Jahrgang 2019

Kundgemacht am 11. September 2019

www.ris.bka.gv.at

56. Gesetz:

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995, Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 2018, Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2019 und Salzburger land- und forstwirtschaftliches Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1981; Änderung

56. Gesetz vom 3. Juli 2019, mit dem das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995, das Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 2018, die Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, das Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2019 und das Salzburger land- und forstwirtschaftliche Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1981 geändert werden

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 – SchuOG 1995, LGBl Nr 64, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 92 aus 2018,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 11, Der 3. Abschnitt lautet:

„3. Abschnitt

Mittelschulen

Paragraph 5,

Aufbau

Paragraph 6,

Organisationsformen und Sonderformen

Paragraph 7,

Voraussetzungen für die Errichtung und Erhaltung“

Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift des Abschnitts 3a und die die Paragraphen 7 a bis 7d betreffenden Zeilen entfallen.

Novellierungsanordnung 13, Die den Paragraph 31, betreffende Zeile lautet:

„§ 31

Schulsprengel für Mittelschulen“

Novellierungsanordnung 14, Die den Paragraph 38, betreffende Zeile lautet:

„§ 38

Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für Mittelschulen“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 21, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    der folgenden, in ihrer Gesamtheit als „Schulen“ bezeichneten öffentlichen Bildungseinrichtungen im Land Salzburg:
    1. Litera a
      Volksschulen,
    2. Litera b
      Mittelschulen,
    3. Litera c
      Sonderschulen sowie
    4. Litera d
      Polytechnischen Schulen;“

Novellierungsanordnung 22, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    die Volksschule, Mittelschule und Polytechnische Schule für gehörlose und schwerhörige Kinder in Salzburg und“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    als Volksschulklassen, die einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder“

Novellierungsanordnung 4, Der 3. Abschnitt entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Abschnitt 3a wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„3. Abschnitt

Mittelschulen

Aufbau

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Mittelschule umfasst vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe), wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (zB geringe Schülerzahl) können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.
  2. Absatz 2Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von Kindern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können Klassen der Mittelschule und Sonderschulklassen zeitweise gemeinsam geführt werden (Kooperationsklassen); in einzelnen Unterrichtsgegenständen können auch nur einzelne Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die andere Klasse wechseln.
  3. Absatz 3Mittelschulen können als ganztägige Mittelschulen geführt werden.
  4. Absatz 4Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden. Die Entscheidung darüber obliegt der Schulleitung.

Organisationsformen und Sonderformen

Paragraph 6,

  1. Absatz einsMittelschulen sind nach den örtlichen Erfordernissen zu führen:
    1. Ziffer eins
      als selbstständige Mittelschulen,
    2. Ziffer 2
      als Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
    3. Ziffer 3
      als Expositurklasse einer selbstständigen Mittelschule.
  2. Absatz 2Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des gesetzlichen Schulerhalters.
  3. Absatz 3Durch die Führung von anderen öffentlichen Pflichtschulen angeschlossenen Mittelschulklassen treten im gesetzlichen Schulerhalter der Mittelschule und in der Tragung des Schulsachaufwandes keine Änderungen ein. Für Expositurklassen selbstständiger Mittelschulen trägt jene Gemeinde den Schulsachaufwand, in der sich die Expositurklasse befindet.
  4. Absatz 4Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden (Schwerpunktmittelschule, Schwerpunktmittelschulklasse). Darüber entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters.

Voraussetzungen für die Errichtung und Erhaltung

Paragraph 7,

Mittelschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle, jedenfalls aber die in dichtbesiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden Kinder bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg eine Mittelschule besuchen können, wenn für den Besuch der Mittelschule eine voraussichtlich ständige Mindestanzahl von 120 Kindern vorhanden ist.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 8, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die Paragraphen 2,, 5 oder 11 soweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule (Paragraph 22, des Schulorganisationsgesetzes) zulässt.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 9, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 71, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art (Absatz 2,) angeschlossen sind, oder“

Novellierungsanordnung 72, Im Absatz 3, wird die Wortfolge „‚Hauptschule‘, ‚Neue Mittelschule‘“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 73, Im Absatz 4, wird die Wortfolge „der Hauptschule, der Neuen Mittelschule,“ durch die Worte „der Mittelschule“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 74, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6An Sonderschulen wie auch an Volksschulen, Mittelschulen und Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler, hinsichtlich derer ein Verfahren gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985 eingeleitet wurde, an Volksschulen und Mittelschulen Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfes durchgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 11, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 81, Im Absatz eins, wird angefügt: „Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.“

Novellierungsanordnung 82, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des Paragraph 8 a, des Schulorganisationsgesetzes nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 12, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 91, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    als Klassen einer Polytechnischen Schule, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder“

Novellierungsanordnung 92, Im Absatz 3, wird das Wort „Schulforums“ durch das Wort „Schulgemeinschaftsausschusses“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 93, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Durch die Führung von anderen öffentlichen Pflichtschulen angeschlossenen Klassen von Polytechnischen Schulen treten im gesetzlichen Schulerhalter der Poltechnischen Schule und in der Tragung des Schulsachaufwandes keine Änderungen ein. Für Expositurklassen einer selbstständigen Polytechnischen Schule trägt jene Gemeinde den Schulsachaufwand, in der sich die Expositurklasse befindet.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 13, Absatz 2, wird die Wortfolge „mit einer Hauptschule oder einer Neuen Mittelschule,“ durch die Wortfolge „mit einer Mittelschule,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 14, Absatz 3, entfällt die Zeichenfolge „7d,“.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 15, Absatz 2, wird die Wortfolge „in Hauptschulen und in Neuen Mittelschulen“ durch die Worte „in Mittelschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach Paragraph 30, des Mietrechtsgesetzes darstellen würde;“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 22, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 141, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Unterricht in den Klassen der Mittelschule ist durch Fachlehrer zu erteilen.

Für jede Mittelschule sind zu bestellen:

  1. Ziffer eins
    ein Leiter, es sei denn, die Schule wird gemäß Paragraph 28 c, oder 28e im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen geführt und
  2. Ziffer 2
    die erforderlichen weiteren Lehrer.
In Klassen, in denen Kinder mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen. In den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches können entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 142, Im Absatz 5, wird die Wortfolge „Hauptschulen, Neuen Mittelschulen,“ durch das Wort „Mittelschulen,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 23, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 151, Im Absatz eins, wird die Wortfolge „Hauptschulen, Neuen Mittelschulen,“ durch das Wort „Mittelschulen,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 152, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    der Schüler sowohl einem eigenen Berechtigungssprengel einer Schwerpunktmittelschule oder einer Schwerpunktmittelschulklasse (Paragraph 6, Absatz 4,) als auch einem Schulsprengel einer anderen Mittelschule angehört und organisatorische Gründe der Wahl der Schwerpunktmittelschule entgegenstehen.“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 28 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „Hauptschulen, Neuen Mittelschulen,“ durch das Wort „Mittelschulen,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 29, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 171, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsFür jede Schule ist ein Schulsprengel festzusetzen. Ein Pflichtsprengel ist festzusetzen:
    1. Ziffer eins
      für jede Volksschule,
    2. Ziffer 2
      für jede Mittelschule, ausgenommen Schwerpunktmittelschulen und Schwerpunktmittelschulklassen gemäß Paragraph 6, Absatz 4,,
    3. Ziffer 3
      vorbehaltlich Absatz 4, zweiter Satz für jede Polytechnische Schule.
    Für jede Sonderschule ist der Schulsprengel in der Regel geteilt in einen Pflicht- und einen Berechtigungssprengel festzusetzen.“

Novellierungsanordnung 172, Im Absatz 3, wird die Wortfolge „der Hauptschulen, der Neuen Mittelschulen“ durch die Wortfolge „der Mittelschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 173, Im Absatz 4, lautet der erste Satz: „Für Schwerpunktmittelschulen und Schwerpunktmittelschulklassen (Paragraph 6, Absatz 4,) können Berechtigungssprengel festgelegt werden, die nicht lückenlos aneinandergrenzen müssen.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 31, lautet:

„Schulsprengel für Mittelschulen

Paragraph 31,

Die Schulsprengel der Mittelschulen umfassen in der Regel das Gebiet mehrerer Gemeinden und sind nach den örtlichen Verhältnissen so abzugrenzen, dass dadurch das Bestehen einer zweckmäßigen Organisation der Mittelschulen im Land sowie unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittel ein regelmäßiger Schulbesuch der in Betracht kommenden schulpflichtigen Kinder gewährleistet ist.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 38, lautet:

„Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für Mittelschulen

Paragraph 38,

  1. Absatz einsZur Bestreitung des Schulsachaufwandes für eine Mittelschule haben die Gemeinden, die mit ihrem gesamten oder mit einem Teilgebiet dem Schulsprengel der Mittelschule angehören, dem gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zu leisten.
  2. Absatz 2Für die Berechnung und Leistung der Beiträge zum Schulsachaufwand für eine Mittelschule findet Paragraph 37, Absatz 2 bis 4 sinngemäß Anwendung.
  3. Absatz 3Bei Besuch einer Schwerpunktmittelschule oder einer Schwerpunktmittelschulklasse (Paragraph 6, Absatz 4,) sind von der Gemeinde, die mit ihrem gesamten Gemeindegebiet oder einem Teil davon dem Schulsprengel der Schwerpunktmittelschule oder der Schwerpunktmittelschulklasse angehört und in der (dem) ein Schüler seinen Wohnsitz hat, an den gesetzlichen Schulerhalter lediglich Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand im Sinn des Paragraph 41, zu leisten.“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 41, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 201, Im ersten Satz wird der Klammerausdruck „(zB Schülerheim, Schihauptschule, Neue Schimittelschule)“ durch den Klammerausdruck „(zB Schülerheim, Schimittelschule)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 202, Der letzte Satz lautet: „Bei Besuch einer Schwerpunktmittelschule oder einer Schwerpunktmittelschulklasse (Paragraph 6, Absatz 4,) wird jedenfalls angenommen, dass der Schüler lediglich zum Zweck des Schulbesuches im Schulsprengel Wohnung bezogen hat.“

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 46, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 211, Im Absatz eins, wird die Wortfolge „oder einer Hauptschule oder Neuen Mittelschule“ durch die Worte „oder einer Mittelschule“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 212, Im Absatz 2, entfällt die Zeichenfolge „7d,“.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 50, lautet:

„Verweisungen auf Bundesrecht

Paragraph 50,

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die im Folgenden letztzitierte Fassung des jeweiligen Gesetzes:

  1. Ziffer eins
    Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl römisch eins Nr 100/2018;
  2. Ziffer 2
    Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl Nr 71/1954; Gesetz BGBl römisch eins Nr 111/2010;
  3. Ziffer 3
    Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl Nr 302/1984; Gesetz BGBl römisch eins Nr 102/2018;
  4. Ziffer 4
    Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl Nr 520/1981; Gesetz BGBl römisch eins Nr 58/2018;
  5. Ziffer 5
    Schulorganisationsgesetz, BGBl Nr 242/1962; Gesetz BGBl römisch eins Nr 35/2019;
  6. Ziffer 6
    Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76; Gesetz BGBl römisch eins Nr 101/2018;
  7. Ziffer 7
    Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl Nr 472/1986; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2019,.“

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 56, wird angefügt:

„§ 57

  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Das Inhaltsverzeichnis sowie die Paragraphen eins, Absatz eins und 4 und 3 Absatz eins,, die Überschrift des 3. Abschnitts sowie die Paragraphen 5, Absatz eins bis 3, 6, 7, 8 Absatz 2,, 9 Absatz eins,, 3, 4 und 6, 11 Absatz eins,, 12 Absatz eins,, 3 und 4, 13 Absatz 2,, 14 Absatz 3,, 15 Absatz 2,, 17 Absatz 3,, 22 Absatz 2 und 5, 23 Absatz eins und 2, 28a Absatz eins,, 29 Absatz eins,, 3 und 4, 31, 38, 41, 46 Absatz eins und 2 und 50 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2019, mit 1. September 2019;
    2. Ziffer 2
      die Paragraphen 5, Absatz 4 und 11 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2019, mit 1. September 2020.
  2. Absatz 2Die Überschrift des 3. Abschnitts sowie die Paragraphen 5,, 5a, 6 und 7 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 92 aus 2018, treten mit Ablauf des 31. August 2019 außer Kraft.
  3. Absatz 3Soweit in den Paragraphen eins, Absatz eins und 4, 3 Absatz eins,, 5 Absatz eins bis 3, 6, 7, 8 Absatz 2,, 9 Absatz eins,, 3, 4 und 6, 11 Absatz eins,, 12 Absatz eins und 3, 13 Absatz 2,, 14 Absatz 3,, 15 Absatz 2,, 17 Absatz 3,, 22 Absatz 2 und 5, 23 Absatz eins und 2, 28a Absatz eins,, 29 Absatz eins,, 3 und 4, 31, 38, 41 sowie 46 Absatz eins und 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2019, auf die Mittelschule, die Schwerpunktmittelschule oder auf Schwerpunktmittelschulklassen oder auf die Schimittelschule abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. August 2020 an deren Stelle die Neue Mittelschule, die Neue Schwerpunktmittelschule, die Neuen Schwerpunktmittelschulklassen oder die neue Schimittelschule.“

Artikel II

Das Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 2018 – SchulzeitG 2018, Landesgesetzblatt Nr 64, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 11, Die den Paragraph 2, betreffende Zeile lautet:

„§ 2

Schuljahr an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 6, wird angefügt:

„§ 7

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die folgenden, in ihrer Gesamtheit als ‚Schulen‘ bezeichneten öffentlichen Schulen im Land Salzburg:
    1. Ziffer eins
      allgemeinbildende Pflichtschulen:
      1. Litera a
        Volksschulen,
      2. Litera b
        Mittelschulen,
      3. Litera c
        Sonderschulen sowie
      4. Litera d
        Polytechnischen Schulen;
    2. Ziffer 2
      berufsbildende Pflichtschulen.“

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift vor Paragraph 2, lautet: Schuljahr an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 5, lauten die Ziffer eins und 2:

  1. Ziffer eins
    Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl Nr 472/1986; Gesetz BGBl römisch eins Nr 54/2019;
  2. Ziffer 2
    Schulzeitgesetz 1985, BGBl Nr 77; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2018,.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 6, wird angefügt:

„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen

Paragraph 7,

Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins,, die Überschrift vor Paragraph 2 und Paragraph 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2019, treten mit 1. September 2019 in Kraft. Soweit darin auf die Mittelschule abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. August 2020 an deren Stelle die Neue Mittelschule.“

Artikel III

Die Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 – LFBAO, LGBl Nr 69, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 80 aus 2018,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 12 c, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Personen ohne positiven Abschluss einer Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Mittelschule;“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 27 a, lauten die Ziffer eins und 2:

  1. Ziffer eins
    Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl Nr 22/1970; Gesetz BGBl römisch eins Nr 32/2018;
  2. Ziffer 2
    Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl Nr 142/1969; Gesetz BGBl römisch eins Nr 32/2018;“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 30 b, wird angefügt:

  1. Absatz 12Die Paragraphen 12 c, Ziffer 2 und 27a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2019, treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel IV

Das Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2019 – LDHG 2019, Landesgesetzblatt Nr 92 aus 2018,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 11, Nach der den Paragraph 11, betreffenden Zeile eingefügt:

„§ 11a

Koordination von Leistungen der sozialen Sicherheit nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz“

Novellierungsanordnung 12, Die den Paragraph 15, betreffende Zeile lautet:

„§§ 15 ff

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, Absatz eins, wird die Verweisung „§§ 3 bis 11“ durch die Verweisung „§§ 3 bis 11a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 11, angefügt:

„Koordination von Leistungen der sozialen Sicherheit nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Paragraph 11 a,

  1. Absatz einsDer Dachverband der Sozialversicherungsträger ist für das Land Salzburg Verbindungsstelle gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG und betreibt die Zugangsstelle gemäß Paragraph 5, Absatz 3, SV-EG in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Landeslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat diese Aufgaben nach Maßgabe des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes im übertragenen Wirkungsbereich und nach Weisungen der Landesregierung zu besorgen.
  2. Absatz 2Die Funktion der Koordinierungsstelle gemäß Paragraph 5, Absatz 8, SV-EG übernimmt die für Personalangelegenheiten der Landesbediensteten zuständige Dienststelle im Amt der Salzburger Landesregierung.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 13, wird am Ende der Ziffer 4, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird angefügt:

  1. Ziffer 5
    Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG, BGBl Nr 154/1994; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018,.“

Novellierungsanordnung 4a, Die Überschrift vor Paragraph 15, lautet: Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 15, wird angefügt:

„§ 16

  1. Absatz einsDas Inhaltsverzeichnis sowie die Paragraphen 2, Absatz eins,, 11a und 13 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2019, treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 sind die im Paragraph 11 a, Absatz eins, festgelegten Zuständigkeiten des Dachverbands der Sozialversicherungsträger vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wahrzunehmen.“

Artikel V

Das Salzburger land- und forstwirtschaftliche Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1981, LGBl Nr 80, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 4, wird eingefügt:

„Koordination von Leistungen der sozialen Sicherheit nach dem land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDer Dachverband der Sozialversicherungsträger ist für das Land Salzburg Verbindungsstelle gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG und betreibt die Zugangsstelle gemäß Paragraph 5, Absatz 3, SV-EG in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (Paragraph eins, Absatz eins,). Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat diese Aufgaben nach Maßgabe des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes im übertragenen Wirkungsbereich und nach Weisungen der Landesregierung zu besorgen.
  2. Absatz 2Die Funktion der Koordinierungsstelle gemäß Paragraph 5, Absatz 8, SV-EG übernimmt die für Personalangelegenheiten der Landesbediensteten zuständige Dienststelle im Amt der Salzburger Landesregierung.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 11, lautet:

„Verweisungen auf Bundesrecht; Umsetzungshinweis

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die im Folgenden letztzitierte Fassung des jeweiligen Gesetzes:
    1. Ziffer eins
      Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl Nr 296/1985; Gesetz BGBl römisch eins Nr 102/2018;
    2. Ziffer 2
      Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG, BGBl Nr 154/1994; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018,.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 7 bis 10 dienen der Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl Nr L 183 vom 29. Juni 1989), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle (ABl Nr L 311 vom 21. November 2008).“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 12, wird angefügt:

  1. Absatz 8Die Paragraphen 5 und 11 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2019, treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 sind die im Paragraph 5, Absatz eins, festgelegten Zuständigkeiten des Dachverbands der Sozialversicherungsträger vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wahrzunehmen.“

Pallauf

Haslauer