27. Gesetz vom 22. März 2017, mit dem das Salzburger Rettungsgesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Rettungsgesetz, LGBl Nr 78/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 97/2015, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Rettungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 78 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 97 aus 2015,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 4, werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1.Novellierungsanordnung 11, Im Abs 1 lautet der zweite Satz: Im Absatz eins, lautet der zweite Satz: „Dieser beträgt ab 1. Jänner 2017 5,07 € je Einwohner der Gemeinde.“
1.2.Novellierungsanordnung 12, Im Abs 3 lautet der erste Satz: Im Absatz 3, lautet der erste Satz: „Für die überörtlichen Belange der Rettungsorganisation gemäß Abs 1 hat ihr das Land ab 1. Jänner 2017 6,66 € je Einwohner des Landes zu leisten.“„Für die überörtlichen Belange der Rettungsorganisation gemäß Absatz eins, hat ihr das Land ab 1. Jänner 2017 6,66 € je Einwohner des Landes zu leisten.“
1.3.Novellierungsanordnung 13, Im Abs 5 lauten der erste und zweite Satz: Im Absatz 5, lauten der erste und zweite Satz: „Der gemäß Abs 4 für das Jahr 2008 zu leistende Beitrag und die gemäß Abs 1 und 3 für das Jahr 2017 zu leistenden Beiträge sind mit dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder mit dem an dessen Stelle tretenden amtlichen Ersatzindex jeweils für den Monat Mai des vorhergehenden und des zweitvorhergehenden Jahres wertgesichert, und zwar die Beiträge gemäß Abs 1 und 3 ab dem Jahr 2018 und der Beitrag gemäß Abs 4 ab dem Jahr 2009. Die Indexzahlen sind jeweils auf eine Dezimalstelle genau der Berechnung zugrunde zu legen.“„Der gemäß Absatz 4, für das Jahr 2008 zu leistende Beitrag und die gemäß Absatz eins und 3 für das Jahr 2017 zu leistenden Beiträge sind mit dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder mit dem an dessen Stelle tretenden amtlichen Ersatzindex jeweils für den Monat Mai des vorhergehenden und des zweitvorhergehenden Jahres wertgesichert, und zwar die Beiträge gemäß Absatz eins und 3 ab dem Jahr 2018 und der Beitrag gemäß Absatz 4, ab dem Jahr 2009. Die Indexzahlen sind jeweils auf eine Dezimalstelle genau der Berechnung zugrunde zu legen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 15 wird angefügt:Im Paragraph 15, wird angefügt:
„(4)Absatz 4§ 4 Abs 1, 3 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 27/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Der Indexanpassung der Beiträge gemäß § 4 Abs 1 und 3 für das Jahr 2018 sind die Veränderungen des VPI für den Monat Mai 2016 gegenüber jenem für den Monat Mai 2017 zugrunde zu legen.“Paragraph 4, Absatz eins,, 3 und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Der Indexanpassung der Beiträge gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 3 für das Jahr 2018 sind die Veränderungen des VPI für den Monat Mai 2016 gegenüber jenem für den Monat Mai 2017 zugrunde zu legen.“
Pallauf
Haslauer