Jahrgang 2019

Kundgemacht am 17. Juli 2019

www.ris.bka.gv.at

44. Gesetz:

Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz; Änderung

44. Gesetz vom 3. Juli 2019, mit dem das Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 59 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die den Paragraph 46, betreffende Zeile.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 16, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 17, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 19, entfällt im letzten Satz die Wortfolge „in den Anhängen der im Paragraph 27, Ziffer 2, zitierten Richtlinie oder“.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 21, Absatz 2, lautet der erste Satz: „Die gemäß Absatz eins, festgestellten Hauptverkehrsstraßen sind dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 6, Die Paragraphen 22 und 23 lauten:

„Strategische (Teil-)Umgebungslärmkarten

Paragraph 22

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat für Hauptverkehrsstraßen strategische Umgebungslärmkarten bis spätestens 31. Mai 2012 auszuarbeiten sowie bereits bestehende strategische Umgebungslärmkarten alle fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
  2. Absatz 2,Die Stadt Salzburg hat für Straßen im Ballungsraum Salzburg strategische Teil-Umgebungslärmkarten bis spätestens 31. Mai 2012 auszuarbeiten sowie bereits bestehende strategische Teil-Umgebungslärmkarten alle fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
  3. Absatz 3,Paragraph 19, ist sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten sind mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Angaben von der Landesregierung bzw der Stadt Salzburg dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus bekannt zu geben.

Strategische Teil-Aktionspläne

Paragraph 23

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat für Hauptverkehrsstraßen strategische Teil-Aktionspläne bis spätestens 31. Mai 2013 auszuarbeiten sowie bereits bestehende strategische Teil-Aktionspläne alle fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
  2. Absatz 2,Die Stadt Salzburg hat für Straßen im Ballungsraum Salzburg strategische Teil-Aktionspläne bis spätestens 31. Mai 2013 auszuarbeiten sowie bereits bestehende strategische Teil-Aktionspläne alle fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 17 bis 19 sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Maßnahmen, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen, dürfen in die Teil-Aktionspläne gemäß Absatz eins, nur auf Vorschlag der jeweiligen Gemeinde aufgenommen werden.
  5. Absatz 5,Die strategischen Teil-Aktionspläne sind von der Landesregierung bzw der Stadt Salzburg dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 46, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 52, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 81, Im Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung (Bundes-LärmV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 144 aus 2006,,“ die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 169 aus 2019,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 82, Nach Absatz 10, wird angefügt:

  1. Absatz 11,Die Paragraphen 16, 17, Absatz eins,, (§) 19, 21 Absatz 2,, (§) 22, 23, 52 Absatz 2 und (§) 53 sowie Anhang 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2019, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 46, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 53, lautet die Ziffer 3 :

  1. Ziffer 3
    Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, Amtsblatt Nr L 189 vom 18. Juli 2002, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/996 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt Nr L 168 vom 1. Juli 2015;“

Novellierungsanordnung 10, Im Anhang 2 lautet die Ziffer 13 :

  1. Ziffer 13
    jedes sonstige absichtliche Ausbringen von genetisch veränderten Organismen in die Umwelt im Sinn der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, Amtsblatt Nr L 106 vom 17. April 2001, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/350 der Kommission vom 8. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung von genetisch veränderten Organismen, Amtsblatt Nr L 67 vom 9. März 2018.“

Pallauf

Haslauer