82. Gesetz vom 28. Juni 2017, mit dem das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, das Anliegerleistungsgesetz sowie das Salzburger Bautechnikgesetz 2015 geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009
Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, LGBl Nr 30, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 9/2016, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, LGBl Nr 30, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2016,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt |
Allgemeines |
§ 1Paragraph eins, | Raumordnung |
§ 2Paragraph 2, | Raumordnungsziele und -grundsätze |
§ 3Paragraph 3, | Abwägungsgebot |
§ 4Paragraph 4, | Informationspflicht |
§ 5Paragraph 5, | Begriffsbestimmungen |
§ 5aParagraph 5 a, | Umweltprüfung |
§ 5bParagraph 5 b, | Verträglichkeitsprüfung bei Europaschutzgebieten |
2. Abschnitt |
Überörtliche Raumplanung |
§ 6Paragraph 6, | Aufgaben der überörtlichen Raumplanung |
§ 7Paragraph 7, | Raumforschung, Planungsgrundlagen und Raumordnungsbericht |
1. Teil |
Landes- und Regionalpläne |
§ 8Paragraph 8, | Entwicklungsprogramme |
§ 9Paragraph 9, | Landesentwicklungsprogramm |
§ 10Paragraph 10, | Regionalverbände, Regionalprogramme und regionale Entwicklungskonzepte |
§ 11Paragraph 11, | Wirkung von Entwicklungsprogrammen und regionalen Entwicklungskonzepten |
§ 12Paragraph 12, | Änderung von Entwicklungsprogrammen |
§ 13Paragraph 13, | Überörtliche Bausperre |
2. Teil |
Raumverträglichkeitsprüfungen |
§ 14Paragraph 14, | Standortverordnungen für Handelsgroßbetriebe |
§ 15Paragraph 15, | Raumverträglichkeitsprüfung für Abfallbehandlungsanlagen |
§ 16Paragraph 16, | Raumverträglichkeitsprüfung für Seveso-Betriebe |
3. Abschnitt |
Örtliche Raumplanung |
1. Teil |
Allgemeines |
§ 17Paragraph 17, | Aufgabe der örtlichen Raumplanung |
§ 18Paragraph 18, | Ermächtigung zu privatwirtschaftlichen Maßnahmen |
§ 19Paragraph 19, | Umlegungsvereinbarungen |
§ 20Paragraph 20, | Überprüfung von Planungen |
§ 21Paragraph 21, | Behördliche Bausperre |
§ 22Paragraph 22, | Bausperre bei Aufhebung des Flächenwidmungsplans oder des Bebauungsplans |
2. Teil |
Räumliches Entwicklungskonzept |
§ 23Paragraph 23, | Aufgabe und Wirkung des Räumlichen Entwicklungskonzepts |
§ 24Paragraph 24, | Bestandsaufnahme |
§ 25Paragraph 25, | Inhalte des Räumlichen Entwicklungskonzepts |
§ 26Paragraph 26, | Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts |
3. Teil |
Flächenwidmungsplanung |
§ 27Paragraph 27, | Flächenwidmungsplan; Verpflichtung zur Aufstellung und Inhalt |
§ 28Paragraph 28, | Widmungsgebote und -verbote |
§ 29Paragraph 29, | Ausmaß und Befristung des unverbauten Baulandes |
§ 30Paragraph 30, | Bauland |
§ 31Paragraph 31, | Zweitwohnungsbeschränkungen und Zweitwohnungsgebiete |
§ 31aParagraph 31 a, | Maßnahmen gegen unrechtmäßige Zweitwohnnutzungen |
§ 31bParagraph 31 b, | Zweckentfremdung von Wohnungen |
§ 32Paragraph 32, | Handelsgroßbetriebe |
§ 33Paragraph 33, | Beherbergungsgroßbetriebe |
§ 34Paragraph 34, | Sonderflächen |
§ 35Paragraph 35, | Verkehrsflächen |
§ 36Paragraph 36, | Grünland |
§ 37Paragraph 37, | Aufschließungsgebiete, -zonen und -kennzeichnung |
§ 38Paragraph 38, | Zonierung von Gewerbegebieten |
§ 39Paragraph 39, | Kennzeichnung von Stadt- und Ortskernen und Flächen für Apartmenthäuser |
§ 40Paragraph 40, | Kennzeichnung von Lücken im Grünland |
§ 41Paragraph 41, | Vorbehaltsflächen für kommunale Zwecke |
§ 42Paragraph 42, | Vorbehaltsflächen für den förderbaren Miet- und Eigentumswohnbau |
§ 43Paragraph 43, | Kenntlichmachungen |
§ 44Paragraph 44, | Änderung des Flächenwidmungsplans |
§ 45Paragraph 45, | Wirkungen des Flächenwidmungsplans |
§ 46Paragraph 46, | Einzelbewilligung |
§ 47Paragraph 47, | Widmungswidrige Bestandsbauten |
§ 48Paragraph 48, | Land- und forstwirtschaftliche Bauten |
§ 49Paragraph 49, | Entschädigung |
4. Teil |
Bebauungsplanung |
§ 50Paragraph 50, | Bebauungsplan; Verpflichtung zur Aufstellung und Aufgabe |
§ 51Paragraph 51, | Grundstufe |
§ 52Paragraph 52, | Erweiterte Grundstufe |
§ 53Paragraph 53, | Aufbaustufe |
§ 54Paragraph 54, | Straßenfluchtlinien |
§ 55Paragraph 55, | Baufluchtlinien, Baulinien; Baugrenzlinien; Situierungsbindungen |
§ 56Paragraph 56, | Bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen |
§ 57Paragraph 57, | Bauhöhe |
§ 58Paragraph 58, | Bauweise |
§ 59Paragraph 59, | Erhaltungs- und Abbruchgebote |
§ 60Paragraph 60, | Nutzung (Verwendung) von Bauten |
§ 61Paragraph 61, | Pflanzbindungen, Pflanzgebote, Geländegestaltungen |
§ 62Paragraph 62, | Gestaltungsbeiräte |
§ 63Paragraph 63, | Änderung des Bebauungsplans |
§ 64Paragraph 64, | Wirkungen des Bebauungsplans |
5. Teil |
Verfahrensvorschriften |
§ 65Paragraph 65, | Verfahren für die Neuaufstellung und Änderung von Plänen der örtlichen Raumplanung |
§ 66Paragraph 66, | Verfahrensrechtliche Verbindung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen |
§ 67Paragraph 67, | Verfahren für bestimmte Kennzeichnungen |
§ 68Paragraph 68, | aufgehoben |
§ 69Paragraph 69, | aufgehoben |
§ 70Paragraph 70, | aufgehoben |
§ 71Paragraph 71, | aufgehoben |
§ 72Paragraph 72, | aufgehoben |
§ 73Paragraph 73, | Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen |
6. Teil |
Raumordnungs-Aufsicht |
§ 74Paragraph 74, | Aufgabe und Zuständigkeit |
§ 75Paragraph 75, | Entscheidung der Aufsichtsbehörde |
§ 76Paragraph 76, | Verfahrensbestimmungen |
4. Abschnitt |
§ 77Paragraph 77, | Baulandsicherungsgesellschaft |
4a. Abschnitt |
Abgaben |
§ 77aParagraph 77 a, | Planungskostenbeitrag |
§ 77bParagraph 77 b, | Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag |
5. Abschnitt |
Schlussbestimmungen |
§ 78Paragraph 78, | Strafbestimmungen |
§ 79Paragraph 79, | Verweisungen auf Bundesrecht |
§ 80Paragraph 80, | Umsetzungshinweis |
§ 81Paragraph 81, | In- und Außerkrafttreten |
§ 82Paragraph 82, | Übergangsbestimmungen – Rechtsüberleitung |
§ 83Paragraph 83, | Übergangsbestimmungen – Anhängige Verfahren |
§ 84Paragraph 84, | Übergangsbestimmungen – Sonderbestimmungen |
§ 85Paragraph 85, | ff Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu |
Anlage 1 | zu § 32 Abs 1 Schwellenwerte für Handelsgroßbetriebe“zu Paragraph 32, Absatz eins, Schwellenwerte für Handelsgroßbetriebe“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Die Abschnitte 1 und 2 lauten:
„1. Abschnitt
Allgemeines
Raumordnung
§ 1Paragraph eins,
(1)Absatz einsRaumordnung im Sinn dieses Gesetzes ist die planmäßige Gestaltung eines Gebiets. Sie hat die bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraums im Interesse des Gemeinwohles zum Ziel und nimmt dabei Bedacht auf die natürlichen Gegebenheiten sowie – unter Respektierung der Grund- und Freiheitsrechte – auf die abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung.
(2)Absatz 2Die Raumordnung wird besorgt:
als überörtliche Raumplanung vom Land oder in der Form der Regionalplanung von den Regionalverbänden zusammen mit dem Land, die über die örtliche Raumplanung hinausgeht;
als örtliche Raumplanung (Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG) durch die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.als örtliche Raumplanung (Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG) durch die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
(3)Absatz 3Die nach diesem Gesetz den Gemeinden bzw ihren Organen zukommenden Aufgaben der Raumordnung sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden.
(4)Absatz 4Die Zuständigkeiten des Bundes werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
Raumordnungsziele und -grundsätze
§ 2Paragraph 2,
(1)Absatz einsDie Raumordnung hat folgende Ziele zu verfolgen:
Die räumlichen Existenzgrundlagen der Menschen für leistbares Wohnen, Arbeiten und Wirtschaften sowie eine intakte Umwelt sind nachhaltig zu sichern.
Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu schützen und pfleglich zu nutzen, um sie für die Zukunft in ausreichender Güte und Menge zu erhalten. Die Vielfalt von Natur und Landschaft ist zu erhalten. Gleichbedeutsam sind der Schutz und die Pflege erhaltenswerter Kulturgüter, Naturgegebenheiten und des Landschaftsbildes. Der freie Zugang zu Wäldern, Seen, öffentlichen Fließgewässern und sonstigen landschaftlichen Schönheiten ist zu sichern bzw anzustreben.
Die zum Schutz vor Naturgefahren notwendigen Freiräume sollen erhalten bleiben, wobei auf bestehende Dauersiedlungs- und Wirtschaftsräume Bedacht zu nehmen ist. Gebiete mit nutzbaren Wasser- und Rohstoffvorkommen sollen von Nutzungen freigehalten werden, welche diese Vorkommen beeinträchtigen und ihre Gewinnung verhindern können.
Die Erhaltung einer lebensfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft ist sicherzustellen.
Gewerbe, Industrie und Handel sind in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu sichern und zu verbessern, wobei einerseits auf die Standorterfordernisse, die verfügbaren Roh- und Grundstoffe, die Energie und Arbeitsmarktsituation und andererseits auf die Umweltbeeinträchtigung und die benachbarten Siedlungsgebiete Rücksicht zu nehmen ist.
Der Tourismus ist unter Berücksichtigung der ökologischen Belastbarkeit und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Raums, der Erfordernisse des Landschafts- und Naturschutzes sowie der vorrangigen Beteiligung der einheimischen Bevölkerung an der Entwicklung und der Vielfalt der Freizeit- und Erholungsbedürfnisse der Gäste auch durch die Sicherung geeigneter Flächen zu entwickeln und konkurrenzfähig zu erhalten.
Das Siedlungssystem soll derart entwickelt werden, dass
die Bevölkerungsdichte eines Raumes mit seiner ökologischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit im Einklang steht,
die Versorgung der Bevölkerung in ihren Grundbedürfnissen in ausreichendem Umfang und angemessener Qualität sichergestellt und eine entsprechende Ausstattung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge vor allem durch Revitalisierung und Stärkung der Orts- und Stadtkerne in zumutbarer Entfernung gewährleistet ist,
räumliche Strukturen geschaffen werden, die eine nachhaltige und umwelt- sowie ressourcenschonende Mobilität ermöglichen,
zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs benötigte Flächen nicht für eine bloß zeitweilige Wohnnutzung verwendet werden,
eine bestmögliche Abstimmung der Standorte für Wohnen, wirtschaftliche Unternehmen und öffentliche Dienstleistungseinrichtungen sowie für Erholungsgebiete erreicht wird und
die Bevölkerung vor Gefährdung durch Naturgewalten und Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfangs sowie vor Umweltschäden, -gefährdungen und -belastungen durch richtige Standortwahl dauergenutzter Einrichtungen und durch Schutzmaßnahmen bestmöglich geschützt wird.
Die Erhaltung und Entwicklung einer möglichst eigenständigen und nachhaltigen Energieversorgung ist zu unterstützen.
Die Grundlagen für die langfristige Entwicklung der Wirtschaft, der Infrastruktur und des Wohnungswesens sowie für die erforderlichen Strukturanpassungen sind zu sichern und zu verbessern.
Für die Bevölkerung in allen Teilen des Landes ist die Herstellung möglichst gleichwertiger Lebensbedingungen sowie deren Verbesserung durch die Schaffung einer ausgeglichenen Wirtschafts- und Sozialstruktur und aktiver Maßnahmen zur Stärkung des ländlichen Raums anzustreben.
(2)Absatz 2Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
haushälterische und nachhaltige Nutzung von Grund und Boden, insbesondere der sparsame Umgang mit Bauland;
Vorrang der öffentlichen Interessen vor Einzelinteressen;
Vorrang für die Siedlungsentwicklung nach innen und Vermeidung von Zersiedelung;
verstärkte Berücksichtigung der Umweltschutzbelange und entsprechende Wahrnehmung der Klimaschutzbelange bei der Abwägung ökologischer und ökonomischer Ansprüche an den Raum, Unterstützung des Natur- und Landschaftsschutzes;
Orientierung der Siedlungsentwicklung an den Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs und sonstigen Infrastruktureinrichtungen unter Beachtung größtmöglicher Wirtschaftlichkeit dieser Einrichtungen;
Entwicklung der Raumstruktur entsprechend dem Prinzip der gestreuten Schwerpunktbildung und Entwicklung und Erhaltung einer regionalen Identität;
aktive Bodenpolitik der Gemeinden für leistbares Wohn- und Betriebsbauland;
sparsame Verwendung von Energie und vorrangiger Einsatz heimischer erneuerbarer
Energieträger;
verstärkte Berücksichtigung unterschiedlicher Auswirkungen von Planungen auf Frauen und Männer, auf Kinder und Jugendliche, auf ältere Menschen sowie auf Menschen mit Behinderung.
Abwägungsgebot
§ 3Paragraph 3,
Bei Planungen auf Grund dieses Gesetzes sind Abwägungen vorzunehmen, in deren Rahmen die relevanten Raumordnungsgrundsätze zu beachten, die verfolgten Ziele darzustellen und die Wirkungen der Planungen auf den Raum mit ihren Vorteilen und allfälligen Nachteilen zu beurteilen sind.
Informationspflicht
§ 4Paragraph 4,
(1)Absatz einsDie Landesregierung kann die Gemeinden sowie andere Planungsträger generell oder im Einzelfall verpflichten, ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mitzuteilen; auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ist dabei Rücksicht zu nehmen. Der Gemeinde steht ein gleiches Recht bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen anderer Planungsträger zu, wenn diese für die örtliche Raumplanung von Bedeutung sind. Anordnungen der Landesregierung im Einzelfall an andere Planungsträger als an die Gemeinde sowie die darauf erteilten Auskünfte haben über die Gemeinde zu erfolgen. Raumbedeutsam sind Planungen und Maßnahmen, für deren Verwirklichung Grund und Boden in größerem Umfang benötigt oder durch die die räumliche Entwicklung eines Gebiets und seiner Strukturen maßgeblich beeinflusst wird.
(2)Absatz 2Die Landesregierung kann die Gemeinden verpflichten, bestimmte Bescheide, die von ihnen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften erlassen werden und für die Landesplanung von Bedeutung sein können, der Landesregierung mitzuteilen.
(3)Absatz 3Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, die für die örtliche Raumplanung von Bedeutung sind, sind den in Betracht kommenden Gemeinden im Weg der mit den Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung mitzuteilen.
(4)Absatz 4Die Landes- und Gemeindebehörden erteilen den zuständigen Bundesbehörden auf Grund vorhandener Unterlagen alle erforderlichen Auskünfte über die beabsichtigten oder bereits getroffenen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen. Weitergehende Informationspflichten können zwischen dem Bund und dem Land im Vereinbarungsweg (Art 15a B-VG) festgelegt werden.Die Landes- und Gemeindebehörden erteilen den zuständigen Bundesbehörden auf Grund vorhandener Unterlagen alle erforderlichen Auskünfte über die beabsichtigten oder bereits getroffenen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen. Weitergehende Informationspflichten können zwischen dem Bund und dem Land im Vereinbarungsweg (Artikel 15 a, B-VG) festgelegt werden.
(5)Absatz 5Anderen Planungsträgern ist durch die Landes- und Gemeindebehörden die für deren raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen erforderliche Auskunft über abgeschlossene Planungen und Maßnahmen dieser Art zu geben.
(6)Absatz 6Menschen mit Behinderungen, die bei den Ämtern der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden oder den Gemeindeämtern in verordnete oder im Entwurf aufliegende Pläne oder Programme nach diesem Gesetz Einsicht nehmen, ist auf deren Ersuchen von den Mitarbeitern der Dienststellen entsprechende Hilfe bei der Einsichtnahme zu leisten.
Begriffsbestimmungen
§ 5Paragraph 5,
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten die Begriffe:
Apartmenthaus: Bau mit mindestens einem Apartment zur Beherbergung von Gästen, in dem sich keine zur Erbringung hoteltypischer Dienstleitungen geeignete Räumlichkeiten befinden; dabei gilt als
Apartment: eine Nutzungseinheit innerhalb eines Baus, die zumindest über ein Wohnschlafzimmer oder getrennte Wohn- und Schlafzimmer, eine Küche oder Kochnische und einen Sanitärbereich verfügt und für den vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt ist;
geeignete Räumlichkeit zur Erbringung hoteltypischer Dienstleitungen: das Vorhandensein jedenfalls von Räumlichkeiten für den Empfang der Gäste in einem zentralen, gut zugänglichen Bereich des Baus im Ausmaß von mindestens 40 m² und für die Verabreichung von Speisen und Getränken in einem Ausmaß von mindestens:
4 m² je Gästezimmer bei Bauten mit bis zu 35 Gästezimmer,
3 m² je Gästezimmer bei Bauten ab 35 bis 100 Gästezimmer,
2 m² je Gästezimmer bei Bauten über 100 Gästezimmer;
Bauland-Eigenbedarf: Flächen,
die den Eigentümern oder ihren Kindern (oder eines Enkelkindes anstelle eines Kindes) zur Befriedigung ihrer Wohnbedürfnisse dienen, und zwar im Ausmaß von 700 m² Grundfläche je berechtigter Person,
die der Erweiterung oder Verlegung von Betrieben dienen;
Baulandneuwidmungen: die Änderung der Nutzungsart einer Fläche von Grünland oder Verkehrsfläche in Bauland;
bestehender land- und forstwirtschaftlicher Betrieb: ein solcher Betrieb ist nur gegeben, wenn eine Hofstelle (Wohn- und Wirtschaftsgebäude) vorhanden ist;
Dauersiedlungsraum: jener Raum, der zum ständigen (ganzjährigen) Lebens- und Wirtschaftsraum des Menschen gehört;
Grundstücke und Baulandgrundstücke:
Grundstücke: Grundflächen, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet sind;
Baulandgrundstücke: Grundstücke oder Teile davon, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind; dabei bilden in Bezug auf die Abgaben nach diesem Gesetz eine Einheit:
die bebauten Teile eines Baulandgrundstücks sowie die zugehörigen Erschließungs-, Stellplatz- und Hausgartenflächen odgl, auch wenn diese Teil eines angrenzenden eigenen Baulandgrundstücks sind;
räumlich zusammenhängende unverbaute Teile von Baulandgrundstücken, soweit sie zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören und nicht unter die sublit aa fallen;räumlich zusammenhängende unverbaute Teile von Baulandgrundstücken, soweit sie zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören und nicht unter die Sub-Litera, a, a, fallen;
unverbaute/bebaute Grundflächen, Grundstücke und Baulandgrundstücke:
unverbaute: zur selbständigen Bebauung geeignete Grundflächen, Grundstücke oder Baulandgrundstücke, die mit keinem Bau oder nur mit Nebenanlagen bebaut sind;
bebaute: Grundflächen, Grundstücke oder Baulandgrundstücke, auf denen ein Bau errichtet ist oder mit dessen Errichtung bereits begonnen wurde, soweit es sich dabei nicht um eine Nebenanlage handelt;
Handelsagglomeration: räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben unabhängig von der Art der angebotenen Waren;
Handelsgroßbetriebe mit zentrumsrelevantem Warensortiment: Handelsgroßbetriebe der Kategorien Verbrauchermärkte, Fachmärkte und Einkaufszentren;
Hauptwohnsitz: der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Art 6 Abs 3 B-VG);Hauptwohnsitz: der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Artikel 6, Absatz 3, B-VG);
Privatzimmervermietung: die Beherbergung von bis zu 10 Gästen in Gästezimmern oder höchstens drei Wohneinheiten im Hausverband der Vermieter, die in diesem ihren Hauptwohnsitz haben;
Mehr-Generationen-Wohnhaus: ein für ein altersgemischtes Wohnen geeigneter Wohnbau mit mindestens zwei Wohnungen, von denen eine barrierefrei zugänglich und ausgestaltet ist;
Nebenanlagen: Bauten, die auf Grund ihres Verwendungszwecks und Größe gegenüber einer auch bloß künftigen Hauptbebauung funktionell untergeordnet sind und nicht Wohnzwecken dienen (wie Garagen, Gartenhäuschen, Gerätehütten odgl); sie gelten als eingeschoßig, wenn der höchste Punkt der Nebenanlage 3,5 m nicht überschreitet;
Seveso-Betrieb: ein Betrieb, welcher unter die Anwendung der Seveso-Richtlinie (§ 80 Z 3) fällt;Seveso-Betrieb: ein Betrieb, welcher unter die Anwendung der Seveso-Richtlinie (Paragraph 80, Ziffer 3,) fällt;
Siedlungsschwerpunkte: Schwerpunktbereiche der Siedlungsentwicklung mit Potential zur Verdichtung und Erweiterung sowie bestehender oder geplanter Versorgung mit Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs und sozialer und technischer Infrastruktur;
touristische Beherbergung: die Beherbergung von Gästen in Beherbergungsbetrieben oder Privatunterkünften (Privatzimmervermietung, tage- oder wochenweise Vermietung von Wohnungen), wobei Eigennutzungen oder Verfügungsrechte über Wohnungen oder Wohnräume, die über den typischen Beherbergungsvertrag hinausgehen, die Annahme einer touristischen Beherbergung ausschließen;
Wohnung: Wohnung gemäß § 2 Z 4 BauTG 2015;Wohnung: Wohnung gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, BauTG 2015;
Zweitwohnung und Verwendung als Zweitwohnung:
Zweitwohnung: Wohnung, die nicht verwendet wird:
für die touristische Beherbergung von Gästen,
für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke, wie etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen,
für Zwecke der Ausbildung oder der Berufsausübung, soweit dafür ein dringendes Wohnbedürfnis besteht,
für Zwecke der notwendigen Pflege oder Betreuung von Menschen,
für sonstige Zwecke, die den Raumordnungszielen gemäß § 2 Abs 1 Z 1 und 7 lit b und d nicht entgegenstehen, wobei die Landesregierung diese durch Verordnung zu bezeichnen hat;für sonstige Zwecke, die den Raumordnungszielen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 7 Litera b und d nicht entgegenstehen, wobei die Landesregierung diese durch Verordnung zu bezeichnen hat;
Verwendung als Zweitwohnung: Innehabung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und zum Wohnen oder Schlafen (tatsächlich) benutzt wird.
Umweltprüfung
§ 5aParagraph 5 a,
(1)Absatz einsPlanungen (Entwicklungsprogramme, Standortverordnungen, Räumliche Entwicklungskonzepte und Flächenwidmungspläne) sind einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie geeignet sind,
Grundlage für ein Projekt zu sein, das gemäß dem Anhang 1 UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, oder
Europaschutzgebiete (§ 5 Z 10 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 – NSchG) oder Wild-Europaschutzgebiete (§ 108a des Jagdgesetzes 1993 – JG) erheblich zu beeinträchtigen.Europaschutzgebiete (Paragraph 5, Ziffer 10, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 – NSchG) oder Wild-Europaschutzgebiete (Paragraph 108 a, des Jagdgesetzes 1993 – JG) erheblich zu beeinträchtigen.
Eine Umweltprüfung ist danach jedoch nicht erforderlich, wenn es sich um geringfügige Änderungen von Planungen oder zusätzlich bei Räumlichen Entwicklungskonzepten und Flächenwidmungsplänen um die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene handelt.
(2)Absatz 2Planungen, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs 1 besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zum Zweck dieser Beurteilung ist eine Umwelterheblichkeitsprüfung auf Grundlage von einheitlichen Prüfkriterien (Abs 4 Z 2) durchzuführen. Bei Räumlichen Entwicklungskonzepten und Flächenwidmungsplänen ist zur Frage der Umwelterheblichkeit eine Stellungnahme der Landesregierung einzuholen. Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung ist in den jeweiligen Erläuterungs- und Planungsberichten zu dokumentieren.Planungen, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach Absatz eins, besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zum Zweck dieser Beurteilung ist eine Umwelterheblichkeitsprüfung auf Grundlage von einheitlichen Prüfkriterien (Absatz 4, Ziffer 2,) durchzuführen. Bei Räumlichen Entwicklungskonzepten und Flächenwidmungsplänen ist zur Frage der Umwelterheblichkeit eine Stellungnahme der Landesregierung einzuholen. Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung ist in den jeweiligen Erläuterungs- und Planungsberichten zu dokumentieren.
(3)Absatz 3Eine Umwelterheblichkeitsprüfung nach Abs 2 ist für Planungen jedenfalls nicht erforderlich, wennEine Umwelterheblichkeitsprüfung nach Absatz 2, ist für Planungen jedenfalls nicht erforderlich, wenn
eine Umweltprüfung für einen anderen Plan höherer Stufe bereits vorliegt und aus einer weiteren Prüfung keine zusätzlichen Erkenntnisse in Bezug auf die Umweltauswirkungen zu erwarten sind; oder
die Eigenart und der Charakter des Gebiets nicht geändert werden oder erhebliche Umweltauswirkungen bei Verwirklichung der Planung offensichtlich ausgeschlossen werden können.
(4)Absatz 4Durch Verordnung der Landesregierung sind festzulegen:
Kriterien sowie Schwellen- und Grenzwerte für die Annahme einer geringfügigen Änderung von Plänen und die Nutzung eines kleinen Gebietes;
einheitliche Prüfkriterien auf Grundlage des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG sowie Schwellen- und Grenzwerte zur Beurteilung der Umwelterheblichkeit; dabei sind zu berücksichtigen:einheitliche Prüfkriterien auf Grundlage des Anhangs römisch II der Richtlinie 2001/42/EG sowie Schwellen- und Grenzwerte zur Beurteilung der Umwelterheblichkeit; dabei sind zu berücksichtigen:
das Ausmaß, in dem die Planung für andere Programme oder Pläne oder für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf den Standort, die Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt;
die Bedeutung der Planung für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, sowie die für die Planung relevanten Umweltprobleme;
die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen;
der kumulative und grenzüberschreitende Charakter der Auswirkungen, der Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen sowie die Auswirkungen auf die unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders geschützten Gebiete;
die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt;
die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets;
Planungen, für die unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG keine Umwelterheblichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(5)Absatz 5Im Fall des Erfordernisses einer Umweltprüfung gelten zusätzlich zu den sonstigen Verfahrensschritten zur Aufstellung oder Änderung von Planungen folgende verfahrensrechtliche Besonderheiten:
Zum Zweck der Erstellung des Umweltberichts ist bei Regionalprogrammen, Räumlichen Entwicklungskonzepten und Flächenwidmungsplänen die Landesregierung zur Bekanntgabe der zur Beurteilung der Umweltauswirkungen unerlässlichen Untersuchungen aufzufordern.
Gleichzeitig mit dem Flächenwidmungsplan ist der Bebauungsplan zu erstellen und in die Umweltprüfung einzubeziehen.
Spätestens bei Beginn der Auflage der Planung hat ein Umweltbericht mit Informationen gemäß Anhang I der Richtlinie 2001/42/EG vorzuliegen. Darin sind die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, die die Verwirklichung der Planung auf die Umgebung hat, einschließlich der Ergebnisse der Prüfung von möglichen, vernünftigen Alternativen darzustellen und zu bewerten. Nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Umweltberichts können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Der Umweltbericht ist wie der Entwurf der Planung allgemein zur Einsichtnahme und Stellungnahme zugänglich zu machen; in der Kundmachung der Auflage des Entwurfs ist darauf hinzuweisen.Spätestens bei Beginn der Auflage der Planung hat ein Umweltbericht mit Informationen gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2001/42/EG vorzuliegen. Darin sind die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, die die Verwirklichung der Planung auf die Umgebung hat, einschließlich der Ergebnisse der Prüfung von möglichen, vernünftigen Alternativen darzustellen und zu bewerten. Nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Umweltberichts können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Der Umweltbericht ist wie der Entwurf der Planung allgemein zur Einsichtnahme und Stellungnahme zugänglich zu machen; in der Kundmachung der Auflage des Entwurfs ist darauf hinzuweisen.
Vor der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung ist der Entwurf des Räumlichen Entwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsplans samt Umweltbericht der Landesregierung zur Stellungnahme längstens innerhalb von acht Wochen zu übermitteln.
Bei zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen auch außerhalb des Landesgebiets sind die davon betroffenen Nachbarländer vor Auflage der Planung und vor Beschlussfassung gesondert zur Abgabe einer Stellungnahme unter Gewährung einer angemessenen Frist von mindestens vier Wochen einzuladen.
Der Planungsbericht hat eine zusammenfassende Erklärung zu enthalten, wie Umwelterwägungen in den Planungen einbezogen worden sind, wie der Umweltbericht und die Stellungnahmen zu Umweltauswirkungen bei der Entscheidungsfindung Berücksichtigung gefunden haben und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den möglichen vernünftigen Alternativen gewählt wurde.
Bei der Beschlussfassung der Planung ist auf die Stellungnahmen zu den Umweltauswirkungen sowie auf die Ergebnisse der Umweltprüfung im Umweltbericht Rücksicht zu nehmen.
Der Umweltbericht ist als Bestandteil des jeweiligen Planungsberichts gemeinsam mit der Planung zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
Auf Verlangen ist den von erheblichen Umweltauswirkungen betroffenen Nachbarländern eine Ausfertigung des Planungsberichts und der erforderlichen Planunterlagen zu übermitteln.
(6)Absatz 6Die Landesregierung, die Regionalverbände und die Gemeinden haben die Ausführung von Planungen, für die eine Umweltprüfung durchgeführt worden ist, zu überwachen und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Maßnahmen zu ergreifen, wenn auf Grund der Verwirklichung der Planungen unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt drohen oder bereits eingetreten sind. Die Ergebnisse der Überwachung durch die Regionalverbände und Gemeinden sind der Landesregierung mitzuteilen.
Verträglichkeitsprüfung bei Europaschutzgebieten
§ 5bParagraph 5 b,
(1)Absatz einsPlanungen (Entwicklungsprogramme, Standortverordnungen, Räumliche Entwicklungskonzepte sowie Flächenwidmungs- und Bebauungspläne), die geeignet sind, Europaschutzgebiete (§ 5 Z 10 NSchG) oder Wild-Europaschutzgebiete (§ 108a JG) erheblich zu beeinträchtigen, sind vor Beschlussfassung einer Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen (§ 5 Z 9 NSchG bzw § 100a Z 1 JG) zu unterziehen. Sie sind nur zulässig, wenn die Verträglichkeit gegeben ist.Planungen (Entwicklungsprogramme, Standortverordnungen, Räumliche Entwicklungskonzepte sowie Flächenwidmungs- und Bebauungspläne), die geeignet sind, Europaschutzgebiete (Paragraph 5, Ziffer 10, NSchG) oder Wild-Europaschutzgebiete (Paragraph 108 a, JG) erheblich zu beeinträchtigen, sind vor Beschlussfassung einer Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen (Paragraph 5, Ziffer 9, NSchG bzw Paragraph 100 a, Ziffer eins, JG) zu unterziehen. Sie sind nur zulässig, wenn die Verträglichkeit gegeben ist.
(2)Absatz 2Planungen (Abs 1) sind unter weitgehender Wahrung der Erhaltungsziele des Europaschutzgebiets auch zulässig, wenn sie nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, welchen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt, und nachweislich keine geeignete, die Erhaltungsziele des Europaschutzgebiets weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht. Bei Planungen, die eine erhebliche Beeinträchtigung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen (§ 5 Z 25 NSchG) oder prioritärer Arten (§ 5 Z 24 NSchG bzw § 100a Z 5 JG) erwarten lassen, können in die Entscheidung nur öffentliche Interessen einbezogen werden, die betreffen:Planungen (Absatz eins,) sind unter weitgehender Wahrung der Erhaltungsziele des Europaschutzgebiets auch zulässig, wenn sie nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, welchen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt, und nachweislich keine geeignete, die Erhaltungsziele des Europaschutzgebiets weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht. Bei Planungen, die eine erhebliche Beeinträchtigung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen (Paragraph 5, Ziffer 25, NSchG) oder prioritärer Arten (Paragraph 5, Ziffer 24, NSchG bzw Paragraph 100 a, Ziffer 5, JG) erwarten lassen, können in die Entscheidung nur öffentliche Interessen einbezogen werden, die betreffen:
das Leben und die Gesundheit von Menschen,
die öffentliche Sicherheit,
Interessen, die sich maßgeblich günstig auf die Umwelt auswirken.
Sonstige öffentliche Interessen können in die Interessensabwägung nach dem zweiten Satz nur einbezogen werden, wenn zuvor eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt worden ist. Die Stellungnahme ist bei der Beschlussfassung der Planung zu berücksichtigen.
2. Abschnitt
Überörtliche Raumplanung
Aufgaben der überörtlichen Raumplanung
§ 6Paragraph 6,
(1)Absatz einsAufgaben der Landesplanung sind:
die Erstellung eines Landesentwicklungsprogramms,
die Verbindlicherklärung von Entwicklungsprogrammen,
die Erlassung von Standortverordnungen und die Durchführung von Raumverträglichkeitsprüfungen,
die Koordination und Abstimmung von Planungen mit überörtlicher Bedeutung,
die Erfassung der Planungsgrundlagen in einem geographischen Informationssystem,
die Unterstützung anderer Planungsträger (Bund, benachbarte Länder, Regionalverbände, Gemeinden) und
die Wahrung der Planungsinteressen des Landes Salzburg.
(2)Absatz 2Aufgaben der Regionalplanung sind
die Erstellung eines Regionalprogramms,
die allfällige Erstellung eines Regionalen Entwicklungskonzeptes und
die Koordination und Abstimmung von Planungen mit überwiegend regionaler Bedeutung innerhalb der Region.
Raumforschung, Planungsgrundlagen und Raumordnungsbericht
§ 7Paragraph 7,
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat als Grundlage für die Raumordnung den Zustand des Raums und seine Entwicklung durch geeignete Indikatoren zu erheben und zu untersuchen (Raumforschung).
(2)Absatz 2Zur systematischen Erfassung der Planungsgrundlagen hat die Landesregierung ein geographisches Informationssystem zu führen (SAGIS). Eine Einsichtnahme in diese Planungsgrundlagen ist in der mit den Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zu ermöglichen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist eine Einsichtnahme auch im Internet zu gewähren.Zur systematischen Erfassung der Planungsgrundlagen hat die Landesregierung ein geographisches Informationssystem zu führen (SAGIS). Eine Einsichtnahme in diese Planungsgrundlagen ist in der mit den Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (Paragraph 13, Absatz 5, AVG) zu ermöglichen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist eine Einsichtnahme auch im Internet zu gewähren.
(3)Absatz 3Die Landesregierung hat dem Landtag spätestens nach zwei Jahren ab Beginn einer Gesetzgebungsperiode einen Raumordnungsbericht vorzulegen. Gegenstände des Raumordnungsberichts sind:
der grundsätzliche Stand der Raumordnung im Land Salzburg auf Basis der von den Gebietskörperschaften und den Regionalverbänden erstellten Programme und Pläne,
die Darstellung der Entwicklung des Landes anhand geeigneter Indikatoren,
die Ergebnisse der Überwachung von Planungen mit erheblichen Umweltauswirkungen und
die Zusammenarbeit mit dem Bund und den benachbarten Ländern auf dem Gebiet der Raumordnung.
1. Teil
Landes- und Regionalpläne
Entwicklungsprogramme
§ 8Paragraph 8,
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnung Entwicklungsprogramme für verbindlich zu erklären, die für das gesamte Land oder Landesteile als Landesentwicklungsprogramm oder für einzelne Planungsregionen als Regionalprogramme Geltung haben. Die Entwicklungsprogramme bestehen aus dem Wortlaut und der allenfalls erforderlichen planlichen Darstellung.
(2)Absatz 2Die Festlegungen in den Entwicklungsprogrammen sind in Übereinstimmung mit den Raumordnungszielen und -grundsätzen zu treffen. Sie haben die für die örtliche Raumplanung grundlegenden Aussagen zu enthalten, ohne diese Planung selbst im Einzelnen vorwegzunehmen. Aussagen, denen keine verbindliche Wirkung zukommen soll, sind als solche erkennbar zu machen.
(3)Absatz 3Bei der Ausarbeitung eines Entwicklungsprogramms sind die Ergebnisse der Strukturuntersuchungen und die beabsichtigten Festlegungen in einem Vorhabensbericht darzustellen. Die Planungen des Bundes, der benachbarten Bundesländer und des benachbarten Auslandes sind zu berücksichtigen, soweit darüber Vereinbarungen gemäß Art 15a B-VG oder Staatsverträge bestehen oder dies ohne Beeinträchtigung der Interessen des Planungsträgers möglich ist.Bei der Ausarbeitung eines Entwicklungsprogramms sind die Ergebnisse der Strukturuntersuchungen und die beabsichtigten Festlegungen in einem Vorhabensbericht darzustellen. Die Planungen des Bundes, der benachbarten Bundesländer und des benachbarten Auslandes sind zu berücksichtigen, soweit darüber Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG oder Staatsverträge bestehen oder dies ohne Beeinträchtigung der Interessen des Planungsträgers möglich ist.
(4)Absatz 4Der Entwurf eines Entwicklungsprogramms ist der Öffentlichkeit wie folgt zugänglich zu machen:
Der Entwurf ist unter Anschluss des Vorhabensberichts und eines allgemein verständlichen Erläuterungsberichts in der mit den Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung sowie den in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden für mindestens vier Wochen zur Einsicht aufzulegen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind der Entwurf und die vorgenannten Berichte auch im Internet auf der Homepage des Landes Salzburg zu veröffentlichen.
Die Auflage des Entwurfs ist kundzumachen:
in der Salzburger Landes-Zeitung,
durch Anschlag an den Amtstafeln der in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden.
Der Entwurf samt Vorhabens- und Erläuterungsbericht – bei Möglichkeit der Einsichtnahme im Internet nur die Kundmachung der Auflage – ist schriftlich bekanntzugeben:
der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes,
dem Salzburger Gemeindeverband,
den Regionalverbänden beim Landesentwicklungsprogramm und den benachbarten Regionalverbänden bei Regionalprogrammen,
der Wirtschaftskammer Salzburg,
der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg,
der Kammer für Land- und Forstwirtschaft und der Landarbeiterkammer,
der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg.
In der Kundmachung und den Mitteilungen nach der Z 3 ist auf die Möglichkeiten der Einsichtnahme und der schriftlichen Äußerung innerhalb der Auflagefrist, welche mit Kundmachung in der Salzburger Landes-Zeitung beginnt, hinzuweisen. Der Planungsträger hat sich mit den vorgebrachten Einwendungen auseinander zu setzen und dies im Planungsbericht darzustellen.In der Kundmachung und den Mitteilungen nach der Ziffer 3, ist auf die Möglichkeiten der Einsichtnahme und der schriftlichen Äußerung innerhalb der Auflagefrist, welche mit Kundmachung in der Salzburger Landes-Zeitung beginnt, hinzuweisen. Der Planungsträger hat sich mit den vorgebrachten Einwendungen auseinander zu setzen und dies im Planungsbericht darzustellen.
(5)Absatz 5Die Entwicklungsprogramme sind durch Auflage in der mit den Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung und die für das Wirksamwerden maßgebende Verlautbarung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Verlautbarung hat die Bezeichnung, den Gegenstand und den Geltungsbereich des Entwicklungsprogramms und einen Hinweis auf die Möglichkeiten zur Einsichtnahme gemäß Abs 6 zu enthalten.Die Entwicklungsprogramme sind durch Auflage in der mit den Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung und die für das Wirksamwerden maßgebende Verlautbarung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Verlautbarung hat die Bezeichnung, den Gegenstand und den Geltungsbereich des Entwicklungsprogramms und einen Hinweis auf die Möglichkeiten zur Einsichtnahme gemäß Absatz 6, zu enthalten.
(6)Absatz 6Verbindlich erklärte Entwicklungsprogramme sind in der mit den Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung sowie den in Betracht kommenden Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist eine Einsichtnahme auch über das Internet zu ermöglichen.
Landesentwicklungsprogramm
§ 9Paragraph 9,
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat ein Landesentwicklungsprogramm zu erstellen, in dem die Grundsätze und Leitlinien der Landesentwicklung festzulegen sind. Das Landesentwicklungsprogramm hat jedenfalls zu enthalten:
eine Gliederung des Landes in Planungsregionen;
grundsätzliche Aussagen für das gesamte Land oder Landesteile:
zur angestrebten Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung,
zur angestrebten Verkehrs- und Mobilitätsentwicklung sowie zur angestrebten Energieversorgung,
zur angestrebten Freiraumentwicklung,
zur angestrebten Siedlungsentwicklung,
zur angestrebten Stadt- und Ortskernentwicklung und
zum voraussichtlichen Bedarf an Wohnungen und seiner räumlichen Verteilung;
Planungsdeterminanten, -kriterien und -methoden zur Gewährleistung landesweit einheitlicher und abgestimmter Planungen;
Qualitätsziele und Indikatoren zur Feststellung der Entwicklung des Landes.
Darüber hinaus können dem Landesentwicklungsprogramm Anhänge mit Vorgaben zu bestimmten raumbezogenen Sachbereichen angeschlossen werden.
(2)Absatz 2Bei der Ausarbeitung des Landesentwicklungsprogramms ist auf die Planungsinteressen der Regionalverbände und der Gemeinden Rücksicht zu nehmen. Die Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, der Salzburger Gemeindeverband und die Regionalverbände können im Rahmen des öffentlichen Hörungsverfahrens (§ 8 Abs 4) verlangen, dass vor Beschlussfassung des Landesentwicklungsprogramms Konsultationsverhandlungen durchzuführen sind. Im Rahmen dieser Verhandlungen haben sich die Landesregierung und die Antragsteller um die Herstellung möglichst einvernehmlicher Lösungen zu bemühen.Bei der Ausarbeitung des Landesentwicklungsprogramms ist auf die Planungsinteressen der Regionalverbände und der Gemeinden Rücksicht zu nehmen. Die Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, der Salzburger Gemeindeverband und die Regionalverbände können im Rahmen des öffentlichen Hörungsverfahrens (Paragraph 8, Absatz 4,) verlangen, dass vor Beschlussfassung des Landesentwicklungsprogramms Konsultationsverhandlungen durchzuführen sind. Im Rahmen dieser Verhandlungen haben sich die Landesregierung und die Antragsteller um die Herstellung möglichst einvernehmlicher Lösungen zu bemühen.
Regionalverbände, Regionalprogramme und regionale Entwicklungskonzepte
§ 10Paragraph 10,
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat entsprechend dem Landesentwicklungsprogramm durch Verordnung Gemeindeverbände zu bilden, für die die Bestimmungen des Salzburger Gemeindeverbändegesetzes mit der Maßgabe Anwendung finden, dass die Verbände als Regionalverbände unter Beifügung einer örtlichen Benennung zu bezeichnen sind. Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2)Absatz 2Der Regionalverband hat ein Regionalprogramm auszuarbeiten, in dem die für die regionale Entwicklung erforderlichen Ziele und Maßnahmen festzulegen sind. Zur Erreichung der Entwicklungsziele können auch Richt- und Grenzwerte festgelegt werden. Das Regionalprogramm hat grundsätzliche Aussagen zu enthalten:
zur Gliederung der regionalen Raum- und Siedlungsstruktur,
zur angestrebten regionalen Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung,
zur angestrebten regionalen Verkehrs- und Mobilitätsentwicklung und zur angestrebten Energieversorgung sowie
zur angestrebten regionalen Freiraumentwicklung.
Darüber hinaus sollen im Regionalprogramm auch konkrete Festlegungen zu verfügbaren raumverträglichen Standorten für regionale Betriebs-, Gewerbe- und Industriegebiete sowie Aussagen zur Frage eines interkommunalen Finanzausgleichs, soweit ein solcher in Erwägung gezogen wird, getroffen werden.
(3)Absatz 3Für die Erstellung von Regionalprogrammen sind die Bestimmungen des § 8 Abs 3 und 4 vom Regionalverband sinngemäß anzuwenden.Für die Erstellung von Regionalprogrammen sind die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 3 und 4 vom Regionalverband sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4Die Landesregierung hat das vorgelegte Regionalprogramm durch Verordnung für verbindlich zu erklären, wenn es den Raumordnungszielen und -grundsätzen und dem Landesentwicklungsprogramm nicht widerspricht und mit den Planungen der angrenzenden Regionalverbände vereinbar ist. Gründe, die einer Verbindlicherklärung entgegenstehen, sind dem Regionalverband zum Zweck der Überarbeitung mitzuteilen.
(5)Absatz 5Der Regionalverband kann zur Verbesserung der Koordination der Mitgliedsgemeinden regionale Entwicklungskonzepte ausarbeiten. Diese haben Ziele und Maßnahmen zur regionalen Entwicklung zu enthalten. Regionale Entwicklungskonzepte sind nicht verbindlich. Sie können auch von mehreren Regionalverbänden und gemeinsam mit Planungsträgern außerhalb des Landes ausgearbeitet werden, wenn dies unter den beteiligten Planungsträgern vereinbart wird und die Planungsgebiete der Planungsträger eine raumstrukturelle Einheit bilden. Regionale Entwicklungskonzepte sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(6)Absatz 6Die Landesregierung und die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (Land-Invest) haben den Regionalverband auf dessen Ersuchen in grundsätzlichen Angelegenheiten der Regionalplanung und Standortfindung zu beraten, und zwar:
die Landesregierung in grundsätzlichen Angelegenheiten der Regionalplanung und
die Baulandsicherungsgesellschaft mbH in grundsätzlichen Angelegenheiten der Standortfindung.
Zur Erstellung und Änderung von Regionalprogrammen hat das Land einen Zuschuss zur teilweisen Abdeckung des damit verbundenen zweckmäßigen Aufwandes in Höhe von mindestens 50 % zu gewähren. Zur Ausarbeitung und Änderung von regionalen Entwicklungskonzepten, an welchen ein besonderes landesplanerisches Interesse besteht, hat das Land nach Maßgabe seiner finanziellen Mittel sowie der Finanzkraft der verbandsangehörigen Gemeinden einen Zuschuss zur teilweisen Abdeckung des damit verbundenen zweckmäßigen Aufwandes zu gewähren.
(7)Absatz 7Kommt der Regionalverband seiner Verpflichtung zur Erstellung des Regionalprogramms nicht nach, kann die Landesregierung dem Regionalverband nach dessen Anhörung eine angemessene Frist setzen, in der dieser das Regionalprogramm zu erstellen hat. Nach ergebnislosem Verstreichen der Frist kann die Landesregierung das Regionalprogramm erstellen oder auf Kosten des Regionalverbandes von geeigneten Personen oder Einrichtungen erstellen lassen.
(8)Absatz 8Durch Vereinbarung der verbandsangehörigen Gemeinden können dem Regionalverband auch Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs im Bereich der örtlichen Raumordnung übertragen werden.
Wirkung von Entwicklungsprogrammen und regionalen Entwicklungskonzepten
§ 11Paragraph 11,
(1)Absatz einsRaumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gemeinden dürfen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen nur im Einklang mit den Entwicklungsprogrammen gesetzt werden.
(2)Absatz 2Regionale Entwicklungskonzepte, an deren Verwirklichung ein besonderes landesplanerisches Interesse besteht, sollen bei Investitionen und Förderungsmaßnahmen des Landes berücksichtigt werden.
Änderung von Entwicklungsprogrammen
§ 12Paragraph 12,
(1)Absatz einsEntwicklungsprogramme sind längstens alle 15 Jahre hinsichtlich der Umsetzung und Wirkung der darin getroffenen Festlegungen zu überprüfen.
(2)Absatz 2Entwicklungsprogramme sind zu ändern:
bei Feststellung einer Fehlentwicklung im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs 1;bei Feststellung einer Fehlentwicklung im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins ;,
bei wesentlicher Änderung der Planungsgrundlagen.
Sie können außerdem aus anderen wichtigen öffentlichen Interessen geändert werden, wobei auf die Festlegungen der örtlichen Raumplanung möglichst Bedacht zu nehmen ist.
(3)Absatz 3Für das Verfahren zur Änderung von Entwicklungsprogrammen finden die §§ 8 Abs 4 bis 6 sowie 10 Abs 3, 4, 6 erster Satz und 7 Anwendung.Für das Verfahren zur Änderung von Entwicklungsprogrammen finden die Paragraphen 8, Absatz 4 bis 6 sowie 10 Absatz 3,, 4, 6 erster Satz und 7 Anwendung.
Überörtliche Bausperre
§ 13Paragraph 13,
(1)Absatz einsDie Landesregierung kann durch Verordnung für genau zu bestimmende Gebiete des Landes eine Bausperre erlassen, soweit dies erforderlich ist, um die Durchführung von überörtlichen Planungen für linienhafte Infrastrukturprojekte nicht zu erschweren oder unmöglich zu machen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung sind die von der Bausperre betroffenen Gemeinden zu hören.
(2)Absatz 2Während aufrechter Bausperre gilt Folgendes:
Rechtserhebliche Änderungen von Plänen der örtlichen Raumplanung bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Landesregierung.
Bewilligungen nach bau-, straßen- und naturschutzrechtlichen Vorschriften des Landes dürfen nur erteilt werden, wenn das geplante Vorhaben den Zweck der Bausperre nicht beeinträchtigt. Die für das Verfahren zuständige Behörde hat dazu eine Stellungnahme der Landesregierung einzuholen. Entgegen dem Zweck der Bausperre erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht.
(3)Absatz 3Eine Bausperre ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Sie tritt spätestens drei Jahre nach ihrer Erlassung außer Kraft. Die Bausperre kann vor Ablauf dieser Frist einmal auf die Höchstdauer eines Jahres verlängert werden, wenn der Grund für ihre Erlassung weiterhin besteht.
2. Teil
Raumverträglichkeitsprüfungen
Standortverordnungen für Handelsgroßbetriebe
§ 14Paragraph 14,
(1)Absatz einsStandortverordnungen für Handelsgroßbetriebe werden von der Landesregierung erlassen und legen fest, dass die Verwendung von Flächen in einer Gemeinde für Handelsgroßbetriebe vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung des Landes zulässig ist. Solche Standortverordnungen haben sich auf bestimmte Grundflächen zu beziehen und das Höchstausmaß der Gesamtverkaufsflächen und die zulässigen Kategorien der Handelsgroßbetriebe festzulegen. Zur Verwirklichung überörtlicher Entwicklungsziele kann in solchen Standortverordnungen unter Beachtung der für die Raumordnung maßgeblichen Verhältnisse auch ein raumverträgliches Mindestmaß an baulicher Ausnutzbarkeit der Grundflächen festgelegt werden.
(2)Absatz 2Standortverordnungen für Handelsgroßbetriebe dürfen nur in Übereinstimmung mit den Raumordnungszielen und -grundsätzen erlassen werden. Darüber hinaus kommt bei Handelsgroßbetrieben mit zentrumsrelevantem Warensortiment die Erlassung einer Standortverordnung nur in Betracht, wenn
das Vorhaben mit der überörtlichen Funktion der Gemeinde im Hinblick auf die Versorgung mit Gütern in Einklang steht und
auf Grund des Vorhabens keine maßgeblich nachteiligen Auswirkungen auf die Verwirklichung des Raumordnungsziels der Revitalisierung und Stärkung der Orts- und Stadtkerne zu erwarten sind.
(3)Absatz 3Die Entscheidungen über die Erlassung von Standortverordnungen sind im Hinblick auf die Auswirkungen der angestrebten höchstzulässigen Gesamtverkaufsflächen auf die Verkehrsstrukturen, die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen sowie Erwerbsmöglichkeit, den sparsamen Umgang mit Grund und Boden, die weitere Entwicklung der gewachsenen Lebensräume unter besonderer Berücksichtigung des Prinzips der gestreuten Schwerpunktbildung zu treffen. Im Fall von Handelsagglomerationen ist dabei jeweils von den Gesamtauswirkungen auszugehen.
(4)Absatz 4Für das Verfahren zur Erlassung einer Standortverordnung ist § 8 Abs 4 sinngemäß anzuwenden.Für das Verfahren zur Erlassung einer Standortverordnung ist Paragraph 8, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5Eine Standortverordnung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 81 Abs 1) erlassen wird, tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird. Die Landesregierung kann die Geltungsdauer einer Standortverordnung auf Anregung der Gemeinde durch Verordnung um drei Jahre verlängern.Eine Standortverordnung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Paragraph 81, Absatz eins,) erlassen wird, tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird. Die Landesregierung kann die Geltungsdauer einer Standortverordnung auf Anregung der Gemeinde durch Verordnung um drei Jahre verlängern.
Raumverträglichkeitsprüfung für Abfallbehandlungsanlagen
§ 15Paragraph 15,
(1)Absatz einsDie Verwendung von Flächen für genehmigungspflichtige ortsfeste Anlagen zur Behandlung von gefährlichen oder überwiegend nicht gefährlichen Abfällen gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ist vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung des Landes nur zulässig, wenn die Landesregierung die Raumverträglichkeit des Vorhabens mit Bescheid festgestellt hat.
(2)Absatz 2Eine Feststellung gemäß Abs 1 ist nicht erforderlich für:Eine Feststellung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich für:
Flächen, die im Flächenwidmungsplan als Gewerbegebiete, Industriegebiete oder als entsprechende Sonderfläche ausgewiesen sind;
gemäß § 16 Abs 1 des Salzburger Abfallwirtschaftsgesetzes 1998 festgesetzte Standorträume;gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Salzburger Abfallwirtschaftsgesetzes 1998 festgesetzte Standorträume;
öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren für Siedlungsabfälle;
öffentlich zugängliche Sammelstellen für Problemstoffe;
Anlagen zur biologischen Verwertung biogener Abfälle.
(3)Absatz 3Der Projektwerber hat seinem Antrag alle zur Beurteilung der Raumverträglichkeit des Projekts erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(4)Absatz 4Die Raumverträglichkeit der Anlage ist nicht gegeben, wenn das Vorhaben zu Entwicklungsprogrammen oder, ohne dass überörtliche Interessen an der Errichtung der Anlage überwiegen, zu Festlegungen in den Räumlichen Entwicklungskonzepten im Widerspruch steht.
Raumverträglichkeitsprüfung für Seveso-Betriebe
§ 16Paragraph 16,
(1)Absatz einsDie Verwendung von Flächen für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Seveso-Richtlinie fallen, ist vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung des Landes nur zulässig, wenn die Landesregierung auf Antrag die Raumverträglichkeit des Vorhabens durch Bescheid festgestellt hat.
(2)Absatz 2Der Projektwerber hat seinem Antrag alle zur Beurteilung des Gefahrenpotentials und des damit verbundenen Auswirkungsbereichs erforderlichen Unterlagen beizufügen. Der Antrag und die zur Beurteilung der Auswirkungen eines schweren Unfalls erforderlichen Unterlagen sind in der mit den Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung acht Wochen zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden sowie im Internet aufzulegen. Die Auflage ist kundzumachen:
in der Salzburger Landes-Zeitung;
durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, die vom Auswirkungsbereich der Anlage betroffen sind.
Die Auflage- und Kundmachungsfrist läuft ab Verlautbarung in der Salzburger Landes-Zeitung. Innerhalb der Auflagefrist können von Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, schriftliche Äußerungen zur Raumverträglichkeit eingebracht werden. Die Kundmachung hat auf die Möglichkeit zur Einbringung solcher Äußerungen hinzuweisen. Bei der Entscheidung über die Raumverträglichkeit ist auf diese Äußerungen Bedacht zu nehmen. Parteistellung haben der Projektwerber, die Gemeinden, die vom Auswirkungsbereich des Betriebs betroffen sind, die Landesumweltanwaltschaft sowie alle Personen mit berechtigtem Interesse, die innerhalb der Kundmachungsfrist eine Äußerung abgegeben haben. Die vom Auswirkungsbereich des Betriebs betroffenen Gemeinden, die Landesumweltanwaltschaft und die Personen mit berechtigtem Interesse, die innerhalb der Kundmachungsfrist eine Äußerung abgegeben haben, sind berechtigt, gegen den in diesem Verfahren ergangenen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(3)Absatz 3Die Raumverträglichkeit eines Seveso-Betriebs ist nicht gegeben, wenn
im Auswirkungsbereich kein angemessener Abstand zu Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebieten einschließlich solcher Bauten, wichtigen Verkehrswegen oder zu unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen oder empfindlichen Gebieten vorhanden ist; oder
das Vorhaben im Widerspruch zu Zielen und Maßnahmen von Entwicklungsprogrammen oder Festlegungen in Räumlichen Entwicklungskonzepten steht.
Als Auswirkungsbereich gilt der Umgebungsbereich eines Betriebs, in dem bei einem schweren Unfall erhebliche Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit von Menschen und der Umwelt nicht ausgeschlossen werden können.
(4)Absatz 4Im Bescheid über die Raumverträglichkeit ist der Auswirkungsbereich des Betriebs festzulegen. Die Gemeinde hat den festgelegten Auswirkungsbereich im Flächenwidmungsplan zu kennzeichnen. Innerhalb des so gekennzeichneten Auswirkungsbereichs dürfen keine Widmungen erfolgen sowie auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften keine Bewilligungen, Genehmigungen udgl erteilt werden, wenn deren Verwirklichung zu einer erheblichen Vermehrung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, führen kann. In Bauplatzerklärungen für Grundflächen, die im Auswirkungsbereich liegen, ist darauf hinzuweisen, dass eine Bebauung keine derartige Folgewirkung nach sich ziehen darf.
(5)Absatz 5Eine nach baurechtlichen Vorschriften des Landes erforderliche Bewilligung für Seveso-Betriebe ist unbeschadet der Erfüllung der sonstigen bau- und raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen nur zulässig, wenn der im Flächenwidmungsplan festgelegte Auswirkungsbereich eingehalten wird. Der Nachweis obliegt dem Projektwerber im Bauverfahren und ist der Landesregierung bekannt zu geben.
(6)Absatz 6Für Verfahren zur Erteilung von Baubewilligungen für Seveso-Betriebe und betreffend die Errichtung von Neubauten im Auswirkungsbereich von Seveso-Betrieben gelten folgende Bestimmungen:
Die Vorhaben sind bei der jeweiligen Standortgemeinde zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden durch sechs Wochen aufzulegen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch die Standortgemeinde im Internet zugänglich zu machen.
Die Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel und in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen.
In den Kundmachungen nach Z 2 ist auf die Möglichkeit zur Äußerung durch Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, und auf die Rechtsfolgen des Unterlassens einer Äußerung hinzuweisen.In den Kundmachungen nach Ziffer 2, ist auf die Möglichkeit zur Äußerung durch Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, und auf die Rechtsfolgen des Unterlassens einer Äußerung hinzuweisen.
Jenen Personen, die sich zum Vorhaben innerhalb der Auflagefrist schriftlich geäußert haben, kommt Parteistellung im durchzuführenden Baubewilligungsverfahren zu. Sie können die Voraussetzungen des Abs 4 und 5 als subjektiv-öffentliches Recht im Verfahren geltend machen.Jenen Personen, die sich zum Vorhaben innerhalb der Auflagefrist schriftlich geäußert haben, kommt Parteistellung im durchzuführenden Baubewilligungsverfahren zu. Sie können die Voraussetzungen des Absatz 4 und 5 als subjektiv-öffentliches Recht im Verfahren geltend machen.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 18, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung Im Paragraph 18,, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Festlegungen des Flächenwidmungs- oder Bebauungsplans dürfen nicht ausschließlich vom Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs 1 abhängig gemacht werden. Sie können jedoch mit ihrem Abschluss verknüpft werden, wennFestlegungen des Flächenwidmungs- oder Bebauungsplans dürfen nicht ausschließlich vom Abschluss einer Vereinbarung gemäß Absatz eins, abhängig gemacht werden. Sie können jedoch mit ihrem Abschluss verknüpft werden, wenn
die Festlegungen nach Maßgabe der (sonstigen) raumordnungsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich zulässig sind,
von den betroffenen Grundeigentümern eine Änderung der bestehenden Festlegungen angestrebt wird und es sich um Flächen handelt, die über deren Bauland-Eigenbedarf hinausgehen, und
die von der Gemeinde mit den Festlegungen angestrebten Entwicklungsziele alleine durch hoheitliche Maßnahmen nicht erreicht werden können.
Besteht zwischen der Gemeinde und den betroffenen Grundeigentümern Einvernehmen über die im Hinblick auf den Vereinbarungszweck notwendigen und angemessenen Inhalte einer solchen Vereinbarung, so ist die Gemeinde zum Vertragsabschluss verpflichtet.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 20 Abs 2 lautet der erste Satz: Im Paragraph 20, Absatz 2, lautet der erste Satz: „Stellt die Gemeindevertretung auf Grund der Überprüfung gemäß Abs 1 Fehlentwicklungen oder Entwicklungsdefizite fest, ist ein Revisions- oder Änderungsverfahren einzuleiten.“„Stellt die Gemeindevertretung auf Grund der Überprüfung gemäß Absatz eins, Fehlentwicklungen oder Entwicklungsdefizite fest, ist ein Revisions- oder Änderungsverfahren einzuleiten.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 24 Abs 1 wird in der Z 2 nach dem Wort Im Paragraph 24, Absatz eins, wird in der Ziffer 2, nach dem Wort „infrastrukturellen“ die Wortfolge „und energierelevanten“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 25 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 25, werden folgende Änderungen vorgenommen:
6.1.Novellierungsanordnung 61, Im Abs 1 wird die Wortfolge Im Absatz eins, wird die Wortfolge „von 20 Jahren“ durch die Wortfolge „von rund 25 Jahren“ ersetzt.
6.2.Novellierungsanordnung 62, Im Abs 2 werden die Z 3 und 4 durch folgende Bestimmungen ersetzt:Im Absatz 2, werden die Ziffer 3 und 4 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
zum voraussichtlichen Baulandbedarf,
zur angestrebten Entwicklung des Freiraums und
zur angestrebten Energieversorgung.“
6.3.Novellierungsanordnung 63, Im Abs 3 wird in der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:Im Absatz 3, wird in der Ziffer 3, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
6.4.Novellierungsanordnung 64, Im Abs 4 Z 1 wird in der Klammer die Wortfolge Im Absatz 4, Ziffer eins, wird in der Klammer die Wortfolge „für Wohnzwecke“ durch die Wortfolge „für den förderbaren Wohnbau bzw allgemein für Wohnzwecke“ ersetzt.
6.5.Novellierungsanordnung 65, Nach Abs 4 wird eingefügt:Nach Absatz 4, wird eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aZur Sicherstellung einer städtebaulichen Ordnung können in den Siedlungsschwerpunkten (Abs 3 Z 4) Raumeinheiten festgelegt werden, für die ein gesamthafter Bebauungsplan der Grundstufe aufzustellen ist (städtebauliche Planungsgebiete).“Zur Sicherstellung einer städtebaulichen Ordnung können in den Siedlungsschwerpunkten (Absatz 3, Ziffer 4,) Raumeinheiten festgelegt werden, für die ein gesamthafter Bebauungsplan der Grundstufe aufzustellen ist (städtebauliche Planungsgebiete).“
6.6.Novellierungsanordnung 66, Im Abs 5 wird nach dem Wort Im Absatz 5, wird nach dem Wort „Entwicklungskonzepts“ die Wortfolge „sowie zur einheitlichen Berechnung des voraussichtlichen Baulandbedarfs“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 26 lautet:Paragraph 26, lautet:
„Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts
§ 26Paragraph 26,
Das Räumliche Entwicklungskonzept ist zu ändern:
soweit dies durch die Erlassung oder Änderung von Entwicklungsprogrammen des Landes erforderlich ist;
bei Feststellung von Fehlentwicklungen oder Entwicklungsdefiziten auf Grund einer Überprüfung gemäß § 20;bei Feststellung von Fehlentwicklungen oder Entwicklungsdefiziten auf Grund einer Überprüfung gemäß Paragraph 20 ;,
bei wesentlicher Änderung der Planungsgrundlagen.
Das räumliche Entwicklungskonzept kann außerdem aus anderen wichtigen öffentlichen Interessen geändert werden.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 27 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 27, werden folgende Änderungen vorgenommen:
8.1.Novellierungsanordnung 81, Im Abs 3 Z 2 wird die Verweisung Im Absatz 3, Ziffer 2, wird die Verweisung „§§ 37 bis 42“ durch die Verweisung „§§ 16 Abs 4, 31 Abs 1 Z 2, 37 bis 42 und 50 Abs 2 Z 1“„§§ 16 Absatz 4,, 31 Absatz eins, Ziffer 2,, 37 bis 42 und 50 Absatz 2, Ziffer eins “, ersetzt.
8.2.Novellierungsanordnung 82, Der bisherige Abs 7 erhält die Absatzbezeichnung Der bisherige Absatz 7, erhält die Absatzbezeichnung „(8)“ und Abs 7 (neu) lautet: und Absatz 7, (neu) lautet:
„(7)Absatz 7Widmungen können in gesetzlich bestimmten Fällen zeitlich befristet werden. Bei Befristungen sind gleichzeitig mit der Widmung das Fristende und die Folgewidmung festzulegen und im Flächenwidmungsplan auszuweisen. Soweit der Eintritt der Folgewidmung von der Erfüllung einer Bedingung innerhalb bestimmter Frist abhängt, ist von der Gemeinde längstens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf dieser Frist auch der Eintritt bzw Nichteintritt der Folgewidmung im Flächenwidmungsplan auszuweisen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 29 lautet:Paragraph 29, lautet:
„Ausmaß und Befristung des unverbauten Baulandes
§ 29Paragraph 29,
(1)Absatz einsDas Ausmaß des unverbauten Baulandes hat sich nach dem Bedarf zu richten, der in der Gemeinde in einem Planungszeitraum von zehn Jahren voraussichtlich besteht. Der Bedarf ist in einer Beilage zum Flächenwidmungsplan nach Widmungen detailliert zu begründen (Flächenbilanz). Die Landesregierung kann dazu durch Verordnung nähere Festlegungen treffen.
(2)Absatz 2Baulandneuwidmungen von unverbauten Grundflächen sind, soweit keine Kennzeichnung als Aufschließungsgebiet oder -zone erfolgt, in ihrer zeitlichen Geltung dahin zu beschränken, dass mit Ablauf des zehnten Jahres ab Rechtswirksamkeit ihrer Ausweisung eine Folgewidmung eintritt, wenn bis dahin keine der Widmung entsprechende Bebauung begonnen worden ist. Als Folgewidmung kommt dabei nur die Widmung vor der Baulandneuausweisung oder, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen, eine andere Widmung der Nutzungsarten Grünland oder Verkehrsflächen in Betracht. Eine Änderung der Baulandkategorie lässt die Befristung unberührt.
(3)Absatz 3Die Zehnjahresfrist gemäß Abs 2 kann von der Gemeindevertretung im Interesse einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung auf Anregung der betreffenden Grundeigentümer vor ihrem Ablauf einmalig um bis zu fünf Jahre verlängert werden, wenn ein rechtzeitiger Baubeginn aus nicht von den Grundeigentümern zu vertretenden Gründen unmöglich war. Solche Anregungen auf Fristerstreckung können bis sechs Monate vor Fristende eingebracht werden.Die Zehnjahresfrist gemäß Absatz 2, kann von der Gemeindevertretung im Interesse einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung auf Anregung der betreffenden Grundeigentümer vor ihrem Ablauf einmalig um bis zu fünf Jahre verlängert werden, wenn ein rechtzeitiger Baubeginn aus nicht von den Grundeigentümern zu vertretenden Gründen unmöglich war. Solche Anregungen auf Fristerstreckung können bis sechs Monate vor Fristende eingebracht werden.
(4)Absatz 4Bei Baulandneuwidmungen der Kategorien Gebiet für Handelsgroßbetriebe, Gebiet für Beherbergungsgroßbetriebe und Sonderfläche kann die gesetzliche Frist gemäß Abs 2 auf bis zu fünf Jahre verkürzt sowie bei der Kategorie Gebiet für Handelsgroßbetriebe auch entsprechend der Geltungsdauer der Standortverordnung festgelegt werden. Eine einmalige Verlängerung dieser Frist um bis zu weitere fünf Jahre ist zulässig.“Bei Baulandneuwidmungen der Kategorien Gebiet für Handelsgroßbetriebe, Gebiet für Beherbergungsgroßbetriebe und Sonderfläche kann die gesetzliche Frist gemäß Absatz 2, auf bis zu fünf Jahre verkürzt sowie bei der Kategorie Gebiet für Handelsgroßbetriebe auch entsprechend der Geltungsdauer der Standortverordnung festgelegt werden. Eine einmalige Verlängerung dieser Frist um bis zu weitere fünf Jahre ist zulässig.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 30 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 30, werden folgende Änderungen vorgenommen:
10.1.Novellierungsanordnung 101, Im Abs 1 werden geändert:Im Absatz eins, werden geändert:
10.1.1.Novellierungsanordnung 1011, Nach der Z 2 wird eingefügt:Nach der Ziffer 2, wird eingefügt:
Gebiete für den förderbaren Wohnbau (FW): in einem solchen sind zulässig:
Wohnbauten, die im Hinblick auf ihre Verwendung, Wohnnutzfläche und Bebauungsdichte nach wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften des Landes förderbar sind;
zu Wohnbauten gehörige Nebenanlagen;
in untergeordnetem Ausmaß bauliche Anlagen, die im Erweiterten Wohngebiet zulässig sind (Z 2 lit b und c), innerhalb von mehrgeschoßigen Wohnbauten gemäß der lit a;“in untergeordnetem Ausmaß bauliche Anlagen, die im Erweiterten Wohngebiet zulässig sind (Ziffer 2, Litera b und c), innerhalb von mehrgeschoßigen Wohnbauten gemäß der Litera a, ;, “,
10.1.2.Novellierungsanordnung 1012, In der Z 3 wird nach dem Wort In der Ziffer 3, wird nach dem Wort „Verdichtung“ angefügt: „und Funktionsmischung“
10.1.3.Novellierungsanordnung 1013, In der Z 6 lautet die lit c:In der Ziffer 6, lautet die Litera c, :,
betrieblich bedingte Wohnungen innerhalb von Bauten gemäß der lit a sowie dazugehörige Nebenanlagen;“betrieblich bedingte Wohnungen innerhalb von Bauten gemäß der Litera a, sowie dazugehörige Nebenanlagen;“
10.1.4.Novellierungsanordnung 1014, In der Z 7 lautet die lit c:In der Ziffer 7, lautet die Litera c, :,
betrieblich bedingte Wohnungen innerhalb von Bauten gemäß der lit a sowie dazugehörige Nebenanlagen;“betrieblich bedingte Wohnungen innerhalb von Bauten gemäß der Litera a, sowie dazugehörige Nebenanlagen;“
10.1.5.Novellierungsanordnung 1015, In der Z 8 lautet die lit b:In der Ziffer 8, lautet die Litera b, :,
für den Betrieb unerlässliche Wohnungen, Wohnräume und Einrichtungen innerhalb von Bauten gemäß der lit a;“für den Betrieb unerlässliche Wohnungen, Wohnräume und Einrichtungen innerhalb von Bauten gemäß der Litera a, ;, “,
10.1.6.Novellierungsanordnung 1016, In der Z 9 lit a wird in der Klammer die Verweisung In der Ziffer 9, Litera a, wird in der Klammer die Verweisung „§ 31“ durch die Verweisung „§ 5 Z 17“„§ 5 Ziffer 17 “, ersetzt.
10.1.7.Novellierungsanordnung 1017, Die Z 12 lautet:Die Ziffer 12, lautet:
Sonderfläche (SF): auf einer solchen sind zulässig:
bauliche Anlagen, die dem festgelegten Verwendungszweck der Sonderfläche (§ 34) entsprechen; bauliche Anlagen, die dem festgelegten Verwendungszweck der Sonderfläche (Paragraph 34,) entsprechen;
Verwendungszweck bedingte Wohnungen, Wohnräume und Einrichtungen innerhalb von Bauten gemäß der lit a.“Verwendungszweck bedingte Wohnungen, Wohnräume und Einrichtungen innerhalb von Bauten gemäß der Litera a, Punkt “,
10.2.Novellierungsanordnung 102, Nach Abs 2 wird eingefügt: Nach Absatz 2, wird eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDie Ausweisung der Kategorie Gebiete für den förderbaren Wohnbau ist nur in Siedlungsschwerpunkten zulässig.“
10.3.Novellierungsanordnung 103, Abs 4 lautet:Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4In den Bauland-Kategorien gemäß Abs 1 Z 1 bis 6 sind Apartmenthäuser erst nach Kennzeichnung der Flächen gemäß § 39 Abs 2 zulässig.“In den Bauland-Kategorien gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6 sind Apartmenthäuser erst nach Kennzeichnung der Flächen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, zulässig.“
10.4.Novellierungsanordnung 104, Abs 5 lautet:Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5In den Kategorien Betriebsgebiet und Gewerbegebiet sind bauliche Anlagen für Betriebe mit Einzelhandelsnutzungen auf über 300 m² Verkaufsfläche (§ 32 Abs 2) nicht zulässig.“In den Kategorien Betriebsgebiet und Gewerbegebiet sind bauliche Anlagen für Betriebe mit Einzelhandelsnutzungen auf über 300 m² Verkaufsfläche (Paragraph 32, Absatz 2,) nicht zulässig.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 31 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:Paragraph 31, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„Zweitwohnungsbeschränkungen und Zweitwohnungsgebiete
§ 31Paragraph 31,
(1)Absatz einsDie Verwendung einer Wohnung als Zweitwohnung ist raumordnungsrechtlich beschränkt:
in Gemeinden, in denen der Anteil an Wohnungen, die nicht als Hauptwohnsitz verwendet werden, 16 % des gesamten Wohnungsbestandes in der Gemeinde übersteigt (Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden);
in Gebieten, die durch Kennzeichnung im Flächenwidmungsplan der Gemeinde zu Zweitwohnung-Beschränkungsgebieten erklärt worden sind; eine solche Kennzeichnung kann erfolgen, wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit geeigneten Wohnungen für Hauptwohnsitzzwecke oder zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die örtlichen Siedlungs-, Sozial- oder Wirtschaftsstrukturen erforderlich ist.
Die Landesregierung hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß der Z 1 alle fünf Jahre festzustellen und die Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden durch Verordnung zu bezeichnen. Auf Antrag einer Gemeinde kann der Prozentsatz gemäß der Z 1 für die betreffende Gemeinde erhöht werden, wenn dies überörtlichen strukturellen Entwicklungszielen nicht zuwiderläuft. Für die Feststellung des Prozentanteils ist jeweils das arithmetische Mittel des Nicht-Hauptwohnsitzanteils zum Stichtag 31. Oktober der letzten fünf Jahre heranzuziehen.Die Landesregierung hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß der Ziffer eins, alle fünf Jahre festzustellen und die Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden durch Verordnung zu bezeichnen. Auf Antrag einer Gemeinde kann der Prozentsatz gemäß der Ziffer eins, für die betreffende Gemeinde erhöht werden, wenn dies überörtlichen strukturellen Entwicklungszielen nicht zuwiderläuft. Für die Feststellung des Prozentanteils ist jeweils das arithmetische Mittel des Nicht-Hauptwohnsitzanteils zum Stichtag 31. Oktober der letzten fünf Jahre heranzuziehen.
(2)Absatz 2In Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden oder -gebieten ist die Verwendung einer Wohnung als Zweitwohnung nur in ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten zulässig. Ausgenommen davon sind Wohnungen:
die durch Rechtserwerb von Todes wegen oder nach zehnjähriger Hauptwohnsitznutzung durch Schenkung oder Übergabevertrag von Personen erworben worden sind, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, soweit keine entgeltliche Überlassung der Wohnung an Dritte zu Zweitwohnzwecken erfolgt; dies gilt auch, wenn Anteile zwischen Personen, die diese auf eine der vorgenannten Arten erworben haben, in weiterer Folge rechtsgeschäftlich übertragen werden;
die als Zweitwohnung baurechtlich bewilligt worden sind (zB Wochenendhäuser);
für die durch Bescheid (Abs 3) eine ausnahmsweise Verwendung als Zweitwohnung gestattet ist;für die durch Bescheid (Absatz 3,) eine ausnahmsweise Verwendung als Zweitwohnung gestattet ist;
die bereits vor dem 1. März 1993 für Zwecke des Urlaubs, des Wochenendes oder andere Freizeitzwecke oder vor Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Abs 1 Z 1 oder Kennzeichnung gemäß Abs 1 Z 2 als Zweitwohnung verwendet worden sind, wenn und soweit dies bau- und raumordnungsrechtlich zulässig war; die bereits vor dem 1. März 1993 für Zwecke des Urlaubs, des Wochenendes oder andere Freizeitzwecke oder vor Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder Kennzeichnung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, als Zweitwohnung verwendet worden sind, wenn und soweit dies bau- und raumordnungsrechtlich zulässig war;
die unter die Regelung gemäß § 86 Abs 15 fallen, soweit keine eigentumsrechtliche Übertragung oder sonstige entgeltliche Überlassung der Wohnung an Dritte zu Zweitwohnzwecken erfolgt.die unter die Regelung gemäß Paragraph 86, Absatz 15, fallen, soweit keine eigentumsrechtliche Übertragung oder sonstige entgeltliche Überlassung der Wohnung an Dritte zu Zweitwohnzwecken erfolgt.
(3)Absatz 3Die Gemeindevertretung kann die Verwendung einer Wohnung als Zweitwohnung außerhalb ausgewiesener Zweitwohnungsgebiete aus berücksichtigungswürdigen Gründen (zB wenn die Wohnung bisher dem Eigentümer zur Deckung des ganzjährigen Wohnbedarfes von sich oder seinen Angehörigen [Ehegatten, eingetragene Partner, Eltern, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder, Wahl-, Pflege- oder Schwiegerkinder] diente oder der familiären Vorsorge zur Deckung eines solchen Bedarfes dient) auf Antrag ausnahmsweise gestatten. Die Ausnahme ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen und soweit erforderlich unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen. Der Bescheid ist jedenfalls zu begründen.
(4)Absatz 4Die Ausweisung von Zweitwohnungsgebieten ist nicht zulässig, wenn sie überörtlichen strukturellen Entwicklungszielen zuwiderläuft. Die Gemeinde ist ermächtigt, zum Zweck der Feststellung des Anteils an Zweitwohnungen in der Gemeinde eine (formlose) Zweitwohnungserhebung durchzuführen und die Adressdaten der gemeldeten und zulässigen Zweitwohnungen in einem Zweitwohnungsverzeichnis einzutragen.
(5)Absatz 5Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der sich aus Abs 2 ergebenden Beschränkungen für die Verwendung einer Wohnung als Zweitwohnung sind den damit betrauten Organen die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die den sich aus Abs 2 ergebenden Beschränkungen widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der sich aus Absatz 2, ergebenden Beschränkungen für die Verwendung einer Wohnung als Zweitwohnung sind den damit betrauten Organen die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die den sich aus Absatz 2, ergebenden Beschränkungen widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.
Maßnahmen gegen unrechtmäßige Zweitwohnnutzungen
§ 31aParagraph 31 a,
(1)Absatz einsBestehen für eine Gemeinde konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Wohnung entgegen den Bestimmungen des § 31 Abs 2 als Zweitwohnung verwendet wird, hat sie die Eigentümer der Wohnung und/oder die sonstigen Nutzungsberechtigten darüber zu informieren und zur Stellungnahme binnen angemessener, vier Wochen nicht unterschreitender Frist aufzufordern. Bestehen für eine Gemeinde konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Wohnung entgegen den Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 2, als Zweitwohnung verwendet wird, hat sie die Eigentümer der Wohnung und/oder die sonstigen Nutzungsberechtigten darüber zu informieren und zur Stellungnahme binnen angemessener, vier Wochen nicht unterschreitender Frist aufzufordern.
(2)Absatz 2Können die Bedenken gemäß Abs 1 nicht entkräftet werden, hat die Gemeinde die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unter Bekanntgabe der Verdachtsmomente unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Können die Bedenken gemäß Absatz eins, nicht entkräftet werden, hat die Gemeinde die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unter Bekanntgabe der Verdachtsmomente unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3)Absatz 3Ist mit Grund anzunehmen, dass die Verwendungsbeschränkung gemäß § 31 Abs 2 nur durch Zwangsmittel oder Entzug dinglicher Rechte durchgesetzt werden kann, kann die Gemeinde über die Unzulässigkeit der Verwendung einer Wohnung als Zweitwohnung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid absprechen und die Eigentümer der Wohnung und/oder sonst Verfügungsberechtigten unter Hinweis auf Abs 5 auffordern, die unrechtmäßige Zweitwohnnutzung binnen Jahresfrist zu beenden oder die Wohnung zu veräußern. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kann die Gemeinde dabei die Vorlage eines Nachweises über die Nutzung der Wohnung verlangen. Vor Ablauf der Jahresfrist kann diese auf Ansuchen der Verpflichteten aus berücksichtigungswürdigen Gründen einmalig verlängert werden. Der Bescheid ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.Ist mit Grund anzunehmen, dass die Verwendungsbeschränkung gemäß Paragraph 31, Absatz 2, nur durch Zwangsmittel oder Entzug dinglicher Rechte durchgesetzt werden kann, kann die Gemeinde über die Unzulässigkeit der Verwendung einer Wohnung als Zweitwohnung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid absprechen und die Eigentümer der Wohnung und/oder sonst Verfügungsberechtigten unter Hinweis auf Absatz 5, auffordern, die unrechtmäßige Zweitwohnnutzung binnen Jahresfrist zu beenden oder die Wohnung zu veräußern. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kann die Gemeinde dabei die Vorlage eines Nachweises über die Nutzung der Wohnung verlangen. Vor Ablauf der Jahresfrist kann diese auf Ansuchen der Verpflichteten aus berücksichtigungswürdigen Gründen einmalig verlängert werden. Der Bescheid ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(4)Absatz 4Die Landesregierung hat die Gemeinden auf deren Ersuchen in den Angelegenheiten des Abs 3 zu beraten und zu unterstützen.Die Landesregierung hat die Gemeinden auf deren Ersuchen in den Angelegenheiten des Absatz 3, zu beraten und zu unterstützen.
(5)Absatz 5Sind die Eigentümer einer Liegenschaft oder eines Superädifikats oder die Inhaber eines Baurechts einem Auftrag nach Abs 3 nicht nachgekommen, hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen und auszusprechen, dass sie namens des Landes Salzburg berechtigt ist, die Versteigerung der Liegenschaft beim zuständigen Exekutionsgericht zu betreiben. Auf die Vollstreckung des Anspruchs des Landes Salzburg auf Versteigerung sind die Bestimmungen über Zwangsversteigerung von Liegenschaften gemäß den §§ 133 ff EO mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:Sind die Eigentümer einer Liegenschaft oder eines Superädifikats oder die Inhaber eines Baurechts einem Auftrag nach Absatz 3, nicht nachgekommen, hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen und auszusprechen, dass sie namens des Landes Salzburg berechtigt ist, die Versteigerung der Liegenschaft beim zuständigen Exekutionsgericht zu betreiben. Auf die Vollstreckung des Anspruchs des Landes Salzburg auf Versteigerung sind die Bestimmungen über Zwangsversteigerung von Liegenschaften gemäß den Paragraphen 133, ff EO mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
Die gerichtliche Zwangsversteigerung hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 352 ff der Exekutionsordnung zu erfolgen.Die gerichtliche Zwangsversteigerung hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 352, ff der Exekutionsordnung zu erfolgen.
Ein auf dem Gegenstand der Versteigerung lastendes Veräußerungsverbot steht der Bewilligung der Versteigerung nicht entgegen.
Angehörige (im Sinn des § 31 Abs 3) des oder der Verpflichteten sind vom Bieten im eigenen und im fremden Namen sowie durch Vertreter ausgeschlossen.Angehörige (im Sinn des Paragraph 31, Absatz 3,) des oder der Verpflichteten sind vom Bieten im eigenen und im fremden Namen sowie durch Vertreter ausgeschlossen.
Zweckentfremdung von Wohnungen
§ 31bParagraph 31 b,
(1)Absatz einsDie Zweckentfremdung von bestehenden Wohnungen ist nur mit Bewilligung gemäß Abs 3 zulässig. Als Zweckentfremdung im Sinn dieser Bestimmung gilt die Verwendung einer Wohnung für touristische Beherbergungen. Die Zweckentfremdung von bestehenden Wohnungen ist nur mit Bewilligung gemäß Absatz 3, zulässig. Als Zweckentfremdung im Sinn dieser Bestimmung gilt die Verwendung einer Wohnung für touristische Beherbergungen.
(2)Absatz 2Von der Beschränkung gemäß Abs 1 sind ausgenommen:Von der Beschränkung gemäß Absatz eins, sind ausgenommen:
Wohnungen in ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten sowie Gebieten mit Kennzeichnung gemäß § 39 Abs 2;Wohnungen in ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten sowie Gebieten mit Kennzeichnung gemäß Paragraph 39, Absatz 2 ;,
Wohnungen in Apartmentbauten, die als solche vor dem 1. Jänner 1973 oder später unter Anwendung des Art III Abs 2 der Raumordnungsgesetz-Novelle 1973, LGBl Nr 126/1972, baubehördlich bewilligt worden sind;Wohnungen in Apartmentbauten, die als solche vor dem 1. Jänner 1973 oder später unter Anwendung des Art römisch III Absatz 2, der Raumordnungsgesetz-Novelle 1973, Landesgesetzblatt Nr 126 aus 1972,, baubehördlich bewilligt worden sind;
touristische Beherbergungen in landwirtschaftlichen Wohnbauten nach Maßgabe des § 48 Abs 2 und 3;touristische Beherbergungen in landwirtschaftlichen Wohnbauten nach Maßgabe des Paragraph 48, Absatz 2 und 3;
touristische Beherbergungen im Rahmen der Privatzimmervermietung;
Wohnungen, die bereits vor dem 1. Jänner 2018 für touristische Beherbergungen verwendet worden sind, wenn und soweit dies bau- und raumordnungsrechtlich zulässig war.
(3)Absatz 3Soweit dies nicht bereits nach den allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften des Landes der Fall ist und kein Ausnahmefall gemäß Abs 2 vorliegt, bedarf die Zuführung von bestehenden Wohnungen zu einer Verwendung gemäß Abs 1 jedenfalls einer baubehördlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf unbeschadet der sonstigen baurechtlichen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn Soweit dies nicht bereits nach den allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften des Landes der Fall ist und kein Ausnahmefall gemäß Absatz 2, vorliegt, bedarf die Zuführung von bestehenden Wohnungen zu einer Verwendung gemäß Absatz eins, jedenfalls einer baubehördlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf unbeschadet der sonstigen baurechtlichen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn
für die Errichtung der Wohnung keine Wohnbauförderungsmittel in Anspruch genommen worden sind und
die Wohnung keine gute Eignung für Hauptwohnsitzzwecke aufweist oder in der Gemeinde keine Nachfrage besteht, die das Angebot an für Hauptwohnsitzzwecke geeigneten Wohnungen erheblich übersteigt.
Das Vorliegen dieser Umstände ist vom Bewilligungswerber oder der Bewilligungswerberin nachzuweisen. Die Bewilligung ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen und soweit erforderlich unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.
(4)Absatz 4Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der sich aus Abs 1 ergebenden Beschränkung sind den damit betrauten Organen die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die der sich aus Abs 1 ergebenden Beschränkung widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.“Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der sich aus Absatz eins, ergebenden Beschränkung sind den damit betrauten Organen die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die der sich aus Absatz eins, ergebenden Beschränkung widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 32 lautet:Paragraph 32, lautet:
„Handelsgroßbetriebe
§ 32Paragraph 32,
(1)Absatz einsHandelsgroßbetriebe sind Bauten oder Teile von Bauten mit Verkaufsräumen von Betrieben des Handels allein oder zusammen mit solchen des Gewerbes, in denen der in der Anlage 1 festgelegte Schwellenwert für die Gesamtverkaufsfläche überschritten wird. Jedenfalls nicht als Handelsgroßbetriebe gelten:
Betriebe des Kraftfahrzeug- und des Maschinenhandels,
Betriebe des konventionellen Baustoffhandels,
Baumschulen und Berufsgärtnereien.
(2)Absatz 2Zur Verkaufsfläche zählen
Flächen:
auf denen Waren ausgestellt oder zum Verkauf angeboten werden;
auf denen im Zusammenhang mit dem Warenverkauf stehende Dienstleistungen erbracht werden;
die der Abwicklung des geschäftlichen Verkehrs mit den Kunden dienen;
die sich mit einer dieser Flächen in einem gemeinsamen Raum befinden;
die innerhalb eines Baues der Erschließung einer dieser Flächen dienen und zur Benützung durch Kunden bestimmt sind.
nicht aber Flächen:
von Tiefgaragen, Lagern, Windfängen, Stiegenhäusern und Sanitärräumen mit ihren Zugängen;
von Dienstleistungs- und Gastronomieeinrichtungen, die sich nicht in einem gemeinsamen Raum mit Verkaufsflächen befinden und in denen eine Abgabe von Waren nur im untergeordneten Ausmaß erfolgt.
Verkaufsflächen in mehreren Bauten sind zusammenzurechnen, wenn sie zueinander in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und entweder einen funktionalen Zusammenhang bilden oder die Verkaufsflächen innerhalb eines Zeitabstandes von fünf Jahren ab Aufnahme der Benützung geschaffen werden. Keine Zusammenrechnung erfolgt in gekennzeichneten Orts- oder Stadtkernbereichen sowie in historisch gewachsenen Einkaufs- und Geschäftsstraßen.
(3)Absatz 3Die Handelsgroßbetriebe werden in folgende Kategorien unterteilt:
Verbrauchermärkte: Als Verbrauchermärkte gelten Handelsgroßbetriebe, die in ihrem Warensortiment ausschließlich oder überwiegend Lebens- und Genussmittel an Letztverbraucher anbieten.
C&C-Märkte: Als C&C-Märkte gelten Handelsgroßbetriebe, die grundsätzlich nur Wiederverkäufern zugänglich sind.
Fachmärkte: Als Fachmärkte gelten Handelsgroßbetriebe, die Waren einer oder mehrerer Warengruppen sowie allenfalls in geringfügigem Ausmaß Lebens- und Genussmittel anbieten, mit Ausnahme von Bau-, Möbel- oder Gartenmärkten.
Bau-, Möbel- oder Gartenmärkte: Als solche gelten Handelsgroßbetriebe, die Waren für Baumaßnahmen, die Raumausstattung bzw die Raum- oder Gartengestaltung, Waren, die typischerweise mit dem Kraftfahrzeug abtransportiert werden sowie allenfalls in geringfügigem Ausmaß Lebens- und Genussmittel und sonstige Waren anbieten.
Einkaufszentren: Als Einkaufszentren gelten Handelsgroßbetriebe, die eine geplante Konzentration von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben darstellen, die zueinander in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine funktionale Einheit bilden.
(4)Absatz 4Bei der Ausweisung von Gebieten für Handelsgroßbetriebe sind auch die jeweilige zulässige Kategorie und die jeweils höchstzulässige Gesamtverkaufsfläche festzulegen. In der Kategorie Einkaufszentren ist darüber hinaus die höchstzulässige Verkaufsfläche für den Anteil an Verbrauchermärkten gesondert festzulegen.
(5)Absatz 5Gebiete für Handelsgroßbetriebe dürfen nur ausgewiesen werden, soweit eine solche Widmung durch eine in Geltung stehende Standortverordnung für Handelsgroßbetriebe für zulässig erklärt ist. Keine Standortverordnung ist erforderlich:
in gekennzeichneten Orts- oder Stadtkernbereichen;
für bereits am 1. Jänner 2018 als Gebiete für Handelsgroßbetriebe gewidmete Flächen: für eine einmalige Erhöhung der zu diesem Zeitpunkt festgelegten höchstzulässigen Gesamtverkaufsfläche um bis zu 10 % , höchstens jedoch um 200 m², jeweils je festgelegter Kategorie;
für eine Anpassung der Widmungsfläche ohne Änderung der Kategorien oder der jeweils höchstzulässigen Gesamtverkaufsflächen.
(6)Absatz 6Im Flächenwidmungsplan sind außerdem das Datum des Inkrafttretens und eine allfällige Verlängerung einer Standortverordnung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 81 Abs 1) erlassen wird, anzugeben. Ab dem Außerkrafttreten der Standortverordnung (§ 14 Abs 5) ist eine der Standortverordnung entsprechende Flächenwidmung bei der Beurteilung von Bauvorhaben für Handelsgroßbetriebe nicht mehr anzuwenden. Diese Unanwendbarkeit ist vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin unverzüglich im Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen.Im Flächenwidmungsplan sind außerdem das Datum des Inkrafttretens und eine allfällige Verlängerung einer Standortverordnung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Paragraph 81, Absatz eins,) erlassen wird, anzugeben. Ab dem Außerkrafttreten der Standortverordnung (Paragraph 14, Absatz 5,) ist eine der Standortverordnung entsprechende Flächenwidmung bei der Beurteilung von Bauvorhaben für Handelsgroßbetriebe nicht mehr anzuwenden. Diese Unanwendbarkeit ist vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin unverzüglich im Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen.
(7)Absatz 7Bestehen bei einem Vorhaben Zweifel, ob nicht eine Widmung als Handelsgroßbetrieb erforderlich ist, hat die Behörde vor der Erteilung der Bewilligung eine Stellungnahme der Landesregierung einzuholen. Die Stellungnahme ist innerhalb von sechs Wochen ab Vorlage der Unterlagen abzugeben. Während dieser Frist darf vor Einlangen der Stellungnahme die Bewilligung nicht erteilt werden.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 33 Abs 3 wird vor der Wortfolge Im Paragraph 33, Absatz 3, wird vor der Wortfolge „nachteilige Auswirkungen“ die Wortfolge „die Fläche außerhalb des Dauersiedlungsraums liegt oder“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 34 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 34, werden folgende Änderungen vorgenommen:
14.1.Novellierungsanordnung 141, Im Abs 1 wird nach der Z 1 eingefügt:Im Absatz eins, wird nach der Ziffer eins, eingefügt:
für Flächen, die im Räumlichen Entwicklungskonzept für einen bestimmten Verwendungszweck vorgesehen sind;“
14.2.Novellierungsanordnung 142, Im Abs 3 wird in der Klammer die Verweisung Im Absatz 3, wird in der Klammer die Verweisung „§ 15“ durch die Verweisung „§ 16“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 36 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 36, werden folgende Änderungen vorgenommen:
15.1.Novellierungsanordnung 151, Im Abs 1 Z 5 wird angefügt: Im Absatz eins, Ziffer 5, wird angefügt: „bei der Ausweisung ist der Verwendungszweck der Sportanlage festzulegen;“
15.2.Novellierungsanordnung 152, Nach Abs 8 wird angefügt:Nach Absatz 8, wird angefügt:
„(9)Absatz 9Widmungen von unverbauten Grundflächen für Solaranlagen und Windkraftanlagen können in ihrer zeitlichen Geltung dahin beschränkt werden, dass mit Ablauf des zehnten Jahres ab ihrer Ausweisung eine Folgewidmung eintritt, wenn bis dahin keine der Widmung entsprechende Bebauung begonnen worden ist. Die Frist kann einmalig um weitere fünf Jahre verlängert werden.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 37 Abs 4 wird angefügt: Im Paragraph 37, Absatz 4, wird angefügt: „Soweit eine Befristung gemäß § 29 Abs 2 wegen der Kennzeichnung nicht in Betracht kam, sind mit der Freigabe eine Befristung und eine Folgewidmung im Sinn der §§ 27 Abs 7 und 29 Abs 2 bis 4 festzulegen und im Flächenwidmungsplan auszuweisen.“„Soweit eine Befristung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, wegen der Kennzeichnung nicht in Betracht kam, sind mit der Freigabe eine Befristung und eine Folgewidmung im Sinn der Paragraphen 27, Absatz 7 und 29 Absatz 2 bis 4 festzulegen und im Flächenwidmungsplan auszuweisen.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 38 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 38, werden folgende Änderungen vorgenommen:
17.1.Novellierungsanordnung 171, Die Überschrift zu § 38 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 38, lautet:
„Zonierung von Gewerbegebieten“
17.2.Novellierungsanordnung 172, Die Z 1 bis 5 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:Die Ziffer eins bis 5 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Wohnnutzungen, ausgenommen die für den Betrieb unerlässlichen Wohnungen und Wohnräume,
Betriebe, die auch in der Kategorie Erweitertes Wohngebiet zulässig sind,
Tankstellen und Betriebstankstellen (§ 30 Abs 7).“Tankstellen und Betriebstankstellen (Paragraph 30, Absatz 7,).“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 39 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 39, werden folgende Änderungen vorgenommen:
18.1.Novellierungsanordnung 181, Die Überschrift zu § 39 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 39, lautet:
„Kennzeichnung von Stadt- und Ortskernen und Flächen für Apartmenthäuser“
18.2.Novellierungsanordnung 182, Im Abs 2 werden geändert:Im Absatz 2, werden geändert:
18.2.1.Novellierungsanordnung 1821, Der ersten Satz lautet: „In den Bauland-Kategorien gemäß § 30 Abs 1 Z 1 bis 6 können Flächen für Apartmenthäuser gekennzeichnet werden.“„In den Bauland-Kategorien gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 können Flächen für Apartmenthäuser gekennzeichnet werden.“
18.2.2.Novellierungsanordnung 1822, Im zweiten Satz wird die Verweisung „§ 2 Abs 1 Z 5“„§ 2 Absatz eins, Ziffer 5 “, durch die Verweisung „§ 2 Abs 1 Z 7 lit b“„§ 2 Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, “, ersetzt.
18.3.Novellierungsanordnung 183, Die Abs 3 und 4 entfallen.Die Absatz 3 und 4 entfallen.
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 40 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 40, werden folgende Änderungen vorgenommen:
19.1.Novellierungsanordnung 191, Abs 2 lautet:Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Bei der Beurteilung der Lückeneigenschaft sind nur solche Bauten zu berücksichtigen, die bereits zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der erstmals erfolgten Lückenschließung als Bauten im Sinn des Abs 1 bestanden haben. Dabei geltenBei der Beurteilung der Lückeneigenschaft sind nur solche Bauten zu berücksichtigen, die bereits zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der erstmals erfolgten Lückenschließung als Bauten im Sinn des Absatz eins, bestanden haben. Dabei gelten
Nebenanlagen nicht als Bauten im Sinn des Abs 1 undNebenanlagen nicht als Bauten im Sinn des Absatz eins, und
Austraghäuser als nicht landwirtschaftliche Bauten.“
19.2.Novellierungsanordnung 192, Im Abs 4 wird die Wortfolge Im Absatz 4, wird die Wortfolge „für Wohnbauten mit höchstens 300 m² Geschoßfläche“ durch die Wortfolge „für ein Mehr-Generationen-Wohnhaus mit höchstens 375 m² Geschoßfläche oder für einen sonstigen Wohnbau mit höchstens 300 m² Geschoßfläche“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 42 lautet:Paragraph 42, lautet:
„Vorbehaltsflächen für den förderbaren Miet- und Eigentumswohnbau
§ 42Paragraph 42,
(1)Absatz einsZur Sicherung von Flächen für die Errichtung von förderbaren Miet-, Mietkauf- oder Eigentumswohnungen (iS der Unterabschnitte 2 und 4 des dritten Abschnitts des S.WFG 2015) können unter folgenden Voraussetzungen Vorbehaltsflächen gekennzeichnet werden:
Es besteht ein entsprechender Bedarf für den Planungszeitraum von zehn Jahren, wobei das mittelfristige Wohnbau-Förderungsprogramm des Landes zu berücksichtigen ist.
Die Gemeinde, die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (§ 77) und die gemeinnützigen Bauvereinigungen verfügen insgesamt nicht in ausreichendem Maß über geeignete Flächen, um den Bedarf zu decken.Die Gemeinde, die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (Paragraph 77,) und die gemeinnützigen Bauvereinigungen verfügen insgesamt nicht in ausreichendem Maß über geeignete Flächen, um den Bedarf zu decken.
Die Fläche befindet sich in einem Siedlungsschwerpunkt und die Widmung der Fläche lässt eine Wohnbebauung zu.
Für die Fläche muss eine Mindestgeschoßflächenzahl von zumindest 0,7 in der Stadt Salzburg und von 0,6 in den sonstigen Gemeinden gelten.
Für die Fläche liegt keine Vereinbarung gemäß § 18 vor, die die Sicherung der Fläche oder von Teilen davon für die Errichtung von förderbaren Wohnungen gemäß Abs 1 beinhaltet.Für die Fläche liegt keine Vereinbarung gemäß Paragraph 18, vor, die die Sicherung der Fläche oder von Teilen davon für die Errichtung von förderbaren Wohnungen gemäß Absatz eins, beinhaltet.
Den von der Vorbehaltskennzeichnung betroffenen Grundeigentümern müssen zumindest als Bauland ausweisbare Flächen in dem Ausmaß als vorbehaltsfrei verbleiben, um ihren Bauland-Eigenbedarf zu decken.
(2)Absatz 2Mit der Kennzeichnung gemäß Abs 1 ist gleichzeitig festzulegen: Mit der Kennzeichnung gemäß Absatz eins, ist gleichzeitig festzulegen:
die Mindestzahl an zu errichtenden förderbaren Wohnungen gemäß Abs 1 oder die Mindestzahl an zu errichtenden förderbaren Wohnungen gemäß Absatz eins, oder
das Mindestmaß an zu errichtender förderbarer (Wohn-)Nutzfläche.
(3)Absatz 3Auf Veränderungen der Vorbehaltsflächen gemäß Abs 1 ist § 41 Abs 3 anzuwenden. Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Bauführung (§ 2 Abs 1 des Baupolizeigesetzes 1997) setzt zusätzlich voraus, dassAuf Veränderungen der Vorbehaltsflächen gemäß Absatz eins, ist Paragraph 41, Absatz 3, anzuwenden. Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Bauführung (Paragraph 2, Absatz eins, des Baupolizeigesetzes 1997) setzt zusätzlich voraus, dass
das Bauvorhaben den Festlegungen gemäß Abs 2 nicht widerspricht unddas Bauvorhaben den Festlegungen gemäß Absatz 2, nicht widerspricht und
die Bewilligungswerber zur Errichtung von förderbaren Wohnungen gemäß Abs 1 nach wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften berechtigt sind.die Bewilligungswerber zur Errichtung von förderbaren Wohnungen gemäß Absatz eins, nach wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften berechtigt sind.
(4)Absatz 4Auf die Einlösung von Vorbehaltsflächen und die Löschung ist § 41 Abs 2 letzter Satz sowie Abs 4 und 5 sinngemäß anzuwenden. Anstelle der Frist von fünf Jahren gemäß § 41 Abs 5 Z 2 gilt jedoch bei unbefristeten Widmungen eine Frist von zehn Jahren.“Auf die Einlösung von Vorbehaltsflächen und die Löschung ist Paragraph 41, Absatz 2, letzter Satz sowie Absatz 4 und 5 sinngemäß anzuwenden. Anstelle der Frist von fünf Jahren gemäß Paragraph 41, Absatz 5, Ziffer 2, gilt jedoch bei unbefristeten Widmungen eine Frist von zehn Jahren.“
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 43 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 43, werden folgende Änderungen vorgenommen:
21.1.Novellierungsanordnung 211, Im Abs 1 werden geändert: Im Absatz eins, werden geändert:
21.1.1.Novellierungsanordnung 2111, In der Z 1 lit f wird das Wort In der Ziffer eins, Litera f, wird das Wort „Gewinnungsgebiete“ durch das Wort „Bergbaugebiete“ ersetzt.
21.1.2.Novellierungsanordnung 2112, Die Z 2 lautet:Die Ziffer 2, lautet:
Gefahrenzonen und Funktionsbereiche der forstlichen Raumplanung und der Wasserwirtschaft;“
21.2.Novellierungsanordnung 212, Im Abs 2 wird in der Z 3 der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:Im Absatz 2, wird in der Ziffer 3, der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
Flächen mit Potenzial zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen.“
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 46 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 46, werden folgende Änderungen vorgenommen:
22.1.Novellierungsanordnung 221, Die Abs 3 und 4 lauten:Die Absatz 3 und 4 lauten:
„(3)Absatz 3Eine Einzelbewilligung kommt im Grünland nur in Betracht:
für Änderungen der Art des Verwendungszwecks von bestehenden Bauten und eine damit verbundene Vergrößerung der Geschoßfläche auf höchstens 300 m² bzw 375 m² bei Mehr-Generationen-Häusern;
für die Neuerrichtung von Bauten oder baulichen Anlagen im Zusammenhang mit bestehenden Bauten und rechtmäßigen Nutzungen, wenn diese
für die Aufrechterhaltung der bisherigen Verwendung erforderlich sind,
nur von untergeordneter Bedeutung sind und
nicht Wohnzwecken dienen;
für an die Grünlandnutzung gebundene Bauvorhaben für Erwerbsgärtnereien, Imkereien, Fischzuchtanlagen sowie Reitställe und -hallen;
für die Neugründung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.
(4)Absatz 4Die Erteilung einer Einzelbewilligung für die Änderung der Art des Verwendungszwecks von land- oder forstwirtschaftlichen Bauten kommt erst nach Ablauf von zehn Jahren ab Aufnahme ihrer Benützung in Betracht. Im Fall der Neugründung eines Betriebes gemäß Abs 3 Z 4 beginnt diese Frist ab Aufnahme der Benützung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes.“Die Erteilung einer Einzelbewilligung für die Änderung der Art des Verwendungszwecks von land- oder forstwirtschaftlichen Bauten kommt erst nach Ablauf von zehn Jahren ab Aufnahme ihrer Benützung in Betracht. Im Fall der Neugründung eines Betriebes gemäß Absatz 3, Ziffer 4, beginnt diese Frist ab Aufnahme der Benützung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes.“
22.2.Novellierungsanordnung 222, Im Abs 5 entfällt im ersten Satz die Wortfolge Im Absatz 5, entfällt im ersten Satz die Wortfolge „lebens- und“.
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 47 Abs 2 lautet in der Z 2 die lit b:Im Paragraph 47, Absatz 2, lautet in der Ziffer 2, die Litera b, :,
die Vergrößerung von im Grünland liegenden Bauten über 300 m² Geschoßfläche bzw bei Mehr-Generationen-Häusern über 375 m² Geschoßfläche, ausgenommen bei Reitställen und -hallen, Bauten für Erwerbsgärtnereien, Imkereien, Fischzuchtanlagen sowie Schutzhütten;“
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 48 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 48, werden folgende Änderungen vorgenommen:
24.1.Novellierungsanordnung 241, Abs 1 lautet:Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsIn der Grünland-Kategorie ländliches Gebiet sind land- und forstwirtschaftliche Bauten zulässig, wenn
ein land- und/oder forstwirtschaftlicher Betrieb bereits besteht (§ 5 Z 4),ein land- und/oder forstwirtschaftlicher Betrieb bereits besteht (Paragraph 5, Ziffer 4,),
der Bau an dem vorgesehenen Standort gemäß der Agrarstruktur erforderlich ist, wobei für die Beurteilung der Erforderlichkeit auf die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse möglichst Bedacht zu nehmen ist, und
zusätzlich bei Standorten außerhalb des Hofverbandes
für den Bau ein besonderer betrieblicher Grund vorliegt und
der Bau den grundsätzlichen Planungsabsichten der Gemeinde nicht widerspricht.
Für Betriebe, die nur alm- oder forstwirtschaftlich tätig sind, entfällt das Erfordernis des Vorhandenseins einer Hofstelle gemäß der Z 1.“Für Betriebe, die nur alm- oder forstwirtschaftlich tätig sind, entfällt das Erfordernis des Vorhandenseins einer Hofstelle gemäß der Ziffer eins Punkt “,
24.2.Novellierungsanordnung 242, Im Abs 2 Z 3 wird das Flächenausmaß Im Absatz 2, Ziffer 3, wird das Flächenausmaß „150 m²“ durch das Flächenausmaß „200 m²“ ersetzt.
24.3.Novellierungsanordnung 243, Im Abs 3 lautet der Einleitungssatz: Im Absatz 3, lautet der Einleitungssatz: „Die zeitweise Verwendung eines zu einem almwirtschaftlichen Betrieb gehörigen Almgebäudes für touristische und Erholungszwecke ist zulässig, wenn“.
24.4.Novellierungsanordnung 244, Nach Abs 4 wird angefügt:Nach Absatz 4, wird angefügt:
„(5)Absatz 5Bauliche Maßnahmen, die die Umnutzung von im Hofverband gelegenen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden (oder Teilen davon) bestehender land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe zu anderen Zwecken betreffen, sind ohne Vorliegen einer Einzelbewilligung zulässig, wenn:
die Aufnahme der Benützung des Baus mindestens fünf Jahre – im Fall der Neugründung (§ 46 Abs 3 Z 4) mindestens 10 Jahre ab Aufnahme der Benützung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes – zurückliegt,die Aufnahme der Benützung des Baus mindestens fünf Jahre – im Fall der Neugründung (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 4,) mindestens 10 Jahre ab Aufnahme der Benützung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes – zurückliegt,
kein land- oder forstwirtschaftlicher Betriebsbedarf nach der bisherigen Nutzung mehr gegeben ist,
eine dem Stand der Technik entsprechende Infrastruktur für die beantragte Verwendung bereits vorhanden ist,
das Gebäude oder der Gebäudeteil ohne Auf- und Zubauten oder wesentliche Änderung des äußeren Erscheinungsbilds für die beantragte Verwendung geeignet und mit der landwirtschaftlichen Zweckbestimmung des Gebäudes oder Gebäudeteils vereinbar ist,
die beantragte Verwendung zu keiner erheblichen Geruchs- oder Lärmbelästigung, sonstigen Luftverunreinigung oder Erschütterung für die Nachbarschaft und zu keinem übermäßigen Straßenverkehr führt und
eine Verwendung als Wohnraum nur in land- und/oder forstwirtschaftlichen Wohngebäuden erfolgt.
Das Zutreffen der in Z 1 bis 6 genannten Voraussetzungen ist vom Antragsteller nachzuweisen. Diese Bauten gelten im Sinn der grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen (§ 2 Abs 1 GVG 2001) weiterhin als der Landwirtschaft gewidmet und unterliegen dem Teilungs- und Abschreibungsverbot gemäß § 1 Abs 3 Bebauungsgrundlagengesetz (BGG). Änderungen auf Grundlage dieser Bestimmungen begründen nicht die Eigenschaft als bestehender Betrieb im Grünland und rechtfertigen keine Neu-, Auf- und Zubauten für landwirtschaftliche Zwecke.Das Zutreffen der in Ziffer eins bis 6 genannten Voraussetzungen ist vom Antragsteller nachzuweisen. Diese Bauten gelten im Sinn der grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen (Paragraph 2, Absatz eins, GVG 2001) weiterhin als der Landwirtschaft gewidmet und unterliegen dem Teilungs- und Abschreibungsverbot gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Bebauungsgrundlagengesetz (BGG). Änderungen auf Grundlage dieser Bestimmungen begründen nicht die Eigenschaft als bestehender Betrieb im Grünland und rechtfertigen keine Neu-, Auf- und Zubauten für landwirtschaftliche Zwecke.
(6)Absatz 6Die Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung der unter Anwendung des Abs 5 erfolgten Änderung der Art des Verwendungszweckes der Bauten bedarf einer Bewilligung der Baubehörde. Die Verwendung als Wohnraum gemäß Abs 5 Z 6 stellt keine Änderung der Art des Verwendungszwecks im Sinn des § 2 Abs 1 Z 5 des Baupolizeigesetzes 1997 dar, wenn eine dem Stand der Technik entsprechende Infrastruktur für die beantragte Verwendung bereits vorhanden ist.“Die Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung der unter Anwendung des Absatz 5, erfolgten Änderung der Art des Verwendungszweckes der Bauten bedarf einer Bewilligung der Baubehörde. Die Verwendung als Wohnraum gemäß Absatz 5, Ziffer 6, stellt keine Änderung der Art des Verwendungszwecks im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, des Baupolizeigesetzes 1997 dar, wenn eine dem Stand der Technik entsprechende Infrastruktur für die beantragte Verwendung bereits vorhanden ist.“
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 49 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 49, werden folgende Änderungen vorgenommen:
25.1.Novellierungsanordnung 251, Im Abs 1 lautet der letzte Satz: „Im Absatz eins, lautet der letzte Satz: „Eine Entschädigung ist nicht zu leisten, wenn
die Baulandwidmung durch nachträgliches Eintreten eines im § 28 Abs 3 Z 2 oder 5 angeführten Umstands nicht aufrecht erhalten werden kann,die Baulandwidmung durch nachträgliches Eintreten eines im Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, oder 5 angeführten Umstands nicht aufrecht erhalten werden kann,
der Grundeigentümer selbst die Rückwidmung ausdrücklich anregt oder
die Baulandwidmung durch Fristablauf erlischt.“
25.2.Novellierungsanordnung 252, Im Abs 2 entfällt im letzten Satz die Wortfolge Im Absatz 2, entfällt im letzten Satz die Wortfolge „neuerlich eine Nutzungserklärung abgibt und dabei“.
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 50 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 50, werden folgende Änderungen vorgenommen:
26.1.Novellierungsanordnung 261, Die Überschrift lautet:
„Bebauungsplan; Verpflichtung zur Aufstellung und Aufgabe“
26.2.Novellierungsanordnung 262, Im Abs 2 werden geändert:Im Absatz 2, werden geändert:
26.2.1.Novellierungsanordnung 2621, In der Z 1 erhalten die Literabezeichnungen In der Ziffer eins, erhalten die Literabezeichnungen „a)“, „b)“, „c)“ und „d)“ die Literabezeichnungen „b)“, „c)“, „d)“ und „e)“ und lautet die neue lit „a)“:
die Flächen nicht Teil eines im Räumlichen Entwicklungskonzept festgelegten städtebaulichen Planungsgebiets sind;“
26.2.2.Novellierungsanordnung 2622, Im letzten Satz der Z 1 wird die Wortfolge Im letzten Satz der Ziffer eins, wird die Wortfolge „kenntlich zu machen“ durch die Wortfolge „zu kennzeichnen“ ersetzt.
26.2.3.Novellierungsanordnung 2623, In der Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:In der Ziffer 5, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
für selbständig nicht bebaubare Flächen.“
26.3.Novellierungsanordnung 263, Nach Abs 3 wird eingefügt:Nach Absatz 3, wird eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aFür im Räumlichen Entwicklungskonzept festgelegte städtebauliche Planungsgebiete ist ein (gesamthafter) Bebebauungsplan der Grundstufe aufzustellen.“
26.4.Novellierungsanordnung 264, Die Abs 7 bis 9 entfallen.Die Absatz 7 bis 9 entfallen.
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 56 Abs 2 wird in den Z 4 und 5 sowie im letzten Satz jeweils das Maß Im Paragraph 56, Absatz 2, wird in den Ziffer 4 und 5 sowie im letzten Satz jeweils das Maß „1,5 m“ durch das Maß „2 m“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 57 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 57, werden folgende Änderungen vorgenommen:
28.1.Novellierungsanordnung 281, Abs 2 lautet:Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Festlegung der Bauhöhe hat sich auf den höchsten Punkt des Baues und das oberste Gesimse oder die oberste Dachtraufe in Metern – gemessen von der Meereshöhe, vom natürlichen Gelände oder von einem Fixpunkt – zu beziehen.“
28.2.Novellierungsanordnung 282, Im Abs 3 entfällt der letzte Satz.Im Absatz 3, entfällt der letzte Satz.
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 62 Abs 2 wird angefügt: Im Paragraph 62, Absatz 2, wird angefügt: „Zu Entwürfen von Bebauungsplänen der Grundstufe kann die Gemeinde eine Stellungnahme einholen.“
30.Novellierungsanordnung 30, Die §§ 65 bis 67 lauten:Die Paragraphen 65 bis 67 lauten:
„Verfahren für die Neuaufstellung und Änderung
von Plänen der örtlichen Raumplanung
§ 65Paragraph 65,
(1)Absatz einsDer Entwurf eines Räumlichen Entwicklungskonzeptes, eines Flächenwidmungsplanes und eines Bebauungsplanes ist vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin zu erstellen. Eine Beschlussfassung des Entwurfs durch die Gemeindevertretung ist erforderlich:
für die Neuaufstellung (Revision) oder Änderung eines Räumlichen Entwicklungskonzeptes,
für die Neuaufstellung (Revision) eines Flächenwidmungsplanes,
für die Änderung eines Flächenwidmungsplanes, wenn die Änderungsfläche 5.000 m² überschreitet.
In den Fällen der Z 1 bis 3 hat der Beschlussfassung der Gemeindevertretung eine ausreichende Öffentlichkeitsarbeit voranzugehen.In den Fällen der Ziffer eins bis 3 hat der Beschlussfassung der Gemeindevertretung eine ausreichende Öffentlichkeitsarbeit voranzugehen.
(2)Absatz 2Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat den Planentwurf samt erforderlichem Wortlaut im Gemeindeamt für mindestens vier Wochen ab Kundmachung zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind der Entwurf und der erforderliche Wortlaut auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3Die Auflage des Entwurfs ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, in der Stadt Salzburg auch in deren Amtsblatt, allgemein kundzumachen. Von der Auflage des Entwurfs sind zu verständigen:
bei Räumlichen Entwicklungskonzepten und Flächenwidmungsplänen:
die Nachbargemeinden und der Regionalverband, dem die Gemeinde angehört, bei Neuaufstellungen (Revisionen);
die Gemeindebürger, und zwar
bei Neuaufstellungen (Revisionen): mittels Postwurfsendung an alle Haushalte in der Gemeinde,
bei Planänderungen: durch geeignete Bekanntmachung im Planungsgebiet (Postwurfsendung, Ankündigungstafeln und -ständer oder schriftliche Verständigung der Planbetroffenen und Anrainer),
die Grundeigentümer bei geplanter Rückwidmung ihrer Flächen von Bauland in Grünland oder Verkehrsfläche, wobei die Verständigung ordnungsgemäß erfolgt ist, wenn sie an die Zustelladresse des Grundsteuerbescheides versendet worden ist;
bei Bebauungsplänen der Aufbaustufe: der Gestaltungsbeirat zur Abgabe einer Stellungnahme aus städtebaulicher Sicht.
In der Kundmachung und den Verständigungen gemäß der Z 1 ist auf die Möglichkeiten der Einsichtnahme gemäß Abs 2 und der Erhebung von Einwendungen innerhalb der Auflagefrist hinzuweisen. Besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme über Internet, ist zusätzlich die diesbezügliche Internetadresse anzugeben.In der Kundmachung und den Verständigungen gemäß der Ziffer eins, ist auf die Möglichkeiten der Einsichtnahme gemäß Absatz 2 und der Erhebung von Einwendungen innerhalb der Auflagefrist hinzuweisen. Besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme über Internet, ist zusätzlich die diesbezügliche Internetadresse anzugeben.
(4)Absatz 4Innerhalb der Auflagefrist können von Trägern öffentlicher Interessen und von Personen, die ein Interesse glaubhaft machen, schriftliche Einwendungen zum Entwurf erhoben werden.
(5)Absatz 5Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin kann den Entwurf eines Flächenwidmungsplans vor der Beschlussfassung der Landesregierung zur Stellungnahme längstens innerhalb von acht Wochen übersenden.
(6)Absatz 6Die Gemeindevertretung beschließt das Räumliche Entwicklungskonzept, den Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplan. Vor Beschlussfassung hat sie sich mit den vorgebrachten Einwendungen und Stellungnahmen auseinander zu setzen und dies im Planungsbericht darzustellen. Grundeigentümer, deren Einwendungen betreffend ihre Grundstücke nicht berücksichtigt worden sind, sind davon schriftlich zu verständigen.
(7)Absatz 7Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat für beschlossene Räumliche Entwicklungskonzepte und Flächenwidmungspläne die aufsichtsbehördliche Genehmigung bzw Kenntnisnahme unter Vorlage des gesamten Verwaltungsaktes nach Maßgabe des § 74 zu beantragen. Dem Antrag sind je eine Ausfertigung des Plans samt erforderlichem Wortlaut in digitaler und nicht digitaler Form anzuschließen. Die Landesregierung kann die Vorlage von Mehrausfertigungen verlangen.Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat für beschlossene Räumliche Entwicklungskonzepte und Flächenwidmungspläne die aufsichtsbehördliche Genehmigung bzw Kenntnisnahme unter Vorlage des gesamten Verwaltungsaktes nach Maßgabe des Paragraph 74, zu beantragen. Dem Antrag sind je eine Ausfertigung des Plans samt erforderlichem Wortlaut in digitaler und nicht digitaler Form anzuschließen. Die Landesregierung kann die Vorlage von Mehrausfertigungen verlangen.
(8)Absatz 8Als Verordnung nach den gemeinderechtlichen Vorschriften sind kundzumachen:
der beschlossene Flächenwidmungsplan nach Vorliegen der Genehmigung (Kenntnisnahme) der Landesregierung;
der beschlossene Bebauungsplan.
Die Verordnungen treten mit dem auf den Beginn der Kundmachung folgenden Tag, in der Stadt Salzburg nach Maßgabe des § 19 Abs 3 des Salzburger Stadtrechts 1966 in Kraft.Die Verordnungen treten mit dem auf den Beginn der Kundmachung folgenden Tag, in der Stadt Salzburg nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 3, des Salzburger Stadtrechts 1966 in Kraft.
Verfahrensrechtliche Verbindung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen
§ 66Paragraph 66,
(1)Absatz einsDas Verfahren zur Aufstellung oder Änderung eines Flächenwidmungsplans und eines Bebauungsplans der Grundstufe und der Aufbaustufe kann gleichzeitig durchgeführt werden.
(2)Absatz 2Wenn durch Änderung des Flächenwidmungsplans Bauland ausgewiesen werden soll, ist ein gemäß § 50 erforderlicher Bebauungsplan gleichzeitig mit der Änderung des Flächenwidmungsplans aufzustellen. Dies gilt nicht, wenn das Bauland als Aufschließungsgebiet oder -zone gekennzeichnet werden soll. In den Kundmachungen zur Änderung des Flächenwidmungsplans ist auf die gleichzeitige Aufstellung eines Bebauungsplans hinzuweisen.Wenn durch Änderung des Flächenwidmungsplans Bauland ausgewiesen werden soll, ist ein gemäß Paragraph 50, erforderlicher Bebauungsplan gleichzeitig mit der Änderung des Flächenwidmungsplans aufzustellen. Dies gilt nicht, wenn das Bauland als Aufschließungsgebiet oder -zone gekennzeichnet werden soll. In den Kundmachungen zur Änderung des Flächenwidmungsplans ist auf die gleichzeitige Aufstellung eines Bebauungsplans hinzuweisen.
Verfahren für bestimmte Kennzeichnungen
§ 67Paragraph 67,
(1)Absatz einsFür die Festlegung, Änderung, Verlängerung und Löschung von Vorbehalten sowie für die Kennzeichnung einer Zonierung von Gewerbegebieten gelten folgende Verfahrensbestimmungen:
Vor dem Beschluss ist den betroffenen Grundeigentümern Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben; dies gilt nicht bei der Löschung von Vorbehalten und die Aufhebung einer Zonierung.
Die Gemeindevertretung hat sich in den Beratungen mit den eingelangten Stellungnahmen auseinander zu setzen.
Die Ausweisung, Änderung, Verlängerung und Löschung von Vorbehalten sowie die Kennzeichnung einer Zonierung sind von der Gemeindevertretung zu beschließen.
(2)Absatz 2Die Freigabe von Aufschließungsgebieten und -zonen, die Kennzeichnung des Auswirkungsbereichs von Seveso-Betrieben, die Kennzeichnung von Flächen für Apartmenthäuser, die Kennzeichnung von Planfreistellungen sowie die Verlängerung von Widmungsbefristungen sind von der Gemeindevertretung zu beschließen. Ein gemäß § 50 erforderlicher Bebauungsplan ist vor der Freigabe von Aufschließungsgebieten und -zonen aufzustellen. Die Freigabe von Aufschließungsgebieten und -zonen, die Kennzeichnung des Auswirkungsbereichs von Seveso-Betrieben, die Kennzeichnung von Flächen für Apartmenthäuser, die Kennzeichnung von Planfreistellungen sowie die Verlängerung von Widmungsbefristungen sind von der Gemeindevertretung zu beschließen. Ein gemäß Paragraph 50, erforderlicher Bebauungsplan ist vor der Freigabe von Aufschließungsgebieten und -zonen aufzustellen.
(3)Absatz 3Die Ausweisung des Eintritts bzw Nicht-Eintritts einer bedingten Folgewidmung obliegt dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin.
(4)Absatz 4Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat die Planungsakte gemäß den Abs 1 bis 3 als Verordnung kundzumachen und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Verordnungen treten mit dem auf den Beginn der Kundmachung folgenden Tag, in der Stadt Salzburg nach Maßgabe des § 19 Abs 3 des Salzburger Stadtrechts 1966 in Kraft.Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat die Planungsakte gemäß den Absatz eins bis 3 als Verordnung kundzumachen und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Verordnungen treten mit dem auf den Beginn der Kundmachung folgenden Tag, in der Stadt Salzburg nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 3, des Salzburger Stadtrechts 1966 in Kraft.
(5)Absatz 5Die Planungsakte gemäß den Abs 1 bis 3 können auch im Zuge der Neuaufstellung oder Änderung des Flächenwidmungsplans erfolgen.“Die Planungsakte gemäß den Absatz eins bis 3 können auch im Zuge der Neuaufstellung oder Änderung des Flächenwidmungsplans erfolgen.“
31.Novellierungsanordnung 31, Die §§ 68 bis 72 entfallen.Die Paragraphen 68 bis 72 entfallen.
32.Novellierungsanordnung 32, Im § 74 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 74, werden folgende Änderungen vorgenommen:
32.1.Novellierungsanordnung 321, Im Abs 1 Z 2 lautet die lit a:Im Absatz eins, Ziffer 2, lautet die Litera a, :,
die Änderungen des Flächenwidmungsplanes betreffend:
die Festlegung von Nutzungsarten und Widmungen,
die Kennzeichnung von Aufschließungsgebieten, -zonen und -kennzeichnungen,
die Kennzeichnung von Stadt- und Ortskernbereichen,
die Kennzeichnung von Lücken im Grünland;“
32.2.Novellierungsanordnung 322, Abs 2 lautet:Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Folgende Planungsakte sind der Landesregierung lediglich mitzuteilen:
die Freigabe von Aufschließungsgebieten und -zonen;
die Kennzeichnung von Zonierungen von Gewerbegebieten;
die Kennzeichnung von Flächen für Apartmenthäuser;
die Kennzeichnung von Zweitwohnung-Beschränkungsgebieten;
die Kennzeichnung des Auswirkungsbereichs von Seveso-Betrieben;
die Festlegung, Änderung, Verlängerung und Löschung von Vorbehaltsflächen;
die Kennzeichnung von Planfreistellungen;
die Ausweisung des Eintritts bzw Nicht-Eintritts einer bedingten Folgewidmung;
die Verlängerung der Befristung von Widmungen;
32.3.Novellierungsanordnung 323, Im Abs 4 wird der Klammerausdruck Im Absatz 4, wird der Klammerausdruck „(§ 67 Abs 4 zweiter Satz)“„(Paragraph 67, Absatz 4, zweiter Satz)“ durch den Klammerausdruck „(§ 65 Abs 5)“„(Paragraph 65, Absatz 5,)“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, Im § 75 Abs 1 lautet die Z 1:Im Paragraph 75, Absatz eins, lautet die Ziffer eins :,
Widerspruch zu Entwicklungsprogrammen des Landes;“
34.Novellierungsanordnung 34, Im § 76 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 76, werden folgende Änderungen vorgenommen:
34.1.Novellierungsanordnung 341, Abs 2 lautet:Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Entscheidung über die aufsichtsbehördliche Genehmigung oder Kenntnisnahme hat ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch innerhalb folgender Fristen ab Vorliegen von allen zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen zu erfolgen:
von drei Monaten bei Genehmigungen;
von einem Monat bei Kenntnisnahmen von Änderungen von Flächenwidmungsplänen auf Grundlage eines aufsichtsbehördlich genehmigten Räumlichen Entwicklungskonzeptes; dabei gilt Folgendes:
die aufsichtsbehördliche Überprüfung hat sich auf die Angelegenheiten gemäß § 75 Abs 1 Z 1, 3, 4 und 6 und hinsichtlich § 75 Abs 1 Z 5 auf die Raumordnungsgrundsätze gemäß § 2 Abs 2 Z 1 bis 4 und 7 zu beschränken;die aufsichtsbehördliche Überprüfung hat sich auf die Angelegenheiten gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4 und 6 und hinsichtlich Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 5, auf die Raumordnungsgrundsätze gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 7 zu beschränken;
die Gemeinde hat die Sachverständigenbeweise für das Vorliegen von im Räumlichen Entwicklungskonzept festgelegten Widmungsvoraussetzungen dem Antrag um aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme anzuschließen;
von drei Monaten bei sonstigen Kenntnisnahmen von Änderungen von Flächenwidmungsplänen;
von drei Monaten bei Kenntnisnahmen von Einzelbewilligungen.
Wenn der Gemeinde innerhalb der Fristen gemäß den Z 2 und 3 das voraussichtliche Vorliegen eines Versagungsgrundes mitgeteilt wird, verlängern sich diese im Fall der Z 2 auf drei Monate und im Fall der Z 3 auf sechs Monate.“Wenn der Gemeinde innerhalb der Fristen gemäß den Ziffer 2 und 3 das voraussichtliche Vorliegen eines Versagungsgrundes mitgeteilt wird, verlängern sich diese im Fall der Ziffer 2, auf drei Monate und im Fall der Ziffer 3, auf sechs Monate.“
34.2.Novellierungsanordnung 342, Abs 3 lautet: Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Wenn bei Kenntnisnahmen innerhalb der Fristen gemäß Abs 2 der Gemeinde keine Entscheidung, bei Kenntnisnahme von Änderungen von Flächenwidmungsplänen innerhalb der Fristen gemäß Abs 2 Z 2 und 3 auch keine Mitteilung des voraussichtlichen Vorliegens eines Versagungsgrundes, zugeht, gilt die Änderung des Flächenwidmungsplans bzw die Einzelbewilligung als aufsichtsbehördlich zur Kenntnis genommen.“ Wenn bei Kenntnisnahmen innerhalb der Fristen gemäß Absatz 2, der Gemeinde keine Entscheidung, bei Kenntnisnahme von Änderungen von Flächenwidmungsplänen innerhalb der Fristen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 auch keine Mitteilung des voraussichtlichen Vorliegens eines Versagungsgrundes, zugeht, gilt die Änderung des Flächenwidmungsplans bzw die Einzelbewilligung als aufsichtsbehördlich zur Kenntnis genommen.“
35.Novellierungsanordnung 35, Nach dem 4. Abschnitt wird eingefügt:
„4a. Abschnitt
Abgaben
Planungskostenbeitrag
§ 77aParagraph 77 a,
(1)Absatz einsDie Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung einen Planungskostenbeitrag als ausschließliche Gemeindeabgabe zu erheben.
(2)Absatz 2Gegenstand der Abgabe ist die Baulandneuausweisung unverbauter Grundflächen nach dem 1. Jänner 2018.
(3)Absatz 3Abgabeschuldner sind die Eigentümer der Grundflächen gemäß Abs 2, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten.Abgabeschuldner sind die Eigentümer der Grundflächen gemäß Absatz 2,, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten.
(4)Absatz 4Bemessungsgrundlage ist das Flächenausmaß des Baulandes der Grundflächen gemäß Abs 2.Bemessungsgrundlage ist das Flächenausmaß des Baulandes der Grundflächen gemäß Absatz 2,
(5)Absatz 5Der Abgabensatz je Quadratmeter Bauland ist durch Verordnung der Gemeindevertretung festzulegen. Er ist in einen Tarif für Flächenwidmungspläne und in einen Tarif für Bebauungspläne zu gliedern, wobei eine Staffelung der Tarife nach Flächenausmaß ebenso zulässig ist wie die Festlegung von Zu- und Abschlägen. Der Tarif für Bebauungspläne gilt dabei ausschließlich für Grundflächen, für die gemäß § 50 ein Bebauungsplan aufzustellen ist. Die Tarife dürfen die Hälfte der durchschnittlichen Planungskosten der Gemeinde für die Erstellung von Flächenwidmungsplänen bzw Bebauungsplänen der Grundstufe je Quadratmeter nicht übersteigen.Der Abgabensatz je Quadratmeter Bauland ist durch Verordnung der Gemeindevertretung festzulegen. Er ist in einen Tarif für Flächenwidmungspläne und in einen Tarif für Bebauungspläne zu gliedern, wobei eine Staffelung der Tarife nach Flächenausmaß ebenso zulässig ist wie die Festlegung von Zu- und Abschlägen. Der Tarif für Bebauungspläne gilt dabei ausschließlich für Grundflächen, für die gemäß Paragraph 50, ein Bebauungsplan aufzustellen ist. Die Tarife dürfen die Hälfte der durchschnittlichen Planungskosten der Gemeinde für die Erstellung von Flächenwidmungsplänen bzw Bebauungsplänen der Grundstufe je Quadratmeter nicht übersteigen.
(6)Absatz 6Der Abgabenanspruch entsteht mit Eintritt der Rechtswirksamkeit der Baulandwidmung bzw des Bebauungsplanes der Grundstufe für die betreffende Grundfläche.
Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag
§ 77bParagraph 77 b,
(1)Absatz einsDie Gemeinden erheben einen Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag als ausschließliche Gemeindeabgabe. Abgabenbehörde ist der Bürgermeister.
(2)Absatz 2Gegenstand der Abgabe sind unbefristete unverbaute Baulandgrundstücke, die ab dem 1. Jänner 2018 seit mehr als fünf Jahren als Bauland der Widmungskategorien gemäß § 30 Abs 1 Z 1 bis 5 und 9 ausgewiesen sind. In die Fünfjahresfrist sind nicht einzurechnen:Gegenstand der Abgabe sind unbefristete unverbaute Baulandgrundstücke, die ab dem 1. Jänner 2018 seit mehr als fünf Jahren als Bauland der Widmungskategorien gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 9 ausgewiesen sind. In die Fünfjahresfrist sind nicht einzurechnen:
Zeiten von Kennzeichnungen des Baulandgrundstücks als Aufschließungsgebiet, Aufschließungszone oder Vorbehaltsfläche,
Zeiten der Geltung einer Vereinbarung gemäß § 18 für das betreffende Baulandgrundstück,Zeiten der Geltung einer Vereinbarung gemäß Paragraph 18, für das betreffende Baulandgrundstück,
Zeiten zwischen der Einbringung einer Anregung der Grundeigentümer auf Erlassung eines Bebauungsplanes und dessen Rechtswirksamkeit, wenn eine Bebauung wegen Fehlens eines Bebauungsplanes unmöglich war.
(3)Absatz 3Abgabeschuldner sind die Eigentümer der Baulandgrundstücke gemäß Abs 2, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten. Von der Abgabe befreit sind Gemeinden im Fall von eigenen Baulandgrundstücken im Gemeindegebiet und die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (§ 77) sowie Grundeigentümer, die schriftlich um eine entschädigungslose Rückwidmung ihrer Grundstücke in Grünland angesucht haben. Abgabeschuldner sind die Eigentümer der Baulandgrundstücke gemäß Absatz 2,, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten. Von der Abgabe befreit sind Gemeinden im Fall von eigenen Baulandgrundstücken im Gemeindegebiet und die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (Paragraph 77,) sowie Grundeigentümer, die schriftlich um eine entschädigungslose Rückwidmung ihrer Grundstücke in Grünland angesucht haben.
(4)Absatz 4Bemessungsgrundlagen sind
das Flächenausmaß des Baulandgrundstücks und
die Anzahl der vollen Monate im Kalenderjahr, in denen mit einer der Widmung entsprechenden Bebauung noch nicht begonnen worden ist.
Vom Flächenausmaß gemäß der Z 1 ist in den ersten 15 Jahren der Widmung des Grundstücks als Bauland, und zwar ab 1. Jänner 2018, das Flächenausmaß für den Eigenbedarf der Grundeigentümer (§ 5 Z 2) abzuziehen. In die Fünfzehnjahresfrist sind die Zeiten gemäß Abs 2 Z 1 bis 4 nicht einzurechnen.Vom Flächenausmaß gemäß der Ziffer eins, ist in den ersten 15 Jahren der Widmung des Grundstücks als Bauland, und zwar ab 1. Jänner 2018, das Flächenausmaß für den Eigenbedarf der Grundeigentümer (Paragraph 5, Ziffer 2,) abzuziehen. In die Fünfzehnjahresfrist sind die Zeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 nicht einzurechnen.
(5)Absatz 5Der Abgabensatz für ein volles Kalenderjahr beträgt:
Flächenausmaß (Differenz nach Abs 4 (Differenz nach Absatz 4, vorletzter Satz) | Abgabenhöhe in € |
| Tarif 1 | Tarif 2 | Tarif 3 | Tarif 4 |
| bis | 500 m² | - | - | - | - |
501 m² | bis | 1.000 m² | | 1.400 | | 1.260 | | 1.120 | | 860 | |
1.001 m² | bis | 1.700 m² | | 2.800 | | 2.520 | | 2.240 | | 1.720 | |
1.701 m² | bis | 2.400 m² | | 4.200 | | 3.780 | | 3.360 | | 2.580 | |
2.401 m² | bis | 3.100 m² | | 5.600 | | 5.040 | | 4.480 | | 3.440 | |
je weitere angefangene 700 m² | + | 1.400 | + | 1.260 | + | 1.120 | + | 860 | |
| | | | | | | | | | | |
Dabei gilt:
der Tarif 1 für Baulandgrundstücke in der Stadt Salzburg;
der Tarif 2 für Baulandgrundstücke in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Oberndorf, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden;
der Tarif 3 für Baulandgrundstücke in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus und Tennengaus;
der Tarif 4 für Baulandgrundstücke in den sonstigen Gemeinden des Pinzgaus, Pongaus und Lungaus.
(6)Absatz 6Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Die Abgabeschuldner haben bei der Abgabenbehörde für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Mai des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen und die gemäß der Erklärung anfallende Abgabe binnen vier Wochen danach zu entrichten. Über diese Verpflichtung sind die Abgabeschuldner von der Abgabenbehörde bis zum 15. Februar des Folgejahres zu informieren.
(7)Absatz 7Der Abgabenertrag fließt der Gemeinde zu. Er ist für Zwecke der aktiven Bodenpolitik der Gemeinde sowie zur Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung von Infrastruktureinrichtungen zu verwenden.“
36.Novellierungsanordnung 36, Im § 78 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 78, werden folgende Änderungen vorgenommen:
36.1.Novellierungsanordnung 361, Im Abs 1 werden geändert:Im Absatz eins, werden geändert:
36.1.1.Novellierungsanordnung 3611, Die Z 3 lautet:Die Ziffer 3, lautet:
eine Wohnung entgegen § 31 Abs 2 als Zweitwohnung verwendet oder wissentlich verwenden lässt;“eine Wohnung entgegen Paragraph 31, Absatz 2, als Zweitwohnung verwendet oder wissentlich verwenden lässt;“
36.1.2.Novellierungsanordnung 3612, Die Z 4 lautet: Die Ziffer 4, lautet:
eine Wohnung entgegen § 31b Abs 1 und 2 für touristische Beherbergungen verwendet oder wissentlich verwenden lässt;“eine Wohnung entgegen Paragraph 31 b, Absatz eins und 2 für touristische Beherbergungen verwendet oder wissentlich verwenden lässt;“
36.1.3.Novellierungsanordnung 3613, In der Z 5 wird die Verweisung In der Ziffer 5, wird die Verweisung „§ 31 Abs 6 oder 7“„§ 31 Absatz 6, oder 7“ durch die Verweisung „ 31 Abs 5“ „ 31 Absatz 5 “, ersetzt.
36.1.4.Novellierungsanordnung 3614, Nach der Z 5 wird eingefügt:Nach der Ziffer 5, wird eingefügt:
den Verpflichtungen gemäß § 31b Abs 4 nicht entspricht;“ den Verpflichtungen gemäß Paragraph 31 b, Absatz 4, nicht entspricht;“
36.2.Novellierungsanordnung 362, Im Abs 2 Z 1 wird in der Verweisung nach der Ziffer Im Absatz 2, Ziffer eins, wird in der Verweisung nach der Ziffer „5“ die Ziffer „5a“ eingefügt.
36.3.Novellierungsanordnung 363, Der bisherige Abs 3 erhält die Absatzbezeichnung Der bisherige Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und Abs 3 (neu) lautet: und Absatz 3, (neu) lautet:
„(3)Absatz 3In Verfahren gemäß Abs 1 Z 3 und 4 gilt außerdem Folgendes:In Verfahren gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 gilt außerdem Folgendes:
Für den Fall, dass jemand eine Wohnung unzulässig als Zweitwohnung oder zum Zweck touristischer Beherbergung wissentlich verwenden lässt, gilt die Verwaltungsübertretung als an jenem Ort begangen, an dem sich die betreffende Wohnung befindet.
Die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, ist Partei im Verwaltungsstrafverfahren und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und weiters berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung.“
37.Novellierungsanordnung 37, § 79 lautet:Paragraph 79, lautet:
„Verweisungen auf Bundesrecht
§ 79Paragraph 79,
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl I Nr 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 163/2015;Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl römisch eins Nr 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 163/2015;
Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 82/2016;Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 82/2016;
Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl Nr 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 120/2016;Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 120/2016;
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl Nr 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 58/2017;Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 58/2017;
Vermessungsgesetz – VermG, BGBl Nr 306/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 51/2016.“Vermessungsgesetz – VermG, Bundesgesetzblatt Nr 306 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2016,.“
38.Novellierungsanordnung 38, Im § 82 Abs 2 lautet der zweite Satz: „Im Paragraph 82, Absatz 2, lautet der zweite Satz: „Änderungen von solchen Räumlichen Entwicklungskonzepten nach den bisher geltenden Bestimmungen sind bis zum 31. Dezember 2015 und danach nur unter folgenden (weiteren) Voraussetzungen zulässig:
bei Vorliegen eines besonders wichtigen öffentlichen Interesses;
wenn die Gemeinde bereits ein Verfahren zur Anpassung des geltenden Räumlichen Entwicklungskonzeptes an die Bestimmungen des ROG 2009 eingeleitet und den Verfahrensschritt der Vorbegutachtung durch die Landesregierung für die betreffenden Änderungsflächen positiv abgeschlossen hat; oder
wenn die Gemeinde bereits eine ausreichende Öffentlichkeitsarbeit im Sinn des § 65 Abs 1 zur Anpassung des geltenden Räumlichen Entwicklungskonzeptes an die Bestimmungen des ROG 2009 durchgeführt und die Änderung des geltenden Räumlichen Entwicklungskonzeptes nach den bisher geltenden Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2019 der Landesregierung zur zusammenfassenden Begutachtung vorgelegt hat.“wenn die Gemeinde bereits eine ausreichende Öffentlichkeitsarbeit im Sinn des Paragraph 65, Absatz eins, zur Anpassung des geltenden Räumlichen Entwicklungskonzeptes an die Bestimmungen des ROG 2009 durchgeführt und die Änderung des geltenden Räumlichen Entwicklungskonzeptes nach den bisher geltenden Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2019 der Landesregierung zur zusammenfassenden Begutachtung vorgelegt hat.“
39.Novellierungsanordnung 39, Nach § 85 wird angefügt:Nach Paragraph 85, wird angefügt:
„§ 86
(1)Absatz einsIn der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2017 treten in Kraft: In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2017, treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2018 die §§ 1 bis 4, 5 Z 1 bis 16, 5a, 5b, 6 bis 16, 18, 20 Abs 2, 24 Abs 1, 25 bis 27, 29, 30, 31b, 32, 33 Abs 3, 34 Abs 1 und 3, 36 Abs 1 und 9, 37 Abs 4, 38, 39, 40 Abs 2 und 4, 42, 43 Abs 1 und 2, 46 Abs 3 bis 5, 47 Abs 2, 48, 49 Abs 1 und 2, 50, 56 Abs 2, 57 Abs 2 und 3, 62 Abs 2, 65 bis 67, 74, 75 Abs 1, 76, 77a und 77b, 78 Abs 1 Z 4 und 5a sowie Abs 3 und 4, 79 sowie die Anlage 1; gleichzeitig treten die §§ 31 Abs 5 und 68 bis 72 sowie die Anlage 2 außer Kraft;mit 1. Jänner 2018 die Paragraphen eins bis 4, 5 Ziffer eins bis 16, 5a, 5b, 6 bis 16, 18, 20 Absatz 2,, 24 Absatz eins,, 25 bis 27, 29, 30, 31b, 32, 33 Absatz 3,, 34 Absatz eins und 3, 36 Absatz eins und 9, 37 Absatz 4,, 38, 39, 40 Absatz 2 und 4, 42, 43 Absatz eins und 2, 46 Absatz 3 bis 5, 47 Absatz 2,, 48, 49 Absatz eins und 2, 50, 56 Absatz 2,, 57 Absatz 2 und 3, 62 Absatz 2,, 65 bis 67, 74, 75 Absatz eins,, 76, 77a und 77b, 78 Absatz eins, Ziffer 4 und 5a sowie Absatz 3 und 4, 79 sowie die Anlage 1; gleichzeitig treten die Paragraphen 31, Absatz 5 und 68 bis 72 sowie die Anlage 2 außer Kraft;
mit 1. Jänner 2019 die §§ 5 Z 17, 31, 31a und 78 Abs 1 Z 3 und 5. mit 1. Jänner 2019 die Paragraphen 5, Ziffer 17,, 31, 31a und 78 Absatz eins, Ziffer 3 und 5.
(2)Absatz 2Auf im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt rechtswirksame Entwicklungsprogramme (Landesentwicklungsprogramm, Sachprogramme und Regionalprogramme) sind die §§ 9 bis 11 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Änderungen von solchen Entwicklungsprogrammen sind nach den Bestimmungen des 1. Teils des 2. Abschnittes dieses Gesetzes in der Fassung der Novelle LGBl Nr 82/2017 durchzuführen. Die Fünfzehnjahresfrist für die Evaluierungsverpflichtung gemäß § 12 beginnt mit dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt. Regionalverbände, die zu dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt noch über kein Regionalprogramm verfügen, haben ein solches innerhalb von 15 Jahren zu erstellen. Auf im Absatz eins, Ziffer eins, bestimmten Zeitpunkt rechtswirksame Entwicklungsprogramme (Landesentwicklungsprogramm, Sachprogramme und Regionalprogramme) sind die Paragraphen 9 bis 11 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Änderungen von solchen Entwicklungsprogrammen sind nach den Bestimmungen des 1. Teils des 2. Abschnittes dieses Gesetzes in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2017, durchzuführen. Die Fünfzehnjahresfrist für die Evaluierungsverpflichtung gemäß Paragraph 12, beginnt mit dem im Absatz eins, Ziffer eins, bestimmten Zeitpunkt. Regionalverbände, die zu dem im Absatz eins, Ziffer eins, bestimmten Zeitpunkt noch über kein Regionalprogramm verfügen, haben ein solches innerhalb von 15 Jahren zu erstellen.
(3)Absatz 3Auf im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt rechtswirksame Standortverordnungen ist § 14 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Änderungen von solchen Standortverordnungen sind nach den Bestimmungen des § 14 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 82/2017 durchzuführen. Auf im Absatz eins, Ziffer eins, bestimmten Zeitpunkt rechtswirksame Standortverordnungen ist Paragraph 14, in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Änderungen von solchen Standortverordnungen sind nach den Bestimmungen des Paragraph 14, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2017, durchzuführen.
(4)Absatz 4Auf vor im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt von der Gemeindevertretung beschlossene Räumliche Entwicklungskonzepte ist § 25 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Änderungen von solchen Räumlichen Entwicklungskonzepten sind vorbehaltlich des § 82 Abs 2 zweiter Satz nach den Bestimmungen des § 25 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 82/2017 durchzuführen.Auf vor im Absatz eins, Ziffer eins, bestimmten Zeitpunkt von der Gemeindevertretung beschlossene Räumliche Entwicklungskonzepte ist Paragraph 25, in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Änderungen von solchen Räumlichen Entwicklungskonzepten sind vorbehaltlich des Paragraph 82, Absatz 2, zweiter Satz nach den Bestimmungen des Paragraph 25, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2017, durchzuführen.
(5)Absatz 5Auf im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan einer Gemeinde ausgewiesene Kerngebiete, Betriebsgebiete und Gewerbegebiete mit Kennzeichnung der Zulässigkeit von baulichen Anlagen für Betriebe mit Einzelhandelsnutzungen auf über 300 m² Verkaufsfläche, Gebiete für Handelsgroßbetriebe, Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen, Sportanlagen und Vorbehaltsflächen sind die §§ 30 Abs 1 Z 3 und Abs 5, 32 Abs 4, 33 Abs 3, 34 Abs 1, 36 Abs 1 Z 5, 39 Abs 3 und 42 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Änderungen von solchen Gebieten gelten die diesbezüglichen Bestimmungen in der Fassung der Novelle LGBl Nr 82/2017.Auf im Absatz eins, Ziffer eins, bestimmten Zeitpunkt im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan einer Gemeinde ausgewiesene Kerngebiete, Betriebsgebiete und Gewerbegebiete mit Kennzeichnung der Zulässigkeit von baulichen Anlagen für Betriebe mit Einzelhandelsnutzungen auf über 300 m² Verkaufsfläche, Gebiete für Handelsgroßbetriebe, Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen, Sportanlagen und Vorbehaltsflächen sind die Paragraphen 30, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 5,, 32 Absatz 4,, 33 Absatz 3,, 34 Absatz eins,, 36 Absatz eins, Ziffer 5,, 39 Absatz 3 und 42 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Änderungen von solchen Gebieten gelten die diesbezüglichen Bestimmungen in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2017,.
(6)Absatz 6Auf im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt rechtswirksame Bebauungspläne und darauf basierende Bauplatzerklärungen sind die §§ 56 Abs 2 und 57 Abs 2 und 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Betreffen Änderungen von solchen Plänen bzw Bauplatzerklärungen die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen oder Bauhöhe, sind die §§ 56 Abs 2 und 57 Abs 2 und 3 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 82/2017 anzuwenden.Auf im Absatz eins, Ziffer eins, bestimmten Zeitpunkt rechtswirksame Bebauungspläne und darauf basierende Bauplatzerklärungen sind die Paragraphen 56, Absatz 2 und 57 Absatz 2 und 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Betreffen Änderungen von solchen Plänen bzw Bauplatzerklärungen die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen oder Bauhöhe, sind die Paragraphen 56, Absatz 2 und 57 Absatz 2 und 3 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2017, anzuwenden.
(7)Absatz 7Auf vor im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt beantragte Einzelbewilligungen ist § 46 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf vor im Absatz eins, Ziffer eins, bestimmten Zeitpunkt beantragte Einzelbewilligungen ist Paragraph 46, in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(8)Absatz 8Auf vor im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt eingeleitete Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Sachprogrammen, Regionalprogrammen, Räumlichen Entwicklungskonzepten, Flächenwidmungsplänen oder Bebauungsplänen sind die §§ 8 sowie 65 bis 73 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf vor im Absatz eins, Ziffer eins, bestimmten Zeitpunkt eingeleitete Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Sachprogrammen, Regionalprogrammen, Räumlichen Entwicklungskonzepten, Flächenwidmungsplänen oder Bebauungsplänen sind die Paragraphen 8, sowie 65 bis 73 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(9)Absatz 9Auf im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt anhängige Verfahren zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung oder Kenntnisnahme sind die §§ 74 bis 76 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf im Absatz eins, Ziffer eins, bestimmten Zeitpunkt anhängige Verfahren zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung oder Kenntnisnahme sind die Paragraphen 74 bis 76 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(10)Absatz 10Strafverfahren über Verwaltungsübertretungen, die bis zu den im Abs 1 Z 1 bzw Z 2 bestimmten Zeitpunkten begangen worden sind, sind nach den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen, es sei denn, dass das zur Zeit der Erlassung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.Strafverfahren über Verwaltungsübertretungen, die bis zu den im Absatz eins, Ziffer eins, bzw Ziffer 2, bestimmten Zeitpunkten begangen worden sind, sind nach den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen, es sei denn, dass das zur Zeit der Erlassung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.
(11)Absatz 11Auf im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt bewilligte Apartmenthäuser und auf Grund einer Kennzeichnung gemäß § 39 Abs 3 bewilligte bauliche Anlagen für Betriebe mit Einzelhandelsnutzungen sind die Beschränkungen des § 30 Abs 4 bzw 5 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 82/2017 nicht anzuwenden. Auf im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt bewilligte Beherbergungsbetriebe außerhalb des Dauersiedlungsraums ist § 33 Abs 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf im Absatz eins, Ziffer eins, bestimmten Zeitpunkt bewilligte Apartmenthäuser und auf Grund einer Kennzeichnung gemäß Paragraph 39, Absatz 3, bewilligte bauliche Anlagen für Betriebe mit Einzelhandelsnutzungen sind die Beschränkungen des Paragraph 30, Absatz 4, bzw 5 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2017, nicht anzuwenden. Auf im Absatz eins, Ziffer eins, bestimmten Zeitpunkt bewilligte Beherbergungsbetriebe außerhalb des Dauersiedlungsraums ist Paragraph 33, Absatz 3, in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(12)Absatz 12Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 29 Abs 1 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 82/2017, jedenfalls aber bis 31. Dezember 2020 sind Baulücken nur zu einem Drittel in der Flächenbilanz zu berücksichtigen.Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2017,, jedenfalls aber bis 31. Dezember 2020 sind Baulücken nur zu einem Drittel in der Flächenbilanz zu berücksichtigen.
(13)Absatz 13Für die erstmalige Erlassung einer Verordnung gemäß § 31 Abs 1 Z 1 können zur Feststellung des Prozentanteils der Nicht-Hauptwohnsitze die Daten der letzten Registerzählung gemäß dem Registerzählungsgesetz (BGBl I Nr 33/2006) herangezogen werden. Für die erstmalige Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, können zur Feststellung des Prozentanteils der Nicht-Hauptwohnsitze die Daten der letzten Registerzählung gemäß dem Registerzählungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2006,) herangezogen werden.
(14)Absatz 14Verordnungen gemäß Abs 15 und den §§ 5 Z 17 und 31 Abs 1 Z 1 können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs 1 Z 2 bestimmten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. Ebenso können Verfahren für Kennzeichnungen gemäß § 31 Abs 1 Z 2 vor dem im Abs 1 Z 2 bestimmten Zeitpunkt durchgeführt werden; sie dürfen jedoch frühestens zu dem im Abs 1 Z 2 bestimmten Zeitpunkt in Kraft treten.Verordnungen gemäß Absatz 15 und den Paragraphen 5, Ziffer 17 und 31 Absatz eins, Ziffer eins, können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Absatz eins, Ziffer 2, bestimmten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. Ebenso können Verfahren für Kennzeichnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, vor dem im Absatz eins, Ziffer 2, bestimmten Zeitpunkt durchgeführt werden; sie dürfen jedoch frühestens zu dem im Absatz eins, Ziffer 2, bestimmten Zeitpunkt in Kraft treten.
(15)Absatz 15Wohnungen, die zu dem im Abs 1 Z 2 bestimmten Zeitpunkt bis zur Meldung (Z 1) nicht als Hauptwohnsitz, aber nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des Landes rechtmäßig verwendet werden, sind von den Beschränkungen des § 31 Abs 2 erster Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2017 ausgenommen, wenn Wohnungen, die zu dem im Absatz eins, Ziffer 2, bestimmten Zeitpunkt bis zur Meldung (Ziffer eins,) nicht als Hauptwohnsitz, aber nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des Landes rechtmäßig verwendet werden, sind von den Beschränkungen des Paragraph 31, Absatz 2, erster Satz in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2017, ausgenommen, wenn
der Gemeinde von den Eigentümern der Wohnung innerhalb eines Jahres ab dem im Abs 1 Z 2 bestimmten Zeitpunkt die künftige Verwendung als Zweitwohnung schriftlich angezeigt wird undder Gemeinde von den Eigentümern der Wohnung innerhalb eines Jahres ab dem im Absatz eins, Ziffer 2, bestimmten Zeitpunkt die künftige Verwendung als Zweitwohnung schriftlich angezeigt wird und
der Erwerb der Wohnung zum Stichtag der Anzeige bereits länger als drei Jahre zurückliegt.
Im Streitfall ist darüber von der Gemeindevertretung mit Bescheid zu entscheiden. Für die Meldung ist ein Formular zu verwenden, dessen näherer Inhalt von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen ist.“
40.Novellierungsanordnung 40, Die Anlage 1 lautet:
„Anlage 1 zu § 32 Abs 1„Anlage 1 zu Paragraph 32, Absatz eins,
Schwellenwerte für Handelsgroßbetriebe
Der Schwellenwert für die Gesamtverkaufsfläche, bis zu dem Bauten oder Teile von Bauten mit Verkaufsräumen von Betrieben des Handels allein oder zusammen mit solchen des Gewerbes nicht als Handelsgroßbetriebe gelten, beträgt je nach Gemeinde:
Gemeinde | Schwellenwert |
| für Verbrauchermärkte (iS des § 32 Abs 3 Z 1)(iS des Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer eins,) | für andere Märkte (iS des § 32 Abs 3 Z 2 bis 5)(iS des Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5) |
| | |
a) Stadt Salzburg, Bischofshofen, Hallein, St Johann im Pongau, Saalfelden am Steinernen Meer, Zell am See, Tamsweg | 800 m2 | 1.000 m2 |
b) Abtenau, Altenmarkt im Pongau, Bad Gastein, Bad Hofgastein, Bürmoos, Golling an der Salzach, Hof bei Salzburg, Kuchl, Lofer, Mattsee, Mauterndorf, Mittersill, Neukirchen am Großvenediger, Neumarkt am Wallersee, Oberndorf bei Salzburg, Radstadt, Schwarzach im Pongau, Seekirchen am Wallersee, St Gilgen, St Michael im Lungau, Strasswalchen, Taxenbach, Thalgau, Wagrain sowie alle Gemeinden mit mehr als 1.500 Einwohnern | 500 m² (600 m²)* | 800 m2 |
c) alle anderen Gemeinden | 300 m² (400 m²)* | 500 m2 |
| | |
Dabei gilt Folgendes:
Die mit Stern (*) gekennzeichneten erhöhten Schwellenwerte gelten für Bauten von Betrieben des Handels allein oder zusammen mit solchen des Gewerbes mit Verkaufsräumen:
die bereits zum 1. Jänner 2018 rechtmäßig bestanden haben,
in gekennzeichneten Stadt- oder Ortskerngebieten,
in Siedlungsschwerpunkten oder
die sich in einem gemeinsamen Bau mit Wohnungen befinden, deren Wohnnutzfläche in Summe den erhöhten Schwellenwert überschreitet.
Der Schwellenwert für „andere Märkte“ gilt auch im Fall eines Warenangebots aus unterschiedlichen Kategorien iS des § 32 Abs 3.“Der Schwellenwert für „andere Märkte“ gilt auch im Fall eines Warenangebots aus unterschiedlichen Kategorien iS des Paragraph 32, Absatz 3 Punkt “,
41.Novellierungsanordnung 41, Die Anlage 2 entfällt.
Artikel II
Änderung des Anliegerleistungsgesetzes
Das Gesetz über bestimmte Versorgungsaufgaben der Gemeinde und Anliegerleistungen (Anliegerleistungsgesetz), LGBl Nr 77/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 78/2015, wird geändert wie folgt:Das Gesetz über bestimmte Versorgungsaufgaben der Gemeinde und Anliegerleistungen (Anliegerleistungsgesetz), Landesgesetzblatt Nr 77 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2015,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 10 Abs 3 wird die Verweisung Im Paragraph 10, Absatz 3, wird die Verweisung „§ 34 Abs 3 des Bautechnikgesetzes“„§ 34 Absatz 3, des Bautechnikgesetzes“ durch die Verweisung „§ 16 Abs 3 des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015“„§ 16 Absatz 3, des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 13a entfällt.Paragraph 13 a, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 19 wird angefügt:Im Paragraph 19, wird angefügt:
„(4)Absatz 4§ 10 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 13a außer Kraft.“ Paragraph 10, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 13 a, außer Kraft.“
Artikel III
Änderung des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015
Das Salzburger Bautechnikgesetz 2015, LGBl Nr 1/2016, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Bautechnikgesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2016,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile für § 56 angefügt: Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile für Paragraph 56, angefügt:
„§ 57 | Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Der Kurztitel des Gesetzes lautet: „Salzburger Bautechnikgesetz 2015 – BauTG 2015“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 39 wird nach Abs 1 eingefügt: Im Paragraph 39, wird nach Absatz eins, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aBauten für Handelsgroßbetriebe sind so zu planen und auszuführen, dass die Stellplätze für Kraftfahrzeuge im oder auf dem Bau zur Errichtung kommen. Die Errichtung im Freien ist nur für Pflichtstellplätze zulässig.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 55 Abs 1 wird nach der Z 3 eingefügt:Im Paragraph 55, Absatz eins, wird nach der Ziffer 3, eingefügt:
Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl Nr L 13 vom 17. Jänner 2014, S. 1–73;“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 56 wird angefügt:Nach Paragraph 56, wird angefügt:
„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
§ 57Paragraph 57,
Die §§ 39 Abs 1a und 55 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“Die Paragraphen 39, Absatz eins a und 55 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“
Pallauf
Haslauer