-Rechtsträger hat für den Besuch einer Kinderbildungs- und , -betreuungseinrichtung von der oder den erziehungsberechtigten Person(en) einen Kostenbeitrag einzuheben. Dieser Beitrag stellt ein zivilrechtliches Entgelt dar und ist von dem Rechtsträger unter Berücksichtigung der für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung erwachsenden Kosten tarifmäßig festzusetzen. Im Tarif kann unter Bedachtnahme auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Beitragspflichtigen auch eine soziale Staffelung vorgesehen werden. Dabei ist für eine ganztägige Betreuung ein monatlicher Mindestbeitrag in der Höhe von 40 €, für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr jedoch in der Höhe von 90 € vorzusehen; eine Unterschreitung dieser Mindestbeiträge ist aber in Härtefällen zulässig. Der Höchstbeitrag beträgt 415 € pro Monat. Für den Besuch der Einrichtung während verlängerter Öffnungszeiten oder der Weihnachts- oder Osterferien kann ein zusätzlicher, aliquoter Beitrag festgesetzt werden. Die Wirtschaftlichkeit der Einrichtung muss sichergestellt sein. Für öffentliche Rechtsträger, ausgenommen das Land, sind die Tarife von der Gemeindevertretung und in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen.
(2)Absatz 2,Für den Besuch einer institutionellen Einrichtung zur Absolvierung der Besuchspflicht (§ 22) bis zu einem Ausmaß von 20 Wochenstunden durch besuchspflichtige Kinder ist kein Kostenbeitrag von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten einzuheben. Für eine Betreuung, die über das Ausmaß von 20 Wochenstunden hinausgeht, eine Betreuung während der Kindergartenferien sowie für die Verabreichung von Essen oder die Teilnahme an besonderen Angeboten können Kostenbeiträge eingehoben werden.Für den Besuch einer institutionellen Einrichtung zur Absolvierung der Besuchspflicht (Paragraph 22,) bis zu einem Ausmaß von 20 Wochenstunden durch besuchspflichtige Kinder ist kein Kostenbeitrag von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten einzuheben. Für eine Betreuung, die über das Ausmaß von 20 Wochenstunden hinausgeht, eine Betreuung während der Kindergartenferien sowie für die Verabreichung von Essen oder die Teilnahme an besonderen Angeboten können Kostenbeiträge eingehoben werden.
Finanzieller Zuschuss für Familien
§ 46Paragraph 46
(1)Absatz eins,Das Land Salzburg gewährt Rechtsträgern und Tageseltern-Rechtsträgern zur finanziellen Entlastung der erziehungsberechtigten Personen einkommensunabhängige Zuschüsse für die Betreuung aller nicht schulpflichtigen Kinder in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen einschließlich Praxiskindergärten. Kein Zuschuss gebührt für Kinder, die gemäß § 22 zum Besuch einer alterserweiterten Gruppe oder Kindergartengruppe verpflichtet sind.Das Land Salzburg gewährt Rechtsträgern und Tageseltern-Rechtsträgern zur finanziellen Entlastung der erziehungsberechtigten Personen einkommensunabhängige Zuschüsse für die Betreuung aller nicht schulpflichtigen Kinder in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen einschließlich Praxiskindergärten. Kein Zuschuss gebührt für Kinder, die gemäß Paragraph 22, zum Besuch einer alterserweiterten Gruppe oder Kindergartengruppe verpflichtet sind.
(2)Absatz 2,Als Zuschüsse gebühren längstens bis Ende des Kinderbetreuungsjahres:
25 € pro Kind und Monat, wenn die Kinder 31 und mehr Wochenstunden betreut werden und ihr Mittagessen in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung einnehmen;
12,50 € pro Kind und Monat, wenn die Kinder bis 30 Wochenstunden betreut werden oder das Mittagessen nicht in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung einnehmen.
(3)Absatz 3,Besucht ein Kind im selben Zeitraum mehrere Einrichtungen (zB am Vormittag Kindergarten, am Nachmittag Tageseltern), wird nur ein Zuschuss gewährt, und zwar der jeweils höhere; in Härtefällen kann von dieser Kürzung abgewichen werden. Für Monate, für die kein Kostenbeitrag zu entrichten ist, wird kein Zuschuss gewährt.
(4)Absatz 4,Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt an den Rechtsträger, in dessen Einrichtung das Kind jeweils betreut wird. Im Streitfall entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
(5)Absatz 5,Zum Zweck der Auszahlung der Zuschüsse hat der Rechtsträger die Anzahl der unter Abs 1 fallenden Kinder mit Stichtag 15. Oktober, untergliedert nach der Betreuungsdauer, der Landesregierung mitzuteilen. Auf stichprobenartige Anforderung hat der Rechtsträger auch die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Kinder sowie nähere, für die Zuschussgewährung maßgebliche Umstände der Landesregierung bekannt zu geben. Die Auszahlung erfolgt in einem Gesamtbetrag für alle Zuschussmonate eines Kinderbetreuungsjahres bis zum 15. Dezember dieses Kinderbetreuungsjahres. Änderungen während des Jahres in den für die Zuschussgewährung maßgeblichen Umständen (zB An- und Abmeldungen) sind vom Rechtsträger im Zusammenhang mit der Kinderliste zum nächsten Stichtag bekanntzugeben. Differenzbeträge sind mit der nächsten Auszahlung auszugleichen.Zum Zweck der Auszahlung der Zuschüsse hat der Rechtsträger die Anzahl der unter Absatz eins, fallenden Kinder mit Stichtag 15. Oktober, untergliedert nach der Betreuungsdauer, der Landesregierung mitzuteilen. Auf stichprobenartige Anforderung hat der Rechtsträger auch die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Kinder sowie nähere, für die Zuschussgewährung maßgebliche Umstände der Landesregierung bekannt zu geben. Die Auszahlung erfolgt in einem Gesamtbetrag für alle Zuschussmonate eines Kinderbetreuungsjahres bis zum 15. Dezember dieses Kinderbetreuungsjahres. Änderungen während des Jahres in den für die Zuschussgewährung maßgeblichen Umständen (zB An- und Abmeldungen) sind vom Rechtsträger im Zusammenhang mit der Kinderliste zum nächsten Stichtag bekanntzugeben. Differenzbeträge sind mit der nächsten Auszahlung auszugleichen.
Sonderförderung für die Besuchspflicht
§ 47Paragraph 47
(1)Absatz eins,Die Rechtsträger von institutionellen Einrichtungen, in denen besuchspflichtige Kinder betreut werden, erhalten als Zuschuss zu deren laufendem Aufwand vom Land einen Betrag von 850 € je besuchspflichtigen Kind. Wird die Besuchspflicht nicht zur Gänze in einer geeigneten Organisationsform desselben Rechtsträgers erfüllt, gebührt dem Rechtsträger nur ein der Erfüllung der Besuchspflicht aliquoter Teilbetrag. Änderungen in den für das Ausmaß der Sonderförderung maßgeblichen Umständen (zB Wechsel in eine institutionelle Einrichtung eines anderen Rechtsträgers) sind dem Land bekanntzugeben. Die Landesregierung kann die Höhe dieses Zuschusses nach Maßgabe der zur Förderung der Besuchspflicht zur Verfügung stehenden Mittel mit Verordnung davon abweichend festsetzen.
(2)Absatz 2,Zum Zweck der Auszahlung der Zuschüsse gemäß Abs 1 hat der Rechtsträger eine Liste der unter Abs 1 fallenden Kinder mit Stichtag 15. Oktober unter Angabe der Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Landesregierung vorzulegen. Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt in zwei Teilbeträgen, und zwarZum Zweck der Auszahlung der Zuschüsse gemäß Absatz eins, hat der Rechtsträger eine Liste der unter Absatz eins, fallenden Kinder mit Stichtag 15. Oktober unter Angabe der Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Landesregierung vorzulegen. Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt in zwei Teilbeträgen, und zwar
in einem Teilbetrag in der Höhe eines Drittels des Gesamtbetrages spätestens zum 15. Dezember und
in einem Teilbetrag in der Höhe von zwei Dritteln des Gesamtbetrages spätestens zum 1. März jeden Jahres.
(3)Absatz 3,Im Streitfall entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
2. Unterabschnitt
Förderung der Bildung und Betreuung von Kindern in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen, Schulkindgruppen oder durch Tageseltern
Voraussetzungen
§ 48Paragraph 48
(1)Absatz eins,Für die Bildung und Betreuung von Kindern in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen oder Schulkindgruppen sind einem Rechtsträger vom Land und von der Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, auf Antrag Fördermittel zu gewähren, wenn
nach der jeweiligen Betreuung ein Bedarf besteht,
diese nicht zur Erzielung eines Gewinnes erfolgt und
der Rechtsträger die in den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheiden festgelegten Verpflichtungen erfüllt.
(2)Absatz 2,Für die Bildung und Betreuung von Kindern durch Tageseltern sind einem Tageseltern-Rechtsträger vom Land und von der Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, auf Antrag Fördermittel zu gewähren, wenn
nach der jeweiligen Betreuung ein Bedarf besteht,
diese nicht zur Erzielung eines Gewinnes erfolgt,
der Tageseltern-Rechtsträger
ausschließlich Tageseltern beschäftigt, welche die gemäß § 36 erforderliche Genehmigung besitzen,ausschließlich Tageseltern beschäftigt, welche die gemäß Paragraph 36, erforderliche Genehmigung besitzen,
die Tageseltern in angemessener Höhe, zumindest nach dem jeweils gültigen Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und -nehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen, entlohnt,
für die Aus- und Fortbildung der Tageseltern sorgt und diese fachlich begleitet,
die zu betreuenden Tageskinder vermittelt, wobei eine bestmögliche Einfügung des Tageskindes in das (familiäre) Umfeld der Tageseltern zu gewährleisten ist,
Haftpflichtversicherungen für die Tageseltern und Unfallversicherungen für die Tageskinder abschließt,
eine Betreuungsvereinbarung vorliegt,
Kostenbeiträge gemäß § 45 Abs 1 einhebt,Kostenbeiträge gemäß Paragraph 45, Absatz eins, einhebt,
der Rechtsträger die in den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheiden festgelegten Verpflichtungen erfüllt.
(3)Absatz 3,Ein Bedarf im Sinn des Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 liegt vor,Ein Bedarf im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, liegt vor,
wenn ein solcher gemäß § 9 Abs 4 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 festgestellt worden ist, nach Maßgabe der getroffenen Feststellungen, oderwenn ein solcher gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 festgestellt worden ist, nach Maßgabe der getroffenen Feststellungen, oder
nach Maßgabe des Bescheides gemäß § 5 Abs 10.nach Maßgabe des Bescheides gemäß Paragraph 5, Absatz 10,
Im Fall einer Betreuung durch Tageseltern kann auch dann von einem Bedarf ausgegangen werden, wenn eine rechtsverbindliche Zusage der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zur Tragung des auf diese entfallenden Fördermittelanteils (§§ 49 und 50 Abs 1) vorliegt.Im Fall einer Betreuung durch Tageseltern kann auch dann von einem Bedarf ausgegangen werden, wenn eine rechtsverbindliche Zusage der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zur Tragung des auf diese entfallenden Fördermittelanteils (Paragraphen 49 und 50 Absatz eins,) vorliegt.
(4)Absatz 4,Gewinnerzielung im Sinn des Abs 1 Z 2 liegt jedenfalls vor, wenn der Rechtsträger oder der Tageseltern-Rechtsträger eine natürliche Person ist, die selbst in der Einrichtung als Betreuungsperson tätig ist und deren jährliches Bruttoeinkommen aus der Einrichtung mehr als 60.000 € beträgt.Gewinnerzielung im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, liegt jedenfalls vor, wenn der Rechtsträger oder der Tageseltern-Rechtsträger eine natürliche Person ist, die selbst in der Einrichtung als Betreuungsperson tätig ist und deren jährliches Bruttoeinkommen aus der Einrichtung mehr als 60.000 € beträgt.
(5)Absatz 5,Der Antrag des Rechtsträgers oder des Tageseltern-Rechtsträgers auf Förderung hat zu enthalten:
den Bedarfsbescheid der Gemeinde gemäß § 9 Abs 5 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007, den Bescheid gemäß § 5 Abs 10 oder die Zusage zur Tragung des auf die Gemeinde entfallenden Fördermittelanteils gemäß Abs 2;den Bedarfsbescheid der Gemeinde gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007, den Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz 10, oder die Zusage zur Tragung des auf die Gemeinde entfallenden Fördermittelanteils gemäß Absatz 2,;
die Namen, Geburtsdaten und den Hauptwohnsitz der Kinder;
die für die Kinder vereinbarte Betreuungsdauer;
die Zahl der in der Einrichtung geführten Gruppen;
die weiteren, durch Verordnung der Landesregierung festgelegten Angaben.
Für die Antragstellung sind die dafür von der Landesregierung eingerichteten Kommunikationswege und -mittel zu verwenden.
Höhe der Fördermittel
§ 49Paragraph 49
(1)Absatz eins,Einem Tageseltern-Rechtsträger gebühren als Förderung nach Maßgabe des wöchentlichen Betreuungsausmaßes je Kind und Monat:
Betrag | wöchentliches Betreuungsausmaß |
je Kind allgemein | je Kind mit inklusiver Entwicklungsbegleitung |
628,30 € (Ausgangsbetrag) | 905,10 € (Ausgangsbetrag) | mehr als 31 Stunden |
85 % des Ausgangsbetrags | 21 bis 30 Stunden |
70 % des Ausgangsbetrags | 11 bis 20 Stunden |
40 % des Ausgangsbetrags | bis zu 10 Stunden |
| | |
Die sich aus der vorstehenden Tabelle ergebenden Beträge vermindern sich ab Beginn des 3. Jahres der Tätigkeit auf 80 %, wenn Tageseltern nicht innerhalb von zwei Jahren ab Beginn ihrer Tätigkeit ihre Ausbildung abschließen. In diesem Fall gebührt diese Förderung längstens bis zum Ende des 4. Jahres der Tätigkeit.
(2)Absatz 2,Einem Rechtsträger gebührt für die Bildung und Betreuung von Kindern in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen oder Schulkindgruppen als Förderung nach Maßgabe des wöchentlichen Betreuungsausmaßes (Abs 3) je Kind und Monat:Einem Rechtsträger gebührt für die Bildung und Betreuung von Kindern in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen oder Schulkindgruppen als Förderung nach Maßgabe des wöchentlichen Betreuungsausmaßes (Absatz 3,) je Kind und Monat:
Ausgangsbetrag | Einschränkungen |
je Kind allgemein | je Kind mit inklusiver Entwicklungsbegleitung | |
905,10 € | - | für Kinder bis zu 3 Jahren | der Betrag gebührt jeweils bis zum 31. August, der auf die Vollendung des 3. Lebensjahres folgt |
398,10 € | 1.153,90 € | für Kinder ab 3 Jahren | |
| | | |
(3)Absatz 3,Die im Abs 2 festgelegten Ausgangsbeträge gebühren nach Maßgabe des wöchentlichen Betreuungsausmaßes in folgender Höhe:Die im Absatz 2, festgelegten Ausgangsbeträge gebühren nach Maßgabe des wöchentlichen Betreuungsausmaßes in folgender Höhe:
Betrag | wöchentliches Betreuungsausmaß |
100 % des Ausgangsbetrags | 31 bis 40 Stunden |
75 % des Ausgangsbetrags | 21 bis 30 Stunden |
50 % des Ausgangsbetrags | 11 bis 20 Stunden |
25 % des Ausgangsbetrags | bis zu 10 Stunden |
| |
(4)Absatz 4,Zusätzlich zu den sich aus den Abs 2 und 3 ergebenden Förderungen gebühren:Zusätzlich zu den sich aus den Absatz 2 und 3 ergebenden Förderungen gebühren:
ein Zuschlag von 2,80 € je Kind und Monat für jede Stunde, die die Einrichtung mehr als 40 Wochenstunden regelmäßig offenhält,
ein Zuschlag von 144,60 € pro Kind und Woche,
wenn die Einrichtung länger als 48 Wochen im Kalenderjahr offenhält, weil überörtlich für eine erhebliche Anzahl von in der Einrichtung betreuten Kindern ein Betreuungsbedarf während der üblichen Ferienzeiten besteht oder
nach Maßgabe eines Bescheids gemäß § 10 Abs 2 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 sowienach Maßgabe eines Bescheids gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 sowie
ein jährlicher Betrag von 6.567 € oder ein monatlicher Betrag von 547,25 € für jede Gruppe.
(5)Absatz 5,Die Fördermittel gemäß Abs 1 bis 4 können nur für eine Betreuung gewährt werden, die mindestens zwei Wochen eines Kalendermonats umfasst, wenn das Betreuungsverhältnis pro Kalenderjahr insgesamt mindestens durchgehend einen Monat dauert. Die Fördermittel werden auch für die betreuungsfreie Zeit während der Betriebsferien in den Monaten Juli und August gewährt, wenn das Betreuungsverhältnis zuvor mindestens einen Monat aufrecht war und die Kostenbeiträge mindestens 11-mal pro Jahr gezahlt werden.Die Fördermittel gemäß Absatz eins bis 4 können nur für eine Betreuung gewährt werden, die mindestens zwei Wochen eines Kalendermonats umfasst, wenn das Betreuungsverhältnis pro Kalenderjahr insgesamt mindestens durchgehend einen Monat dauert. Die Fördermittel werden auch für die betreuungsfreie Zeit während der Betriebsferien in den Monaten Juli und August gewährt, wenn das Betreuungsverhältnis zuvor mindestens einen Monat aufrecht war und die Kostenbeiträge mindestens 11-mal pro Jahr gezahlt werden.
(6)Absatz 6,Die im Abs 1, 2 und 4 festgelegten Beträge sind jährlich von der Landesregierung entsprechend der Veränderung der Bezüge der Gemeindevertragsbediensteten im Kinderpädagogischen Dienst (Entlohnungsschema KD) der Entlohnungsgruppe kp, Erfahrungsstufe 8, gegenüber dem vorangegangenen Jahr durch Verordnung anzupassen. Als Basis der Anpassung gelten die kundgemachten Beträge für das vorangegangene Jahr; das Ergebnis ist kaufmännisch auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag auf- oder abzurunden.Die im Absatz eins, 2 und 4 festgelegten Beträge sind jährlich von der Landesregierung entsprechend der Veränderung der Bezüge der Gemeindevertragsbediensteten im Kinderpädagogischen Dienst (Entlohnungsschema KD) der Entlohnungsgruppe kp, Erfahrungsstufe 8, gegenüber dem vorangegangenen Jahr durch Verordnung anzupassen. Als Basis der Anpassung gelten die kundgemachten Beträge für das vorangegangene Jahr; das Ergebnis ist kaufmännisch auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag auf- oder abzurunden.
(7)Absatz 7,Die sich rechnerisch aus den Abs 1 und 3 ergebenden Beträge sind jeweils auf den nächsten, durch 10 teilbaren Centbetrag aufzurunden.Die sich rechnerisch aus den Absatz eins und 3 ergebenden Beträge sind jeweils auf den nächsten, durch 10 teilbaren Centbetrag aufzurunden.
Tragung der Fördermittel
§ 50Paragraph 50
(1)Absatz eins,Die in diesem Unterabschnitt geregelte Förderung ist zu 60 % vom Land und zu 40 % von der Gemeinde zu tragen.
(2)Absatz 2,Über die Gewährung der Förderung durch das Land entscheidet die Landesregierung, über die Förderung durch die Gemeinde die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde jeweils durch Bescheid. Bei der Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde als der Standortgemeinde ist die Förderung der Gemeinde nach dem Verhältnis der Kinderzahl von jenen Gemeinden gemeinsam zu leisten, aus denen Kinder mit Hauptwohnsitz in diesen aufgenommen werden. Dies hat bei Kindern mit Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde als der Standortgemeinde zur Voraussetzung, dass die Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Kindes der Aufnahme des Kindes zustimmt oder bei Verweigerung dieser Zustimmung die Landesregierung die Zustimmung erteilt. Die Landesregierung hat die Zustimmung zu erteilen, wenn die Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Kindes zuvor angehört worden ist und für das Kind kein geeigneter, gleichwertiger Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt werden kann.
Berechnung und Auszahlung der Fördermittel
§ 51Paragraph 51
(1)Absatz eins,Für die Berechnung und Auszahlung der Förderung bei Tageseltern gilt:
Die gebührenden Förderungsbeträge sind nach der Zahl der Kinder, für die am 1. Jänner oder 1. Juli ein Betreuungsvertrag besteht, vorläufig zu berechnen und zu entrichten.
Die endgültige Höhe der Förderung für jedes Kalenderjahr ist auf Grund der zum Ende eines jeden Monats gezählten Kinder, für die ein Betreuungsvertrag besteht und für die Fördermittel gemäß § 49 Abs 5 gewährt werden können, zu berechnen. Differenzbeträge sind im folgenden Jahr mit dem vorläufigen Förderungsbetrag für das 2. Kalenderhalbjahr auszugleichen.Die endgültige Höhe der Förderung für jedes Kalenderjahr ist auf Grund der zum Ende eines jeden Monats gezählten Kinder, für die ein Betreuungsvertrag besteht und für die Fördermittel gemäß Paragraph 49, Absatz 5, gewährt werden können, zu berechnen. Differenzbeträge sind im folgenden Jahr mit dem vorläufigen Förderungsbetrag für das 2. Kalenderhalbjahr auszugleichen.
(2)Absatz 2,Für die Berechnung und Auszahlung der Förderung von Rechtsträgern von Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen und Schulkindgruppen gilt:
in Bezug auf die Förderungsbeträge gemäß § 49 Abs 2, 3 und 4 Z 1 und 2:in Bezug auf die Förderungsbeträge gemäß Paragraph 49, Absatz 2, 3 und 4 Ziffer eins und 2 :
Diese sind nach der Zahl der Kinder in der Einrichtung, für die am 1. Jänner ein Betreuungsvertrag besteht, vorläufig zu berechnen. Die Auszahlung der vorläufigen Förderung an den Rechtsträger erfolgt in zwei gleichen Teilbeträgen spätestens zum 1. März und zum 1. Juli.
Die endgültige Höhe der Förderung für jedes Kalenderjahr ist auf Grund der Zahl jener zum Ende eines jeden Monats gezählten Kinder, für die mindestens für den Zeitraum gemäß § 49 Abs 5 ein Betreuungsvertrag besteht, zu berechnen. Differenzbeträge sind im darauffolgenden Jahr mit dem 2. Teilbetrag auszugleichen.Die endgültige Höhe der Förderung für jedes Kalenderjahr ist auf Grund der Zahl jener zum Ende eines jeden Monats gezählten Kinder, für die mindestens für den Zeitraum gemäß Paragraph 49, Absatz 5, ein Betreuungsvertrag besteht, zu berechnen. Differenzbeträge sind im darauffolgenden Jahr mit dem 2. Teilbetrag auszugleichen.
Für Einrichtungen, die während des Jahres, für das die Förderung gewährt wird, ihren Betrieb aufnehmen, ist für die vorläufige Berechnung der Förderung die Zahl der auf Grund eines Betreuungsvertrages betreuten Kinder zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme maßgebend. Nach Beendigung der gesamten Betreuung sind zu viel geleistete Förderungsbeträge zurückzuzahlen.
in Bezug auf die Förderungsbeträge gemäß § 49 Abs 4 Z 3:in Bezug auf die Förderungsbeträge gemäß Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 3 :
Diese sind für jedes Kalenderjahr nach der Anzahl der Gruppen am 15. Oktober des Vorjahres zu berechnen. Für Gruppen, die während des Jahres, für das die Förderung gewährt wird, in Betrieb genommen bzw eingerichtet werden, sowie bei Einstellung oder Auflassung der Einrichtung oder Gruppe während des Jahres gebührt die Förderung nur im Verhältnis der vollen Betriebsmonate.
Auf die Berechnung und die Modalitäten der Auszahlung ist Z 1 sinngemäß anzuwenden; die Auszahlung erfolgt gemeinsam mit den Förderungsbeträgen gemäß Z 1.Auf die Berechnung und die Modalitäten der Auszahlung ist Ziffer eins, sinngemäß anzuwenden; die Auszahlung erfolgt gemeinsam mit den Förderungsbeträgen gemäß Ziffer eins,
Bei begründeten Zweifeln an der wirtschaftlichen Bestandsfähigkeit der Einrichtung kann die Landesregierung zur Minderung des Ausfallrisikos von den Zahlungsmodalitäten der Z 1 und 2 abweichen.Bei begründeten Zweifeln an der wirtschaftlichen Bestandsfähigkeit der Einrichtung kann die Landesregierung zur Minderung des Ausfallrisikos von den Zahlungsmodalitäten der Ziffer eins und 2 abweichen.
(3)Absatz 3,Werden die für die endgültige Berechnung der Förderungsbeträge erforderlichen Angaben nicht bis längstens 31. März des folgenden Jahres zur endgültigen Abrechnung vorgelegt, sind die folgenden vorläufigen Förderungsbeträge um 20 % zu kürzen.
3. Unterabschnitt
Förderung der Bildung und Betreuung von Kindern in Kindergartengruppen
und Hortgruppen
Förderung des Landes
§ 52Paragraph 52
(1)Absatz eins,Den folgenden Rechtsträgern einer Kindergartengruppe oder Hortgruppe sind auf Antrag vom Land Fördermittel zum Personalaufwand zu gewähren:
einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband;
einem privaten Rechtsträger, wenn,
die Kindergarten- oder Hortgruppe ohne Ansehung der Herkunft, der Sprache, der physischen und psychischen Konstitution sowie der religiösen Zugehörigkeit des Kindes oder einer Betriebszugehörigkeit des oder der Erziehungsberechtigten allgemein zugänglich ist,
für den Betrieb der Kindergarten- oder Hortgruppe ein Bedarf besteht,
der Betrieb der Kindergarten- oder Hortgruppe nicht zur Erzielung eines Gewinnes erfolgt, und
der Rechtsträger die in den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheiden festgelegten Verpflichtungen erfüllt.
(2)Absatz 2,Ein Bedarf im Sinn des Abs 1 Z 2 lit b liegt vor,Ein Bedarf im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, liegt vor,
wenn ein solcher gemäß den §§ 41 Abs 4 oder 63 Abs 2 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 festgestellt worden ist, nach Maßgabe der getroffenen Feststellungen, oderwenn ein solcher gemäß den Paragraphen 41, Absatz 4, oder 63 Absatz 2, Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 festgestellt worden ist, nach Maßgabe der getroffenen Feststellungen, oder
nach Maßgabe des Bescheides gemäß § 5 Abs 10.nach Maßgabe des Bescheides gemäß Paragraph 5, Absatz 10,
(3)Absatz 3,Gewinnerzielung im Sinn des Abs 1 Z 2 lit c liegt jedenfalls vor, wenn der Rechtsträger eine natürliche Person ist, die selbst in der Einrichtung als Betreuungsperson tätig ist und deren jährliches Bruttoeinkommen aus der Einrichtung mehr als 50.000 € beträgt.Gewinnerzielung im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, liegt jedenfalls vor, wenn der Rechtsträger eine natürliche Person ist, die selbst in der Einrichtung als Betreuungsperson tätig ist und deren jährliches Bruttoeinkommen aus der Einrichtung mehr als 50.000 € beträgt.
Höhe und Auszahlung der Fördermittel des Landes
§ 53Paragraph 53
(1)Absatz eins,Als Ausgangsbetrag im Sinn der folgenden Bestimmungen für Förderungen gemäß § 52 gilt der Personalaufwand, der einer Gemeinde (ausgenommen die Stadt Salzburg) nach Maßgabe des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 – Gem-VBG und der auf Grundlage des § 78 Gem-VBG erlassenen Verordnungen der Salzburger Landesregierung für eine gruppenführende Vertragskindergartenpädagogin oder einen gruppenführenden Vertragskindergartenpädagogen im 16. Dienstjahr ohne Kinderzulage erwächst. Im Fall eines geringeren Beschäftigungsausmaßes als im Abs 2 angegeben gebühren die Fördermittel nur im Verhältnis zum tatsächlichen Beschäftigungsausmaß. Zum Beschäftigungsausmaß zählen neben dem Kinderdienst auch die gruppenarbeitsfreie Dienstzeit gemäß § 32.Als Ausgangsbetrag im Sinn der folgenden Bestimmungen für Förderungen gemäß Paragraph 52, gilt der Personalaufwand, der einer Gemeinde (ausgenommen die Stadt Salzburg) nach Maßgabe des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 – Gem-VBG und der auf Grundlage des Paragraph 78, Gem-VBG erlassenen Verordnungen der Salzburger Landesregierung für eine gruppenführende Vertragskindergartenpädagogin oder einen gruppenführenden Vertragskindergartenpädagogen im 16. Dienstjahr ohne Kinderzulage erwächst. Im Fall eines geringeren Beschäftigungsausmaßes als im Absatz 2, angegeben gebühren die Fördermittel nur im Verhältnis zum tatsächlichen Beschäftigungsausmaß. Zum Beschäftigungsausmaß zählen neben dem Kinderdienst auch die gruppenarbeitsfreie Dienstzeit gemäß Paragraph 32,
(2)Absatz 2,Als Förderung des Landes gebührt für die Bildung und Betreuung in Kindergartengruppen:
für je 20 Kinder je vorhandener vollbeschäftigter gruppenführender Fachkraft 43 % des Ausgangsbetrags, bei Führung oder Förderung von nur einer Kindergartengruppe in einer Einrichtung für die pädagogische Fachkraft aber 60 % des Ausgangsbetrags; bei Führung von sechs oder mehr Kindergartengruppen für die freigestellte Leitung 43 % des Ausgangsbetrags;
für je acht Kinder je vorhandener vollbeschäftigter gruppenführender Fachkraft in heilpädagogischen Kindergartengruppen (§ 73 Abs 10) 43 % des Ausgangsbetrags, bei Führung oder Förderung von nur einer Kindergartengruppe in einer Einrichtung für die pädagogische Fachkraft aber 60 % des Ausgangsbetrags, wenn diese Gruppe eine heilpädagogische Kindergartengruppe ist;für je acht Kinder je vorhandener vollbeschäftigter gruppenführender Fachkraft in heilpädagogischen Kindergartengruppen (Paragraph 73, Absatz 10,) 43 % des Ausgangsbetrags, bei Führung oder Förderung von nur einer Kindergartengruppe in einer Einrichtung für die pädagogische Fachkraft aber 60 % des Ausgangsbetrags, wenn diese Gruppe eine heilpädagogische Kindergartengruppe ist;
bei Erfüllung der Kinderzahlen gemäß Z 1 und 2 undbei Erfüllung der Kinderzahlen gemäß Ziffer eins und 2 und
bei Führung von einer oder zwei Kindergartengruppen für höchstens eine zusätzliche vollbeschäftige Betreuungsperson,
bei Führung von drei oder vier Kindergartengruppen für höchstens zwei zusätzliche vollbeschäftigte Betreuungspersonen,
bei Führung von fünf Kindergartengruppen für höchstens drei zusätzliche vollbeschäftige Betreuungspersonen,
bei Führung von sechs oder mehr Kindergartengruppen für die vorgeschriebene Zahl von zusätzlichen vollbeschäftigten Betreuungspersonen,
sowie in jeder Gruppe mit mehr als 20 Kindern:
33 % des Ausgangsbetrags für gemäß § 28 Abs 1 ausgebildete pädagogische Fachkräfte oder 20 % des Ausgangsbetrags für Zusatzkräfte; 33 % des Ausgangsbetrags für gemäß Paragraph 28, Absatz eins, ausgebildete pädagogische Fachkräfte oder 20 % des Ausgangsbetrags für Zusatzkräfte;
bei erhöhtem Personalaufwand wegen längerer Öffnungszeiten von Kindergartengruppen über 40 Wochenstunden hinaus zusätzlich je Gruppe Fördermittel wie nach Z 1 und 2 für eine weitere teilbeschäftigte gruppenführende pädagogische Fachkraft sowie Fördermittel wie nach Z 3 für eine weitere teilbeschäftigte (pädagogische) Zusatzkraft;bei erhöhtem Personalaufwand wegen längerer Öffnungszeiten von Kindergartengruppen über 40 Wochenstunden hinaus zusätzlich je Gruppe Fördermittel wie nach Ziffer eins und 2 für eine weitere teilbeschäftigte gruppenführende pädagogische Fachkraft sowie Fördermittel wie nach Ziffer 3, für eine weitere teilbeschäftigte (pädagogische) Zusatzkraft;
für jede Gruppe mit mindestens drei Kindern mit inklusiver Entwicklungsbegleitung gemäß § 4 Z 16 je zusätzlicher vollbeschäftigter sonderpädagogische Fachkraft 43 % des Ausgangsbetrags oder je als Assistenz der Integration eingesetzte pädagogischer Fachkraft gemäß § 19 Abs 9 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 oder 28 Abs 9 33 % des Ausgangsbetrags. Diese Fördermittel gebühren nur anteilig, wenn weniger als drei Kinder gemäß § 4 Z 16 in einer Gruppe betreut werden;für jede Gruppe mit mindestens drei Kindern mit inklusiver Entwicklungsbegleitung gemäß Paragraph 4, Ziffer 16, je zusätzlicher vollbeschäftigter sonderpädagogische Fachkraft 43 % des Ausgangsbetrags oder je als Assistenz der Integration eingesetzte pädagogischer Fachkraft gemäß Paragraph 19, Absatz 9, Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 oder 28 Absatz 9, 33 % des Ausgangsbetrags. Diese Fördermittel gebühren nur anteilig, wenn weniger als drei Kinder gemäß Paragraph 4, Ziffer 16, in einer Gruppe betreut werden;
für jeden Kindergarten mit einem Anteil von mehr als 50 % Kindern mit festgestellten Sprachförderbedarf 50 % einer teilbeschäftigten zusätzlichen pädagogischen Fachkraft.
(3)Absatz 3,Als Förderung des Landes gebührt für die Bildung und Betreuung von Kindern in Hortgruppen:
für je 20 Kinder je vorhandene vollbeschäftigte gruppenführende pädagogische Fachkraft 20 % des Ausgangsbetrags;
für je 8 Kinder je vorhandene vollbeschäftige gruppenführende sonderpädagogische Fachkraft gemäß § 28 Abs 5 in Hortgruppen mit heilpädagogischem Schwerpunkt 43 % des Ausgangsbetrags;für je 8 Kinder je vorhandene vollbeschäftige gruppenführende sonderpädagogische Fachkraft gemäß Paragraph 28, Absatz 5, in Hortgruppen mit heilpädagogischem Schwerpunkt 43 % des Ausgangsbetrags;
für jede Gruppe mit mindestens drei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985) je vollbeschäftigter zusätzlicher sonderpädagogischer Fachkraft gemäß § 28 Abs 5 43 % des Ausgangsbetrags oder je als Assistenz der Integration eingesetzte pädagogischer Fachkraft gemäß § 28 Abs 9 33 % des Ausgangsbetrags. Diese Fördermittel gebühren nur anteilig, wenn weniger als drei Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einer Gruppe betreut werden.für jede Gruppe mit mindestens drei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Paragraph 8, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985) je vollbeschäftigter zusätzlicher sonderpädagogischer Fachkraft gemäß Paragraph 28, Absatz 5, 43 % des Ausgangsbetrags oder je als Assistenz der Integration eingesetzte pädagogischer Fachkraft gemäß Paragraph 28, Absatz 9, 33 % des Ausgangsbetrags. Diese Fördermittel gebühren nur anteilig, wenn weniger als drei Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einer Gruppe betreut werden.
(4)Absatz 4,Zusätzlich zu der Förderung gemäß Abs 2 und 3 gebührt als Förderung des Landes für jede Kindergarten- oder Hortgruppe ein jährlicher Betrag von 974 €. Dieser Betrag ist jährlich von der Landesregierung entsprechend der Veränderung der Bezüge der Gemeindevertragsbediensteten im Kinderpädagogischen Dienst (Entlohnungsschema KD) der Entlohnungsgruppe kp, Erfahrungsstufe 8, gegenüber dem vorangegangenen Jahr durch Verordnung anzupassen. Als Basis der Anpassung gelten die kundgemachten Beträge für das vorangegangene Jahr; das Ergebnis ist kaufmännisch auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag auf- oder abzurunden.Zusätzlich zu der Förderung gemäß Absatz 2 und 3 gebührt als Förderung des Landes für jede Kindergarten- oder Hortgruppe ein jährlicher Betrag von 974 €. Dieser Betrag ist jährlich von der Landesregierung entsprechend der Veränderung der Bezüge der Gemeindevertragsbediensteten im Kinderpädagogischen Dienst (Entlohnungsschema KD) der Entlohnungsgruppe kp, Erfahrungsstufe 8, gegenüber dem vorangegangenen Jahr durch Verordnung anzupassen. Als Basis der Anpassung gelten die kundgemachten Beträge für das vorangegangene Jahr; das Ergebnis ist kaufmännisch auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag auf- oder abzurunden.
(5)Absatz 5,Für die im Abs 2 und 3 angegebenen Kinderzahlen sowie für die Zahl der Gruppen gemäß Abs 4 ist für jedes Kalenderjahr der Stand am 15. Oktober des Vorjahres maßgebend. Bei der Berechnung der Fördermittel gemäß Abs 2 und 3 sind Kinder mit einem festgestellten Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung doppelt zu zählen. Für Gruppen, die während des Jahres, für das die Förderung gewährt wird, in Betrieb genommen bzw eingerichtet werden, ist die Zahl der Kinder zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Gruppe maßgebend.Für die im Absatz 2 und 3 angegebenen Kinderzahlen sowie für die Zahl der Gruppen gemäß Absatz 4, ist für jedes Kalenderjahr der Stand am 15. Oktober des Vorjahres maßgebend. Bei der Berechnung der Fördermittel gemäß Absatz 2 und 3 sind Kinder mit einem festgestellten Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung doppelt zu zählen. Für Gruppen, die während des Jahres, für das die Förderung gewährt wird, in Betrieb genommen bzw eingerichtet werden, ist die Zahl der Kinder zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Gruppe maßgebend.
(6)Absatz 6,In den im Abs 5 dritter Satz geregelten Fällen sowie bei Einstellung oder Auflassung der Einrichtung oder Gruppe während des Jahres, für das die Förderung gewährt wird, gebührt die Förderung nur im Verhältnis der vollen Betriebsmonate. Zuviel geleistete Förderungsbeiträge sind zurückzuzahlen.In den im Absatz 5, dritter Satz geregelten Fällen sowie bei Einstellung oder Auflassung der Einrichtung oder Gruppe während des Jahres, für das die Förderung gewährt wird, gebührt die Förderung nur im Verhältnis der vollen Betriebsmonate. Zuviel geleistete Förderungsbeiträge sind zurückzuzahlen.
(7)Absatz 7,Über die Gewährung der Förderung entscheidet die Landesregierung durch Bescheid.
(8)Absatz 8,Die Auszahlung der Förderung für ein Kalenderjahr erfolgt in zwei gleichen Teilbeträgen zum 1. März und zum 1. Juli, bei Einrichtungen oder Gruppen, die während des Jahres in Betrieb genommen bzw eingerichtet werden, für die Monate des Betriebes in einem einzigen Betrag bis spätestens acht Wochen nach der Inbetriebnahme bzw Einrichtung. Bei begründeten Zweifeln an der wirtschaftlichen Bestandsfähigkeit der Einrichtung kann die Landesregierung die Zahlungsmodalitäten zur Minderung des Ausfallrisikos abändern.
(9)Absatz 9,Bei Pilotprojekten oder bei der Gewährung von Sonderurlauben zur Ausbildung als Sonderkindergartenpädagogin oder als Sonderkindergartenpädagoge können auf Grund von Vereinbarungen mit dem Rechtsträger über die vorstehenden Subventionsregelungen hinausgehende Leistungen erbracht werden. Dadurch sollen mit der Durchführung von Pilotprojekten oder mit der Gewährung solcher Sonderurlaube verbundene finanzielle Nachteile für den Rechtsträger vermieden werden.
Förderungen der Gemeinden
§ 54Paragraph 54
(1)Absatz eins,Die Gemeinden haben einem privaten Rechtsträger gemäß § 52 Abs 1 Z 2, dem gemäß § 53 Fördermittel des Landes gebühren, für die in einem Bescheid gemäß § 5 Abs 10 ausgewiesenen Gruppen Förderungen in folgender Höhe zu leisten:Die Gemeinden haben einem privaten Rechtsträger gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2,, dem gemäß Paragraph 53, Fördermittel des Landes gebühren, für die in einem Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz 10, ausgewiesenen Gruppen Förderungen in folgender Höhe zu leisten:
Förderungen in der Höhe der gemäß § 53 Abs 2 und 3 ermittelten Höhe der Förderung des Landes an den jeweiligen Rechtsträger undFörderungen in der Höhe der gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 ermittelten Höhe der Förderung des Landes an den jeweiligen Rechtsträger und
pro Jahr und je Kindergarten- oder Hortgruppe 2/3 des Betrags gemäß § 53 Abs 4.pro Jahr und je Kindergarten- oder Hortgruppe 2/3 des Betrags gemäß Paragraph 53, Absatz 4,
(2)Absatz 2,Über die Gewährung der Förderung entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde durch Bescheid. Für die Auszahlung der Förderungsbeträge gilt § 53 Abs 8.Über die Gewährung der Förderung entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde durch Bescheid. Für die Auszahlung der Förderungsbeträge gilt Paragraph 53, Absatz 8,
(3)Absatz 3,Im Fall einer Bildung und Betreuung von Kindern durch einen privaten Rechtsträger in heilpädagogischen Kindergartengruppen, deren Bedarf gemäß § 43 Abs 3 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 festgestellt worden ist, gilt abweichend von Abs 1 und 2, dass die Förderung der Gemeinde nach dem Verhältnis der Kinderzahl von jenen Gemeinden gemeinsam zu leisten ist, aus denen Kinder die Einrichtung besuchen. Der für diese Feststellung maßgebliche Stichtag richtet sich nach § 53 Abs 5. Über solche Förderungsansprüche entscheidet im Streitfall die Landesregierung durch Bescheid.Im Fall einer Bildung und Betreuung von Kindern durch einen privaten Rechtsträger in heilpädagogischen Kindergartengruppen, deren Bedarf gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 festgestellt worden ist, gilt abweichend von Absatz eins und 2, dass die Förderung der Gemeinde nach dem Verhältnis der Kinderzahl von jenen Gemeinden gemeinsam zu leisten ist, aus denen Kinder die Einrichtung besuchen. Der für diese Feststellung maßgebliche Stichtag richtet sich nach Paragraph 53, Absatz 5, Über solche Förderungsansprüche entscheidet im Streitfall die Landesregierung durch Bescheid.
4. Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für die Förderungen des Landes und der Gemeinden
Rechtsnatur der Förderungen des Landes und der Gemeinden
§ 55Paragraph 55
Bei den Förderungen durch das Land und die Gemeinden handelt es sich um Subventionen, deren Zweck unabhängig von der konkreten Ausgestaltung ausschließlich der Deckung von Betriebsabgängen der Einrichtungen dient.
Ausschluss und Minderung der Förderung
§ 56Paragraph 56
(1)Absatz eins,Die Gewährung von Fördermitteln ist für die Dauer des Zeitraums ausgeschlossen, in dem
die Aufwände für Miete, Gehälter, Verwaltung usw den allgemein üblichen Rahmen übersteigen;
vom Rechtsträger oder Tageseltern-Rechtsträger für die Betreuung von den Beitragspflichtigen, Härtefälle ausgenommen, nicht Beiträge in der im § 45 Abs 1 festgesetzten Höhe eingehoben werden; odervom Rechtsträger oder Tageseltern-Rechtsträger für die Betreuung von den Beitragspflichtigen, Härtefälle ausgenommen, nicht Beiträge in der im Paragraph 45, Absatz eins, festgesetzten Höhe eingehoben werden; oder
der Rechtsträger oder Tageseltern-Rechtsträger trotz Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde und, wenn dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen wird, innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde festgelegten Nachfrist nicht den durch Gesetz oder Verordnung geforderten Zustand herstellt.
(2)Absatz 2,Entgegen Abs 1 gewährte Förderungen sind dem Land oder der Gemeinde vom Rechtsträger zurück zu erstatten.Entgegen Absatz eins, gewährte Förderungen sind dem Land oder der Gemeinde vom Rechtsträger zurück zu erstatten.
(3)Absatz 3,Hat der (Tageseltern-)Rechtsträger unrichtige Angaben, insbesondere betreffend die Kinderzahlen und die Betreuungszeiten gemacht, sind zu viel bezahlte Förderungen jedenfalls zurück zu erstatten. Darüber hinaus kann die Landesregierung den Anspruch auf Förderung für das betreffende Kinderbetreuungsjahr abhängig von den Umständen des Einzelfalls mit Bescheid mindern.
Ausschluss der Förderung privater Rechtsträger
§ 57Paragraph 57
Privaten Rechtsträgern von institutionellen Einrichtungen werden Fördermittel gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes nur dann gewährt, wenn
dem pädagogischen Personal für die pädagogische Arbeit im Zusammenhang mit der Vor- und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit einschließlich der schriftlichen Arbeitsdokumentation, der Eltern- und Teamarbeit und administrativen Aufgaben eine wöchentliche Gesamtstundenanzahl im Umfang der im § 32 Abs 1, 4, 5 und 6 enthaltenen Festlegungen als gruppenarbeitsfreie Dienstzeit zusteht und die sinngemäße Anwendung des § 32 Abs 3 und 7 gewährleistet ist unddem pädagogischen Personal für die pädagogische Arbeit im Zusammenhang mit der Vor- und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit einschließlich der schriftlichen Arbeitsdokumentation, der Eltern- und Teamarbeit und administrativen Aufgaben eine wöchentliche Gesamtstundenanzahl im Umfang der im Paragraph 32, Absatz eins, 4, 5 und 6 enthaltenen Festlegungen als gruppenarbeitsfreie Dienstzeit zusteht und die sinngemäße Anwendung des Paragraph 32, Absatz 3 und 7 gewährleistet ist und
eine Fort- und Weiterbildung des Pädagogischen Personals unter sinngemäße Anwendung des § 33 sichergestellt ist.eine Fort- und Weiterbildung des Pädagogischen Personals unter sinngemäße Anwendung des Paragraph 33, sichergestellt ist.
5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für alle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
1. Unterabschnitt
Aufsicht über Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
Aufsichtsbehörde, Aufsichtsorgane
§ 58Paragraph 58
(1)Absatz eins,Der Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unterliegt der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht durch die Landesregierung.
(2)Absatz 2,Zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht hat die Landesregierung entsprechend qualifizierte Personen mit ausreichender praktischer Erfahrung im Berufsfeld zu bestellen.
Inhalt und Ausübung der Aufsicht
§ 59Paragraph 59
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ihre Aufgaben diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden, Bescheinigungen und sonstigen Anordnungen entsprechend wahrnehmen. Die pädagogische Aufsicht erstreckt sich im Besonderen auf:
den Einsatz des pädagogischen Personals;
die Tätigkeit des pädagogischen Personals in pädagogisch-didaktischer und methodischer Hinsicht sowie die Tätigkeit der (Betriebs-)Tageseltern;
das Ausmaß der qualitativen Fortbildung des pädagogischen Personals und
das Raumkonzept (Nutzung), die Ausstattung und Einrichtung in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung ist ermächtigt,
zur Überprüfung der persönlichen Eignung von Betreuungspersonen und Tageseltern,
zur Überprüfung der persönlichen Eignung von Personen, die mit einer Tagesmutter oder einem Tagesvater nicht nur vorübergehend in Wohngemeinschaft leben,
zur Überprüfung der Verlässlichkeit einer natürlichen Person, die selbst Rechtsträger ist, sowie
zur Überprüfung einer zur Vertretung eines Rechtsträgers nach außen befugten Person
die folgenden Auskünfte bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen:
Strafregisterauskünfte nach § 9 Abs 1 Strafregistergesetz 1968;Strafregisterauskünfte nach Paragraph 9, Absatz eins, Strafregistergesetz 1968;
Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern gemäß § 9a Abs 2 Strafregistergesetz 1968, sofern von der betreffenden Person nicht eine Strafregisterbescheinigung Kinder und Jugendhilfe gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968 vorliegt, die nicht älter als 3 Monate ist; undSonderauskünfte zu Sexualstraftätern gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2, Strafregistergesetz 1968, sofern von der betreffenden Person nicht eine Strafregisterbescheinigung Kinder und Jugendhilfe gemäß Paragraph 10, Absatz eins a, Strafregistergesetz 1968 vorliegt, die nicht älter als 3 Monate ist; und
Auskünfte bei den Verwaltungsstrafbehörden.
Zur Beurteilung der persönlichen Eignung von Personen, die mit den Tageseltern nicht nur vorübergehend in Wohngemeinschaft leben, ist die Zustimmung der betroffenen Personen einzuholen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist gemäß § 39 Abs 9 vorzugehen.Zur Beurteilung der persönlichen Eignung von Personen, die mit den Tageseltern nicht nur vorübergehend in Wohngemeinschaft leben, ist die Zustimmung der betroffenen Personen einzuholen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist gemäß Paragraph 39, Absatz 9, vorzugehen.
(3)Absatz 3,Die Organe der Landesregierung sind im Rahmen der Ausübung ihrer Aufsicht berechtigt, regelmäßige sowie alle im Einzelfall erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen. Unter Beachtung der betrieblichen Abläufe in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind die Organe der Landesregierung im Besonderen berechtigt
alle offenkundig dem Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dienenden Betriebsmittel wie Grundstücke, Räumlichkeiten, sonstige Einrichtungen oder Fahrzeuge zu betreten;
alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen;
in alle erforderlichen Unterlagen wie Bescheide, Bescheinigungen und interne Aufzeichnungen (Anwesenheitslisten, Förderungsabrechnungen etc) Einsicht zu nehmen und davon auch außerhalb ihres Aufbewahrungsortes Auswertungen herzustellen und Auszüge, Abschriften, Kopien oder Fotografien anzufertigen;
erforderlichenfalls Datenbanken, Speichermedien und Programme zu öffnen und davon Auswertungen, Auszüge oder Kopien herzustellen oder herstellen zu lassen.
(4)Absatz 4,Die Organe gemäß Abs 1 habenDie Organe gemäß Absatz eins, haben
jede Amtshandlung zu dokumentieren und im Fall der Feststellung von Mängeln, die zu weiteren behördlichen Maßnahmen Anlass geben könnten, sowie auf Verlangen der überprüften Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eine Niederschrift anzufertigen und je eine Ausfertigung davon der überprüften Einrichtung oder einer von ihr beauftragten Person auszuhändigen;
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen anvertraut oder zugänglich werden, sowie den Inhalt von Daten, die gemäß den §§ 62 und 63 nicht verarbeitet werden dürfen, auch nach dem Erlöschen ihrer Funktion geheim zu halten.Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen anvertraut oder zugänglich werden, sowie den Inhalt von Daten, die gemäß den Paragraphen 62 und 63 nicht verarbeitet werden dürfen, auch nach dem Erlöschen ihrer Funktion geheim zu halten.
(5)Absatz 5,Rechtsträger, Tageseltern-Rechtsträger, Tageseltern und das pädagogische Personal sind verpflichtet, an den Überprüfungen mitzuwirken und insbesondere den mit der Aufsicht betrauten Organen zu ermöglichen:
die Ausübung der Befugnisse gemäß Abs 3;die Ausübung der Befugnisse gemäß Absatz 3,;
eine Beobachtung der Betriebsabläufe und
Gespräche mit Kindern, Erziehungsberechtigten und Betreuungspersonen.
Beseitigung von Mängeln, Schließung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung
§ 60Paragraph 60
(1)Absatz eins,Werden im Rahmen der behördlichen Aufsicht Mängel festgestellt, sind diese dem Rechtsträger, dem Tageseltern-Rechtsträger oder den Tageseltern unabhängig von einer allfälligen Bestrafung schriftlich mitzuteilen und diese aufzufordern, die festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, ist die Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Der Bescheid hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge einer Säumnis (Abs 2) zu enthalten.Werden im Rahmen der behördlichen Aufsicht Mängel festgestellt, sind diese dem Rechtsträger, dem Tageseltern-Rechtsträger oder den Tageseltern unabhängig von einer allfälligen Bestrafung schriftlich mitzuteilen und diese aufzufordern, die festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, ist die Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Der Bescheid hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge einer Säumnis (Absatz 2,) zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat nach Maßgabe der festgestellten Mängel die gänzliche oder eine teilweise Schließung der Einrichtung zu verfügen, wenn
die Einrichtung ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wird;
die festgestellten Mängel einer Behebung nicht zugänglich sind;
einem bescheidmäßigen Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen wird; oder
aus gesundheitlichen oder anderen schwerwiegenden Gründen Gefahr im Verzug für das Kindeswohl gegeben ist.
(3)Absatz 3,Kann eine Anordnung gemäß Abs 1 oder 2 aus rechtlichen oder anderen Gründen nicht an den Rechtsträger, den Tageseltern-Rechtsträger oder an die Tageseltern ergehen oder ist es aus anderen Gründen geboten, kann diese auch an eine andere Person ergehen, welche für diese tätig ist.Kann eine Anordnung gemäß Absatz eins, oder 2 aus rechtlichen oder anderen Gründen nicht an den Rechtsträger, den Tageseltern-Rechtsträger oder an die Tageseltern ergehen oder ist es aus anderen Gründen geboten, kann diese auch an eine andere Person ergehen, welche für diese tätig ist.
2. Unterabschnitt
Qualitätsberatung und Serviceeinrichtungen
§ 61Paragraph 61
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat die Rechtsträger in Fragen der Kinderbildung- und -betreuung durch die Durchführung von Qualitätsberatungen durch entsprechend qualifizierte Personen mit ausreichender praktischer Erfahrung im Berufsfeld zu unterstützen.
(2)Absatz 2,Die Qualitätsberatung kann sich insbesondere beziehen auf:
der Umsetzung des österreichweit gültigen Bildungsrahmenplanes,
die Führung der Bildungs-, Arbeits- und Entwicklungsdokumentationen,
der Erstellung und Überarbeitung der pädagogischen Konzeption,
Maßnahmen der Inklusion und Integration,
der Umsetzung von Sprachförderung,
der Erstellung des Raumkonzeptes,
beabsichtigte Änderungen der betrieblichen Organisation und Abläufe (Änderung der Organisationsform, Gruppenzusammensetzung, Gruppengröße, Personaleinsatz udgl) sowie
Maßnahmen der finanziellen Förderung.
(3)Absatz 3,In jedem Verwaltungsbezirk soll eine Eltern-Service-Stelle eingerichtet werden.
3. Unterabschnitt
Schutz von personenbezogenen Daten
Verarbeitung von personenbezogenen Daten
§ 62Paragraph 62
(1)Absatz eins,Die Landesregierung, die Gemeinden sowie die Rechtsträger und Tageseltern-Rechtsträger sind ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten zu den im Abs 2 festgelegten Zwecken zu verarbeiten, soweit diese personenbezogenen Daten für die Erfüllung der ihnen jeweils nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:Die Landesregierung, die Gemeinden sowie die Rechtsträger und Tageseltern-Rechtsträger sind ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten zu den im Absatz 2, festgelegten Zwecken zu verarbeiten, soweit diese personenbezogenen Daten für die Erfüllung der ihnen jeweils nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:
Daten der betreuten Kinder:
Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer;
Sprachkenntnisse, Sprachstand entsprechend dem Sprachstandsinstrument, Sprachfördermaßnahmen;
Art und Ausmaß eines Bedarfs an inklusiver Entwicklungsbegleitung;
Art und Ausmaß der Betreuung;
Bezeichnung der institutionellen Einrichtung bzw der Tageseltern und des Rechtsträgers;
Datum des Ein- und des Austritts in die bzw aus der Betreuung, Anwesenheitsdauer in der Betreuungseinrichtung bzw bei den Tageseltern;
Information bezüglich der Betreuung in mehr als einer Einrichtung bzw durch mehr als eine Tagesmutter bzw einen Tagesvater;
Daten der Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder:
Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Familienstand;
allfällige Näherungsverbote;
Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern;
Art und Ausmaß einer Berufstätigkeit, Dienstgeber;
Höhe der geforderten und geleisteten Kostenbeiträge;
wenn das Kind nur mit einem Elternteil im Haushalt lebt, Art und Ausmaß der Berufstätigkeit einer Lebensgefährtin bzw eines Lebensgefährten;
Daten der abholberechtigten Personen:
● Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen;
Daten der Tageseltern und der in Wohngemeinschaft mit diesen zusammenlebenden Personen:
Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Familienstand;
Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern;
Umfang und Inhalt der nach diesem Gesetz erteilten Bewilligungen;
Ausbildung und berufliche Qualifikation der Tageseltern;
Daten über die persönliche Eignung als Betreuungsperson einschließlich strafrechtlicher Verurteilungen und verwaltungsbehördlicher Bestrafungen, soweit diese für die Beurteilung der Eignung als Betreuungsperson von Bedeutung sind;
Daten über relevante Umstände von Personen in Wohngemeinschaften, die für die persönliche Eignung des Tageselternteils von Bedeutung sind, einschließlich strafrechtlicher Verurteilungen und verwaltungsbehördlicher Bestrafungen;
● Daten über die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Betreuung
● Art und Ausmaß des Beschäftigungsverhältnisses der Tageseltern;
Daten der (Tageseltern-)Rechtsträger, wenn diese natürlichen Personen sind:
Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit;
Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern;
Umfang und Inhalt der nach diesem Gesetz erteilten Bewilligungen;
Daten betreffend die Verlässlichkeit einschließlich strafrechtlicher Verurteilungen und verwaltungsbehördlicher Bestrafungen, soweit diese für die Beurteilung der Verlässlichkeit von Bedeutung sind;
Personalaufwand für die Betreuungspersonen;
Berechnungsgrundlagen, Höhe und Auszahlung von Förderungen einschließlich des Trägers der jeweiligen Förderung;
Höhe der geforderten und geleisteten Kostenbeiträge, Bankverbindungen;
Daten der (Tageseltern-)Rechtsträger, wenn diese juristische Personen sind, und ihrer zur Vertretung nach außen bestimmten Organe:
Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe,
Daten betreffend die Verlässlichkeit der zur Vertretung nach außen bestimmten Organe einschließlich strafrechtlicher Verurteilungen und verwaltungsbehördlicher Bestrafungen, soweit diese für die Beurteilung der Verlässlichkeit von Bedeutung sind;
Sitz, Firmenbuchnummer, Zentralmelderegister-Zahl, zentrale Vereinsregister-Zahl;
Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe;
Umfang und Inhalt der nach diesem Gesetz erteilten Bewilligungen;
Personalaufwand für die Betreuungspersonen, Berechnungsgrundlagen, Höhe und Auszahlung von Förderungen einschließlich des Trägers der jeweiligen Förderung;
Höhe der geforderten und geleisteten Kostenbeiträge
Daten der Betreuungspersonen in Kinderbetreuungseinrichtungen:
Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Erstsprache;
Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern;
Ausbildung und berufliche Qualifikationen, Berufspraxis;
Dienstvertrag, Beschäftigungsausmaß und korrespondierende Stundenanzahl bei Vollbeschäftigung, Ausmaß der gruppenarbeitsfreien Dienstzeit;
bisherige und aktuelle Verwendung;
Daten über die persönliche Eignung als Betreuungsperson einschließlich strafrechtlicher Verurteilungen und verwaltungsbehördlicher Bestrafungen, soweit diese für die Beurteilung der Eignung als Betreuungsperson von Bedeutung sind.
Daten der Kinderbetreuungseinrichtung:
Name der Ansprechperson, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern;
Anzahl der Gruppen, Anzahl der bewilligten Plätze, Anzahl der freien Plätze, Kinder aus anderen Gemeinden;
Öffnungszeiten pro Gruppe;
geschlossene Betriebstage, geöffnete Wochen;
Bedarfsfeststellungsbescheid;
Anzahl der Kinder zu bestimmten Zeitpunkten wie zu Beginn der Monate Jänner und Dezember, des Monats der Karwoche, des Monats jener Sommerferienwoche mit dem schwächsten Besuch.
Die Gemeinden sind ermächtigt, im Rahmen der Bedarfsplanung (§ 5) personenbezogene Daten im lokalen Melderegister (§ 13 MeldeG) oder im Zentralen Melderegister (§ 16 MeldeG) abzufragen.Die Gemeinden sind ermächtigt, im Rahmen der Bedarfsplanung (Paragraph 5,) personenbezogene Daten im lokalen Melderegister (Paragraph 13, MeldeG) oder im Zentralen Melderegister (Paragraph 16, MeldeG) abzufragen.
(2)Absatz 2,Die im Abs 1 angeführten Daten dürfen ausschließlich zu den folgenden Zwecken verarbeitet werden:Die im Absatz eins, angeführten Daten dürfen ausschließlich zu den folgenden Zwecken verarbeitet werden:
für die Bildung und Betreuung von Kindern unter Berücksichtigung des Wohles der Kinder;
zur Bedarfsplanung und Bedarfsdeckung (§ 5) sowie zur Feststellung eines Betreuungsbedarfs während der Ferien;zur Bedarfsplanung und Bedarfsdeckung (Paragraph 5,) sowie zur Feststellung eines Betreuungsbedarfs während der Ferien;
zur Sicherstellung des Versorgungsauftrages der Gemeinden (§ 5);zur Sicherstellung des Versorgungsauftrages der Gemeinden (Paragraph 5,);
zur Entscheidung über die Erteilung der nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen;
zur Förderung der Sprachentwicklung;
zur Durchführung von integrativen Maßnahmen wie Maßnahmen zur sozialen Integration von Kindern mit einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung, zur Integration von Kindern mit einer Beeinträchtigung oder von Kindern mit nicht deutscher Erstsprache;
zur Einhaltung der Besuchspflicht (§ 22);zur Einhaltung der Besuchspflicht (Paragraph 22,);
zur Durchführung der praktischen Ausbildung von Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen oder von anderen pädagogischen Fachkräften;
zur Abwicklung von nach diesem Gesetz gewährten Förderungen sowie zur Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Förderung notwendigen Voraussetzungen;
zur Ausübung der Aufsicht über alle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie über Tageseltern in rechtlicher und pädagogischer Hinsicht;
zur Auswertung ausschließlich für statistische, planerische, steuernde und wissenschaftliche Zwecke;
zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen.
(3)Absatz 3,Die Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen und Tageseltern-Rechtsträger haben der Landesregierung die betreffenden Daten gemäß Abs 1 auf Verlangen mitzuteilen und jede Änderung dieser Daten gemäß Abs 1, sofern diese von der Landesregierung nicht ausschließlich zu statistischen Zwecken erhoben werden, bekannt zu geben.Die Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen und Tageseltern-Rechtsträger haben der Landesregierung die betreffenden Daten gemäß Absatz eins, auf Verlangen mitzuteilen und jede Änderung dieser Daten gemäß Absatz eins,, sofern diese von der Landesregierung nicht ausschließlich zu statistischen Zwecken erhoben werden, bekannt zu geben.
(4)Absatz 4,Eine Übermittlung von einzelnen Daten gemäß Abs 1 an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an die Gerichte ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungen gesetzlich vorgesehen sind, nur auf deren begründetes Ersuchen und soweit zulässig, als diese Daten zur Wahrnehmung der den Empfängern und Empfängerinnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.Eine Übermittlung von einzelnen Daten gemäß Absatz eins, an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an die Gerichte ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungen gesetzlich vorgesehen sind, nur auf deren begründetes Ersuchen und soweit zulässig, als diese Daten zur Wahrnehmung der den Empfängern und Empfängerinnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.
(5)Absatz 5,Der Rechtsträger hat der Volksschule, bei der das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, wenn die Erziehungsberechtigten des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen gemäß § 6 Abs 1a Schulpflichtgesetz 1985 nicht nachkommen. Die Unterlagen bzw Daten sind nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses vom Rechtsträger ein Jahr aufzubewahren und nach Ablauf dieses Jahres zu vernichten bzw zu löschen.Der Rechtsträger hat der Volksschule, bei der das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, wenn die Erziehungsberechtigten des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, Schulpflichtgesetz 1985 nicht nachkommen. Die Unterlagen bzw Daten sind nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses vom Rechtsträger ein Jahr aufzubewahren und nach Ablauf dieses Jahres zu vernichten bzw zu löschen.
(6)Absatz 6,Bei Daten, die für Zwecke gemäß Abs 2 Z 10 verfügbar sein sollen, ist nach Erreichung des Zwecks, für den sie verarbeitet wurden, spätestens aber nach dem Ende der Aufbewahrungspflicht der Personenbezug zu beseitigen.Bei Daten, die für Zwecke gemäß Absatz 2, Ziffer 10, verfügbar sein sollen, ist nach Erreichung des Zwecks, für den sie verarbeitet wurden, spätestens aber nach dem Ende der Aufbewahrungspflicht der Personenbezug zu beseitigen.
(7)Absatz 7,Personenbezogene Daten, die zu Zwecken des Abs 2 verarbeitet werden, gelten im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e DSGVO als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet und unterliegen daher nicht dem Widerspruchsrecht gemäß Art 21 DSGVO. Darüber ist der oder die Betroffene in geeigneter Weise zu informieren. Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß Art 15, 16, 18 und 21 DSGVO nicht zu.Personenbezogene Daten, die zu Zwecken des Absatz 2, verarbeitet werden, gelten im Sinn des Artikel 23, Absatz eins, Litera e, DSGVO als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet und unterliegen daher nicht dem Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO. Darüber ist der oder die Betroffene in geeigneter Weise zu informieren. Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO nicht zu.
Entwicklungs- und Bildungsdokumentation
§ 63Paragraph 63
(1)Absatz eins,Die Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen sind im Interesse einer größtmöglichen Erreichung der jeweiligen Erziehungs- und Bildungsziele ermächtigt, den jeweiligen Entwicklungsstand und -verlauf, das Spiel- und Arbeitsverhalten und die kognitiven, sprachlichen, motorischen, musikalischen, kreativen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten von allen oder einzelnen betreuten Kindern in der Entwicklungsdokumentation und in der Bildungsdokumentation (§ 13 Abs 4) zu dokumentieren und zu verarbeiten. Die kindspezifische Dokumentation kann neben den kindspezifischen Beobachtungen der Betreuungspersonen auch Arbeiten des Kindes (allein oder mit anderen Kindern) sowie Bildaufnahmen des Kindes (allein oder, sofern dies dem Aufzeigen der Entwicklung und des Verhaltens des Kindes dienlich ist, in der Betreuungssituation gemeinsam mit anderen Kindern) enthalten.Die Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen sind im Interesse einer größtmöglichen Erreichung der jeweiligen Erziehungs- und Bildungsziele ermächtigt, den jeweiligen Entwicklungsstand und -verlauf, das Spiel- und Arbeitsverhalten und die kognitiven, sprachlichen, motorischen, musikalischen, kreativen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten von allen oder einzelnen betreuten Kindern in der Entwicklungsdokumentation und in der Bildungsdokumentation (Paragraph 13, Absatz 4,) zu dokumentieren und zu verarbeiten. Die kindspezifische Dokumentation kann neben den kindspezifischen Beobachtungen der Betreuungspersonen auch Arbeiten des Kindes (allein oder mit anderen Kindern) sowie Bildaufnahmen des Kindes (allein oder, sofern dies dem Aufzeigen der Entwicklung und des Verhaltens des Kindes dienlich ist, in der Betreuungssituation gemeinsam mit anderen Kindern) enthalten.
(2)Absatz 2,Die in der Entwicklungs- und Bildungsdokumentation verarbeiteten Daten dürfen nur zur Förderung der Erreichung der Erziehungs- und Bildungsziele in der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eingesetzt werden.
(3)Absatz 3,Während eines aufrechten Betreuungsverhältnisses haben die Rechtsträger angemessene Vorkehrungen zu treffen, die einerseits den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Kinder zu garantieren, andererseits das Interesse von Betreuungspersonen und Kindern am ungehinderten Zugang zu den Dokumentationen berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Bei Beendigung des Betreuungsverhältnisses sind die Erziehungsberechtigten auf das Bestehen kindspezifischer Unterlagen hinzuweisen. Die Erziehungsberechtigten können deren Ausfolgung oder Übermittlung verlangen. Der Rechtsträger hat im Fall der Ausfolgung von automationsunterstützt verarbeiten Daten diese für die Dauer eines Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Betreuungsverhältnisses, aufzubewahren und nach Ablauf dieses Jahres zu löschen. Automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten sowie nichtautomatisiert verarbeitete personenbezogene Daten, die auch nicht übermittelt bzw ausgefolgt wurden, sind nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende des Betreuungsverhältnisses zu löschen bzw vernichten.
(5)Absatz 5,Gruppenbezogene Dokumentationen sind innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kinderbetreuungsjahres, in dem die Dokumentation erfolgte, zu vernichten bzw zu löschen. Sollten diese Dokumentationen über einen vier Jahre übersteigenden Zeitraum hinweg aufbewahrt werden, ist der Personenbezug betreffend die betreuten Kinder zu löschen.
Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung
§ 64Paragraph 64
(1)Absatz eins,Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 56 Abs 1 ist die Landesregierung als Verantwortlicher ermächtigt, ein System der gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 DSGVO einzurichten, in dem die Gemeinden, die sonstigen Rechtsträger nach diesem Gesetz und die Landesregierung personenbezogene Daten gemeinsam gemäß § 56 Abs 1 verarbeiten können und ihnen im jeweils erforderlichen Ausmaß Zugriff auf die Daten gewährt wird.Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Paragraph 56, Absatz eins, ist die Landesregierung als Verantwortlicher ermächtigt, ein System der gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO einzurichten, in dem die Gemeinden, die sonstigen Rechtsträger nach diesem Gesetz und die Landesregierung personenbezogene Daten gemeinsam gemäß Paragraph 56, Absatz eins, verarbeiten können und ihnen im jeweils erforderlichen Ausmaß Zugriff auf die Daten gewährt wird.
(2)Absatz 2,Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem oder der Betroffenen obliegt im Fall der Einrichtung eines solchen Systems jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener bzw eine Betroffene unter Nachweis seiner bzw ihrer Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem bzw einer unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist der bzw die Betroffene an den zuständigen Verantwortlichen bzw die zuständige Verantwortliche zu verweisen.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung, die Gemeinden und sonstigen Rechtsträger nach diesem Gesetz haben als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 DSGVO Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren.Die Landesregierung, die Gemeinden und sonstigen Rechtsträger nach diesem Gesetz haben als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren.
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verordnungsermächtigung
§ 65Paragraph 65
Die Landesregierung kann, soweit es
zur Durchführung der im § 1 festgelegten Grundsätze,zur Durchführung der im Paragraph eins, festgelegten Grundsätze,
zu Erreichung der im § 2 Abs 1 genannten Ziele,zu Erreichung der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Ziele,
zur Erfüllung der Aufgaben der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (§ 3),zur Erfüllung der Aufgaben der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (Paragraph 3,),
zur Unterstützung der Gemeinden bei der Bedarfsplanung und Bedarfsdeckung (§ 5),zur Unterstützung der Gemeinden bei der Bedarfsplanung und Bedarfsdeckung (Paragraph 5,),
zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen und Anordnungen oder
zur Umsetzung der im § 71 genannten Rechtsakte der Europäischen Unionzur Umsetzung der im Paragraph 71, genannten Rechtsakte der Europäischen Union
erforderlich oder
im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, vor allem im Hinblick auf die Möglichkeiten des elektronischen Verkehrs und der elektronischen Datenverarbeitung gelegen ist,
nähere Bestimmungen durch Verordnung erlassen. Diese können betreffen:
die Bedarfsplanung (§ 5), soweit das zur Unterstützung der Gemeinden für erforderlich erachtet wird;die Bedarfsplanung (Paragraph 5,), soweit das zur Unterstützung der Gemeinden für erforderlich erachtet wird;
die Durchführung von Pilotprojekten (§ 12);die Durchführung von Pilotprojekten (Paragraph 12,);
die Lage, Raumerfordernisse, Ausstattung und Einrichtung, Hygiene und Nutzungssicherheit der Gebäude oder Gebäudeteile, Räume und der sonstigen Liegenschaftsteile einschließlich der Ausgestaltung der Außenanlagen (Raumprogramm);
Form und Inhalt des pädagogischen Grundkonzepts (§ 8 Abs 4) sowie die pädagogische Ausrichtung und Qualität von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen einschließlich der Orientierungs-, Struktur- und Prozessqualität im Zusammenhang mit der Kinderbildung- und -betreuung;Form und Inhalt des pädagogischen Grundkonzepts (Paragraph 8, Absatz 4,) sowie die pädagogische Ausrichtung und Qualität von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen einschließlich der Orientierungs-, Struktur- und Prozessqualität im Zusammenhang mit der Kinderbildung- und -betreuung;
die Sprachstandsfeststellung sowie Art und Ausmaß der Sprachförderung;
die Art und das Ausmaß der Unterstützung bei einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung;
die Anerkennung von Zusatzschulungen in der Methodik und Didaktik für Elementarpädagogik (§ 28 Abs 3), die Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (§ 33 Abs 4) sowie Maßgaben für Absolvierung der Zusatzschulungen oder der Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen;die Anerkennung von Zusatzschulungen in der Methodik und Didaktik für Elementarpädagogik (Paragraph 28, Absatz 3,), die Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (Paragraph 33, Absatz 4,) sowie Maßgaben für Absolvierung der Zusatzschulungen oder der Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen;
die Betreuung von Kindern durch Tageseltern im Hinblick auf die die pädagogischen Grundsätze der Betreuung durch Tageseltern, die Fort- und Weiterbildung von Tageseltern, die Lage und Ausstattung der Räumlichkeiten;
die Form und Inhalte sowie die technischen Aspekte des Verkehrs zwischen der Landesregierung, den Rechtsträgern, den Betreuungspersonen und der oder den erziehungsberechtigten Person(en);
die im Rahmen der Bildungs- und Betreuungsarbeit zu verwendenden pädagogischen Grundlagendokumente (§§ 13 Abs 2 und 41 Abs 2).die im Rahmen der Bildungs- und Betreuungsarbeit zu verwendenden pädagogischen Grundlagendokumente (Paragraphen 13, Absatz 2 und 41 Absatz 2,).
Eigener Wirkungsbereich
§ 66Paragraph 66
Die in diesem Landesgesetz festgelegten Aufgaben der Gemeinden sind im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
Werbeverbot
§ 67Paragraph 67
Werbung, die den Aufgaben und Zielsetzungen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung entgegensteht, sowie parteipolitische Werbung ist in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen verboten.
Abgabenbefreiung
§ 68Paragraph 68
Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von der Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
Strafbestimmungen
§ 69Paragraph 69
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
eine institutionelle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ohne Genehmigung gemäß § 6 betreibt;eine institutionelle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ohne Genehmigung gemäß Paragraph 6, betreibt;
eine maßgebliche Änderung des Betriebskonzepts ohne Genehmigung gemäß § 10 Abs 3 durchführt;eine maßgebliche Änderung des Betriebskonzepts ohne Genehmigung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, durchführt;
als erziehungsberechtigte Person seinen Pflichten gemäß § 24 Abs 1 Z 1, 2 und 4 bis 7 nicht nachkommt;als erziehungsberechtigte Person seinen Pflichten gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 bis 7 nicht nachkommt;
ohne Genehmigung der Landesregierung Kinder in Betreuung übernimmt oder Räumlichkeiten ohne Genehmigung der Landesregierung zu Zwecken einer betrieblichen Betreuung verwendet (§ 36 Abs 1);ohne Genehmigung der Landesregierung Kinder in Betreuung übernimmt oder Räumlichkeiten ohne Genehmigung der Landesregierung zu Zwecken einer betrieblichen Betreuung verwendet (Paragraph 36, Absatz eins,);
zur Erlangung einer Förderung des Landes oder der Gemeinde unrichtige Angaben macht und damit eine gerichtlich strafbare Handlung verbunden ist;
entgegen § 59 Abs 5 nicht an einer Überprüfung mitwirkt;entgegen Paragraph 59, Absatz 5, nicht an einer Überprüfung mitwirkt;
einem mit Bescheid gemäß § 60 Abs 1 erteilten Auftrag zur Mängelbehebung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;einem mit Bescheid gemäß Paragraph 60, Absatz eins, erteilten Auftrag zur Mängelbehebung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
als erziehungsberechtigte Person trotz eines dokumentierten Angebots eines klärenden Gesprächs durch die Leiterin oder den Leiter der Betreuungseinrichtung nach einem Verstoß gegen § 13 Abs 1 und nach einer dokumentierten Ermahnung nach einem weiteren Verstoß gegen diese Bestimmung nicht dafür Sorge trägt, dass ihr Kind keine weltanschaulich oder religiös geprägte Bekleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, trägt;als erziehungsberechtigte Person trotz eines dokumentierten Angebots eines klärenden Gesprächs durch die Leiterin oder den Leiter der Betreuungseinrichtung nach einem Verstoß gegen Paragraph 13, Absatz eins und nach einer dokumentierten Ermahnung nach einem weiteren Verstoß gegen diese Bestimmung nicht dafür Sorge trägt, dass ihr Kind keine weltanschaulich oder religiös geprägte Bekleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, trägt;
sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder den in Verordnungen oder Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt.
(2)Absatz 2,Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen zu bestrafenVerwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind unbeschadet sonstiger Folgen zu bestrafen
in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 €,in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 €,
in den Fällen der Z 2, 4, 5, 6, 7 und 9 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 €,in den Fällen der Ziffer 2, 4, 5, 6, 7 und 9 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 €,
in den Fällen der Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 500 € undin den Fällen der Ziffer 3, mit einer Geldstrafe bis zu 500 € und
in den Fällen der Z 8 mit einer Geldstrafe von 110 €.in den Fällen der Ziffer 8, mit einer Geldstrafe von 110 €.
Verweisungen auf Bundes- und Landesrecht
§ 70Paragraph 70
(1)Absatz eins,Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985; Gesetz BGBl I Nr 101/2018;Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr 76 aus 1985,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2018,;
Strafregistergesetz 1968, BGBl Nr 277/1968; Gesetz BGBl I Nr 32/2018;Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr 277 aus 1968,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018,;
Strafgesetzbuch – StGB, BGBl Nr 60/1974; Gesetz BGBl I Nr 70/2018;Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2018,;
Tilgungsgesetz 1972, BGBl Nr 68/1972; BGBl I Nr 87/2012;Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr 68 aus 1972,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012,;
Universitätsgesetz 2002, BGBl I Nr 120/2002; Gesetz BGBl I Nr 3/2019.Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 2002,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 3 aus 2019,.
(2)Absatz 2,Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf die Tagesbetreuungs-Verordnung gelten als Verweisungen auf die Tagesbetreuungs-Verordnung LGBl Nr 66/2002 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 24/2019.Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf die Tagesbetreuungs-Verordnung gelten als Verweisungen auf die Tagesbetreuungs-Verordnung Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2002, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 24 aus 2019,.
Umsetzungshinweis und Verweisungen auf Unionsrecht
§ 71Paragraph 71
(1)Absatz eins,Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr L 16 vom 23. Jänner 2004, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl Nr L 132 vom 19. Mai 2011;Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, Amtsblatt Nr L 16 vom 23. Jänner 2004, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, Amtsblatt Nr L 132 vom 19. Mai 2011;
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl Nr L 158 vom 30. April 2004, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl Nr L 158 vom 30. April 2004, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl Nr L 141 vom 27. Mai 2011;Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Amtsblatt Nr L 158 vom 30. April 2004, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, Amtsblatt Nr L 158 vom 30. April 2004, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr 492 aus 2011, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, Amtsblatt Nr L 141 vom 27. Mai 2011;
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationsgesetzes („IMI-Verordnung“), ABl Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, sowie der Berichtigungen ABl Nr L 268 vom 15. Oktober 2015 und ABl Nr L 85 vom 9. April 2016 und des delegierten Beschlusses (EU) 2017/2113 der Kommission vom 11. September 2017 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen ABl Nr L 317 vom 1. Dezember 2017;Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024 aus 2012, über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationsgesetzes („IMI-Verordnung“), Amtsblatt Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, sowie der Berichtigungen Amtsblatt Nr L 268 vom 15. Oktober 2015 und Amtsblatt Nr L 85 vom 9. April 2016 und des delegierten Beschlusses (EU) 2017/2113 der Kommission vom 11. September 2017 zur Änderung des Anhangs römisch fünf der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen Amtsblatt Nr L 317 vom 1. Dezember 2017;
Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl Nr L 376 vom 27. Dezember 2006, S 36.Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt Nr L 376 vom 27. Dezember 2006, S 36.
(2)Absatz 2,Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016.Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nr L 119 vom 4. Mai 2016.
In- und Außerkrafttreten
§ 72Paragraph 72
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2019 in Kraft.
(2)Absatz 2,Gleichzeitig tritt das Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007, LGBl Nr 41, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 105/2008, 41 und 86/2009, 20 und 51/2010, 118/2011, 60/2012, 53/2014, 94 und 119/2015, 46/2016, 35/2017, 82 und 107/2018 und LGBl Nr 23/2019 außer Kraft.Gleichzeitig tritt das Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007, LGBl Nr 41, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr 105 aus 2008,, 41 und 86 aus 2009,, 20 und 51 aus 2010,, 118 aus 2011,, 60 aus 2012,, 53 aus 2014,, 94 und 119 aus 2015,, 46 aus 2016,, 35 aus 2017,, 82 und 107 aus 2018, und Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2019, außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 73Paragraph 73
(1)Absatz eins,Personen, die zu Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2019/2020 bereits das 14. Lebensjahr vollendet haben und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung rechtmäßig aufgenommen sind, gelten bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres als Kinder gemäß § 4 Z 3.Personen, die zu Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2019 aus 2020, bereits das 14. Lebensjahr vollendet haben und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung rechtmäßig aufgenommen sind, gelten bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres als Kinder gemäß Paragraph 4, Ziffer 3,
(2)Absatz 2,Die Bedarfsplanung gemäß § 5 ist erstmals im Kinderbetreuungsjahr 2019/2020 durchzuführen. Besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Bedarfsplanung, ist eine Bedarfsplanung gemäß § 5 bis zum Ende ihres Planungszeitraums, jedenfalls aber bis zum 1. September 2022 durchzuführen.Die Bedarfsplanung gemäß Paragraph 5, ist erstmals im Kinderbetreuungsjahr 2019 aus 2020, durchzuführen. Besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Bedarfsplanung, ist eine Bedarfsplanung gemäß Paragraph 5 bis zum Ende ihres Planungszeitraums, jedenfalls aber bis zum 1. September 2022 durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig betriebenen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gelten in diesem Umfang als gemäß den §§ 6 und 36 genehmigte Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden sozialpädagogischen Konzepte gemäß § 4b Abs 2 Z 3 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 sowie die pädagogischen Konzepte gemäß § 13 Abs 5 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 gelten als Betriebskonzept gemäß § 8 und als pädagogische Konzeption im Sinn des § 14, sind jedoch bis zum 1. September 2022 an die Vorgaben der §§ 8 und 14 anzupassen. Bis zum 1. September 2022 ist auf Änderungen der sozialpädagogischen Konzepte bzw der pädagogischen Konzepte § 14 Abs 4 anzuwenden. Institutionelle Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes weder über ein sozialpädagogisches Konzept noch über eine pädagogische Konzeption verfügen, haben bis zum 1. September 2021 ein Betriebskonzept gemäß § 8 und eine Pädagogische Konzeption gemäß § 14 zu erstellen und der Landesregierung zu übermitteln.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig betriebenen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gelten in diesem Umfang als gemäß den Paragraphen 6 und 36 genehmigte Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden sozialpädagogischen Konzepte gemäß Paragraph 4 b, Absatz 2, Ziffer 3, Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 sowie die pädagogischen Konzepte gemäß Paragraph 13, Absatz 5, Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 gelten als Betriebskonzept gemäß Paragraph 8 und als pädagogische Konzeption im Sinn des Paragraph 14,, sind jedoch bis zum 1. September 2022 an die Vorgaben der Paragraphen 8 und 14 anzupassen. Bis zum 1. September 2022 ist auf Änderungen der sozialpädagogischen Konzepte bzw der pädagogischen Konzepte Paragraph 14, Absatz 4, anzuwenden. Institutionelle Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes weder über ein sozialpädagogisches Konzept noch über eine pädagogische Konzeption verfügen, haben bis zum 1. September 2021 ein Betriebskonzept gemäß Paragraph 8 und eine Pädagogische Konzeption gemäß Paragraph 14, zu erstellen und der Landesregierung zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes gemäß § 13 Abs 8 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 anerkannten Kindergartenversuche gelten in diesem Umfang als bewilligtes Pilotprojekt gemäß § 12 weiter.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes gemäß Paragraph 13, Absatz 8, Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 anerkannten Kindergartenversuche gelten in diesem Umfang als bewilligtes Pilotprojekt gemäß Paragraph 12, weiter.
(5)Absatz 5,Auf Kinder, die gemäß den §§ 30 oder 31 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 vor dem Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2019/2020 erstmalig in eine institutionelle Einrichtung aufgenommen wurden, ist § 16 Abs 2, 3, 4, 5 und 6 für den Besuch der institutionellen Einrichtung im Kinderbetreuungsjahr 2019/2020 nicht anzuwenden.Auf Kinder, die gemäß den Paragraphen 30, oder 31 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 vor dem Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2019 aus 2020, erstmalig in eine institutionelle Einrichtung aufgenommen wurden, ist Paragraph 16, Absatz 2, 3, 4, 5 und 6 für den Besuch der institutionellen Einrichtung im Kinderbetreuungsjahr 2019 aus 2020, nicht anzuwenden.
(6)Absatz 6,Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes befristet bewilligte Schulkindgruppen gilt die bewilligte Anzahl gleichzeitig anwesender Kinder als zulässige Höchstzahl im Sinn des § 19 Abs 2 bis zum Ende der Bewilligung. Für unbefristet bewilligte Schulkindgruppen gilt die bewilligte Anzahl unbefristet weiter.Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes befristet bewilligte Schulkindgruppen gilt die bewilligte Anzahl gleichzeitig anwesender Kinder als zulässige Höchstzahl im Sinn des Paragraph 19, Absatz 2 bis zum Ende der Bewilligung. Für unbefristet bewilligte Schulkindgruppen gilt die bewilligte Anzahl unbefristet weiter.
(7)Absatz 7,Volksschulpflichtige Kinder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in eine alterserweiterte Kindergartengruppe gemäß § 12 Abs 2 Z 2 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 rechtmäßig aufgenommen sind, dürfen in der Kindergartengruppe bis Ende des Kinderbetreuungsjahres verbleiben. Sie sind auf die zulässige Höchstzahl pro Einrichtung gemäß § 19 Abs 2 anzurechnen.Volksschulpflichtige Kinder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in eine alterserweiterte Kindergartengruppe gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 rechtmäßig aufgenommen sind, dürfen in der Kindergartengruppe bis Ende des Kinderbetreuungsjahres verbleiben. Sie sind auf die zulässige Höchstzahl pro Einrichtung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, anzurechnen.
(8)Absatz 8,Abweichend von § 19 Abs 8 können schulpflichtige Kinder in im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes befristet bewilligte alterserweiterte Gruppen bis zum Ende der Bewilligung uneingeschränkt aufgenommen werden. Für unbefristet bewilligte alterserweiterte Gruppen ist eine uneingeschränkte Aufnahme von schulpflichtigen Kindern nur bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres 2019/2020 möglich.Abweichend von Paragraph 19, Absatz 8, können schulpflichtige Kinder in im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes befristet bewilligte alterserweiterte Gruppen bis zum Ende der Bewilligung uneingeschränkt aufgenommen werden. Für unbefristet bewilligte alterserweiterte Gruppen ist eine uneingeschränkte Aufnahme von schulpflichtigen Kindern nur bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres 2019 aus 2020, möglich.
(9)Absatz 9,Kinder mit schwerer Beeinträchtigung im Sinn des § 16 Abs 2 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 gelten als Kinder mit einem festgestellten Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung gemäß § 21.Kinder mit schwerer Beeinträchtigung im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 gelten als Kinder mit einem festgestellten Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung gemäß Paragraph 21,
(10)Absatz 10,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes rechtmäßig geführten heilpädagogischen Kindergartengruppen, die sich ausschließlich an Kinder mit inklusiver Entwicklungsbegleitung richten, können mit höchstens 8 Kindern unbefristet weitergeführt werden.
(11)Absatz 11,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits abgeschlossene Ausbildungen gemäß § 17 Abs 1 lit b der Tagesbetreuungs-Verordnung gelten dann als fachliches Anstellungserfordernis gemäß § 28 Abs 3, wenn die betreffende Person zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zumindest ein Jahr als pädagogische Fachkraft in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen oder Schulkindgruppen tätig gewesen ist.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits abgeschlossene Ausbildungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, der Tagesbetreuungs-Verordnung gelten dann als fachliches Anstellungserfordernis gemäß Paragraph 28, Absatz 3,, wenn die betreffende Person zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zumindest ein Jahr als pädagogische Fachkraft in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen oder Schulkindgruppen tätig gewesen ist.
(12)Absatz 12,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnene oder beendete Leitungskurse gemäß § 21 Abs 3 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 gelten als Leitungskurse gemäß § 30 Abs 3.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnene oder beendete Leitungskurse gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 gelten als Leitungskurse gemäß Paragraph 30, Absatz 3,
(13)Absatz 13,Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mit der nicht nur vorübergehenden (provisorischen) Leitung einer institutionellen Einrichtung betraut sind, haben den Leitungskurs gemäß § 30 Abs 3 bis zum Ablauf des Kinderbetreuungsjahres 2021/2022 zu absolvieren, wenn die institutionelle Einrichtung keine Kindergartengruppe umfasst. Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mit der nicht nur vorübergehenden (provisorischen) Leitung einer institutionellen Einrichtung betraut sind, haben den Leitungskurs gemäß Paragraph 30, Absatz 3 bis zum Ablauf des Kinderbetreuungsjahres 2021 aus 2022, zu absolvieren, wenn die institutionelle Einrichtung keine Kindergartengruppe umfasst.
(14)Absatz 14,Mit 1. Jänner 2020 treten außer Kraft:
der Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14. Jänner 1997, Zl 2/01-213/4-1997, mit dem die vom Bundesdachverband Österreichischer Elterninitiativen angebotene „Ausbildung für Betreuungspersonen“ gemäß § 17 Abs 4 der Tagesbetreuungs-Verordnung, LGBl Nr 37/1993, als Qualifikation für die Arbeit in Kinderbetreuungseinrichtungen anerkannt wurde;der Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14. Jänner 1997, Zl 2/01-213/4-1997, mit dem die vom Bundesdachverband Österreichischer Elterninitiativen angebotene „Ausbildung für Betreuungspersonen“ gemäß Paragraph 17, Absatz 4, der Tagesbetreuungs-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr 37 aus 1993,, als Qualifikation für die Arbeit in Kinderbetreuungseinrichtungen anerkannt wurde;
der Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9. Dezember 1999, Zl 2/01-213/71-1999, mit dem die vom Verein „Wiener Vereinigung für Waldorfpädagogik und Waldorfschulen- Erwachsenenbildung“ angebotene „Ausbildung zur Waldorfkindergärtnerin“ gemäß § 17 Abs 4 der Tagesbetreuungs-Verordnung, LGBl Nr 37/1993 als Qualifikation für die Arbeit in Kinderbetreuungseinrichtungen anerkannt wurde.der Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9. Dezember 1999, Zl 2/01-213/71-1999, mit dem die vom Verein „Wiener Vereinigung für Waldorfpädagogik und Waldorfschulen- Erwachsenenbildung“ angebotene „Ausbildung zur Waldorfkindergärtnerin“ gemäß Paragraph 17, Absatz 4, der Tagesbetreuungs-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr 37 aus 1993, als Qualifikation für die Arbeit in Kinderbetreuungseinrichtungen anerkannt wurde.
Vor dem 1. Jänner 2020 bereits begonnene Ausbildungen gemäß Z 1 oder 2 vermitteln nach deren Abschluss das Anstellungserfordernis gemäß § 28 Abs 3 für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen oder Schulkindgruppen.Vor dem 1. Jänner 2020 bereits begonnene Ausbildungen gemäß Ziffer eins, oder 2 vermitteln nach deren Abschluss das Anstellungserfordernis gemäß Paragraph 28, Absatz 3, für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen oder Schulkindgruppen.
(15)Absatz 15,§ 17 Abs 1 lässt Befristungen in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtsgültig abgeschlossenen Betreuungsvereinbarungen unberührt. Paragraph 17, Absatz eins, lässt Befristungen in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtsgültig abgeschlossenen Betreuungsvereinbarungen unberührt.
(16)Absatz 16,Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden, in denen eine höhere als die im § 42 Abs 1 festgelegte Kinderzahl bewilligt wurde, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG).Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden, in denen eine höhere als die im Paragraph 42, Absatz eins, festgelegte Kinderzahl bewilligt wurde, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG).
Pallauf
Haslauer