Jahrgang 2018

Kundgemacht am 22. November 2018

www.ris.bka.gv.at

82. Gesetz:

Salzburger Datenschutz-Grundverordnung-Anpassungsgesetz 2018

82. Gesetz vom 3. Oktober 2018, mit dem das Salzburger Bezügegesetz 1998, das Salzburger Bezügegesetz 1992, das Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz, das Salzburger Archivgesetz, das Salzburger Stadtrecht 1966, die Salzburger Gemeindeordnung 1994, das Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz, das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz, das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, das Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz, das Magistrats-Bedienstetengesetz, das Magistrats-Personalvertretungsgesetz, das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, das Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur, das Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007, das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000, das Salzburger Tierzuchtgesetz 2009, das Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014, die Salzburger Landarbeitsordnung 1995, das Grundverkehrsgesetz 2001, das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999, das Salzburger Wettunternehmergesetz, das Salzburger Tourismusgesetz 2003, das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, das Salzburger Allgemeine Landesdienstleistungsgesetz, das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, das Baupolizeigesetz 1997, das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, das Salzburger Nationalparkgesetz 2014, das Salzburger Höhlengesetz, das Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz, das Salzburger Rettungsgesetz, das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, das Salzburger Gesundheitsfondsgesetz, das Salzburger Patientinnen- und Patientenentschädigungs-Gesetz, das Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz, das Salzburger Mindestsicherungsgesetz, das Salzburger Sozialhilfegesetz, das Salzburger Grundversorgungsgesetz, das Salzburger Pflegegesetz, das Salzburger Behindertengesetz 1981 und das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015 geändert werden (Salzburger Datenschutz-Grundverordnung-Anpassungsgesetz 2018)

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel 1

Das Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 114 aus 2015,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zuständigen Behörden sind ermächtigt, die mit den Ansprüchen nach diesem Gesetz im unmittelbaren Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Organe zu verarbeiten. Folgende Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      für die im Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, genannten Organe Paragraph 74, L-VBG;
    2. Ziffer 2
      für die im Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, genannten Organe Paragraph 213, MagBeG;
    3. Ziffer 3
      für die im Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, genannten Organe Paragraph 124, Gem-VBG;
    4. Ziffer 4
      für die im Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, genannten Organe Paragraph 74, L-VBG.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 20, wird angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 3, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Das Salzburger Bezügegesetz 1992, LGBl Nr 67, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 97 aus 2017,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Absatz 3, werden im ersten Satz nach den Worten „geltenden Bestimmungen auf“ die Wortfolge „die Ermächtigung zur Datenverarbeitung,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 25, wird angefügt:

  1. Absatz 18,Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3

Das Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 16 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2017,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 21, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 21a

Verarbeitung personenbezogener Daten“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 20, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 21, wird eingefügt:

„Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 21 a

  1. Absatz eins,Das Landesverwaltungsgericht ist ermächtigt, die zur Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit und zur Wahrnehmung der ihm sonst gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die justizielle Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts umfasst dabei alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Über Beschwerden von Personen wegen behaupteter Verletzung seiner Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung durch das Landesverwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten (Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht in einem Senat. Paragraph 85, Absatz 3 bis 5 erster Satz Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl Nr 217 aus 1896,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018,, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Das Landesverwaltungsgericht kann zur Information der Öffentlichkeit sowie zu wissenschaftlichen Zwecken seine Entscheidungen in anonymisierter oder pseudonymisierter Form, insbesondere im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) oder im Rahmen des Internetauftrittes des Landesverwaltungsgerichtes, veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 22, wird angefügt:

  1. Absatz 6,Für die Verwendung personenbezogener Daten zur Wahrnehmung der dienstrechtlichen Angelegenheiten durch die Präsidentin oder den Präsidenten gilt Paragraph 74, Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 (L-VBG) sinngemäß. “

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 32, wird angefügt:

  1. Absatz 7,Die Paragraphen 21 a und 22 Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt 20 Absatz eins, letzter Satz außer Kraft.“

Artikel 4

Das Salzburger Archivgesetz, Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2008,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2012,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 11, Nach der den Paragraph 5, betreffenden Zeile wird eingefügt:

„§ 5a

Recht auf Auskunft und Gegendarstellung“

Novellierungsanordnung 12, Die den Paragraph 10, betreffende Zeile lautet:

„§ 10

Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, wird in der Ziffer 3, die Verweisung auf „die Verarbeitung von Daten, insbesondere auch von sensiblen Daten im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes 2000,“ durch die Verweisung auf „die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, insbesondere auch die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Artikel 9, der Datenschutz-Grundverordnung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 3, Absatz eins, wird im vierten Satz die Verweisung auf das „Datenschutzgesetz 2000“ durch die Wörter „datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 4, Absatz 3, wird im ersten Satz die Wortfolge „das sensible Daten im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 2, DSG enthält“ durch die Wortfolge „das besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Artikel 9, der Datenschutz-Grundverordnung enthält“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 5, Absatz 4, wird im ersten Satz das Wort „zugestimmt“ durch das Wort „eingewilligt“ und im zweiten Satz das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 5, wird eingefügt:

„Recht auf Auskunft und Gegendarstellung

Paragraph 5 a

  1. Absatz eins,Soweit personenbezogene Daten nicht ohnehin einem gesetzlichen Auskunftsrecht unterliegen, hat das zuständige Archiv einer betroffenen Person auf schriftlichen Antrag Auskunft über die in öffentlichem Archivgut zu ihrer Person enthaltenen personenbezogenen Daten zu erteilen, soweit
    1. Ziffer eins
      das Archivgut erschlossen ist,
    2. Ziffer 2
      die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der personenbezogenen Daten ermöglichen, und
    3. Ziffer 3
      der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand im Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht.
    Im Fall der Inanspruchnahme des Auskunftsrechts durch eine betroffene Person nach Artikel 15, Absatz 3, Datenschutz-Grundverordnung kann die Zurverfügungstellung der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, in dem Format erfolgen, das für die allgemeine Benutzung vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Anstelle der Auskunft kann auch innerhalb der Schutzfrist unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Benutzung des öffentlichen Archivguts gewährt werden, soweit schutzwürdige Interessen Dritter angemessen berücksichtigt werden können und keine Gründe für eine Einschränkung oder Versagung der Benutzung bestehen.
  3. Absatz 3,Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen Dritter oder überwiegende öffentliche Interessen der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich dabei ergeben aus der Notwendigkeit
    1. Ziffer eins
      des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
    2. Ziffer 2
      der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
    3. Ziffer 3
      der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
    4. Ziffer 4
      des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Gemeinden, des Landes Salzburg, der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
    5. Ziffer 5
      der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten.
  4. Absatz 4,Machen betroffene Personen glaubhaft, dass öffentliches Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, können sie verlangen, dass dem betreffenden Archivgut eine von der betroffenen Person verfasste Gegendarstellung beigefügt wird. Diese hat sich auf die Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel anzuführen, auf die die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Dies gilt nicht für Archivgut aus gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren.
  5. Absatz 5,Über die Verweigerung der Auskunft oder die Versagung der Beifügung einer Gegendarstellung ist auf Antrag der betroffenen Person mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
  6. Absatz 6,Weitergehende Rechte betroffener Personen gemäß Artikel 15, 16, 18, 19, 20 und 21 Datenschutz-Grundverordnung bestehen nicht.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 10, lautet:

„Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

Paragraph 10

  1. Absatz eins,Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
    1. Ziffer eins
      Bundesarchivgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 162 aus 1999,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018,;
    2. Ziffer 2
      Denkmalschutzgesetz – DMSG, Bundesgesetzblatt Nr 533 aus 1923,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 92 aus 2013,.
  2. Absatz 2,Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt L 119 vom 4. Mai 2016.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 12, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird angefügt:

  1. Absatz 2,Die Paragraphen 2, 3, Absatz eins, 4, Absatz 3, 5, Absatz 4,, (§) 5a und 10 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 5

(Verfassungsbestimmung)

Das Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl Nr 47, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 19 aus 2016,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 73 a, lautet:

„Gratulationen

Paragraph 73 a

  1. Absatz eins,Der Bürgermeister kann von Personen, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, unter den Voraussetzungen gemäß Absatz 2, zum Zweck von Gratulationen aus Anlass einer Geburt, der Volljährigkeit, einer Eheschließung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, eines besonderen Jubiläums eines der vorgenannten Anlässe oder aus Anlass einer besonderen sozialen Handlung folgende personenbezogene Daten verarbeiten: den Namen, ehemalige Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und den Personenstand einschließlich den Zeitpunkt von dessen Veränderung. Der Bürgermeister kann unter den Voraussetzungen gemäß Absatz 2, diese personenbezogenen Daten den Vorsitzenden der Fraktionen des Gemeinderates zum Zweck von Gratulationen, die von ihnen aus einem der im ersten Satz genannten Anlässe vorgenommen werden können, übermitteln.
  2. Absatz 2,Personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, dürfen nur verarbeitet werden, soweit die Person, der die Gratulation gilt, der Verarbeitung nicht widersprochen hat.
  3. Absatz 3,Der Bürgermeister kann Gratulationen veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch andere sorgen, soweit eine ausdrückliche Einwilligung der Person, der die Gratulation gilt, über Art und Inhalt der Veröffentlichung vorliegt. Im Fall der Gratulation aus Anlass einer Geburt ist für die Veröffentlichung die ausdrückliche Einwilligung durch einen gesetzlichen Vertreter erforderlich.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 84, wird angefügt:

  1. Absatz 8,Paragraph 73 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 6

Die Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 77 aus 2018,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 96 a, betreffende Zeile:

„§ 96a

Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 14 a, lautet:

„Gratulationen

Paragraph 14 a

  1. Absatz eins,Der Bürgermeister kann von Personen, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, unter den Voraussetzungen gemäß Absatz 2, zum Zweck von Gratulationen aus Anlass einer Geburt, der Volljährigkeit, einer Eheschließung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, eines besonderen Jubiläums eines der vorgenannten Anlässe oder aus Anlass einer besonderen sozialen Handlung folgende personenbezogene Daten verarbeiten: den Namen, ehemalige Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und den Personenstand einschließlich den Zeitpunkt von dessen Veränderung. Der Bürgermeister kann unter den Voraussetzungen gemäß Absatz 2, diese personenbezogenen Daten den Vorsitzenden der Fraktionen des Gemeinderates zum Zweck von Gratulationen, die von ihnen aus einem der im ersten Satz genannten Anlässe vorgenommen werden können, übermitteln.
  2. Absatz 2,Personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, dürfen nur verarbeitet werden, soweit die Person, der die Gratulation gilt, der Verarbeitung nicht widersprochen hat.
  3. Absatz 3,Der Bürgermeister kann Gratulationen veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch andere sorgen, soweit eine ausdrückliche Einwilligung der Person, der die Gratulation gilt, über Art und Inhalt der Veröffentlichung vorliegt. Im Fall der Gratulation aus Anlass einer Geburt ist für die Veröffentlichung die ausdrückliche Einwilligung durch einen gesetzlichen Vertreter erforderlich.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 47, wird Absatz 2, durch folgende Bestimmung ersetzt:

  1. Absatz 2,Die Gemeindevertretung hat nach den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung einen Stellenplan zu beschließen. Dieser hat die Anzahl, die Bewertung und das Beschäftigungsausmaß der Planposten festzulegen. Jede Ausweitung oder Aufwertung von Planstellen bedarf der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die Landesregierung kann hierfür Richtlinien erlassen. Die Gemeinde darf niemand in ihren Dienst aufnehmen oder von einem Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit in ein solches auf unbestimmte Zeit übernehmen, wenn nicht im Stellenplan dafür eine entsprechende Planstelle vorgesehen ist.
  2. Absatz 2 a,In Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes und zur Sicherstellung eines gesetzeskonformen Vollzuges kann der Stellenplan von Gemeinden, Gemeindeverbänden und der Aufsichtsbehörde auch in elektronischer Form gemeinsam aktuell gehalten werden. Gemeinde, Gemeindeverbände und Aufsichtsbehörde sind ermächtigt, personenbezogene Daten als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, Datenschutz-Grundverordnung gemeinsam zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen neben den im Absatz 2, angeführten Stellenplaninhalten folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden: Name, Geburtsdatum, Ausgangspunkt für das Besoldungsdienstalter, Dienstbeginn, Befristung, Beschäftigungsausmaß, Entlohnungsgruppe, Dienstklasse, Erfahrungsstufe, Vorrückungstermin, Karenzzeiten, Status gemäß Behinderteneinstellungsgesetz.
  3. Absatz 2 b,Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist der Betroffene an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  4. Absatz 2 c,Gemeinden, Gemeindeverbände und Aufsichtsbehörde haben gemeinsam organisatorische und technische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der Artikel 24 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen, die den Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleisten. Die Verantwortung für den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Artikel 25, Datenschutz-Grundverordnung in Form von geeigneten technischen Maßnahmen trifft die Aufsichtsbehörde.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 96 a, lautet:

„Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

§96a

  1. Absatz eins,Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
    1. Ziffer eins
      Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr 532 aus 1993,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 17 aus 2018,;
    2. Ziffer 2
      Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl Nr 333; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018,;
    3. Ziffer 3
      Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 22 aus 2018,;
    4. Ziffer 4
      Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 368 aus 1925,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 77 aus 2014,;
    5. Ziffer 5
      Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 40 aus 2017,.
  2. Absatz 2,Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt L 119 vom 4. Mai 2016.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 99, wird angefügt:

  1. Absatz 9,Die Paragraphen 14 a, 47, Absatz 2 und 2 a, 2 b, 2 c und (§) 96a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 7

Das Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2015,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 7, wird nach Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 3,Für die Ermächtigung zur Datenverarbeitung gilt Paragraph 124, Gem-VBG sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 22, wird angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 8

Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2017, und berichtigt durch die Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 19 aus 2018,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 128, lautet:

„Dienstbehörde

Paragraph 128

  1. Absatz eins,Soweit nicht anderes bestimmt ist, ist die Landesregierung Dienstbehörde im Sinn dieses Gesetzes.
  2. Absatz 2,Für die Ermächtigung zur Datenverarbeitung gilt Paragraph 74, Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Dienstgebers die Dienstbehörde tritt.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 130, entfällt die Ziffer 15,

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 136, wird angefügt:

  1. Absatz 10,Paragraph 128, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 130, Ziffer 15, außer Kraft.“

Artikel 9

Das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2017,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 45, betreffende Zeile:

„§ 45

Dienstbehörde, Vertretung des Dienstgebers, Rückwirkung von Verordnungen“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 45, lautet:

„Dienstbehörde, Vertretung des Dienstgebers, Rückwirkung von Verordnungen

Paragraph 45

  1. Absatz eins,Soweit nicht anderes bestimmt wird, ist die Landesregierung Dienstbehörde und Vertreterin des Dienstgebers im Sinn dieses Gesetzes. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der SALK ist in dem sich aus Paragraph 2, des Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes ergebenden Ausmaß Dienstbehörde und Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers für alle in der SALK beschäftigten Bediensteten.
  2. Absatz 2,Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf sechs Monate, bei solchen Verordnungen, die eine Erhöhung der Monatsbezüge, der sonstigen Zulagen oder der Nebengebühren bewirken, ein Jahr nicht übersteigen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 46, entfällt die Ziffer 3,

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 48, wird angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 45, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 46, Ziffer 3, außer Kraft.“

Artikel 10

Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2017, und berichtigt durch die Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 19 aus 2018,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 11, Die den Paragraph 74, betreffende Zeile lautet:

„§ 74

Ermächtigung zur Datenverarbeitung, Kontrollmaßnahmen“

Novellierungsanordnung 12, Die den Paragraph 76, betreffende Zeile lautet:

„§ 76

Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 74, lautet:

„Ermächtigung zur Datenverarbeitung, Kontrollmaßnahmen

Paragraph 74

  1. Absatz eins,Die Landesregierung bzw im Bereich der SALK die Geschäftsführung ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, aus-, fort- und weiterbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten und, soweit zumindest einer der im Artikel 9, Absatz 2, Datenschutz-Grundverordnung angeführten Fälle vorliegt, besondere Kategorien personenbezogener Daten von Personen, die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis zum Land stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, zum Zwecke der Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben als Dienstgeber, zum Zwecke der Personalverwaltung sowie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder zu statistischen Zwecken zu verarbeiten und weiterzuverarbeiten. Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf Angehörige oder Hinterbliebene des angeführten Personenkreises.
  2. Absatz 2,Die Dienststellen des Amtes der Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften sowie die sonstigen Dienststellen des Landes haben bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Absatz eins, mitzuwirken; sie handeln dabei funktionell für die nach den organisationsrechtlichen Vorschriften für die Personalverwaltung zuständige Organisationseinheit.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung bzw im Bereich der SALK die Geschäftsführung ist ermächtigt, personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, auf Ersuchen einer zuständigen Behörde, deren Aufgabe die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, die Strafvollstreckung oder der Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist, zu verarbeiten, wenn
    1. Ziffer eins
      schriftlich zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis eine Straftat begangen hat,
    2. Ziffer 2
      dieses Ersuchen zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder dem Schutz vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ergeht und
    3. Ziffer 3
      die Verarbeitung zu einem der in Ziffer 2, genannten Zwecke erforderlich ist.
    Wenn die ersuchende zuständige Behörde der Landesregierung bzw im Bereich der SALK der Geschäftsführung mitteilt, dass das Informieren der betroffenen Person gemäß Artikel 12 bis 14 Datenschutz-Grundverordnung dem Zweck des Ersuchens nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, ist die betroffene Person sodann direkt und schriftlich über das Ersuchen zu informieren. Sie hat das Recht, gegenüber der Landesregierung bzw im Bereich der SALK gegenüber der Geschäftsführung eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben. Die Rechte und Pflichten nach Artikel 12 bis 22 Datenschutz-Grundverordnung sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt der Information der betroffenen Person insoweit beschränkt, als diese Rechte oder Pflichten voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke des Ersuchens unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens notwendig und verhältnismäßig ist.
  4. Absatz 4,Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.
  5. Absatz 5,Paragraph 74, gilt abweichend von Paragraph eins, für alle betroffenen Personen gemäß Absatz eins,

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 76, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 31, Die Überschrift lautet: Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

Novellierungsanordnung 32, Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und entfällt in diesem die Ziffer 11,

Novellierungsanordnung 33, Nach Absatz eins, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt L 119 vom 4. Mai 2016.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 87, wird angefügt:

  1. Absatz 9,Die Paragraphen 74 und 76 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 11, außer Kraft.“

Artikel 11

Das Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 30, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 11, Im Absatz eins, wird jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Im Absatz 2, wird jeweils im ersten und zweiten Satz vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt und entfallen im zweiten Satz die Worte „und benutzt“.

Novellierungsanordnung 13, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Weitere, von Absatz eins, nicht erfasste personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn der betroffene Bedienstete vor Aufnahme der Verarbeitung personenbezogener Daten dazu schriftlich eingewilligt hat.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 33, wird angefügt:

  1. Absatz 10,Paragraph 30, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 12

Das Magistrats-Bedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2017,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 11, Die den Paragraph 213, betreffende Zeile lautet:

„§ 213

Dienstbehörde; Ermächtigung zur Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 12, Die den Paragraph 216, betreffende Zeile lautet:

„§ 216

Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 213, lautet:

„Dienstbehörde; Ermächtigung zur Datenverarbeitung

Paragraph 213

  1. Absatz eins,Soweit nicht anderes bestimmt wird, ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister Dienstbehörde im Sinn dieses Gesetzes.
  2. Absatz 2,Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, aus-, fort- und weiterbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten und, soweit zumindest einer der im Artikel 9, Absatz 2, Datenschutz-Grundverordnung angeführten Fälle vorliegt, besondere Kategorien personenbezogener Daten von Personen, die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis zur Stadt stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, zum Zwecke der Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben als Dienstgeber sowie als Dienstbehörde, zum Zwecke der Personalverwaltung sowie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder zu statistischen Zwecken zu verarbeiten und weiterzuverarbeiten. Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf Angehörige oder Hinterbliebene des angeführten Personenkreises.
  3. Absatz 3,Die Dienststellen (Paragraph 2, Ziffer eins,) haben bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Absatz eins, mitzuwirken; sie handeln dabei funktionell für die nach den organisationsrechtlichen Vorschriften für die Personalverwaltung zuständige Organisationseinheit.
  4. Absatz 4,Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist ermächtigt, besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, auf Ersuchen einer zuständigen Behörde, deren Aufgabe die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, die Strafvollstreckung oder der Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist, zu verarbeiten, wenn
    1. Ziffer eins
      schriftlich zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis eine Straftat begangen hat,
    2. Ziffer 2
      dieses Ersuchen zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder dem Schutz vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ergeht und
    3. Ziffer 3
      die Verarbeitung zu einem der in Ziffer 2, genannten Zwecke erforderlich ist.
    Wenn die ersuchende zuständige Behörde der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister mitteilt, dass das Informieren der betroffenen Person gemäß Artikel 12 bis 14 Datenschutz-Grundverordnung dem Zweck des Ersuchens nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, ist die betroffene Person sodann direkt und schriftlich über das Ersuchen zu informieren. Sie hat das Recht, gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben. Die Rechte und Pflichten nach Artikel 12 bis 22 Datenschutz-Grundverordnung sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt der Information der betroffenen Person insoweit beschränkt, als diese Rechte oder Pflichten voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke des Ersuchens unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens notwendig und verhältnismäßig ist.
  5. Absatz 5,Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 216, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 31, Die Überschrift lautet: Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

Novellierungsanordnung 32, Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird angefügt:

  1. Absatz 2,Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt L 119 vom 4. Mai 2016.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 221, wird angefügt:

  1. Absatz 14,Die Paragraphen 213 und 216 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 13

Das Magistrats-Personalvertretungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 69 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 116 aus 2015,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 10, Absatz 2, lautet die lit k:

  1. Litera k
    Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Verarbeitung personenbezogener Daten der Bediensteten, die über die Verarbeitung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen;“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 27, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 21, Im Absatz eins, wird im ersten Satz die Wortfolge „der automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten“ durch die Wortfolge „der automationsunterstützt aufgezeichneten personenbezogenen Daten der Dienstnehmer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Im Absatz 3, werden die Wortfolge „in automationsunterstützt aufgezeichnete Dienstnehmerdaten“ durch die Wortfolge „in automationsunterstützt aufgezeichneten personenbezogenen Daten der Dienstnehmer“ und das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 39, wird angefügt:

  1. Absatz 6,Die Paragraphen 10, Absatz 2 und 27 Absatz eins und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 14

Das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, LGBl Nr 27, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 97 aus 2017,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 77, lautet:

„Ermächtigung zur Datenverarbeitung

Paragraph 77

Für die Ermächtigung zur Datenverarbeitung gilt Paragraph 124, Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Dienstgebers die Dienstbehörde tritt.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 79, entfällt die Ziffer 9,

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 84, erhält der zweite Absatz 3 die Absatzbezeichnung „(4)“ und wird angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 77, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 79, Ziffer 9, außer Kraft.“

Artikel 15

Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2017, und berichtigt durch die Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 19 aus 2018,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 11, Die den Paragraph 124, betreffende Zeile lautet:

„§ 124

Ermächtigung zur Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 12, Die den Paragraph 127, betreffende Zeile lautet:

„§ 127

Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 124, lautet:

„Ermächtigung zur Datenverarbeitung

Paragraph 124

  1. Absatz eins,Die Gemeinde ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, aus-, fort- und weiterbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten und, soweit zumindest einer der im Artikel 9, Absatz 2, Datenschutz-Grundverordnung angeführten Fälle vorliegt, besondere Kategorien personenbezogener Daten von Personen, die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis zur Gemeinde stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, zum Zwecke der Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben als Dienstgeber, zum Zwecke der Personalverwaltung sowie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder zu statistischen Zwecken zu verarbeiten und weiterzuverarbeiten. Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf Angehörige oder Hinterbliebene des angeführten Personenkreises.
  2. Absatz 2,Die Dienststellen (Paragraph 3, Ziffer 2,) haben bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Absatz eins, mitzuwirken; sie handeln dabei funktionell für die nach den organisationsrechtlichen Vorschriften für die Personalverwaltung zuständige Organisationseinheit.
  3. Absatz 3,Die Gemeinde ist ermächtigt, personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, auf Ersuchen einer zuständigen Behörde, deren Aufgabe die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, die Strafvollstreckung oder der Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist, zu verarbeiten, wenn
    1. Ziffer eins
      schriftlich zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis eine Straftat begangen hat,
    2. Ziffer 2
      dieses Ersuchen zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder dem Schutz vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ergeht und
    3. Ziffer 3
      die Verarbeitung zu einem der in Ziffer 2, genannten Zwecke erforderlich ist.
    Wenn die ersuchende zuständige Behörde der Gemeinde mitteilt, dass das Informieren der betroffenen Person gemäß Artikel 12 bis 14 Datenschutz-Grundverordnung dem Zweck des Ersuchens nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, ist die betroffene Person sodann direkt und schriftlich über das Ersuchen zu informieren. Sie hat das Recht, gegenüber der Gemeinde eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben. Die Rechte und Pflichten nach Artikel 12 bis 22 Datenschutz-Grundverordnung sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt der Information der betroffenen Person insoweit beschränkt, als diese Rechte oder Pflichten voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke des Ersuchens unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens notwendig und verhältnismäßig ist.
  4. Absatz 4,Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.
  5. Absatz 5,Diese Bestimmung gilt abweichend von Paragraph eins, für alle betroffenen Personen gemäß Absatz eins,

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 127, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 31, Die Überschrift lautet: Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

Novellierungsanordnung 32, Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und entfällt in diesem die Ziffer 14,

Novellierungsanordnung 33, Nach Absatz eins, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt L 119 vom 4. Mai 2016.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 130, wird angefügt:

  1. Absatz 11,Die Paragraphen 124 und 127 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 127, Absatz eins, Ziffer 14, außer Kraft.“

Artikel 16

Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 58 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 122 aus 2006,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 8, Absatz 2, lautet die lit k:

  1. Litera k
    Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Verarbeitung personenbezogener Daten der Bediensteten, die über die Verarbeitung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen;“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 29, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 21, Im Absatz eins, wird die Wortfolge „der automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten“ durch die Wortfolge „der automationsunterstützt aufgezeichneten personenbezogenen Daten der Dienstnehmer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Im Absatz 3, werden die Wortfolge „in automationsunterstützt aufgezeichnete Dienstnehmerdaten“ durch die Wortfolge „in automationsunterstützt aufgezeichneten personenbezogenen Daten der Dienstnehmer“ und das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 41, wird angefügt:

  1. Absatz 3,Die Paragraphen 8, Absatz 2 und 29 Absatz eins und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 17

Das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2018,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 36, wird im Absatz 3, das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 37, Absatz 7, wird im ersten Satz das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 40, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 31, Im Absatz 2, erster Satz, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Im Absatz 9, wird im ersten Satz vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt und entfallen im zweiten Satz die Worte „und benutzt“.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 54, wird angefügt:

  1. Absatz 11,Die Paragraphen 36, Absatz 3, 37, Absatz 7 und 40 Absatz 2, 4, 5 und 9 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 18

Das Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur, Landesgesetzblatt Nr 73 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 59 aus 2015,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lauten die den 3. Abschnitt betreffenden Zeilen:

„3. Abschnitt

Datenschutz

Paragraph 20

Anwendungsbereich des 3. Abschnittes

Paragraph 21

Anwendung des Datenschutzgesetzes

Paragraph 21 a

Datenschutzbeauftragte und Stellvertretung

Paragraph 21 b

Stellung des Datenschutzbeauftragten“

Novellierungsanordnung 2, Der 3. Abschnitt lautet:

„3. Abschnitt
Datenschutz

Anwendungsbereich des 3. Abschnittes

Paragraph 20

  1. Absatz eins,Dieser Abschnitt dient der Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt L 119 vom 4. Mai 2016.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden nur auf manuell geführte Dateien Anwendung, die für Zwecke solcher Angelegenheiten geführt werden, die landesgesetzlich zu regeln sind.

Anwendung des Datenschutzgesetzes

Paragraph 21

  1. Absatz eins,Die Verpflichtung des Verantwortlichen sowie des Auftragsverarbeiters im Sinn des Artikel 4, Ziffer 7 und 8 Datenschutz-Grundverordnung und deren Mitarbeitern zur Geheimhaltung von Daten, die diesen auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung bekannt geworden sind, richtet sich nach Paragraph 6, DSG.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Datenverarbeitung zu spezifischen Zwecken sind die Bestimmungen des 1. Hauptstückes, 2. Abschnitt DSG sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Das Recht der betroffenen Person auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde als Aufsichtsbehörde und der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich sinngemäß nach den Bestimmungen des 2. Hauptstückes, 3. Abschnitt DSG mit der Abweichung, dass von der Datenschutzbehörde verhängte Geldbußen gemäß Paragraph 22, Absatz 5, DSG dem Land zu fließen.

Datenschutzbeauftragte und Stellvertretung

Paragraph 21 a

  1. Absatz eins,Für die Bestellung von Datenschutzbeauftragten im Amt der Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften gelten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen folgende Besonderheiten.
  2. Absatz 2,Nach Maßgabe des Artikel 37, Absatz 5, Datenschutz-Grundverordnung sind im Amt der Salzburger Landesregierung im Bereich jener Organisationseinheit, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit Datenschutzangelegenheiten betraut ist, und in den Bezirkshauptmannschaften jeweils Datenschutzbeauftragte für die Dauer von je fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung für je fünf weitere Jahre ist möglich.
  3. Absatz 3,Unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der Datenverarbeitungen können für das Amt der Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter oder mehrere gemeinsame Datenschutzbeauftragte im Bereich jener Organisationseinheit, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit Datenschutzangelegenheiten betraut ist, bestellt werden.
  4. Absatz 4,Für jeden Datenschutzbeauftragten ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bestimmungen über den Datenschutzbeauftragten gelten für seinen Stellvertreter sinngemäß.
  5. Absatz 5,Der Datenschutzbeauftragte ist von seiner Funktion abzuberufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen für seine Benennung, im Bereich des Amtes der Landesregierung insbesondere seine Zugehörigkeit zur Organisationseinheit, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit Datenschutzangelegenheiten betraut ist, nicht länger gegeben sind;
    2. Ziffer 2
      er aus gesundheitlichen Gründen seine Funktion nicht mehr ausüben kann;
    3. Ziffer 3
      eine Außerdienststellung, ein Karenzurlaub oder ein Urlaub länger als drei Monate andauert oder ein Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst abgeleistet wird;
    4. Ziffer 4
      er die ihm nach Artikel 39, Datenschutz-Grundverordnung obliegenden Aufgaben grob verletzt oder dauernd vernachlässigt;
    5. Ziffer 5
      er aus wichtigem Grund seine Funktion zurücklegen möchte.
  6. Absatz 6,Bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und bei einer Suspendierung vom Dienst ruht die Benennung zum Datenschutzbeauftragten. Die Benennung endet bei rechtskräftiger Verhängung einer Disziplinarstrafe.

Stellung des Datenschutzbeauftragten

Paragraph 21 b

  1. Absatz eins,Die Datenschutzbeauftragten aller öffentlichen Behörden und Stellen, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, sind bezüglich der Ausübung ihrer Aufgaben als Datenschutzbeauftragte an keine Weisungen gebunden. Das oberste Organ hat das Recht, sich über die Gegenstände der Geschäftsführung beim Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich zu unterrichten. Dem ist vom Datenschutzbeauftragten nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht seiner Unabhängigkeit im Sinn des Artikel 38, Absatz 3, Datenschutz-Grundverordnung widerspricht.
  2. Absatz 2,Der Datenschutzbeauftragte sowie die für ihn tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung der Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet, dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen dürfen die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben verwenden und sind auch nach Ende ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung verpflichtet.
  3. Absatz 3,Erhält ein Datenschutzbeauftragter bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten, hinsichtlich derer einer Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, die bei einer der Kontrolle des Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigt ist, steht dieses Recht auch dem Datenschutzbeauftragten und den für ihn tätigen Personen insoweit zu, als die Person, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts des Datenschutzbeauftragten unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot. Die Rechte der Aufsichtsbehörde nach Paragraph 22, DSG werden davon nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 33, Absatz 2, wird in der Ziffer 2, Litera f, die Verweisung auf „im Sinn des DSG 2000“ durch die Verweisung auf „im Sinn des DSG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 39, lautet:

Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

Paragraph 39

  1. Absatz eins,Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
    1. Ziffer eins
      Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 163 aus 1999,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018,;
    2. Ziffer 2
      Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2018,;
    3. Ziffer 3
      Geodateninfrastrukturgesetz (GeoDIG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2010,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2012,.
  2. Absatz 2,Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt L 119 vom 4. Mai 2016.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 41, wird angefügt:

  1. Absatz 8,Die Paragraphen 20, 21, 21 a, 21 b, 33, Absatz 2 und (§) 39 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 19

Das Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2017,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgenden Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 11, Nach der den Paragraph 65, betreffenden Zeile werden folgende Zeilen eingefügt:

„§ 65a

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 65 b

Entwicklungs- und Bildungsdokumentation

Paragraph 65 c

Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung“

Novellierungsanordnung 12, Die den Paragraph 69 a, betreffende Zeile lautet:

„§ 69a

Umsetzungshinweis und Verweisungen auf Unionsrecht“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 30, Absatz 8, wird im letzten Satz vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 65, werden folgende Bestimmungen eingefügt:

„Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 65 a

  1. Absatz eins,Die Landesregierung, die Gemeinden sowie die Rechtsträger und Tageseltern-Rechtsträger sind ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten zu den im Absatz 2, festgelegten Zwecken zu verarbeiten, soweit diese personenbezogenen Daten für die Erfüllung der ihnen jeweils nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:
    1. Ziffer eins
      Daten der betreuten Kinder: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer, Sprachkenntnisse, Sprachstand entsprechend dem Sprachstandsinstrument, Sprachfördermaßnahmen, Adresse, Art und Grad eines erhöhten Förderbedarfs, Art und Ausmaß der Betreuung, Bezeichnung der besuchten Kinderbetreuungseinrichtung bzw der Tageseltern und des Rechtsträgers, Datum des Ein- und des Austritts in die bzw aus der Kinderbetreuungseinrichtung bzw der Betreuung durch Tageseltern sowie die Anwesenheitsdauer, Erhalt von Mittagessen, Einschulungsstatus, Information bzgl der Betreuung durch mehr als nur eine Kinderbetreuungseinrichtung bzw von mehr als einer Tagesmutter bzw einem Tagesvater;
    2. Ziffer 2
      Daten der Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder: Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Familienstand, allfällige Näherungsverbote, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Art und Ausmaß einer Berufstätigkeit, Dienstgeber, Höhe der geforderten und geleisteten Kostenbeiträge; wenn das Kind nur mit einem Elternteil im Haushalt lebt, Art und Ausmaß der Berufstätigkeit einer Lebensgefährtin bzw eines Lebensgefährten;
    3. Ziffer 3
      Daten der abholberechtigten Personen: Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen;
    4. Ziffer 4
      Daten der Tageseltern und der in Wohngemeinschaft mit diesen zusammenlebenden Personen: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Ausbildung und berufliche Qualifikation der Tageseltern, Daten über die persönliche Eignung als Betreuungsperson einschließlich strafrechtlicher Verurteilungen und verwaltungsbehördlicher Bestrafungen, soweit diese für die Beurteilung der Eignung als Betreuungsperson von Bedeutung sind, Bewilligung als (Betriebs-)Tagesmütter oder -väter, Daten über relevante Umstände von Personen in Wohngemeinschaften, die für die persönliche Eignung des Tageselternteiles von Bedeutung sind, einschließlich strafrechtlicher Verurteilungen und verwaltungsbehördlicher Bestrafungen, Daten über die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Betreuung, Art und Ausmaß des Beschäftigungsverhältnisses der Tageseltern;
    5. Ziffer 5
      Daten der Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Tageseltern-Rechtsträger, wenn diese natürlichen Personen sind: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Umfang und Inhalt der nach diesem Gesetz erteilten Bewilligungen, Daten betreffend die Verlässlichkeit einschließlich strafrechtlicher Verurteilungen und verwaltungsbehördlicher Bestrafungen, soweit diese für die Beurteilung der Verlässlichkeit von Bedeutung sind, Personalaufwand für die Betreuungspersonen, Berechnungsgrundlagen, Höhe und Auszahlung von Förderungen einschließlich des Trägers der jeweiligen Förderung, Höhe der geforderten und geleisteten Kostenbeiträge, Bankverbindungen, Kommunalsteuerpflicht;
    6. Ziffer 6
      Daten der Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Tageseltern-Rechtsträger, wenn diese juristische Personen sind, und ihrer zur Vertretung nach außen bestimmten Organe: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Rechtsform, Daten betreffend die Verlässlichkeit der zur Vertretung nach außen bestimmten Organe einschließlich strafrechtlicher Verurteilungen und verwaltungsbehördlicher Bestrafungen, soweit diese für die Beurteilung der Verlässlichkeit von Bedeutung sind, Sitz, Firmenbuchnummer, Zentralmelderegister-Zahl, zentrale Vereinsregister-Zahl, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Umfang und Inhalt der nach diesem Gesetz erteilten Bewilligungen, Personalaufwand für die Betreuungspersonen, Berechnungsgrundlagen, Höhe und Auszahlung von Förderungen einschließlich des Trägers der jeweiligen Förderung, Höhe der geforderten und geleisteten Kostenbeiträge, Bankverbindungen, Kommunalsteuerpflicht;
    7. Ziffer 7
      Daten der Betreuungspersonen in Kinderbetreuungseinrichtungen: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Erstsprache, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Ausbildung und berufliche Qualifikationen, Berufspraxis, Dienstvertrag, Beschäftigungsausmaß und korrespondierende Stundenanzahl bei Vollbeschäftigung, Fortbildungsnachweise, bisherige und aktuelle Verwendung, Daten über die persönliche Eignung als Betreuungsperson einschließlich strafrechtlicher Verurteilungen und verwaltungsbehördlicher Bestrafungen, soweit diese für die Beurteilung der Eignung als Betreuungsperson von Bedeutung sind;
    8. Ziffer 8
      Daten der Kinderbetreuungseinrichtung: Name der Ansprechperson, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Organisationsform, Anzahl Gruppen, bewilligte Plätze, freie Plätze, Kinder aus anderen Gemeinden, Angebot von Mittagessen, Öffnungszeiten pro Gruppe, geschlossene Betriebstage, geöffnete Wochen, Bedarfsfeststellungsbescheid, Anzahl der Kinder zu bestimmten Zeitpunkten wie zu Beginn der Monate Jänner und Dezember, des Monats der Karwoche, des Monats jener Sommerferienwoche mit dem schwächsten Besuch.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, angeführten Daten dürfen ausschließlich zu den folgenden Zwecken verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      für die Bildung und Betreuung von Kindern unter Berücksichtigung des Wohles der Kinder sowie zur Sicherstellung des Versorgungsauftrages der Gemeinden (Paragraph 2,);
    2. Ziffer 2
      zur Entscheidung über die Erteilung der nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen;
    3. Ziffer 3
      zur Förderung der Sprachentwicklung;
    4. Ziffer 4
      zur Durchführung von integrativen Maßnahmen wie Maßnahmen zur sozialen Integration von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf, zur Integration von Kindern mit einer Beeinträchtigung oder von Kindern mit nicht deutscher Erstsprache;
    5. Ziffer 5
      zur Einhaltung der Verpflichtung zum Kindergartenbesuch (Paragraph 13 a,);
    6. Ziffer 6
      zur Durchführung der praktischen Ausbildung von Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen oder von anderen anerkannten Fachkräften in der Elementarpädagogik;
    7. Ziffer 7
      zur Abwicklung von nach diesem Gesetz gewährten Förderungen sowie zur Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Förderung notwendigen Voraussetzungen;
    8. Ziffer 8
      zur Ausübung der Aufsicht über alle Kinderbetreuungseinrichtungen und Betreuung von Tageseltern in rechtlicher und pädagogischer Hinsicht;
    9. Ziffer 9
      zur Auswertung ausschließlich für statistische, planerische, steuernde und wissenschaftliche Zwecke;
    10. Ziffer 10
      zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen.
  3. Absatz 3,Die Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen und Tageseltern-Rechtsträger haben der Landesregierung die betreffenden Daten gemäß Absatz eins, auf Verlangen mitzuteilen und jede Änderung dieser Daten gemäß Absatz eins,, die von der Landesregierung nicht ausschließlich zu statistischen Zwecken erhoben werden, bekannt zu geben.
  4. Absatz 4,Eine Übermittlung von einzelnen Daten gemäß Absatz eins, an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an die Gerichte ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungen gesetzlich vorgesehen sind, nur auf deren begründetes Ersuchen und soweit zulässig, als diese Daten zur Wahrnehmung der den Empfängern und Empfängerinnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.
  5. Absatz 5,Bei Daten, die für Zwecke gemäß Absatz 2, Ziffer 9, verfügbar sein sollen, ist nach Erreichung des Zwecks, für den sie verarbeitet wurden, spätestens aber nach dem Ende der Aufbewahrungspflicht der Personenbezug zu beseitigen.
  6. Absatz 6,Personenbezogene Daten, die zu Zwecken des Absatz 2, verarbeitet werden, gelten im Sinn des Artikel 23, Absatz eins, Litera e, Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet und unterliegen daher nicht dem Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Datenschutz-Grundverordnung. Darüber ist der oder die Betroffene in geeigneter Weise zu informieren. Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.

Entwicklungs- und Bildungsdokumentation

Paragraph 65 b

  1. Absatz eins,Die Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen sind im Interesse einer größtmöglichen Erreichung der jeweiligen Erziehungs- und Bildungsziele ermächtigt, personenbezogene Daten von allen oder einzelnen betreuten Kindern zum Zweck von sowohl kindspezifischer als auch gruppenbezogener Dokumentation zu verarbeiten. Diese personenbezogenen Daten betreffen den jeweiligen Entwicklungsstand und -verlauf insbesondere im Hinblick auf die Inhalte und Bildungsbereiche des bundesländerübergreifenden Bildungsrahmenplans für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich einschließlich der Transitionsgestaltung. Die kindspezifische Dokumentation kann neben den kindspezifischen Beobachtungen der Betreuungspersonen ua auch Arbeiten des Kindes (allein oder mit anderen Kindern) sowie Bildaufnahmen des Kindes (allein oder, sofern dies dem Aufzeigen der Entwicklung und des Verhaltens des Kindes dienlich ist, in der Betreuungssituation gemeinsam mit anderen Kindern) enthalten.
  2. Absatz 2,Während eines aufrechten Betreuungsverhältnisses haben die Rechtsträger angemessene Vorkehrungen zu treffen, die einerseits den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Kinder zu garantieren, andererseits das Interesse von Betreuungspersonen und Kindern am ungehinderten Zugang zu den Dokumentationen berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Bei Beendigung des Betreuungsverhältnisses sind die Erziehungsberechtigten auf das Bestehen kindspezifischer Unterlagen hinzuweisen. Sofern die Erziehungsberechtigten nicht deren Ausfolgung wünschen, sind die Unterlagen ein Jahr aufzubewahren und nach Ablauf dieses Jahres zu vernichten bzw zu löschen.
  4. Absatz 4,Gruppenbezogene Dokumentationen sind innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kindergartenjahres, in dem die Dokumentation erfolgte, zu vernichten bzw zu löschen. Sollten diese Dokumentationen über einen vier Jahre übersteigenden Zeitraum hinweg aufbewahrt werden, ist der Personenbezug betreffend die betreuten Kinder zu löschen.

Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung

Paragraph 65 c

  1. Absatz eins,Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Paragraph 65 a, Absatz eins, ist die Landesregierung als Verantwortlicher ermächtigt, ein System der gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, Datenschutz-Grundverordnung einzurichten, in dem die Gemeinden, die sonstigen Rechtsträger nach diesem Gesetz und die Landesregierung personenbezogene Daten gemeinsam gemäß Paragraph 65 a, Absatz eins, verarbeiten können und ihnen im jeweils erforderlichen Ausmaß Zugriff auf die Daten gewährt wird.
  2. Absatz 2,Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem oder der Betroffenen obliegt im Fall der Einrichtung eines solchen Systems jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener bzw eine Betroffene unter Nachweis seiner bzw ihrer Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem bzw einer unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist der bzw die Betroffene an den zuständigen Verantwortlichen bzw die zuständige Verantwortliche zu verweisen.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung, die Gemeinden und sonstigen Rechtsträger nach diesem Gesetz haben als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, Datenschutz-Grundverordnung Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 69 a, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 41, Die Überschrift lautet: Umsetzungshinweis und Verweisungen auf Unionsrecht

Novellierungsanordnung 42, Nach Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 3,Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt L 119 vom 4. Mai 2016. “

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 72, wird angefügt:

  1. Absatz 7,Die Paragraphen 30, Absatz 8, 65 a, 65 b, 65 c und 69 a Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 20

Das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000, LGBl Nr 2, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 80 aus 2018,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 37, betreffende Zeile:

„§ 37

Verarbeitung personenbezogener Daten“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 5, Ziffer eins, wird in der Litera h, vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 17, Absatz 4, wird im letzten Satz das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 37, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 41, Die Überschrift lautet: Verarbeitung personenbezogener Daten

Novellierungsanordnung 42, Im Absatz eins, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 421, Im ersten Satz wird das Wort „Stammdaten“ durch die Wörter „personenbezogenen Daten“ ersetzt und entfallen die Wörter „zu ermitteln und“.

Novellierungsanordnung 422, Im zweiten Satz wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 43, Im Absatz 2, wird im ersten Satz vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 48, wird angefügt:

  1. Absatz 9,Die Paragraphen 5, 17, Absatz 4 und 37 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 21

Das Salzburger Tierzuchtgesetz 2009, LGBl Nr 38, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 80 aus 2018,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 29, betreffende Zeile:

„§ 29

Verarbeitung personenbezogener Daten“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 29, lautet:

„Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 29

  1. Absatz eins,Die Landesregierung und die Landwirtschaftskammer dürfen personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung dieses Gesetzes gewonnen haben oder die ihnen von Behörden anderer Bundesländer, Mitglieds-, Vertrags- oder Drittstaaten mitgeteilt worden sind, automationsunterstützt verarbeiten und untereinander übermitteln.
  2. Absatz 2,Eine Übermittlung dieser personenbezogener Daten an die zuständigen Behörden anderer Bundesländer, Mitglieds- oder Vertragsstaaten sowie an die Europäische Kommission ist nur zulässig, soweit es zur Erreichung der im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Ziele oder zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 36, wird angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 29, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 22

Das Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014, Landesgesetzblatt Nr 102 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 80 aus 2018,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 22, betreffende Zeile:

„§ 22

Verarbeitung personenbezogener Daten“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, Ziffer 12, werden in der Litera b, die Worte „gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte“ durch die Worte „unionsrechtlichen Rechtsakte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 11, Absatz 4, werden in der Ziffer eins, die Worte „gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften“ durch die Worte „unionsrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 21, Absatz eins, werden folgenden Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 41, Im vierten Spiegelstrich werden die Worte „Europäischen Gemeinschaft“ durch die Worte „Europäischen Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, Im fünften Spiegelstrich werden die Worte „der elektronischen Datenverarbeitung“ durch die Wortfolge „der elektronischen Verarbeitung personenbezogener Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 22, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 51, Die Überschrift lautet: Verarbeitung personenbezogener Daten

Novellierungsanordnung 52, Im Absatz 2, wird jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt und werden die Worte „gemeinschaftlicher Verpflichtung“ durch die Worte „unionsrechtlicher Verpflichtung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 29, wird angefügt:

  1. Absatz 10,Die Paragraphen 2, 11, Absatz 4, 21, Absatz eins und 22 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 23

Die Salzburger Landarbeitsordnung 1995, Landesgesetzblatt Nr 7 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Gesetz 80 aus 2018,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 104 b, Absatz 2, wird im Einleitungssatz vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 218, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat Mitteilung zu machen, welche Arten von personenbezogenen Daten von Dienstnehmern er automationsunterstützt verarbeitet. Dem Betriebsrat ist auf Verlangen die Überprüfung der Grundlagen für die Verarbeitung zu ermöglichen. Sofern sich nicht aus Paragraph 216, oder anderen Rechtsvorschriften ein unbeschränktes Einsichtsrecht des Betriebsrates ergibt, ist zur Einsicht in die personenbezogenen Daten einzelner Dienstnehmer deren Einwilligung erforderlich.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 224, werden im Absatz eins, folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 31, In der Ziffer eins, werden im ersten Satz die Wortfolge „Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Dienstnehmer“ durch die Wortfolge „Verarbeitung personenbezogener Daten der Dienstnehmer“ ersetzt und im zweiten Satz das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt und vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 32, In der Ziffer 2, wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 324, wird angefügt:

  1. Absatz 6,Die Paragraphen 104 b, Absatz 2, 218, Absatz 2 und Paragraph 224, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 24

Das Grundverkehrsgesetz 2001, Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2015,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 32 a, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 11, Im Absatz 5, entfallen im ersten Satz die Wortfolge „zu erfassen und“ und im zweiten Satz die Wörter „Erfassung und“.

Novellierungsanordnung 12, Im Absatz 6, wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 39, wird angefügt:

  1. Absatz 8,Paragraph 32 a, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 25

Das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999, LGBl Nr 75, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2018,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 72, betreffende Zeile:

„§ 72

Verarbeitung personenbezogener Daten“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 72, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 21, Die Überschrift lautet: Verarbeitung personenbezogener Daten

Novellierungsanordnung 22, Im Absatz eins, entfallen die Worte „ermittelt und“.

Novellierungsanordnung 23, Im Absatz 2, werden im Einleitungssatz die Worte „bearbeitete Daten“ durch die Worte „verarbeitete Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 77 b, wird angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraph 72, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 26

Das Salzburger Wettunternehmergesetz, Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 11, Die den Paragraph 32, betreffende Zeile wird durch folgende Zeilen ersetzt:

„§ 32

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 32 a

Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung“

Novellierungsanordnung 12, Die den Paragraph 35, betreffende Zeile lautet:

„§ 35

Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 16, wird im Absatz 4 und im Absatz 6, jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 32, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 31, Die Überschrift lautet: Verarbeitung personenbezogener Daten

Novellierungsanordnung 32, Im Absatz eins, werden im Einleitungssatz die Worte „soweit diese Daten“ durch die Wortfolge „soweit diese personenbezogenen Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Im Absatz 3, wird im Einleitungssatz vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt und in der Ziffer 3, die Verweisung auf „§ 46 Absatz eins, DSG 2000“ durch die Verweisung auf „§ 7 DSG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Im Absatz 4, wird im ersten Satz jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 35, Im Absatz 5, wird im ersten und letzten Satz jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 36, Absatz 6 und 7 lauten:

  1. Absatz 6,Bei Daten, die für Zwecke gemäß Absatz 3, Ziffer 3, verfügbar sein sollen, ist nach Erreichung des Zwecks, für den sie verarbeitet wurden, der Personenbezug vollständig zu beseitigen.
  2. Absatz 7,Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen bei der automationsunterstützten Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist nach Maßgabe des Artikel 25, Datenschutz-Grundverordnung jedenfalls auch die Protokollierung des Zugriffs auf personenbezogene Daten und eine Verschlüsselung der personenbezogenen Daten bei deren Übermittlung in öffentlichen Netzen vorzusehen.“

Novellierungsanordnung 37, Absatz 8, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 32, wird eingefügt:

„Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung

Paragraph 32 a

  1. Absatz eins,Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Paragraph 32, Absatz eins, ist die Landesregierung als Verantwortliche ermächtigt, ein System der gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, Datenschutz-Grundverordnung einzurichten, in dem Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung personenbezogene Daten gemeinsam gemäß Paragraph 32, verarbeiten können und ihnen jeweils im erforderlichen Ausmaß Zugriff auf die Daten gewährt wird.
  2. Absatz 2,Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem oder der Betroffenen obliegt im Fall der Einrichtung eines solchen Systems jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener bzw eine Betroffene unter Nachweis seiner bzw ihrer Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem bzw einer unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist der bzw die Betroffene an den zuständigen Verantwortlichen bzw die zuständige Verantwortliche zu verweisen.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften haben als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, Datenschutz-Grundverordnung Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 35, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 51, Die Überschrift lautet: Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

Novellierungsanordnung 52, Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird in diesem nach Ziffer eins, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2018,;“

Novellierungsanordnung 53, Nach Absatz eins, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt L 119 vom 4. Mai 2016.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 37, wird angefügt:

  1. Absatz 3,Die Paragraphen 16, Absatz 4 und 6, 32 Absatz eins, 3, 4, 5, 6 und 7, (§) 32a und 35 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 32, Absatz 8, außer Kraft.“

Artikel 27

Das Salzburger Tourismusgesetz 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2017,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 41, Absatz 3, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 11, Im dritten Satz werden die Worte „automationsunterstützter Datenanwendung“ durch die Worte „automationsunterstützter Datenverarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im letzten Satz werden die Worte „bekannt gegebene Daten“ durch die Worte „bekanntgegebene personenbezogene Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 55, wird angefügt:

  1. Absatz 5,Die Landesregierung darf zur Wahrnehmung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktion nach diesem Gesetz erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 66, wird angefügt:

  1. Absatz 13,Die Paragraphen 41, Absatz 3 und 55 Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 28

Das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 80 aus 2018,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 27, betreffende Zeile:

„§ 27

Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 6, Absatz eins, wird im ersten Satz die Wortfolge „über eine von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt Datenanwendung“ durch die Wortfolge „über ein von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestelltes Online-Instrument“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 7, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 31, Im Absatz eins, wird die Verweisung auf „des Datenschutzgesetzes 2000“ durch die Verweisung auf „des Datenschutzgesetzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Im Absatz 3 und im Absatz 4, erster Satz wird jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 33, Im Absatz 6, wird im ersten Satz vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 34, Im Absatz 8, wird im ersten Satz die Wortfolge „als Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Datenschutzgesetz 2000“ durch die Wortfolge „als Verantwortlicher im Sinn des Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In den Paragraphen 22, Absatz 3 und 23 Absatz eins, wird jeweils im zweiten Satz die Verweisung auf „des Datenschutzgesetzes 2000“ durch die Verweisung auf „des Datenschutzgesetzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 27, lautet:

„Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
    1. Ziffer eins
      Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2018,;
    2. Ziffer 2
      Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl römisch eins Nr 100; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018,;
    3. Ziffer 3
      Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018,;
    4. Ziffer 4
      Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl römisch eins Nr 70; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 29 aus 2018,;
    5. Ziffer 5
      Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl Nr 663; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2018,.
  2. Absatz 2,Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt L 119 vom 4. Mai 2016.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 29, wird im Absatz eins, die Wortfolge „mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats“ durch das Datum „1. Juli 2017“ ersetzt und angefügt:

  1. Absatz 3,Die Paragraphen 6, Absatz eins, 7, Absatz eins, 3, 4, 6 und 8, 22 Absatz 3, 23, Absatz eins und (§) 27 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 29

Das Salzburger Allgemeine Landesdienstleistungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 95 aus 2011,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2017,, wird geändert wie folgt:

0. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 19, betreffende Zeile:

„§ 19

Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht“

Novellierungsanordnung 1, In den Paragraphen 3 und 12 wird jeweils im Absatz 6, die Wortfolge „gesetzlicher Dienstleister (Paragraph 10, Absatz 2, DSG 2000)“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter (im Sinn des Artikel 4, Ziffer 8, Datenschutz-Grundverordnung)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 14, Absatz 7, wird im zweiten Satz vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 19, lautet:

„Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,;
    2. Ziffer 2
      E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2004,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018,;
    3. Ziffer 3
      Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 40 aus 2017,.
  2. Absatz 2,Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt L 119 vom 4. Mai 2016.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 21, wird angefügt:

  1. Absatz 3,Die Paragraphen 3, Absatz 6, 12, Absatz 6, 14, Absatz 7 und (§) 19 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 30

Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, LGBl Nr 30, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 96 aus 2017,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 31, Absatz 5, wird im zweiten Satz vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 31 b, Absatz 4, wird im zweiten Satz vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 86, wird angefügt:

  1. Absatz 17,Paragraph 31, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2019 und Paragraph 31 b, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 31

Das Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 96 aus 2017, und berichtigt durch die Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 19 aus 2018,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 17 a, Absatz 4, werden im letzten Satz vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt und das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 19 b, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Das Ergebnis der Inspektion ist in einem schriftlichen Prüfbericht festzuhalten. Dieser ist bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Anlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die ausstellende Person hat die Daten des Prüfberichts der Landesregierung zu übermitteln oder in einer dafür eingerichteten Datenbank zu verarbeiten. Die Landesregierung hat ein Kontrollsystem nach Anhang römisch zwei Ziffer 2, der Richtlinie 2010/31/EU einzurichten. Die ausstellende Person ist verpflichtet, der Landesregierung nähere Auskünfte über die verarbeiteten Daten des Prüfberichts zu erteilen. Die Landesregierung kann die nicht personenbezogenen Daten des Prüfberichts automationsunterstützt verwenden, soweit dies zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele notwendig ist.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 23, Absatz eins, werden in den Ziffer 18 a und 21 b jeweils die Wortfolge „seiner Verpflichtung zur Übermittlung oder Erfassung der Daten“ durch die Wortfolge „seiner Verpflichtung zur Verarbeitung der Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 24 b, wird angefügt:

  1. Absatz 6,Die Paragraphen 17 a, Absatz 4, 19 b, Absatz 3 und 23 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 32

Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 96 aus 2017, und berichtigt durch die Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 19 aus 2018,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 36, entfällt Absatz 4,

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 37, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 47, wird angefügt:

  1. Absatz 6,Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden gemäß Absatz eins, sowie die Auftragsverarbeiter im Sinn des Artikel 4, Ziffer 8, Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, Amtsblatt L 119 vom 4. Mai 2016) dürfen zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Paragraphen 2, Absatz 5, 36, 37, 53, 56 und 60 verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung einer Aufgabe oder zur Ausübung einer Befugnis nach diesem Gesetz erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 67, wird angefügt:

  1. Absatz 8,Paragraph 47, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 36, Absatz 4 und 37 Absatz eins, letzter Satz außer Kraft.“

Artikel 33

Das Salzburger Nationalparkgesetz 2014, Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2018,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 16, wird nach Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 3,Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betraute Behörde gemäß Absatz eins und der Nationalparkfonds gemäß Paragraph 28, dürfen zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Paragraphen 23, 29, 32, 34 und 40 verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung einer Aufgabe oder zur Ausübung einer Befugnis nach diesem Gesetz erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 47, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 16, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 34

Das Salzburger Höhlengesetz, Landesgesetzblatt Nr 63 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 73 aus 2018,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 24, wird nach Absatz eins, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden gemäß Absatz eins, sowie die Auftragsverarbeiter im Sinn des Artikel 4, Ziffer 8, Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, Amtsblatt L 119 vom 4. Mai 2016) dürfen zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten nach Paragraphen 13, Absatz 6, 17 und 18 verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung einer Aufgabe oder zur Ausübung einer Befugnis nach diesem Gesetz erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 31, wird angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraph 24, Absatz eins a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 35

Das Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 59 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2016,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 19, werden im ersten Satz die Worte „des Gemeinschaftsrechtes“ durch die Worte „des Unionsrechtes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 29, Absatz 2, wird in der Ziffer 8, das Wort „zugestimmt“ durch das Wort „eingewilligt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 35, werden im Absatz 3, die Worte „gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften“ durch die Worte „unionsrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 42, lautet:

„Umweltbeschwerde

Paragraph 42

  1. Absatz eins,Berechtigte gemäß Absatz 2, können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Eintritt eines Umweltschadens behauptet wird, schriftlich auffordern, gemäß Paragraph 38, Absatz 2 bis 4 tätig zu werden (Umweltbeschwerde).
  2. Absatz 2,Eine Umweltbeschwerde zu erheben, sind berechtigt:
    1. Ziffer eins
      Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden
      1. Litera a
        in ihrer Gesundheit geschädigt oder in ihrem Eigentum oder sonstigen Rechten an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch durch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes, verletzt oder
      2. Litera b
        dadurch betroffen sind, dass sie in der Nutzung der natürlichen Ressource oder in der Nutzung der Funktionen der betroffenen natürlichen Ressource erheblich eingeschränkt werden können;
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie im Land Salzburg zur Ausübung der Parteirechte befugt sind;
    3. Ziffer 3
      die Salzburger Landesumweltanwaltschaft;
    4. Ziffer 4
      gemäß Paragraph 54, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestellte Naturschutzbeauftragte hinsichtlich der in ihrem jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich eingetretenen Umweltschäden.
  3. Absatz 3,In der Umweltbeschwerde ist der Eintritt eines Umweltschadens sowie im Fall des Absatz 2, Ziffer eins, die Möglichkeit einer Rechtsverletzung glaubhaft zu machen. Sofern die gemäß Absatz eins, angerufene Bezirksverwaltungsbehörde nicht selbst zuständig ist, hat sie die Umweltbeschwerde unverzüglich an die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, zuständige Behörde weiterzuleiten und den Beschwerdeführer davon zu verständigen.
  4. Absatz 4,Lässt die Beschwerde den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen, hat die Behörde den betroffenen Betreibern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und erforderlichenfalls gemäß Paragraph 38, vorzugehen.
  5. Absatz 5,Die Behörde hat die Umweltbeschwerde mit Bescheid zurückzuweisen, wenn kein Umweltschaden vorliegt oder keine Beschwerdeberechtigung besteht, oder abzuweisen, wenn alle erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung eines Umweltschadens bereits getroffen worden sind.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 47, werden die Worte „gemeinschaftsrechtlichen Rechtsaktes“ durch die Worte „unionsrechtlichen Rechtsaktes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 52, wird angefügt:

  1. Absatz 10,Die Paragraphen 19, 29, Absatz 2, 35, Absatz 3,, (§) 42 und 47 und in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 36

Das Salzburger Rettungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 78 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2017,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8 a, lautet:

„Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 8 a

  1. Absatz eins,Die Einsatzleitstelle einer anerkannten Rettungsorganisation im Sinn des Paragraph 3, darf folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Meldungslegern: Identifikationsdaten, Einsatzcode, Rückrufnummer, Aufenthaltsort, Einsatzort und Grund der Meldungslegung;
    2. Litera b
      von Verletzten, Kranken und sonst Hilfsbedürftigen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Einsatzcode, Aufenthaltsort, Einsatzort und Einsatzzielort, Unfallmechanismen, Gesundheitsdaten in Bezug auf medizinische Versorgung, Durchführung von Transporten und empfangene Leistungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Tarifinformationen in Bezug auf Leistungsabrechnung, verrechnete Leistungen;
    3. Litera c
      von Einsatzkräften: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Einsatzcode, Funktion und fachliche Qualifikation, Verfügbarkeit, Einsatzmöglichkeiten, Gefahrenhinweise und Protokolleinträge zum Einsatzverlauf, GPS-Daten;
    4. Litera d
      von Einsatzleitstellen, Einrichtungen im Gesundheitswesen und Leitstellen, die im öffentlichen Interesse betrieben werden, sowie von Krankenanstalten oder Notärzten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, vertragsbezogene Daten und erbrachte Leistungen.
  2. Absatz 2,Die Einsatzleitstelle einer anerkannten Rettungsorganisation, Einrichtungen im Gesundheitswesen, Leitstellen, die im öffentlichen Interesse betrieben werden, sowie die Krankenanstalten oder Notärzte können personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, als gemeinsam Verantwortliche im Sinn des Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, Datenschutz-Grundverordnung verarbeiten. Die Einsatzleitstelle einer anerkannten Rettungsorganisation hat sicherzustellen, dass für jede Einrichtung im Gesundheitswesen, jede Leitstelle, die im öffentlichen Interesse betrieben wird, sowie für jede Krankenanstalt und für jeden Notarzt ein Bereich für die ihn bzw sie betreffenden Rettungseinsätze eingerichtet und von ihm bzw ihr jeweils nur auf den für ihn bzw sie eingerichteten Bereich im jeweils erforderlichen Ausmaß Zugriff auf die Daten gewährt wird.
  3. Absatz 3,Die Einsatzleitstelle darf personenbezogene Daten nach Absatz eins, Litera a bis c an Sicherheitsbehörden und andere inländische sowie ausländische Leitstellen übermitteln, sofern diese personenbezogenen Daten für die Erfüllung der Aufgaben, die diesen im Zusammenhang mit der Durchführung von Rettungseinsätzen obliegen, jeweils erforderlich sind.
  4. Absatz 4,Zugriffe auf personenbezogene Daten nach Absatz eins, durch die Einsatzleitstelle einer anerkannten Rettungsorganisation, die Einrichtungen im Gesundheitswesen, die Leitstellen, die im öffentlichen Interesse betrieben werden, sowie die Krankenanstalten oder Notärzte dürfen nur in anonymisierter Form erfolgen, sobald der Personenbezug für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Zugriffe auf Daten zum Zweck des internen Qualitätsmanagements dürfen nur in anonymisierter Form erfolgen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 15, wird angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 8 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 37

Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2018,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 94, betreffende Zeile:

„§ 94

Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 21, Absatz eins, wird in der Ziffer 12, vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 28, lautet Absatz 6 :

  1. Absatz 6,Die Krankenanstalten sind für Zwecke der Überwachung nosokomialer Infektionen berechtigt, personenbezogene Daten der Patienten durch Pseudonymisierung im Sinn des Artikel 4, Ziffer 5, Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten und für Zwecke der Überwachung anonymisiert weiterzuleiten.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 35, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 41, Im Absatz 11 und 12 werden jeweils im ersten und zweiten Satz vor dem Wort „Daten“ die Wörter „personenbezogenen Daten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 42, Im Absatz 15, wird im ersten Satz und letzten Satz jeweils die Wortfolge „Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 62, wird im Absatz 5, vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 84, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 61, Im Absatz eins, Ziffer 3, wird im dritten und vierten Satz jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 62, Im Absatz 5, wird im Einleitungssatz vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 63, Im Absatz 6, wird im ersten Satz vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 94, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 71, Die Überschrift lautet: Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

Novellierungsanordnung 72, Im Absatz eins, entfällt die Ziffer 18,

Novellierungsanordnung 73, Nach Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 3,Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt L 119 vom 4. Mai 2016.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 99, wird angefügt:

  1. Absatz 9,Die Paragraphen 21, Absatz eins, 28, Absatz 6, 35, Absatz 11, 12 und 15, 62 Absatz 5, 84, Absatz eins, 5 und 6 und (§) 94 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 18, außer Kraft.“

Artikel 38

Das Salzburger Gesundheitsfondsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2018,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 29, Absatz eins, wird im dritten Satz die Wortfolge „zu erfassen und zu übermitteln“ durch die Wortfolge „zu verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 36, wird angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 29, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 39

Das Salzburger Patientinnen- und Patientenentschädigungs-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr 59 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2016,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 10, wird im letzten Satz das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 13, wird angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 10, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 40

Das Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2018,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 11, Die den 8. Abschnitt betreffende Zeile lautet: „Umgang mit personenbezogenen Daten“.

Novellierungsanordnung 12, Die den Paragraph 56, betreffende Zeile wird durch folgende Zeilen ersetzt:

„§ 56

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 56 a

Ausschluss des Widerspruchsrechts und Beschränkung der Informationspflichten

Paragraph 56 b

Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung“

Novellierungsanordnung 13, Die den Paragraph 59, betreffende Zeile lautet:

„§ 59

Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 4, entfällt die Ziffer 3,

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 41, Absatz 3, wird im zweiten Satz vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 44, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Die Kinder- und Jugendanwaltschaft ist ermächtigt, personenbezogene Daten nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2, die eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben darstellen, zu verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 45, Absatz eins, wird in der Ziffer 3, vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift zu Abschnitt 8 lautet: Umgang mit personenbezogenen Daten

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 54, lautet der zweite Satz: „Dabei sind Aktenbestandteile, die die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Artikel 9, der Datenschutz-Grundverordnung enthalten oder deren Kenntnis geeignet erscheint, schutzwürdige Interessen Dritter zu gefährden, unkenntlich zu machen.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 55, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 81, Im Absatz 2, wird im letzten Satz vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 82, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 56, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 56

  1. Absatz eins,Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten, die Leistungen im Sinn des 3. Abschnitts erbringen, sowie von Adoptivwerbern und -werberinnen zur Eignungsbeurteilung und Aufsicht zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich natürlicher Personen: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, berufliche Qualifikation, dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen (Gesellschaft und Soziales), Sozialversicherungsnummer und personenbezogene Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich natürlicher Personen, die unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen, sowie Personen, die mit Pflegepersonen sowie Adoptivwerbern bzw Adoptivwerberinnen nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt leben: personenbezogene Daten gemäß der Ziffer eins,, personenbezogene Daten betreffend die Gesundheit, strafrechtliche Verurteilungen und personenbezogene Daten über die Eignung als Betreuungsperson;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, berufliche Qualifikation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und personenbezogene Daten zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit;
    4. Ziffer 4
      personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit.
  2. Absatz 2,Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinn des 3. Abschnitts erbringen, zum Zweck der Leistungserbringung und -abrechnung zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich natürlicher Personen: Bankverbindung sowie personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, ausgenommen personenbezogene Daten zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich juristischer Personen: Bankverbindung sowie Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, ausgenommen Daten betreffend die berufliche Qualifikation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und die personenbezogenen Daten über die Eignung als Betreuungsperson;
    3. Ziffer 3
      Art, Anzahl, Dauer, Tarife und Kosten der erbrachten Leistungen, Angaben über Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen.
  3. Absatz 3,Die Ermächtigung des Kinder- und Jugendhilfeträgers zur Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Abklärung von Kindeswohlgefährdungen, der Gewährung von Sozialen Diensten, Erziehungshilfen oder Hilfen für junge Erwachsene, der Mitwirkung an der Adoption, der Wahrnehmung der gesetzlichen Vertretung und Obsorge, des Kostenersatzes der vollen Erziehung, der Berechnung des Betreuungsbeitrags, der Abrechnung etwaiger Entgelte für Soziale Dienste und der Stellungnahme an Zivil- oder Strafgerichte richtet sich nach Paragraph 40, B-KJHG 2013. Zu diesen Zwecken ist der Kinder- und Jungendhilfeträger ermächtigt, Daten nach Ziffer eins und 2 von weiteren Familienmitgliedern im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 5, zu verarbeiten. Bei Gefährdungsabklärungen kann der Kinder- und Jugendhilfeträger zusätzlich den Namen (der Bezeichnung) die Anschrift und den Beruf der meldenden Person erfassen, sofern nach Durchführung der Abklärung der Verdacht weiterhin besteht.
  4. Absatz 4,Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ferner berechtigt:
    1. Ziffer eins
      zum Zweck der Dokumentation die personenbezogenen Daten gemäß den Absatz eins bis 3 zu verarbeiten;
    2. Ziffer 2
      zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten Gefährdung eines bestimmten minderjährigen Kindes durch eine bestimmte Person Strafregisterauskünfte nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Strafregistergesetz 1968 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Tilgungsgesetz 1972 bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen;
    3. Ziffer 3
      zum Zweck der Abklärung von Kindeswohlgefährdungen, der Gewährung von Erziehungshilfen, der Eignungsprüfung von und der Aufsicht über Personen, die im Rahmen der Leistungserbringung nach dem 3. Abschnitt Kinder und Jugendliche betreuen, und der Eignungsprüfung von Adoptivwerbern und -werberinnen Sonderauskünfte gemäß Paragraph 9 a, Strafregistergesetz 1968 in Bezug auf Elternteile und sonstige natürliche Personen, die Kinder und Jugendliche nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt betreuen, bei der dafür zuständigen Stelle einzuholen und diese personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
    Zu den in den Ziffer 2 und 3 angeführten Zwecken ist dem Kinder- und Jugendhilfeträger auch die Einsicht in die personenbezogenen Daten der zentralen Gewaltschutzdatei gemäß Paragraph 58 c, Sicherheitspolizeigesetz zu ermöglichen.
  5. Absatz 5,Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist berechtigt, die personenbezogenen Daten zu den in den Absatz eins bis 3 genannten Zwecken an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, andere Kostenträger, Gerichte sowie Einrichtungen, Organisationen und Personen, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen tätig sind oder sein werden, im Einzelfall zu übermitteln, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder und Jugendlichen oder jungen Erwachsenen ist. An Gerichte dürfen die personenbezogenen Daten nur insoweit übermittelt werden, als diese zur Durchführung der jeweiligen Verfahren erforderlich sind und das Kindeswohl oder Verschwiegenheitspflichten der Weitergabe nicht entgegenstehen.
  6. Absatz 6,Anerkannte private Kinder- und Jugendhilfeorganisationen im Sinn des Paragraph 41, Absatz 2, sind ermächtigt, personenbezogene Daten nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, im Zusammenhang mit der Leistungserbringung zu verarbeiten. Sie sind hinsichtlich der Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinn des Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung.
  7. Absatz 7,Private Kinder- und Jugendhilfeorganisationen, die im Auftrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers Soziale Dienste erbringen, sind ermächtigt, personenbezogene Daten nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, die eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung und Dokumentation der Leistungserbringung darstellen, zu verarbeiten. Sie sind hinsichtlich der Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinn des Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung.

Ausschluss des Widerspruchsrechts und Beschränkung der Informationspflichten

Paragraph 56 a

  1. Absatz eins,Personenbezogene Daten im Sinn des Paragraph 56, Absatz eins, 2,, und 3, die zu Zwecken des Paragraph 56, Absatz eins, 2, 3 und 4 verarbeitet werden, gelten im Sinn des Artikel 23, Absatz eins, Litera e, Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet und unterliegen daher nicht dem Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich personenbezogener Daten im Sinn des Paragraph 56, Absatz eins, 2,, und 3, die zu Zwecken des Paragraph 56, Absatz eins, 2, 3 und 4 verarbeitet werden, ist die Informationspflicht gemäß Artikel 14, Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen und die Informationspflicht gemäß Artikel 13, Datenschutz-Grundverordnung nur eingeschränkt zu gewährleisten. Über die Kontaktdaten des allenfalls bestellten Datenschutzbeauftragten, das Bestehen eines Beschwerderechtes bei der Datenschutzbehörde und das im Paragraph 53, geregelte Auskunftsrecht ist in jedem Fall zu informieren.

Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung

Paragraph 56 b

  1. Absatz eins,Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes unter Beachtung der Verarbeitungszwecke des Paragraph 56, ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinn des Paragraph 56, Absatz eins bis 4 als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, Datenschutz-Grundverordnung gemeinsam zu verarbeiten (Soziales Informationssystem).
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Vollziehung des Gesetzes sind unter Beachtung der gesetzlich normierten Verarbeitungszwecke die Bezirksverwaltungsbehörden als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Antragstellern und Leistungsempfängern einschließlich der mitbegünstigten Personen, soweit sie zur Leistungszuerkennung nötig sind, gemeinsam zu verarbeiten (Soziales Informationssystem Bezirksverwaltungsbehörden): Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Aufenthaltstitel, Aufenthaltsstatus, Geschlecht, Familienstand, Sozialversicherungsnummer und ergänzende Daten zur Krankenversicherung, Adress- und Kontaktdaten, ZMR-Auskünfte, Daten zum Einkommen und Vermögen einschließlich Rechtsansprüchen gegenüber Dritten.
  3. Absatz 3,Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben gemeinsam organisatorische und technische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der Artikel 24 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen, die den Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleisten. Die Verantwortung für den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Artikel 25, Datenschutz-Grundverordnung in Form von geeigneten technischen Maßnahmen trifft die Landesregierung.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 59, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 101, Die Überschrift lautet: Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

Novellierungsanordnung 102, Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“und lauten in diesem die Ziffer 3 und 9 :

  1. Ziffer 3
    Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl römisch eins Nr 69; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018,;
  2. Ziffer 9
    Strafregistergesetz 1968, BGBl Nr 277; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018,;“

Novellierungsanordnung 103, Nach Absatz eins, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt L 119 vom 4. Mai 2016.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 63, wird angefügt:

  1. Absatz 4,Die Paragraphen 4, 41, Absatz 3, 44, Absatz 6, 45, Absatz eins,, (§) 54, 55 Absatz 2,, (§) 56, 56a, 56b, und 59 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 55, Absatz 4, außer Kraft.“

Artikel 41

Das Salzburger Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 124 aus 2017,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 11, Die den Paragraph 39, betreffende Zeile wird durch folgende Zeilen ersetzt:

„§ 39

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 39 a

Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung

Paragraph 39 b

Datenverarbeitung durch freie Träger

Paragraph 39 c

Einschränkung der Betroffenenrechte

Paragraph 39 d

Löschung von Daten“

Novellierungsanordnung 12, Die den Paragraph 43, betreffende Zeile lautet:

„§ 43

Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 38, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 21, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden und dem Landesverwaltungsgericht sind zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Einzelfall auf Ersuchen zur Auskunft verpflichtet und von sich aus zur Mitteilung berechtigt:
    1. Ziffer eins
      die Organe des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches;
    2. Ziffer 2
      die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    3. Ziffer 3
      das Arbeitsmarktservice und Sozialministeriumservice;
    4. Ziffer 4
      Personen, die der Hilfe suchenden Person zum Unterhalt verpflichtet sind;
    5. Ziffer 5
      Einrichtungen, die von Hilfe suchenden Personen im Rahmen der Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft aufgesucht werden;
    6. Ziffer 6
      die Dienstgeber einer Hilfe suchenden Person;
    7. Ziffer 7
      die Finanzämter;
    8. Ziffer 8
      der Österreichische Integrationsfonds;
    9. Ziffer 9
      Zustellorgane im Sinn des Zustellgesetzes;
    10. Ziffer 10
      Begutachtende Stellen, welche die Arbeitsfähigkeit der Hilfe suchenden Person beurteilen;
    11. Ziffer 11
      die vom Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung herangezogenen freien Träger für die Erbringung von Beratungs- und Betreuungsdiensten gemäß Paragraph 18,

Novellierungsanordnung 22, Im Absatz 2, wird im Einleitungssatz vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 24, Nach Absatz 6, wird angefügt:

  1. Absatz 7,Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht sind im Sinn des Absatz eins, berechtigt, im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinn des Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991 nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen.
  2. Absatz 8,Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht sind im Sinn des Absatz eins, berechtigt, beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Abfragen nach dem Kriterium der Versicherungsdaten durchzuführen.
  3. Absatz 9,Die gemäß Paragraph 39, verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit sie diese zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
    1. Ziffer eins
      an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände;
    2. Ziffer 2
      an die Träger der Sozialversicherung und den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    3. Ziffer 3
      an das Landesverwaltungsgericht;
    4. Ziffer 4
      an die Finanzämter;
    5. Ziffer 5
      an den Österreichischen Integrationsfonds;
    6. Ziffer 6
      an das Arbeitsmarktservice;
    7. Ziffer 7
      an das Sozialministeriumservice;
    8. Ziffer 8
      an freie Träger, die vom Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Erbringung von Beratungs- und Betreuungsdiensten gemäß Paragraph 18, herangezogenen werden;
    9. Ziffer 9
      an begutachtende Stellen gemäß Paragraph 8, Absatz 3,;
    10. Ziffer 10
      an Einrichtungen, die von Hilfe suchenden Personen im Rahmen der Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft aufgesucht werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 39, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 39

  1. Absatz eins,Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes personenbezogene Daten für folgende Zwecke verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      die Gewährung, Weitergewährung, Erbringung und Einstellung von Hilfeleistungen;
    2. Ziffer 2
      die Einhebung von Kostenersätzen sowie die Rückerstattung von zu Unrecht empfangenen Leistungen;
    3. Ziffer 3
      die Erbringung von Beratungs- und Betreuungsdiensten zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen und zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung.
  2. Absatz 2,In den Angelegenheiten des Absatz eins, dürfen von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden folgende personenbezogenen Daten verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      von Hilfe suchenden Personen für Zwecke des Absatz eins, Ziffer eins und 2 : Personalien, Daten zur Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes, Daten zum Beruf und den Beschäftigungsverhältnissen, Daten zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, Daten zu den Sozialversicherungsverhältnissen einschließlich Sozialversicherungsnummer, Daten über Unterhaltsansprüche und -pflichten, Bestehen eines Vertretungsverhältnisses, Gesundheitsdaten, Daten betreffend die Arbeitsvermittlung und die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft, Daten von Einrichtungen, die von Hilfe suchenden Personen im Rahmen der Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft aufgesucht werden, Daten von Zustellorganen im Sinn des Zustellgesetzes betreffend die Hilfe suchende Person, Daten über Anwesenheitszeiten;
    2. Ziffer 2
      von Hilfe suchenden Personen für Zwecke des Absatz eins, Ziffer 3 :, Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Kontaktdaten, Gesundheitsdaten, Angaben zum Beratungs- bzw Betreuungsbedarf;
    3. Ziffer 3
      von Personen, die der Hilfe suchenden Person zum Unterhalt verpflichtet sind, für Zwecke des Absatz eins, Ziffer eins und 2 : Personalien, Daten über Angehörige im Zusammenhang mit (sonstigen) Unterhaltspflichten, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Daten zum geleisteten Unterhalt;
    4. Ziffer 4
      von Personen, welche die Hilfe suchende Person vertreten, für Zwecke des Absatz eins, Ziffer eins und 2 : Personalien, Art des Vertretungsverhältnisses und Verhältnis zur Hilfe suchenden Person;
    5. Ziffer 5
      von Ehegatten, eingetragenen Partnern, Lebensgefährten, Eltern und Kindern von Hilfe suchenden Personen für Zwecke des Absatz eins, Ziffer eins und 2 : Personalien und Art der Angehörigeneigenschaft;
    6. Ziffer 6
      vom durch den Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung herangezogenen freien Träger für die Zwecke des Absatz eins, Ziffer 3 :, Daten zur Einrichtung, Daten zur Leistungserbringung, Daten zur Auslastung, Daten im Zusammenhang mit der Aufsicht, Daten zur Leistungsabrechnung, Daten betreffend die betreute Person;
    7. Ziffer 7
      von Einrichtungen, die von der Hilfe suchenden Person im Rahmen der Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft aufgesucht werden, für die Zwecke des Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2 :, Daten betreffend die betreute Person.

Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung

Paragraph 39 a

  1. Absatz eins,Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes unter Beachtung der Verarbeitungszwecke des Paragraph 39, Absatz eins, ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinn des Paragraph 39, Absatz 2, als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, Datenschutz-Grundverordnung gemeinsam zu verarbeiten (Soziales Informationssystem).
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes sind unter Beachtung der gesetzlich normierten Verarbeitungszwecke die Bezirksverwaltungsbehörden als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Antragstellern und Leistungsempfängern einschließlich der mitbegünstigten Personen, soweit sie zur Leistungszuerkennung nötig sind, gemeinsam zu verarbeiten (Soziales Informationssystem Bezirksverwaltungsbehörden): Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes bzw Aufenthaltstitel, Geschlecht, Familienstand, Sozialversicherungsnummer und ergänzende Daten zur Krankenversicherung, Adress- und Kontaktdaten, ZMR-Auskünfte, Daten zum Einkommen und Vermögen einschließlich Rechtsansprüche gegen Dritte.
  3. Absatz 3,Die Erfüllung der Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber den Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben gemeinsam organisatorische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der Artikel 24 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen gewährleisten. Die Verantwortung für den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Artikel 25, Datenschutz-Grundverordnung in Form von geeigneten technischen Maßnahmen trifft die Landesregierung.

Datenverarbeitung durch freie Träger

Paragraph 39 b

Einrichtungen gemäß Paragraph 18,, die vom Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Leistungserbringung herangezogen werden, sowie Einrichtungen, die von der Hilfe suchenden Person im Rahmen der Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft aufgesucht werden, sind zur Verarbeitung der für die Leistungserbringung im Einzelfall benötigten personenbezogenen Daten wie Personalien, Daten zum Beruf und den Beschäftigungsverhältnissen, Daten zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, Daten zu den Sozialversicherungsverhältnissen einschließlich Sozialversicherungsnummer, Daten über Unterhaltsansprüche und -pflichten, Bestehen eines Vertretungsverhältnisses, Gesundheitsdaten, Daten betreffend die Arbeitsvermittlung, Daten von Einrichtungen, die von Hilfe suchenden Personen im Rahmen der Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft aufgesucht werden, berechtigt. Sie sind hinsichtlich der Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinn des Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung.

Einschränkung der Betroffenenrechte

Paragraph 39 c

  1. Absatz eins,Personenbezogene Daten gemäß Paragraphen 39, Absatz 2, 39 a, Absatz 2 und 39 b, die zu Zwecken des Paragraph 39, Absatz eins, verarbeitet werden, gelten im Sinn des Artikel 23, Absatz eins, Litera e, Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet und unterliegen daher nicht dem Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich personenbezogener Daten gemäß Paragraphen 39, Absatz 2, 39 a, Absatz 2 und 39 b, die zu Zwecken des Paragraph 39, Absatz eins, verarbeitet werden, ist die Informationspflicht gemäß Artikel 14, Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen und die Informationspflicht gemäß Artikel 13, Datenschutz-Grundverordnung nur eingeschränkt zu gewährleisten. Über die Kontaktdaten des allenfalls bestellten Datenschutzbeauftragten, das Bestehen eines Beschwerderechtes bei der Datenschutzbehörde und das im Absatz 3, geregelte Auskunftsrecht ist in jedem Fall zu informieren.
  3. Absatz 3,Das Auskunftsrecht gemäß Artikel 15, Datenschutz-Grundverordnung besteht, soweit die Kenntnis der in Frage stehenden Daten der betroffenen Person auf Grund ihres Alters, ihres Entwicklungsstandes und ihrer psychischen Verfassung zumutbar ist, dadurch nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen Dritter verletzt würden oder die Erfüllung des mit dem Gesetz verfolgten überwiegenden öffentlichen Interesses gefährdet würde. Im Fall einer Nichterteilung der Auskunft hat der Verantwortliche den Betroffenen auf dessen Verlangen schriftlich über die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung selbst dieser Information würde den genannten Einschränkungsgründen zuwiderlaufen.
  4. Absatz 4,Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.

Löschung von Daten

Paragraph 39 d

Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf der längsten gesetzlichen Frist zur Geltendmachung oder Abwehr von aus dem Akt erschließbaren möglichen Rechtsansprüchen zu löschen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 43, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 41, Die Überschrift lautet: Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

Novellierungsanordnung 42, Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird in diesem nach der Ziffer 13, eingefügt:

  1. Ziffer 13 a
    Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr 9 aus 1992,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018,;“

Novellierungsanordnung 43, Nach Absatz eins, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt L 119 vom 4. Mai 2016.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 46, wird angefügt:

  1. Absatz 14,Die Paragraphen 38, Absatz eins, 2, 7, 8 und 9, (§) 39, 39a, 39b, 39c, 39d und 43 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 38, Absatz 3, außer Kraft.“

Artikel 42

Das Salzburger Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr 19 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 123 aus 2017,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 48, lautet:

„Auskunftspflicht

Paragraph 48

  1. Absatz eins,Die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden und dem Landesverwaltungsgericht zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf Ersuchen im Einzelfall zur Auskunft verpflichtet und haben über alle das Beschäftigungsverhältnis und das Sozialversicherungsverhältnis des Hilfesuchenden und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffenden Tatsachen Auskunft zu erteilen.
  2. Absatz 2,Die Finanzämter haben dem Sozialhilfeträger über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen Auskunft zu erteilen.
  3. Absatz 3,Die Dienstgeber eines Hilfesuchenden oder eines Ersatzpflichtigen haben dem Sozialhilfeträger auf Ersuchen über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis des Dienstnehmers oder der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 € zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices und das Sozialministeriumservice haben der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf Ersuchen im Einzelfall die nach diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte zu dem Hilfesuchenden und den zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen zu erteilen.
  5. Absatz 5,Senioren- und Seniorenpflegeheime, Sonderpflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Sozialen Dienste, die für Hilfesuchende Leistungen der Sozialhilfe erbringen, haben der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden und dem Landesverwaltungsgericht zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf Ersuchen im Einzelfall Auskünfte über Tatsachen, die für die Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, zu erteilen.
  6. Absatz 6,Personen, die dem Hilfesuchenden zum Unterhalt verpflichtet sind oder die den Hilfesuchenden vertreten, haben der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden und dem Landesverwaltungsgericht für die im Absatz eins, genannten Zwecke auf Ersuchen im Einzelfall die für die Aufgabenbesorgung nach diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  7. Absatz 7,Soweit die melderechtlichen Angaben der Personen, die Hilfeleistungen beantragen oder erhalten, widersprüchlich oder zweifelhaft sind, sind die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben berechtigt, im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinn des Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 9 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018,, nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen.
  8. Absatz 8,Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht sind zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben berechtigt, beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Abfragen nach dem Kriterium der Sozialversicherungsdaten durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 50 a, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 50 a

  1. Absatz eins,Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes personenbezogene Daten für folgende Zwecke verarbeiten, soweit dies gesetzlich vorgesehen und notwendig ist. Dies gilt für:
    1. Ziffer eins
      die Gewährung, Weitergewährung, Erbringung und Einstellung von Leistungen und Zuschussleistungen der Sozialhilfe (Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, Soziale Dienste);
    2. Ziffer 2
      die Einhebung von Kostenbeiträgen und -ersätzen sowie die Rückerstattung von zu Unrecht empfangenen Leistungen;
    3. Ziffer 3
      die Gewährung von Förderungen oder Zuschüssen an Senioren- und Seniorenpflegeheime öffentlicher und privater Rechtsträger, Sonderpflegeeinrichtungen, Tageszentren sowie die Gewährung von Zuschüssen an Einrichtungen der Sozialen Dienste gemäß Paragraph 22,;
    4. Ziffer 4
      die Abrechnung von Leistungen mit Senioren- und Seniorenpflegeheimen öffentlicher und privater Rechtsträger, Sonderpflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Sozialen Dienste.
  2. Absatz 2,In den Angelegenheiten des Absatz eins, dürfen von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      von Hilfesuchenden für Zwecke des Absatz eins, Ziffer eins bis 4 : Name, ehemalige Namen, Geburtsort, Geburts- und Sterbedatum, Geschlecht, Adresse, Kontaktdaten, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Hauptwohnsitz, Daten zur Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes, Religionsbekenntnis, Beruf und Tätigkeit, Datum der Anmeldung in der Einrichtung, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Angaben zur Wohnsituation, Angaben zu den weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, Angehörige und Kontaktpersonen, bereichsspezifisches Personenkennzeichen (Gesellschaft und Soziales), Angaben zu vorhandenen Pflegehilfsmitteln, Angaben über zusätzliche in Anspruch genommene Leistungen, Angaben über den Bezug von Pflegegeld, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Daten über Unterhaltsansprüche und -pflichten, Daten zur Berechnung der Eigenleistung, Geschäftsfähigkeit, Bestehen eines Vertretungsverhältnisses, Angaben zu bestehenden gerichtlich angeordneten Maßnahmen in Bezug auf die Unterbringung, Gesundheitsdaten, soweit diese zur Beurteilung des Leistungsumfangs erforderlich sind, Kontaktdaten des Hausarztes, Angaben zur Betreuung und zum Hilfebedarf, Art und Ausmaß der gewährten Leistung, Angaben zu den beantragten und gewährten Hilfen;
    2. Ziffer 2
      von Personen, die Hilfesuchenden zum Unterhalt verpflichtet sind, für Zwecke des Absatz eins, Ziffer eins und 2 : Name, ehemalige Namen, Geburts- und Sterbedatum, Adresse, Kontaktdaten, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Daten über Angehörige im Zusammenhang mit sonstigen Unterhaltspflichten, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Angaben zu den Wohnkosten, Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, bereichsspezifisches Personenkennzeichen (Gesellschaft und Soziales);
    3. Ziffer 3
      von mit Hilfesuchenden im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen für Zwecke des Absatz eins, Ziffer eins und 2 : Name, ehemalige Namen, Geburts- und Sterbedatum, Adresse, Kontaktdaten, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Verhältnis zum Hilfesuchenden, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Angaben zu den Wohnkosten, Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer;
    4. Ziffer 4
      von Personen, die Hilfesuchende vertreten für Zwecke des Absatz eins, Ziffer eins und 2 : Name, Adresse, Kontaktdaten, Art des Vertretungsverhältnisses, Verhältnis zum Hilfesuchenden;
    5. Ziffer 5
      von Angehörigen und Kontaktpersonen der Hilfesuchenden für Zwecke des Absatz eins, Ziffer eins und 2 : Name, Adresse, Kontaktdaten, Art der Angehörigeneigenschaft;
    6. Ziffer 6
      von Senioren- und Seniorenpflegeheimen öffentlicher und privater Rechtsträger, Sonderpflegeeinrichtungen, Tageszentren und Einrichtungen der Sozialen Dienste, die für die Hilfesuchenden Leistungen der Sozialhilfe erbringen, für Zwecke des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 :
      1. Litera a
        hinsichtlich natürlicher Personen: Name, Bezeichnung der Einrichtung, Adresse, Firmenbuchnummer, Kontaktdaten, Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter, Bankverbindung, Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Kostensätze bzw Tarife, Anzahl der Betreuungsplätze, Angaben zur Auslastung, personenbezogene Daten zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, personenbezogene Daten zur Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für die Leistungserbringung sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und -abrechnung;
      2. Litera b
        hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Bezeichnung der Einrichtung, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Kontaktdaten, Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter, Bankverbindung, Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Kostensätze bzw Tarife, Anzahl der Betreuungsplätze, Angaben zur Auslastung, personenbezogene Daten zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, personenbezogene Daten zur Erfüllung der fachlichen Voraussetzung für die Leistungserbringung sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und -abrechnung.
  3. Absatz 3,Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, an die Träger der Sozialversicherung und den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie an das Landesverwaltungsgericht ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungsmöglichkeiten gesetzlich vorgesehen sind, nur zulässig, soweit diese zur Wahrnehmung der den Empfängern gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.
  4. Absatz 4,Eine Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 4 an nicht untersagte Pflegeeinrichtungen nach dem Salzburger Pflegegesetz ist zulässig, soweit sie diese im Einzelfall zur Erbringung ihrer Pflege- bzw Betreuungsleistung benötigen.

Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung

Paragraph 50 b

  1. Absatz eins,Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes unter Beachtung der Verarbeitungszwecke des Paragraph 50 a, Absatz eins, ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinn des Paragraph 50 a, Absatz 2, als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, Datenschutz-Grundverordnung gemeinsam zu verarbeiten (Soziales Informationssystem).
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes sind unter Beachtung der gesetzlich normierten Verarbeitungszwecke die Bezirksverwaltungsbehörden als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Antragstellern und Leistungsempfängern einschließlich der mitbegünstigten Personen, soweit sie zur Leistungszuerkennung nötig sind, gemeinsam zu verarbeiten (Soziales Informationssystem Bezirksverwaltungsbehörden): Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes bzw Aufenthaltstitel, Geschlecht, Familienstand, Sozialversicherungsnummer und ergänzende Daten zur Krankenversicherung, Adress- und Kontaktdaten, ZMR-Auskünfte, personenbezogene Daten zum Einkommen und Vermögen einschließlich Rechtsansprüchen gegenüber Dritten.
  3. Absatz 3,Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben gemeinsam organisatorische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn des Artikel 24 und des Artikel 32, Datenschutz-Grundverordnung zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen gewährleisten. Die Verantwortung für den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Artikel 25, Datenschutz-Grundverordnung in Form von geeigneten technischen Maßnahmen trifft die Landesregierung.

Datenverarbeitung durch Pflegeeinrichtungen

Paragraph 50 c

Nicht untersagte Pflegeeinrichtungen nach dem Salzburger Pflegegesetz, die vom Sozialhilfeträger zur Leistungserbringung herangezogen werden, sowie Einrichtungen, denen das Land Salzburg für die Leistungserbringung gemäß Paragraph 22, Förderungen gewährt, sind zur Verarbeitung der für die Leistungserbringung im Einzelfall benötigten personenbezogenen Daten berechtigt. Zu diesen personenbezogenen Daten zählen: Name, Geburtsort, Geburts- und Sterbedatum, Adresse, Kontaktdaten, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Religionsbekenntnis, Beruf und Tätigkeit, Sozialversicherungsnummer, Geschäftsfähigkeit, Bestehen eines Vertretungsverhältnisses, Angaben über den Bezug von Pflegegeld, Daten zur Berechnung der Eigenleistung, Gesundheitsdaten, soweit diese zur Betreuung erforderlich sind, Angaben zur Betreuung und zum Hilfebedarf sowie Angaben zu den beantragten und gewährten Hilfen. Verantwortlicher im Sinn des Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung ist bei der Verarbeitung dieser Daten die jeweils verarbeitende Pflegeeinrichtung.

Einschränkung der Betroffenenrechte

Paragraph 50 d

  1. Absatz eins,Personenbezogene Daten gemäß Paragraphen 50 a, Absatz 2, 50 b, Absatz 2 und 50 c, die zu Zwecken des Paragraph 50 a, Absatz eins, verarbeitet werden, gelten im Sinn des Artikel 23, Absatz eins, Litera e, Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet und unterliegen daher nicht dem Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich personenbezogener Daten gemäß Paragraphen 50 a, Absatz 2, 50 b, Absatz 2 und 50 c, die zu Zwecken des Paragraph 50 a, Absatz eins, verarbeitet werden, ist die Informationspflicht gemäß Artikel 14, Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen und die Informationspflicht gemäß Artikel 13, Datenschutz-Grundverordnung nur eingeschränkt zu gewährleisten. Über die Kontaktdaten des allenfalls bestellten Datenschutzbeauftragten, das Bestehen eines Beschwerderechtes bei der Datenschutzbehörde und das im Absatz 3, geregelte Auskunftsrecht ist in jedem Fall zu informieren.
  3. Absatz 3,Das Auskunftsrecht gemäß Artikel 15, Datenschutz-Grundverordnung besteht, soweit die Kenntnis der in Frage stehenden personenbezogenen Daten der betroffenen Person auf Grund ihres Alters, ihres Entwicklungsstandes und ihrer psychischen Verfassung zumutbar ist, dadurch nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen Dritter verletzt würden oder die Erfüllung des mit dem Gesetz verfolgten überwiegenden öffentlichen Interesses gefährdet würde. Im Fall einer Nichterteilung der Auskunft hat der Verantwortliche den Betroffenen auf dessen Verlangen schriftlich über die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, bereits die Erteilung dieser Information würde den genannten Einschränkungsgründen zuwiderlaufen.
  4. Absatz 4,Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.

Löschung von Daten

Paragraph 50 e

Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf der längsten gesetzlichen Frist zur Geltendmachung oder Abwehr von aus dem Akt erschließbaren möglichen Rechtsansprüchen zu löschen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 61, wird angefügt:

  1. Absatz 9,Die Paragraphen 48, 50 a, 50 b, 50 c, 50 d und 50 e in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 43

Das Salzburger Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2016,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgenden Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 11, Die die Paragraphen 16 und 17 betreffenden Zeilen werden durch folgende Zeilen ersetzt:

„§ 16

Auskunftsermächtigung und -verpflichtung

Paragraph 16 a

Abfragen von Informationssystemen

Paragraph 17

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 17 a

Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung

Paragraph 17 b

Datenverarbeitung durch Einrichtungen und Institutionen der Grundversorgung

Paragraph 17 c

Einschränkung der Betroffenenrechte

Paragraph 17 d

Löschung von Daten“

Novellierungsanordnung 12, Die den Paragraph 21, betreffende Zeile lautet:

„§ 21

Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 4, wird in der Ziffer 8, der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 9
    Online-Datenbankabfragesysteme: webbasierte oder automatisierte Zugriffe auf Datenbanken, die eine Abfrage von Daten nach vordefinierten Parametern ermöglicht.“

Novellierungsanordnung 3, Die Paragraphen 16 und 17 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„Auskunftsermächtigung und -verpflichtung

Paragraph 16

  1. Absatz eins,Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Gemeindeverbände, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, der Österreichische Integrationsfonds sowie die Träger der Sozialversicherung, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet der Landesregierung als grundversorgungsgewährende Behörde, Auskünfte über versorgungsrelevante Umstände zu übermitteln, sofern die Landesregierung diese personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt. Zu den versorgungsrelevanten Umständen zählen insbesondere personenbezogene Daten zur Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit sowie personenbezogene Daten betreffend eine Rückerstattungspflicht.
  2. Absatz 2,Dienst- und Auftraggeber von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden sind ermächtigt und auf Ansuchen der Behörde verpflichtet, Auskünfte über alle das Beschäftigungs- oder Beauftragungsverhältnis betreffenden Umstände zu erteilen, sofern die Daten zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit oder der Rückerstattungspflichten von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden benötigt werden.
  3. Absatz 3,Private Einrichtungen und Institutionen, die gemäß Paragraph 12, Absatz 2, zur Leistungserbringung herangezogen werden, sind ermächtigt und auf Ansuchen der Behörde verpflichtet, Auskünfte über versorgungsrelevante Umstände zur Beurteilung der Gewährung, der Ablehnung, der Einschränkung, des Ruhens oder des Erlöschens der Grundversorgungsleistungen zu erteilen.
  4. Absatz 4,Bestandgeber von individuellen Unterkünften sind ermächtigt und auf Ansuchen der Behörde verpflichtet, Auskünfte über alle das Bestandsverhältnis betreffenden Umstände zu erteilen, sofern die Daten zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit oder der Rückerstattungspflichten von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden benötigt werden.

Abfragen von Informationssystemen

Paragraph 16 a

  1. Absatz eins,Soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach diesem Gesetz darstellt, ist die Landesregierung ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      melderechtliche Angaben von hilfs- und schutzbedürftigen Personen sowie deren Dienstgebern, Auftragsgebern und Bestandsgebern von individuellen Unterkünften im Zentralen Melderegister (Paragraph 16, MeldeG) abzufragen;
    2. Ziffer 2
      aus dem Zentralen Fremdenregister (Paragraph 26, BFA-VG) die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 BFA-VG verarbeiteten Daten sowie die gemäß Paragraph 28, Absatz eins, BFA-VG verarbeiteten Verfahrensdaten abzufragen.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung ist weiters ermächtigt, auf Online-Datenbankabfragesysteme im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 9, zurückzugreifen, sofern eine Auskunftsermächtigung und -verpflichtung nach Paragraph 16, besteht und der Zugriff webbasiert oder automatisiert ermöglicht wird.

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 17

  1. Absatz eins,Die Landesregierung darf im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes personenbezogene Daten für folgende Zwecke verarbeiten, soweit dies gesetzlich vorgesehen und notwendig ist:
    1. Ziffer eins
      die Gewährung, Weitergewährung, Ablehnung, Einschränkung, das Ruhen und Erlöschen der Grundversorgung,
    2. Ziffer 2
      die Einhebung von Kostenbeiträgen im Rahmen des Einsatzes der eigenen Mittel, sowie die Rückerstattung von zu Unrecht empfangenen Leistungen,
    3. Ziffer 3
      die Aufsicht und Qualitätssicherung über Einrichtungen und Institutionen, welche zur Leistungserbringung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, herangezogen werden,
    4. Ziffer 4
      die Abrechnung von Leistungen mit Gebietskörperschaften nach der Grundversorgungs-vereinbarung – Artikel 15 a, B-VG, Trägern der Sozialversicherung sowie Einrichtungen und Institutionen, welche zur Leistungserbringung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, herangezogen werden,
    5. Ziffer 5
      die Leistungsplanung und Steuerung der Belegung bzw Nutzung der Leistungsangebote.
  2. Absatz 2,In den Angelegenheiten des Absatz eins, dürfen von der Landesregierung insbesondere folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden für Zwecke des Absatz eins, Ziffer eins bis 5 : Daten, die sich auf die für die Versorgung relevanten Umstände beziehen: Identitäts-, Melde- Aufenthalts- und Kontaktdaten, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, personenbezogene Daten zur Beurteilung der Schutzbedürftigkeit, personenbezogene Daten zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, der Art und des Ausmaßes des Versorgungsbedarfs, sowie des Einsatzes eigener Mittel und eigener Kräfte, personenbezogene Daten zur Beurteilung der Gewährung, Weitergewährung, Ablehnung und Einschränkung, Ruhen und Erlöschen der Grundversorgung;
    2. Ziffer 2
      von Dienstgebern und Auftraggebern, die auf Grund eines Beschäftigungs- oder Beauftragungsverhältnisses im Rahmen einer unselbstständigen oder selbstständigen Tätigkeit hilfs- und schutzbedürftigen Fremden zu einer Entgeltleistung verpflichtet sind oder waren, für Zwecke des Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 : Identitäts-, Melde-, Aufenthalts-, und Kontaktdaten, personenbezogene Daten zur Beurteilung der Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis;
    3. Ziffer 3
      von Personen, die hilfs- und schutzbedürftigen Fremden auf Grund gesetzlicher, statuarischer oder vertraglicher Regelung zum Unterhalt, zur Leistung der Grundversorgung oder einer gleichartigen Versorgung verpflichtet sind, für Zwecke des Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 : Identitäts-, Melde-, Aufenthalts-, und Kontaktdaten, personenbezogene Daten über Angehörige im Zusammenhang mit Unterhaltspflichten, personenbezogene Daten zur Beurteilung der Versorgungsansprüche inklusive Einkommens- und Vermögennachweise und -verhältnisse;
    4. Ziffer 4
      von Personen, die hilfs- und schutzbedürftige Fremde gesetzlich oder vertraglich vertreten, für Zwecke des Absatz eins, Ziffer eins und 2 : Name, Adresse, Kontaktdaten, Art und Umfang des Vertretungsverhältnisses;
    5. Ziffer 5
      von Ehegatten, eingetragenen Partnern, Lebensgefährten, Eltern und Kindern von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden für Zwecke des Absatz eins, Ziffer eins und 2 : Name, Adresse, Kontaktdaten und Art der Angehörigeneigenschaft;
    6. Ziffer 6
      von Einrichtungen und Institutionen, die zur Leistungserbringung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, herangezogen werden, inklusive deren vertretungsbefugten Organen und verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für Zwecke des Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 : Identitäts-, Melde-, Aufenthalts- und Kontaktdaten, personenbezogene Daten zur Abrechnung von Leistungen, personenbezogene Daten zur Qualitätssicherung der Leistungserbringung;
    7. Ziffer 7
      von Bestandgebern von individuellen Unterkünften für Zwecke des Absatz eins, Ziffer eins bis 5 : Identitäts-, Melde-, Aufenthalts- und Kontaktdaten.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz 2, verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit sie diese zur Erfüllung der ihnen übertragenen gesetzlichen Aufgaben benötigen:
    1. Ziffer eins
      an Rechtsträger des Bundes und der Länder im Rahmen der Versorgung der hilfs- und schutzbedürftigen Fremden inklusive Einrichtungen und Institutionen, die zur Leistungserbringung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, herangezogen werden,
    2. Ziffer 2
      an die Träger der Sozialversicherung und den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
    3. Ziffer 3
      an die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice,
    4. Ziffer 4
      an den Österreichischen Integrationsfonds,
    5. Ziffer 5
      an die Finanzämter,
    6. Ziffer 6
      an die Bezirksverwaltungsbehörden in Vollziehung der Aufgaben als Gesundheitsbehörde, Kinder- und Jugendhilfe und Behörde der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie deren sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden,
    7. Ziffer 7
      an Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
    8. Ziffer 8
      an die Verwaltungsgerichte,
    9. Ziffer 9
      an das Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge,
    10. Ziffer 10
      an sonstige Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände im Einzelfall auf deren begründetes Ersuchen.

Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung

Paragraph 17 a

  1. Absatz eins,Für Zwecke des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5 ist die Landesregierung ermächtigt, im Rahmen des gemäß Paragraph 8, Absatz eins, GVG-Bund eingerichteten Betreuungsinformationssystems personenbezogene Daten von zu versorgenden Fremden als gemeinsam Verantwortliche im Sinn des Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung und die gemäß Paragraph 12, Absatz 2, herangezogenen Einrichtungen und Institutionen sind unter Beachtung der Verarbeitungszwecke des Paragraph 17, Absatz eins, ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinn des Paragraph 17, Absatz 2, als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, Datenschutz-Grundverordnung zur Vollziehung dieses Gesetzes gemeinsam zu verarbeiten. Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

Datenverarbeitung durch Einrichtungen und Institutionen der Grundversorgung

Paragraph 17 b

Einrichtungen und Institutionen, welche zur Leistungserbringung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, herangezogen werden, sind zur Verarbeitung der für die Leistungserbringung im Einzelfall benötigten personenbezogenen Daten, soweit dies zur Gestaltung der Betreuung und des Lebensumfeldes sowie zur Versorgung des betroffenen Menschen zwingend erforderlich ist, berechtigt. Sie sind hinsichtlich der Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinn des Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung.

Einschränkung der Betroffenenrechte

Paragraph 17 c

  1. Absatz eins,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Landesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Datenschutz-Grundverordnung. Darüber ist der Betroffene in geeigneter Weise zu informieren.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Landesgesetz ist die Informationspflicht gemäß Artikel 14, Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen und die Informationspflicht gemäß Artikel 13, Datenschutz-Grundverordnung nur eingeschränkt zu gewährleisten. Über die Kontaktdaten des allenfalls bestellten Datenschutzbeauftragten, das Bestehen eines Beschwerderechtes bei der Datenschutzbehörde und das in den Absatz 3 bis 5 geregelte Auskunftsrecht ist in jedem Fall zu informieren.
  3. Absatz 3,Das Auskunftsrecht gemäß Artikel 15, Datenschutz-Grundverordnung besteht, soweit die Kenntnis der in Frage stehenden Daten der betroffenen Person auf Grund ihres Alters, ihres Entwicklungsstandes und ihrer psychischen Verfassung zumutbar ist, dadurch nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen Dritter verletzt würden oder die Erfüllung des mit dem Gesetz verfolgten überwiegenden öffentlichen Interesses gefährdet würde.
  4. Absatz 4,Eine Auskunftserteilung gemäß Artikel 15, Datenschutz-Grundverordnung hat zu unterbleiben, soweit dies nach einem der folgenden Tatbestände notwendig und verhältnismäßig ist:
    1. Ziffer eins
      zum Schutz der nationalen Sicherheit und Landesverteidigung,
    2. Ziffer 2
      zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,
    3. Ziffer 3
      zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich,
    4. Ziffer 4
      zum Schutz der Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder
    5. Ziffer 5
      aus sonstigen überwiegenden öffentlichen Interessen.
  5. Absatz 5,Im Fall einer Nichterteilung der Auskunft hat der Verantwortliche den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Informationen würde den im Absatz 3 und 4 genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.
  6. Absatz 6,Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.

Löschung von Daten

Paragraph 17 d

Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf der längsten gesetzlichen Frist zur Geltendmachung oder Abwehr von aus dem Akt erschließbaren möglichen Rechtsansprüchen zu löschen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 21, lautet:

„Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

Paragraph 21

  1. Absatz eins,Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
    1. Ziffer eins
      Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl römisch eins Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 145 aus 2017,;
    2. Ziffer 2
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 30 aus 2018,;
    3. Ziffer 3
      BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018,;
    4. Ziffer 4
      Exekutionsordnung – EO, RGBl Nr 79 aus 1896,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018,;
    5. Ziffer 5
      Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl römisch eins Nr 100; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018,;
    6. Ziffer 6
      Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 – GVG-B 2005, Bundesgesetzblatt Nr 405 aus 1991,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018,;
    7. Ziffer 7
      Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr 9 aus 1992,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018,;
    8. Ziffer 8
      Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018,;
    9. Ziffer 9
      Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 29 aus 2018,.
  2. Absatz 2,Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt L 119 vom 4. Mai 2016.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 24, wird angefügt:

  1. Absatz 5,Die Paragraphen 4, 16, 16 a, 17, 17 a, 17 b, 17 c, 17 d und 21 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 44

Das Salzburger Pflegegesetz, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2015,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden die die Paragraphen 34 und 34 a betreffenden Zeilen durch folgende Zeilen ersetzt:

„§ 34

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 34 a

Einschränkung der Betroffenenrechte

11. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Paragraph 34 b

Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht“

Novellierungsanordnung 2, Die Paragraphen 34 und 34 a werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 34

  1. Absatz eins,Die Landesregierung darf im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes folgende personenbezogene Daten von Pflegeeinrichtungen und ihren Kunden zum Zwecke der Aufsicht im Sinn des 10. Abschnittes verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      von Senioren- und Seniorenpflegeheimen, Tageszentren und Einrichtungen der Hauskrankenpflege und Haushaltshilfe, die für ihre Kunden Pflege- und Betreuungsleistungen erbringen:
      1. Litera a
        hinsichtlich natürlicher Personen: Name, Bezeichnung der Einrichtung, Adresse, Firmenbuchnummer, Kontaktdaten, Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter bzw Mitarbeiterinnen, Art und Umfang der angebotenen und erbrachten Leistungen, Kostensätze bzw Tarife, Anzahl der Betreuungsplätze, Angaben zur Auslastung, personenbezogene Daten zur wirtschaftlichen Verantwortlichkeit und Leistungsfähigkeit, personenbezogene Daten zur Erfüllung der fachlichen Voraussetzung für die Leistungserbringung sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit;
      2. Litera b
        hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Bezeichnung der Einrichtung, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Kontaktdaten, Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter bzw Mitarbeiterinnen, Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Kostensätze bzw Tarife, Anzahl der Betreuungsplätze, Angaben zur Auslastung, personenbezogene Daten zur wirtschaftlichen Verantwortlichkeit und Leistungsfähigkeit, personenbezogene Daten zur Erfüllung der fachlichen Voraussetzung für die Leistungserbringung sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit;
    2. Ziffer 2
      von Kunden von Pflegeeinrichtungen: Personendaten, Kontaktdaten, Versicherungsdaten, Pflege- und Betreuungsdaten, Gesundheitsdaten, Kontaktdaten des Hausarztes, Geschäftsfähigkeit bzw Angaben bei Bestehen eines Vertretungsverhältnisses, Angehörige und Kontaktpersonen, Angaben zur Wohnsituation und zu den weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, Datum der Anmeldung in der Einrichtung, Angaben zu vorhandenen Pflegehilfsmitteln, Angaben über zusätzliche in Anspruch genommene Leistungen, Angaben zu bestehenden gerichtlich angeordneten Maßnahmen in Bezug auf die Unterbringung.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung kann von den Trägern der Pflegeeinrichtungen die Bekanntgabe von personenbezogenen Daten über ihre Leistungen verlangen, insbesondere über:
    1. Ziffer eins
      die angebotenen Leistungen und deren Entgelte;
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der Leistungsbezieher nach Alter und erbrachten Leistungen;
    3. Ziffer 3
      die Anzahl der erbrachten Leistungseinheiten;
    4. Ziffer 4
      die Anzahl der Mitarbeiter nach abgeschlossener Berufsausbildung, Tätigkeitsbereichen und Beschäftigungsausmaß;
    5. Ziffer 5
      die leistungsbezogene Jahresbetriebsabrechnung unter Ausweisung der Kostenarten;
    6. Ziffer 6
      in Senioren- und Seniorenpflegeheimen die Anzahl der Wohneinheiten und der angebotenen Plätze sowie über die Ausstattung.
  3. Absatz 3,Die Träger der Pflegeeinrichtungen sind zur Bekanntgabe der von der Landesregierung verlangten und zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten verpflichtet.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung ist ermächtigt, die personenbezogenen Daten über die angebotenen Leistungen und deren Entgelte, in Senioren- und Seniorenpflegeheimen auch über die Anzahl der Wohneinheiten, die Anzahl der angebotenen Plätze und die Ausstattung, zu veröffentlichen.

Einschränkung der Betroffenenrechte

Paragraph 34 a

  1. Absatz eins,Personenbezogene Daten gemäß Paragraph 34, Absatz eins,, die zum Zweck der Aufsicht gemäß diesem Abschnitt verarbeitet werden, gelten im Sinn des Artikel 23, Absatz eins, Litera e, Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet und unterliegen daher nicht dem Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich personenbezogener Daten gemäß Paragraph 34, Absatz eins,, die zum Zweck der Aufsicht gemäß diesem Abschnitt verarbeitet werden, ist die Informationspflicht gemäß Artikel 14, Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen und die Informationspflicht gemäß Artikel 13, Datenschutz-Grundverordnung nur eingeschränkt zu gewährleisten. Über die Kontaktdaten des allenfalls bestellten Datenschutzbeauftragten, das Bestehen eines Beschwerderechtes bei der Datenschutzbehörde und das im Absatz 3, geregelte Auskunftsrecht ist in jedem Fall zu informieren.
  3. Absatz 3,Das Auskunftsrecht gemäß Artikel 15, Datenschutz-Grundverordnung besteht, soweit die Kenntnis der in Frage stehenden Daten der betroffenen Person auf Grund ihres Alters, ihres Entwicklungsstandes und ihrer psychischen und physischen Verfassung zumutbar ist, dadurch nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen Dritter verletzt würden oder die Erfüllung des mit dem Gesetz verfolgten überwiegenden öffentlichen Interesses gefährdet würde. Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft hat der Verantwortliche den Betroffenen auf dessen Verlangen schriftlich über die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung selbst dieser Information würde den genannten Einschränkungsgründen zuwiderlaufen.
  4. Absatz 4,Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.

11. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

Paragraph 34 b,

  1. Absatz eins,Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
    1. Ziffer eins
      Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 131 aus 2017,;
    2. Ziffer 2
      Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018,.
  2. Absatz 2,Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt L 119 vom 4. Mai 2016.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 38, wird angefügt:

  1. Absatz 6,Die Paragraphen 34, 34 a und 34 b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 45

Das Salzburger Behindertengesetz 1981, LGBl Nr 93, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 123 aus 2017,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 11, Nach der den Paragraph 4 b, betreffenden Zeile wird eingefügt:

„§ 4c

Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen“

Novellierungsanordnung 12, Nach der den Paragraph 18, betreffenden Zeile wird eingefügt:

„§ 18a

Örtliche Zuständigkeit“

Novellierungsanordnung 13, Die die Paragraphen 19 und 19 a betreffenden Zeilen werden durch folgende Zeilen ersetzt:

„§ 19

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 19 a

Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung

Paragraph 19 b

Datenverarbeitung durch Einrichtungen der Behindertenhilfe

Paragraph 19 c

Einschränkung der Betroffenenrechte

Paragraph 19 d

Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zum Haushaltsvollzug“

Novellierungsanordnung 14, Die den Paragraph 21 a, betreffende Zeile wird durch folgende Zeilen ersetzt:

„§ 21a

Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

Paragraph 21 b

Umsetzungshinweis“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 4 b, wird eingefügt:

„Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen

Paragraph 4 c

  1. Absatz eins,Websites und mobile Anwendungen des Landes Salzburg, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Absatz 2, zu entsprechen. Hiervon ausgenommen sind folgende Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:
    1. Ziffer eins
      Dateien mit Büroanwendungsformaten, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden und deren Inhalte nicht für laufende Verwaltungsverfahren des jeweiligen Rechtsträgers erforderlich sind;
    2. Ziffer 2
      aufgezeichnete zeitbasierte Medien, wie Video- und Audiomedien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden;
    3. Ziffer 3
      live übertragene zeitbasierte Medien;
    4. Ziffer 4
      Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden;
    5. Ziffer 5
      Inhalte von Dritten, die vom jeweiligen Rechtsträger weder finanziert noch entwickelt werden und die auch nicht dessen Kontrolle unterliegen;
    6. Ziffer 6
      Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, wenn sie auf Grund
      1. Litera a
        der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit der Erhaltung des betreffenden Gegenstandes oder der Authentizität der Reproduktion oder
      2. Litera b
        der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in mit den Barrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden könnte,
    nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können;
    1. Ziffer 7
      Inhalte, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind (Extranets und Intranets) und die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese Websites grundlegend überarbeitet werden;
    2. Ziffer 8
      Inhalte, die als Archive gelten und somit ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für laufende Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden;
    3. Ziffer 9
      Inhalte von Schulen und Einrichtungen nach dem Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007, mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen;
    4. Ziffer 10
      Inhalte, bei denen die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Absatz 2, zu einer unverhältnismäßigen Belastung des jeweiligen Rechtsträgers führen würde. Bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit der Belastung sind insbesondere die Größe, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art des Rechtsträgers, die geschätzten Kosten und Vorteile für den jeweiligen Rechtsträger im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderungen sowie die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der betreffenden Website oder mobilen Anwendung zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung der Web-Accessibility-Richtlinie erforderlich ist. Dabei ist festzulegen, dass Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, wenn sie den sie betreffenden Teilen von harmonisierten Normen, deren Referenzen nach der Verordnung (EU) Nr 1025 aus 2012, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen. Ist eine derartige Veröffentlichung nicht erfolgt, so sind für Inhalte von Websites die sie betreffenden Teile der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04), einer nach Artikel 6, Absatz 4, Web-Accessibility-Richtlinie festgelegten neueren Fassung dieser Norm oder einer nach dieser Bestimmung festgelegten anderen europäischen Norm für verbindlich zu erklären. Für Inhalte von mobilen Anwendungen gilt dies, wenn weder eine Veröffentlichung der Referenzen von harmonisierten Normen erfolgt ist noch technische Spezifikationen, die nach Artikel 6, Absatz 2, Web-Accessibility-Richtlinie vorgegeben wurden, vorliegen.
  3. Absatz 3,Die im Absatz eins, erster Satz genannten Rechtsträger haben auf ihrer Website eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Hierfür ist die nach Artikel 7, Web-Accessibility-Richtlinie erlassene Mustererklärung zu verwenden. Die Rechtsträger haben jede Mitteilung von Nutzern ihrer Website oder mobilen Anwendung zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und dem jeweiligen Nutzer das Ergebnis dieser Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 10 von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind binnen zwei Monaten zu beantworten.
  4. Absatz 4,Die beim Amt der Salzburger Landesregierung zuständige Dienststelle für Internetauftritte des Landes Salzburg hat zu prüfen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Absatz 2 und der hierzu erlassenen Verordnung entsprechen und hierüber jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen und diesen der Landesregierung vorzulegen. Die Überwachung und die Berichterstattung haben unter Einhaltung der nach Artikel 8, Absatz 2 und 6 Web-Accessibility-Richtlinie festgelegten Überwachungsmethode und Modalitäten für die Berichterstattung zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Beschwerden betreffend die Verletzung der Absatz eins, Ziffer 10,, Absatz 2 und 3 sind von der Anlaufstelle gemäß Paragraph 15 b, entgegenzunehmen und zu prüfen. “

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 15 b, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird angefügt:

  1. Absatz 2,Die für Behinderung und Inklusion zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung ist auch Ombudsstelle im Sinn des Artikel 9, Web-Accessibility-Richtlinie. Sie hat für die wirksame Behandlung der Beschwerden gemäß Paragraph 4 c, Absatz 5, zu sorgen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 18, wird eingefügt:

„Örtliche Zuständigkeit

Paragraph 18 a

Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde für die Besorgung der Aufgaben der Eingliederungshilfe (Paragraph 5,) richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Menschen mit Behinderungen. Wird auf Grund einer Maßnahme des Wohnens in der betreffenden Wohneinrichtung der Hauptwohnsitz begründet, bleibt jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Hauptwohnsitz vor der erstmaligen Aufnahme in eine Wohneinrichtung befunden hat.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraphen 19 und 19 a werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 19

  1. Absatz eins,Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes personenbezogene Daten für folgende Zwecke verarbeiten, soweit dies gesetzlich vorgesehen und notwendig ist:
    1. Ziffer eins
      die Gewährung, Weitergewährung, Erbringung und Einstellung von Hilfeleistungen;
    2. Ziffer 2
      die Einhebung von Kostenbeiträgen und -ersätzen sowie die Rückerstattung von zu Unrecht empfangenen Leistungen;
    3. Ziffer 3
      die Aufsicht über Einrichtungen der Behindertenhilfe;
    4. Ziffer 4
      die Abrechnung von Leistungen mit Einrichtungen der Behindertenhilfe;
    5. Ziffer 5
      die Leistungsplanung und Steuerung der Belegung bzw Nutzung der Leistungsangebote.
  2. Absatz 2,In den Angelegenheiten des Absatz eins, dürfen von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      von Menschen mit Behinderungen für Zwecke des Absatz eins, Ziffer eins bis 4 : Name, ehemalige Namen, Geburts- und Sterbedatum, Adresse, Kontaktdaten, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes, Religionsbekenntnis, Beruf und Tätigkeit, Bankverbindung, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Sozialleistungen einschließlich pflegebezogener Leistungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, bereichsspezifisches Personenkennzeichen (Gesellschaft und Soziales), Daten über Unterhaltsansprüche und -pflichten, Geschäftsfähigkeit, Bestehen eines Vertretungsverhältnisses, Art und Einschätzung der Behinderung, Gesundheitsdaten, soweit diese zur Beurteilung der Behinderung erforderlich sind, Angaben zur Betreuung und zum Hilfebedarf, Angaben zum persönlichen und sozialen Umfeld, Angaben zu den beantragten und gewährten Hilfen sowie An- und Abwesenheiten bei den Maßnahmen der Eingliederungshilfe;
    2. Ziffer 2
      von Menschen mit Behinderungen für Zwecke des Absatz eins, Ziffer 5 :, Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Kontaktdaten, Art und Einschätzung der Behinderung, Gesundheitsdaten, soweit diese zur Beurteilung der Behinderung erforderlich sind, Angaben zur Betreuung und zum Hilfebedarf;
    3. Ziffer 3
      von Personen, die Menschen mit Behinderungen zum Unterhalt verpflichtet sind, für Zwecke des Absatz eins, Ziffer eins und 2 : Name, ehemalige Namen, Geburts- und Sterbedatum, Adresse, Kontaktdaten, Geschlecht, Familienstand, Daten über Angehörige im Zusammenhang mit (sonstigen) Unterhaltspflichten, Bankverbindung, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer sowie bereichsspezifisches Personenkennzeichen (Gesellschaft und Soziales);
    4. Ziffer 4
      von Personen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, für Zwecke des Absatz eins, Ziffer eins und 2 : Name, ehemalige Namen, Adresse, Kontaktdaten, Art des Vertretungsverhältnisses und Verhältnis zum Menschen mit Behinderungen;
    5. Ziffer 5
      von Ehegatten, eingetragenen Partnern, Lebensgefährten, Eltern und Kindern von Menschen mit Behinderungen für Zwecke des Absatz eins, Ziffer eins und 2 : Name, ehemalige Namen, Adresse, Kontaktdaten und Art der Angehörigeneigenschaft;
    6. Ziffer 6
      von Einrichtungen und Personen, die Menschen mit Behinderungen Hilfeleistungen gemäß Paragraph 3, gewähren, für Zwecke des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 :
      1. Litera a
        hinsichtlich natürlicher Personen: Name, Bezeichnung der Einrichtung, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Kontaktdaten, Bankverbindung, Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Kostensätze, Anzahl der Betreuungsplätze, Angaben zur Auslastung, personenbezogene Daten zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, personenbezogene Daten zur Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für die Leistungserbringung sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Aufsicht, Leistungserbringung und -abrechnung;
      2. Litera b
        hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Bezeichnung der Einrichtung, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Kontaktdaten, Bankverbindung, Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Kostensätze, Anzahl der Betreuungsplätze, Angaben zur Auslastung, personenbezogene Daten zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, personenbezogene Daten zur Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für die Leistungserbringung sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Aufsicht, Leistungserbringung und -abrechnung.
  3. Absatz 3,In den Angelegenheiten des Absatz eins, sind der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden und dem Landesverwaltungsgericht auf Ersuchen im Einzelfall zur Auskunftserteilung verpflichtet:
    1. Ziffer eins
      die Organe des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches;
    2. Ziffer 2
      die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    3. Ziffer 3
      das Arbeitsmarktservice und Sozialministeriumservice;
    4. Ziffer 4
      Personen, die dem Menschen mit Behinderungen zum Unterhalt verpflichtet sind;
    5. Ziffer 5
      Einrichtungen und Personen, die Menschen mit Behinderungen behandeln, betreuen oder vertreten;
    6. Ziffer 6
      die Dienstgeber eines Menschen mit Behinderungen.
  4. Absatz 4,Soweit die melderechtlichen Angaben der Personen, die Hilfeleistungen beantragen oder erhalten, widersprüchlich oder zweifelhaft sind, sind die Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht für Zwecke gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 berechtigt, im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinn des Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991 nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen.
  5. Absatz 5,Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, an die Träger der Sozialversicherung und den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie an das Landesverwaltungsgericht ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungsmöglichkeiten gesetzlich vorgesehen sind, nur im Einzelfall auf deren begründetes Ersuchen und nur insoweit, als diese personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der den Empfängern gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden, zulässig.
  6. Absatz 6,Eine Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden an Einrichtungen der Behindertenhilfe im Sinn des Paragraph 12, ist zulässig, wenn diese Einrichtungen die personenbezogenen Daten im Einzelfall zur Erbringung ihrer Betreuungsleistungen, zur Mitwirkung an der Steuerung der Belegung oder der Nutzung des Leistungsangebotes benötigen.
  7. Absatz 7,Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf der längsten gesetzlichen Frist zur Geltendmachung oder Abwehr von aus dem Akt erschließbaren möglichen Rechtsansprüchen zu löschen.

Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung

Paragraph 19 a

  1. Absatz eins,Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes unter Beachtung der Verarbeitungszwecke des Paragraph 19, Absatz eins, ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinn des Paragraph 19, Absatz 2, als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, Datenschutz-Grundverordnung gemeinsam zu verarbeiten (Soziales Informationssystem).
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes sind unter Beachtung der gesetzlich normierten Verarbeitungszwecke die Bezirksverwaltungsbehörden als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Antragstellern und Leistungsempfängern einschließlich der mitbegünstigten Personen, soweit sie zur Leistungszuerkennung nötig sind, gemeinsam zu verarbeiten: Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Aufenthaltsstatus und Aufenthaltstitel, Geschlecht, Familienstand, Sozialversicherungsnummer und ergänzende Daten zur Krankenversicherung, Adress- und Kontaktdaten, ZMR-Auskünfte, Daten zum Einkommen und Vermögen einschließlich Rechtsansprüchen gegenüber Dritten.
  3. Absatz 3,Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist der Betroffene an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben gemeinsam organisatorische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der Artikel 24 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen gewährleisten. Die Verantwortung für den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Artikel 25, Datenschutz-Grundverordnung in Form von geeigneten technischen Maßnahmen trifft die Landesregierung.

Datenverarbeitung durch Einrichtungen der Behindertenhilfe

Paragraph 19 b

  1. Absatz eins,Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Sinn des Paragraph 12 und Einrichtungen der sozialen Dienste im Sinn des Paragraph 15,, die vom Träger der Behindertenhilfe zur Leistungserbringung herangezogen werden, sind zur Verarbeitung der für die Leistungserbringung im Einzelfall benötigten personenbezogenen Daten, das sind Name, ehemalige Namen, Geburts- und Sterbedatum, Adresse, Kontaktdaten, Geschlecht, Familienstand, Religionsbekenntnis, Beruf und Tätigkeit, Sozialversicherungsnummer, Geschäftsfähigkeit, Bestehen eines Vertretungsverhältnisses, Art und Einschätzung der Behinderung und Gesundheitsdaten, soweit diese zur Betreuung erforderlich sind, berechtigt. Weiters sind sie berechtigt, Angaben zur Betreuung und zum Hilfebedarf, Angaben zu den beantragten und gewährten Hilfen sowie An- und Abwesenheiten bei den Maßnahmen der Eingliederungshilfe, Angaben zum persönlichen und sozialem Umfeld, zu persönlichen Gewohnheiten und Interessen, soweit dies zur Gestaltung der Betreuung und des Lebensumfeldes des betroffenen Menschen erforderlich ist, zu verarbeiten. Sie sind hinsichtlich der Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinn des Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung.
  2. Absatz 2,Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Sinn des Paragraph 12 und Einrichtungen der sozialen Dienste im Sinn des Paragraph 15,, die vom Träger der Behindertenhilfe zur Leistungserbringung herangezogen werden, sind, soweit die konkrete Betreuungssituation des Betroffenen es erfordert, berechtigt jene personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins,, die zur Erbringung einer Leistung oder zur Erfüllung einer Aufgabe notwendig sind, an den Träger der Behindertenhilfe, den Sozialversicherungsträger, Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie den Anbietern von Beschäftigungs- und Tagesstrukturangeboten zu übermitteln.

Einschränkung der Betroffenenrechte

Paragraph 19 c

  1. Absatz eins,Personenbezogene Daten gemäß Paragraphen 19, Absatz 2, 19 a, Absatz 2 und 19 b Absatz eins,, die zu Zwecke des Paragraph 19, Absatz eins, verarbeitet werden, unterliegen nicht dem Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich personenbezogener Daten gemäß Paragraphen 19, Absatz 2, 19 a, Absatz 2 und 19 b Absatz eins,, die zu Zwecke des Paragraph 19, Absatz eins, verarbeitet werden, ist die Informationspflicht gemäß Artikel 14, Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen und die Informationspflicht gemäß Artikel 13, Datenschutz-Grundverordnung nur eingeschränkt zu gewährleisten. Über die Kontaktdaten des allenfalls bestellten Datenschutzbeauftragten, das Bestehen eines Beschwerderechtes bei der Datenschutzbehörde und das im Absatz 3, geregelte Auskunftsrecht ist in jedem Fall zu informieren.
  3. Absatz 3,Das Auskunftsrecht gemäß Artikel 15, Datenschutz-Grundverordnung besteht, soweit die Kenntnis der betreffenden personenbezogenen Daten der betroffenen Person auf Grund ihres Alters, ihres Entwicklungsstandes und ihrer psychischen Verfasstheit zumutbar ist, dadurch nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen Dritter verletzt würden oder die Erfüllung des mit dem Gesetz verfolgten überwiegenden öffentlichen Interesses gefährdet würde. Im Fall einer Nichterteilung der Auskunft hat der Verantwortliche den Betroffenen auf dessen Verlangen schriftlich über die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, bereits die Erteilung dieser Information würde den genannten Einschränkungsgründen zuwiderlaufen.
  4. Absatz 4,Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.

Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zum Haushaltsvollzug

Paragraph 19 d

  1. Absatz eins,Die Landesregierung kann die Bewirtschaftung eines ihr zugewiesenen Haushaltsansatzes oder mehrerer ihr zugewiesenen Haushaltsansätze zum Teil oder zur Gänze auf den Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin der Stadt Salzburg und/oder an eine oder mehrere Bezirkshauptmannschaften übertragen, wenn zwischen der Bewirtschaftung des Haushaltsansatzes oder der Haushaltsansätze und dem Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungsbehörden nach diesem Gesetz ein sachlicher Zusammenhang besteht. Eine solche Übertragung ist in geeigneter Weise und nachvollziehbar zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Eine Übertragung gemäß Absatz eins, schließt auch den Vollzug des mit der Bewirtschaftung der übertragenen Haushaltsansätze verbundenen Zahlungsverkehrs mit ein. Paragraph 11, Absatz eins, ALHG 2018 gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Mit einer Übertragung gemäß Absatz eins, auf eine Bezirkshauptmannschaft geht die Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ALHG 2018 auf den Bezirkshauptmann bzw die Bezirkshauptfrau über. Die Dienststellenleitung der im jeweiligen Landesvoranschlag bei dem übertragenen Haushaltsansatz ausgewiesenen bewirtschaftenden Dienststelle (Finanzstelle, anweisenden Stelle) bleibt für eine effektive Kontrolle verantwortlich.
  4. Absatz 4,Im Fall einer Übertragung gemäß Absatz eins, auf den Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin der Stadt Salzburg gilt Absatz 3, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 21 a, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

Paragraph 21 a,

  1. Absatz eins,Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 30. aus 2018,;
    2. Ziffer 2
      Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 145 aus 2017,;
    3. Ziffer 3
      Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018,;
    4. Ziffer 4
      Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr 9 aus 1992,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018,;
    5. Ziffer 5
      Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018,.
  2. Absatz 2,Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt L 119 vom 4. Mai 2016.

Umsetzungshinweis

Paragraph 21 b

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, Amtsblatt Nr L 327 vom 2.12.2016 (kurz: Web-Accessibility-Richtlinie).“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 23, wird angefügt:

  1. Absatz 11,Die Paragraphen 4 c, 15 b, 18 a, 19, 19 a, 19 b, 19 c, 19 d, 21 a und 21 b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 46

Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015, LGBl Nr 23, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 120 aus 2017,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 11, Die den Paragraph 6, betreffende Zeile lautet:

„§ 6

Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht“

Novellierungsanordnung 12, Die den Paragraph 44, betreffende Zeile wird durch folgende Zeilen ersetzt:

„§ 44

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 44 a

Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung

Paragraph 44 b

Einschränkung der Betroffenenrechte“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, lautet:

„Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

Paragraph 6

  1. Absatz eins,Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu dem nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend erhalten haben:
    1. Ziffer eins
      Bauträgervertragsgesetz – BTVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 7 aus 1997,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 2013,;
    2. Ziffer 2
      Bundespflegegeldgesetz – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr 110 aus 1993,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018,;
    3. Ziffer 3
      Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 65;
    4. Ziffer 4
      Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl Nr 400; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 16 aus 2018,;
    5. Ziffer 5
      Entgeltrichtlinienverordnung 1994 – ERVO 1994, BGBl Nr 924; Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 180 aus 2017,;
    6. Ziffer 6
      Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018,;
    7. Ziffer 7
      Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018,;
    8. Ziffer 8
      Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr 9 aus 1992,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018,;
    9. Ziffer 9
      Mietrechtsgesetz – MRG, Bundesgesetzblatt Nr 520 aus 1981,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2014,;
    10. Ziffer 10
      Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002, BGBl römisch eins Nr 70; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2015,;
    11. Ziffer 11
      Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, Bundesgesetzblatt Nr 139 aus 1979,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 26 aus 2018,.
  2. Absatz 2,Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt L 119 vom 4. Mai 2016.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 44, lautet:

„Datenschutzrechtliche Bestimmungen

Paragraph 44

  1. Absatz eins,Die Landesregierung ist berechtigt, in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die nachstehend angeführten personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit, der Besicherung von Forderungen und der Förderungskontrolle:
      1. Litera a
        Name oder Bezeichnung des Förderungswerbers und der im gemeinsamen Haushalt lebenden oder mit Hauptwohnsitz gemeldeten sonstigen Personen;
      2. Litera b
        bei natürlichen Personen: Geschlecht, akademischer Grad, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, die Meldedaten, Beruf, Beschäftigungsdauer, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Familienstand des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin und der im gemeinsamen Haushalt lebenden oder mit Hauptwohnsitz gemeldeten sonstigen Personen;
      3. Litera c
        Anschrift;
      4. Litera d
        Einkommen und Bankverbindung;
      5. Litera e
        Wohnungsmerkmale;
      6. Litera f
        Wohnungsaufwand;
      7. Litera g
        Betriebskostendaten;
      8. Litera h
        energetische und klimarelevante Daten;
    2. Ziffer 2
      für statistische Zwecke, Zwecke der Weiterentwicklung des Wohnungswesens, der Wohnbauförderung und der Wohnbauforschung und Zwecke zur Weiterentwicklung der Energie- und Klimapolitik: die personenbezogenen Daten gemäß Ziffer eins, Litera a bis c in anonymisierter Form, die Einkommensdaten sowie die Daten gemäß Ziffer eins, Litera e bis h;
    3. Ziffer 3
      um Zweck der Feststellung des Bedarfs an geförderten Wohnungen und der Erfassung von Wohnungssuchenden: die Daten gemäß Ziffer eins, Litera a, c, e und h,
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, genannten personenbezogenen Daten dürfen im Rahmen von Anfragen für die dort genannten Zwecke auch anderen Landesregierungen, Finanzbehörden, Sozialversicherungsträgern sowie mit Ausnahme der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera d bis g genannten personenbezogenen Daten auch Gemeinden und sonstigen Meldebehörden übermittelt werden.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung ist berechtigt, die personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, ausgenommen die Einkommensdaten, die Sozialversicherungsnummer, die Meldedaten, die Beschäftigungsdauer und die Daten über eine Minderung der Erwerbsfähigkeit, sowie Daten über bekannt gewordene Bauvorhaben an Auftragsverarbeiter, die von der Landesregierung mit der Durchführung von Aufgaben nach Paragraph 8, beauftragt sind, für Zwecke der Erfüllung dieser Aufgaben zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Soweit bei der Landesregierung Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin über die Einkommens- oder Beschäftigungs- und Sozialversicherungsverhältnisse bestehen, haben die Finanzbehörden des Bundes sowie die jeweils zuständigen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger der Landesregierung auf Ersuchen im Einzelfall jene Auskünfte zu erteilen, die zum Zweck der Feststellung der Gebührlichkeit der Förderung, der Sicherung von Forderungen sowie der Förderungskontrolle erforderlich sind. Dazu haben die Finanzbehörden auch automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten über die verschieden Arten von Einkommen und deren Höhe sowie die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auch automationsunterstützt verarbeitete Daten über sozialversicherte Personen betreffend Name, Geburtsdatum, Anschrift, Sozialversicherungsnummer, Zugehörigkeit zum Kreis der Versicherten, Zeitraum des Versicherungsverhältnisses sowie Art und Ausmaß von gewährten Leistungen zu übermitteln, wenn sie über diese personenbezogenen Daten verfügen.
  5. Absatz 5,Soweit die melderechtlichen Angaben der Förderungswerber widersprüchlich oder zweifelhaft sind, ist die Landesregierung für Zwecke gemäß Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991 diese nach dem Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen.

Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung

Paragraph 44 a

  1. Absatz eins,Die Landesregierung und die gemeinnützigen Bauvereinigungen sind im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes unter Beachtung der Verarbeitungszwecke des Paragraph 44, Absatz eins, ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, Datenschutz-Grundverordnung gemeinsam zu verarbeiten (Wohnbauförderungs-Informationssystem).
  2. Absatz 2,Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung und die gemeinnützigen Bauvereinigungen haben als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Abs Datenschutz-Grundverordnung gemeinsam organisatorische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der Artikel 24 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen gewährleisten. Die Verantwortung für den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Artikel 25, Datenschutz-Grundverordnung in Form von geeigneten technischen Maßnahmen trifft die Landesregierung.

Einschränkung der Betroffenenrechte

Paragraph 44 b

  1. Absatz eins,Personenbezogene Daten gemäß Paragraph 44, Absatz eins,, die zu Zwecken des Abs Paragraph 44, Absatz eins, verarbeitet wurden, gelten im Sinne des Artikel 23, Absatz eins, Litera e, Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht keine Informationspflicht gemäß Artikel 13 und Artikel 14, Datenschutz-Grundverordnung, kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
  2. Absatz 2,Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 51, wird angefügt:

  1. Absatz 4,Die Paragraphen 6, 44, 44 a und 44 b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Pallauf

Haslauer