Jahrgang 2019

Kundgemacht am 26. März 2019

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17. Gesetz:

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, Magistrats-Bedienstetengesetz, Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 und Salzburger Landarbeitsordnung 1995; Änderung

17. Gesetz vom 13. März 2019, mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, das Magistrats-Bedienstetengesetz, das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 und die Salzburger Landarbeitsordnung 1995 geändert werden

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2019,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 14, wird nach Absatz eins, eingefügt:

  1. Absatz eins aDer Beamte kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Kalenderjahr einseitig bestimmen. Dieser Zeitpunkt ist dem Leiter der Dienststelle spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Kann der Beamte den Urlaubstag auf Grund einer Verfügung gemäß Paragraph 14 d, nicht antreten, sind Dienstleistungen an diesem Tag besoldungsrechtlich wie Dienstleistungen an einem Sonn- oder Feiertag zu behandeln. In diesem Fall besteht für das laufende Kalenderjahr kein Recht auf die neuerliche einseitige Bestimmung eines Urlaubstages.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 136, lauten die Absatz 10 bis 13:

  1. Absatz 10Paragraph 128, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 130, Ziffer 15, außer Kraft.
  2. Absatz 11Paragraph 30, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 92 aus 2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  3. Absatz 12Paragraph 112, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2019, tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  4. Absatz 13Paragraph 14, Absatz eins a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2019, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Der 19. April 2019 (Karfreitag) kann als einseitig bestimmter Urlaubstag gewählt werden, ohne die Frist gemäß Paragraph 14, Absatz eins a, einzuhalten. In diesem Fall hat der Beamte den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt der Dienstbehörde bekannt zu geben.“

Artikel II

Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 92 aus 2018,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 27, wird nach Absatz eins, eingefügt:

  1. Absatz eins aDer Vertragsbedienstete kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Kalenderjahr einseitig bestimmen. Dieser Zeitpunkt ist dem Leiter der Dienststelle spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Kann der Vertragsbedienstete den Urlaubstag auf Grund einer Verfügung gemäß Paragraph 31, nicht antreten, sind Dienstleistungen an diesem Tag besoldungsrechtlich wie Dienstleistungen an einem Sonn- oder Feiertag zu behandeln. In diesem Fall besteht für das laufende Kalenderjahr kein Recht auf die neuerliche einseitige Bestimmung eines Urlaubstages“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 87, erhält der zweite als Absatz 9, bezeichnete Absatz die Absatzbezeichnung „(10)“ und wird angefügt:

  1. Absatz 11Paragraph 27, Absatz eins a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2019, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Der 19. April 2019 (Karfreitag) kann als einseitig bestimmter Urlaubstag gewählt werden, ohne die Frist gemäß Paragraph 27, Absatz eins a, einzuhalten. In diesem Fall hat der Vertragsbedienstete den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Dienstgeber bekannt zu geben.“

Artikel III

Das Magistrats-Bedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 92 aus 2018,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 78, wird nach Absatz eins, eingefügt:

  1. Absatz eins aDie oder der Bedienstete kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihr oder ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Kalenderjahr einseitig bestimmen. Dieser Zeitpunkt ist der Dienstbehörde bzw dem Dienstgeber spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Kann die oder der Bedienstete den Urlaubstag auf Grund einer Verfügung gemäß Paragraph 82, nicht antreten, sind Dienstleistungen an diesem Tag besoldungsrechtlich wie Dienstleistungen an einem Sonn- oder Feiertag zu behandeln. In diesem Fall besteht für das laufende Kalenderjahr kein Recht auf die neuerliche einseitige Bestimmung eines Urlaubstages.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 221, erhält der zweite als Absatz 14, bezeichnete Absatz die Absatzbezeichnung „(15)“ und wird angefügt:

  1. Absatz 16Paragraph 78, Absatz eins a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2019, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kann die oder der Bedienstete einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß Paragraph 78, Absatz eins a, einzuhalten. In diesem Fall hat die oder der Bedienstete den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt der Dienstbehörde bzw dem Dienstgeber bekannt zu geben.“

Artikel IV

Das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, LGBl Nr 27, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 9, Absatz 3, wird nach der Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 b
    Paragraph 42, Absatz eins a, des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 findet auch auf Gemeindebeamte Anwendung.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 84, wird angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3 b, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2019, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kann der Beamte einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß Paragraph 42, Absatz eins a, des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 einzuhalten. In diesem Fall hat der Beamte den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt der Dienstbehörde bekannt zu geben.“

Artikel V

Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2018,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 42, wird nach Absatz eins, eingefügt:

  1. Absatz eins aDie oder der Vertragsbedienstete kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihr oder ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Kalenderjahr einseitig bestimmen. Dieser Zeitpunkt ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Kann die oder der Vertragsbedienstete den Urlaubstag auf Grund einer Verfügung gemäß Paragraph 46, nicht antreten, sind Dienstleistungen an diesem Tag besoldungsrechtlich wie Dienstleistungen an einem Sonn- oder Feiertag zu behandeln. In diesem Fall besteht für das laufende Kalenderjahr kein Recht auf die neuerliche einseitige Bestimmung eines Urlaubstages.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 130, erhalten der zweite als Absatz 11, bezeichnete Absatz die Absatzbezeichnung „(12)“ und der Absatz 12, (alt) die Absatzbezeichnung „(13)“ und wird angefügt:

  1. Absatz 14Paragraph 42, Absatz eins a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2019, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kann die oder der Vertragsbedienstete einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß Paragraph 42, Absatz eins a, einzuhalten. In diesem Fall hat die oder der Vertragsbedienstete den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Dienstgeber bekannt zu geben.“

Artikel VI

Die Salzburger Landarbeitsordnung 1995, Landesgesetzblatt Nr 7 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 75, Absatz eins, wird der Strichpunkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Ziffer 3,

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 80, wird nach Absatz eins, eingefügt:

  1. Absatz eins aDer Dienstnehmer kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Dienstnehmer hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
  2. Absatz eins bEs steht dem Dienstnehmer frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Absatz eins a, erster Satz konsumiert ist.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 324, wird angefügt:

  1. Absatz 11Paragraph 75, Absatz eins und Paragraph 80, Absatz eins a und 1b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2019, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen können Dienstnehmer einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß Paragraph 80, Absatz eins a, einzuhalten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Dienstgeber bekannt zu geben. Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Dienstnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig.“

Pallauf

Haslauer