Jahrgang 2019

Kundgemacht am 17. Mai 2019

www.ris.bka.gv.at

33. Gesetz:

2. Salzburger Datenschutz-Grundverordnung-Anpassungsgesetz 2018

33. Gesetz vom 13. März 2019, mit dem das Salzburger Landeswappengesetz 1989, das Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz, das Allgemeine Landeshaushaltsgesetz 2018, das Salzburger Landessicherheitsgesetz, das Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000, das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000, das Grundverkehrsgesetz 2001, das Salzburger Tourismusgesetz 2003, das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, das Baupolizeigesetz 1997 und das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 geändert werden (2. Salzburger Datenschutz-Grundverordnung-Anpassungsgesetz 2018)

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Salzburger Landeswappengesetz 1989, LGBl Nr 89, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2017,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, wird die Verweisung auf „Art. 10 Absatz eins, des Landes-Verfassungsgesetzes 1945“ durch die Verweisung auf „Art 8 Absatz eins, Landes-Verfassungsgesetz 1999“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 3, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz eingefügt: „Zur Beurteilung dieser Voraussetzungen sind erforderlichenfalls Auskünfte bei den Bezirkshauptmannschaften, Gemeinden oder bei den gesetzlichen Interessenvertretungen einzuholen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 5, wird in der Litera b, der Klammerausdruck „(Artikel 10, Absatz 2, des Landes-Verfassungsgesetzes 1945)“ durch den Klammerausdruck „(Artikel 8, Absatz 2, Landes-Verfassungsgesetz 1999)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 7, wird eingefügt:

„Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 7 a,

  1. Absatz einsDie zur Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten von natürlichen und juristischen Personen, denen das Recht zum Führen des Salzburger Landeswappens verliehen wurde oder verliehen werden soll, dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.
  2. Absatz 2Zu den personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, zählen:
    1. Litera a
      Name und ehemalige Namen;
    2. Litera b
      Geburtsdatum;
    3. Litera c
      Kontaktdaten;
    4. Litera d
      Umfang des zu verleihenden bzw verliehenen Rechts;
    5. Litera e
      sonstige in den persönlichen Umständen gelegene Tatsachen, die für die Aufgabenbesorgung wesentlich sind.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 8, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird angefügt:

  1. Absatz 2Die Paragraphen eins,, 3 Absatz eins,, (§) 5 und 7a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2019, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel II

Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2018,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 11, Die den 9. Abschnitt betreffenden Zeilen entfallen.

Novellierungsanordnung 12, Im 10. Abschnitt wird vor der den Paragraph 73, betreffenden Zeile eingefügt:

„§ 72

Einrichtung einer Verbindungs-, Zugangs- und Koordinierungsstelle“

Novellierungsanordnung 2, Im 10. Abschnitt wird vor Paragraph 73, eingefügt:

„Einrichtung einer Verbindungs-, Zugangs- und Koordinierungsstelle

Paragraph 72,

  1. Absatz einsDer Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist für das Land Salzburg Verbindungsstelle und betreibt die Zugangsstelle in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen gemäß dem Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz. Seine Tätigkeit als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten nach dem Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz. Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
  2. Absatz 2Die Funktion der Koordinierungsstelle nach dem Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz übernimmt die für Personalangelegenheiten der Landesbediensteten zuständige Dienststelle im Amt der Salzburger Landesregierung.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 74, wird nach der Ziffer 25, eingefügt:

  1. Ziffer 25 a
    Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG), BGBl Nr 154/1994; Gesetz BGBl römisch eins Nr 100/2018; “

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 79, wird angefügt:

  1. Absatz 17Die Paragraphen 72 und 74 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2019, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel III

Das Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1990,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2011,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 2, wird eingefügt:

„Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 2 a,

  1. Absatz einsDie zur Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten von natürlichen Personen, die beabsichtigen, die Standesbeamtenprüfung abzulegen, dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.
  2. Absatz 2Zu den personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, zählen:
    1. Litera a
      Name und ehemalige Namen;
    2. Litera b
      Geburtsdatum;
    3. Litera c
      Adresse;
    4. Litera d
      Kontaktdaten;
    5. Litera e
      Dienstgeber.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 7, wird angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 2 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2019, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel IV

Das Allgemeine Landeshaushaltsgesetz 2018, Landesgesetzblatt Nr 10, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 11, Die den Paragraph 43, betreffende Zeile lautet:

„§ 43

Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht“

Novellierungsanordnung 12, Nach der den Paragraph 45, betreffenden Zeile wird angefügt:

„§ 46

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 41, Absatz 4, lautet in der Ziffer eins, die Litera a, :,

  1. Litera a
    Rückschlüsse auf besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9 Datenschutz-Grundverordnung zulässt, oder“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 43, lautet:

„Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

Paragraph 43,

  1. Absatz einsDie in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
    1. Ziffer eins
      Bankwesengesetz – BWG, BGBl Nr 532/1993; Gesetz BGBl römisch eins Nr 112/2018;
    2. Ziffer 2
      Bundesfinanzierungsgesetz – BFinG, BGBl Nr 763/1992; Gesetz BGBl römisch eins Nr 107/2017;
    3. Ziffer 3
      Grundsteuergesetz 1955 – GrStG 1955, BGBl Nr 149; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2010,.
  2. Absatz 2Die Verweisungen auf die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, Bundesgesetzblatt römisch II Nr 313, gelten als solche auf die jeweils geltende Fassung.
  3. Absatz 3Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 45, wird angefügt:

„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

Paragraph 46,

Die Paragraphen 41, Absatz 4 und 43 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2019, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel V

Das Salzburger Landessicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2013,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im 6. Abschnitt vor der den Paragraph 38, betreffenden Zeile eingefügt:

              „37a       Verarbeitung personenbezogener Daten“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 21, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 21, Im Absatz 4, wird der letzte Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: „Name und Kontaktdaten aller Personen, die Ausbildungen gemäß Absatz eins, oder 2 anbieten, sind nach Zulassung von der Landesregierung im Internet zu veröffentlichen. Die Zulassung ist bei Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen aufzuheben und die im Internet veröffentlichten personenbezogenen Daten sind zu löschen.“

Novellierungsanordnung 22, Nach Absatz 4, wird eingefügt:

  1. Absatz 4 aDie Zulassung gemäß Absatz 4, ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten und ist anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Natürliche Personen: Name, Geburtsdatum und Kontaktdaten;
    2. Ziffer 2
      Juristische Personen: Name, Kontaktdaten, zentrale Vereinsregister-Zahl oder Firmenbuchnummer inklusive Auszug aus dem Vereinsregister bzw dem Firmenbuch, Name und Geburtsdatum jener natürlichen Person, die die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausbildung in fachlicher Hinsicht bietet;
    3. Ziffer 3
      Name und Kontaktdaten der Tierärztin bzw des Tierarztes, mit der bzw dem die Sachkundekurse gemeinsam abgehalten werden;
    4. Ziffer 4
      Unterlagen und Zeugnisse, die eine erfolgreiche Ausbildung oder Qualifikation für die Unterweisung der Sachkunde gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, belegen;
    5. Ziffer 5
      Unterlagen über andere fachlich mit der Sachkunde zusammenhängende Kurse, die von der Antragstellerin bzw von dem Antragsteller vor der Zulassung bereits angeboten werden und die erforderliche Ausbildung für die Haltung von nicht gefährlichen Hunden (Absatz eins,) und gefährlichen Hunden (Absatz 2,) vermitteln.“

Novellierungsanordnung 23, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Durch Verordnung der Landesregierung sind Inhalt und Umfang der Ausbildung gemäß Absatz eins bis 3 und die Beurteilungskriterien zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Ausbildung gemäß Absatz 4, näher zu regeln.“

Novellierungsanordnung 3, Im 6. Abschnitt wird vor Paragraph 38, eingefügt:

„Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 37 a,

Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden sind ermächtigt, die zur Vollziehung der Aufgaben nach dem jeweiligen Abschnitt erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 41, wird angefügt:

  1. Absatz 4Die Paragraphen 21, Absatz 4,, 4a und 5 und (§) 37a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2019, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel VI

Das Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 11, Nach der den Paragraph 46, betreffenden Zeile wird eingefügt:

„§ 46a

Verarbeitung personenbezogener Daten“

Novellierungsanordnung 12, Die den Paragraph 55, betreffende Zeile lautet:

„§ 55

Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 34, lauten die Absatz 2 und 3:

  1. Absatz 2Für die Anlage der Wählerverzeichnisse, insbesondere zur Feststellung der überwiegenden Tätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einschließlich dessen Pachtung, hat die Sozialversicherungsanstalt der Bauern oder deren Rechtsnachfolger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere die erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen, und die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das gleiche gilt für sonstige Sozialversicherungsträger oder deren Rechtsnachfolger hinsichtlich der Pflichtversicherung von Personen gemäß Paragraph 27, Absatz 3 und 4.
  2. Absatz 3Die Landwirtschaftskammer hat den Gemeinden für die Anlage der Wählerverzeichnisse die personenbezogenen Daten gemäß Absatz 2, sowie die für die Feststellung der Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, erforderlichen personenbezogenen Daten der Mitglieder zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 35, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird angefügt:

  1. Absatz 2Hinsichtlich der Verarbeitung der für die Wählerverzeichnisse erforderlichen personenbezogenen Daten besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Datenschutz-Grundverordnung, da die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im allgemeinen öffentlichen Interesse im Sinn des Artikel 23, Absatz eins, Litera e, Datenschutz-Grundverordnung gelegen ist.
  2. Absatz 3Die Ausfolgung der Wählerverzeichnisse an wahlwerbende Gruppen darf nur zum Zweck der Information der Wahlberechtigten, der Wahlwerbung und der Statistik erfolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Eine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten durch die wahlwerbenden Gruppen ist verboten.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 46, lautet der erste Satz: „Die Landwirtschaftskammer und die Bezirksbauernkammern haben innerhalb ihres Wirkungskreises den Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen, ihnen die erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen und sie in ihrer Aufgabenbesorgung zu unterstützen.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 46, wird eingefügt:

„Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 46 a,

  1. Absatz einsDie Landwirtschaftskammer kann, soweit dies zur Erfassung der Mitglieder im Sinn des Paragraph 4,, zur Schaffung und zum Betrieb der Mitgliederevidenz, zur Erstellung und Führung der Wählerverzeichnisse, zur Feststellung und Einhebung der Kammerumlage und der Beiträge der Mitglieder sowie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Paragraph 6 und Paragraph 7, notwendig ist, personenbezogene Daten verarbeiten.
  2. Absatz 2Zu den personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, zählen:
    1. Ziffer eins
      Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohn- und Betriebsanschrift;
    2. Ziffer 2
      Erreichbarkeitsdaten;
    3. Ziffer 3
      Sozialversicherungsnummer;
    4. Ziffer 4
      die für die Bestimmung des aktiven und passiven Wahlrechtes nach Paragraph 27 und Paragraph 30, erforderlichen personenbezogenen Daten;
    5. Ziffer 5
      Daten über den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb;
    6. Ziffer 6
      Daten über die wirtschaftlichen Verhältnisse und Daten über Bankverbindungen;
    7. Ziffer 7
      Daten über die beruflichen Tätigkeiten der Mitglieder im Sinn des Paragraph 4 ;,
    8. Ziffer 8
      Aus- und Weiterbildungsdaten der Mitglieder im Sinn des Paragraph 4 und ihrer Mitarbeiter.
  3. Absatz 3Die Landwirtschaftskammer darf die personenbezogenen Daten nach Absatz eins, an die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden, die Wahlkommissionen, die Fachvereine und Fachverbände nach Paragraph 25,, die gesetzlichen Interessenvertretungen der in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig tätigen Personen anderer Bundesländer und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs übermitteln, soweit diese personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Einrichtungen gesetzlich obliegenden Aufgaben sind.
  4. Absatz 4Die nach Paragraph 25, anerkannten Fachvereine und Fachverbände haben der Landwirtschaftskammer auf Verlangen die personenbezogenen Daten nach Absatz eins, zu übermitteln und Auskünfte darüber zu erteilen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der im Absatz eins, genannten Zwecke darstellt und Mitglieder im Sinn des Paragraph 4, betrifft.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 55, lautet:

„Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

Paragraph 55,

  1. Absatz einsDie in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
    1. Ziffer eins
      Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955), BGBl Nr 148; Gesetz BGBl römisch eins Nr 77/2016;
    2. Ziffer 2
      Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz), RGBl Nr 70/1873; Gesetz BGBl römisch eins Nr 69/2018;
    3. Ziffer 3
      Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194; Gesetz BGBl römisch eins Nr 112/2018;
    4. Ziffer 4
      Grundsteuergesetz 1955 (GrStG 1955), BGBl Nr 149; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2010,.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 56, wird angefügt:

  1. Absatz 7Die Paragraphen 34, Absatz 2 und 3, (§) 35, 46, 46a und 55 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2019, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel VII

Das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000, LGBl Nr 2, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 46 a, betreffende Zeile:

              „§ 46a   Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 37, lautet:

„Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 37,

  1. Absatz einsDie Landarbeiterkammer kann, soweit dies zur Erfassung der Mitglieder im Sinn des Paragraph 2,, zur Schaffung und zum Betrieb der Mitgliederevidenz, zur Erstellung und Führung der Wählerverzeichnisse, zur Feststellung und Einhebung der Kammerumlage und der Beiträge der Mitglieder sowie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Paragraph 5 und Paragraph 6, notwendig ist, personenbezogene Daten verarbeiten.
  2. Absatz 2Zu den personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, zählen:
    1. Ziffer eins
      Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Hauptwohnsitz;
    2. Ziffer 2
      Erreichbarkeitsdaten;
    3. Ziffer 3
      Sozialversicherungsnummer und Beschäftigungsort;
    4. Ziffer 4
      die für die Bestimmung des aktiven und passiven Wahlrechtes nach Paragraph 22, bzw. Paragraph 23, erforderlichen personenbezogenen Daten;
    5. Ziffer 5
      Daten über Haushaltseinkommen und Bankverbindungen;
    6. Ziffer 6
      Daten über die beruflichen Tätigkeiten (Melde-, Versicherungs- und Beitragsdaten) der Mitglieder im Sinn des Paragraph 2 ;,
    7. Ziffer 7
      Aus- und Weiterbildungsdaten der Mitglieder im Sinne des Paragraph 2 ;,
    8. Ziffer 8
      Daten des Sozialversicherungs-Beitragskontos des Dienstgebers;
    9. Ziffer 9
      Name und Adresse der zuständigen Betriebsräte;
  3. Absatz 3Die Landarbeiterkammer darf die personenbezogenen Daten gemäß Absatz 2, an die Landesregierung, die Gemeinden, die Hauptwahlbehörde, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft anderer Bundesländer und den Österreichischen Landarbeiterkammertag übermitteln, soweit diese personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Einrichtungen gesetzlich obliegenden Aufgaben sind.
  4. Absatz 4Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, die Dienstgeber der Kammermitglieder und die Betriebsräte haben auf Verlangen der Landarbeiterkammer die personenbezogenen Daten gemäß Absatz 2, bekannt zu geben und in geeigneter Form zu übermitteln und Auskünfte darüber zu erteilen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die im Absatz eins, genannten Zwecke darstellt.
  5. Absatz 5Hinsichtlich der Verarbeitung der für die Wählerverzeichnisse erforderlichen personenbezogenen Daten besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Datenschutz-Grundverordnung, da die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im allgemeinen öffentlichen Interesse im Sinn des Artikel 23, Absatz eins, Litera e, Datenschutz-Grundverordnung gelegen ist.
  6. Absatz 6Die Ausfolgung der Wählerverzeichnisse an wahlwerbende Gruppen darf nur zum Zweck der Information der Wahlberechtigten, der Wahlwerbung und der Statistik erfolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Eine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten durch die wahlwerbenden Gruppen ist verboten.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 46 a, lautet:

„Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

Paragraph 46 a,

  1. Absatz einsDie in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51; Gesetz BGBl römisch eins Nr 58/2018;
    2. Ziffer 2
      Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2018,.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 48, wird angefügt:

  1. Absatz 11Die Paragraphen 37 und 46a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2019, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel VIII

Das Grundverkehrsgesetz 2001, Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 102 aus 2018,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 29, betreffenden Zeile eingefügt:

„§ 29a

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 29b

Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 29, wird eingefügt:

„Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 29 a,

  1. Absatz einsDie nach diesem Gesetz zuständigen Behörden sind ermächtigt, die zur Vollziehung der Aufgaben nach dem jeweiligen Abschnitt erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
  2. Absatz 2In den Angelegenheiten des Absatz eins, dürfen von den zuständigen Behörden insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      Identifikationsdaten, Adressdaten, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit von
      1. Litera a
        natürlichen Personen und
      2. Litera b
        Vertretern bei juristischen Personen und Personengesellschaften
    2. Ziffer 2
      personenbezogene Daten des Rechtserwerbs;
    3. Ziffer 3
      personenbezogene Daten des lokalen und des zentralen Melderegisters, Daten aus dem Zentralen Staatsbürgerschaftsregister, des Firmenbuchs und des Grundbuchs einschließlich deren Urkundensammlungen, und des Vereinsregisters sowie aus entsprechenden öffentlichen Registern anderer Staaten;
    4. Ziffer 4
      personenbezogene Daten bezüglich Willenserklärungen und Rechtsakte betreffend die Ausübung von Gestaltungsrechten oder bezüglich Rechtsakte, mit denen der Gegenstand des Rechtserwerbs einer Privatstiftung, einer öffentlichen Stiftung, einem Verein oder vergleichbaren Einrichtung gewidmet wird;
    5. Ziffer 5
      grundstücks- und gebäudebezogene Daten einschließlich planliche Darstellungen und einschließlich der Verwendung von Mitteln der Wohnbauförderung für den Gegenstand des Rechtserwerbs;
    6. Ziffer 6
      nutzungsbezogene Daten insbesondere Energieverbrauchs- und Energieerzeugungsdaten, Daten von Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, Erbringern von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten;
  3. Absatz 3Für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitete personenbezogene Daten gelten im Sinn des Artikel 23, Absatz eins, Litera e, Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet. Hinsichtlich der Verarbeitung dieser Daten besteht keine Informationspflicht gemäß Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung, kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
  4. Absatz 4Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß den Artikel 15,, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.
  5. Absatz 5Die personenbezogenen Daten sind nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles unbefristet aufzubewahren, soweit dies zur Rechtsverfolgung erforderlich ist. Ist eine unbefristete Aufbewahrung nicht erforderlich, eine getrennte Löschung einzelner personenbezogener Daten aber aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht möglich oder mit den Dokumentationszwecken unvereinbar, so ist an geeigneter Stelle ein ergänzender Vermerk aufzunehmen.

Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung

Paragraph 29 b,

  1. Absatz einsDie Landesregierung, der Bürgermeister und die Bezirksverwaltungsbehörde sind im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes unter Beachtung der Verarbeitungszwecke gemäß Paragraph 29 a, Absatz eins, ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, der Datenschutz-Grundverordnung als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Sie haben gemeinsam organisatorische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der Artikel 24 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen. Die Verantwortung für den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Artikel 25, Datenschutz-Grundverordnung in Form von geeigneten technischen Maßnahmen trifft die Landesregierung.
  2. Absatz 2Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 39, wird angefügt:

  1. Absatz 10Die Paragraphen 29 a und 29b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2019, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel IX

Das Salzburger Tourismusgesetz 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 53 a, lautet die Ziffer 3 :,

  1. Ziffer 3
    Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961; Gesetz BGBl römisch eins Nr 104/2018;“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 66, wird angefügt:

  1. Absatz 14Paragraph 53 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2019, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel X

Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, LGBl Nr 30, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 11, Nach der den Paragraph 77 b, betreffenden Zeile wird eingefügt:

„4b. Abschnitt

Datenschutz und elektronisches Kommunikationssystem

§ 77c

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 77d

Elektronisches Abwicklungs- und Kommunikationssystem – ROGServe“

Novellierungsanordnung 12, Die den Paragraph 79, betreffende Zeile lautet:

„§ 79

Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 32, Absatz 5, wird in der Ziffer 2, angefügt: „dies gilt nicht, wenn nach dem 1. Jänner 2018 für die betreffenden Flächen eine Standortverordnung erlassen wurde;“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 43, Absatz 3, lautet der letzte Satz: „Geänderte Kenntlichmachungen sind auf Ergänzungsblättern darzustellen und der Landesregierung mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 65, Absatz 7, entfallen im vorletzten Satz die Wortfolge „und nicht digitaler“ und der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 77 b, wird eingefügt:

„4b. Abschnitt

Datenschutz und elektronisches Kommunikationssystem

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 77 c,

  1. Absatz einsDie Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Regionalverbände und Gemeinden und von diesen Beauftragte dürfen für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes folgende Daten verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten von:
      1. Litera a
        Grundstückseigentümern oder sonst dinglich Berechtigten,
      2. Litera b
        Ortsplanern und sonstigen Sachverständigen,
      3. Litera c
        Planungsbeteiligten, welche Anregungen, Einwände oder Stellungnahmen abgeben;
    2. Ziffer 2
      Bescheide und sonstige Rechtstitel;
    3. Ziffer 3
      Gutachten und Stellungnahmen;
    4. Ziffer 4
      grundstücks- und gebäudebezogene Daten;
    5. Ziffer 5
      anlagenbezogene Daten;
    6. Ziffer 6
      umweltbezogene Daten;
    7. Ziffer 7
      nutzungsbezogene Daten.
  2. Absatz 2Für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitete personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, gelten im Sinn des Artikel 23, Absatz eins, Litera e, Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet. Hinsichtlich der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten besteht keine Informationspflicht gemäß Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung, kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
  3. Absatz 3Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person das Auskunftsrecht gemäß Artikel 15, Datenschutz-Grundverordnung, das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, Datenschutz-Grundverordnung, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Datenschutz-Grundverordnung und das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21, Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.
  4. Absatz 4Die Daten gemäß Absatz eins, sind nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles unbefristet aufzubewahren, insbesondere wenn sie zur historischen Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der überörtlichen- und örtlichen Raumplanung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich sind und benötigt werden.

Elektronisches Abwicklungs- und Kommunikationssystem – ROGServe

Paragraph 77 d,

  1. Absatz einsFür die Abwicklung der Verfahren der örtlichen Raumplanung ist von der Landesregierung eine Fachapplikation bereitzustellen, welche eine elektronische Verfahrensabwicklung sowohl von der Gemeinde als auch zwischen der Gemeinde und der Landesregierung als Aufsichtsbehörde ermöglicht (ROGServe).
  2. Absatz 2Die Gemeinden haben Anträge um aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme bzw Genehmigung sowie Mitteilungen an die Aufsichtsbehörde mittels ROGServe einzubringen, wenn dies aus technischen Gründen oder sonst nicht unmöglich ist.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat Erledigungen über Anträge gemäß Absatz 2 und sonstige verfahrensrechtliche Mitteilungen an die Gemeinden (Mängelbehebungsaufträge, Mitteilungen des Vorliegens von Versagungsgründen udgl) mittels ROGServe zu übermitteln, wenn dies aus technischen Gründen oder sonst nicht unmöglich ist.
  4. Absatz 4Mittels ROGServe übermittelte Dokumente gelten nach dem erstmaligen Bereithalten dieser im ROGServe für den Empfänger als zugestellt. Paragraph 37, Absatz 2, Zustellgesetz findet keine Anwendung. Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Festlegungen insbesondere über die Inhalte der Datenübermittlung treffen.
  5. Absatz 5Die Landesregierung, die Gemeinden und deren Beauftragte sind im Rahmen der Nutzung von ROGServe gemeinsame Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, Datenschutz-Grundverordnung. Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 79, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 61, In der Überschrift wird das Wort „Bundesrecht“ durch die Wortfolge „Bundes- und Unionsrecht“ ersetzt.

6.2. Dem bisherigen Normtext, der die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird angefügt:

  1. Absatz 2Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 86, wird angefügt:

  1. Absatz 18Die Paragraphen 32, Absatz 5, Ziffer 2,, 43 Absatz 3,, 65 Absatz 7,, 77c, 77d und 79 und die Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes 33/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 8, In der Anlage 1 entfallen die Ziffernbezeichnung „1.“ und die Ziffer 2,

Artikel XI

Das Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden geändert:

Novellierungsanordnung 11, Nach der den Paragraph 17 a, betreffenden Zeile wird eingefügt:

„§ 17b

Energieausweisdatenbank“

Novellierungsanordnung 12, Die den Paragraph 25, betreffende Zeile lautet:

„§ 25

Umsetzungshinweis und Verweisungen auf Unionsrecht“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 17 a, entfällt Absatz 4 und erhält der bisherige Absatz 3 a, die Absatzbezeichnung „(4)“.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 17 a, wird eingefügt:

„Energieausweisdatenbank

Paragraph 17 b,

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat eine Datenbank einzurichten und zu führen, die alle Energieausweise für Bauten und Nutzungseinheiten im Land Salzburg umfasst (Energieausweisdatenbank). In dieser dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten betreffend die jeweiligen Berufsberechtigungen von
      1. Litera a
        Bauherrn und Eigentümern der Bauten oder Nutzungseinheiten,
      2. Litera b
        Energieausweiserstellern,
      3. Litera c
        Erzeugern und Importeuren von Baustoffen und technischen Einrichtungen,
      4. Litera d
        Planern und sonstigen Sachverständigen und
      5. Litera e
        Bauausführenden;
    2. Ziffer 2
      grundstücks- und gebäudebezogene Daten;
    3. Ziffer 3
      anlagenbezogene Daten von technischen Einrichtungen und Baustoffen;
    4. Ziffer 4
      umweltbezogene Daten, insbesondere Emissionsdaten;
    5. Ziffer 5
      Energieverbrauchs- und Energieerzeugungsdaten.

Die Daten dürfen von der Landesregierung und den Baubehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den bautechnischen Bestimmungen und von der Landesregierung nicht personenbezogen auch für statistische Zwecke und zur Verfolgung energiepolitischer Ziele verwendet werden.

  1. Absatz 2Die Landesregierung hat eine geeignete Online-Applikation für die unentgeltliche Registrierung, Dateneinbringung und -abfrage von Energieausweisen zur Verfügung zu stellen. Die zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Personen haben Energieausweise in der Energieausweisdatenbank zu registrieren und die betreffenden Energieausweisdaten zu erfassen. Die Aussteller von Energieausweisen und die Eigentümer der betreffenden Bauten oder Nutzungseinheiten haben das Recht auf Online-Zugriff auf alle Daten des Energieausweises dieses Baus bzw dieser Nutzungseinheit.
  2. Absatz 3Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Anhang römisch II der Richtlinie 2010/31/EU stichprobenartig die Energieausweise, die in der Energieausweisdatenbank registriert wurden, zu überprüfen. Die Aussteller sind verpflichtet, der Landesregierung nähere Auskünfte über die erhobenen und übermittelten Energieausweisdaten zu erteilen.
  3. Absatz 4Die Landesregierung, die Baubehörden und die Aussteller von Energieausweisen sind im Rahmen der Vollziehung der Absatz eins bis 3 sowie des Paragraph 17 a, ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, Datenschutz-Grundverordnung als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Sie haben gemeinsam organisatorische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der Artikel 24 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen. Die Verantwortung für den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Artikel 25, Datenschutz-Grundverordnung in Form von geeigneten technischen Maßnahmen trifft die Landesregierung.
  4. Absatz 5Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 23, Absatz eins, werden in der Ziffer 18 a, vor dem Wort „Verarbeitung“ die Wortfolge „Registrierung und“ eingefügt sowie die Verweisung „§ 17a Absatz 4, erster Satz“ durch die Verweisung „§ 17b Absatz 2, zweiter Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 24 b, wird angefügt:

  1. Absatz 7Die Paragraphen 17 a, Absatz 4, (neu), 17b, 23 Absatz eins und (§) 25 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2019, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 17 a, Absatz 4, (alt) außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 25, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 61, In der Überschrift wird angefügt: „und Verweisungen auf Unionsrecht“

Novellierungsanordnung 62, Dem bisherigen Normtext, der die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird angefügt:

  1. Absatz 2Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016.“

Artikel XII

Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 47, Absatz 6, wird die Verweisung auf „gemäß Paragraphen 2, Absatz 5,, 36, 37, 53, 56 und 60“ durch die Verweisung auf „gemäß Paragraphen 2, Absatz 5,, 35, 36, 37, 53, 56 und 60“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 67, wird angefügt:

  1. Absatz 9Paragraph 47, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2019, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Pallauf

Haslauer