Jahrgang 2019

Kundgemacht am 14. August 2019

www.ris.bka.gv.at

52. Verordnung:

Heizungsanlagen-Verordnung 2010; Änderung

52. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 12. August 2019, mit der die Heizungsanlagen-Verordnung 2010 geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 3, 6, Absatz eins und 7 Absatz eins und 2 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen, Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2009,, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Heizungsanlagen-Verordnung 2010, Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2010,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2014, und berichtigt durch die Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 60 aus 2015,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel der Verordnung wird die Wortfolge „und den Betrieb von Heizungsanlagen“ durch die Wortfolge „von Heizgeräten und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 21, Die Überschrift des 2. Abschnittes lautet:

„2. Abschnitt
Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW Nennwärmeleistung“

Novellierungsanordnung 22, Der Text zu Paragraph 9, entfällt.

Novellierungsanordnung 23, Die die Paragraphen 18 bis 20 b betreffenden Zeilen lauten:

„§ 18

Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW

Paragraph 19

Feuerungsanlagen ab 100 kW Brennstoffwärmeleistung

Paragraph 20

Blockheizkraftwerke kleiner 1 MW Brennstoffwärmeleistung

Paragraph 20 a

Blockheizkraftwerke ab 1 MW Brennstoffwärmeleistung

Paragraph 20 b

Aggregation“

Novellierungsanordnung 24, Nach der Zeile zu Paragraph 26, wird eingefügt:

„§ 26a

Kontinuierliche Eigenüberwachung“

Novellierungsanordnung 25, Die Zeile zu Paragraph 28, lautet:

„§ 28

Energieeffizienz-Inspektion“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph eins, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 31, Im Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „Kleinfeuerungen“ durch die Wortfolge „Heizgeräten bis 400 kW Nennwärmeleistung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Im Absatz 2, wird nach den Worten „deren Betriebszweck“ die Wortfolge „zur Gänze oder teilweise“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, lautet:

„Begriffsbestimmungen

Paragraph 2

Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:

  1. Ziffer eins
    Abgase: die in der Feuerung bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;
  2. Ziffer 2
    Abgasverlust: jene auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene Wärmemenge, die mit den Abgasen ungenutzt abgeführt wird;
  3. Ziffer 3
    bestimmungsgemäßer Betrieb: jener Betrieb, der gemäß technischer Dokumentation für den Betrieb der Feuerungsanlage vorgesehen ist;
  4. Ziffer 4
    Blockheizkraftwerk (BHKW): eine stationäre Verbrennungskraftmaschine zur gleichzeitigen Bereitstellung von elektrischem Strom und Wärme;
  5. Ziffer 5
    Brennstoffwärmeleistung (BWL): jene einer Feuerungsanlage mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene durchschnittliche Wärmemenge je Zeiteinheit, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Anlagenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist;
  6. Ziffer 6
    Brennwertgerät: Heizgerät, in dem unter normalen Betriebsbedingungen und bei bestimmten Kesselwassertemperaturen der im Abgas enthaltene Wasserdampf kondensiert, damit die latente Wärme des Wasserdampfes für Heizzwecke genutzt wird;
  7. Ziffer 7
    CO-Emission: die Emission von Kohlenstoffmonoxid;
  8. Ziffer 8
    Einzelraumheizgerät: Heizgerät zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellungsraumes (zB Kaminöfen, Kachelöfen, Herde);
  9. Ziffer 9
    Feuerungsanlage: Anlage bestehend aus Heizgerät, Abgasanlage, allfälligen Verbindungsstücken und angeschlossenen oder nachgeschalteten Abgasreinigungsanlagen, in der Brennstoffe verbrannt und deren Abgase ins Freie abgeleitet werden; bei Außenwandgeräten sind die Abgasanlage bzw allfällige Verbindungsstücke Teil des Heizgerätes;
  10. Ziffer 10
    Gebäudegesamtheizlast: Summe aus Raumheizlast und Warmwasserheizlast;
  11. Ziffer 11
    Heizgerät: ein Gerät bestehend aus einem oder mehreren Wärmeerzeugern, mit dem Nutzwärme (Raumwärme oder Warmwasser) erzeugt wird (wie zB Einzelraumheizgeräte, Raumheizgeräte und Warmwasserbereiter);
  12. Ziffer 12
    Heizungsanlage: Gesamtheit der Anlagenteile, die der Wärmeversorgung dienen (Feuerungsanlage oder Blockheizkraftwerk, Wärmeverteilungs- und Abgabesystem);
  13. Ziffer 13
    Heizungsanlagendatenbank: Datenbank zum Zweck der elektronischen Erfassung und Überprüfung von Heizungsanlagen im Land Salzburg, aufrufbar im Internet unter der Adresse https://heizung.energieausweise.net;
  14. Ziffer 14
    Heizwert (Hi): Wärmemenge, die bei der vollständigen Verbrennung von 1 kg festem oder flüssigem Brennstoff oder 1 m³ gasförmigem Brennstoff im Normzustand frei wird, wenn das bei der Verbrennung gebildete Wasser dampfförmig vorhanden ist und die Verbrennungsprodukte auf 25° C zurückgeführt werden;
  15. Ziffer 15
    Herd: Heizgerät, das die Funktionen eines Einzelraumheizgerätes und einer Kochmulde und/oder eines Ofens zur Zubereitung von Speisen kombiniert;
  16. Ziffer 16
    Inverkehrbringen: die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Heizgeräts im Inland zum Zweck der Verteilung oder Verwendung;
  17. Ziffer 17
    Nennlast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei Nennwärmeleistung;
  18. Ziffer 18
    Nennwärmeleistung (Pn, NWL): die höchste für den Betrieb der Feuerungsanlage vorgesehene Wärmeleistung;
  19. Ziffer 19
    NMHC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff, abzüglich des Anteils an Methan;
  20. Ziffer 20
    NOx-Emissionen: die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2);
  21. Ziffer 21
    OGC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;
  22. Ziffer 22
    ortsfest gesetzte Öfen und Herde: Einzelraumheizgeräte, die nicht werkseitig montiert werden oder nicht als vorgefertigte Komponenten oder Teile von demselben Hersteller zur Montage vor Ort geliefert werden (zB Kachelofen);
  23. Ziffer 23
    Raumheizgerät: Heizgerät, mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern, das eine wasserbetriebene Zentralheizungsanlage mit Wärme versorgt;
  24. Ziffer 24
    Rußzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Feuerungsanlagen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);
  25. Ziffer 25
    Serie: Summe baugleich hergestellter Heizgeräte eines Herstellers mit unterschiedlicher Nennwärmeleistung;
  26. Ziffer 26
    SO2-Emission: die Emission von Schwefeldioxid;
  27. Ziffer 27
    Staub-Emission: die Emission von Partikeln unterschiedlicher Form, Struktur und Dichte, die in der gasförmigen Phase des Rauchgases verteilt sind;
  28. Ziffer 28
    Teillast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei einer Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung;
  29. Ziffer 29
    Überwachungsstelle:
    1. Litera a
      bei fanggebundenen Anlagen: derjenige Rauchfangkehrerbetrieb, der vom Verfügungsberechtigten mit dem Reinigen, Kehren und Überprüfen des Rauch- oder Abgasfangs beauftragt ist;
    2. Litera b
      bei nicht fanggebundenen Anlagen: derjenige Rauchfangkehrerbetrieb, dem vom Verfügungsberechtigten die Errichtung, der Einbau oder der Austausch der Anlage gemeldet worden ist;
  30. Ziffer 30
    Wärmeleistung: die je Zeiteinheit von der Anlage nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge;
  31. Ziffer 31
    Wärmeleistungsbereich: der vom Hersteller der Anlage festgelegte Bereich, in dem diese bestimmungsgemäß betrieben werden darf;
  32. Ziffer 32
    Wärmeerzeuger: jener Teil eines Heizgerätes, in dem mittels Verbrennung von Brennstoffen Wärme erzeugt wird (Feuerstätte);
  33. Ziffer 33
    Warmwasserbereiter: Heizgerät bestehend aus einem oder mehreren Wärmeerzeugern zur direkten Erwärmung von Wasser (Vorratswasserheizer und Durchlauferhitzer);
  34. Ziffer 34
    wesentliche Änderung: Änderungen an der Anlage, die eine erhebliche Veränderung der Emissionen und/oder der Abgasverluste bewirken (zB Austausch des Brenners, Brennstoffwechsel);
  35. Ziffer 35
    Wirkungsgrad in %: Verhältnis von Nutzenergie zur Aufwandenergie;
  36. Ziffer 36
    Zentralheizungsanlage: Anlage, die zumindest aus einem oder mehreren Raumheizgeräten, einem Wärmeverteilungssystem (flüssiger Wärmeträger) und einem Wärmeabgabesystem mit dem Zweck der Raumheizung von Gebäuden oder von Gebäudeteilen besteht;
  37. Ziffer 37
    zugelassene Stelle: eine akkreditierte Prüf- und/oder Inspektionsstelle einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des fachlichen Umfangs der Akkreditierung.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 3, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 51, Die Überschrift des 2. Abschnittes lautet:

„2. Abschnitt
Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW Nennwärmeleistung“

Novellierungsanordnung 52, Im Absatz eins, wird das Wort „Kleinfeuerungen“ durch die Wortfolge „Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Die Paragraphen 4 bis 7 lauten:

„Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen

Paragraph 4

Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung dürfen unter den Prüfbedingungen des Paragraph 6, bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

  1. Ziffer eins
    Heizgeräte für feste Brennstoffe mit händischer Beschickung:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzbrennstoffe

fossile Brennstoffe

 

Einzel-raum-heiz-geräte *

Raum-heizgeräte **

ortsfest gesetzte Öfen und Herde

Einzelraumheizgeräte

Raumheizgeräte

 

unter 50 kW NWL *

ab 50 kW NWL

unter 50 kW NWL **

ab 50 kW NWL **

CO

1100

500

1100

1100

500

1100

500

NOx

150

100

150

100

100

100

100

OGC

80

30

50

80

30

80

30

Staub

35

30

35

35

35

35

35

  1. *
    gilt nur bis 31. Dezember 2021
  2. **
    gilt nur bis 31. Dezember 2019

  1. Ziffer 2
    Heizgeräte für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzpellets

sonstige Holzbrennstoffe

Einzelraumheizgeräte **

Raumheizgeräte ***

Einzelraumheizgeräte **

Raumheizgeräte ***

CO

500 *

250 *

250 *

NOx

100

100

100

OGC

30

20

30

Staub

25

20

30

  1. *
    Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennwärmeleistung kann der Grenzwert um 50 % überschritten werden.
  2. **
    gilt nur bis 31. Dezember 2021
  3. ***
    gilt nur bis 31. Dezember 2019

  1. Ziffer 3
    Heizgeräte für flüssige Brennstoffe:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

CO

20

NOx

35 *

OGC

6

  1. *
    gilt nur für Herde

  1. Ziffer 4
    Heizgeräte für gasförmige Brennstoffe:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Erdgas

Flüssiggas

 

atmosphärischer Brenner

Gebläsebrenner

atmosphärischer Brenner

Gebläsebrenner

CO *

20

20

35

20

  1. *
    für Gas-Einzelraumheizgeräte mit Brennstoffeffekt (Dekorfeuer) kleiner 11 kW Nennwärmeleistung gilt ein Grenzwert für CO von 500 mg/MJ

Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen

Paragraph 5

Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung dürfen unter den Prüfbedingungen des Paragraph 6, bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:

  1. Ziffer eins
    Einzelraumheizgeräte für feste Brennstoffe:

 

Mindestwirkungsgrad in %

ortsfest gesetzte Öfen und Herde

80

Herde für Holzbrennstoffe *

72

Herde für fossile Brennstoffe *

73

Sonstige Einzelraumheizgeräte *

80

  1. *
    gilt nur bis 31. Dezember 2021

  1. Ziffer 2
    Warmwasserbereiter:

 

Mindestwirkungsgrad in %

Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe

75

  1. Ziffer 3
    Raumheizgeräte für feste Brennstoffe:*

 

Mindestwirkungsgrad in %

a) mit händischer Beschickung

 

bis 10 kW

79

über 10 bis 200 kW

(71,3 + 7,7 log Pn)

über 200 kW

89

b) mit automatischer Beschickung

 

bis 10 kW

80

über 10 bis 200 kW

(72,3 + 7,7 log Pn)

über 200 kW

90

  1. *
    gilt nur bis 31. Dezember 2019

Prüfbedingungen

Paragraph 6

  1. Absatz eins,Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Heizgeräten hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden Standards (EN-Normen, ÖNORM udgl) oder auf andere gleichwertige technische Richtlinien einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW ist der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nur bei Nennlast zu erbringen.

Prüfbericht und Bestätigungen

Paragraph 7

  1. Absatz eins,Der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 4 und der Wirkungsgradanforderungen gemäß Paragraph 5, ist durch einen Prüfbericht einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, ob das Heizgerät die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllt. Bei Serien genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie.
  2. Absatz 2,Für Anlagen, in denen andere Brennstoffe als nach Paragraph 21, Absatz eins, verwendet werden, kann anstelle eines Prüfberichtes gemäß Absatz eins, eine umfassende erstmalige Überprüfung gemäß Paragraph 26, durch eine akkreditierte Stelle durchgeführt werden.
  3. Absatz 3,Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde muss kein Prüfbericht gemäß Absatz eins, erstellt werden. Der Nachweis gemäß Absatz eins, gilt als erbracht, wenn derjenige, der den Ofen bzw Herd in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens bzw Herdes in der technischen Dokumentation bestätigt, dass dieser einer für die Planung und den Bau solcher Öfen bzw Herde anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie gilt als anerkannt, wenn durch zugelassene Stellen durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 9, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Die Paragraphen 10 und 11 lauten:

„Technische Dokumentation

Paragraph 10

  1. Absatz eins,Dem Heizgerät muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zumindest zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb des Heizgerätes oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und Wartungsanleitung);
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichtes oder bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden eine Bestätigung gemäß Paragraph 7, Absatz 3,;
    3. Ziffer 3
      Angabe der Emissionswerte laut Prüfbericht;
    4. Ziffer 4
      Angabe der Wirkungsgrade laut Prüfbericht;
    5. Ziffer 5
      bei Heizgeräten unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 4, erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
  2. Absatz 2,Die technische Dokumentation ist für die Dauer des Betriebes des Heizgerätes aufzubewahren.

Typenschild

Paragraph 11

  1. Absatz eins,Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, soweit dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil des Heizgerätes anzubringen. Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Firmensitz des Herstellers;
    2. Ziffer 2
      Type und Handelsbezeichnung, unter der das Heizgerät oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird;
    3. Ziffer 3
      Herstellnummer und Baujahr;
    4. Ziffer 4
      Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich;
    5. Ziffer 5
      Brennstoffwärmeleistung des Heizgerätes oder des Brenners bei Nennlast;
    6. Ziffer 6
      zulässige Brennstoffe;
    7. Ziffer 7
      bei Heizgeräten unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 4, erforderlich ist, den Hinweis, dass das Heizgerät nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
  2. Absatz 2,Das Typenschild darf nur angebracht werden, wenn ein Nachweis in Form eines Prüfberichtes einer zugelassenen Stelle über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 4 und der Wirkungsgradanforderungen gemäß Paragraph 5, vorliegt.
  3. Absatz 3,Bei ortsfest gesetzten Öfen hat das Typenschild lediglich die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 6 zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 12, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 91, Im Absatz 2, werden geändert:

Novellierungsanordnung 911, In der Ziffer 3, wird im Klammerausdruck nach dem Wort „Nennwärmeleistung“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Brennstoffwärmeleistung“ angefügt.

Novellierungsanordnung 912, In der Ziffer 4, wird der abschließende Punkt durch einen Beistrich ersetzt und angefügt:

  1. Ziffer 5
    Zweck der Wärmebereitstellung (Wohnnutzung, Büronutzung, gastronomische Nutzung udgl).“

Novellierungsanordnung 92, Nach Absatz 2, wird eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die Verfügungsberechtigten von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken ab jeweils 1 MW Brennstoffwärmeleistung haben der Überwachungsstelle zusätzlich zu Absatz 2, folgende Daten zu melden:
    1. Ziffer eins
      Datum der Inbetriebnahme der Anlage oder, wenn bei bestehenden Feuerungsanlagen das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist, Nachweise dafür, dass der Betrieb vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde;
    2. Ziffer 2
      Wirtschaftszweig der Anlage oder der Betriebsanlage, in der sie eingesetzt wird (NACE Code);
    3. Ziffer 3
      voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden und voraussichtliche Betriebslast der Feuerungsanlage und/oder des Blockheizkraftwerkes im Jahresdurchschnitt (anzugeben in Prozent der Volllast).“

Novellierungsanordnung 93, Im Absatz 3, wird angefügt: „Die Daten gemäß Absatz 2 a, hat die Überwachungsstelle der Landesregierung bis spätestens acht Wochen nach der Meldung zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 94, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Das mit der erstmaligen Überprüfung einer Anlage beauftragte Prüforgan hat die Daten gemäß der Anlage 1 in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen, erforderlichenfalls anzupassen und dem Verfügungsberechtigten in elektronischer, ausgedruckter oder in einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 längstens innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung zu stellen. Die Verfügungsberechtigten haben das Anlagendatenblatt auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 95, Im Absatz 5, wird das Wort „Raumheizgeräte“ durch das Wort „Einzelraumheizgeräte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 96, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 13, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 101, Die Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung dürfen erstmalig nur errichtet oder eingebaut werden, wenn sie die Voraussetzungen des 2. Abschnittes und die einschlägigen EU-Verordnungen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erfüllen; wesentliche Bauteile dürfen nur kombiniert werden, wenn dafür ein entsprechender Nachweis (Prüfbericht gemäß Paragraph 7,) vorliegt. Bei einem Austausch eines wesentlichen Bauteils ist sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Anforderungen des 4. Abschnitts eingehalten werden können.“

Novellierungsanordnung 102, In der Ziffer 2, lautet der erste Satz: „Das Erfordernis eines Pufferspeichers ist unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage zu prüfen.“

Novellierungsanordnung 103, In der Ziffer 3, wird die Wortefolge „von Zentralheizgeräten“ durch die Wortfolge „der Feuerungsanlage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 15, lautet:

„Messöffnungen

Paragraph 15

  1. Absatz eins,Wenn eine Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist zum Zweck der Durchführung einer einfachen Überprüfung (Paragraph 25,) in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen Feuerstätte und Zugbegrenzer/Nebenlufteinrichtung (falls vorhanden) in einem Mindestabstand des zweifachen Rohrdurchmessers von der Feuerstätte bzw einer Abgasumlenkung eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 12 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Nach der Messstelle ist im geraden Rohrstück vor weiteren Einbauteilen eine Auslaufstrecke von mindestens dem einfachen Rohrdurchmesser erforderlich.
  2. Absatz 2,Wenn eine Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist zum Zweck der Durchführung einer umfassenden Überprüfung (Paragraph 26,) eine Messöffnung gemäß den einschlägigen Regeln der Technik an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen; in einem Abstand von mindestens dem Fünffachen Innendurchmesser des Rauchrohres vor und dem zweifachen Innendurchmesser des Rauchrohres nach den Messöffnungen dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige die Strömung beeinflussende Einbauten sein.
  3. Absatz 3,Wenn ein Blockheizkraftwerk keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil der Abgasführung eine Messöffnung einzubauen, welche die Ermittlung reproduzierbarer Ergebnisse zulässt.
  4. Absatz 4,Bei Einzelraumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer außerordentlichen Überprüfung (Paragraph 27,) herzustellen.
  5. Absatz 5,Abweichungen von den Messöffnungen nach Absatz eins bis 4 sind zulässig, wenn diese nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingebaut werden können. Die Abweichungen sind im jeweiligen Prüfbericht zu dokumentieren; außerdem ist der Einfluss auf das Messergebnis zu beurteilen.“

Novellierungsanordnung 12, Die Paragraphen 18 bis 20 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW

Paragraph 18

Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:

  1. Ziffer eins
    Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:

 

Grenzwerte

Parameter

händisch beschickt

automatisch beschickt

 

biogen fest

fossil fest

biogen fest

fossil fest

Abgasverlust (%)

20

20

19

19

CO (mg/m³) *

4.500

3.500

1.800

1.500

  1. *
    Der Grenzwert für Kohlenmonoxid ist auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.

  1. Ziffer 2
    Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe:

Parameter

Grenzwert

Abgasverlust (%)

10

Rußzahl

1 **

CO (mg/m³) *

100

  1. *
    Der Grenzwert für Kohlenmonoxid ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
  2. **
    Gilt nicht für Ölbrennwertgeräte.

  1. Ziffer 3
    Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe:

Parameter

 

Abgasverlust (%)

10

CO (mg/m³) *

100

  1. *
    Der Grenzwert für Kohlenmonoxid ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

Feuerungsanlagen ab 100 kW Brennstoffwärmeleistung

Paragraph 19

  1. Absatz eins,Für Feuerungsanlagen ab 100 kW Brennstoffwärmeleistung sind die Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung anzuwenden. Für Feuerungsanlagen ab 1 MW Brennstoffwärmeleistung gelten zusätzlich die speziellen Emissionsgrenzwerte gemäß dem Anhang römisch zwei der Richtlinie 2015/2193/EU. Für den Abgasverlust gelten die jeweils zutreffenden Grenzwerte gemäß Paragraph 18, Ziffer eins bis 3,
  2. Absatz 2,Werden Feuerungsanlagen abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so gelten für die jeweils eingesetzte Brennstoffart die in der Feuerungsanlagen-Verordnung für diese Brennstoffart vorgesehenen Emissionsgrenzwerte.

Blockheizkraftwerke kleiner 1 MW Brennstoffwärmeleistung

Paragraph 20

  1. Absatz eins,Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner 1 MW dürfen je nach Art des Kraftstoffes folgende Emissionsgrenzwerte (jeweils bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 15 %) nicht überschreiten:
    1. Ziffer eins
      Flüssige Kraftstoffe:

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

< 0,25

0,25 bis < 1

Staub (mg/m³)

-

10

CO (mg/m³)

250

100

NOx (mg/m³)

200

100

  1. Ziffer 2
    Gasförmige Kraftstoffe:

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

Erdgas, Flüssiggas

Biogas, Holzgas

CO (mg/m³)

120

250

NOx (mg/m³)

100

200

NMHC (mg/m³)

20

20

Wird eine stationäre Verbrennungskraftmaschine mit einer Entstickungsanlage betrieben, so dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 10 mg/m³ nicht überschreiten.
  1. Absatz 2,Ausgenommen von den Anforderungen nach Absatz eins, sind Blockheizkraftwerke kleiner 1 MW Brennstoffwärmeleistung in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden können.

Blockheizkraftwerke ab 1 MW Brennstoffwärmeleistung

Paragraph 20 a

  1. Absatz eins,Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW dürfen die Emissionsgrenzwerte für Motoren und Turbinen des Anhangs römisch zwei der Richtlinie 2015/2193/EU nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu Absatz eins, müssen solche Blockheizkraftwerke folgende Emissionsgrenzwerte einhalten:

Parameter

Grenzwerte

 

Flüssige Kraftstoffe

Erdgas, Flüssiggas

Biogas, Holzgas

 

 

 

 

CO (mg/m³) *

100

120

250

NMHC (mg/m³) *

-

20

20

* Der Grenzwert ist jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 15% bezogen.

Aggregation

Paragraph 20 b

  1. Absatz eins,Eine aus zwei oder mehreren Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken mit jeweils mindestens 1 MW Brennstoffwärmeleistung gebildete Kombination gilt als eine einzige Anlage. Für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage werden ihre Brennstoffwärmeleistungen addiert, wenn
    1. Ziffer eins
      die Abgase dieser Feuerungsanlage oder dieses Blockheizkraftwerks über eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet werden oder
    2. Ziffer 2
      die Abgase dieser Feuerungsanlage oder dieses Blockheizkraftwerks unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren über eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet werden könnten.
    Ob die Voraussetzungen der Ziffer 2, vorliegen, ist unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der Anlagen, der verwendeten Brennstoffe, der Betriebszeiten, des Abstandes der Abgasanlagen und des Ausmaßes der Emissionen jeweils im Einzelfall zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, kommt nur zur Anwendung, wenn die Feuerungsanlage oder die Blockheizkraftwerke gleichzeitig betrieben werden.
  3. Absatz 3,Werden in den zu aggregierenden Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerden unterschiedliche Brennstoffe verwendet und in eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet, so ist zur Bestimmung des Emissionsgrenzwerts eine Mischungsformel nach den Regeln der Technik anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 21, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Brenn- bzw Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

Art

Brenn- bzw. Kraftstoff

technische Anforderungen/Anmerkungen

Gasförmige Brenn- und Kraftstoffe

Erdgas

 

Flüssiggas

Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische

Biogas

methanhaltige Gase, die durch natürliche Fermentationsprozesse gebildet werden; dazu zählen auch Klärgas und Deponiegas;

Holzgas

ein aus naturbelassenem unbehandeltem Holz durch Pyrolyse oder Vergasung (Teilverbrennung unter Luftmangel) erzeugtes brennbares Gas;

Flüssige Brennstoffe

Heizöl extra leicht schwefelfrei *

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Heizöl leicht (HL) **

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M

Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 400 kW Nennwärmeleistung

Heizöl mittel **

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % M

Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 5 MW

Heizöl schwer **

Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MW Brennstoffwärmeleistung

Feste fossile Brennstoffe

Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koks

Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden und deren Schwefelgehalt 0,30 g/MJ und bei Verwendung in Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigt (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels)

Holzbrennstoffe

Stückholz

Naturbelassen und unbehandelt,

lufttrocken (Wassergehalt max. 20%)

Holz- und Rindenpellets

Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt

Holzhackgut

Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt

Flüssige Kraftstoffe

Dieselkraftstoff

 

Biogene Kraftstoffe

Ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellt

*             Gasöl gemäß Richtlinie 2016/802 des Rates vom 11. Mai 2016

**           Schweröl gemäß Richtlinie 2016/802 des Rates vom 11. Mai 2016“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 24, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 141, Im Absatz eins, werden die Ziffer eins bis 4 durch folgende Bestimmungen ersetzt:

  1. Ziffer eins
    Anlagen kleiner 1 MW Brennstoffwärmeleistung, die nur als Ausfallreserve dienen und nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung); diese sind alle zwei Jahre hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung, des technischen Zustandes und einer möglichen technischen Änderung zu überprüfen;
  2. Ziffer 2
    Anlagen in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten (isolierte Lagen);
  3. Ziffer 3
    Einzelraumheizgeräte;
  4. Ziffer 4
    Warmwasserbereiter;
  5. Ziffer 5
    in Bezug auf Messungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2 :, bestehende Anlagen, bei denen eine Messöffnung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingebaut werden kann.“

Novellierungsanordnung 142, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach den Abschnitten 4 und 5 sind zu kontrollieren:
    1. Ziffer eins
      bei der erstmaligen Überprüfung:
      • Strichaufzählung
        das erforderliche Typenschild und die erforderliche CE-Kennzeichnung;
      • Strichaufzählung
        das Vorliegen der technischen Dokumentation;
      • Strichaufzählung
        bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ausreichende Dimensionierung des allenfalls erforderlichen Pufferspeichers (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5,);
      • Strichaufzählung
        die ausreichende Verbrennungsluftzufuhr (Ventilator im Verbrennungsluftraum udgl);
      • Strichaufzählung
        der Förderdruck in der Abgasanlage;
      • Strichaufzählung
        die Verwendung eines gemäß Typenschild zulässigen Brennstoffs (Sichtprüfung, erforderlichenfalls Probenahme des Brennstoffs);
    2. Ziffer 2
      bei der wiederkehrenden Überprüfung (soweit bei den Anlagen zutreffend):
      • Strichaufzählung
        die Funktion der Abgasklappe;
      • Strichaufzählung
        die Dichtheit des Heizgerätes einschließlich der Verschlüsse;
      • Strichaufzählung
        die ausreichende Verbrennungsluftzufuhr (Ventilator im Verbrennungsluftraum udgl);
      • Strichaufzählung
        die Funktion des Zugreglers bzw der Explosionsklappe;
      • Strichaufzählung
        der Förderdruck in der Abgasanlage;
      • Strichaufzählung
        die Heizflächen/das Flammenbild (bei Festbrennstoffheizungen);
      • Strichaufzählung
        die Verwendung eines gemäß Typenschild zulässigen Brennstoffs (Sichtprüfung, erforderlichenfalls eine Probeentnahme des Brennstoffs oder des Verbrennungsrückstands);
      • Strichaufzählung
        die Vornahme allfälliger technischer Veränderungen an der Anlage.“

Novellierungsanordnung 15, Die Paragraphen 25 und 26 lauten:

„Einfache Überprüfung

Paragraph 25

  1. Absatz eins,Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist (Paragraph 26,), sind diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der erstmaligen Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      alle drei Jahre: bei Gasfeuerungsanlagen für Erdgas mit einer Nennwärmeleistung unter 26 kW, ausgenommen raumluftabhängige Gasgeräte ohne mechanische Abgasanlage;
    2. Ziffer 2
      alle zwei Jahre: bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW;
    3. Ziffer 3
      jährlich:
      • Strichaufzählung
        bei sonstigen Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung;
      • Strichaufzählung
        bei raumluftabhängigen Gasgeräten ohne mechanische Abgasanlage;
      • Strichaufzählung
        bei Blockheizkraftwerken.
    In den Jahren, in denen eine umfassende Überprüfung durchgeführt wird, entfällt die einfache Überprüfung.
  2. Absatz 2,Die Messungen der relevanten Parameter gemäß der Anlage 2 sind bei der einfachen Überprüfung in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird; bei zweistufigen Brennern in beiden Laststufen. Die Durchführung der Messungen hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweiligen Önormen anzuwenden sind. Bei der einfachen wiederkehrenden Überprüfung von Blockheizkraftwerken kann anstelle der zeitgleichen Messung von NO und NO2 zur Bestimmung des NOx-Gehalts, nur die Konzentration an NO im Abgas ermittelt werden (jeweils berechnet und angegeben als NO2).
  3. Absatz 3,Der Abgasverlust ist eingehalten, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx -Emissionsgrenzwert sind eingehalten, wenn der ermittelte Beurteilungswert (Mittelwert aus den Messungen bezogen auf den jeweiligen Bezugssauerstoffgehalt) den Grenzwert nicht überschreitet.
  4. Absatz 4,Die Ergebnisse der Überprüfung sind vom Prüforgan in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen und den Verfügungsberechtigten in Form eines Prüfberichts nach dem Muster der Anlage 2 längstens innerhalb von vier Wochen zur Kenntnis zu bringen.

Umfassende Überprüfung

Paragraph 26

  1. Absatz eins,Eine umfassende Überprüfung ist erforderlich:
    1. Ziffer eins
      spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme für:
      • Strichaufzählung
        Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung,
      • Strichaufzählung
        Feuerungsanlagen, für die keine Ökodesignanforderungen nach der RL 2009/125/EG gelten und
      • Strichaufzählung
        Blockheizkraftwerke;
    2. Ziffer 2
      alle drei Jahre: für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW bis höchstens 20 MW;
    3. Ziffer 3
      jährlich: für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von größer 20 MW.
  2. Absatz 2,Die Messungen haben bei der erstmaligen Überprüfung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Durchführung der Messung hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden Parameter zu überprüfen sind. Innerhalb eines Zeitraums von längstens drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden.
  3. Absatz 3,Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Messunsicherheit des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Der Abgasverlust ist eingehalten, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.
  4. Absatz 4,Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß den Regeln der Technik zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Verfügungsberechtigen der Anlage auszuhändigen und der zuständigen Behörde zu übermitteln. Das Datum der Überprüfung ist der Überwachungsstelle zur Eintragung in die Heizungsanlagendatenbank bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 26, wird eingefügt:

„Kontinuierliche Eigenüberwachung

Paragraph 26 a

Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Die Messungen sind gemäß den Regeln der Technik durchzuführen, und zwar für folgende Emissionen je nach Brennstoffwärmeleistung der Anlage und Art des eingesetzten Brennstoffs:

Brennstoff

Brennstoffwärmeleistung der Anlage in MW

 

 

Staub

CO

SO2

NOx

 

fest

ab 10 MW

ab 10 MW

ab 30 MW

ab 30 MW

 

flüssig (ausgenommen Gasöl)

ab 10 MW

ab 10 MW

 

ab 30 MW

 

Gasöl

 

ab 10 MW

 

ab 30 MW

 

gasförmig

 

ab 10 MW

 

ab 30 MW

“

Novellierungsanordnung 16a, Paragraph 28, lautet:

„Energieeffizienz-Inspektion

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Feuerungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung über 70 kW, die ausschließlich oder überwiegend der Beheizung von Räumen und/oder der Warmwasserbereitung dienen, sind zumindest alle 10 Jahre einer Energieeffizienz-Inspektion gemäß den Regeln der Technik zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen dieser Inspektion muss zumindest geprüft werden, ob
    1. Ziffer eins
      die Feuerungsanlage im Verhältnis zur Gebäudegesamtheizlast um mehr als 50 % überdimensioniert ist,
    2. Ziffer 2
      die Umwälzpumpe für die Heizungsanlage, soweit diese vor dem 1. Jänner 2013 errichtet worden ist, zumindest die Energieeffizienzklasse A aufweist und
    3. Ziffer 3
      die Wärmeverteilung elektronisch gesteuert wird.
    Die Prüfung der Dimensionierung gemäß der Ziffer eins, braucht nicht wiederholt zu werden, wenn seit der letzten Inspektion keine Änderungen an der Heizungsanlage vorgenommen worden oder hinsichtlich des Wärmebedarfs des Baus eingetreten sind. Eine der Inspektion gleichwertige Überprüfung (wie zB Energieausweis für einen Neubau) ist anzuerkennen.“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 29, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 171, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Werden die Grenzwerte gemäß dem 4. Abschnitt nicht eingehalten, ist die Feuerungsanlage innerhalb von längstens acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Mangels zu sanieren. Diese Frist verlängert sich bei Anlagen kleiner 100 kW Brennstoffwärmeleistung, falls die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur erfolgen kann und es zu keinen unzumutbaren Belästigungen kommt:
    1. Ziffer eins
      auf höchstens ein Jahr, wenn für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss;
    2. Ziffer 2
      auf höchstens drei Jahre, wenn für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss und die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100 % und die Abgasverluste um nicht mehr als 20 % überschritten werden.“

Novellierungsanordnung 172, Nach Absatz 4, wird eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Abweichend von den Bestimmungen der Absatz 3 und 4 sind bei Blockheizkraftwerken und Feuerungsanlagen ab 100 kW Brennstoffwärmeleistung die erforderlichen Maßnahmen so rasch zu setzen, dass die Emissionsgrenzwerte ohne vermeidbare Verzögerungen wieder eingehalten werden.“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 31, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 181, Im Absatz eins, lautet der Einleitungssatz:

  1. Absatz eins,Zur Durchführung von einfachen Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken (Paragraph 25,) sind außer den amtlichen Sachverständigen berechtigt:“

Novellierungsanordnung 182, Absatz 2, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

  1. Absatz 2,Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen (Paragraph 26,) sind außer den amtlichen Sachverständigen berechtigt:
    1. Ziffer eins
      akkreditierte Stellen gemäß Akkreditierungsgesetz 2012 entsprechend dem Umfang ihrer Akkreditierung;
    2. Ziffer 2
      Ziviltechniker mit einschlägiger Befugnis;
    3. Ziffer 3
      technische Büros bzw Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes.
    Für die Überwachung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 10 MW sind anstelle eines Qualitätssicherungssystems qualitätssichernde Maßnahmen ausreichend. Die Qualitätssicherungssysteme bzw die qualitätssichernden Maßnahmen haben für die Durchführung der Messungen die zutreffenden Regeln der Technik sowie nationale Normen zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 183, Im Absatz 4, lautet der erste Spiegelstrich nach dem Einleitungssatz:

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 33, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 191, Im Absatz 3, lautet der letzte Satz: „Überwachungsstellen haben entsprechende Schulungen hinsichtlich der Kenntnisse gemäß Paragraph 31, Absatz 4, in Abständen von längstens fünf Jahren zu absolvieren.“

Novellierungsanordnung 192, Absatz 4, entfällt und die Absatz 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bzw „(5)“.

Novellierungsanordnung 193, Im Absatz 4, (neu) wir das Wort „Messungen“ durch das Wort „Überprüfungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 194, Im Absatz 5, (neu) lautet der Einleitungssatz: „Für Messgeräte zur Durchführung der einfachen Überprüfung gelten folgende Anforderungen:“

Novellierungsanordnung 195, Absatz 6, (neu) lautet:

  1. Absatz 6,Bei der Durchführung von umfassenden Überprüfungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Es müssen validierte Analysemethoden angewendet werden.
    2. Ziffer 2
      Ein Qualitätssicherungssystem muss eingerichtet sein und entsprechend diesem bei den Emissionsmessungen vorgegangen werden.
    3. Ziffer 3
      Die Analysen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.“

Novellierungsanordnung 20, Die Paragraphen 34 bis 36 lauten:

„Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Paragraph 34

Im Ausland erworbene fachliche Qualifikationen (Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise, Berufserfahrungen udgl) sind nach Maßgabe europarechtlicher Vorschriften, insbesondere der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, anzuerkennen.

Verweisungen auf Bundesrecht

Paragraph 35

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

  1. Ziffer eins
    Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl römisch eins Nr 28; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 40 aus 2014,;
  2. Ziffer 2
    Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 127 aus 2013,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 81 aus 2015,;
  3. Ziffer 3
    Feuerungsanlagen-Verordnung (FAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 331 aus 1997,; Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 312 aus 2011,.

Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis

Paragraph 36

  1. Absatz eins,Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien, soweit sie in die Landeskompetenz fallen:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU, Amtsblatt Nr L 354 vom 28. Dezember 2013;
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt Nr L 153 vom 18. Juni 2010, in der Fassung der Richtlinie 2018/844/EU der Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018, Amtsblatt Nr L 156 vom 19. Juni 2018;
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, Amtsblatt Nr L 315 vom 14. November 2012, in der Fassung der Richtlinie 2018/844/EU der Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018, Amtsblatt Nr L 156 vom 19. Juni 2018;
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 2015/2193/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, Amtsblatt Nr L 313 vom 28. November 2015, S 1;
    5. Ziffer 5
      Richtlinie 2016/802/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, Amtsblatt Nr L 132 vom 21. Mai 2016.
  2. Absatz 2,In Vorbereitung dieser Verordnung ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG unter der Notifikationsnummer 2009/0565/A durchgeführt worden. Weiters wurden notifiziert:
    1. Ziffer eins
      die Novelle Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2014, unter der Nummer 2014/133/A;
    2. Ziffer 2
      die Novelle Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2019, unter der Nummer 2019/177/A.“

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 39,, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Die Paragraphen eins, 2, 3, Absatz eins, 4 bis 7, 10 und 11, 12, 13, 15, 18 bis 20 b, 21 Absatz eins, 24, Absatz eins und 2, 25 und 26, 26 a, 28, 29 Absatz 3 und 4 a, 31 Absatz eins, 2 und 4, 33, 34 bis 36 sowie die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2019, treten mit 15. August 2019 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 9, außer Kraft. Auf Anlagen, die bis zum 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen worden sind, ist Paragraph 20 b, nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 22, Die Anlage 2 lautet:

„Anlage 2

PRÜFBERICHT – FEUERUNGSANLAGEN für gasförmige Brennstoffe │ │-│ │-│20

erstmalige einfache Überprüfung

wiederkehrende einfache Überprüfung

Mängelbehebung              

außerordentliche Überprüfung

Verfügungsberechtigter (Name/Anschrift)

 

 

Feuerungsanlage (Fabrikat/Type)

 

Nennwärmeleistung

 

Anlagennummer

 

Prüforgan

 

Prüfnummer

 

Messgerät

 

Seriennummer

 

Prüfdatum

 

Sichtprüfung der Anlage

Luftzufuhr ausreichend

ja nein

Abgasklappe funktionstüchtig

ja nein nicht zutreffend

Zugregler/Explosionsklappe in Ordnung

ja nein nicht zutreffend

Verbindungsstück ordnungsgemäß

ja nein nicht zutreffend

Wärmedämmung Heizungsrohre

ja nein nicht zutreffend

zulässiger Brennstoff

ja               nein

Brennstoffverbrauch/Jahr

m³ / kg

Messwerte

Abgastemperatur  

              °C

Verbrennungslufttemperatur

°C

Kesseltemperatur

°C

Förderdruck Abgasanlage

Pa

O2-Gehalt

%

CO-Gehalt

ppm

CO-Gehalt (3% O2)

Beurteilungswert mg/m³

Grenzwert mg/m³

Abgasverlust

Beurteilungswert %

Grenzwert %

Mängel

ja          nein

Behebung bis

 

Bemerkung

 

 

 

Firmenstempel

Unterschrift des Prüforgans

 

nächste Überprüfung

 

Unterschrift des Verfügungsberechtigen

 

PRÜFBERICHT – FEUERUNGSANLAGEN für flüssige Brennstoffe │ │-│ │-│20

erstmalige einfache Überprüfung

wiederkehrende einfache Überprüfung

Mängelbehebung              

außerordentliche Überprüfung

Verfügungsberechtigter (Name/Anschrift)

 

 

Feuerungsanlage (Fabrikat/Type)

 

Nennwärmeleistung

 

Anlagennummer

 

Prüforgan

 

Prüfnummer

 

Messgerät

 

Seriennummer

 

Prüfdatum

 

Sichtprüfung der Anlage

Luftzufuhr ausreichend 

ja nein

Abgasklappe funktionstüchtig

ja nein nicht zutreffend

Zugregler/Explosionsklappe in Ordnung

ja nein nicht zutreffend

Verbindungsstück ordnungsgemäß

ja nein nicht zutreffend

Wärmedämmung Heizungsrohre

ja nein nicht zutreffend

zulässiger Brennstoff

ja               nein

Brennstoffverbrauch/Jahr

l / kg

Messwerte

Abgastemperatur  

              °C

Verbrennungslufttemperatur

°C

Kesseltemperatur

°C

Förderdruck Fang

Pa

O2-Gehalt

%

CO-Gehalt

ppm

CO-Gehalt (3% O2)

Beurteilungswert mg/m³

Grenzwert mg/m³

Abgasverlust

Beurteilungswert %

Grenzwert %

Rußzahl

 

 

 

Mittelwert

Grenzwert

Mängel

ja          nein

Behebung bis

 

Bemerkung

 

 

 

Firmenstempel

Unterschrift des Prüforgans

 

nächste Überprüfung

 

Unterschrift des Verfügungsberechtigen

 

PRÜFBERICHT – FEUERUNGSANLAGEN für feste Brennstoffe │ │-│ │-│20

erstmalige einfache Überprüfung

wiederkehrende einfache Überprüfung

Mängelbehebung              

außerordentliche Überprüfung

Verfügungsberechtigter (Name/Anschrift)

 

 

Feuerungsanlage (Fabrikat/Type)

 

Nennwärmeleistung

 

Anlagennummer

 

Prüforgan

 

Prüfnummer

 

Messgerät

 

Seriennummer

 

Prüfdatum

 

Sichtprüfung der Anlage

Luftzufuhr ausreichend

ja nein

Heizflächen/Flammenbild ordnungsgemäß

ja nein nicht zugänglich

Zugregler/Explosionsklappe ordnungsgemäß

ja nein nicht zutreffend

Abgasklappe funktionstüchtig

ja nein nicht zutreffend

Verbindungsstück ordnungsgemäß

ja nein nicht zutreffend

Wärmedämmung Heizungsrohre

ja nein nicht zutreffend

zulässiger Brennstoff

ja               nein

zulässige Brennstofflagerung

ja               nein

Brennstoffverbrauch/Jahr

rm / srm / kg

Messwerte ( 11% O2, 6% O2)

Abgastemperatur  

              °C

Verbrennungslufttemperatur

°C

Kesseltemperatur

°C

Förderdruck Fang

Pa

O2-Gehalt

%

CO-Gehalt

ppm

CO-Gehalt

Beurteilungswert mg/m³

Grenzwert mg/m³

Abgasverlust

Beurteilungswert %

Grenzwert %

Mängel

ja          nein

Behebung bis

 

Bemerkung

 

 

Firmenstempel

Unterschrift des Prüforgans

 

nächste Überprüfung

 

Unterschrift des Verfügungsberechtigen

 

PRÜFBERICHT – Blockheizkraftwerke │ │-│ │-│20

erstmalige einfache Überprüfung

wiederkehrende einfache Überprüfung

Mängelbehebung              

außerordentliche Überprüfung

Verfügungsberechtigter (Name/Anschrift)

 

 

BHKW (Fabrikat/Type)

 

 

Nennwärmeleistung

 

Anlagennummer

 

Prüforgan

 

Prüfnummer

 

Messgerät

 

Seriennummer

 

Prüfdatum

 

Sichtprüfung

Luftzufuhr ausreichend

              ja                          nein

Abgasführung ordnungsgemäß

              ja                          nein

zulässiger Kraftstoff

              ja                          nein

Kraftstoffverbrauch pro Jahr

l / m³ / kg

Messwerte

 

Beurteilungswert

Grenzwert

CO-Gehalt

ppm

CO-Gehalt

NOx-Gehalt

(bei 15 % O2)

mg/m³

mg/m³

mg/m³

mg/m³

NO-Gehalt

ppm

Verbrennungslufttemperatur

°C

Abgastemperatur

°C

Boschzahl

1. Messung

 

2. Messung

 

3. Messung

 

Mittelwert

 

 

Mängel

ja               nein

Behebung bis

 

Art der Mängel / Bemerkung

 

 

 

 

Firmenstempel

Unterschrift des Prüforgans

 

nächste Überprüfung

 

Unterschrift des Verfügungsberechtigen:

 

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Haslauer