49. Gesetz vom 28. Juni 2017, mit dem die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, LGBl Nr 118, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 1/2016, wird geändert wie folgt:Die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, LGBl Nr 118, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2016,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 6 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 6, werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1.Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift lautet:
„Überprüfungs- und Kehrverpflichtung“
1.2.Novellierungsanordnung 12, Die Abs 1 bis 3 lauten:Die Absatz eins bis 3 lauten:
„(1)Absatz einsFeuerstätten mit ihren Verbindungsstücken (Rauch- und Abgasrohre oder -kanäle, Poterien) sowie Rauch- und Abgasfänge sind so zu überprüfen und zu kehren, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird. Ebenso sind zur Vermeidung der Entzündung von Ablagerungen Luft- und Dunstleitungen nach Erfordernis zu überprüfen und zu reinigen.
(2)Absatz 2Das Reinigen, Kehren und Überprüfen darf nur von einer mit dem zu überprüfenden und zu kehrenden Gegenstand (Kehrgegenstand) vertrauten Person und mit geeignetem Gerät vorgenommen werden. Die Überprüfung und Kehrung der Rauch- und Abgasfänge und deren Verbindungsstücke zu den Feuerstätten (ausgenommen steckbare Verbindungsstücke), die Überprüfung und Kehrung von Räuchereinrichtungen sowie das Ausbrennen von Rauchfängen und Dunstleitungen darf nur durch einen Rauchfangkehrer erfolgen.
(3)Absatz 3Für die Veranlassung der ordnungsgemäßen Überprüfung und Kehrung ist in allgemein zugänglichen Räumen der Eigentümer des Baus, in den übrigen Fällen der über den Kehrgegenstand Verfügungsberechtigte verantwortlich. Handelt es sich um Kehrgegenstände, deren Überprüfung und Kehrung dem Rauchfangkehrer vorbehalten ist, entledigt sich der Verpflichtete dieser Verantwortung durch Erteilung des Auftrages an den Rauchfangkehrer, die Kehrgegenstände nach Maßgabe des Kehrplanes fortlaufend zu überprüfen und zu kehren (Kehrauftrag). Ein Kehrauftrag gilt jedenfalls auch als erteilt, wenn durch den Rauchfangkehrer eine ihm vorbehaltene Überprüfung und Kehrung durchgeführt und hiefür die Kehrgebühr entrichtet wurde.“
1.3.Novellierungsanordnung 13, Im Abs 4 wird im zweiten Satz jeweils das Wort „Reinigung“ durch die Wörter „Überprüfung und Kehrung“ ersetzt.Im Absatz 4, wird im zweiten Satz jeweils das Wort „Reinigung“ durch die Wörter „Überprüfung und Kehrung“ ersetzt.
1.4.Novellierungsanordnung 14, Im Abs 5 wird im ersten Satz das Wort „reinigen“ durch die Wortfolge „überprüfen und zu kehren“ ersetzt.Im Absatz 5, wird im ersten Satz das Wort „reinigen“ durch die Wortfolge „überprüfen und zu kehren“ ersetzt.
1.5.Novellierungsanordnung 15, Im Abs 6 wird das Wort „Reinigung“ durch die Wörter „Überprüfung und Kehrung“ ersetzt.Im Absatz 6, wird das Wort „Reinigung“ durch die Wörter „Überprüfung und Kehrung“ ersetzt.
1.6.Novellierungsanordnung 16, Im Abs 7 wird im ersten Satz das Wort „Reinigungsauftrag“ durch das Wort „Kehrauftrag“ ersetzt.Im Absatz 7, wird im ersten Satz das Wort „Reinigungsauftrag“ durch das Wort „Kehrauftrag“ ersetzt.
1.7.Novellierungsanordnung 17, Nach Abs 7 wird angefügt:Nach Absatz 7, wird angefügt:
„(8)Absatz 8Die Überprüfung und gegebenenfalls die zur Gefahrenabwehr nach der Überprüfung sofort vorgenommenen Kehrmaßnahmen von Feuerungs-, Rauch- und Abgasanlagen, Feuerstätten, Fängen und Verbindungsstücken hat durch Rauchfangkehrer zu erfolgen, deren Gewerbeberechtigung die Besorgung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten im Sinn des § 120 Abs 1 zweiter Satz GewO 1994 mitumfasst.“Die Überprüfung und gegebenenfalls die zur Gefahrenabwehr nach der Überprüfung sofort vorgenommenen Kehrmaßnahmen von Feuerungs-, Rauch- und Abgasanlagen, Feuerstätten, Fängen und Verbindungsstücken hat durch Rauchfangkehrer zu erfolgen, deren Gewerbeberechtigung die Besorgung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten im Sinn des Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1994 mitumfasst.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 7 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 7, werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1.Novellierungsanordnung 21, Die Überschrift lautet:
„Überprüfung und Kehrung von Kehrgegenständen“
2.2.Novellierungsanordnung 22, Im Abs 1 wird im ersten Satz das Wort „Reinigung“ durch die Wörter „Überprüfung und Kehrung“ ersetzt.Im Absatz eins, wird im ersten Satz das Wort „Reinigung“ durch die Wörter „Überprüfung und Kehrung“ ersetzt.
2.3.Novellierungsanordnung 23, Im Abs 1a wird das Wort „Reinigungsverpflichtung“ durch die Wörter „Überprüfungs- und Kehrverpflichtung“ ersetzt.Im Absatz eins a, wird das Wort „Reinigungsverpflichtung“ durch die Wörter „Überprüfungs- und Kehrverpflichtung“ ersetzt.
2.4.Novellierungsanordnung 24, Abs 2 lautet:Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Kehrgegenstände, deren Überprüfung und Kehrung dem Rauchfangkehrer vorbehalten ist, sind einmal jährlich auf ihre Brandsicherheit zu untersuchen (Hauptkehrung). Gleichzeitig sind die Feuerstätten für Zentral- oder Etagenheizungen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, auf ihre Brandsicherheit und das Erfordernis einer Kehrung zu untersuchen. Bei Feuerstätten für feste Brennstoffe hat der Rauchfangkehrer jährlich einmal ebenso eine Beschau des Rauchfanges im Hinblick auf Versottung sowie auf einen unzureichenden Ausbrand (Rußablagerung etc) durchzuführen. Die Hauptkehrung ist anlässlich einer Überprüfung und Kehrung gemäß Abs 1 vorzunehmen.“Die Kehrgegenstände, deren Überprüfung und Kehrung dem Rauchfangkehrer vorbehalten ist, sind einmal jährlich auf ihre Brandsicherheit zu untersuchen (Hauptkehrung). Gleichzeitig sind die Feuerstätten für Zentral- oder Etagenheizungen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, auf ihre Brandsicherheit und das Erfordernis einer Kehrung zu untersuchen. Bei Feuerstätten für feste Brennstoffe hat der Rauchfangkehrer jährlich einmal ebenso eine Beschau des Rauchfanges im Hinblick auf Versottung sowie auf einen unzureichenden Ausbrand (Rußablagerung etc) durchzuführen. Die Hauptkehrung ist anlässlich einer Überprüfung und Kehrung gemäß Absatz eins, vorzunehmen.“
2.5.Novellierungsanordnung 25, Im Abs 6 werden im ersten Satz die Worte „die Kehrung“ durch die Wortfolge „die Überprüfung und Kehrung“ ersetzt.Im Absatz 6, werden im ersten Satz die Worte „die Kehrung“ durch die Wortfolge „die Überprüfung und Kehrung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 lautet:Paragraph 8, lautet:
„Aufzeichnungen des Rauchfangkehrers
§ 8Paragraph 8,
Der Rauchfangkehrer hat über die von ihm vorgenommenen Überprüfungen, Kehrungen und Ausbrennungen einen Vermerk zu führen, aus dem die überprüften, gekehrten und ausgebrannten Kehrgegenstände, der Tag ihrer Überprüfung, Kehrung und Ausbrennung sowie die hinsichtlich der Brandsicherheit wahrgenommenen Mängel zu ersehen sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 9 Abs 1 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „und des Reinigungszustandes“.Im Paragraph 9, Absatz eins, entfällt im ersten Satz die Wortfolge „und des Reinigungszustandes“.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 10 Abs 2 wird in der Z 1 lit a das Wort „Kleinwohnhäuser“ durch die Wortfolge „Bauten mit nicht mehr als fünf Wohnungen“ ersetzt.Im Paragraph 10, Absatz 2, wird in der Ziffer eins, Litera a, das Wort „Kleinwohnhäuser“ durch die Wortfolge „Bauten mit nicht mehr als fünf Wohnungen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 11 Abs 1 entfällt in der Z 1 die Wortfolge „sowie der Müllabwurfschächte“.Im Paragraph 11, Absatz eins, entfällt in der Ziffer eins, die Wortfolge „sowie der Müllabwurfschächte“.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 13 werden im Abs 1 die Wörter „des Reinigungszustandes“ durch die Wortfolge „das Erfordernis einer Kehrung“ ersetzt.Im Paragraph 13, werden im Absatz eins, die Wörter „des Reinigungszustandes“ durch die Wortfolge „das Erfordernis einer Kehrung“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 16 Abs 2 wird im ersten Satz das Wort „Hochhäuser“ durch die Wortfolge „Bauten mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m“ ersetzt.Im Paragraph 16, Absatz 2, wird im ersten Satz das Wort „Hochhäuser“ durch die Wortfolge „Bauten mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 24a lautet:Paragraph 24 a, lautet:
„Verweisungen auf Bundesrecht
§ 24aParagraph 24 a,
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf die Gewerbeordnung 1994 – GewO, BGBl Nr 194, gelten als solche auf die Fassung, die diese bis einschließlich der Novelle BGBl I Nr 82/2016 erhalten hat.“Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf die Gewerbeordnung 1994 – GewO, BGBl Nr 194, gelten als solche auf die Fassung, die diese bis einschließlich der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2016, erhalten hat.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 25a lautet:Paragraph 25 a, lautet:
„Umsetzungshinweis
§ 25aParagraph 25 a,
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl Nr L 376 vom 27. Dezember 2006.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 28 wird angefügt:Im Paragraph 28, wird angefügt:
„(4)Absatz 4Die §§ 6, 7 Abs 1, 1a, 2 und 6, (§) 8, 9 Abs 1, 10 Abs 2, 11 Abs 1, 13 Abs 1, 16 Abs 2, (§) 24a und 25a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 49/2017 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Die Paragraphen 6,, 7 Absatz eins,, 1a, 2 und 6, (§) 8, 9 Absatz eins,, 10 Absatz 2,, 11 Absatz eins,, 13 Absatz eins,, 16 Absatz 2,, (§) 24a und 25a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 49 aus 2017, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Pallauf
Haslauer