26. Gesetz vom 31. Jänner 2018, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1999, das Landtags-Geschäftsordnungsgesetz und das Salzburger Parteienförderungsgesetz geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Das Landes-Verfassungsgesetz 1999, LGBl Nr 25, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 10/2018, wird geändert wie folgt:Das Landes-Verfassungsgesetz 1999, LGBl Nr 25, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 10 aus 2018,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Art 18 Abs 2 wird angefügt: „Ausnahmen können in der Geschäftsordnung (Abs 1) vorgesehen sein.“Im Artikel 18, Absatz 2, wird angefügt: „Ausnahmen können in der Geschäftsordnung (Absatz eins,) vorgesehen sein.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Art 57 wird angefügt:Im Artikel 57, wird angefügt:
„(25)Absatz 25,Art 18 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2018 tritt mit Beginn der 16. Gesetzgebungsperiode in Kraft.“Artikel 18, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2018, tritt mit Beginn der 16. Gesetzgebungsperiode in Kraft.“
Artikel 2
Das Landtags-Geschäftsordnungsgesetz, LGBl Nr 26/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 38/2017, wird geändert wie folgt:Das Landtags-Geschäftsordnungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 38 aus 2017,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 8 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 8, werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1.Novellierungsanordnung 11, Im Abs 1 lautet der erste Satz: „Die Mitglieder des Landtages, die diese Mitgliedschaft von der Zugehörigkeit zur selben nach der Landtagswahlordnung gebildeten Wahlpartei ableiten, bilden vorbehaltlich Abs 3 und 4 eine einzige Landtagspartei.“Im Absatz eins, lautet der erste Satz: „Die Mitglieder des Landtages, die diese Mitgliedschaft von der Zugehörigkeit zur selben nach der Landtagswahlordnung gebildeten Wahlpartei ableiten, bilden vorbehaltlich Absatz 3 und 4 eine einzige Landtagspartei.“
1.2.Novellierungsanordnung 12, Im Abs 3 entfällt der letzte Satz.Im Absatz 3, entfällt der letzte Satz.
1.3.Novellierungsanordnung 13, Nach Abs 3 wird angefügt:Nach Absatz 3, wird angefügt:
„(4)Absatz 4,Ein Mitglied des Landtages kann aus einer Landtagspartei austreten. Gegebenenfalls ist die Leitung des Klubs oder der sonstigen Landtagspartei, dem oder der das Mitglied bisher angehörte, zu einer Anzeige gemäß Abs 3 verpflichtet. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, kann das betreffende Mitglied des Landtages die Anzeige auch selbst erstatten. Es kann in einen Klub oder eine sonstige Landtagspartei aufgenommen werden, wenn dies deren Leitung gemäß Abs 3 anzeigt. Dies gilt auch für Mitglieder des Landtages, die aus einem Klub oder einer sonstigen Landtagspartei ausgeschlossen werden. Eine Mitgliedschaft in mehreren Klubs oder sonstigen Landtagsparteien ist nicht möglich.“Ein Mitglied des Landtages kann aus einer Landtagspartei austreten. Gegebenenfalls ist die Leitung des Klubs oder der sonstigen Landtagspartei, dem oder der das Mitglied bisher angehörte, zu einer Anzeige gemäß Absatz 3, verpflichtet. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, kann das betreffende Mitglied des Landtages die Anzeige auch selbst erstatten. Es kann in einen Klub oder eine sonstige Landtagspartei aufgenommen werden, wenn dies deren Leitung gemäß Absatz 3, anzeigt. Dies gilt auch für Mitglieder des Landtages, die aus einem Klub oder einer sonstigen Landtagspartei ausgeschlossen werden. Eine Mitgliedschaft in mehreren Klubs oder sonstigen Landtagsparteien ist nicht möglich.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 20 Abs 1 wird angefügt: „Bei Klubänderungsanzeigen gemäß § 8 Abs 4 ist eine Neuwahl durchzuführen.“Im Paragraph 20, Absatz eins, wird angefügt: „Bei Klubänderungsanzeigen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, ist eine Neuwahl durchzuführen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 95 wird angefügt:Im Paragraph 95, wird angefügt:
„(9)Absatz 9,Die §§ 8 Abs 1, 3, 4 und 20 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2018 treten mit Beginn der 16. Gesetzgebungsperiode in Kraft.“Die Paragraphen 8, Absatz eins, 3, 4 und 20 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2018, treten mit Beginn der 16. Gesetzgebungsperiode in Kraft.“
Artikel 3
Das Salzburger Parteienförderungsgesetz, LGBl Nr 79/1981, zuletzt geändert durch die Kundmachung LGBl Nr 45/2017, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Parteienförderungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 79 aus 1981,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 45 aus 2017,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs 3 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der Steigerungsbetrag ist so zu berechnen, dass der Landtagspartei je ihr zugehörigem Mitglied des Salzburger Landtages, das in einem ihrer Wahlvorschläge für die letzte Landtagswahl enthalten war, ein Betrag in der Höhe des 1,11-Fachen des Sockelbetrages zusteht.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 9 Abs 3 wird angefügt: „Ändern sich die für die Unterstützung maßgebenden Verhältnisse, so ist die Unterstützung von Amts wegen neu festzusetzen bzw einzustellen. Dies gilt nicht im Fall der Aufnahme in einen Klub oder eine sonstige Landtagspartei (§ 8 Abs 4 GO-LT).“Im Paragraph 9, Absatz 3, wird angefügt: „Ändern sich die für die Unterstützung maßgebenden Verhältnisse, so ist die Unterstützung von Amts wegen neu festzusetzen bzw einzustellen. Dies gilt nicht im Fall der Aufnahme in einen Klub oder eine sonstige Landtagspartei (Paragraph 8, Absatz 4, GO-LT).“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 10 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 10, werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1.Novellierungsanordnung 31, Im Abs 2 wird die Wortfolge „bei der letzten Landtagwahl erzieltem Mandat“ durch die Wortfolge „Mitglied der Landtagspartei bzw des Landtagsklubs, ausgenommen aufgenommene Mitglieder (§ 8 Abs 4 GO-LT)“ ersetzt.Im Absatz 2, wird die Wortfolge „bei der letzten Landtagwahl erzieltem Mandat“ durch die Wortfolge „Mitglied der Landtagspartei bzw des Landtagsklubs, ausgenommen aufgenommene Mitglieder (Paragraph 8, Absatz 4, GO-LT)“ ersetzt.
3.2.Novellierungsanordnung 32, Im Abs 3 wird nach der Wortfolge „nach der Stärke der Landtagspartei bzw des Landtagsklubs“ der Gliedsatz „, wobei aufgenommene Mitglieder (§ 8 Abs 4 GO-LT) nicht anzurechnen sind,“ eingefügt.Im Absatz 3, wird nach der Wortfolge „nach der Stärke der Landtagspartei bzw des Landtagsklubs“ der Gliedsatz „, wobei aufgenommene Mitglieder (Paragraph 8, Absatz 4, GO-LT) nicht anzurechnen sind,“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 16 wird angefügt:Im Paragraph 16, wird angefügt:
„(6)Absatz 6,Die §§ 4 Abs 3, 9 Abs 3 sowie 10 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2018 treten mit Beginn der 16. Gesetzgebungsperiode in Kraft.“Die Paragraphen 4, Absatz 3, 9, Absatz 3, sowie 10 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2018, treten mit Beginn der 16. Gesetzgebungsperiode in Kraft.“
Schöchl
Haslauer