Jahrgang 2018

Kundgemacht am 30. Jänner 2018

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14. Gesetz:

Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998; Änderung

14. Gesetz vom 20. Dezember 2017, mit dem das Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr 35 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 45 aus 2013,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 11, Die die Paragraphen eins und 7 betreffenden Zeilen lauten:

„§ 1

Begriffsbestimmungen und grundlegende Vorgaben“

„§ 7

Abfallvermeidung bei Veranstaltungen“

Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift des 2. Abschnittes lautet:

„2. Abschnitt

Erfassung und Behandlung von Abfällen durch die Gemeinde“

Novellierungsanordnung 13, Die die Paragraphen 10 und 11 betreffenden Zeilen werden durch folgende Zeilen ersetzt:

„§ 9a

Aufgabenzuordnung

Paragraph 10

Erfassung von gemischten und sperrigen Siedlungsabfällen

Paragraph 11

Erfassung von biogenen und getrennt zu sammelnden Siedlungsabfällen (Altstoffen) sowie von sonstigen Abfällen“

Novellierungsanordnung 14, Nach der den Paragraph 14 a, betreffenden Zeile wird eingefügt:

„§ 14b

Förderung der Wiederverwendung“

Novellierungsanordnung 15, Die den 3. und 4. Abschnitt betreffenden Zeilen werden durch folgende Zeilen ersetzt:

„3. Abschnitt

Abfallverbände

Paragraph 15

Einrichtung von Abfallverbänden

4. Abschnitt

Meldepflichten und Katastrophenschutz

Paragraph 16

Betriebsunterbrechungen und -störungen

Paragraph 17

Abfallwirtschaft und Katastrophenschutz“

Novellierungsanordnung 16, Die den Paragraph 26, betreffende Zeile wird durch folgende Zeilen ersetzt:

„§ 26

Verweisungen auf Bundesrecht

Paragraph 26 a

Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis“

Novellierungsanordnung 17, Die den Paragraph 30, betreffende Zeile entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 21, Die Überschrift lautet:

„Begriffsbestimmungen und grundlegende Vorgaben

Paragraph eins

Novellierungsanordnung 22, Im Absatz eins, entfällt die Wortfolge „die unter die in Anhang 1 des AWG 2002 angeführten Gruppen fallen und“.

Novellierungsanordnung 23, Die Absatz 4 bis 9 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

  1. Absatz 4,Siedlungsabfälle sind Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinn des Artikel 7, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, Amtsblatt Nr L 312 vom 22. November 2008, berichtigt durch Amtsblatt Nr L 127 vom 26. Mai 2009, zu berücksichtigen. Gemischte Siedlungsabfälle im Sinn des Europäischen Abfallverzeichnisses gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat. Sie werden eingeteilt in:
    1. Ziffer eins
      getrennt gesammelte Siedlungsabfälle: Altstoffe wie zB Papier, Metalle, Textilien;
    2. Ziffer 2
      (getrennt gesammelte) biogene Siedlungsabfälle: Altstoffe wie zB Küchen-, Garten- oder Grünabfälle, die auf Grund ihres hohen organischen, biologisch abbaubaren Anteils für eine stoffliche (aerobe oder anaerobe) Verwertung geeignet sind;
    3. Ziffer 3
      Siedlungsabfälle, die auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Parkanlagen anfallen;
    4. Ziffer 4
      sperrige Siedlungsabfälle: Siedlungsabfälle, die wegen ihrer Größe oder Form nicht in den für die Systemabfuhr vorgesehenen Sammeleinrichtungen erfasst werden können;
    5. Ziffer 5
      andere Siedlungsabfälle: jener Teil der Siedlungsabfälle, der nicht den Ziffer eins bis 4 zuzuordnen ist, insbesondere gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll).
  2. Absatz 5,Sonstige Abfälle sind alle diesem Gesetz unterliegenden festen oder flüssigen Abfälle, soweit sie nicht dem Absatz 4, zuzuordnen sind, wie insbesondere produktionsspezifische Abfälle, Baurestmassen udgl.
  3. Absatz 6,Altstoffe sind Abfälle, die getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.
  4. Absatz 7,Bestehen begründete Zweifel, ob Abfälle als Siedlungsabfälle anzusehen sind oder welcher Kategorie gemäß Absatz 4, sie zuzuordnen sind, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag der Liegenschaftseigentümer oder der Gemeinde mit Bescheid eine Feststellung zu treffen.
  5. Absatz 8,Sammeleinrichtungen sind alle Formen von Containern, Tonnen, Behältern, Gefäßen, Schachteln, Säcken oder sonstigen Gegenständen, die für die Abfallerfassung zum Zweck einer systematischen Abfuhr Verwendung finden. Als Sammeleinrichtung gilt auch ein Recyclinghof, und zwar auch dann, wenn im Gemeindegebiet ausschließlich im Rahmen des Recyclinghofes eine bestimmte Abfallart getrennt gesammelt wird.
  6. Absatz 9,Die Erfassung von Abfällen ist das Sammeln (Bereitstellen von Sammeleinrichtungen und/oder Entgegennehmen) und die Abfuhr (Abholung einschließlich des Transports bis zur Behandlung) von Abfällen.
  7. Absatz 10,Die Behandlung von Abfällen ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.
  8. Absatz 11,Im Übrigen sind die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe im Sinn des Paragraph 2, AWG 2002 zu verstehen.
  9. Absatz 12,Das achtlose Wegwerfen oder Zurücklassen selbst kleinster Mengen von Abfall (zB Zigarettenstummel oder Kaugummis) sowie die zu hygienischen Missständen führende Ansammlung von Abfällen stellen eine Form der Verunreinigung oder Verschmutzung von (öffentlichen und privaten) Flächen und Räumen dar (Vermüllung).“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für gefährliche Abfälle und
    2. Ziffer 2
      für die im Paragraph 3, Absatz eins, AWG 2002 festgelegten Ausnahmen vom Geltungsbereich des AWG 2002.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 3, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 41, Im Absatz eins, wird die Wortfolge „und der Nachhaltigkeit“ durch die Wortfolge „, der Nachhaltigkeit und zum Wohle und Nutzen der Gesamtbevölkerung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, Die Absatz 2 und 3 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

  1. Absatz 2,Diesem Gesetz liegt folgende Hierarchie der Grundsätze zugrunde:
    1. Ziffer eins
      Abfallvermeidung;
    2. Ziffer 2
      Vorbereitung zur Wiederverwendung;
    3. Ziffer 3
      Recycling;
    4. Ziffer 4
      sonstige Verwertung, zB energetische Verwertung;
    5. Ziffer 5
      Beseitigung.
  2. Absatz 3,Bei der Anwendung der Hierarchie gemäß Absatz 2, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die ökologische Zweckmäßigkeit und die technischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Es ist darauf zu achten, dass die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann.
    2. Ziffer 2
      Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung aller Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produkts sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen unter Berücksichtigung von Ziffer eins, ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.
    3. Ziffer 3
      Nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind reaktionsarm ordnungsgemäß abzulagern.
    4. Ziffer 4
      Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass unionsrechtliche Zielvorgaben, insbesondere im Hinblick auf das Recycling, erreicht werden.
  3. Absatz 4,Für die Abfallwirtschaft gelten folgende Grundsätze:
    1. Ziffer eins
      Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalte sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung).
    2. Ziffer 2
      Die Behandlung von Abfällen hat so zu erfolgen, dass keine oder eine möglichst geringe Verdünnung von Schadstoffen oder Verlagerung von Schadstoffen in die Umweltmedien Luft, Boden oder Wasser oder in Produkte stattfindet (Schadstoffverdünnungs- und Schadstoffverlagerungsverbot).
    3. Ziffer 3
      Bei der Ausrichtung der Abfallwirtschaft ist auf die geographischen und die abfallwirtschaftlichen Gegebenheiten der unmittelbar an die Abfallwirtschaftsregion angrenzenden Regionen Bedacht zu nehmen (kooperative Abfallwirtschaft).
    4. Ziffer 4
      Die Beseitigung von Abfällen soll unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der kooperativen Abfallwirtschaft (Ziffer 3,) in einer der zum Ort des Abfallanfalls nächstgelegenen, dafür geeigneten, genehmigten und verfügbaren Abfallbehandlungsanlage erfolgen (Prinzip der Nähe).
    5. Ziffer 5
      Für die Beseitigung von Abfällen soll vorbehaltlich des Prinzips der Nähe und des Grundsatzes der kooperativen Abfallwirtschaft innerhalb der Abfallwirtschaftsregion Entsorgungsautarkie angestrebt werden.
    6. Ziffer 6
      Zur Lösung und effizienten Erfüllung der kommunalen abfallwirtschaftlichen Aufgaben ist vermehrt die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden sowie Abfallverbänden zu suchen (interkommunale Zusammenarbeit).
    7. Ziffer 7
      Das Land Salzburg bildet eine Abfallwirtschaftsregion.
  4. Absatz 5,Das Land und die Gemeinden sind verpflichtet:
    1. Ziffer eins
      die Vermeidung von Abfällen, die Wiederverwendung von Produkten, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, die getrennte Sammlung und die Verwertung von Abfällen als Träger von Privatrechten zu fördern. Dies soll insbesondere durch Information der Bevölkerung, durch Vorbildwirkung (zB im Bereich des Beschaffungswesens) oder durch die Gewährung finanzieller Unterstützungen nach Maßgabe der in den Haushalten des Landes und der Gemeinden dafür vorgesehenen Mittel erfolgen;
    2. Ziffer 2
      im Beschaffungswesen den Bezug von Recyclingprodukten zu verstärken. Recyclingprodukten ist jedenfalls der Vorzug vor neuen Produkten zu geben, wenn sie nicht teurer als diese sind und den vorgesehenen Verwendungszweck in gleicher Weise erfüllen;
    3. Ziffer 3
      bei allen privatwirtschaftlichen Maßnahmen der Abfallwirtschaft darauf Bedacht zu nehmen, dass das Entstehen von Abfällen möglichst vermieden und die Möglichkeiten der Verwertung von Abfällen weitestgehend ausgeschöpft werden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Absatz eins, und 2 lauten:

  1. Absatz eins,Zum Zweck der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze gemäß Paragraph 3, hat die Landesregierung einen Abfallwirtschaftsplan aufzustellen. Dabei sind, ausgehend vom gegenwärtigen Stand der Abfallwirtschaft, Ziele und zu deren Erreichung geeignete Maßnahmen einschließlich der Verantwortlichkeiten zur Umsetzung dieser Maßnahmen festzulegen. Eine Untergliederung in Teilpläne ist zulässig.
  2. Absatz 2,Der Abfallwirtschaftsplan ist bei Bedarf zu aktualisieren. Eine Aktualisierung in Teilen ist zulässig. Soweit dies zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze gemäß Paragraph 3, erforderlich ist, sind Teile hievon von der Landesregierung durch Verordnung für verbindlich zu erklären.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 5, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 61, Im Absatz eins, wird im ersten Satz nach dem Wort „Abfallwirtschaftsplans“ die Wortfolge „oder Teilplans“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 62, Im Absatz eins, lautet der letzte Satz: „Die Abfallverbände, die Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, der Salzburger Gemeindeverband, die Salzburger Landesumweltanwaltschaft und das für Angelegenheiten der Abfallwirtschaft zuständige Bundesministerium sind gesondert zu verständigen und zu hören.“

Novellierungsanordnung 63, Im Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Abfallwirtschaftspläne des Landes“ durch die Wortfolge „Der Abfallwirtschaftsplan des Landes, seine Teilpläne“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 64, Im Absatz 7, wird die Wortfolge „der Abfallwirtschaftspläne“ durch die Wortfolge „des Abfallwirtschaftsplans und seiner Teilpläne“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 6, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 71, Im Absatz eins, wird im ersten Satz nach dem Wort „Abfallwirtschaftsplan“ die Wortfolge „, jeder Teilplan“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 72, Im Absatz 2, wird im ersten Satz die Wortfolge „in Abfallwirtschaftsplänen“ durch die Wortfolge „im Abfallwirtschaftsplan und in seinen Teilplänen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 7, lautet:

„Abfallvermeidung bei Veranstaltungen

Paragraph 7

  1. Absatz eins,Für Veranstaltungen (Paragraph eins, Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997), im Rahmen derer Speisen oder Getränke ausgegeben werden und an denen gleichzeitig mehr als 600 Personen teilnehmen können, gilt, soweit sich aus Absatz 3, oder 5 nicht anderes ergibt, dass der Veranstalter
    1. Ziffer eins
      zumindest 80 % jener Getränke, die er für die Veranstaltung benötigt und die im Land Salzburg in Mehrweggebinden (zB Mehrwegflaschen, Fässer) erhältlich sind, in Mehrweggebinden zu beziehen hat;
    2. Ziffer 2
      zumindest 80 % der Getränke in Mehrweggebinden (zB Mehrwegbecher aus Kunststoff, Gläser) auszugeben hat;
    3. Ziffer 3
      Speisen in Mehrweggeschirr und mit Mehrwegbestecken oder in einer abfallwirtschaftlich gleichzuhaltenden Form (Absatz 2,) auszugeben hat.
    Die Rückgabe der eingesetzten Mehrwegprodukte ist durch geeignete Vorkehrungen des Veranstalters sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Aus abfallwirtschaftlicher Sicht ist die Ausgabe von Speisen in bzw mit lediglich aus Papier, Karton oder Holz bestehendem Geschirr- bzw Besteckersatz (zB Papierservietten, Pappteller, Holzbesteck) der Verwendung von Mehrweggeschirr bzw Mehrwegbesteck gleichzuhalten.
  3. Absatz 3,Soweit aus sicherheitsrechtlichen Gründen die Ausgabe von Mehrweggebinden, -geschirr oder , -besteck nicht erlaubt ist, sind Verpackungen, Gebinde, Geschirr und Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen (zB Karton, Papier oder Holz) zu verwenden.
  4. Absatz 4,Bei Veranstaltungen, an denen gleichzeitig mehr als 2.000 Personen teilnehmen können, hat der Veranstalter ergänzend zu den im Absatz eins, vorgesehenen Verpflichtungen ein abfallwirtschaftliches Veranstaltungskonzept vorzulegen. Dies gilt nicht, sofern die Veranstaltung in einer Anlage stattfindet, für die gemäß Paragraph 10, AWG 2002 bzw Paragraph 353, GewO 1994 ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen ist, oder nachweislich eine externe Beratung samt einem Maßnahmenprogramm zur Abfallvermeidung in Anspruch genommen wurde. Das abfallwirtschaftliche Veranstaltungskonzept hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Beschreibung der Art der Veranstaltung und eine Darstellung der abfallrelevanten Abläufe, die Anzahl der Personen, die an der Veranstaltung teilnehmen können, oder bei Veranstaltungen im Freien die Angabe der Fläche, die für die Besucher öffentlich zugänglich ist;
    2. Ziffer 2
      Angaben über Art, Menge und Verbleib der im Zuge der Veranstaltung zu erwartenden Abfälle;
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen zur Abfallvermeidung (zB Verwendung von Großgebinden), Wiederverwendung (zB Mehrwegverpackungen), getrennten Sammlung und Behandlung;
    4. Ziffer 4
      organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften.
  5. Absatz 5,Bei Veranstaltungen, an denen gleichzeitig mehr als 10.000 Personen teilnehmen können oder bei denen auf Grund der niedrigen Außentemperatur die Erfüllung der Anforderungen des Absatz eins, nicht möglich ist, kann die Behörde, allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Abweichungen zu Absatz eins, zulassen, wenn
    1. Ziffer eins
      die sachliche Begründung für die Notwendigkeit der Abweichung nachvollziehbar dargestellt wird und
    2. Ziffer 2
      der Veranstalter nachweislich Maßnahmen setzt, um die daraus entstehenden nachteiligen Umweltauswirkungen so gering wie möglich zu halten.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 sind bei der Vollziehung des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997 mit anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 8, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 91, Im Absatz eins, lautet die Ziffer 3 :

  1. Ziffer 3
    die Art und Standorte von Sammelbehältern sowie die Standorte und Öffnungszeiten vorhandener sonstiger Sammeleinrichtungen (zB Recyclinghof); sowie“

Novellierungsanordnung 92, Im Absatz 2, wird die Wortfolge „die Abfallwirtschaftspläne der Landesregierung“ durch die Wortfolge „der Abfallwirtschaftsplan der Landesregierung und seine Teilpläne“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 93, Nach Absatz 4, wird angefügt:

  1. Absatz 5,Abfallberater haben sich über aktuelle rechtliche und technische Entwicklungen in der Abfallwirtschaft zu informieren. Das Land soll Koordinierungs- und Schulungsveranstaltungen anbieten. Abfallberater haben sich aktiv an der Umsetzung landesweiter Konzepte und Maßnahmen zur Abfallvermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung und der getrennten Erfassung und Verwertung von Abfällen zu beteiligen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 9, lautet:

„Datenverwaltung

Paragraph 9

  1. Absatz eins,Die Landesregierung kann personenbezogene Daten, die ihr auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz 3, 16, 22 und 23 gemeldet werden oder sonst im Anwendungsbereich dieses Gesetzes (Paragraph 2,) zur Verfügung stehen oder bekannt werden, automationsunterstützt verarbeiten.
  2. Absatz 2,Gemäß Absatz eins, erfasste personenbezogene Daten dürfen, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind, ausschließlich für folgende Zwecke verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      für abfallwirtschaftliche oder sonstige landesgesetzlich geregelte Planung;
    2. Ziffer 2
      zur Erfüllung von Berichtspflichten;
    3. Ziffer 3
      im Rahmen von behördlichen Verfahren und Maßnahmen;
    4. Ziffer 4
      für Zwecke der Umweltinformation (Paragraphen 24, ff UUIG).“

Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift des 2. Abschnittes lautet:

„2. Abschnitt
Erfassung und Behandlung von Abfällen durch die Gemeinde“

Novellierungsanordnung 12, Die Paragraphen 10 bis 13 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„Aufgabenzuordnung

Paragraph 9 a

  1. Absatz eins,Jede Gemeinde hat nach Maßgabe der Paragraphen 10 und 11 für die Erfassung der im Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, 2, 4 und 5 sowie sonstiger Abfälle, soweit die Gemeinde durch eine Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, dazu verpflichtet ist, zu sorgen (kommunale Erfassungspflicht). Die Gemeinde ist darüber hinaus zur Erfassung von Siedlungsabfällen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, verpflichtet, soweit kein anderer Rechtsträger dafür zu sorgen hat.
  2. Absatz 2,Wenn zur getrennten Erfassung bestimmter Siedlungsabfälle ein Sammel- und Verwertungssystem gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 5, AWG 2002 eingerichtet ist, das für die Sammlung und Behandlung zu sorgen hat, entfällt für diese Siedlungsabfälle die Erfassungspflicht der Gemeinde.
  3. Absatz 3,Für die Behandlung der gemäß Absatz eins, erster Satz zu erfassenden Abfälle hat der zuständige Abfallverband nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zu sorgen (kommunale Behandlungspflicht). Der Abfallverband ist darüber hinaus zur Behandlung von Siedlungsabfällen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, verpflichtet, soweit kein anderer Rechtsträger dafür zu sorgen hat.
  4. Absatz 4,Das Entgelt für die Übernahme von gemischten Siedlungsabfällen durch eine Abfallbehandlungsanlage ist nach dem Gewicht der Abfälle zu berechnen.

Erfassung von gemischten und sperrigen Siedlungsabfällen

Paragraph 10

  1. Absatz eins,Jede Gemeinde hat im gesamten Gemeindegebiet nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 und einer auf Grund des Absatz 2, erlassenen Verordnung für das Erfassen von gemischten und sperrigen Siedlungsabfällen zu sorgen.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze des Paragraph 3, durch Verordnung nähere Regelungen über die Erfassung von gemischten und sperrigen Siedlungsabfällen erlassen.
  3. Absatz 3,Gemischte und sperrige Siedlungsabfälle sind vorbehaltlich der Bestimmungen der Absatz 4 und 5 von den Liegenschaften abzuführen.
  4. Absatz 4,Sperrige Siedlungsabfälle sind nicht von den Liegenschaften abzuführen, wenn die Gemeinde dies in der Abfuhrordnung festlegt.
  5. Absatz 5,Die Gemeinde kann, wenn nicht bereits eine Festlegung in der Abfuhrordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, getroffen ist, von Amts wegen durch Bescheid festlegen, dass die gemischten oder sperrigen Siedlungsabfälle vom Liegenschaftseigentümer zu einer bestimmten Sammelstelle zu bringen sind, wenn die Liegenschaften über die bestehenden Verkehrswege für die zur Abholung eingesetzten Fahrzeuge nicht, nicht verkehrssicher oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten erreichbar sind. Ein solcher Bescheid ist von Amts wegen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht mehr gegeben sind.
  6. Absatz 6,Die Gemeinde kann die Erfassung der Abfälle entweder selbst durchführen oder durch eine andere Gemeinde oder durch ein gewerbliches Unternehmen durchführen lassen.

Erfassung von biogenen und getrennt zu sammelnden Siedlungsabfällen (Altstoffen) , sowie von sonstigen Abfällen

Paragraph 11

  1. Absatz eins,Im Sinn der Ziele und Grundsätze gemäß Paragraph 3, hat die Gemeinde im erforderlichen Umfang gesonderte Einrichtungen zur Erfassung von biogenen und getrennt zu sammelnden Siedlungsabfällen (Altstoffen) anzubieten. Dabei ist auch zu gewährleisten, dass die unionsrechtlichen Zielvorgaben für das Recycling erfüllt werden. Paragraph 10, Absatz 6, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Fallen auf einer Liegenschaft Abfälle in einer Menge an, die zur Erfassung durch die Gemeinde nicht geeignet ist, ist die Gemeinde zur Erfassung dieser Abfälle nicht verpflichtet. In diesem Fall gilt die individuelle Entsorgungspflicht gemäß Paragraph 12, Absatz 9, erster Satz.
  3. Absatz 3,Wenn es zur Wahrung der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002) erforderlich ist oder es zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Paragraph 3, notwendig erscheint, kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen, dass im gesamten Gebiet des Landes oder in genau zu bezeichnenden Gebieten bestimmte Altstoffe oder auch bestimmte sonstige Abfälle durch die Gemeinde zu erfassen sind. In einer solchen Verordnung können auch nähere Regelungen über die Art und die Häufigkeit der Erfassung einschließlich der Festlegung von Ausnahmen von der Pflicht zur Erfassung durch die Gemeinde, die Art der Behandlung sowie über die Art der zu entrichtenden Gebühren (Paragraph 18, Absatz 2,) getroffen werden.
  4. Absatz 4,Soweit eine Gemeinde auf Grund des Absatz eins, oder 3 den Beteiligungspflichtigen gemäß Paragraph 12, Sammeleinrichtungen zur getrennten Erfassung von Altstoffen oder sonstigen Abfällen anbietet, ist die Aufstellung oder Ausgabe von Sammeleinrichtungen und die Durchführung von Sammlungen für Abfälle gleicher oder ähnlicher Art – von genehmigten Sammel- und Verwertungssystemen abgesehen (Paragraph 9 a, Absatz 2,) – nicht zulässig. Die Regelung gemäß Paragraph 10, Absatz 6, bleibt davon unberührt.
  5. Absatz 5,Die Gemeinde hat den Eigentümer von entgegen den Bestimmungen des Absatz 4, aufgestellten Sammeleinrichtungen aufzufordern, diese binnen angemessener Frist zu entfernen. Nach Entfernung im Wege der Ersatzvornahme (Paragraph 4, VVG) ist der Eigentümer über die Möglichkeit zur Abholung der Sammeleinrichtung zu informieren. Für die Zwischenlagerung der entfernten Sammeleinrichtungen kann die Gemeinde dem Eigentümer Lagerkosten in Rechnung stellen. Ist der Eigentümer nicht feststellbar, kann die Gemeinde die Sammeleinrichtung entfernen. Die Gemeinde hat die Sammeleinrichtung für eine Dauer von sechs Monaten ab Entfernung aufzubewahren, danach kann sie darüber frei verfügen.
  6. Absatz 6,Die Gemeinde hat, allenfalls gemeinsam mit anderen Gemeinden, über einen Recyclinghof (Altstoffsammelzentrum) zu verfügen. Hat die Gemeinde oder haben die Gemeinden, für die der Recyclinghof besteht, gegebenenfalls zusammen mehr als 50.000 Einwohner, ist ein weiterer Recyclinghof einzurichten.
  7. Absatz 7,Abweichend zu Absatz 6, kann die Gemeinde in der Abfuhrordnung eine andere Art der Erfassung von biogenen und getrennt zu sammelnden Siedlungsabfällen (Altstoffen) festlegen, wenn mit dieser eine vergleichbar wirksame Altstofferfassung sichergestellt ist.

Pflichten der Liegenschaftseigentümer

Paragraph 12

  1. Absatz eins,Die Liegenschaftseigentümer haben sich, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, folgender von der Gemeinde in Erfüllung ihrer kommunalen Erfassungspflicht (Paragraphen 10 und 11) bereitgestellter Einrichtungen zu bedienen (Beteiligungspflicht):
    1. Ziffer eins
      der von der Gemeinde auf Grund des Paragraph 10, zur Verfügung gestellten Einrichtungen zur Erfassung von gemischten und sperrigen Siedlungsabfällen;
    2. Ziffer 2
      der von der Gemeinde auf Grund des Paragraph 11, Absatz eins, angebotenen Einrichtungen zur Erfassung von Altstoffen;
    3. Ziffer 3
      der auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, vorgesehenen Einrichtungen zur Erfassung von Altstoffen oder sonstigen Abfällen.
  2. Absatz 2,Privatrechtliche Vereinbarungen eines Liegenschaftseigentümers mit einem Dritten über die getrennte Erfassung oder Miterfassung von Abfällen, für die die Gemeinde gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder 3 gesonderte Einrichtungen anbietet, sind unwirksam.
  3. Absatz 3,Fallen auf einer Liegenschaft Abfälle in einer Menge an, die für eine Erfassung durch die Gemeinde nicht geeignet ist, dürfen hiefür die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Einrichtungen nur mit Zustimmung der Gemeinde in Anspruch genommen werden. Liegt die Zustimmung der Gemeinde nicht vor, gilt die individuelle Entsorgungspflicht gemäß Absatz 9, erster Satz.
  4. Absatz 4,Bei der Vollziehung dieses Gesetzes ist davon auszugehen, dass Abfälle, die durch die Gemeinde zu erfassen sind, in jedem Haushalt, in jeder Anstalt sowie in jedem Betrieb oder sonstigen Arbeitsstätte anfallen. Diese Vermutung gilt nicht, wenn der Inhaber eines Betriebes oder einer sonstigen Arbeitsstätte mit nicht mehr als einem Mitarbeiter, der nicht an der Adresse des Betriebes oder der sonstigen Arbeitsstätte gemeldet sein darf, der Gemeinde nachweist, dass eine gesonderte abfallwirtschafts- und gebührenrechtliche Behandlung des Betriebes oder der sonstigen Arbeitsstätte nicht gerechtfertigt ist. Voraussetzung ist, dass der Inhaber seinen Hauptwohnsitz an der Adresse des Betriebes oder der sonstigen Arbeitsstätte hat. Der nicht an der betreffenden Adresse gemeldete Mitarbeiter ist bei der Ermittlung der Haushaltsgröße mit einzubeziehen.
  5. Absatz 5,Von der Erfassung von Abfällen durch die Gemeinde gemäß Absatz eins, kann der Liegenschaftseigentümer auf schriftlichen Antrag für die Dauer von höchstens drei Jahren befreit werden, wenn er selbst über eine Abfallbehandlungsanlage (Eigenanlage) verfügt, die für die Behandlung der sonst durch die Gemeinde zu erfassenden Abfälle bewilligt ist, und eine Art der Erfassung und ein Intervall der Abfuhr dieser Abfälle nachweislich gewährleistet sind, die ein Niveau der Entsorgung erwarten lassen, das mit dem von der Gemeinde angebotenen vergleichbar ist. Die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) kann außerdem auf schriftlichen Antrag die Rechtsträger von Anstalten, Betrieben und sonstigen Arbeitsstätten von der Erfassung von Abfällen durch die Gemeinde gemäß Absatz eins, für eine Dauer von höchsten drei Jahren befreien, wenn eine Art der Erfassung und ein Intervall der Abfuhr dieser Abfälle nachweislich gewährleistet sind, die ein Niveau der Entsorgung erwarten lassen, das mit dem von der Gemeinde angebotenen vergleichbar ist. Die Befreiung hat durch die Gemeinde unter Vorschreibung der im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze gemäß Paragraph 3, erforderlichen Auflagen durch Bescheid zu erfolgen. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht gegeben waren oder weggefallen sind oder der Liegenschaftseigentümer schriftlich auf sie verzichtet.
  6. Absatz 6,Die Liegenschaftseigentümer haben die sich aus der Abfuhrordnung ergebende Anzahl der Sammeleinrichtungen in der jeweils vorgeschriebenen Größe auf ihren Liegenschaften aufzustellen und zu den im Abfuhrplan festgelegten Zeitpunkten am hiefür bestimmten Aufstellungsort zur Entleerung bereitzuhalten. Die Liegenschaftseigentümer haben dabei die auf Grund von Verordnungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder Paragraph 11, Absatz 3, bestehenden Verpflichtungen zu beachten.
  7. Absatz 7,Die Liegenschaftseigentümer haben das Betreten ihrer Grundstücke durch die Bediensteten der mit der Erfassung betrauten Einrichtungen zum Zweck der Entleerung der Sammeleinrichtungen zu dulden.
  8. Absatz 8,Verboten sind:
    1. Ziffer eins
      das Einbringen von Abfällen in andere als für die jeweilige Abfallart vorgesehene Sammeleinrichtungen;
    2. Ziffer 2
      das Einbringen noch heißer Abfälle in Sammeleinrichtungen;
    3. Ziffer 3
      das Einstampfen (Einpressen) von Abfällen in die Sammeleinrichtungen, soweit in der Abfuhrordnung nicht anderes bestimmt ist;
    4. Ziffer 4
      das Ausleeren oder das Durchsuchen von Sammeleinrichtungen ohne wichtigen Grund.
    Die Verbote gelten sowohl bei Sammeleinrichtungen auf den einzelnen Liegenschaften als auch für Sammeleinrichtungen zur öffentlichen Benützung.
  9. Absatz 9,Soweit für die Liegenschaftseigentümer keine Verpflichtung und keine Berechtigung zur Inanspruchnahme der von der Gemeinde zur Erfassung angebotenen Einrichtungen besteht, haben die Liegenschaftseigentümer für die Erfassung und Behandlung der Abfälle selbst zu sorgen (individuelle Entsorgungspflicht). Dies betrifft insbesondere die Erfassung und Behandlung der sonstigen Abfälle (Paragraph eins, Absatz 5,), sofern nicht die Landesregierung auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, eine Festlegung getroffen hat, dass bestimmte sonstige Abfälle durch die Gemeinde zu erfassen sind.
  10. Absatz 10,Die Gemeinde kann Eigentümer von Liegenschaften, auf denen sich Einrichtungen gemäß Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 4, oder 5 ROG 2009 befinden, mit Bescheid verpflichten, einen Platz für Sammeleinrichtungen der öffentlichen Abfallsammlung bereitzustellen und deren Aufstellung zu dulden. Die bescheidmäßige Verpflichtung ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      dies der Sicherstellung einer effizienten öffentlichen Abfallsammlung dient und die Verhältnismäßigkeit des Aufwands für die Bereitstellung und Erhaltung des Platzes für die Sammeleinrichtungen gegeben ist,
    2. Ziffer 2
      eine gute Erreichbarkeit und Zugänglichkeit zu den Sammeleinrichtungen für Dritte (zB Kunden) sowie eine ungehinderte Beförderung der Sammeleinrichtungen zum Sammelfahrzeug möglich sind,
    3. Ziffer 3
      ausreichend Platz auf der zu verpflichtenden Liegenschaft vorhanden ist und
    4. Ziffer 4
      keine unzumutbare Beeinträchtigung der üblichen Benützung der Liegenschaft gegeben ist.
    Ein Anspruch auf Entschädigung wird dadurch nicht begründet.

Eigentumsübergang

Paragraph 13

  1. Absatz eins,Soweit gemäß den Paragraphen 10 und 11 eine Verpflichtung zur Erfassung von Abfällen durch die Gemeinde besteht oder von dieser getrennte Einrichtungen zur Erfassung von Altstoffen oder sonstigen Abfällen bereitgestellt werden, geht der Abfall mit der Einbringung in die dafür vorgesehenen Sammeleinrichtungen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.
  2. Absatz 2,Beim Eigentumsübergang gemäß Absatz eins, haftet der bisherige Eigentümer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit weiterhin für Schäden, die bei der Erfassung oder Behandlung von Abfällen durch deren Einbringung in hiefür nicht vorgesehene Sammeleinrichtungen verursacht werden.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 14, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 131, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Gemeinde hat unter Bedachtnahme auf die von der Landesregierung in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, den Abfallwirtschaftsplan des Landes und seine Teilpläne sowie die Ziele und Grundsätze gemäß Paragraph 3, eine Abfuhrordnung zu erlassen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Festlegung der Art der für die Sammlung der Abfälle auf den Liegenschaften zu verwendenden Sammeleinrichtungen sowie den Bereitstellungsort für deren Entleerung;
    2. Ziffer 2
      die Festlegung der Häufigkeit der Entleerungen sowie der Anzahl und der Größe der Sammeleinrichtungen oder die Festlegung des erforderlichen wöchentlichen Vorhaltevolumens, jeweils unter Bedachtnahme auf das durchschnittliche Abfallaufkommen in der Gemeinde, entsprechend
      1. Litera a
        der Zahl der in den einzelnen Haushalten gemeldeten Personen,
      2. Litera b
        der Zahl der Haushalte,
      3. Litera c
        der Wohnnutzfläche bei Zweitwohnungen (im Sinn des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009) oder
      4. Litera d
        der Art und Größe der Anstalten, der Betriebe oder der sonstigen Arbeitsstätten.
      Dabei ist auch festzulegen, wie Anzahl und Größe der zur Verwendung gelangenden Sammeleinrichtungen aus der Häufigkeit der Entleerung und dem erforderlichen wöchentlichen Vorhaltevolumen zu ermitteln sind;
    3. Ziffer 3
      die Tage der Abholung von den Liegenschaften oder Sammelstellen (Abfuhrplan) unter gleichzeitiger Festlegung des Beginns und des Endes der Abholzeiten;
    4. Ziffer 4
      die Festlegung größerer Gemeindeteile, in denen der Abfall nicht direkt von den einzelnen Liegenschaften abgeholt wird, sowie die Festsetzung der stattdessen erforderlichen Sammelstellen. Solche Festlegungen sind nur in Gemeinden mit entsprechend großen Gemeindeteilen erforderlich;
    5. Ziffer 5
      die Festlegung der näheren Umstände betreffend die Erfassung von sperrigen und biogenen Siedlungsabfällen unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 10 und 11 sowie die Festlegung allfälliger Mengenschwellen gemäß Paragraph 18, Absatz eins a,;
    6. Ziffer 6
      Angaben über die Erfassung von Altstoffen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, sowie über die Erfassung von Altstoffen oder sonstigen Abfällen, soweit diese gemäß Paragraph 11, Absatz 3, von der Landesregierung angeordnet ist;
    7. Ziffer 7
      die Gebührentarife nach Maßgabe der Paragraphen 18 bis 21,

Novellierungsanordnung 132, In den Absatz 2, 3 und 5 wird jeweils das Wort „Abfallbehälter“ durch das Wort „Sammeleinrichtungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 14 a, wird die Wortfolge „die Abfallwirtschaftspläne des Landes und“ durch die Wortfolge „den Abfallwirtschaftsplan des Landes und seine Teilpläne sowie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 14 a, wird eingefügt:

„Förderung der Wiederverwendung

Paragraph 14 b

Die Gemeinde soll, allenfalls gemeinsam mit anderen Gemeinden, in Erfüllung der im Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins, normierten Verpflichtung die Wiederverwendung von Produkten und die Vorbereitung zur Wiederverwendung fördern, indem sie eine Abgabemöglichkeit für Gegenstände zur Verfügung stellt, die zur Wiederverwendung geeignet sind.“

Novellierungsanordnung 16, Der 3. und 4. Abschnitt werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„3. Abschnitt
Abfallverbände

Einrichtung von Abfallverbänden

Paragraph 15

  1. Absatz eins,Die Landesregierung kann, wenn dies für eine geordnete Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich erscheint, zur Erfüllung der von der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzes zu besorgenden Aufgaben durch Verordnung Gemeindeverbände im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Salzburger Gemeindeverbändegesetzes bilden oder zusätzliche Aufgaben auf nach der zitierten Bestimmung gebildete Gemeindeverbände übertragen (Paragraph 4 a, Absatz eins, Salzburger Gemeindeverbändegesetz). Für die Abfallbehandlung sind solche Gemeindeverbände jedenfalls einzurichten. Die Verbände führen die Bezeichnung „Abfallverband“ oder „Abfallwirtschaftsverband“ in Verbindung mit einer örtlichen Bestimmung. Sie haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Abfallwirtschaftsplan der Landesregierung und seine Teilpläne zu beachten.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, gebildeten Abfallverbände zur Abfallbehandlung haben jedenfalls für die Behandlung der im Gebiet des Abfallverbandes anfallenden gemischten, sperrigen und biogenen Siedlungsabfälle, Siedlungsabfälle gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, die nicht von einem anderen Rechtsträger zu behandeln sind, sowie Altstoffe und sonstigen Abfälle, die auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, von der Gemeinde zu erfassen sind, geeignete Abfallbehandlungsanlagen bereitzustellen und zu betreiben oder dafür zu sorgen, dass die genannten Abfälle in geeigneten Anlagen behandelt werden können.

4. Abschnitt
Meldepflichten und Katastrophenschutz

Betriebsunterbrechungen und -störungen

Paragraph 16

Abfallbehandler haben Betriebsunterbrechungen oder -störungen ihrer Abfallbehandlungsanlagen, wenn hiedurch schädliche Auswirkungen auf die Umwelt (zB durch Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten) nicht ausgeschlossen werden können oder diese länger als 24 Stunden andauern, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung zu melden.

Abfallwirtschaft und Katastrophenschutz

Paragraph 17

Stehen für die Ablagerung von Abfällen, die als Sofortmaßnahme zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, zur unmittelbaren Abwehr von schwerwiegenden Schäden an Sachgütern oder zur Beseitigung von Katastrophenfolgen von der Katastrophenschutzbehörde angeordnet wird, keine geeigneten Vorsorgeflächen in der Gemeinde zur Verfügung, sind die Betreiber der nächstgelegenen verfügbaren Bodenaushubdeponien verpflichtet, unbedenkliches Muren- und Sedimentmaterial zu übernehmen. Diese Verpflichtung besteht nur für solches Material, das auf der Bodenaushubdeponie abgelagert werden darf. Den Betreibern gebührt eine angemessene Entschädigung durch die zur Beseitigung des Muren- oder Sedimentmaterials verpflichtete Person. Im Streitfall entscheidet die Landesregierung mit Bescheid über die Entschädigung.“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 18, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 171, Im Absatz eins, lauten die Ziffer eins, 2 und 4 :

  1. Ziffer eins
    für die Erfassung und Behandlung von gemischten und sperrigen Siedlungsabfällen gemäß Paragraph 10 und von Altstoffen gemäß Paragraph 11, Absatz eins,;
  2. Ziffer 2
    für die Erfassung und Behandlung von Altstoffen oder sonstigen Abfällen gemäß Paragraph 11, Absatz 3,;“
  3. Ziffer 4
    für die sonstigen abfallwirtschaftlichen Maßnahmen (zB Entfernung und Behandlung unzulässiger Abfallablagerungen, Öffentlichkeitsarbeit, Abfallberatung, Abfallvermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung).“

Novellierungsanordnung 172, Absatz eins a, lautet:

  1. Absatz eins a,Die Gemeinde kann in der Abfuhrordnung für sperrige und biogene Siedlungsabfälle Mengenschwellen mit der Wirkung festlegen, dass bei deren Überschreiten die Liegenschaftseigentümer (Gebührenschuldner) für die Erfassung oder Behandlung der den Schwellenwert überschreitenden Abfallmengen eine gesonderte Gebühr (Zusatzgebühr) als Gemeindeabgabe zu entrichten haben. Bei der Festlegung dieser Mengenschwellen ist Bedacht zu nehmen:
    1. Ziffer eins
      bei sperrigen Siedlungsabfällen auf das durchschnittliche Abfallaufkommen bei dieser Abfallart;
    2. Ziffer 2
      bei biogenen Siedungsabfällen auf die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, für die Festlegung von Anzahl und Größe der Sammeleinrichtungen geltenden Kriterien.“

Novellierungsanordnung 173, Im Absatz 2, wird die Wortfolge „sonstigen Abfälle oder Altstoffe“ durch die Wortfolge „Altstoffe oder sonstigen Abfälle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 19, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 181, Im Absatz 2, lautet der erste Satz: „Die Tarife für die Abfallwirtschaftsgebühr haben sich

  1. Litera a
    auf die einmalige Entleerung eines Behälters zur Sammlung von gemischten Siedlungsabfällen (Restmüll) zu beziehen und bei Verwendung mehrerer Behältertypen deren unterschiedliche Größe (Volumen) zu berücksichtigen oder
  2. Litera b
    auf das erforderliche wöchentliche Vorhaltevolumen für gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll) je Liter zu beziehen.“

Novellierungsanordnung 182, Im Absatz 5, wird im ersten Satz die Wortfolge „sonstigen Abfällen oder Altstoffen“ durch die Wortfolge „Altstoffen oder sonstigen Abfällen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 183, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Abfallwirtschaftliche Einnahmen wie Altstofferlöse oder Abgeltungen für gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen (Restmüll) erfasste Verpackungsabfälle sowie Reinerträge aus der Erfassung und Behandlung von Abfällen durch die Gemeinde sind bei der Festlegung der Tarife für die Abfallwirtschaftsgebühr oder die Zusatzgebühr spätestens für das zweitfolgende Kalenderjahr zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 184, Im Absatz 7, wird die Verweisung „§ 12 Absatz 3, durch die Verweisung „§ 12 Absatz 5, ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 23, Absatz eins, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 191, Im ersten Satz wird die Wortfolge „der Abfallwirtschaftspläne“ durch die Wortfolge „des Abfallwirtschaftsplans oder seiner Teilpläne“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 192, Im zweiten Satz wird die Verweisung „§§ 7, 10 Absatz 2, 12, 14, oder 14a“ durch die Verweisung „§§ 10 Absatz 2, 12, 14, oder 14a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 24, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 201, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen der Ziffer 3 und 4, 6 bis 10 mit Geldstrafe bis zu 5.000 €, in allen anderen Fällen mit Geldstrafe bis zu 15.000 € oder mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 4, Absatz 3, oder einer dazu erlassenen Verordnung Daten nicht übermittelt oder Auskünfte nicht erteilt;
    2. Ziffer 2
      als Veranstalter gegen die im Paragraph 7, geregelten Verpflichtungen verstößt;
    3. Ziffer 3
      als Liegenschaftseigentümer den gemischten oder sperrigen Siedlungsabfall nicht zu der gemäß Paragraph 10, Absatz 5 und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, in der Abfuhrordnung der Gemeinde festgelegten Sammelstelle bringt;
    4. Ziffer 4
      den Verpflichtungen einer auf Grund des Paragraph 10, Absatz 2, oder des Paragraph 11, Absatz 3, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt;
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 11, Absatz 4, Sammeleinrichtungen ausgibt oder aufstellt oder Abfallsammlungen durchführt;
    6. Ziffer 6
      sich entgegen der Verpflichtung des Paragraph 12, Absatz eins, nicht der von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Einrichtungen zur Erfassung der Abfälle bedient;
    7. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 12, Absatz 3, die Sammeleinrichtungen der Gemeinde ohne deren Zustimmung in Anspruch nimmt;
    8. Ziffer 8
      den Auflagen eines Bescheides gemäß Paragraph 12, Absatz 5, zuwiderhandelt;
    9. Ziffer 9
      entgegen der Verpflichtung des Paragraph 12, Absatz 7, das Betreten der Liegenschaft verhindert oder wiederholt erschwert;
    10. Ziffer 10
      den Verboten des Paragraph 12, Absatz 8, Ziffer eins bis 4 zuwiderhandelt;
    11. Ziffer 11
      als Abfallbesitzer nicht den Anforderungen einer gemäß Paragraph 14 a, erlassenen Verordnung entspricht;
    12. Ziffer 12
      entgegen Paragraph 16, Betriebsunterbrechungen oder -störungen nicht meldet;
    13. Ziffer 13
      entgegen Paragraph 17, Abfälle nicht übernimmt oder nicht behandelt;
    14. Ziffer 14
      einem Auftrag der Behörde gemäß den Paragraphen 22 und 23 nicht nachkommt;
    15. Ziffer 15
      als Verfügungsberechtigter über Liegenschaften oder Anlagen seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Satz oder gemäß Paragraph 22, Absatz 3, nicht nachkommt oder entgegen Paragraph 22, Absatz 3, Anordnungen der Behörde oder eines von ihr herangezogenen Sachverständigen nicht befolgt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.“

Novellierungsanordnung 202, Im Absatz 3, wird die Verweisung „§ 51 Absatz 7, VStG 1991“ durch die Verweisung „§ 43 VwGVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 26, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„Verweisungen auf Bundesrecht

Paragraph 26

  1. Absatz eins,Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
    1. Ziffer eins
      Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl römisch eins Nr 102; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2017,;
    2. Ziffer 2
      Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2017,;
    3. Ziffer 3
      Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2017,;
    4. Ziffer 4
      Grundsteuergesetz 1955 – GrStG 1955, BGBl Nr 149; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2010,;
    5. Ziffer 5
      Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr 697 aus 1993,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2017,.
  2. Absatz 2,Die Verweisungen auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51, das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F-VG 1948, BGBl Nr 45, das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52, und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr 53, gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis

Paragraph 26 a

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte der Europäischen Union:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, Amtsblatt Nr L 158 vom 10. Juni 2013;
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Amtsblatt Nr L 197 vom 21. Juli 2001;
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, Amtsblatt Nr L 156 vom 25. Juni 2003, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG, Amtsblatt Nr L 344 vom 17. Dezember 2016;
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, Amtsblatt Nr L 312 vom 22. November 2008, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/1127 der Kommission vom 10. Juli 2015 zur Änderung von Anhang römisch zwei der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, Amtsblatt Nr L 184 vom 11. Juli 2015;
    5. Ziffer 5
      Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, Amtsblatt Nr L 20 vom 26. Jänner 2010, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, Amtsblatt Nr L 158 vom 10. Juni 2013.
  2. Absatz 2,In Vorbereitung dieses Gesetzes ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG unter der Notifikationsnummer 1998/394/A durchgeführt worden.
  3. Absatz 3,Die Novelle Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2018, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2017/347/A notifiziert.“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 29, wird angefügt:

  1. Absatz 8,Die Paragraphen eins, Absatz eins und Absatz 4 bis 12, 2 Absatz eins, 3, 4, Absatz eins und 2, 5 Absatz eins, 2 und 7, 6, 8 Absatz eins, 2 und 5, 9, 9 a, 10, 11 Absatz eins bis 5, 12, 13, 14 Absatz eins bis 3 und Absatz 5, 14 a bis 17, 18 Absatz eins, eins a und 2, 19 Absatz 2 und Absatz 5 bis 7, 23 Absatz eins, 24, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3 bis 15 sowie Absatz 3, 26 und 26 a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2018, sowie der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall von Paragraph 30, treten mit 31. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 7, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 45 aus 2013, tritt mit dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt außer Kraft. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie die Absatz 3 bis 6 und Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Paragraph 11, Absatz 6 und 7 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Abfallsammlungen, die im Widerspruch zu Paragraph 11, Absatz 4, stehen, dürfen längstens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch weiterbetrieben werden.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 30, entfällt.

Pallauf

Haslauer