33. Gesetz vom 13. März 2019, mit dem das Salzburger Landeswappengesetz 1989, das Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz, das Allgemeine Landeshaushaltsgesetz 2018, das Salzburger Landessicherheitsgesetz, das Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000, das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000, das Grundverkehrsgesetz 2001, das Salzburger Tourismusgesetz 2003, das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, das Baupolizeigesetz 1997 und das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 geändert werden (2. Salzburger Datenschutz-Grundverordnung-Anpassungsgesetz 2018)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Salzburger Landeswappengesetz 1989, LGBl Nr 89, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 14/2017, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Landeswappengesetz 1989, LGBl Nr 89, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2017,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 wird die Verweisung auf „Art. 10 Abs. 1 des Landes-Verfassungsgesetzes 1945“ durch die Verweisung auf „Art 8 Abs 1 Landes-Verfassungsgesetz 1999“ ersetzt.Im Paragraph eins, wird die Verweisung auf „Art. 10 Absatz eins, des Landes-Verfassungsgesetzes 1945“ durch die Verweisung auf „Art 8 Absatz eins, Landes-Verfassungsgesetz 1999“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 3 Abs 1 wird nach dem ersten Satz eingefügt: „Zur Beurteilung dieser Voraussetzungen sind erforderlichenfalls Auskünfte bei den Bezirkshauptmannschaften, Gemeinden oder bei den gesetzlichen Interessenvertretungen einzuholen.“Im Paragraph 3, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz eingefügt: „Zur Beurteilung dieser Voraussetzungen sind erforderlichenfalls Auskünfte bei den Bezirkshauptmannschaften, Gemeinden oder bei den gesetzlichen Interessenvertretungen einzuholen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 5 wird in der lit b der Klammerausdruck „(Art. 10 Abs. 2 des Landes-Verfassungsgesetzes 1945)“ durch den Klammerausdruck „(Art 8 Abs 2 Landes-Verfassungsgesetz 1999)“ ersetzt.Im Paragraph 5, wird in der Litera b, der Klammerausdruck „(Artikel 10, Absatz 2, des Landes-Verfassungsgesetzes 1945)“ durch den Klammerausdruck „(Artikel 8, Absatz 2, Landes-Verfassungsgesetz 1999)“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 7 wird eingefügt:Nach Paragraph 7, wird eingefügt:
„Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 7aParagraph 7 a,
(1)Absatz einsDie zur Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten von natürlichen und juristischen Personen, denen das Recht zum Führen des Salzburger Landeswappens verliehen wurde oder verliehen werden soll, dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.
(2)Absatz 2Zu den personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 zählen:Zu den personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, zählen:
Name und ehemalige Namen;
Umfang des zu verleihenden bzw verliehenen Rechts;
sonstige in den persönlichen Umständen gelegene Tatsachen, die für die Aufgabenbesorgung wesentlich sind.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 8 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird angefügt:Im Paragraph 8, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird angefügt:
„(2)Absatz 2Die §§ 1, 3 Abs 1, (§) 5 und 7a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Die Paragraphen eins,, 3 Absatz eins,, (§) 5 und 7a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2019, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel II
Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl Nr 17/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 103/2018, wird geändert wie folgt:Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2018,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1.Novellierungsanordnung 11, Die den 9. Abschnitt betreffenden Zeilen entfallen.
1.2.Novellierungsanordnung 12, Im 10. Abschnitt wird vor der den § 73 betreffenden Zeile eingefügt:Im 10. Abschnitt wird vor der den Paragraph 73, betreffenden Zeile eingefügt:
„§ 72 | Einrichtung einer Verbindungs-, Zugangs- und Koordinierungsstelle“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im 10. Abschnitt wird vor § 73 eingefügt:Im 10. Abschnitt wird vor Paragraph 73, eingefügt:
„Einrichtung einer Verbindungs-, Zugangs- und Koordinierungsstelle
§ 72Paragraph 72,
(1)Absatz einsDer Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist für das Land Salzburg Verbindungsstelle und betreibt die Zugangsstelle in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen gemäß dem Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz. Seine Tätigkeit als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten nach dem Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz. Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(2)Absatz 2Die Funktion der Koordinierungsstelle nach dem Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz übernimmt die für Personalangelegenheiten der Landesbediensteten zuständige Dienststelle im Amt der Salzburger Landesregierung.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 74 wird nach der Z 25 eingefügt:Im Paragraph 74, wird nach der Ziffer 25, eingefügt:
Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG), BGBl Nr 154/1994; Gesetz BGBl I Nr 100/2018; “Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG), BGBl Nr 154/1994; Gesetz BGBl römisch eins Nr 100/2018; “
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 79 wird angefügt:Im Paragraph 79, wird angefügt:
„(17)Absatz 17Die §§ 72 und 74 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Die Paragraphen 72 und 74 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2019, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel III
Das Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz, LGBl Nr 22/1990, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011, wird geändert wie folgt:Das Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1990,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2011,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 2 wird eingefügt:Nach Paragraph 2, wird eingefügt:
„Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 2aParagraph 2 a,
(1)Absatz einsDie zur Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten von natürlichen Personen, die beabsichtigen, die Standesbeamtenprüfung abzulegen, dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.
(2)Absatz 2Zu den personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 zählen:Zu den personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, zählen:
Name und ehemalige Namen;
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 7 wird angefügt:Im Paragraph 7, wird angefügt:
„(3)Absatz 3§ 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 2 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2019, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel IV
Das Allgemeine Landeshaushaltsgesetz 2018, LGBl Nr 10, wird geändert wie folgt:Das Allgemeine Landeshaushaltsgesetz 2018, Landesgesetzblatt Nr 10, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1.Novellierungsanordnung 11, Die den § 43 betreffende Zeile lautet:Die den Paragraph 43, betreffende Zeile lautet:
„§ 43 | Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht“ |
1.2.Novellierungsanordnung 12, Nach der den § 45 betreffenden Zeile wird angefügt:Nach der den Paragraph 45, betreffenden Zeile wird angefügt:
„§ 46 | Inkrafttreten novellierter Bestimmungen“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 41 Abs 4 lautet in der Z 1 die lit a:Im Paragraph 41, Absatz 4, lautet in der Ziffer eins, die Litera a, :,
Rückschlüsse auf besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9 Datenschutz-Grundverordnung zulässt, oder“
3.Novellierungsanordnung 3, § 43 lautet:Paragraph 43, lautet:
„Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht
§ 43 Paragraph 43,
(1)Absatz einsDie in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
Bankwesengesetz – BWG, BGBl Nr 532/1993; Gesetz BGBl I Nr 112/2018;Bankwesengesetz – BWG, BGBl Nr 532/1993; Gesetz BGBl römisch eins Nr 112/2018;
Bundesfinanzierungsgesetz – BFinG, BGBl Nr 763/1992; Gesetz BGBl I Nr 107/2017;Bundesfinanzierungsgesetz – BFinG, BGBl Nr 763/1992; Gesetz BGBl römisch eins Nr 107/2017;
Grundsteuergesetz 1955 – GrStG 1955, BGBl Nr 149; BGBl I Nr 34/2010.Grundsteuergesetz 1955 – GrStG 1955, BGBl Nr 149; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2010,.
(2)Absatz 2Die Verweisungen auf die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl II Nr 313, gelten als solche auf die jeweils geltende Fassung.Die Verweisungen auf die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, Bundesgesetzblatt römisch II Nr 313, gelten als solche auf die jeweils geltende Fassung.
(3)Absatz 3Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 45 wird angefügt:Nach Paragraph 45, wird angefügt:
„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
§ 46 Paragraph 46,
Die §§ 41 Abs 4 und 43 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Die Paragraphen 41, Absatz 4 und 43 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2019, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel V
Das Salzburger Landessicherheitsgesetz, LGBl Nr 57/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 107/2013, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Landessicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2013,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im 6. Abschnitt vor der den § 38 betreffenden Zeile eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird im 6. Abschnitt vor der den Paragraph 38, betreffenden Zeile eingefügt:
„37a Verarbeitung personenbezogener Daten“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 21 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 21, werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1.Novellierungsanordnung 21, Im Abs 4 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: „Name und Kontaktdaten aller Personen, die Ausbildungen gemäß Abs 1 oder 2 anbieten, sind nach Zulassung von der Landesregierung im Internet zu veröffentlichen. Die Zulassung ist bei Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen aufzuheben und die im Internet veröffentlichten personenbezogenen Daten sind zu löschen.“Im Absatz 4, wird der letzte Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: „Name und Kontaktdaten aller Personen, die Ausbildungen gemäß Absatz eins, oder 2 anbieten, sind nach Zulassung von der Landesregierung im Internet zu veröffentlichen. Die Zulassung ist bei Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen aufzuheben und die im Internet veröffentlichten personenbezogenen Daten sind zu löschen.“
2.2.Novellierungsanordnung 22, Nach Abs 4 wird eingefügt:Nach Absatz 4, wird eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aDie Zulassung gemäß Abs 4 ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten und ist anzuschließen:Die Zulassung gemäß Absatz 4, ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten und ist anzuschließen:
Natürliche Personen: Name, Geburtsdatum und Kontaktdaten;
Juristische Personen: Name, Kontaktdaten, zentrale Vereinsregister-Zahl oder Firmenbuchnummer inklusive Auszug aus dem Vereinsregister bzw dem Firmenbuch, Name und Geburtsdatum jener natürlichen Person, die die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausbildung in fachlicher Hinsicht bietet;
Name und Kontaktdaten der Tierärztin bzw des Tierarztes, mit der bzw dem die Sachkundekurse gemeinsam abgehalten werden;
Unterlagen und Zeugnisse, die eine erfolgreiche Ausbildung oder Qualifikation für die Unterweisung der Sachkunde gemäß Abs 1 oder Abs 2 belegen;Unterlagen und Zeugnisse, die eine erfolgreiche Ausbildung oder Qualifikation für die Unterweisung der Sachkunde gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, belegen;
Unterlagen über andere fachlich mit der Sachkunde zusammenhängende Kurse, die von der Antragstellerin bzw von dem Antragsteller vor der Zulassung bereits angeboten werden und die erforderliche Ausbildung für die Haltung von nicht gefährlichen Hunden (Abs 1) und gefährlichen Hunden (Abs 2) vermitteln.“Unterlagen über andere fachlich mit der Sachkunde zusammenhängende Kurse, die von der Antragstellerin bzw von dem Antragsteller vor der Zulassung bereits angeboten werden und die erforderliche Ausbildung für die Haltung von nicht gefährlichen Hunden (Absatz eins,) und gefährlichen Hunden (Absatz 2,) vermitteln.“
2.3.Novellierungsanordnung 23, Abs 5 lautet:Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Durch Verordnung der Landesregierung sind Inhalt und Umfang der Ausbildung gemäß Abs 1 bis 3 und die Beurteilungskriterien zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Ausbildung gemäß Abs 4 näher zu regeln.“Durch Verordnung der Landesregierung sind Inhalt und Umfang der Ausbildung gemäß Absatz eins bis 3 und die Beurteilungskriterien zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Ausbildung gemäß Absatz 4, näher zu regeln.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im 6. Abschnitt wird vor § 38 eingefügt:Im 6. Abschnitt wird vor Paragraph 38, eingefügt:
„Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 37aParagraph 37 a,
Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden sind ermächtigt, die zur Vollziehung der Aufgaben nach dem jeweiligen Abschnitt erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 41 wird angefügt:Im Paragraph 41, wird angefügt:
„(4)Absatz 4Die §§ 21 Abs 4, 4a und 5 und (§) 37a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Die Paragraphen 21, Absatz 4,, 4a und 5 und (§) 37a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2019, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel VI
Das Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1.Novellierungsanordnung 11, Nach der den § 46 betreffenden Zeile wird eingefügt:Nach der den Paragraph 46, betreffenden Zeile wird eingefügt:
„§ 46a | Verarbeitung personenbezogener Daten“ |
1.2.Novellierungsanordnung 12, Die den § 55 betreffende Zeile lautet:Die den Paragraph 55, betreffende Zeile lautet:
„§ 55 | Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 34 lauten die Abs 2 und 3:Im Paragraph 34, lauten die Absatz 2 und 3:
„(2)Absatz 2Für die Anlage der Wählerverzeichnisse, insbesondere zur Feststellung der überwiegenden Tätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einschließlich dessen Pachtung, hat die Sozialversicherungsanstalt der Bauern oder deren Rechtsnachfolger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere die erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen, und die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das gleiche gilt für sonstige Sozialversicherungsträger oder deren Rechtsnachfolger hinsichtlich der Pflichtversicherung von Personen gemäß § 27 Abs 3 und 4.Für die Anlage der Wählerverzeichnisse, insbesondere zur Feststellung der überwiegenden Tätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einschließlich dessen Pachtung, hat die Sozialversicherungsanstalt der Bauern oder deren Rechtsnachfolger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere die erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen, und die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das gleiche gilt für sonstige Sozialversicherungsträger oder deren Rechtsnachfolger hinsichtlich der Pflichtversicherung von Personen gemäß Paragraph 27, Absatz 3 und 4.
(3)Absatz 3Die Landwirtschaftskammer hat den Gemeinden für die Anlage der Wählerverzeichnisse die personenbezogenen Daten gemäß Abs 2 sowie die für die Feststellung der Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer gemäß § 4 Z 1 erforderlichen personenbezogenen Daten der Mitglieder zu übermitteln.“Die Landwirtschaftskammer hat den Gemeinden für die Anlage der Wählerverzeichnisse die personenbezogenen Daten gemäß Absatz 2, sowie die für die Feststellung der Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, erforderlichen personenbezogenen Daten der Mitglieder zu übermitteln.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 35 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird angefügt:Im Paragraph 35, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird angefügt:
„(2)Absatz 2Hinsichtlich der Verarbeitung der für die Wählerverzeichnisse erforderlichen personenbezogenen Daten besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung, da die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im allgemeinen öffentlichen Interesse im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung gelegen ist.Hinsichtlich der Verarbeitung der für die Wählerverzeichnisse erforderlichen personenbezogenen Daten besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Datenschutz-Grundverordnung, da die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im allgemeinen öffentlichen Interesse im Sinn des Artikel 23, Absatz eins, Litera e, Datenschutz-Grundverordnung gelegen ist.
(3)Absatz 3Die Ausfolgung der Wählerverzeichnisse an wahlwerbende Gruppen darf nur zum Zweck der Information der Wahlberechtigten, der Wahlwerbung und der Statistik erfolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Eine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten durch die wahlwerbenden Gruppen ist verboten.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 46 lautet der erste Satz: „Die Landwirtschaftskammer und die Bezirksbauernkammern haben innerhalb ihres Wirkungskreises den Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen, ihnen die erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen und sie in ihrer Aufgabenbesorgung zu unterstützen.“Im Paragraph 46, lautet der erste Satz: „Die Landwirtschaftskammer und die Bezirksbauernkammern haben innerhalb ihres Wirkungskreises den Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen, ihnen die erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen und sie in ihrer Aufgabenbesorgung zu unterstützen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 46 wird eingefügt:Nach Paragraph 46, wird eingefügt:
„Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 46aParagraph 46 a,
(1)Absatz einsDie Landwirtschaftskammer kann, soweit dies zur Erfassung der Mitglieder im Sinn des § 4, zur Schaffung und zum Betrieb der Mitgliederevidenz, zur Erstellung und Führung der Wählerverzeichnisse, zur Feststellung und Einhebung der Kammerumlage und der Beiträge der Mitglieder sowie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den § 6 und § 7 notwendig ist, personenbezogene Daten verarbeiten. Die Landwirtschaftskammer kann, soweit dies zur Erfassung der Mitglieder im Sinn des Paragraph 4,, zur Schaffung und zum Betrieb der Mitgliederevidenz, zur Erstellung und Führung der Wählerverzeichnisse, zur Feststellung und Einhebung der Kammerumlage und der Beiträge der Mitglieder sowie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Paragraph 6 und Paragraph 7, notwendig ist, personenbezogene Daten verarbeiten.
(2)Absatz 2Zu den personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 zählen:Zu den personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, zählen:
Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohn- und Betriebsanschrift;
Sozialversicherungsnummer;
die für die Bestimmung des aktiven und passiven Wahlrechtes nach § 27 und § 30 erforderlichen personenbezogenen Daten;die für die Bestimmung des aktiven und passiven Wahlrechtes nach Paragraph 27 und Paragraph 30, erforderlichen personenbezogenen Daten;
Daten über den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb;
Daten über die wirtschaftlichen Verhältnisse und Daten über Bankverbindungen;
Daten über die beruflichen Tätigkeiten der Mitglieder im Sinn des § 4;Daten über die beruflichen Tätigkeiten der Mitglieder im Sinn des Paragraph 4 ;,
Aus- und Weiterbildungsdaten der Mitglieder im Sinn des § 4 und ihrer Mitarbeiter.Aus- und Weiterbildungsdaten der Mitglieder im Sinn des Paragraph 4 und ihrer Mitarbeiter.
(3)Absatz 3Die Landwirtschaftskammer darf die personenbezogenen Daten nach Abs 1 an die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden, die Wahlkommissionen, die Fachvereine und Fachverbände nach § 25, die gesetzlichen Interessenvertretungen der in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig tätigen Personen anderer Bundesländer und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs übermitteln, soweit diese personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Einrichtungen gesetzlich obliegenden Aufgaben sind.Die Landwirtschaftskammer darf die personenbezogenen Daten nach Absatz eins, an die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden, die Wahlkommissionen, die Fachvereine und Fachverbände nach Paragraph 25,, die gesetzlichen Interessenvertretungen der in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig tätigen Personen anderer Bundesländer und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs übermitteln, soweit diese personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Einrichtungen gesetzlich obliegenden Aufgaben sind.
(4)Absatz 4Die nach § 25 anerkannten Fachvereine und Fachverbände haben der Landwirtschaftskammer auf Verlangen die personenbezogenen Daten nach Abs 1 zu übermitteln und Auskünfte darüber zu erteilen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der im Abs 1 genannten Zwecke darstellt und Mitglieder im Sinn des § 4 betrifft.“Die nach Paragraph 25, anerkannten Fachvereine und Fachverbände haben der Landwirtschaftskammer auf Verlangen die personenbezogenen Daten nach Absatz eins, zu übermitteln und Auskünfte darüber zu erteilen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der im Absatz eins, genannten Zwecke darstellt und Mitglieder im Sinn des Paragraph 4, betrifft.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 55 lautet:Paragraph 55, lautet:
„Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht
§ 55 Paragraph 55,
(1)Absatz einsDie in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955), BGBl Nr 148; Gesetz BGBl I Nr 77/2016;Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955), BGBl Nr 148; Gesetz BGBl römisch eins Nr 77/2016;
Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz), RGBl Nr 70/1873; Gesetz BGBl I Nr 69/2018;Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz), RGBl Nr 70/1873; Gesetz BGBl römisch eins Nr 69/2018;
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194; Gesetz BGBl I Nr 112/2018;Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194; Gesetz BGBl römisch eins Nr 112/2018;
Grundsteuergesetz 1955 (GrStG 1955), BGBl Nr 149; Gesetz BGBl I Nr 34/2010.Grundsteuergesetz 1955 (GrStG 1955), BGBl Nr 149; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2010,.
(2)Absatz 2Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 56 wird angefügt:Im Paragraph 56, wird angefügt:
„(7)Absatz 7Die §§ 34 Abs 2 und 3, (§) 35, 46, 46a und 55 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Die Paragraphen 34, Absatz 2 und 3, (§) 35, 46, 46a und 55 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2019, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel VII
Das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000, LGBl Nr 2, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2018, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000, LGBl Nr 2, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 46a betreffende Zeile:Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 46 a, betreffende Zeile:
„§ 46a Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht“
2.Novellierungsanordnung 2, § 37 lautet:Paragraph 37, lautet:
„Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 37Paragraph 37,
(1)Absatz einsDie Landarbeiterkammer kann, soweit dies zur Erfassung der Mitglieder im Sinn des § 2, zur Schaffung und zum Betrieb der Mitgliederevidenz, zur Erstellung und Führung der Wählerverzeichnisse, zur Feststellung und Einhebung der Kammerumlage und der Beiträge der Mitglieder sowie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den § 5 und § 6 notwendig ist, personenbezogene Daten verarbeiten.Die Landarbeiterkammer kann, soweit dies zur Erfassung der Mitglieder im Sinn des Paragraph 2,, zur Schaffung und zum Betrieb der Mitgliederevidenz, zur Erstellung und Führung der Wählerverzeichnisse, zur Feststellung und Einhebung der Kammerumlage und der Beiträge der Mitglieder sowie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Paragraph 5 und Paragraph 6, notwendig ist, personenbezogene Daten verarbeiten.
(2)Absatz 2Zu den personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 zählen:Zu den personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, zählen:
Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Hauptwohnsitz;
Sozialversicherungsnummer und Beschäftigungsort;
die für die Bestimmung des aktiven und passiven Wahlrechtes nach § 22 bzw. § 23 erforderlichen personenbezogenen Daten;die für die Bestimmung des aktiven und passiven Wahlrechtes nach Paragraph 22, bzw. Paragraph 23, erforderlichen personenbezogenen Daten;
Daten über Haushaltseinkommen und Bankverbindungen;
Daten über die beruflichen Tätigkeiten (Melde-, Versicherungs- und Beitragsdaten) der Mitglieder im Sinn des § 2;Daten über die beruflichen Tätigkeiten (Melde-, Versicherungs- und Beitragsdaten) der Mitglieder im Sinn des Paragraph 2 ;,
Aus- und Weiterbildungsdaten der Mitglieder im Sinne des § 2;Aus- und Weiterbildungsdaten der Mitglieder im Sinne des Paragraph 2 ;,
Daten des Sozialversicherungs-Beitragskontos des Dienstgebers;
Name und Adresse der zuständigen Betriebsräte;
(3)Absatz 3Die Landarbeiterkammer darf die personenbezogenen Daten gemäß Abs 2 an die Landesregierung, die Gemeinden, die Hauptwahlbehörde, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft anderer Bundesländer und den Österreichischen Landarbeiterkammertag übermitteln, soweit diese personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Einrichtungen gesetzlich obliegenden Aufgaben sind.Die Landarbeiterkammer darf die personenbezogenen Daten gemäß Absatz 2, an die Landesregierung, die Gemeinden, die Hauptwahlbehörde, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft anderer Bundesländer und den Österreichischen Landarbeiterkammertag übermitteln, soweit diese personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Einrichtungen gesetzlich obliegenden Aufgaben sind.
(4)Absatz 4Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, die Dienstgeber der Kammermitglieder und die Betriebsräte haben auf Verlangen der Landarbeiterkammer die personenbezogenen Daten gemäß Abs 2 bekannt zu geben und in geeigneter Form zu übermitteln und Auskünfte darüber zu erteilen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die im Abs 1 genannten Zwecke darstellt.Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, die Dienstgeber der Kammermitglieder und die Betriebsräte haben auf Verlangen der Landarbeiterkammer die personenbezogenen Daten gemäß Absatz 2, bekannt zu geben und in geeigneter Form zu übermitteln und Auskünfte darüber zu erteilen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die im Absatz eins, genannten Zwecke darstellt.
(5)Absatz 5Hinsichtlich der Verarbeitung der für die Wählerverzeichnisse erforderlichen personenbezogenen Daten besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung, da die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im allgemeinen öffentlichen Interesse im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung gelegen ist.Hinsichtlich der Verarbeitung der für die Wählerverzeichnisse erforderlichen personenbezogenen Daten besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Datenschutz-Grundverordnung, da die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im allgemeinen öffentlichen Interesse im Sinn des Artikel 23, Absatz eins, Litera e, Datenschutz-Grundverordnung gelegen ist.
(6)Absatz 6Die Ausfolgung der Wählerverzeichnisse an wahlwerbende Gruppen darf nur zum Zweck der Information der Wahlberechtigten, der Wahlwerbung und der Statistik erfolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Eine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten durch die wahlwerbenden Gruppen ist verboten.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 46a lautet:Paragraph 46 a, lautet:
„Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht
§ 46a Paragraph 46 a,
(1)Absatz einsDie in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51; Gesetz BGBl I Nr 58/2018;Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51; Gesetz BGBl römisch eins Nr 58/2018;
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194; Gesetz BGBl I Nr 112/2018.Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2018,.
(2)Absatz 2Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 48 wird angefügt:Im Paragraph 48, wird angefügt:
„(11)Absatz 11Die §§ 37 und 46a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Die Paragraphen 37 und 46a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2019, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel VIII
Das Grundverkehrsgesetz 2001, LGBl Nr 9/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 102/2018, wird geändert wie folgt:Das Grundverkehrsgesetz 2001, Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 102 aus 2018,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 29 betreffenden Zeile eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 29, betreffenden Zeile eingefügt:
„§ 29a | Verarbeitung personenbezogener Daten |
§ 29b | Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 29 wird eingefügt:Nach Paragraph 29, wird eingefügt:
„Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 29aParagraph 29 a,
(1)Absatz einsDie nach diesem Gesetz zuständigen Behörden sind ermächtigt, die zur Vollziehung der Aufgaben nach dem jeweiligen Abschnitt erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
(2)Absatz 2In den Angelegenheiten des Abs 1 dürfen von den zuständigen Behörden insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:In den Angelegenheiten des Absatz eins, dürfen von den zuständigen Behörden insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:
Identifikationsdaten, Adressdaten, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit von
Vertretern bei juristischen Personen und Personengesellschaften
personenbezogene Daten des Rechtserwerbs;
personenbezogene Daten des lokalen und des zentralen Melderegisters, Daten aus dem Zentralen Staatsbürgerschaftsregister, des Firmenbuchs und des Grundbuchs einschließlich deren Urkundensammlungen, und des Vereinsregisters sowie aus entsprechenden öffentlichen Registern anderer Staaten;
personenbezogene Daten bezüglich Willenserklärungen und Rechtsakte betreffend die Ausübung von Gestaltungsrechten oder bezüglich Rechtsakte, mit denen der Gegenstand des Rechtserwerbs einer Privatstiftung, einer öffentlichen Stiftung, einem Verein oder vergleichbaren Einrichtung gewidmet wird;
grundstücks- und gebäudebezogene Daten einschließlich planliche Darstellungen und einschließlich der Verwendung von Mitteln der Wohnbauförderung für den Gegenstand des Rechtserwerbs;
nutzungsbezogene Daten insbesondere Energieverbrauchs- und Energieerzeugungsdaten, Daten von Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, Erbringern von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten;
(3)Absatz 3Für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitete personenbezogene Daten gelten im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet. Hinsichtlich der Verarbeitung dieser Daten besteht keine Informationspflicht gemäß Art 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung, kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.Für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitete personenbezogene Daten gelten im Sinn des Artikel 23, Absatz eins, Litera e, Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet. Hinsichtlich der Verarbeitung dieser Daten besteht keine Informationspflicht gemäß Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung, kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
(4)Absatz 4Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß den Art 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß den Artikel 15,, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.
(5)Absatz 5Die personenbezogenen Daten sind nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles unbefristet aufzubewahren, soweit dies zur Rechtsverfolgung erforderlich ist. Ist eine unbefristete Aufbewahrung nicht erforderlich, eine getrennte Löschung einzelner personenbezogener Daten aber aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht möglich oder mit den Dokumentationszwecken unvereinbar, so ist an geeigneter Stelle ein ergänzender Vermerk aufzunehmen.
Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung
§ 29bParagraph 29 b,
(1)Absatz einsDie Landesregierung, der Bürgermeister und die Bezirksverwaltungsbehörde sind im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes unter Beachtung der Verarbeitungszwecke gemäß § 29a Abs 1 ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Art 4 Z 1 der Datenschutz-Grundverordnung als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Sie haben gemeinsam organisatorische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der Art 24 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen. Die Verantwortung für den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Art 25 Datenschutz-Grundverordnung in Form von geeigneten technischen Maßnahmen trifft die Landesregierung.Die Landesregierung, der Bürgermeister und die Bezirksverwaltungsbehörde sind im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes unter Beachtung der Verarbeitungszwecke gemäß Paragraph 29 a, Absatz eins, ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, der Datenschutz-Grundverordnung als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Sie haben gemeinsam organisatorische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der Artikel 24 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen. Die Verantwortung für den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Artikel 25, Datenschutz-Grundverordnung in Form von geeigneten technischen Maßnahmen trifft die Landesregierung.
(2)Absatz 2Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 39 wird angefügt:Im Paragraph 39, wird angefügt:
„(10)Absatz 10Die §§ 29a und 29b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Die Paragraphen 29 a und 29b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2019, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel IX
Das Salzburger Tourismusgesetz 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2018, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Tourismusgesetz 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 53a lautet die Z 3:Im Paragraph 53 a, lautet die Ziffer 3 :,
Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961; Gesetz BGBl I Nr 104/2018;“Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961; Gesetz BGBl römisch eins Nr 104/2018;“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 66 wird angefügt:Im Paragraph 66, wird angefügt:
„(14)Absatz 14§ 53a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 53 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2019, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel X
Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, LGBl Nr 30, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2018, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, LGBl Nr 30, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1.Novellierungsanordnung 11, Nach der den § 77b betreffenden Zeile wird eingefügt:Nach der den Paragraph 77 b, betreffenden Zeile wird eingefügt:
„4b. Abschnitt |
Datenschutz und elektronisches Kommunikationssystem |
§ 77c | Verarbeitung personenbezogener Daten |
§ 77d | Elektronisches Abwicklungs- und Kommunikationssystem – ROGServe“ |
1.2.Novellierungsanordnung 12, Die den § 79 betreffende Zeile lautet:Die den Paragraph 79, betreffende Zeile lautet:
„§ 79 | Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 32 Abs 5 wird in der Z 2 angefügt: „dies gilt nicht, wenn nach dem 1. Jänner 2018 für die betreffenden Flächen eine Standortverordnung erlassen wurde;“Im Paragraph 32, Absatz 5, wird in der Ziffer 2, angefügt: „dies gilt nicht, wenn nach dem 1. Jänner 2018 für die betreffenden Flächen eine Standortverordnung erlassen wurde;“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 43 Abs 3 lautet der letzte Satz: „Geänderte Kenntlichmachungen sind auf Ergänzungsblättern darzustellen und der Landesregierung mitzuteilen.“Im Paragraph 43, Absatz 3, lautet der letzte Satz: „Geänderte Kenntlichmachungen sind auf Ergänzungsblättern darzustellen und der Landesregierung mitzuteilen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 65 Abs 7 entfallen im vorletzten Satz die Wortfolge „und nicht digitaler“ und der letzte Satz.Im Paragraph 65, Absatz 7, entfallen im vorletzten Satz die Wortfolge „und nicht digitaler“ und der letzte Satz.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 77b wird eingefügt:Nach Paragraph 77 b, wird eingefügt:
„4b. Abschnitt
Datenschutz und elektronisches Kommunikationssystem
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 77cParagraph 77 c,
(1)Absatz einsDie Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Regionalverbände und Gemeinden und von diesen Beauftragte dürfen für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes folgende Daten verarbeiten:
Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten von:
Grundstückseigentümern oder sonst dinglich Berechtigten,
Ortsplanern und sonstigen Sachverständigen,
Planungsbeteiligten, welche Anregungen, Einwände oder Stellungnahmen abgeben;
Bescheide und sonstige Rechtstitel;
Gutachten und Stellungnahmen;
grundstücks- und gebäudebezogene Daten;
(2)Absatz 2Für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitete personenbezogene Daten gemäß Abs 1 gelten im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet. Hinsichtlich der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten besteht keine Informationspflicht gemäß Art 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung, kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.Für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitete personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, gelten im Sinn des Artikel 23, Absatz eins, Litera e, Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet. Hinsichtlich der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten besteht keine Informationspflicht gemäß Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung, kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
(3)Absatz 3Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person das Auskunftsrecht gemäß Art 15 Datenschutz-Grundverordnung, das Recht auf Berichtigung gemäß Art 16 Datenschutz-Grundverordnung, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung und das Recht auf Widerspruch gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person das Auskunftsrecht gemäß Artikel 15, Datenschutz-Grundverordnung, das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, Datenschutz-Grundverordnung, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Datenschutz-Grundverordnung und das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21, Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.
(4)Absatz 4Die Daten gemäß Abs 1 sind nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles unbefristet aufzubewahren, insbesondere wenn sie zur historischen Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der überörtlichen- und örtlichen Raumplanung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich sind und benötigt werden.Die Daten gemäß Absatz eins, sind nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles unbefristet aufzubewahren, insbesondere wenn sie zur historischen Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der überörtlichen- und örtlichen Raumplanung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich sind und benötigt werden.
Elektronisches Abwicklungs- und Kommunikationssystem – ROGServe
§ 77dParagraph 77 d,
(1)Absatz einsFür die Abwicklung der Verfahren der örtlichen Raumplanung ist von der Landesregierung eine Fachapplikation bereitzustellen, welche eine elektronische Verfahrensabwicklung sowohl von der Gemeinde als auch zwischen der Gemeinde und der Landesregierung als Aufsichtsbehörde ermöglicht (ROGServe).
(2)Absatz 2Die Gemeinden haben Anträge um aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme bzw Genehmigung sowie Mitteilungen an die Aufsichtsbehörde mittels ROGServe einzubringen, wenn dies aus technischen Gründen oder sonst nicht unmöglich ist.
(3)Absatz 3Die Landesregierung hat Erledigungen über Anträge gemäß Abs 2 und sonstige verfahrensrechtliche Mitteilungen an die Gemeinden (Mängelbehebungsaufträge, Mitteilungen des Vorliegens von Versagungsgründen udgl) mittels ROGServe zu übermitteln, wenn dies aus technischen Gründen oder sonst nicht unmöglich ist.Die Landesregierung hat Erledigungen über Anträge gemäß Absatz 2 und sonstige verfahrensrechtliche Mitteilungen an die Gemeinden (Mängelbehebungsaufträge, Mitteilungen des Vorliegens von Versagungsgründen udgl) mittels ROGServe zu übermitteln, wenn dies aus technischen Gründen oder sonst nicht unmöglich ist.
(4)Absatz 4Mittels ROGServe übermittelte Dokumente gelten nach dem erstmaligen Bereithalten dieser im ROGServe für den Empfänger als zugestellt. § 37 Abs 2 Zustellgesetz findet keine Anwendung. Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Festlegungen insbesondere über die Inhalte der Datenübermittlung treffen.Mittels ROGServe übermittelte Dokumente gelten nach dem erstmaligen Bereithalten dieser im ROGServe für den Empfänger als zugestellt. Paragraph 37, Absatz 2, Zustellgesetz findet keine Anwendung. Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Festlegungen insbesondere über die Inhalte der Datenübermittlung treffen.
(5)Absatz 5Die Landesregierung, die Gemeinden und deren Beauftragte sind im Rahmen der Nutzung von ROGServe gemeinsame Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung. Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.“Die Landesregierung, die Gemeinden und deren Beauftragte sind im Rahmen der Nutzung von ROGServe gemeinsame Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, Datenschutz-Grundverordnung. Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 79 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 79, werden folgende Änderungen vorgenommen:
6.1.Novellierungsanordnung 61, In der Überschrift wird das Wort „Bundesrecht“ durch die Wortfolge „Bundes- und Unionsrecht“ ersetzt.
6.2. Dem bisherigen Normtext, der die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 86 wird angefügt:Im Paragraph 86, wird angefügt:
„(18)Absatz 18Die §§ 32 Abs 5 Z 2, 43 Abs 3, 65 Abs 7, 77c, 77d und 79 und die Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes 33/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Die Paragraphen 32, Absatz 5, Ziffer 2,, 43 Absatz 3,, 65 Absatz 7,, 77c, 77d und 79 und die Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes 33/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
8.Novellierungsanordnung 8, In der Anlage 1 entfallen die Ziffernbezeichnung „1.“ und die Z 2. In der Anlage 1 entfallen die Ziffernbezeichnung „1.“ und die Ziffer 2,
Artikel XI
Das Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2018, wird geändert wie folgt:Das Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden geändert:
1.1.Novellierungsanordnung 11, Nach der den § 17a betreffenden Zeile wird eingefügt:Nach der den Paragraph 17 a, betreffenden Zeile wird eingefügt:
„§ 17b | Energieausweisdatenbank“ |
1.2.Novellierungsanordnung 12, Die den § 25 betreffende Zeile lautet:Die den Paragraph 25, betreffende Zeile lautet:
„§ 25 | Umsetzungshinweis und Verweisungen auf Unionsrecht“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 17a entfällt Abs 4 und erhält der bisherige Abs 3a die Absatzbezeichnung „(4)“.Im Paragraph 17 a, entfällt Absatz 4 und erhält der bisherige Absatz 3 a, die Absatzbezeichnung „(4)“.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 17a wird eingefügt:Nach Paragraph 17 a, wird eingefügt:
„Energieausweisdatenbank
§ 17bParagraph 17 b,
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat eine Datenbank einzurichten und zu führen, die alle Energieausweise für Bauten und Nutzungseinheiten im Land Salzburg umfasst (Energieausweisdatenbank). In dieser dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten betreffend die jeweiligen Berufsberechtigungen von
Bauherrn und Eigentümern der Bauten oder Nutzungseinheiten,
Energieausweiserstellern,
Erzeugern und Importeuren von Baustoffen und technischen Einrichtungen,
Planern und sonstigen Sachverständigen und
grundstücks- und gebäudebezogene Daten;
anlagenbezogene Daten von technischen Einrichtungen und Baustoffen;
umweltbezogene Daten, insbesondere Emissionsdaten;
Energieverbrauchs- und Energieerzeugungsdaten.
Die Daten dürfen von der Landesregierung und den Baubehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den bautechnischen Bestimmungen und von der Landesregierung nicht personenbezogen auch für statistische Zwecke und zur Verfolgung energiepolitischer Ziele verwendet werden.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat eine geeignete Online-Applikation für die unentgeltliche Registrierung, Dateneinbringung und -abfrage von Energieausweisen zur Verfügung zu stellen. Die zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Personen haben Energieausweise in der Energieausweisdatenbank zu registrieren und die betreffenden Energieausweisdaten zu erfassen. Die Aussteller von Energieausweisen und die Eigentümer der betreffenden Bauten oder Nutzungseinheiten haben das Recht auf Online-Zugriff auf alle Daten des Energieausweises dieses Baus bzw dieser Nutzungseinheit.
(3)Absatz 3Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU stichprobenartig die Energieausweise, die in der Energieausweisdatenbank registriert wurden, zu überprüfen. Die Aussteller sind verpflichtet, der Landesregierung nähere Auskünfte über die erhobenen und übermittelten Energieausweisdaten zu erteilen.Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Anhang römisch II der Richtlinie 2010/31/EU stichprobenartig die Energieausweise, die in der Energieausweisdatenbank registriert wurden, zu überprüfen. Die Aussteller sind verpflichtet, der Landesregierung nähere Auskünfte über die erhobenen und übermittelten Energieausweisdaten zu erteilen.
(4)Absatz 4Die Landesregierung, die Baubehörden und die Aussteller von Energieausweisen sind im Rahmen der Vollziehung der Abs 1 bis 3 sowie des § 17a ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Art 4 Z 1 Datenschutz-Grundverordnung als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Sie haben gemeinsam organisatorische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der Art 24 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen. Die Verantwortung für den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Art 25 Datenschutz-Grundverordnung in Form von geeigneten technischen Maßnahmen trifft die Landesregierung.Die Landesregierung, die Baubehörden und die Aussteller von Energieausweisen sind im Rahmen der Vollziehung der Absatz eins bis 3 sowie des Paragraph 17 a, ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, Datenschutz-Grundverordnung als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Sie haben gemeinsam organisatorische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der Artikel 24 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen. Die Verantwortung für den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Artikel 25, Datenschutz-Grundverordnung in Form von geeigneten technischen Maßnahmen trifft die Landesregierung.
(5)Absatz 5Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 23 Abs 1 werden in der Z 18a vor dem Wort „Verarbeitung“ die Wortfolge „Registrierung und“ eingefügt sowie die Verweisung „§ 17a Abs 4 erster Satz“ durch die Verweisung „§ 17b Abs 2 zweiter Satz“ ersetzt. Im Paragraph 23, Absatz eins, werden in der Ziffer 18 a, vor dem Wort „Verarbeitung“ die Wortfolge „Registrierung und“ eingefügt sowie die Verweisung „§ 17a Absatz 4, erster Satz“ durch die Verweisung „§ 17b Absatz 2, zweiter Satz“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 24b wird angefügt:Im Paragraph 24 b, wird angefügt:
„(7)Absatz 7Die §§ 17a Abs 4 (neu), 17b, 23 Abs 1 und (§) 25 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 17a Abs 4 (alt) außer Kraft.“Die Paragraphen 17 a, Absatz 4, (neu), 17b, 23 Absatz eins und (§) 25 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2019, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 17 a, Absatz 4, (alt) außer Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 25 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 25, werden folgende Änderungen vorgenommen:
6.1.Novellierungsanordnung 61, In der Überschrift wird angefügt: „und Verweisungen auf Unionsrecht“
6.2.Novellierungsanordnung 62, Dem bisherigen Normtext, der die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016.“
Artikel XII
Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2018, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 47 Abs 6 wird die Verweisung auf „gemäß §§ 2 Abs 5, 36, 37, 53, 56 und 60“ durch die Verweisung auf „gemäß §§ 2 Abs 5, 35, 36, 37, 53, 56 und 60“ ersetzt.Im Paragraph 47, Absatz 6, wird die Verweisung auf „gemäß Paragraphen 2, Absatz 5,, 36, 37, 53, 56 und 60“ durch die Verweisung auf „gemäß Paragraphen 2, Absatz 5,, 35, 36, 37, 53, 56 und 60“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 67 wird angefügt:Im Paragraph 67, wird angefügt:
„(9)Absatz 9§ 47 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 47, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2019, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Pallauf
Haslauer