76. Gesetz vom 7. November 2018, mit dem das Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, LGBl Nr 83/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 35/2017, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, Landesgesetzblatt Nr 83 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2017,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 3 Abs 3 wird die Wortfolge „dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband“ durch die Wortfolge „der Schischulbehörde“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 3, wird die Wortfolge „dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband“ durch die Wortfolge „der Schischulbehörde“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die erwerbsmäßige Tätigkeit als Schibegleiter bedarf der Bewilligung der Schischulbehörde gemäß § 22.“Die erwerbsmäßige Tätigkeit als Schibegleiter bedarf der Bewilligung der Schischulbehörde gemäß Paragraph 22,
3.Novellierungsanordnung 3, § 4a Abs 1 lautet:Paragraph 4 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die erwerbsmäßige Tätigkeit als Snowboardbegleiter bedarf der Bewilligung der Schischulbehörde gemäß § 26a.“Die erwerbsmäßige Tätigkeit als Snowboardbegleiter bedarf der Bewilligung der Schischulbehörde gemäß Paragraph 26 a,
4.Novellierungsanordnung 4, In den §§ 6 Abs 1, 9 Abs 2a und Abs 3, 10 Abs 3, 11 Abs 2, 3, 3a und 4, 15 Abs 1, 2 und 4, 15a Abs 1, 21a, 23 Abs 2a und 3, 25 Abs 1, 26 Abs 1 und 3, sowie § 26a Abs 1 wird jeweils das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Schischulbehörde“ ersetzt.In den Paragraphen 6, Absatz eins, 9, Absatz 2 a und Absatz 3, 10, Absatz 3, 11, Absatz 2, 3, 3 a und 4, 15 Absatz eins, 2 und 4, 15 a Absatz eins, 21 a, 23, Absatz 2 a und 3, 25 Absatz eins, 26, Absatz eins und 3, sowie Paragraph 26 a, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Schischulbehörde“ ersetzt.
4a.Novellierungsanordnung 4a, Im § 9 Abs 2 wird im letzten Satz nach dem Wort „Körperschaften“ die Wortfolge „sowie der Landesregierung“ eingefügt.Im Paragraph 9, Absatz 2, wird im letzten Satz nach dem Wort „Körperschaften“ die Wortfolge „sowie der Landesregierung“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 15 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 15, werden folgende Änderungen vorgenommen:
5.1.Novellierungsanordnung 51, Im Abs 3 lautet der einleitende Halbsatz: „Die Schischulbehörde hat die Schischulbewilligung von Amts wegen oder über Antrag der Gemeinde oder des Tourismusverbandes des Standortes der Schischule zu entziehen,“.Im Absatz 3, lautet der einleitende Halbsatz: „Die Schischulbehörde hat die Schischulbewilligung von Amts wegen oder über Antrag der Gemeinde oder des Tourismusverbandes des Standortes der Schischule zu entziehen,“.
5.2.Novellierungsanordnung 52, Abs 3 lit c lautet:Absatz 3, Litera c, lautet:
während eines längeren Zeitraumes die Schischule nicht persönlich leitet, ohne Bewilligung der Schischulbehörde einen Stellvertreter mit der Leitung betraut oder sich der bewilligte Stellvertreter im Schischulbetrieb nicht in leitender Stellung entsprechend betätigt;“
5.3.Novellierungsanordnung 53, Im Abs 5 entfällt die Wortfolge „sowie dem Salzburger Berufs- Schi- und Snowboardlehrerverband“.Im Absatz 5, entfällt die Wortfolge „sowie dem Salzburger Berufs- Schi- und Snowboardlehrerverband“.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 19 Abs 3 wird im ersten Satz das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Schischulbehörde“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.Im Paragraph 19, Absatz 3, wird im ersten Satz das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Schischulbehörde“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
7.Novellierungsanordnung 7, § 20 Abs 3 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:Paragraph 20, Absatz 3, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(3)Absatz 3,Die Unternehmerprüfung ist vor einer bei der Schischulbehörde einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen, der neben dem Vorsitzenden zwei weitere Mitglieder angehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen rechtskundig sein und über prüfungsdidaktische Kompetenz verfügen. Sie dürfen in keiner der dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Tätigkeiten selbständig erwerbstätig sein, keine interessenpolitische Funktion ausüben und in keinem Beschäftigungsverhältnis zu einer entsprechenden Interessenvertretung stehen. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist auf Vorschlag des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes je nach der vom Kandidaten angestrebten Bewilligung (Schischulleiter, Snowboardschulleiter oder Schibegleiter) aus dem Kreis der jeweiligen Bewilligungsinhaber und ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Salzburg zu bestellen. Die Schischulbehörde hat die Mitglieder und Ersatzmitglieder nach Zustimmung der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren mit Bescheid zu bestellen.
(4)Absatz 4,Zur Ablegung der Prüfung hat die Kommission wenigstens einmal im Jahr einen Termin anzuberaumen. Die Prüfer haben ihre Tätigkeit im öffentlichen Interesse unparteiisch auszuüben. Sie haben sich als befangen zu erklären, wenn sie in einem Naheverhältnis zum Prüfungskandidaten, zB aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses oder bei Beschäftigung im selben Unternehmen, stehen bzw in den vergangenen zwei Jahren standen. Der Vorsitzende hat die Beisitzer vor Beginn der Prüfung über allfällige Ausschließungsgründe zu befragen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 21 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 21, werden folgende Änderungen vorgenommen:
8.1.Novellierungsanordnung 81, Im Abs 2 wird die Wortfolge „Der Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband“ durch die Wortfolge „Die Schischulbehörde“ ersetzt.Im Absatz 2, wird die Wortfolge „Der Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband“ durch die Wortfolge „Die Schischulbehörde“ ersetzt.
8.2.Novellierungsanordnung 82, Abs 4 lautet:Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Kommt eine Person der Verpflichtung zur Fortbildung ungerechtfertigt oder nach einjährigem Aufschub trotz Aufforderung nicht nach, kann ihr die Schischulbehörde nach erfolgloser Ermahnung bis zur Ableistung einer entsprechenden Fortbildung die Tätigkeit als Lehrkraft untersagen.“
8a.Novellierungsanordnung 8a, Im § 23 Abs 2 wird im letzten Satz nach dem Wort „Körperschaften“ die Wortfolge „sowie der Landesregierung“ eingefügt.Im Paragraph 23, Absatz 2, wird im letzten Satz nach dem Wort „Körperschaften“ die Wortfolge „sowie der Landesregierung“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 25 Abs 3 lautet:Paragraph 25, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Kommt eine Person der Verpflichtung zur Fortbildung ungerechtfertigt oder nach einjährigem Aufschub trotz Aufforderung nicht nach oder nimmt sie am Fortbildungskurs nur mangelhaft teil, kann ihr die Schischulbehörde nach erfolgloser Ermahnung bis zur Ableistung einer entsprechenden Fortbildung die Tätigkeit als Schibegleiter untersagen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 26 Abs 2 lautet der einleitende Halbsatz: „Die Schischulbehörde hat die Schibegleiter-Bewilligung von Amts wegen zu entziehen,“.Im Paragraph 26, Absatz 2, lautet der einleitende Halbsatz: „Die Schischulbehörde hat die Schibegleiter-Bewilligung von Amts wegen zu entziehen,“.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 27 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 27, werden folgende Änderungen vorgenommen:
11.1.Novellierungsanordnung 111, Abs 2 lautet:Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband hat für seine Mitglieder folgende Lichtbildausweise auszustellen:
Für Lehrkräfte unter Eintragung des Namens, Geburtsdatums, Stand der Ausbildung sowie der besuchten Fortbildungen;
für Schi(Snowboard)schulleiter unter Eintragung des Namens, Geburtsdatums, der Anschrift des Schi(Snowboard)schulbüros, der Geschäftszahl sowie des Datums des Bewilligungsbescheides;
für Schi(Snowboard)begleiter unter Eintragung des Namens, Geburtsdatums, der Anschrift des Wohnsitzes, der Geschäftszahl sowie des Datums des Bewilligungsbescheides.
Diese Lichtbildausweise sind einheitlich zu gestalten und von den Inhabern bei der Ausübung ihrer Tätigkeit mitzuführen.“
11.2.Novellierungsanordnung 112, Die Abs 3, 4 und 5 entfallen.Die Absatz 3, 4 und 5 entfallen.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 28 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 28, werden folgende Änderungen vorgenommen:
12.1.Novellierungsanordnung 121, Im Abs 1 lauten die letzten beiden Sätze: „Dieser besitzt als eine Körperschaft öffentlichen Rechts eigene Rechtspersönlichkeit und hat das Recht auf Selbstverwaltung. Der Verband ist berechtigt, das Salzburger Landeswappen zu führen.“Im Absatz eins, lauten die letzten beiden Sätze: „Dieser besitzt als eine Körperschaft öffentlichen Rechts eigene Rechtspersönlichkeit und hat das Recht auf Selbstverwaltung. Der Verband ist berechtigt, das Salzburger Landeswappen zu führen.“
12.2.Novellierungsanordnung 122, Im Abs 2 werden die lit e und f durch folgende Bestimmungen ersetzt:Im Absatz 2, werden die Litera e und f durch folgende Bestimmungen ersetzt:
die Aufrechterhaltung eines geordneten Schi-/Snowboardschulwesens unter Gewährleistung der Interessen der Sicherheit, des Tourismus und des Naturschutzes;
die Besorgung der Angelegenheiten der Schischulbehörde durch den Vorsitzenden des Verbandes nach diesem Gesetz;
die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und Überwachung im Sinn einer Qualitätssicherung nach Maßgabe des § 32;die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und Überwachung im Sinn einer Qualitätssicherung nach Maßgabe des Paragraph 32,;
die sonstige Wahrung der Interessen des Schi-/Snowboardschulwesens.“
12.3.Novellierungsanordnung 123, Abs 4 lautet:Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Auf das Verfahren zur Erlassung von Bescheiden durch den Vorsitzenden als Schischulbehörde findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Anwendung.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 28a lautet:Paragraph 28 a, lautet:
„Eigener und übertragener Wirkungsbereich
§ 28aParagraph 28 a
(1)Absatz eins,Der Wirkungsbereich des Verbands ist ein eigener und ein vom Land oder vom Bund übertragener.
(2)Absatz 2,Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Verbands sind jene nicht ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichneten (Abs 3 und 4), und insbesondere:Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Verbands sind jene nicht ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichneten (Absatz 3 und 4), und insbesondere:
die Erlassung (Änderung) der Satzung gemäß § 31;die Erlassung (Änderung) der Satzung gemäß Paragraph 31,;
die Bestellung (Abberufung) seiner Organe und die Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Aufgaben des Verbands;
die Gebarung des Verbands;
die Ausübung der Arbeitgeberfunktion des Verbands;
die Ausübung der dem Verband eingeräumten Rechte auf Anhörung (Stellungnahme), Antragstellung, Erstattung von Vorschlägen, Zustimmung, Entsendung von Vertretern in Einrichtungen sowie von ihm eingeräumten Parteirechten.
(3)Absatz 3,Als Schischulbehörde hat der Vorsitzende des Verbands im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Anzeigeverfahren gemäß § 3 Abs 3;Anzeigeverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 3,;
Verfahren betreffend Schischulbewilligungen (§§ 6ff), Snowboardschulbewilligungen (§§ 3a, 15a), Schibegleiter-Bewilligungen (§§ 4, 22, 23), Snowboardbegleiter-Bewilligungen (§§ 4a, 26a, 26b);Verfahren betreffend Schischulbewilligungen (Paragraphen 6 f, f,), Snowboardschulbewilligungen (Paragraphen 3 a, 15 a,), Schibegleiter-Bewilligungen (Paragraphen 4, 22, 23,), Snowboardbegleiter-Bewilligungen (Paragraphen 4 a, 26 a, 26 b,);
Verfahren gemäß § 10 Abs 3 sowie gemäß § 10 Abs 3 in Verbindung mit § 15b Abs 1 (Inbetriebnahme von Sammelplätzen);Verfahren gemäß Paragraph 10, Absatz 3, sowie gemäß Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15 b, Absatz eins, (Inbetriebnahme von Sammelplätzen);
Verfahren zur Bewilligung von Schischuleinrichtungen außerhalb des Standortes gemäß § 10 Abs 5 sowie gemäß § 10 Abs 5 in Verbindung mit §15b Abs 1;Verfahren zur Bewilligung von Schischuleinrichtungen außerhalb des Standortes gemäß Paragraph 10, Absatz 5, sowie gemäß Paragraph 10, Absatz 5, in Verbindung mit §15b Absatz eins,;
Verfahren zur Bewilligung eines Stellvertreters gemäß § 11 sowie gemäß § 11 in Verbindung mit § 15b Abs 1;Verfahren zur Bewilligung eines Stellvertreters gemäß Paragraph 11, sowie gemäß Paragraph 11, in Verbindung mit Paragraph 15 b, Absatz eins,;
Verfahren betreffend Fortbetriebsrechte gemäß § 15 Abs 2 sowie gemäß § 15 Abs 2 in Verbindung mit § 15a Abs 4;Verfahren betreffend Fortbetriebsrechte gemäß Paragraph 15, Absatz 2, sowie gemäß Paragraph 15, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15 a, Absatz 4,;
Verfahren betreffend das Erlöschen von Schischulbewilligungen (§ 15), Snowboardschulbewilligungen (§ 15a Abs 4), Schibegleiter-Bewilligungen (§ 26), Snowboardbegleiterbewilligungen (§ 26b);Verfahren betreffend das Erlöschen von Schischulbewilligungen (Paragraph 15,), Snowboardschulbewilligungen (Paragraph 15 a, Absatz 4,), Schibegleiter-Bewilligungen (Paragraph 26,), Snowboardbegleiterbewilligungen (Paragraph 26 b,);
Verfahren betreffend den Nachweis der gesundheitlichen Eignung von Bewilligungsinhabern gemäß § 15 Abs 4, gemäß § 15 Abs 4 in Verbindung mit § 15a Abs 4, gemäß § 26 Abs 3 sowie gemäß § 26 Abs 3 in Verbindung mit § 26b;Verfahren betreffend den Nachweis der gesundheitlichen Eignung von Bewilligungsinhabern gemäß Paragraph 15, Absatz 4,, gemäß Paragraph 15, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 15 a, Absatz 4,, gemäß Paragraph 26, Absatz 3, sowie gemäß Paragraph 26, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 26 b,;
Nachsichtverfahren gemäß § 7 Abs 6 sowie gemäß § 15a Abs 2 in Verbindung mit § 7 Abs 6 und gemäß § 19 Abs 3;Nachsichtverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz 6, sowie gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 6 und gemäß Paragraph 19, Absatz 3,;
Verfahren betreffend die Anerkennung fremder beruflicher Ausbildungen und Qualifikationen gemäß § 21a, gemäß § 21a in Verbindung mit § 22 Abs 2 sowie gemäß § 21a in Verbindung mit § 26b;Verfahren betreffend die Anerkennung fremder beruflicher Ausbildungen und Qualifikationen gemäß Paragraph 21 a,, gemäß Paragraph 21 a, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, sowie gemäß Paragraph 21 a, in Verbindung mit Paragraph 26 b,;
die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission gemäß § 20 Abs 3;die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission gemäß Paragraph 20, Absatz 3,;
die Aufsicht gemäß § 32.die Aufsicht gemäß Paragraph 32,
(4)Absatz 4,Die Aufgaben der gemäß § 19 Abs 1 einzurichtenden Prüfungskommission und der gemäß § 20 Abs 3 einzurichtenden Prüfungskommission sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs.Die Aufgaben der gemäß Paragraph 19, Absatz eins, einzurichtenden Prüfungskommission und der gemäß Paragraph 20, Absatz 3, einzurichtenden Prüfungskommission sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs.
(5)Absatz 5,Der Verband hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, von unmittelbar anzuwendendem Unionsrecht sowie von ebensolchen Staatsverträgen in eigener Verantwortung frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen.
(6)Absatz 6,Die nach Abs 3 und 4 dem Verband zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich zugewiesenen Angelegenheiten sind im Auftrag und nach den Weisungen der Landesregierung zu besorgen.“Die nach Absatz 3 und 4 dem Verband zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich zugewiesenen Angelegenheiten sind im Auftrag und nach den Weisungen der Landesregierung zu besorgen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 30 Abs 1 lit d lautet:Paragraph 30, Absatz eins, Litera d, lautet:
die Prüfungskommissionen (§ 19 Abs 1 und § 20 Abs 3).“die Prüfungskommissionen (Paragraph 19, Absatz eins und Paragraph 20, Absatz 3,).“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 31 wird angefügt:Im Paragraph 31, wird angefügt:
„(3)Absatz 3,Der Verband hat die Satzungen nach der Genehmigung durch die Landesregierung in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen sowie auf der Website des Verbands dauerhaft und kostenlos allgemein zugänglich zu machen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 32a lautet:Paragraph 32 a, lautet:
„Aufsicht über den Verband
§ 32aParagraph 32 a
(1)Absatz eins,Die Landesregierung übt die Aufsicht über den Verband im eigenen Wirkungsbereich aus. Dieses Aufsichtsrecht ist dahin auszuüben, dass der Verband die Gesetze und Verordnungen sowie unmittelbar anwendbares Unions- und Völkerrecht nicht verletzt, insbesondere seinen Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung als Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit des Verbandes zu unterrichten. Der Verband ist verpflichtet, der Landesregierung im einzelnen Fall die verlangten Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke vorzulegen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der Aufsicht hat die Landesregierung Beschlüsse und Verfügungen der Organe des Verbandes, insbesondere auch Bescheide, die gegen Gesetze, Verordnungen, unmittelbar anzuwendendes Unions- oder Völkerrecht verstoßen, durch Bescheid aufzuheben.
(4)Absatz 4,Der Verband hat im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen der Landesregierung unverzüglich vorzulegen. Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen des Verbandes nach dessen Anhörung durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür dem Verband gleichzeitig mitzuteilen. Wenn nur einzelne Verordnungsbestimmungen gesetzwidrig sind und die Vollziehbarkeit der Verordnung trotz Fehlens dieser gesetzwidrigen Bestimmungen gewährleistet ist, kann die Landesregierung anstelle der Aufhebung der Verordnung eine auf diese einzelnen gesetzwidrigen Verordnungsbestimmungen bezogene Teilaufhebung vornehmen. Die Aufhebung der Verordnung bewirkt ein Außerkrafttreten der Verordnung zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung. Die Aufhebung von Verordnungsbestimmungen bewirkt ein Außerkrafttreten dieser Verordnungsbestimmungen zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung.
(5)Absatz 5,Die Landesregierung ist zur Vollversammlung und zu allen Sitzungen des Vorstandes sowie zu allen Prüfungen gemäß §§ 19 und 20 einzuladen. Der Verband hat der Landesregierung auf Aufforderung die Tagesordnungen zu den Sitzungen samt den wesentlichen Unterlagen zu übermitteln. Der Vertreter der Landesregierung ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.Die Landesregierung ist zur Vollversammlung und zu allen Sitzungen des Vorstandes sowie zu allen Prüfungen gemäß Paragraphen 19, und 20 einzuladen. Der Verband hat der Landesregierung auf Aufforderung die Tagesordnungen zu den Sitzungen samt den wesentlichen Unterlagen zu übermitteln. Der Vertreter der Landesregierung ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.
(6)Absatz 6,Der Verband ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (Art 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Er ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art 133 B-VG) zu erheben.“Der Verband ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (Artikel 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Er ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133, B-VG) zu erheben.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 37 wird angefügt:Im Paragraph 37, wird angefügt:
„(9)Absatz 9,Die §§ 3 Abs 3, 4 Abs 1, 4a Abs 1, § 6 Abs 1, 9 Abs 2, 2a und 3, 10 Abs 3, 11 Abs 2, 3, 3a und 4, 15 Abs 1, 2, 3, 4 und 5, 15a Abs 1, 19 Abs 3, 20 Abs 3 und 4, 21 Abs 2 und 4, 21a, 23 Abs 2, 2a und 3, 25 Abs 1 und 3, 26 Abs 1, 2 und 3, 26a Abs 1, 27, 28 Abs 1, 2 und 4, 28a, 30 Abs 1, 31 Abs 3 sowie § 32a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2018 treten mit 1. Dezember 2018 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. In diesen Verfahren und bis zum Inkrafttreten erlangte Bewilligungen gelten als Bewilligungen im Sinne dieses Gesetzes.Die Paragraphen 3, Absatz 3, 4, Absatz eins, 4 a, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins, 9, Absatz 2, 2 a und 3, 10 Absatz 3, 11, Absatz 2, 3, 3 a und 4, 15 Absatz eins, 2, 3, 4 und 5, 15 a Absatz eins, 19, Absatz 3, 20, Absatz 3, und 4, 21 Absatz 2 und 4, 21 a, 23 Absatz 2, 2 a und 3, 25 Absatz eins und 3, 26 Absatz eins, 2 und 3, 26 a Absatz eins, 27, 28, Absatz eins, 2 und 4, 28 a, 30 Absatz eins, 31, Absatz 3, sowie Paragraph 32 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2018, treten mit 1. Dezember 2018 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. In diesen Verfahren und bis zum Inkrafttreten erlangte Bewilligungen gelten als Bewilligungen im Sinne dieses Gesetzes.
Pallauf
Haslauer