Jahrgang 2018

Kundgemacht am 27. Dezember 2018

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102. Gesetz:

Grundverkehrsgesetz 2001; Änderung

102. Gesetz vom 19. Dezember 2018, mit dem das Grundverkehrsgesetz 2001 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Grundverkehrsgesetz 2001, Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 5, Absatz eins, lautet die Ziffer 5 :,

  1. Ziffer 5
    im Fall der Anwendbarkeit des 2a. Abschnitts (Paragraph 13 a, Absatz eins,) keine Bescheinigung gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, oder Paragraph 13 d, Absatz 4, vorgelegt wird.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 12, Absatz eins, wird die Wortfolge „wenn eine Bescheinigung gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, oder Paragraph 13 d, Absatz 4, vorgelegt wird oder ein Baugrundstück betreffendes Rechtsgeschäft vorliegt, das gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, oder 2 nicht anzeigepflichtig ist und“ durch die Wortfolge „wenn im Fall der Anwendbarkeit des 2a. Abschnitts (Paragraph 13 a, Absatz eins,) eine Bescheinigung gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, oder Paragraph 13 d, Absatz 4, vorgelegt wird und“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 13 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer rechtsgeschäftliche Erwerb von Rechten an Baugrundstücken in Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, ROG 2009) unterliegt den Bestimmungen dieses Abschnittes.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 13 d, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsAnlässlich der Anzeige des Rechtsgeschäfts hat der Rechtserwerber höchstpersönlich zu erklären, dass er den Gegenstand des Rechtsgeschäfts, soweit mit diesem Rechte an Baugrundstücken oder Gebäuden oder Teilen davon auf Baugrundstücken eingeräumt, begründet oder übertragen werden, außer in den Fällen einer ausnahmsweisen Gestattung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, ROG 2009 weder selbst noch durch Dritte entgegen den jeweils geltenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen als Zweitwohnung nutzen bzw nutzen lassen wird. Kann der Rechtserwerber auf Grund der Beschränkung der Geschäftsfähigkeit die Erklärung nicht höchstpersönlich abgeben oder handelt es sich beim Rechtserwerber um eine juristische Person, ist die Erklärung von dessen gesetzlichem oder organschaftlichem Vertreter höchstpersönlich abzugeben. Eine solche Erklärung ist nicht erforderlich, soweit der Gegenstand des Rechtsgeschäftes
    1. Ziffer eins
      als Zweitwohnung baurechtlich bewilligt worden ist (zB Wochenendhäuser) oder
    2. Ziffer 2
      bereits vor dem 1. März 1993 für Zwecke des Urlaubs, des Wochenendes oder andere Freizeitzwecke verwendet worden ist.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 15, Absatz 2, lautet in der Ziffer 2, die Litera a, :,

  1. Litera a
    im Fall der Anwendbarkeit des 2a. Abschnitts (Paragraph 13 a, Absatz eins,) eine Bescheinigung gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, oder Paragraph 13 d, Absatz 4, und“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 16, Absatz 2, wird in der Ziffer 2, vor der Wortfolge „eine Nutzungserklärung“ die Wortfolge „im Fall der Anwendbarkeit des 2a. Abschnitts (Paragraph 13 a, Absatz eins,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 17, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 71, Im Absatz eins, Ziffer eins, lautet die Litera a, :,

  1. Litera a
    im Fall der Anwendbarkeit des 2a. Abschnitts (Paragraph 13 a, Absatz eins,) mit der Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, oder Paragraph 13 d, Absatz 4,,“

Novellierungsanordnung 72, Im Absatz 2, Ziffer eins, lautet die Litera a, :,

  1. Litera a
    im Fall der Anwendbarkeit des 2a. Abschnitts (Paragraph 13 a, Absatz eins,) eine Bescheinigung gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, oder Paragraph 13 d, Absatz 4, sowie“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 18, Absatz 3, lautet in der Ziffer eins, die Litera a, :,

  1. Litera a
    im Fall der Anwendbarkeit des 2a. Abschnitts (Paragraph 13 a, Absatz eins,) eine Bescheinigung gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, oder Paragraph 13 d, Absatz 4,, und“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 19, Absatz eins, lautet in der Ziffer eins, die Litera a, :,

  1. Litera a
    im Fall der Anwendbarkeit des 2a. Abschnitts (Paragraph 13 a, Absatz eins,) eine Bescheinigung gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, oder Paragraph 13 d, Absatz 4, sowie“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 22, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 101, Im Absatz eins a, werden die Worte „an Baugrundstücken“ durch die Wortfolge „an in Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden gelegenen Baugrundstücken“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 102, Im Absatz 3, lautet die Ziffer 2 :,

  1. Ziffer 2
    im Fall der Anwendbarkeit des 2a. Abschnitts (Paragraph 13 a, Absatz eins,) eine Bescheinigung gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, oder Paragraph 13 d, Absatz 4, vorgelegt wird.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 26, Absatz 2, lautet der dritte Satz: „Bedarf das Rechtsgeschäft keiner Zustimmung, sind der Grundverkehrsbehörde im Fall der Anwendbarkeit des 2a. Abschnitts (Paragraph 13 a, Absatz eins,) die Bescheinigung gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, oder Paragraph 13 d, Absatz 4 und im Fall eines Rechtserwerbs durch einen nicht gleichgestellten Ausländer zu einem im Paragraph 11, Absatz 3, angeführten Zweck die Bestätigung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 30, Absatz eins a, lautet:

  1. Absatz eins aBedarf der Rechtserwerb keiner Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde, dürfen Rechte an Grundstücken unbeschadet des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch im Fall der Anwendbarkeit des 2a. Abschnitts (Paragraph 13 a, Absatz eins,) eine Bescheinigung gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, oder Paragraph 13 d, Absatz 4, beigeschlossen ist.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 39, wird angefügt:

  1. Absatz 9Die Paragraphen 5, Absatz eins,, 12 Absatz eins,, 13a Absatz eins,, 13d Absatz eins,, 15 Absatz 2,, 16 Absatz 2,, 17 Absatz eins und 2, 18 Absatz 3,, 19 Absatz eins,, 22 Absatz eins a und 3, 26 Absatz 2,, 30 Absatz eins a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 102 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Pallauf

Haslauer