47. Gesetz vom 3. Juli 2019, mit dem das Salzburger Wettunternehmergesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Wettunternehmergesetz – S.WuG, LGBl Nr 32/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2018, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Wettunternehmergesetz – S.WuG, Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1.Novellierungsanordnung 11, Im 3. Abschnitt entfallen die Überschrift des 3. Unterabschnitts sowie die den § 24 betreffende Zeile.Im 3. Abschnitt entfallen die Überschrift des 3. Unterabschnitts sowie die den Paragraph 24, betreffende Zeile.
1.2.Novellierungsanordnung 12, Nach der den § 23 betreffenden Zeile wird eingefügt:Nach der den Paragraph 23, betreffenden Zeile wird eingefügt:
„4. Abschnitt |
Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung |
1. Unterabschnitt |
Unternehmensinterne Maßnahmen |
§ 24Paragraph 24 | Risikoanalyse auf Unternehmensebene |
§ 24aParagraph 24 a | Interne Organisationsmaßnahmen, Einrichtung eines Geldwäschebeauftragten |
§ 24bParagraph 24 b | Mitarbeiterbezogene Maßnahmen |
2. Unterabschnitt |
Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden |
§ 24cParagraph 24 c | Zeitpunkt der Anwendung von Sorgfaltspflichten |
§ 24dParagraph 24 d | Allgemeine Sorgfaltspflichten |
§ 24eParagraph 24 e | Vereinfachte Sorgfaltspflichten |
§ 24fParagraph 24 f | Verstärkte Sorgfaltspflichten |
3. Unterabschnitt |
Maßnahmen in Verdachtsfällen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung |
§ 24gParagraph 24 g | Aussetzung der Anwendung von Sorgfaltspflichten, Meldungen an die Geldwäschemeldestelle |
§ 24hParagraph 24 h | Nichtabwicklung von Transaktionen |
4. Unterabschnitt |
Sonstige Maßnahmen |
§ 24iParagraph 24 i | Zusammenarbeit der Wettunternehmer mit Behörden |
§ 24jParagraph 24 j | Informationsaustauch |
§ 24kParagraph 24 k | Hinweisgebersystem, Verbot der Diskriminierung und Schutz von Informations- und Hinweisgebern |
§ 24lParagraph 24 l | Aufbewahrungspflichten |
§ 24mParagraph 24 m | Verarbeitung personenbezogener Daten durch Wettunternehmer |
§ 24nParagraph 24 n | Verbot der Informationsweitergabe, Beschränkung des Zugangs zu personenbezogenen Daten |
§ 24oParagraph 24 o | Sonderbestimmungen für Wettunternehmer, die Teil einer Gruppe sind“ |
1.3.Novellierungsanordnung 13, Die Überschrift des 4. Abschnitts (alt) lautet:
1.4.Novellierungsanordnung 14, Die die §§ 26, 27, 28 und 29 betreffenden Zeilen lauten:Die die Paragraphen 26, 27, 28 und 29 betreffenden Zeilen lauten:
„§ 26 | Besondere Aufsichtsorgane |
§ 27Paragraph 27 | Befugnisse und Pflichten der Organe im Rahmen der Aufsicht |
§ 28Paragraph 28 | Pflichten der Wettunternehmer im Rahmen der Aufsicht |
§ 29Paragraph 29 | Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, Zwangsstrafen“ |
1.5.Novellierungsanordnung 15, Nach der den § 29 betreffenden Zeile wird eingefügt:Nach der den Paragraph 29, betreffenden Zeile wird eingefügt:
„§ 29a | Grundsätze für die Ausübung der Aufsicht im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ |
1.6.Novellierungsanordnung 16, Die den § 30 betreffende Zeile lautet:Die den Paragraph 30, betreffende Zeile lautet:
„§ 30 | Zusammenarbeit zwischen der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden und anderen Behörden“ |
1.7.Novellierungsanordnung 17, Die Überschrift des 5. Abschnitts (alt) lautet:
„6. Abschnitt |
Schlussbestimmungen“ |
1.8.Novellierungsanordnung 18, Nach der den § 34 betreffenden Zeile wird eingefügt:Nach der den Paragraph 34, betreffenden Zeile wird eingefügt:
„§ 34a | Sonderbestimmungen für das Strafverfahren |
§ 34bParagraph 34 b | Besondere Fälle der Verantwortlichkeit – Verbandsverantwortlichkeit |
§ 34cParagraph 34 c | Informationspflicht der Bezirksverwaltungsbehörden |
§ 34dParagraph 34 d | Veröffentlichung von Unrechtsfolgen |
§ 34eParagraph 34 e | Ausschluss von Schadenersatzansprüchen“ |
1.9.Novellierungsanordnung 19, Die den § 36 betreffende Zeile lautet:Die den Paragraph 36, betreffende Zeile lautet:
„§ 36 | Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis; Verweisungen auf Unionsrecht“ |
1.10.Novellierungsanordnung 110, Nach der den § 38 betreffenden Zeile wird eingefügt:Nach der den Paragraph 38, betreffenden Zeile wird eingefügt:
„§ 39ff | Inkrafttreten novellierter Bestimmungen, Übergangsbestimmungen“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 3, werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1.Novellierungsanordnung 21, Die Z 15 lautet:Die Ziffer 15, lautet:
Terrorismusfinanzierung: die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel, gleichviel auf welche Weise, unmittelbar oder mittelbar, mit dem Vorsatz, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden, eine der folgenden Straftaten zu begehen:
Terroristische Vereinigung gemäß § 278b StGB;Terroristische Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB;
Terroristische Straftaten gemäß § 278c StGB;Terroristische Straftaten gemäß Paragraph 278 c, StGB;
Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB;Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 278 d, StGB;
Ausbildung für terroristische Zwecke gemäß § 278e StGB;Ausbildung für terroristische Zwecke gemäß Paragraph 278 e, StGB;
Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß § 278f StGB;Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß Paragraph 278 f, StGB;
Schwerer Diebstahl gemäß § 128 StGB mit dem Ziel, eine terroristische Straftat gemäß § 278c StGB zu begehen;Schwerer Diebstahl gemäß Paragraph 128, StGB mit dem Ziel, eine terroristische Straftat gemäß Paragraph 278 c, StGB zu begehen;
Erpressung gemäß § 144 StGB oder schwere Erpressung gemäß § 145 StGB mit dem Ziel, eine terroristische Straftat gemäß § 278c StGB zu begehen;Erpressung gemäß Paragraph 144, StGB oder schwere Erpressung gemäß Paragraph 145, StGB mit dem Ziel, eine terroristische Straftat gemäß Paragraph 278 c, StGB zu begehen;
Urkundenfälschung gemäß § 223 StGB oder Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß § 224 StGB mit dem Ziel, eine terroristische Straftat gemäß § 278c StGB zu begehen oder sich an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs 2 StGB zu beteiligen.“Urkundenfälschung gemäß Paragraph 223, StGB oder Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß Paragraph 224, StGB mit dem Ziel, eine terroristische Straftat gemäß Paragraph 278 c, StGB zu begehen oder sich an einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu beteiligen.“
2.2.Novellierungsanordnung 22, Nach der Z 15 wird angefügt:Nach der Ziffer 15, wird angefügt:
Führungsebene:
eine natürliche Person, die dem Leitungsorgan des Wettunternehmens angehört,
Mitarbeiter des Wettunternehmers und
der Betriebsleiter (§§ 5 Abs 2 Z 2 und 6 Abs 2 Z 2),der Betriebsleiter (Paragraphen 5, Absatz 2, Ziffer 2 und 6 Absatz 2, Ziffer 2,),
wenn diese Personen über ausreichendes Wissen über die Risiken, die für das Unternehmen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, und ausreichende Seniorität, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können, verfügen sowie
der Geldwäschebeauftragte (§ 24a Abs 5).der Geldwäschebeauftragte (Paragraph 24 a, Absatz 5,).
Mitarbeiter: eine natürliche Person, die
auf Grund eines Arbeits-, Lehr- oder anderen Ausbildungsverhältnisses,
auf Grund eines dem Heimarbeitsgesetz 1960 unterliegenden Verhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses,
als überlassene Arbeitskraft (§ 3 Abs 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG) oderals überlassene Arbeitskraft (Paragraph 3, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG) oder
auf Grund eines Dienstverhältnisses
Arbeitsleistungen für einen Wettunternehmer erbringt;
wirtschaftlicher Eigentümer: ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 WiEReG;wirtschaftlicher Eigentümer: ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß Paragraph 2, WiEReG;
politisch exponierte Person und Person aus deren Umfeld:
eine natürliche Person, die
eine im § 2 Z 6 FM-GwG angeführte Funktion ausübt oder ein im § 2 Z 6 FM-GwG angeführtes öffentliches Amt bekleidet, ausgenommen Funktions- oder Amtsträger mittleren oder niederen Ranges,eine im Paragraph 2, Ziffer 6, FM-GwG angeführte Funktion ausübt oder ein im Paragraph 2, Ziffer 6, FM-GwG angeführtes öffentliches Amt bekleidet, ausgenommen Funktions- oder Amtsträger mittleren oder niederen Ranges,
Mitglied des Führungsgremiums einer im Salzburger Landtag vertretenen politischen Partei ist;
Familienmitglieder einer Person gemäß lit a, insbesondereFamilienmitglieder einer Person gemäß Litera a,, insbesondere
der Ehepartner, eine dem Ehepartner gleichgestellte Person, und die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte im Sinn des § 72 Abs 2 StGB,der Ehepartner, eine dem Ehepartner gleichgestellte Person, und die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte im Sinn des Paragraph 72, Absatz 2, StGB,
die Kinder (einschließlich Wahl- und Pflegekinder) einer Person gemäß lit a und deren Ehepartner, dem Ehepartner eines Kindes gleichgestellte Personen und die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte eines Kindes im Sinn des § 72 Abs 2 StGB,die Kinder (einschließlich Wahl- und Pflegekinder) einer Person gemäß Litera a und deren Ehepartner, dem Ehepartner eines Kindes gleichgestellte Personen und die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte eines Kindes im Sinn des Paragraph 72, Absatz 2, StGB,
die Eltern einer Person gemäß lit a;die Eltern einer Person gemäß Litera a,;
eine natürliche Person, die einer Person gemäß lit a bekanntermaßen nahesteht:eine natürliche Person, die einer Person gemäß Litera a, bekanntermaßen nahesteht:
eine Person, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer Person gemäß lit a wirtschaftlicher Eigentümer von juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen ist oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer Person gemäß lit a unterhält;eine Person, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer Person gemäß Litera a, wirtschaftlicher Eigentümer von juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen ist oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer Person gemäß Litera a, unterhält;
eine Person, die alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung ist, welche bekanntermaßen de facto zugunsten einer Person gemäß lit a errichtet wurde.eine Person, die alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung ist, welche bekanntermaßen de facto zugunsten einer Person gemäß Litera a, errichtet wurde.
Drittstaaten mit hohem Risiko:
Drittstaaten, die in einem delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission gemäß Art 9 der Geldwäsche-Richtlinie genannt sind;Drittstaaten, die in einem delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission gemäß Artikel 9, der Geldwäsche-Richtlinie genannt sind;
Geschäftsbeziehung: jede geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den Tätigkeiten eines Wettunternehmers in Verbindung steht und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird;
Trust: die von einer Person (dem Settlor/Trustor) durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch letztwillige Verfügung geschaffene Rechtsbeziehung im Sinn des § 1 Abs 3 WiEReG, wenn dieser vom Inland aus verwaltet wird oder falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn in dessen Namen im Inland eine Geschäftsbeziehung aufgenommen wird. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der Trustee seinen Wohnsitz bzw Sitz im Inland hat;Trust: die von einer Person (dem Settlor/Trustor) durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch letztwillige Verfügung geschaffene Rechtsbeziehung im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, WiEReG, wenn dieser vom Inland aus verwaltet wird oder falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn in dessen Namen im Inland eine Geschäftsbeziehung aufgenommen wird. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der Trustee seinen Wohnsitz bzw Sitz im Inland hat;
trustähnliche Vereinbarung: andere Vereinbarungen, sofern diese in Funktion und Struktur mit einem Trust (Z 22) vergleichbar sind und vom Inland aus verwaltet werden oder falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn im Namen der trustähnlichen Vereinbarung im Inland eine Geschäftsbeziehung aufgenommen wird. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der mit einem Trustee vergleichbare Gewalthaber (Treuhänder) seinen Wohnsitz bzw Sitz im Inland hat;trustähnliche Vereinbarung: andere Vereinbarungen, sofern diese in Funktion und Struktur mit einem Trust (Ziffer 22,) vergleichbar sind und vom Inland aus verwaltet werden oder falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn im Namen der trustähnlichen Vereinbarung im Inland eine Geschäftsbeziehung aufgenommen wird. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der mit einem Trustee vergleichbare Gewalthaber (Treuhänder) seinen Wohnsitz bzw Sitz im Inland hat;
Geldwäsche-Richtlinie: die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (Abl Nr L 141 vom 5. Juni 2015), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (Abl Nr L 156 vom 19. Juni 2018).“Geldwäsche-Richtlinie: die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 648 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (Abl Nr L 141 vom 5. Juni 2015), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (Abl Nr L 156 vom 19. Juni 2018).“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 5, werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1.Novellierungsanordnung 31, Abs 1 Z 7 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:Absatz eins, Ziffer 7, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
ein Konzept über effektive Maßnahmen zum Schutz der Wettkunden im Hinblick auf das Entstehen und Erkennen von Spielsucht. Dieses Konzept hat jedenfalls die Bestellung eines unternehmensinternen Ansprechpartners für Fragen der Spielsucht und dessen oder deren Verpflichtung zur Teilnahme an regelmäßigen Fortbildungsveranstaltungen zum Erkennen von Spielsucht zu beinhalten, und
Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gemäß § 24a vorlegen, einen besonderen Beauftragten (Geldwäschebeauftragten) nach Maßgabe der § 24a Abs 5 bestellt haben und eine Teilnahme der Mitarbeiter des Wettunternehmers an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen (§ 24b) sichergestellt ist.“Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 24 a, vorlegen, einen besonderen Beauftragten (Geldwäschebeauftragten) nach Maßgabe der Paragraph 24 a, Absatz 5, bestellt haben und eine Teilnahme der Mitarbeiter des Wettunternehmers an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen (Paragraph 24 b,) sichergestellt ist.“
3.2.Novellierungsanordnung 32, Im Abs 2 Z 1 wird nach der Wortfolge „in einem Drittstaat hat,“ die Wortfolge „ausgenommen in einem Drittstaat mit hohem Risiko“ eingefügt.Im Absatz 2, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „in einem Drittstaat hat,“ die Wortfolge „ausgenommen in einem Drittstaat mit hohem Risiko“ eingefügt.
3.3.Novellierungsanordnung 33, Nach Abs 2 Z 1 wird eingefügt:Nach Absatz 2, Ziffer eins, wird eingefügt:
eine natürliche Person, die Mitglied des Leitungsorgans ist, zum ausschließlich Verantwortlichen für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 24 bis 24o bestellt hat;“ eine natürliche Person, die Mitglied des Leitungsorgans ist, zum ausschließlich Verantwortlichen für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 24 bis 24 o bestellt hat;“
3.4.Novellierungsanordnung 34, Abs 2 Z 3 lautet:Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
Die in Abs 1 Z 4, 5, 7 und 8 festgelegten Voraussetzungen erfüllt und“Die in Absatz eins, Ziffer 4, 5, 7 und 8 festgelegten Voraussetzungen erfüllt und“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 6 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 6, werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1.Novellierungsanordnung 41, Abs 1 Z 6 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:Absatz eins, Ziffer 6, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
ein Konzept über effektive Maßnahmen zum Schutz der Wettkunden im Hinblick auf das Entstehen und Erkennen von Spielsucht. Dieses Konzept hat jedenfalls die Bestellung eines unternehmensinternen Ansprechpartners für Fragen der Spielsucht und dessen oder deren Verpflichtung zur Teilnahme an regelmäßigen Fortbildungsveranstaltungen zum Erkennen von Spielsucht zu beinhalten, und
Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gemäß § 24a vorlegen, einen besonderen Beauftragten (Geldwäschebeauftragten) nach Maßgabe der § 24a Abs 5 bestellt haben und eine Teilnahme der Mitarbeiter des Wettunternehmers an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen (§ 24b) sichergestellt ist.“Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 24 a, vorlegen, einen besonderen Beauftragten (Geldwäschebeauftragten) nach Maßgabe der Paragraph 24 a, Absatz 5, bestellt haben und eine Teilnahme der Mitarbeiter des Wettunternehmers an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen (Paragraph 24 b,) sichergestellt ist.“
4.2.Novellierungsanordnung 42, Im Abs 2 Z 1 wird nach der Wortfolge „in einem Drittstaat hat,“ die Wortfolge „ausgenommen in einem Drittstaat mit hohem Risiko“ eingefügt.Im Absatz 2, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „in einem Drittstaat hat,“ die Wortfolge „ausgenommen in einem Drittstaat mit hohem Risiko“ eingefügt.
4.3.Novellierungsanordnung 43, Nach Abs 2 Z 1 wird eingefügt:Nach Absatz 2, Ziffer eins, wird eingefügt:
eine natürliche Person, die Mitglied des Leitungsorgans ist, zum ausschließlich Verantwortlichen für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 24 bis 24o bestellt hat,“eine natürliche Person, die Mitglied des Leitungsorgans ist, zum ausschließlich Verantwortlichen für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 24 bis 24 o bestellt hat,“
4.4.Novellierungsanordnung 44, Abs 2 Z 3 lautet:Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
Die in Abs 1 Z 4, 5, 6 und 7 festgelegten Voraussetzungen erfüllt und“Die in Absatz eins, Ziffer 4, 5, 6 und 7 festgelegten Voraussetzungen erfüllt und“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 7 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 7, werden folgende Änderungen vorgenommen:
5.1.Novellierungsanordnung 51, Abs 1 Z 4 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:Absatz eins, Ziffer 4, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
mehr als einmal von einer inländischen Behörde oder einem Verwaltungsgericht wegen Übertretungen von jugendschutzrechtlichen Bestimmungen bestraft worden ist;
mehr als einmal von einer inländischen Behörde oder einem Verwaltungsgericht wegen Übertretungen von wettrechtlichen Bestimmungen, ausgenommen Bestrafungen gemäß § 34 Abs 2 Z 3 oder vergleichbaren Bestimmungen anderer Bundesländer, oder von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes bestraft worden ist;mehr als einmal von einer inländischen Behörde oder einem Verwaltungsgericht wegen Übertretungen von wettrechtlichen Bestimmungen, ausgenommen Bestrafungen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, oder vergleichbaren Bestimmungen anderer Bundesländer, oder von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes bestraft worden ist;
von den jeweils zuständigen Behörden oder einem Verwaltungsgericht wegen einer Übertretung nach § 366b Abs 1 GewO 1994, § 105 Abs 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, § 52j Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 oder einer Übertretung nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz bestraft wurde;von den jeweils zuständigen Behörden oder einem Verwaltungsgericht wegen einer Übertretung nach Paragraph 366 b, Absatz eins, GewO 1994, Paragraph 105, Absatz eins, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, Paragraph 52 j, Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 oder einer Übertretung nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz bestraft wurde;
gemäß § 34 Abs 2 Z 3 oder von einer zuständigen Behörde bzw Verwaltungsgericht eines anderen Bundeslandes wegen einer Übertretung von vergleichbaren Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung bestraft wurde;gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, oder von einer zuständigen Behörde bzw Verwaltungsgericht eines anderen Bundeslandes wegen einer Übertretung von vergleichbaren Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung bestraft wurde;
von einem inländischen Gericht wegen § 165 StGB („Geldwäscherei“), § 278a StGB („Kriminelle Organisation“), § 278b StGB („Terroristische Vereinigung“), § 278c StGB („Terroristische Straftaten“) oder § 278d StGB („Terrorismusfinanzierung“) bestraft worden ist und die Verurteilung nicht getilgt ist;von einem inländischen Gericht wegen Paragraph 165, StGB („Geldwäscherei“), Paragraph 278 a, StGB („Kriminelle Organisation“), Paragraph 278 b, StGB („Terroristische Vereinigung“), Paragraph 278 c, StGB („Terroristische Straftaten“) oder Paragraph 278 d, StGB („Terrorismusfinanzierung“) bestraft worden ist und die Verurteilung nicht getilgt ist;
als Entscheidungsträger (§ 34b Abs 1 Z 2) innerhalb der letzten fünf Jahre ein einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft zurechenbares Verhalten gesetzt hat und die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft deswegen gemäß § 34b oder einer vergleichbaren Bestimmung eines anderen Bundeslandes, §§ 366b Abs 3 und 370 Abs 1a oder 1b GewO 1994, §§ 105 Abs 2 und 5 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, §§ 52j Abs 2 und 52k Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, §§ 34 Abs 2 und 35 FM-GwG oder nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz im Zusammenhang mit einer in der Z 8 angeführten strafbaren Handlungen bestraft worden ist;als Entscheidungsträger (Paragraph 34 b, Absatz eins, Ziffer 2,) innerhalb der letzten fünf Jahre ein einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft zurechenbares Verhalten gesetzt hat und die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft deswegen gemäß Paragraph 34 b, oder einer vergleichbaren Bestimmung eines anderen Bundeslandes, Paragraphen 366 b, Absatz 3 und 370 Absatz eins a, oder 1b GewO 1994, Paragraphen 105, Absatz 2 und 5 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, Paragraphen 52 j, Absatz 2 und 52 k Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, Paragraphen 34, Absatz 2 und 35 FM-GwG oder nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz im Zusammenhang mit einer in der Ziffer 8, angeführten strafbaren Handlungen bestraft worden ist;
gemäß § 34 Abs 5 aus seiner Funktion auf der Führungsebene des Wettunternehmers abberufen wurde oder dem Betreffenden verboten wurde, eine Funktion auf der Führungsebene des Wettunternehmers wahrzunehmen, für die Dauer dieser Maßnahme und unbeschadet allfälliger Verjährungs- oder Tilgungsfristen.“gemäß Paragraph 34, Absatz 5, aus seiner Funktion auf der Führungsebene des Wettunternehmers abberufen wurde oder dem Betreffenden verboten wurde, eine Funktion auf der Führungsebene des Wettunternehmers wahrzunehmen, für die Dauer dieser Maßnahme und unbeschadet allfälliger Verjährungs- oder Tilgungsfristen.“
5.2.Novellierungsanordnung 52, Abs 2 lautet:Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die erforderliche Zuverlässigkeit ist ferner nicht gegeben, wenn der Betreffende von einem ausländischen Gericht oder einer ausländischen Behörde verurteilt oder bestraft worden ist und diese Verurteilung oder Bestrafung angesichts ihrer Höhe oder des zugrunde liegenden Delikts einer Verurteilung oder Bestrafung nach Abs 1 Z 1 bis 8 oder 9 entspricht. In Bezug auf die Tilgung (Abs 1 Z 1, 2 und 8) ist die Anwendbarkeit des Tilgungsgesetzes 1972 zu fingieren.“Die erforderliche Zuverlässigkeit ist ferner nicht gegeben, wenn der Betreffende von einem ausländischen Gericht oder einer ausländischen Behörde verurteilt oder bestraft worden ist und diese Verurteilung oder Bestrafung angesichts ihrer Höhe oder des zugrunde liegenden Delikts einer Verurteilung oder Bestrafung nach Absatz eins, Ziffer eins bis 8 oder 9 entspricht. In Bezug auf die Tilgung (Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 8) ist die Anwendbarkeit des Tilgungsgesetzes 1972 zu fingieren.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 11 Abs 2 wird nach der Z 2 eingefügt:Im Paragraph 11, Absatz 2, wird nach der Ziffer 2, eingefügt:
eine eidesstattliche Erklärung des Wettunternehmers, des Betriebsleiters, sowie jeder zur Vertretung der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft nach außen befugten Person und des Gesellschafters, dessen Gesellschaftsanteile mehr als 50 % betragen (§§ 5 Abs 2 Z 4 und 6 Abs 2 Z 4), dass in seiner bzw ihrer Person kein die Zuverlässigkeit ausschließender Umstand gemäß § 7 Abs 1 Z 6, 7, 8, 9 oder 10 vorliegt;“eine eidesstattliche Erklärung des Wettunternehmers, des Betriebsleiters, sowie jeder zur Vertretung der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft nach außen befugten Person und des Gesellschafters, dessen Gesellschaftsanteile mehr als 50 % betragen (Paragraphen 5, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 Absatz 2, Ziffer 4,), dass in seiner bzw ihrer Person kein die Zuverlässigkeit ausschließender Umstand gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, 7, 8, 9, oder 10 vorliegt;“
7.Novellierungsanordnung 7, § 16 Abs 6 entfällt.Paragraph 16, Absatz 6, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im 3. Abschnitt wird die Überschrift des 3. Unterabschnitts sowie der § 24 durch folgende Bestimmungen ersetzt:Im 3. Abschnitt wird die Überschrift des 3. Unterabschnitts sowie der Paragraph 24, durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„4. Abschnitt
Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
1. Unterabschnitt
Unternehmensinterne Maßnahmen
Risikoanalyse auf Unternehmensebene
§ 24Paragraph 24
(1)Absatz eins,Die Wettunternehmer haben die möglichen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen ihr Unternehmen ausgesetzt ist, auf der Grundlage von Daten und Informationen zu ermitteln und zu bewerten. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
sämtliche relevante Risikofaktoren in Bezug auf Kunden;
sämtliche relevante Risikofaktoren in Bezug auf Länder oder geografische Gebiete;
sämtliche relevante Risikofaktoren in Bezug auf Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen und Vertriebskanäle sowie sonstige neue oder sich entwickelnde Technologien sowohl für neue als auch bereits existierende Produkte und Dienstleistungen;
die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG);die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse (Paragraph 3, FM-GwG);
der Bericht der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene gemäß Art 6 Abs 1 der Geldwäsche-Richtlinie.der Bericht der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Geldwäsche-Richtlinie.
Die Ermittlung und Bewertung in Bezug auf neue Produkte, Dienstleistungen, Praktiken und Technologien hat jedenfalls vor deren Einführung zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Ermittlungs- und Bewertungsschritte gemäß Abs 1 haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Unternehmens zu stehen.Die Ermittlungs- und Bewertungsschritte gemäß Absatz eins, haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Unternehmens zu stehen.
(3)Absatz 3,Die Wettunternehmer haben die gemäß Abs 1 durchgeführten Ermittlungs- und Bewertungsschritte und deren Ergebnis nachvollziehbar aufzuzeichnen, die Aufzeichnung auf aktuellem Stand zu halten und der Landesregierung oder der Geldwäschemeldestelle auf deren Anfrage in einem allgemein gebräuchlichen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen.Die Wettunternehmer haben die gemäß Absatz eins, durchgeführten Ermittlungs- und Bewertungsschritte und deren Ergebnis nachvollziehbar aufzuzeichnen, die Aufzeichnung auf aktuellem Stand zu halten und der Landesregierung oder der Geldwäschemeldestelle auf deren Anfrage in einem allgemein gebräuchlichen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen.
Interne Organisationsmaßnahmen, Einrichtung eines Geldwäschebeauftragten
§ 24aParagraph 24 a
(1)Absatz eins,Die Wettunternehmer haben Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und auf Unternehmensebene ermittelten Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einzurichten. Dabei sind zu berücksichtigen:
der Bericht der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene gemäß Art 6 Abs 1 der Geldwäsche-Richtlinie,der Bericht der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Geldwäsche-Richtlinie,
die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) unddie Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse (Paragraph 3, FM-GwG) und
die Ergebnisse der Risikoanalyse auf Unternehmensebene (§ 24).die Ergebnisse der Risikoanalyse auf Unternehmensebene (Paragraph 24,).
(2)Absatz 2,Die Strategien, Kontrollen und Verfahren gemäß Abs 1 haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Unternehmens zu stehen und insbesondere Folgendes zu umfassen:Die Strategien, Kontrollen und Verfahren gemäß Absatz eins, haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Unternehmens zu stehen und insbesondere Folgendes zu umfassen:
Strategien und Verfahren, die sicherstellen, dass der Wettunternehmer seiner Verpflichtung gemäß Abs 4 oder § 24c Abs 3 nachkommen kann,Strategien und Verfahren, die sicherstellen, dass der Wettunternehmer seiner Verpflichtung gemäß Absatz 4, oder Paragraph 24 c, Absatz 3, nachkommen kann,
eine Risikoklassifizierung auf Kundenebene (§ 24d Abs 2),eine Risikoklassifizierung auf Kundenebene (Paragraph 24 d, Absatz 2,),
die Einrichtung von Risikomanagementsystemen (§ 24f Abs 3 Z 1),die Einrichtung von Risikomanagementsystemen (Paragraph 24 f, Absatz 3, Ziffer eins,),
die Bestellung eines besonderen Beauftragten (Geldwäschebeauftragten; Abs 5 und 6). die Bestellung eines besonderen Beauftragten (Geldwäschebeauftragten; Absatz 5 und 6).
die Festlegung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden einschließlich Maßnahmen in Bezug auf neue Produkte, Praktiken und Technologien zum Ausgleich der damit in Zusammenhang stehenden Risiken,
die Vorgangsweise bei Verdachtsmeldungen,
die Aufbewahrung von Unterlagen und
mitarbeiterbezogene Maßnahmen (§ 24b).mitarbeiterbezogene Maßnahmen (Paragraph 24 b,).
(3)Absatz 3,Die Strategien, Kontrollen und Verfahren gemäß Abs 1 sindDie Strategien, Kontrollen und Verfahren gemäß Absatz eins, sind
in schriftlicher Form festzulegen und von der Führungsebene des Unternehmens zu genehmigen,
laufend anzuwenden und sofern erforderlich entsprechend anzupassen,
durch den Geldwäschebeauftragten (Abs 5) im Hinblick auf deren Einhaltung und Anwendung durch die Mitarbeiter des Wettunternehmers zu überwachen unddurch den Geldwäschebeauftragten (Absatz 5,) im Hinblick auf deren Einhaltung und Anwendung durch die Mitarbeiter des Wettunternehmers zu überwachen und
zu überprüfen
durch den Geldwäschebeauftragten (Abs 5), oderdurch den Geldwäschebeauftragten (Absatz 5,), oder
durch eine unabhängige Stelle, falls eine Überprüfung im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Die Wettunternehmer haben das Risikoprofil eines Kunden im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in regelmäßigen Abständen oder bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen auf dessen Führungsebene oder im Zusammenhang mit dessen Unternehmenstätigkeit auf risikobasierter Grundlage neu zu bewerten.
(5)Absatz 5,Die Verpflichteten haben einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts zu bestellen (Geldwäschebeauftragter). Die Position des Geldwäschebeauftragten ist so einzurichten, dass dieser lediglich dem Leitungsorgan des Unternehmens gegenüber verantwortlich ist und dem Leitungsorgan direkt – ohne Zwischenebenen – zu berichten hat. Weiters sind ihm freier Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in irgendeinem möglichen Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sowie ausreichende Befugnisse zur Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts einzuräumen. Die Wettunternehmer haben
durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Aufgaben des Geldwäschebeauftragten jederzeit vor Ort erfüllt werden können und
sicherzustellen, dass der Geldwäschebeauftragte jederzeit
fachlich so qualifiziert ist, dass er mit ausreichendem Wissen über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgestattet ist, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können und
(6)Absatz 6,Nach Maßgabe der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit des Wettunternehmers kann der Geldwäschebeauftrage auch mit weiteren Funktionen im Unternehmen betraut werden, wenn dadurch eine unbefangene Wahrnehmung seiner Aufgaben als Geldwäschebeauftragter nicht gefährdet erscheint und Interessenskonflikte in der Wahrnehmung der anderen Aufgaben ausgeschlossen sind.
Mitarbeiterbezogene Maßnahmen
§ 24bParagraph 24 b
Die Wettunternehmer haben durch Maßnahmen, die in angemessenem Verhältnis zu ihren Risiken und der Art und Größe des Unternehmens stehen, sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter die Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, sowie die einschlägigen Datenschutzbestimmungen in dem Ausmaß kennen, das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen einzuschließen, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
2. Unterabschnitt
Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
Zeitpunkt der Anwendung von Sorgfaltspflichten
§ 24cParagraph 24 c
(1)Absatz eins,Wettunternehmer haben die Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 24d, 24e und 24f anzuwenden:Wettunternehmer haben die Sorgfaltspflichten gemäß den Paragraphen 24 d, 24 e und 24 f anzuwenden:
vor der Ausstellung einer Wettkundenkarte;
vor der Annahme von einer oder mehreren Wetten, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint und der Wetteinsatz aus dieser oder diesen Wetten insgesamt mindestens 2.000 Euro beträgt;
vor der Auszahlung von Wettgewinnen aus einer oder mehreren Wetten, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, wenn der Wetteinsatz und der Wettgewinn insgesamt mindestens 2.000 Euro beträgt;
vor der Auszahlung von auf der Wettkundenkarte gespeicherten Guthaben, wenn der Auszahlungsbetrag mindestens 2.000 Euro beträgt;
unbeschadet der Z 2, 3 und 4, wenn Verdachtsmomente im Hinblick auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegen;unbeschadet der Ziffer 2, 3 und 4, wenn Verdachtsmomente im Hinblick auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegen;
bei Zweifeln an der Echtheit, Richtigkeit oder Vollständigkeit von Dokumenten zur Identifikation eines Kunden.
(2)Absatz 2,Ist auf eine Transaktion gemäß Abs 1 Z 2, 3 oder 4 die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr 1781/2006 (ABl Nr L 141 vom 5. Juni 2015) anwendbar, haben die Wettunternehmer die Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 24d, 24e und 24f bereits dann anzuwenden, wenn der Wetteinsatz, Wettgewinn oder der Auszahlungsbetrag insgesamt mindestens 1.000 Euro beträgt. Ist auf eine Transaktion gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 3, oder 4 die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr 1781 aus 2006, Amtsblatt Nr L 141 vom 5. Juni 2015) anwendbar, haben die Wettunternehmer die Sorgfaltspflichten gemäß den Paragraphen 24 d, 24 e und 24 f bereits dann anzuwenden, wenn der Wetteinsatz, Wettgewinn oder der Auszahlungsbetrag insgesamt mindestens 1.000 Euro beträgt.
(3)Absatz 3,Wettunternehmer haben auch in Bezug auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage zu geeigneter Zeit während einer aufrechten Geschäftsbeziehung oder laufenden Transaktion die Sorgfaltspflichten gemäß den § 24d, 24e und 24f anzuwenden, wennWettunternehmer haben auch in Bezug auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage zu geeigneter Zeit während einer aufrechten Geschäftsbeziehung oder laufenden Transaktion die Sorgfaltspflichten gemäß den Paragraph 24 d, 24 e und 24 f anzuwenden, wenn
sich Umstände, die für die Intensität der ursprünglich angewandten Sorgfaltspflichten maßgeblich waren, seit der Begründung der Geschäftsbeziehung oder dem Beginn der Transaktion geändert haben,
der Wettunternehmer rechtlich verpflichtet ist, den Kunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen oder
der Wettunternehmer auf Grund von Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl Nr L 64 vom 11. März 2011), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2258 (ABl Nr L 342 vom 16. Dezember 2016), dazu verpflichtet ist.der Wettunternehmer auf Grund von Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG Amtsblatt Nr L 64 vom 11. März 2011), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2258 Amtsblatt Nr L 342 vom 16. Dezember 2016), dazu verpflichtet ist.
(4)Absatz 4,Die Feststellung und Überprüfung der Identität einer vertretungsbefugten natürlichen Person hat zu erfolgen, wenn sich diese auf ihre Vertretungsbefugnis beruft.
(5)Absatz 5,Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem Rechtsträger gemäß § 1WiEReG sowie einem Trust (§ 3 Z 22) oder einer trustähnlichen Vereinbarung (§ 3 Z 23) haben die Wettunternehmer einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer als Nachweis der Registrierung einzuholen. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem vergleichbaren Rechtsträger im Sinne des § 1 WiEReG mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland haben die Wettunternehmer einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug einzuholen, sofern dessen wirtschaftliche Eigentümer in einem den Anforderungen der Art 30 oder 31 der Geldwäsche-Richtlinie entsprechendem Register registriert werden müssen. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem Rechtsträger gemäß Paragraph eins W, i, E, R, e, G, sowie einem Trust (Paragraph 3, Ziffer 22,) oder einer trustähnlichen Vereinbarung (Paragraph 3, Ziffer 23,) haben die Wettunternehmer einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer als Nachweis der Registrierung einzuholen. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem vergleichbaren Rechtsträger im Sinne des Paragraph eins, WiEReG mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland haben die Wettunternehmer einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug einzuholen, sofern dessen wirtschaftliche Eigentümer in einem den Anforderungen der Artikel 30, oder 31 der Geldwäsche-Richtlinie entsprechendem Register registriert werden müssen.
(6)Absatz 6,Wenn die Begünstigten von Trusts (§ 3 Z 22) oder von ähnlichen Rechtsvereinbarungen (§ 3 Z 23) nach besonderen Merkmalen oder nach der Gattung bestimmt werden, haben die Wettunternehmer ausreichende Informationen über die Begünstigten einzuholen, um sicherzugehen, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Begünstigter seine erworbenen Rechte wahrnimmt, in der Lage sein werden, die Identität des Begünstigten festzustellen. Die Identität der Begünstigten ist jedenfalls vor der Auszahlung zu überprüfen. Wenn die Begünstigten von Trusts (Paragraph 3, Ziffer 22,) oder von ähnlichen Rechtsvereinbarungen (Paragraph 3, Ziffer 23,) nach besonderen Merkmalen oder nach der Gattung bestimmt werden, haben die Wettunternehmer ausreichende Informationen über die Begünstigten einzuholen, um sicherzugehen, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Begünstigter seine erworbenen Rechte wahrnimmt, in der Lage sein werden, die Identität des Begünstigten festzustellen. Die Identität der Begünstigten ist jedenfalls vor der Auszahlung zu überprüfen.
Allgemeine Sorgfaltspflichten
§ 24dParagraph 24 d
(1)Absatz eins,Soweit nicht die Sorgfaltspflichten gemäß § 24e oder 24f anzuwenden sind, haben die Sorgfaltspflichten des Wettunternehmers zu umfassen:Soweit nicht die Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 24 e, oder 24f anzuwenden sind, haben die Sorgfaltspflichten des Wettunternehmers zu umfassen:
die Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden sowie jeder Person, die behauptet, im Namen des Kunden handeln zu wollen, auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr 910/2014 und anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg, unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 1 Z 1, Abs 2, 3 und 4 FM-GwG, sowie die Überprüfung einer allfälligen Vertretungsbefugnis;die Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden sowie jeder Person, die behauptet, im Namen des Kunden handeln zu wollen, auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr 910 aus 2014, und anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 3 und 4 FM-GwG, sowie die Überprüfung einer allfälligen Vertretungsbefugnis;
die Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität unter sinngemäßer Anwendung des §§ 6 Abs 1 Z 2, Abs 2, 3 und 4 FM-GwG und § 11 Abs 1 WiEReG sowie die Überprüfung einer allfälligen Vertretungsbefugnis. Wenn der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer ein Angehöriger der obersten Führungsebene gemäß § 2 Z 1 lit b WiEReG ist, sind die erforderlichen angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der natürlichen Person, die der obersten Führungsebene angehören, zu überprüfen, und Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen sowie über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten zu führen;die Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität unter sinngemäßer Anwendung des Paragraphen 6, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, 3 und 4 FM-GwG und Paragraph 11, Absatz eins, WiEReG sowie die Überprüfung einer allfälligen Vertretungsbefugnis. Wenn der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer ein Angehöriger der obersten Führungsebene gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, WiEReG ist, sind die erforderlichen angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der natürlichen Person, die der obersten Führungsebene angehören, zu überprüfen, und Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen sowie über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten zu führen;
die Bewertung und gegebenenfalls die Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Transaktion oder Geschäftsbeziehung;
die Einholung und Überprüfung von Informationen über die Herkunft der eingesetzten Mittel; solche Informationen können unter anderem die Berufs- oder Geschäftstätigkeit, das Einkommen oder das Geschäftsergebnis oder die allgemeinen Vermögensverhältnisse des Kunden und seiner wirtschaftlichen Eigentümer umfassen;
die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers und des Treuhänders oder des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß § 6 Abs 1 Z 5, Abs 3 und 4 FM-GwG sowie die Überprüfung eines allfälligen Treuhandverhältnisses;die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers und des Treuhänders oder des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 3 und 4 FM-GwG sowie die Überprüfung eines allfälligen Treuhandverhältnisses;
die kontinuierliche Überwachung der Transaktionen oder der Geschäftsbeziehung, einschließlich der im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen des Wettunternehmers über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen;
die regelmäßige Überprüfung des Vorhandenseins sämtlicher aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Informationen, Daten und Dokumente sowie Aktualisierung dieser Informationen, Daten und Dokumente.
(2)Absatz 2,Die Wettunternehmer können den Umfang der anzuwendenden Sorgfaltspflichten gemäß Abs 1 auf risikoorientierter Grundlage selbst bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die in der Anlage I des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes angeführten Risikovariablen zu berücksichtigen. Als Ergebnis dieser Bewertung ist jeder Kunde in eine Risikoklasse einzustufen. Die Wettunternehmer müssen der Landesregierung gegenüber nachweisen können, dass die von ihnen getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.Die Wettunternehmer können den Umfang der anzuwendenden Sorgfaltspflichten gemäß Absatz eins, auf risikoorientierter Grundlage selbst bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die in der Anlage römisch eins des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes angeführten Risikovariablen zu berücksichtigen. Als Ergebnis dieser Bewertung ist jeder Kunde in eine Risikoklasse einzustufen. Die Wettunternehmer müssen der Landesregierung gegenüber nachweisen können, dass die von ihnen getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.
(3)Absatz 3,Die Wettunternehmer können zur Erfüllung der in Abs 1 Z 1 bis 5 und 7 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf Dritte zurückgreifen. Die §§ 13 bis 15 FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden.Die Wettunternehmer können zur Erfüllung der in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 7 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf Dritte zurückgreifen. Die Paragraphen 13 bis 15 FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden.
Vereinfachte Sorgfaltspflichten
§ 24eParagraph 24 e
(1)Absatz eins,Ein Wettunternehmer kann vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden,
nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs 5 odernach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz 5, oder
wenn die Risikoanalyse gemäß § 24 ergeben hat, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage II des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes angeführten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.wenn die Risikoanalyse gemäß Paragraph 24, ergeben hat, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage römisch zwei des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes angeführten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Bevor ein Wettunternehmer vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden anwendet, hat er sich zu vergewissern, dass die konkrete Transaktion oder Geschäftsbeziehung tatsächlich mit einem geringen Risiko verbunden ist. Insbesondere darf er nicht von einem geringen Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihm vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise doch nicht gering ist.
(3)Absatz 3,Auch in jenen Bereichen, in denen ein Wettunternehmer vereinfachte Sorgfaltspflichten anwendet, hat er die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um ungewöhnliche oder verdächtige Vorgänge aufzudecken.
(4)Absatz 4,Wettunternehmer haben ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.
(5)Absatz 5,Die Landesregierung kann nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Inneres mit Verordnung festlegen,
in welchen Bereichen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht sowie
den konkreten Umfang der vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden.
Die Landesregierung hat dabei
den Bericht der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene gemäß Art 6 Abs 1 der Geldwäsche-Richtlinie zu berücksichtigen,den Bericht der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Geldwäsche-Richtlinie zu berücksichtigen,
die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) zu berücksichtigen sowiedie Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse (Paragraph 3, FM-GwG) zu berücksichtigen sowie
die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage II des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes angeführten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage römisch zwei des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes angeführten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.
Verstärkte Sorgfaltspflichten
§ 24fParagraph 24 f
(1)Absatz eins,Ein Wettunternehmer hat in den folgenden Fällen zusätzlich zu den Sorgfaltspflichten gemäß § 24d verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden:Ein Wettunternehmer hat in den folgenden Fällen zusätzlich zu den Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 24 d, verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden:
in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittstaaten mit hohem Risiko (§ 3 Z 20) beteiligt sind; in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittstaaten mit hohem Risiko (Paragraph 3, Ziffer 20,) beteiligt sind;
nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs 6 oder wenn der Wettunternehmer aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 24) oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht;nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz 6, oder wenn der Wettunternehmer aufgrund seiner Risikoanalyse (Paragraph 24,) oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht;
in Bezug auf politisch exponierte Personen und Personen aus deren Umfeld; oder
im Fall von komplexen oder ungewöhnlich großen Vorgängen, von Vorgängen mit ungewöhnlichen Mustern oder von Vorgängen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck.
Dabei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage III des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes dargelegten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen.Dabei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage römisch drei des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes dargelegten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs 1 Z 1 und 2 umfassen die verstärkten SorgfaltspflichtenIn den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 umfassen die verstärkten Sorgfaltspflichten
die Einholung von zusätzlichen Informationen über den Kunden und den oder die wirtschaftlichen Eigentümer;
die Einholung zusätzlicher Informationen über die angestrebte Art der Transaktion oder Geschäftsbeziehung;
die Einholung von Informationen über die Herkunft der Gelder und die Herkunft des Vermögens des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers oder der wirtschaftlichen Eigentümer;
Einholung von Informationen über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen;
die Einholung der Zustimmung der Führungsebene des Wettunternehmers vor der Durchführung einer Transaktion oder vor der Aufnahme oder Fortführung der Geschäftsbeziehung;
eine verstärkte Überwachung durch häufigere und zeitlich besser geplante Kontrollen des Umfangs und der Art der Transaktion oder der Geschäftsbeziehung, um bestimmen zu können, ob Transaktionen verdächtig sind;
eine Auswahl von Transaktionsmustern, die einer vertieften Prüfung bedürfen sowie
die Anwendung von weitergehenden, in einer Verordnung gemäß Abs 6 festgelegten Sorgfaltspflichten.die Anwendung von weitergehenden, in einer Verordnung gemäß Absatz 6, festgelegten Sorgfaltspflichten.
Liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs 2 FM-GwG vor, haben die Wettunternehmer auf risikoorientierter Grundlage zu beurteilen, ob die Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten erforderlich ist.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, FM-GwG vor, haben die Wettunternehmer auf risikoorientierter Grundlage zu beurteilen, ob die Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten erforderlich ist.
(3)Absatz 3,In Bezug auf politisch exponierte Personen und Personen aus deren Umfeld umfassen die verstärkten Sorgfaltspflichten
die Einrichtung von angemessenen Risikomanagementsystemen, einschließlich risikobasierten Verfahren, um feststellen zu können, ob es sich bei dem Kunden, dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden oder dem Treugeber des Kunden um eine politisch exponierte Person oder um eine Person aus deren Umfeld handelt;
die Anwendung der Verfahren gemäß Z 1 vor Durchführung einer Transaktion oder vor Begründung der Geschäftsbeziehung sowie in angemessenen regelmäßigen Abständen auch während laufender Transaktion oder aufrechter Geschäftsbeziehung;die Anwendung der Verfahren gemäß Ziffer eins, vor Durchführung einer Transaktion oder vor Begründung der Geschäftsbeziehung sowie in angemessenen regelmäßigen Abständen auch während laufender Transaktion oder aufrechter Geschäftsbeziehung;
die Einholung der Zustimmung der Führungsebene des Wettunternehmers, bevor sie Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu diesen Personen aufnehmen oder fortführen,
die Ergreifung von angemessenen Maßnahmen, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder zu bestimmen, die bei Transaktionen oder im Rahmen von Geschäftsbeziehungen mit diesen Personen eingesetzt werden und
eine verstärkte kontinuierliche Überwachung der Transaktion oder Geschäftsbeziehung.
(4)Absatz 4,Wird das Amt oder die Funktion gemäß § 3 Z 19 lit a nicht mehr weiter ausgeübt, haben die Wettunternehmer für mindestens zwölf Monate das von dieser Person oder von einer Person aus ihrem Umfeld weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Personen kein Risiko mehr darstellen, das spezifisch für politisch exponierte Personen oder für Personen aus deren Umfeld ist.Wird das Amt oder die Funktion gemäß Paragraph 3, Ziffer 19, Litera a, nicht mehr weiter ausgeübt, haben die Wettunternehmer für mindestens zwölf Monate das von dieser Person oder von einer Person aus ihrem Umfeld weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Personen kein Risiko mehr darstellen, das spezifisch für politisch exponierte Personen oder für Personen aus deren Umfeld ist.
(5)Absatz 5,Im Fall des Abs 1 Z 4 umfassen die verstärkten SorgfaltspflichtenIm Fall des Absatz eins, Ziffer 4, umfassen die verstärkten Sorgfaltspflichten
die Untersuchung des Hintergrunds und des Zwecks der Transaktionen, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist und
eine verstärkte Überwachung des Umfangs und der Art der Transaktionen oder der Geschäftsbeziehung, um bestimmen zu können, ob Vorgänge verdächtig sind.
(6)Absatz 6,Die Landesregierung kann nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Inneres mit Verordnung festlegen,
in welchen Bereichen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht
die im Einzelfall zusätzlich zu den Sorgfaltspflichten gemäß Abs 2 anzuwendenden Sorgfaltspflichten sowiedie im Einzelfall zusätzlich zu den Sorgfaltspflichten gemäß Absatz 2, anzuwendenden Sorgfaltspflichten sowie
den konkreten Umfang der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden.
Die Landesregierung hat dabei
den Bericht der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene gemäß Art 6 Abs 1 der Geldwäsche-Richtlinie zu berücksichtigen,den Bericht der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Geldwäsche-Richtlinie zu berücksichtigen,
die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) zu berücksichtigen sowiedie Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse (Paragraph 3, FM-GwG) zu berücksichtigen sowie
die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage III des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes angeführten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen.die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage römisch drei des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes angeführten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen.
3. Unterabschnitt
Maßnahmen in Verdachtsfällen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Aussetzung der Anwendung von Sorgfaltspflichten, Meldungen an die Geldwäschemeldestelle
§ 24gParagraph 24 g
(1)Absatz eins,Wettunternehmer und deren Mitarbeiter haben unverzüglich von sich aus die Geldwäschemeldestelle zu informieren,
wenn sie ihren Sorgfaltspflichten (§§ 24d, 24e oder 24f) aus welchen Gründen auch immer nicht oder nicht vollständig nachkommen können;wenn sie ihren Sorgfaltspflichten (Paragraphen 24 d, 24 e, oder 24f) aus welchen Gründen auch immer nicht oder nicht vollständig nachkommen können;
wenn Verdachtsmomente im Hinblick auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegen, vor allem, wenn sie den Verdacht, einen berechtigten Grund zu der Annahme oder Kenntnis davon haben, dass
eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen steht, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren,eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen steht, die aus einer in Paragraph 165, StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren,
ein Vermögensbestandteil aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt,ein Vermögensbestandteil aus einer in Paragraph 165, StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt,
eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB, einer terroristischen Straftat gemäß § 278c StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB steht;eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation gemäß Paragraph 278 a, StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB, einer terroristischen Straftat gemäß Paragraph 278 c, StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 278 d, StGB steht;
bei Zweifeln an der Echtheit, Richtigkeit und Vollständigkeit von Dokumenten zur Identifikation
einer Person, die behauptet, im Namen des Kunden handeln zu wollen,
des wirtschaftlichen Eigentümers;
wenn der Kunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Vertretungsverhältnissen oder Treuhandbeziehungen gemäß § 6 Abs 3 FM-GwG zuwidergehandelt hat;wenn der Kunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Vertretungsverhältnissen oder Treuhandbeziehungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, FM-GwG zuwidergehandelt hat;
nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs 3.nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz 3,
Die Verständigung der Geldwäschemeldestelle ist in einem geläufigen elektronischen Format unter Verwendung der durch die Geldwäschemeldestelle festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Zudem haben die Wettunternehmer, wenn sie Kenntnis davon erhalten, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass ein meldepflichtiger Sachverhalt gemäß Abs 1 vorliegt und sie vernünftigerweise davon ausgehen können, dass die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auszusetzen und stattdessen umgehend die Geldwäschemeldestelle gemäß Abs 1 zu informieren.Zudem haben die Wettunternehmer, wenn sie Kenntnis davon erhalten, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass ein meldepflichtiger Sachverhalt gemäß Absatz eins, vorliegt und sie vernünftigerweise davon ausgehen können, dass die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auszusetzen und stattdessen umgehend die Geldwäschemeldestelle gemäß Absatz eins, zu informieren.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung kann im Fall von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittstaaten mit hohem Risiko (§ 3 Z 20) beteiligt sind, nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Inneres mit Verordnung festlegen, dass bestimmte oder alle Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen der Geldwäschemeldestelle gemäß Abs 1 zu melden sind. Die Landesregierung hat dabei einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen oder von Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken zu berücksichtigen.Die Landesregierung kann im Fall von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittstaaten mit hohem Risiko (Paragraph 3, Ziffer 20,) beteiligt sind, nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Inneres mit Verordnung festlegen, dass bestimmte oder alle Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen der Geldwäschemeldestelle gemäß Absatz eins, zu melden sind. Die Landesregierung hat dabei einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen oder von Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken zu berücksichtigen.
Nichtabwicklung von Transaktionen
§ 24hParagraph 24 h
(1)Absatz eins,Wettunternehmer haben in den Fällen § 24g Abs 1 unmittelbar im Anschluss an die Verständigung der Geldwäschemeldestelle die Durchführung eines jeden Vorgangs oder einer jeden Transaktion, vor allem von Vorgängen und Transaktionen im Sinn des § 24c Abs 1 Z 1, 2, 3 oder 4 mit dem Kunden zu unterlassen, abzubrechen oder zu beenden. Wettunternehmer haben in den Fällen Paragraph 24 g, Absatz eins, unmittelbar im Anschluss an die Verständigung der Geldwäschemeldestelle die Durchführung eines jeden Vorgangs oder einer jeden Transaktion, vor allem von Vorgängen und Transaktionen im Sinn des Paragraph 24 c, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 mit dem Kunden zu unterlassen, abzubrechen oder zu beenden.
(2)Absatz 2,Falls die Unterlassung der Durchführung eines Vorgangs oder einer Transaktion in den Fällen des § 24g Abs 1 nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießer eines verdächtigen Vorgangs oder einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, haben die Wettunternehmer die Geldwäschemeldestelle umgehend im Anschluss an die Durchführung des Vorgangs oder der Transaktion zu verständigen. Im Zweifel dürfen Wetten angenommen werden, die Auszahlung von Gewinnen oder von auf Wettkundenkarten gespeicherten Guthaben ist jedoch zu unterlassen.Falls die Unterlassung der Durchführung eines Vorgangs oder einer Transaktion in den Fällen des Paragraph 24 g, Absatz eins, nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießer eines verdächtigen Vorgangs oder einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, haben die Wettunternehmer die Geldwäschemeldestelle umgehend im Anschluss an die Durchführung des Vorgangs oder der Transaktion zu verständigen. Im Zweifel dürfen Wetten angenommen werden, die Auszahlung von Gewinnen oder von auf Wettkundenkarten gespeicherten Guthaben ist jedoch zu unterlassen.
(3)Absatz 3,Wettunternehmer können von der Geldwäschemeldestelle eine Entscheidung darüber verlangen, ob gegen die unverzügliche Durchführung eines Vorgangs oder einer Transaktion Bedenken bestehen. Äußert sich die Geldwäschemeldestelle bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf der fragliche Vorgang oder die fragliche Transaktion durchgeführt werden, ansonsten hat der Wettunternehmer den besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle Folge zu leisten.
(4)Absatz 4,Die Geldwäschemeldestelle ist ermächtigt, gegenüber dem Wettunternehmer anzuordnen, dass ein Vorgang oder eine Transaktion oder eine Mehrzahl von gleichartigen Vorgängen oder Transaktionen zu unterbleiben hat, vorläufig aufzuschieben ist oder nur mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle, allenfalls nach ihren besonderen Anweisungen, durchgeführt werden darf. Die Geldwäschemeldestelle hat von einer solchen Anordnung zu verständigen:
die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub,
den betroffenen Kunden des Wettunternehmers, wobei die Verständigung des Kunden längstens für fünf Bankarbeitstage aufgeschoben werden kann, wenn ansonsten die Verfolgung des oder der Begünstigten eines verdächtigen Vorgangs oder einer verdächtigen Transaktion behindert werden könnte. Der betroffene Wettunternehmer ist über den Aufschub der Verständigung des Kunden zu informieren. Sobald der Kunde von der Geldwäschemeldestelle von einer Anordnung verständigt wurde, sind die Wettunternehmer ermächtigt, den Kunden – jedoch nur auf dessen Nachfrage – zur Geldwäschemeldestelle zu verweisen; mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden selbst von der Anordnung zu informieren.
(5)Absatz 5,Die Geldwäschemeldestelle hat bei ihrer Entscheidung gemäß Abs 3 und 4 zu berücksichtigen, ob die Gefahr besteht, dass die Verzögerung oder Unterlassung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts oder die Verfolgung der Nutznießer einer verdächtigen Transaktion erschweren oder verhindern könnte.Die Geldwäschemeldestelle hat bei ihrer Entscheidung gemäß Absatz 3 und 4 zu berücksichtigen, ob die Gefahr besteht, dass die Verzögerung oder Unterlassung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts oder die Verfolgung der Nutznießer einer verdächtigen Transaktion erschweren oder verhindern könnte.
(6)Absatz 6,Die Geldwäschemeldestelle hat die Anordnung nach Abs 4 aufzuheben,Die Geldwäschemeldestelle hat die Anordnung nach Absatz 4, aufzuheben,
sobald die Voraussetzungen für ihre Erlassung weggefallen sind oder
sobald die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs 1 Z 3 StPO nicht bestehen.sobald die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß Paragraph 109, Ziffer 2 und Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht bestehen.
(7)Absatz 7,Eine Anordnung gemäß Abs 4 tritt außer Kraft, sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs 1 Z 3 StPO rechtskräftig entschieden hat.Eine Anordnung gemäß Absatz 4, tritt außer Kraft, sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß Paragraph 109, Ziffer 2 und Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3, StPO rechtskräftig entschieden hat.
4. Unterabschnitt
Sonstige Maßnahmen
Zusammenarbeit der Wettunternehmer mit Behörden
§ 24iParagraph 24 i
(1)Absatz eins,Die Wettunternehmer und deren Mitarbeiter haben mit der Geldwäschemeldestelle, auch unabhängig von einer Verständigung gemäß § 24g Abs 1, sowie mit anderen Bundes- oder Landesbehörden in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie diesen auf deren Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung, Aufklärung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.Die Wettunternehmer und deren Mitarbeiter haben mit der Geldwäschemeldestelle, auch unabhängig von einer Verständigung gemäß Paragraph 24 g, Absatz eins,, sowie mit anderen Bundes- oder Landesbehörden in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie diesen auf deren Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung, Aufklärung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.
(2)Absatz 2,Die Geldwäschemeldestelle hat den Wettunternehmern Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.
(3)Absatz 3,Die Geldwäschemeldestelle sowie die anderen Bundes- oder Landesbehörden haben den Wettunternehmern eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen oder von Mitteilungen gemäß § 30 im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen zu geben, es sei denn, eine zeitgerechte Rückmeldung ist geeignet,Die Geldwäschemeldestelle sowie die anderen Bundes- oder Landesbehörden haben den Wettunternehmern eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen oder von Mitteilungen gemäß Paragraph 30, im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen zu geben, es sei denn, eine zeitgerechte Rückmeldung ist geeignet,
die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben von Behörden oder des Wettunternehmers zu gefährden,
Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen und Verfahren durch die zuständigen Behörden zu behindern oder
die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung zu gefährden.
(4)Absatz 4,Die Wettunternehmer sind im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden berechtigt, zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 9 WiEReg zu nehmen. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl der Wettunternehmer auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde (§ 14 Abs 1 WiEReG) zu übermitteln und laufend aktuell zu halten. Ein Wettunternehmer kann bei der Landesregierung eine Einsichtsberechtigung beantragen, sofern diese nicht bereits automatisationsunterstützt eingeräumt wurde. Die Landesregierung hat bei Einräumung der Einsichtsberechtigung den Namen und die Stammzahl des betreffenden Wettunternehmers auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, unentgeltlich der Registerbehörde zu übermitteln. Die Wettunternehmer sind im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden berechtigt, zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des Paragraph 9, WiEReg zu nehmen. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl der Wettunternehmer auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde (Paragraph 14, Absatz eins, WiEReG) zu übermitteln und laufend aktuell zu halten. Ein Wettunternehmer kann bei der Landesregierung eine Einsichtsberechtigung beantragen, sofern diese nicht bereits automatisationsunterstützt eingeräumt wurde. Die Landesregierung hat bei Einräumung der Einsichtsberechtigung den Namen und die Stammzahl des betreffenden Wettunternehmers auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, unentgeltlich der Registerbehörde zu übermitteln.
Informationsaustauch
§ 24jParagraph 24 j
Der Wettunternehmer hat über Systeme zu verfügen, die es ihm ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder einer anderen zuständigen Behörde vollständig und rasch Auskunft zu geben. Diese Systeme müssen geeignet sein, eine vertrauliche Behandlung der Anfragen voll und ganz sicherzustellen.
Hinweisgebersystem, Verbot der Diskriminierung und Schutz von Informations- und Hinweisgebern
§ 24kParagraph 24 k
(1)Absatz eins,Die Wettunternehmer haben nach Maßgabe ihrer Größe über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern oder Personen in einer vergleichbaren Position ermöglichen, anonym und unter Wahrung der Vertraulichkeit betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts oder gegen Bestimmungen in Bescheiden, die auf deren Grundlage erlassen worden sind, unternehmensintern an eine geeignete Stelle zu melden.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat ein internetbasiertes System einzurichten und zu betreiben, über welches Hinweise auf Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts oder gegen Bestimmungen in Bescheiden, die auf deren Grundlage erlassen worden sind, gemeldet werden können.
(3)Absatz 3,Die Verfahren gemäß Abs 1 und die Systeme gemäß Abs 2 haben zu gewährleisten:Die Verfahren gemäß Absatz eins und die Systeme gemäß Absatz 2, haben zu gewährleisten:
spezielle Verfahren für die Entgegennahme der Hinweise und der diesbezüglichen Folgemaßnahmen;
einen angemessenen Schutz vor allem der Identität des Hinweisgebers und der beschuldigten Person;
den Schutz von personenbezogenen Daten des Hinweisgebers und der beschuldigten Person sowie
klare Regeln, welche die Geheimhaltung der Identität des Hinweisgebers gewährleisten, soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.
(4)Absatz 4,Die Wettunternehmer haben sicherzustellen, dass Personen, die eine Meldung gemäß Abs 1 oder 2 oder gemäß § 24g Abs 1 oder 2 erstattet haben, keine ungünstigere Behandlung erfahren als sie vor der Abgabe der Meldung erfahren haben.Die Wettunternehmer haben sicherzustellen, dass Personen, die eine Meldung gemäß Absatz eins, oder 2 oder gemäß Paragraph 24 g, Absatz eins, oder 2 erstattet haben, keine ungünstigere Behandlung erfahren als sie vor der Abgabe der Meldung erfahren haben.
(5)Absatz 5,Die Landesregierung hat zum Schutz von Informationsgebern gemäß § 24g Abs 1 oder 2 oder von Hinweisgebern gemäß Abs 1 oder 2 an die Geldwäschemeldestelle vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen, Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im BeschäftigungsverhältnisDie Landesregierung hat zum Schutz von Informationsgebern gemäß Paragraph 24 g, Absatz eins, oder 2 oder von Hinweisgebern gemäß Absatz eins, oder 2 an die Geldwäschemeldestelle vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen, Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis
den Informations- oder Hinweisgeber umfassend zu den nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen verfügbaren Rechtsbehelfen und Verfahren zum Schutz vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis, einschließlich der Verfahren zur Einforderung einer finanziellen Entschädigung, zu informieren und zu beraten,
den Informations- oder Hinweisgeber gegenüber anderen relevanten Behörden, die an deren Schutz vor Benachteiligungen beteiligt sind, wirksam zu unterstützen, und
gegebenenfalls in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zu bestätigen, dass die betreffende Person als Informationsgeber auftritt oder aufgetreten ist.
(6)Absatz 6,Die Landesregierung kann sich zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs 2 und 5 auch an einem behörden- oder sektorenübergreifenden Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit mit anderen Bundes- und Landesbehörden beteiligen, wenn ein solches System auch für den Bereich der Wetten offen steht.Die Landesregierung kann sich zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 2 und 5 auch an einem behörden- oder sektorenübergreifenden Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit mit anderen Bundes- und Landesbehörden beteiligen, wenn ein solches System auch für den Bereich der Wetten offen steht.
Aufbewahrungspflichten
§ 24lParagraph 24 l
Unbeschadet der sonst nach diesem Gesetz bestehenden Aufbewahrungspflichten haben die Wettunternehmer aufzubewahren:
Kopien der erhaltenen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erforderlich sind, einschließlich Informationen, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr 910/2014 sowie anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg nach Maßgabe des § 6 Abs 4 FM-GwG eingeholt wurden, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion;Kopien der erhaltenen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erforderlich sind, einschließlich Informationen, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr 910 aus 2014, sowie anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 4, FM-GwG eingeholt wurden, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion;
die Transaktionsbelege und -aufzeichnungen, die für die Ermittlung von Transaktionen erforderlich sind, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach einer gelegentlichen Transaktion.
Verarbeitung personenbezogener Daten durch Wettunternehmer
§ 24mParagraph 24 m
(1)Absatz eins,Die Wettunternehmer sind ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu verarbeiten, soweit diese personenbezogenen Daten für die Erfüllung der ihnen jeweils nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:
Daten von Wettkunden, ihren Vertretern, Treuhändern und Treugebern:
Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit;
Name der juristischen Person, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer, Gesellschaftsverhältnisse, Vertretungsbefugnisse, Treuhandverhältnisse;
Art der Feststellung und Überprüfung der Identität, Daten des Dokuments oder der Urkunde;
Daten über die Art des Vorganges (Datum und Uhrzeit des Vorgangs, Vermittlung oder unmittelbarer Wettabschluss mit einem Buchmacher, Wettereignis oder Wettereignisse, Wetteinsatz, Quote, Ausgang der Wette, Gewinn, bei einem Wettabschluss über einen Wettterminal die Seriennummer des Terminals);
Daten über die Abwicklung der Transaktion (Abwicklung/Nichtabwicklung), Einbindung und Entscheidung der Geldwäschemeldestelle;
Art und Inhalt einer Informationsweitergabe (§§ 24i und 24n);Art und Inhalt einer Informationsweitergabe (Paragraphen 24 i und 24 n);
Risikoklassifizierung des Kunden, Art, Intensität und Inhalt der angewendeten Sorgfaltspflicht;
Daten über Sperren (Aktivierung, Aufhebung, Verdachtsmomente oder Hinweise im Sinn des § 21 Abs 3);Daten über Sperren (Aktivierung, Aufhebung, Verdachtsmomente oder Hinweise im Sinn des Paragraph 21, Absatz 3,);
Daten von Mitarbeitern:
Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit;
Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern;
Berufsqualifikation, Ausbildungen, Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses;
Sozialversicherungsnummer, Zentralmelderegister-Zahl;
Daten über die Zuverlässigkeit, im Besonderen strafrechtliche Verurteilungen und verwaltungsbehördliche Bestrafungen, soweit diese für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sind;
Stellung im Unternehmen als Entscheidungsträger, Darstellung der Kontroll- oder Einflussbereiche (§ 34b Abs 1 Z 2 lit b und c).Stellung im Unternehmen als Entscheidungsträger, Darstellung der Kontroll- oder Einflussbereiche (Paragraph 34 b, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c).
Daten über wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 WiEReG:Daten über wirtschaftliche Eigentümer gemäß Paragraph 2, WiEReG:
Name des Rechtsträgers und Adressmerkmale, Stammzahl und Stammregister des Rechtsträgers;
Rechtsform und eine Information über den Bestandszeitraum des Rechtsträgers;
ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten des Rechtsträgers, soweit dieser gemäß § 21 des Bundesstatistikgesetzes 2000 festgestellt wurde;ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten des Rechtsträgers, soweit dieser gemäß Paragraph 21, des Bundesstatistikgesetzes 2000 festgestellt wurde;
die folgenden Informationen über direkte wirtschaftliche Eigentümer: Vor- und Zuname; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit; Geburtsort, Wohnsitz; Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses; soweit verfügbar, die Angabe, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist;
die folgenden Informationen über alle indirekten wirtschaftlichen Eigentümer: Vor- und Zuname; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit; Geburtsort; Wohnsitz; Angaben über die jeweiligen obersten Rechtsträger, soweit verfügbar; Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses; soweit verfügbar, die Angabe, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist;
den Zeitpunkt der letzten Meldung und die Angabe, ob eine Befreiung von der Meldepflicht gemäß § 6 WiEReG zur Anwendung gelangt;den Zeitpunkt der letzten Meldung und die Angabe, ob eine Befreiung von der Meldepflicht gemäß Paragraph 6, WiEReG zur Anwendung gelangt;
den Umstand, dass ein aufrechter Vermerk gemäß § 11 Abs 4 und § 13 Abs 3 WiEReG vorliegt;den Umstand, dass ein aufrechter Vermerk gemäß Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 13, Absatz 3, WiEReG vorliegt;
die Angabe, ob und aus welcher Quelle die Daten von der Bundesanstalt Statistik Österreich übernommen wurden und bei den gemeldeten Daten den Hinweis, dass es sich um Daten handelt, die vom Rechtsträger gemeldet wurden;
die Daten aus dem erweiterten Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (§ 9 Abs 5 WiEReG).die Daten aus dem erweiterten Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Paragraph 9, Absatz 5, WiEReG).
Die Wettunternehmer haben neuen Kunden die nach Art 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen, bevor sie eine Geschäftsbeziehung begründen oder Transaktionen ausführen. Diese Informationen haben insbesondere einen allgemeinen Hinweis zu den rechtlichen Pflichten der Wettunternehmer bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscher und Terrorismusfinanzierung zu enthalten.Die Wettunternehmer haben neuen Kunden die nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen, bevor sie eine Geschäftsbeziehung begründen oder Transaktionen ausführen. Diese Informationen haben insbesondere einen allgemeinen Hinweis zu den rechtlichen Pflichten der Wettunternehmer bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscher und Terrorismusfinanzierung zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die Wettunternehmer haben der Geldwäschemeldestelle und sonstigen Bundes- oder Landesbehörden auf deren Verlangen unmittelbar diejenigen personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 mitzuteilen, die dieser oder diesen zur Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen. Die Übermittlung kann auch im Weg der automationsunterstützten Datenübermittlung oder durch die Übergabe von Datenträgern erfolgen.Die Wettunternehmer haben der Geldwäschemeldestelle und sonstigen Bundes- oder Landesbehörden auf deren Verlangen unmittelbar diejenigen personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, mitzuteilen, die dieser oder diesen zur Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen. Die Übermittlung kann auch im Weg der automationsunterstützten Datenübermittlung oder durch die Übergabe von Datenträgern erfolgen.
(3)Absatz 3,Personenbezogene Daten gemäß Abs 1 sind nach Ablauf von fünf Jahren nach Wegfall der Grundlage für ihre Verarbeitung zu löschen.Personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, sind nach Ablauf von fünf Jahren nach Wegfall der Grundlage für ihre Verarbeitung zu löschen.
(4)Absatz 4,Die Wettunternehmer dürfen personenbezogene Daten gemäß Abs 1 ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verarbeiten und nicht in einer Weise weiterverarbeiten, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist, wie etwa für kommerzielle Zwecke.Die Wettunternehmer dürfen personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verarbeiten und nicht in einer Weise weiterverarbeiten, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist, wie etwa für kommerzielle Zwecke.
(5)Absatz 5,Die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs 1 bis 4 ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der Datenschutz-Grundverordnung anzusehen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins bis 4 ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der Datenschutz-Grundverordnung anzusehen.
Verbot der Informationsweitergabe, Beschränkung des Zugangs zu personenbezogenen Daten
§ 24nParagraph 24 n
(1)Absatz eins,Wettunternehmer und deren Mitarbeiter haben alle bereits ergriffenen, aktuellen oder beabsichtigte Maßnahmen im Zusammenhang mit den §§ 24g und 24h gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Ausgenommen davon ist die Weitergabe von Informationen an die Geldwäschemeldestelle, die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, andere Bundes- und Landesbehörden sowie den Behörden von EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Vertragsstaaten oder Drittstaaten, umWettunternehmer und deren Mitarbeiter haben alle bereits ergriffenen, aktuellen oder beabsichtigte Maßnahmen im Zusammenhang mit den Paragraphen 24 g und 24 h gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Ausgenommen davon ist die Weitergabe von Informationen an die Geldwäschemeldestelle, die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, andere Bundes- und Landesbehörden sowie den Behörden von EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Vertragsstaaten oder Drittstaaten, um
diesen die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen,
Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen und Verfahren durch die zuständigen Behörden nicht zu behindern und
die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung nicht zu gefährden.
(2)Absatz 2,Das Recht einer Person auf Zugang zu ihren gemäß § 24m vom Wettunternehmer verarbeiteten personenbezogenen Daten ist insoweit beschränkt, als diese Beschränkung eine erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, um Das Recht einer Person auf Zugang zu ihren gemäß Paragraph 24 m, vom Wettunternehmer verarbeiteten personenbezogenen Daten ist insoweit beschränkt, als diese Beschränkung eine erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, um
dem Wettunternehmer oder Behörden die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner bzw ihrer Aufgaben zu ermöglichen,
Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen und Verfahren durch die zuständigen Behörden nicht zu behindern oder
die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung nicht zu gefährden.
Sonderbestimmungen für Wettunternehmer, die Teil einer Gruppe sind
§ 24oParagraph 24 o
Auf Wettunternehmer, die Teil einer Gruppe im Sinn des § 2 Z 11 FM-GwG sind, ist § 24 Abs 1 bis 4 und 6 FM-GwG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die Landesregierung tritt.“Auf Wettunternehmer, die Teil einer Gruppe im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 11, FM-GwG sind, ist Paragraph 24, Absatz eins bis 4 und 6 FM-GwG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die Landesregierung tritt.“
9.Novellierungsanordnung 9, Die Überschrift des 4. Abschnitts (alt) lautet:
„5. Abschnitt
Aufsicht“
10.Novellierungsanordnung 10, Die die §§ 25 und 26 lauten:Die die Paragraphen 25 und 26 lauten:
„Zuständigkeit
§ 25Paragraph 25
(1)Absatz eins,Die Wettunternehmer unterliegen der Aufsicht der Landesregierung in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen und Anordnungen.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit, Kostenersparnis oder einer effizienten Rechtsdurchsetzung gelegen ist, im Einzelfall die nach dem Ort des Einschreitens örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit der Aufsicht gemäß Abs 1 betrauen und ermächtigen, allfällig erforderliche Maßnahmen gemäß § 29 an ihrer Stelle anzuordnen oder durchführen zu lassen.Die Landesregierung kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit, Kostenersparnis oder einer effizienten Rechtsdurchsetzung gelegen ist, im Einzelfall die nach dem Ort des Einschreitens örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit der Aufsicht gemäß Absatz eins, betrauen und ermächtigen, allfällig erforderliche Maßnahmen gemäß Paragraph 29, an ihrer Stelle anzuordnen oder durchführen zu lassen.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass die mit der Ausübung der Aufsicht betrauten Organe gemäß Abs 1 und 2 – auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten – in Bezug auf ihre Integrität hohen Maßstäben genügen, entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellem Standard arbeiten.Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass die mit der Ausübung der Aufsicht betrauten Organe gemäß Absatz eins und 2 – auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten – in Bezug auf ihre Integrität hohen Maßstäben genügen, entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellem Standard arbeiten.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung und im Fall des Abs 2 die Bezirksverwaltungsbehörden können zur Durchführung der Aufsicht gemäß Abs 1 auch besondere Aufsichtsorgane (§ 26) heranziehen.Die Landesregierung und im Fall des Absatz 2, die Bezirksverwaltungsbehörden können zur Durchführung der Aufsicht gemäß Absatz eins, auch besondere Aufsichtsorgane (Paragraph 26,) heranziehen.
Besondere Aufsichtsorgane
§ 26Paragraph 26
(1)Absatz eins,Die Landesregierung kann natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts zu ihrer Unterstützung sowie zur Unterstützung einzelner oder aller Bezirksverwaltungsbehörden bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes mit Bescheid zu Aufsichtsorganen bestellen bzw als solche anerkennen.
(2)Absatz 2,Zu Aufsichtsorganen können natürliche Personen nur bestellt werden, wenn diese
am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben,
in Bezug auf ihre Integrität, auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten, hohen Maßstäben genügen sowie die erforderliche, Objektivität und Unparteilichkeit besitzen,
die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse aus dem Bereich des Wettwesens, Elektronik oder Automatentechnik nachweisen können und
Gewähr dafür bieten, mit einem hohen professionellem Standard zu arbeiten.
(3)Absatz 3,Als Aufsichtsorgane können juristische Personen nur anerkannt werden, wenn diese über eine geeignete personelle, administrative und technische Ausstattung verfügen und durch innerorganisatorische Maßnahmen die Einhaltung der im Abs 2 Z 2 bis 5 enthaltenen Voraussetzungen gewährleistet ist.Als Aufsichtsorgane können juristische Personen nur anerkannt werden, wenn diese über eine geeignete personelle, administrative und technische Ausstattung verfügen und durch innerorganisatorische Maßnahmen die Einhaltung der im Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 enthaltenen Voraussetzungen gewährleistet ist.
(4)Absatz 4,Die Aufsichtsorgane sind an die Weisungen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörden, für welche diese tätig werden, gebunden.
(5)Absatz 5,Die Bestellung bzw Anerkennung zum bzw als Aufsichtsorgan ist aufzuheben, wenn
eine der Voraussetzungen dafür nachträglich weggefallen ist;
Weisungen nicht befolgt oder die Schranken der eingeräumten Befugnisse überschritten worden sind; oder
sonstige Umstände vorliegen, die eine ordnungsgemäße Besorgung der übertragenen Aufgaben in Zweifel ziehen können.
(6)Absatz 6,Die Landesregierung hat im Internet auf der Homepage der für die Angelegenheiten des Gewerbes zuständigen Dienststelle des Amtes der Salzburger Landesregierung ein aktuelles Verzeichnis der bestellten bzw anerkannten Aufsichtsorgane zu veröffentlichen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 27 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 27, werden folgende Änderungen vorgenommen:
11.1.Novellierungsanordnung 111, Die Überschrift lautet: „Befugnisse und Pflichten der Organe im Rahmen der Aufsicht“
11.2.Novellierungsanordnung 112, Im Abs 1 lautet der Text vor der Z 1:Im Absatz eins, lautet der Text vor der Ziffer eins :
„Die Organe der Landesregierung, die besonderen Aufsichtsorgane, die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit und unangekündigt berechtigt, zum Zweck der Durchführung der Aufsicht in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide und Bescheinigungen und der ordnungsgemäßen Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen im jeweils unbedingt notwendigen Umfang:“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 28 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 28, werden folgende Änderungen vorgenommen:
12.1.Novellierungsanordnung 121, Die Überschrift lautet: „Pflichten der Wettunternehmer im Rahmen der Aufsicht“
12.2.Novellierungsanordnung 122, Der Text vor der Z 1 lautet:Der Text vor der Ziffer eins, lautet:
„Wettunternehmer sind verpflichtet, den Organen der Landesregierung, besonderen Aufsichtsorganen, den Organen der Bezirksverwaltungsbehörden sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes“
12.3.Novellierungsanordnung 123, Nach der Z 8 wird angefügt:Nach der Ziffer 8, wird angefügt:
sowohl vor Ort als auch außerhalb der Betriebsräumlichkeiten Zugang zu allen relevanten Informationen über die besonderen nationalen und internationalen Risiken im Zusammenhang mit seinen Kunden, Produkten und Dienstleistungen zu gewähren.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 29 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 29, werden folgende Änderungen vorgenommen:
13.1.Novellierungsanordnung 131, Die Überschrift lautet: „Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, Zwangsstrafen“
13.2.Novellierungsanordnung 132, § 29 Abs 1 lautet:Paragraph 29, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit des Wettunternehmers entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen oder Entscheidungen ausgeübt wird, so sind von der Behörde unabhängig von einer Bestrafung alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes anzuordnen oder gegen Ersatz der Kosten durch den zu diesen Maßnahmen verpflichteten Wettunternehmer durchführen zu lassen. Diese Maßnahmen können umfassen:
die Anordnung, dass der Wettunternehmer oder die betreffende natürliche Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat,
die zeitlich befristete Abberufung der verantwortlichen Person aus ihrer Funktion, wenn diese der Führungsebene (§ 3 Z 16) angehört oder ein zeitlich befristetes oder dauerndes Verbot, künftig eine Funktion auf der Führungsebene des Wettunternehmers wahrzunehmen; die zeitlich befristete Abberufung der verantwortlichen Person aus ihrer Funktion, wenn diese der Führungsebene (Paragraph 3, Ziffer 16,) angehört oder ein zeitlich befristetes oder dauerndes Verbot, künftig eine Funktion auf der Führungsebene des Wettunternehmers wahrzunehmen;
Stilllegung von Wettterminals;
die Beschlagnahme von Wettterminals, einzelner Teile davon oder von Datenträgern;
die gänzliche oder teilweise Schließung einer Betriebsstätte; oder
die Anordnung, dass ein Vorgang oder eine Transaktion oder eine Mehrzahl von gleichartigen Vorgängen oder Transaktionen zu unterbleiben hat, vorläufig aufzuschieben ist oder nur mit Zustimmung der Landesregierung oder der Geldwäschemeldestelle, allenfalls nach deren jeweiligen besonderen Anweisungen, durchgeführt werden darf.“
13.3.Novellierungsanordnung 133, Nach Abs 5 wird angefügt:Nach Absatz 5, wird angefügt:
„(6)Absatz 6,Liegt einer Anordnung gemäß Abs 1 der begründete Verdacht einer Übertretung der §§ 24 bis 24o zu Grunde, ist § 5 Abs 3 VVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des dort vorgesehenen Betrags der Betrag von 10.000 Euro tritt.“Liegt einer Anordnung gemäß Absatz eins, der begründete Verdacht einer Übertretung der Paragraphen 24 bis 24 o zu Grunde, ist Paragraph 5, Absatz 3, VVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des dort vorgesehenen Betrags der Betrag von 10.000 Euro tritt.“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 29 wird eingefügt:Nach Paragraph 29, wird eingefügt:
„Grundsätze für die Ausübung der Aufsicht im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
§ 29aParagraph 29 a
Die Landesregierung und im Fall des § 25 Abs 2 die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Durchführung der Aufsicht und der Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 27 und 29 in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie habenDie Landesregierung und im Fall des Paragraph 25, Absatz 2, die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Durchführung der Aufsicht und der Ausübung der Befugnisse gemäß den Paragraphen 27 und 29 in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie haben
die im Inland bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu analysieren und zu bewerten,
sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten von Wettunternehmern an deren jeweiligem Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu orientieren,
das Risikoprofil eines Wettunternehmers im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung der einschlägigen Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen auf Führungsebene oder in der Geschäftstätigkeit neu zu bewerten und
den Ermessensspielräumen, die den Wettunternehmern zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Verpflichteten in angemessener Weise zu überprüfen.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 30 lautet:Paragraph 30, lautet:
„Zusammenarbeit zwischen der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden und anderen Behörden
§ 30Paragraph 30
(1)Absatz eins,Stellen die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörden bei Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes Tatsachen fest, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten, haben diese umgehend die Geldwäschemeldestelle sowie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden davon zu unterrichten.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat mit dem Koordinationsgremium gemäß § 3 Abs 1 FM-GwG umfassend zusammenzuarbeiten, als Beitrag zur Vorbereitung der Nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) und für die Zwecke der Überprüfung der Wirksamkeit der nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind, zu führen und diesem auf Verlangen, zumindest einmal jährlich, alle erforderlichen Auskünfte zur Erstellung der nationalen Risikoanalyse zu erteilen. Die Landesregierung hat zu diesem Zweck auf Jahresbasis zu erheben:Die Landesregierung hat mit dem Koordinationsgremium gemäß Paragraph 3, Absatz eins, FM-GwG umfassend zusammenzuarbeiten, als Beitrag zur Vorbereitung der Nationalen Risikoanalyse (Paragraph 3, FM-GwG) und für die Zwecke der Überprüfung der Wirksamkeit der nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind, zu führen und diesem auf Verlangen, zumindest einmal jährlich, alle erforderlichen Auskünfte zur Erstellung der nationalen Risikoanalyse zu erteilen. Die Landesregierung hat zu diesem Zweck auf Jahresbasis zu erheben:
Daten zur Messung der Größe und Bedeutung des Sektors der Wetten, einschließlich der Anzahl der im Bundesland Salzburg erteilten Bewilligungen gemäß § 4; Daten zur Messung der Größe und Bedeutung des Sektors der Wetten, einschließlich der Anzahl der im Bundesland Salzburg erteilten Bewilligungen gemäß Paragraph 4,;
Daten zur Messung von Verdachtsmeldungen, von Aufsichtsmaßnahmen und von Verfahren gemäß den §§ 14, 34 Abs 2 Z 3 und 4 sowie 34b, einschließlich der Anzahl der bei der Geldwäschemeldestelle erstatteten Verdachtsmeldungen (Abs 1), der im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen, der Anzahl der untersuchten Fälle und der Anzahl der verfolgten Personen sowie Daten zur Messung von Verdachtsmeldungen, von Aufsichtsmaßnahmen und von Verfahren gemäß den Paragraphen 14, 34, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 sowie 34b, einschließlich der Anzahl der bei der Geldwäschemeldestelle erstatteten Verdachtsmeldungen (Absatz eins,), der im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen, der Anzahl der untersuchten Fälle und der Anzahl der verfolgten Personen sowie
Daten zum Personal, das den für die Aufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden zugewiesen ist.
(3)Absatz 3,Die Geldwäschemeldestelle hat Auskunftsersuchen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beantworten, es sei denn
es liegen objektive Gründe für die Annahme vor, dass sich die Bereitstellung von Informationen durch die Geldwäschemeldestelle negativ auf laufende Ermittlungen oder Analysen auswirken würde;
die Weitergabe von Informationen steht eindeutig in einem Missverhältnis zu den Interessen einer natürlichen oder juristischen Person oder
die angefragte Information ist für den verfolgten Zweck irrelevant.
Über den Umfang und die Inhalte der Beantwortung entscheidet die Geldwäschemeldestelle.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Geldwäschemeldestelle zu informieren über:
die Verwendung der von der Geldwäschemeldestelle bereitgestellten Informationen
die Ergebnisse der auf Grund dieser Informationen allenfalls ergriffenen Maßnahmen.
(5)Absatz 5,Die Landesregierung sowie die Bezirksverwaltungsbehörden haben mit der Geldwäschemeldestelle, mit anderen Bundes- oder Landesbehörden sowie mit den Behörden von EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Vertragsstaaten oder Drittstaaten bei der Wahrnehmung der ihnen zukommenden Aufgaben eng und in vollem Umfang zusammenzuarbeiten und sich im Fall von Maßnahmen zur Verhinderung, Aufklärung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung vor allem in grenzüberschreitenden Fällen mit diesen abzustimmen und koordiniert vorzugehen.
(6)Absatz 6,Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen ein Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:
das Ersuchen berührt nach Ansicht der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde auch steuerliche Belange;
die Wettunternehmer, von denen diese Informationen stammen, unterliegen Geheimhaltungspflichten oder sind verpflichtet die Vertraulichkeit zu wahren, außer in den Fällen, in denen die Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden oder in denen eine Verschwiegenheitspflicht von Notaren, Rechtsanwälten, Verteidigern in Strafsachen, Wirtschaftsprüfern, Bilanzbuchhaltern, Steuerberatern, Wirtschaftstreuhändern oder sonstigen rechtsberatenden Berufen, sofern für diese eine Verschwiegenheitsverpflichtung gesetzlich vorgesehen ist, zur Anwendung kommt;
im Inland ist eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Ermittlung, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch den Informationsaustausch oder die Amtshilfe beeinträchtigt;
Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörden.
(7)Absatz 7,Die Landesregierung sowie die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Aufsicht über die Wettunternehmer sowie für die Zwecke der Einleitung und Führung von Verwaltungsstrafverfahren zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 12 WiEReg berechtigt.“ Die Landesregierung sowie die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Aufsicht über die Wettunternehmer sowie für die Zwecke der Einleitung und Führung von Verwaltungsstrafverfahren zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des Paragraph 12, WiEReg berechtigt.“
16.Novellierungsanordnung 16, Die Überschrift des 5. Abschnitts (alt) lautet:
„6. Abschnitt
Schlussbestimmungen“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 32 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 32, werden folgende Änderungen vorgenommen:
17.1.Novellierungsanordnung 171, Im ersten Satz des Abs 1 entfällt das Wort „automationsunterstützt“. Im ersten Satz des Absatz eins, entfällt das Wort „automationsunterstützt“.
17.2.Novellierungsanordnung 172, Im Einleitungssatz des Abs 1 Z 1 wird die Wortfolge „bestellte Personen“ durch die Wortfolge „bestellte Personen und von Entscheidungsträgern (§ 34b Abs 1 Z 2):“ ersetzt.Im Einleitungssatz des Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „bestellte Personen“ durch die Wortfolge „bestellte Personen und von Entscheidungsträgern (Paragraph 34 b, Absatz eins, Ziffer 2,):“ ersetzt.
17.3.Novellierungsanordnung 173, Im Abs 1 wird angefügt:Im Absatz eins, wird angefügt:
Daten über wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 WiEReg:Daten über wirtschaftliche Eigentümer gemäß Paragraph 2, WiEReg:
Name des Rechtsträgers und Adressmerkmale, Stammzahl und Stammregister des Rechtsträgers;
Rechtsform und eine Information über den Bestandszeitraum des Rechtsträgers;
ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten des Rechtsträgers, soweit dieser gemäß § 21 des Bundesstatistikgesetzes 2000 festgestellt wurde;ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten des Rechtsträgers, soweit dieser gemäß Paragraph 21, des Bundesstatistikgesetzes 2000 festgestellt wurde;
die folgenden Informationen über direkte wirtschaftliche Eigentümer: Vor- und Zuname; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit; Geburtsort, Wohnsitz; Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses; soweit verfügbar, die Angabe, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist;
die folgenden Informationen über alle indirekten wirtschaftlichen Eigentümer: Vor- und Zuname; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit; Geburtsort; Wohnsitz; Angaben über die jeweiligen obersten Rechtsträger, soweit verfügbar; Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses; soweit verfügbar, die Angabe, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist;
den Zeitpunkt der letzten Meldung und die Angabe, ob eine Befreiung von der Meldepflicht gemäß § 6 WiEReG zur Anwendung gelangt;den Zeitpunkt der letzten Meldung und die Angabe, ob eine Befreiung von der Meldepflicht gemäß Paragraph 6, WiEReG zur Anwendung gelangt;
den Umstand, dass ein aufrechter Vermerk gemäß § 11 Abs 4 und § 13 Abs 3 WiEReg vorliegt;den Umstand, dass ein aufrechter Vermerk gemäß Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 13, Absatz 3, WiEReg vorliegt;
die Angabe, ob und aus welcher Quelle die Daten von der Bundesanstalt Statistik Österreich übernommen wurden und bei den gemeldeten Daten den Hinweis, dass es sich um Daten handelt, die vom Rechtsträger gemeldet wurden;
die Daten aus dem erweiterten Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (§ 9 Abs 5 WiEReG).“die Daten aus dem erweiterten Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Paragraph 9, Absatz 5, WiEReG).“
17.4.Novellierungsanordnung 174, Im Abs 7 entfällt das Wort „automationsunterstützten“. Im Absatz 7, entfällt das Wort „automationsunterstützten“.
17.5.Novellierungsanordnung 175, Nach Abs 7 wird angefügt:Nach Absatz 7, wird angefügt:
„(8)Absatz 8,Zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung ist die Geldwäschemeldestelle ermächtigt, die ihr übermittelten Daten gemeinsam mit Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder anderen Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf, zu verarbeiten. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach fünf Jahren.
(9)Absatz 9,Die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs 1 bis 4 ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der Datenschutz-Grundverordnung anzusehen. § 24n Abs 2 gilt sinngemäß.“Die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins bis 4 ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der Datenschutz-Grundverordnung anzusehen. Paragraph 24 n, Absatz 2, gilt sinngemäß.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 34 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 34, werden folgende Änderungen vorgenommen:
18.1.Novellierungsanordnung 181, Im Abs 1 werden die Z 12 und 13 durch folgende Bestimmungen ersetzt:Im Absatz eins, werden die Ziffer 12 und 13 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
es als Wettunternehmer unterlassen hat, in einer Wettannahmestelle die Einhaltung der Ausübungsvorschriften oder die Einhaltung des Wettreglements gemäß § 18 sicherzustellen und zu überwachen;es als Wettunternehmer unterlassen hat, in einer Wettannahmestelle die Einhaltung der Ausübungsvorschriften oder die Einhaltung des Wettreglements gemäß Paragraph 18, sicherzustellen und zu überwachen;
es entgegen den Bestimmungen des § 24g Abs 1 unterlässt, die Geldwäschemeldestelle unverzüglich zu informieren;es entgegen den Bestimmungen des Paragraph 24 g, Absatz eins, unterlässt, die Geldwäschemeldestelle unverzüglich zu informieren;
entgegen § 24h Abs 1 eine Transaktion vornimmt, entgegen § 24h Abs 3 eine Transaktion vor der Äußerung der Geldwäschemeldestelle durchführt oder entgegen einer Anordnung der Geldwäschemeldestelle gemäß § 24h Abs 4 handelt;entgegen Paragraph 24 h, Absatz eins, eine Transaktion vornimmt, entgegen Paragraph 24 h, Absatz 3, eine Transaktion vor der Äußerung der Geldwäschemeldestelle durchführt oder entgegen einer Anordnung der Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 24 h, Absatz 4, handelt;
es unterlässt, gemäß § 24i Abs 1 oder § 24m Abs 2 mit der Geldwäschemeldestelle zusammenzuarbeiten;es unterlässt, gemäß Paragraph 24 i, Absatz eins, oder Paragraph 24 m, Absatz 2, mit der Geldwäschemeldestelle zusammenzuarbeiten;
den sonstigen Bestimmungen der §§ 24 bis 24o zuwiderhandelt;den sonstigen Bestimmungen der Paragraphen 24 bis 24 o zuwiderhandelt;
den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder den in Verordnungen oder Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt.“
18.2.Novellierungsanordnung 182, Abs 2 lautet:Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen zu bestrafen:Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind unbeschadet sonstiger Folgen zu bestrafen:
in den Fällen des Abs 1 Z 1 bis 7, 9 bis 12 mit einer Geldstrafe von mindestens 5.000 € und höchstens 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 9 bis 12 mit einer Geldstrafe von mindestens 5.000 € und höchstens 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen;
im Fall des Abs 1 Z 8 mit einer Geldstrafe von mindestens 500 € und höchstens 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen;im Fall des Absatz eins, Ziffer 8, mit einer Geldstrafe von mindestens 500 € und höchstens 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen;
in den Fällen des Abs 1 Z 13, 14, 15 und 16in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 13, 14, 15 und 16
mit einer Geldstrafe von mindestens 20.000 € und höchstens 50.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen; oder
im Fall besonders schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße oder einer Kombination davon gegen die Bestimmungen der §§ 24c bis 24h und die §§ 24l, 24n sowie 24o mit einer Geldstrafe von mindestens 500.000 € und höchstens in der zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, ansonsten höchstens 1 Million Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen;im Fall besonders schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße oder einer Kombination davon gegen die Bestimmungen der Paragraphen 24 c bis 24 h und die Paragraphen 24 l, 24 n, sowie 24o mit einer Geldstrafe von mindestens 500.000 € und höchstens in der zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, ansonsten höchstens 1 Million Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen;
im Fall des Abs 1 Z 17 mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.“im Fall des Absatz eins, Ziffer 17, mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.“
18.3.Novellierungsanordnung 183, Abs 5 lautet:Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Im Fall einer Bestrafung gemäß § 34 Abs 2 Z 3 lit b hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Straferkenntnis auchIm Fall einer Bestrafung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Straferkenntnis auch
anzuordnen, dass der Wettunternehmer oder die betreffende natürliche Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat, oder
die zeitlich befristete oder dauernde Abberufung der verantwortlichen Person aus ihrer Funktion anzuordnen, wenn diese der Führungsebene (§ 3 Z 16) angehört, oder ein zeitlich befristetes oder dauerndes Verbot, künftig eine Funktion auf der Führungsebene des Wettunternehmers wahrzunehmen, auszusprechen.die zeitlich befristete oder dauernde Abberufung der verantwortlichen Person aus ihrer Funktion anzuordnen, wenn diese der Führungsebene (Paragraph 3, Ziffer 16,) angehört, oder ein zeitlich befristetes oder dauerndes Verbot, künftig eine Funktion auf der Führungsebene des Wettunternehmers wahrzunehmen, auszusprechen.
Bei der Wahl der jeweils im Einzelfall anzuwendenden Maßnahme hat die Bezirksverwaltungsbehörde die im § 34a Abs 2 festgelegten Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen.“ Bei der Wahl der jeweils im Einzelfall anzuwendenden Maßnahme hat die Bezirksverwaltungsbehörde die im Paragraph 34 a, Absatz 2, festgelegten Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen.“
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 34 wird eingefügt:Nach Paragraph 34, wird eingefügt:
„Sonderbestimmungen für das Strafverfahren
§ 34aParagraph 34 a
(1)Absatz eins,Für die Einhaltung der §§ 24 bis 24o ist das gemäß den §§ 5 Abs 2 Z 1a oder 6 Abs 2 Z 1a bestellte Mitglied des Leitungsorgans strafrechtlich verantwortlich. Für die Einhaltung der Paragraphen 24 bis 24 o ist das gemäß den Paragraphen 5, Absatz 2, Ziffer eins a, oder 6 Absatz 2, Ziffer eins a, bestellte Mitglied des Leitungsorgans strafrechtlich verantwortlich.
(2)Absatz 2,Bei der Anwendung des § 34 Abs 2 Z 3 hat die Behörde unbeschadet des § 19 VStG die folgenden Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen:Bei der Anwendung des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, hat die Behörde unbeschadet des Paragraph 19, VStG die folgenden Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen:
die Schwere und Dauer der Pflichtverletzung,
den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person,
die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlich gemachten natürlichen Person ableiten lässt,
die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch die Pflichtverletzung erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen,
die Verluste, die Dritten durch die Pflichtverletzung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen,
die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und
im Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses vorliegende rechtskräftige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Bestrafungen der verantwortlich gemachten natürlichen Person.
(3)Absatz 3,Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates nahelegen, hat die Landesregierung die Landespolizeidirektion Wien um die Einholung von Strafregisterauskünften aus dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten zu ersuchen.
Besondere Fälle der Verantwortlichkeit – Verbandsverantwortlichkeit
§ 34bParagraph 34 b
(1)Absatz eins,Im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen gilt als:
Verband: eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft;
Entscheidungsträger:
wer als Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten,
Mitgliedes des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates oder wer sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder
sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt.
Übertretung: besonders schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon gegen die Bestimmungen der §§ 24c bis 24h und die §§ 24l, 24n sowie 24o, die zu Gunsten des Verbands begangen wurden und nicht gerichtlich strafbar sind.Übertretung: besonders schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon gegen die Bestimmungen der Paragraphen 24 c bis 24 h und die Paragraphen 24 l, 24 n, sowie 24o, die zu Gunsten des Verbands begangen wurden und nicht gerichtlich strafbar sind.
(2)Absatz 2,Ein Verband ist verantwortlich:
für Übertretungen eines Entscheidungsträgers, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, sowie
für Übertretungen von Mitarbeitern, wenn deren Begehung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde, dass Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, insbesondere indem sie wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben.
Die Verantwortlichkeit eines Verbandes für eine Übertretung und die Strafbarkeit von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern wegen derselben Übertretung schließen einander nicht aus.
(3)Absatz 3,Ist ein Verband für eine Übertretung verantwortlich, so ist über ihn eine Geldstrafe in der im § 34 Abs 2 Z 3 lit b festgelegten Höhe zu verhängen; eine Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht zu verhängen. § 34a Abs 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei der Strafzumessung auch im Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses vorliegende rechtskräftige Bestrafungen des Verbands gemäß § 34b oder einer vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Bestimmung zu berücksichtigen sind.Ist ein Verband für eine Übertretung verantwortlich, so ist über ihn eine Geldstrafe in der im Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, festgelegten Höhe zu verhängen; eine Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht zu verhängen. Paragraph 34 a, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei der Strafzumessung auch im Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses vorliegende rechtskräftige Bestrafungen des Verbands gemäß Paragraph 34 b, oder einer vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Bestimmung zu berücksichtigen sind.
(4)Absatz 4,Werden die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verbands im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Verband übertragen, so treffen die im Abs 3 vorgesehenen Rechtsfolgen den Rechtsnachfolger. Über den Rechtsvorgänger verhängte Rechtsfolgen wirken auch für den Rechtsnachfolger. Der Gesamtrechtsnachfolge ist Einzelrechtsnachfolge gleichzuhalten, wenn im Wesentlichen dieselben Eigentumsverhältnisse am Verband bestehen und der Betrieb oder die Tätigkeit im Wesentlichen fortgeführt wird. Besteht mehr als ein Rechtsnachfolger, so kann eine über den Rechtsvorgänger verhängte Geldstrafe gegen jeden Rechtsnachfolger vollstreckt werden. Wurde dem Rechtsvorgänger wirksam zugestellt, so gelten diese Zustellungen auch gegenüber dem Rechtsnachfolger als bewirkt.Werden die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verbands im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Verband übertragen, so treffen die im Absatz 3, vorgesehenen Rechtsfolgen den Rechtsnachfolger. Über den Rechtsvorgänger verhängte Rechtsfolgen wirken auch für den Rechtsnachfolger. Der Gesamtrechtsnachfolge ist Einzelrechtsnachfolge gleichzuhalten, wenn im Wesentlichen dieselben Eigentumsverhältnisse am Verband bestehen und der Betrieb oder die Tätigkeit im Wesentlichen fortgeführt wird. Besteht mehr als ein Rechtsnachfolger, so kann eine über den Rechtsvorgänger verhängte Geldstrafe gegen jeden Rechtsnachfolger vollstreckt werden. Wurde dem Rechtsvorgänger wirksam zugestellt, so gelten diese Zustellungen auch gegenüber dem Rechtsnachfolger als bewirkt.
(5)Absatz 5,Auf das Verfahren zur Geltendmachung der Verbandsverantwortlichkeit sind die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 anzuwenden, soweit diese nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind und sich aus den folgenden Bestimmungen nichts Anderes ergibt:
Die Zuständigkeit der Behörde für die Verfolgung der einer Übertretung verdächtigen natürlichen Person begründet auch deren Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband.
Zustellungen an den belangten Verband sind an ein Mitglied des zu dessen Vertretung nach außen berufenen Organs vorzunehmen. Stehen sämtliche Mitglieder des zur Vertretung nach außen befugten Organs selbst im Verdacht, die Übertretung begangen zu haben, so hat die Behörde von Amts wegen einen Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu bestellen. Die Bestellung des Zustellungsbevollmächtigten endet mit dem Einschreiten eines Vertreters des Verbands der Behörde gegenüber.Zustellungen an den belangten Verband sind an ein Mitglied des zu dessen Vertretung nach außen berufenen Organs vorzunehmen. Stehen sämtliche Mitglieder des zur Vertretung nach außen befugten Organs selbst im Verdacht, die Übertretung begangen zu haben, so hat die Behörde von Amts wegen einen Zustellungsbevollmächtigten (Paragraph 9, Zustellgesetz) zu bestellen. Die Bestellung des Zustellungsbevollmächtigten endet mit dem Einschreiten eines Vertreters des Verbands der Behörde gegenüber.
Parteien im Verfahren sind der belangte Verband sowie die der Übertretung verdächtige natürliche Person.
Informationspflicht der Bezirksverwaltungsbehörden
§ 34cParagraph 34 c
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen:
jede rechtskräftige Entscheidung, womit die Anordnung oder Durchführung einer Maßnahme gemäß § 29 Abs 1 verfügt wird sowie jeder rechtskräftige Ausspruch des Verfalls gemäß § 34 Abs 4, wenn diese Maßnahme im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung steht,jede rechtskräftige Entscheidung, womit die Anordnung oder Durchführung einer Maßnahme gemäß Paragraph 29, Absatz eins, verfügt wird sowie jeder rechtskräftige Ausspruch des Verfalls gemäß Paragraph 34, Absatz 4,, wenn diese Maßnahme im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung steht,
jede rechtskräftige Bestrafung gemäß den §§ 34 und 34b.jede rechtskräftige Bestrafung gemäß den Paragraphen 34 und 34 b,
Veröffentlichung von Unrechtsfolgen
§ 34dParagraph 34 d
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat auf der Homepage der für die Angelegenheiten des Gewerbes zuständigen Dienststelle des Amtes der Salzburger Landesregierung zu veröffentlichen:
jede rechtskräftige Entscheidung, womit die Anordnung oder Durchführung einer Maßnahme gemäß § 29 Abs 1 verfügt wird, sowie jeden rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls gemäß § 34 Abs 4, wenn diese Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen, sowiejede rechtskräftige Entscheidung, womit die Anordnung oder Durchführung einer Maßnahme gemäß Paragraph 29, Absatz eins, verfügt wird, sowie jeden rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls gemäß Paragraph 34, Absatz 4,, wenn diese Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen, sowie
jede rechtskräftige Bestrafung einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft unter Anwendung des § 34 Abs 2 Z 3, einschließlich allfälliger Nebenstrafen gemäß § 34 Abs 5 sowiejede rechtskräftige Bestrafung einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft unter Anwendung des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3,, einschließlich allfälliger Nebenstrafen gemäß Paragraph 34, Absatz 5, sowie
jede rechtskräftige Maßnahme gemäß § 14, wenn der Verlust der Zuverlässigkeit durch eine Bestrafung gemäß Z 2 eingetreten ist.jede rechtskräftige Maßnahme gemäß Paragraph 14,, wenn der Verlust der Zuverlässigkeit durch eine Bestrafung gemäß Ziffer 2, eingetreten ist.
(2)Absatz 2,Die Veröffentlichung gemäß Abs 1 hat jedenfalls zu enthalten:Die Veröffentlichung gemäß Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:
Art und Wesen des der Entscheidung oder Bestrafung zu Grunde liegenden Verstoßes und
nach Maßgabe einer Prüfung gemäß Abs 4 die Identität der verantwortlichen Personen.nach Maßgabe einer Prüfung gemäß Absatz 4, die Identität der verantwortlichen Personen.
(3)Absatz 3,Die Veröffentlichung gemäß Abs 1 darf nicht enthalten:Die Veröffentlichung gemäß Absatz eins, darf nicht enthalten:
die Höhe einer verhängten Geldstrafe sowie Daten zu den Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen der verantwortlichen Person;
persönliche Daten von anderen als den verantwortlichen Personen, auch wenn diese im Verfahren beigezogen wurden (Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige etc);
Daten, die ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu offenbaren geeignet sind;
Daten, die Rückschlüsse auf die finanziellen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Wettunternehmers, dessen (Markt-)Strategien und dessen Stellung im Markt der Wettanbieter erlauben.
(4)Absatz 4,Hält die Behörde die Veröffentlichung der Identität oder personenbezogener Daten der verantwortlichen Person nach einer fallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung für unverhältnismäßig oder gefährdet die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität von Finanzmärkten oder laufende Ermittlungen, so hat die Behörde
mit der Veröffentlichung zuzuwarten, bis die ihr entgegenstehenden Gründe weggefallen sind,
die Maßnahme oder Entscheidung auf anonymer Basis zu veröffentlichen, wenn das einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung auf anonymer Basis verfügt, so kann die Veröffentlichung der diesbezüglichen personenbezogenen Daten gemäß Abs 2 Z 2 um einen angemessenen Zeitraum verschoben werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden oderdie Maßnahme oder Entscheidung auf anonymer Basis zu veröffentlichen, wenn das einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung auf anonymer Basis verfügt, so kann die Veröffentlichung der diesbezüglichen personenbezogenen Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, um einen angemessenen Zeitraum verschoben werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden oder
von einer Veröffentlichung der Entscheidung oder der Bestrafung überhaupt abzusehen, wenn trotz eines Aufschubs der Veröffentlichung oder einer Veröffentlichung auf anonymer Basis
die Stabilität des Finanzmarkts gefährdet ist oder
die Veröffentlichung im Fall von geringfügigen Maßnahmen unverhältnismäßig ist.
(5)Absatz 5,Die Landesregierung hat jede Veröffentlichung gemäß Abs 1 für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen Abrufbarkeit, abrufbereit zu halten. Personenbezogene Daten dürfen in Veröffentlichungen gemäß Abs 1 nur so lange enthalten sein, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.Die Landesregierung hat jede Veröffentlichung gemäß Absatz eins, für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen Abrufbarkeit, abrufbereit zu halten. Personenbezogene Daten dürfen in Veröffentlichungen gemäß Absatz eins, nur so lange enthalten sein, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.
Ausschluss von Schadenersatzansprüchen
§ 34eParagraph 34 e
Im Fall einer Information der Geldwäschemeldestelle gemäß § 24g, der (Nicht-)Abwicklung einer Transaktion nach Maßgabe des § 24h, der Weitergabe von Informationen im Rahmen der Zusammenarbeit der Wettunternehmer mit Behörden gemäß § 24i Abs 1 oder 24n oder über ein Hinweisgebersystem gemäß § 24k können Schadenersatzansprüche nicht erhoben werden, wenn der Wettunternehmer, dessen Mitarbeiter oder der Hinweisgeber in fahrlässiger Unkenntnis des Umstands, dass der Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung falsch war, gehandelt haben.“Im Fall einer Information der Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 24 g,, der (Nicht-)Abwicklung einer Transaktion nach Maßgabe des Paragraph 24 h,, der Weitergabe von Informationen im Rahmen der Zusammenarbeit der Wettunternehmer mit Behörden gemäß Paragraph 24 i, Absatz eins, oder 24n oder über ein Hinweisgebersystem gemäß Paragraph 24 k, können Schadenersatzansprüche nicht erhoben werden, wenn der Wettunternehmer, dessen Mitarbeiter oder der Hinweisgeber in fahrlässiger Unkenntnis des Umstands, dass der Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung falsch war, gehandelt haben.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 35 Abs 1 lautet:Paragraph 35, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zum nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, BGBl Nr 196/1988; BGBl I Nr 21/2019;Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, Bundesgesetzblatt Nr 196 aus 1988,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2019,;
Bankwesengesetz – BWG, BGBl Nr 532/1993; BGBl I Nr 46/2019;Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr 532 aus 1993,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 46 aus 2019,;
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 – BiBuG 2014, BGBl I Nr 191/2013; BGBl I Nr 46/2019;Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 – BiBuG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 191 aus 2013,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 46 aus 2019,;
Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl I Nr 118/2016; BGBl I Nr 37/2018;Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2016,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 37 aus 2018,;
Finanzstrafgesetz – FinStrG, BGBl Nr 129/1958; BGBl I Nr 100/2018;Finanzstrafgesetz – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr 129 aus 1958,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018,;
Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194/1994; BGBl I Nr 112/2018;Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2018,;
Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl Nr 620/1989; BGBl I Nr 107/2017;Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2017,;
Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl Nr 106/1961; BGBl I Nr 61/2018;Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr 106 aus 1961,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2018,;
Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl Nr 242/1962; BGBl I Nr 35/2019;Schulorganisationsgesetz – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr 242 aus 1962,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 35 aus 2019,;
Strafgesetzbuch – StGB, BGBl Nr 60/1974; BGBl I Nr 70/2018;Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2018,;
Strafregistergesetz 1968, BGBl Nr 277/1968; BGBl I Nr 32/2018;Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr 277 aus 1968,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018,;
Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl Nr 631/1975; BGBl I Nr 70/2018;Strafprozessordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr 631 aus 1975,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2018,;
Tilgungsgesetz 1972, BGBl Nr 68/1972; BGBl I Nr 87/2012;Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr 68 aus 1972,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012,;
Unternehmerprüfungsordnung, BGBl Nr 453/1993; BGBl II Nr 114/2004;Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr 453 aus 1993,; Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 114 aus 2004,;
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl I Nr 34/2015; BGBl I Nr 46/2019;Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2015,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 46 aus 2019,;
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl I Nr 136/2017; BGBl I Nr 62/2018;Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2017,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 2018,;
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017, BGBl I Nr 137/2017; BGBl I Nr 46/2019;Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 137 aus 2017,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 46 aus 2019,;
Zustellgesetz – ZustG, BGBl Nr 200/1982; BGBl I Nr 104/2018.“Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2018,.“
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 36 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 36, werden folgende Änderungen vorgenommen:
21.1.Novellierungsanordnung 211, Die Überschrift lautet: „Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis; Verweisungen auf Unionsrecht“
21.1.Novellierungsanordnung 211, Im Abs 1 lautet die Z 7:Im Absatz eins, lautet die Ziffer 7 :
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl Nr L 141 vom 5. Juni 2015), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl Nr L 156 vom 19. Juni 2018).“Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 648 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission Amtsblatt Nr L 141 vom 5. Juni 2015), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU Amtsblatt Nr L 156 vom 19. Juni 2018).“
21.2.Novellierungsanordnung 212, Nach Abs 1 wird eingefügt:Nach Absatz eins, wird eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Dieses Gesetz verweist auf
die Verordnung (EU) Nr 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl Nr L 257 vom 28. August 2014;die Verordnung (EU) Nr 910 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt Nr L 257 vom 28. August 2014;
die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016.“die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nr L 119 vom 4. Mai 2016.“
22.Novellierungsanordnung 22, Nach § 38 wird angefügt:Nach Paragraph 38, wird angefügt:
„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen, Übergangsbestimmungen
§ 39Paragraph 39
(1)Absatz eins,Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 3, 5 Abs 1 und 2, 6 Abs 1 und 2, 7 Abs 1 und 2, 11 Abs 2, 24 bis 24o, 25, 26, 27 Abs 1, 28, 29 Abs 1 und 6, 29a, 30, 32 Abs 1, 7, 8 und 9, 34 Abs 1, 2 und 5, 34a bis 34e, 35 Abs 1 und 36 Abs 1 und 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 16 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis sowie die Paragraphen 3, 5, Absatz eins und 2, 6 Absatz eins und 2, 7 Absatz eins und 2, 11 Absatz 2, 24 bis 24 o, 25, 26, 27 Absatz eins, 28, 29, Absatz eins und 6, 29 a, 30, 32 Absatz eins, 7, 8 und 9, 34 Absatz eins, 2 und 5, 34 a bis 34 e, 35 Absatz eins und 36 Absatz eins und eins a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2019, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 16, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, außer Kraft.
(2)Absatz 2,Die Wettunternehmer haben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019:
der Behörde gegenüber die verantwortliche Person gemäß den §§ 5 Abs 2 Z 1a oder 6 Abs 2 Z 1a bekannt zu geben,der Behörde gegenüber die verantwortliche Person gemäß den Paragraphen 5, Absatz 2, Ziffer eins a, oder 6 Absatz 2, Ziffer eins a, bekannt zu geben,
der Behörde die genehmigten Strategien, Kontrollen und Verfahren gemäß § 24a Abs 1 und 2 vorzulegen sowieder Behörde die genehmigten Strategien, Kontrollen und Verfahren gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins und 2 vorzulegen sowie
die Funktion eines Geldwäschebeauftragten (§ 24a Abs 5) einzurichten und diesen der Behörde namhaft zu machen.die Funktion eines Geldwäschebeauftragten (Paragraph 24 a, Absatz 5,) einzurichten und diesen der Behörde namhaft zu machen.
(3)Absatz 3,Wettunternehmer, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Bewilligung gemäß § 11 rechtskräftig erteilt worden ist, haben der Landesregierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 die ihr Unternehmen betreffenden eidesstattlichen Erklärungen gemäß § 11 Abs 2 Z 2a vorzulegen. Kann hinsichtlich des Betriebsleiters eine eidesstattliche Erklärung nicht vorgelegt werden, hat die Landesregierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 unter sinngemäßer Anwendung des § 12 Abs 2, 3, 4 und 5 einen neuen Betriebsleiter zu bestellen.Wettunternehmer, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Bewilligung gemäß Paragraph 11, rechtskräftig erteilt worden ist, haben der Landesregierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 die ihr Unternehmen betreffenden eidesstattlichen Erklärungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 a, vorzulegen. Kann hinsichtlich des Betriebsleiters eine eidesstattliche Erklärung nicht vorgelegt werden, hat die Landesregierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 12, Absatz 2, 3, 4 und 5 einen neuen Betriebsleiter zu bestellen.
(4)Absatz 4,Die Wettunternehmer haben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 ein Hinweisgebersystem gemäß § 24k Abs 1 einzurichten. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 ein Hinweisgebersystem gemäß § 24k Abs 2 einzurichten oder sich an einem behörden- oder sektorenübergreifenden Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit gemäß § 24k Abs 6 zu beteiligen.Die Wettunternehmer haben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 ein Hinweisgebersystem gemäß Paragraph 24 k, Absatz eins, einzurichten. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 ein Hinweisgebersystem gemäß Paragraph 24 k, Absatz 2, einzurichten oder sich an einem behörden- oder sektorenübergreifenden Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit gemäß Paragraph 24 k, Absatz 6, zu beteiligen.
(5)Absatz 5,§ 34a Abs 1 ist nur auf Übertretungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2020 begangen wurden.“Paragraph 34 a, Absatz eins, ist nur auf Übertretungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2020 begangen wurden.“
Pallauf
Haslauer