Jahrgang 2018

Kundgemacht am 7. Februar 2018

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25. Gesetz:

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000; Änderung

25. Gesetz vom 20. Dezember 2017, mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2017,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 4, betreffende Zeile:

„§ 4

Gesundheitsplanung auf Landesebene“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 21, Im Absatz 2, Litera a, wird die Wortfolge bis zum ersten Punkt durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Standardkrankenanstalten nach Maßgabe des Absatz 5, mit zumindest zwei Abteilungen, davon eine für Innere Medizin. Weiters muss zumindest eine ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinn der Leistungsmatrix des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) gewährleistet werden.“

Novellierungsanordnung 22, Im Absatz 2, lautet die lit b:

  1. Litera b
    Schwerpunktkrankenanstalten nach Maßgabe des Absatz 5, mit bettenführenden Abteilungen zumindest für:
    1. Ziffer eins
      Augenheilkunde und Optometrie,
    2. Ziffer 2
      Chirurgie,
    3. Ziffer 3
      Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
    4. Ziffer 4
      Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
    5. Ziffer 5
      Innere Medizin,
    6. Ziffer 6
      Kinder- und Jugendheilkunde,
    7. Ziffer 7
      Neurologie,
    8. Ziffer 8
      Orthopädie und Traumatologie,
    9. Ziffer 9
      Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und
    10. Ziffer 10
      Urologie.
Ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie und Intensivmedizin, für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin und für Intensivpflege (inklusive Intensiv- bzw Überwachungspflege für Neonatologie und Pädiatrie) vorhanden sein und durch Fachärzte des entsprechenden Sonderfachs betreut werden; entsprechend dem Bedarf hat die Betreuung auf dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durch eigene Einrichtungen oder durch Fachärzte als Konsiliarärzte zu erfolgen. In den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein. Schließlich müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden;“

Novellierungsanordnung 23, Die Absatz 3 und 4 lauten:

  1. Absatz 3,Die Voraussetzungen des Absatz 2, sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind. Dies gilt auch bei der örtlich getrennten Unterbringung in einem anderen Bundesland und unter den im Paragraph 49 a, geregelten Voraussetzungen auf dem Gebiet eines anderen Staates. In Standardkrankenanstalten kann die ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinn der Leistungsmatrix des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) auch durch eine Zentrale Aufnahme- und Erstversorgungseinheit bzw eine Ambulante Erstversorgungseinheit oder durch Kooperation mit anderen geeigneten Gesundheitsdiensteanbietern in vertretbarer Entfernung im selben Einzugsbereich sichergestellt werden. Von der Errichtung einzelner im Absatz 2, Litera b, vorgesehenen Abteilungen und sonstiger Einrichtungen kann mit Bewilligung der Landesregierung abgesehen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn in jenem Einzugsbereich, in dem die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte oder sonstigen Einrichtungen mit einem Leistungsangebot der jeweils erforderlichen Versorgungsstufe und Erfüllung der zugehörigen Anforderungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.
  2. Absatz 4,Weist eine Krankenanstalt mehrere Standorte auf (Mehrstandortkrankenanstalt), ist im Bescheid, mit dem die Errichtungsbewilligung erteilt wird, für jeden Standort gemäß dem zugeordneten Leistungsspektrum die Versorgungsstufe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, festzulegen. Am jeweiligen Standort sind die für die festgelegte Versorgungsstufe je Leistungsbereich geltenden Vorgaben einzuhalten.“

Novellierungsanordnung 24, Im Absatz 5, werden im Einleitungssatz die Worte „Standardkrankenanstalten, Standardkrankenanstalten der Basisversorgung und Schwerpunktkrankenanstalten“ durch die Worte „Standardkrankenanstalten und Schwerpunktkrankenanstalten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Im Absatz 6, entfällt in der Ziffer eins, der Ausdruck „4 und“, wird am Ende der Ziffer 2, der Punkt durch einen Stichpunkt ersetzt und angefügt:

  1. Ziffer 3
    welche Versorgungsstufe je Leistungsbereich gemäß Absatz 2, bei Mehrstandortkrankenanstalten für jeden Standort maßgeblich ist.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 4, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 31, Die Überschrift lautet: Gesundheitsplanung auf Landesebene

Novellierungsanordnung 32, Der Absatz eins, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

  1. Absatz eins,Jene Teile des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) und des Regionalen Strukturplanes Gesundheit (RSG), die Angelegenheiten des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG betreffen, hat die Gesundheitsplanungs GmbH durch Verordnung für verbindlich zu erklären. Die Gesundheitsplanungs GmbH unterliegt bei der Erfüllung die Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen der Landesregierung. Sie ist auf Verlangen der Landesregierung zur jederzeitigen Information verpflichtet.
  2. Absatz eins a,Kommt das im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, SAGES-Gesetz vorgesehene Einvernehmen über die als verbindlich zu erklärenden Teile des RSG bzw. dessen Änderungen entsprechend den Bestimmungen der Landes-Zielsteuerungskommission nicht zustande, hat die Landesregierung auf Basis der gemeinsamen Festlegungen in der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit im Rahmen des RSG für Fondskrankenanstalten einen Krankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen. Die Vorgaben des Zielsteuerungsvertrages gemäß Paragraph 10, G-ZG und des ÖSG einschließlich der im ÖSG vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden sind dabei zu beachten. Vor Erlassung der Verordnung ist der Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES) zu hören.“

Novellierungsanordnung 33, Im Absatz 4, wird im ersten Satz der Ausdruck „Abs 1“ durch den Ausdruck „Abs 1a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 7, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 41, Im Absatz eins, wird angefügt:

  1. Litera d
    Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung über den Bedarf im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 10 a, (Vorabfeststellung des Bedarfs) eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens. Eine Vertragszusage der Sozialversicherung ist der Landesregierung im Wege des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger unverzüglich bekanntzugeben.“

Novellierungsanordnung 42, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, G-ZG geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist bei Krankenanstalten, die über den SAGES abgerechnet werden (im Folgenden: Fondskrankenanstalten) Paragraph 4, Absatz 2,, ansonsten Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 8, lautet die Ziffer 2 :

  1. Ziffer 2
    Angaben darüber, ob der Rechtsträger beabsichtigt, Mittel auf Grund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in Anspruch zu nehmen oder ob ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherungsträger über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist;“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 10 a, wird angefügt:

  1. Absatz 3,Der Lauf der im Absatz 2, festgelegten Frist von drei Monaten wird gehemmt, wenn ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang bei Bescheiderlassung bereits anhängig ist oder innerhalb der Dreimonatsfrist anhängig gemacht wird. In diesem Fall läuft die Frist erst ab dem Feststehen des Ergebnisses dieses Vertragsvergabeverfahrens weiter.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 12 a, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 71, Im Absatz eins, wird angefügt:

  1. Litera d
    Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 12 e, (Vorabfeststellung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes) eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens. Eine Vertragszusage der Sozialversicherung ist der Landesregierung im Wege des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger unverzüglich bekanntzugeben.“

Novellierungsanordnung 72, Nach Absatz 2, wird eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 26 aus 2017,, geregelt ist, ist hinsichtlich des Frage der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist nach Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2 und 3 vorzugehen.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 12 b, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt und wird angefügt:

  1. Ziffer 5
    Angaben darüber, ob ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherungsträger über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 12 e, wird angefügt:

  1. Absatz 3,Der Lauf der im Absatz 2, festgelegten Frist von drei Monaten wird gehemmt, wenn ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang bei Bescheiderlassung bereits anhängig ist oder innerhalb der Dreimonatsfrist anhängig gemacht wird. In diesem Fall läuft die Frist erst ab dem Feststehen des Ergebnisses dieses Vertragsvergabeverfahrens weiter.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 46, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Absatz 2,

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 62, wird angefügt:

  1. Absatz 6,Die Kostenbeiträge gemäß Absatz eins, 3 und 4 sind für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht einzuheben.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 94, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 121, Die Ziffer 16, lautet:

  1. Ziffer 16
    Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 26 aus 2017,;“

Novellierungsanordnung 122, Die Ziffer 19 und 30 entfallen.

Novellierungsanordnung 123, Nach der Ziffer 20, wird eingefügt:

  1. Ziffer 20 a
    Gesundheitsdokumentationsverordnung – GD-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 25 aus 2017,;“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 99, wird angefügt:

  1. Absatz 7,Die Paragraphen 2, Absatz 2 bis 6, 4 Absatz eins, eins a und 4, 7 Absatz eins und 3, 8, 10 a Absatz 3, 12 a, Absatz eins und 2 a, 12 b, 12 e Absatz 3 und 94 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2018, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Paragraph 62, Absatz 6, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Gleichzeitig mit dem im ersten Satz bestimmten Zeitpunkt treten die Paragraphen 4, Absatz 5 und 46 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2017, außer Kraft. Die Paragraphen 10 a, Absatz 3 und 12 e Absatz 3, sind auch in allen Errichtungsbewilligungsverfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen bereits anhängig sind.“

Schöchl

Haslauer