Jahrgang 2016

Kundgemacht am 22. November 2016

www.ris.bka.gv.at

92. Gesetz:

Gentechnik-Vorsorgegesetz; Änderung

92. Gesetz vom 9. November 2016, mit dem das Gesetz über Maßnahmen der Gentechnik-Vorsorge (Gentechnik-Vorsorgegesetz) geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über Maßnahmen der Gentechnik-Vorsorge (Gentechnik-Vorsorgegesetz), Landesgesetzblatt Nr 75 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 11, Die den Paragraph 3, betreffende Zeile lautet:

„§ 3

Ausbringungsbeschränkungen“

Novellierungsanordnung 12, Nach der den Paragraph 4, betreffenden Zeile wird eingefügt:

„§ 4a

Ausbringungsverbote

Paragraph 4 b,

Allgemeine Bestimmungen für Beschränkungen und Verbote“

Novellierungsanordnung 13, Die den Paragraph 12, betreffende Zeile lautet:

„§ 12

Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 21, Im Absatz eins, entfällt in der Ziffer eins, nach dem Strichpunkt das Wort „und“.

Novellierungsanordnung 22, Im Absatz eins, wird die Ziffer 2, durch folgende Bestimmungen ersetzt:

  1. Ziffer 2
    die Möglichkeit sicherzustellen, dass auf landwirtschaftlichen Kulturflächen ökologische/biologische pflanzliche Erzeugung im Sinn der Verordnung (EG) Nr 834/2007 betrieben werden kann;
  2. Ziffer 3
    im gesamten Landesgebiet oder in Teilen davon das Ausbringen eines GVO oder einer Gruppe von nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegten GVO nach dessen bzw deren Zulassung gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr 1829/2003 aus öffentlichen Interessen (Paragraph 2, Ziffer 6,) im Einklang mit dem Unionsrecht zu beschränken oder zu verbieten.“

Novellierungsanordnung 23, Im Absatz 2, wird die Verweisung „3 Absatz eins, Ziffer 2 “, durch die Verweisung „3 Absatz eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Im Absatz 2, wird in der Ziffer eins, der Fundstellenhinweis „BGBl römisch eins Nr 65/2002“ durch den Fundstellenhinweis „BGBl römisch eins Nr 56/2016“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Im Absatz 3, wird der Fundstellenhinweis „BGBl römisch eins Nr 94/2002“ durch den Fundstellenhinweis „BGBl römisch eins Nr 92/2015“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 2, lauten die Ziffer 3,, 4 und 6:

  1. Ziffer 3
    gentechnikrechtliche Zulassung: die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinn des Artikel 6,, 7, 15, 17 oder 18 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl Nr L 106 vom 17. April 2001, S 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015, ABl Nr L 68 vom 13. März 2015, S 1, oder der Verordnung (EG) Nr 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl Nr L 268 vom 18. Oktober 2003, S 1;
  2. Ziffer 4
    ökologische/biologische pflanzliche Erzeugung: Bewirtschaftung nach den Vorschriften des Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 2092/91, ABl Nr L 189 vom 20. Juli 2007, S 1;
  3. Ziffer 6
    öffentliche Interessen: zwingende Gründe, um das Ausbringen eines GVO oder einer Gruppe von nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegten GVO nach dessen bzw deren Zulassung gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr 1829/2003 zu beschränken oder zu verbieten; diese können beispielsweise betreffen:
    1. Litera a
      umweltpolitische Ziele,
    2. Litera b
      Stadt- und Raumordnung,
    3. Litera c
      Bodennutzung,
    4. Litera d
      sozioökonomische Auswirkungen,
    5. Litera e
      Verhinderung des Vorhandenseins von GVO in anderen Erzeugnissen unbeschadet des Artikel 26 a, der Richtlinie 2001/18/EG,
    6. Litera f
      agrarpolitische Ziele,
    7. Litera g
      die öffentliche Ordnung,
    8. Litera h
      Sicherstellung einer Pflanzenproduktion nach ökologischen/biologischen Verfahren (Ziffer 4,) auf landwirtschaftlichen Kulturflächen, auf denen GVO nicht ausgebracht werden.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 3, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 41, Die Überschrift lautet: „Ausbringungsbeschränkungen“

Novellierungsanordnung 42, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsGVO dürfen nur unter Einhaltung jener Vorsichtsmaßnahmen ausgebracht werden, die eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (Paragraph 2, Ziffer 6,) nicht erwarten lassen. Die Vorsichtsmaßnahmen müssen dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen, im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet, verhältnismäßig sein und dürfen nicht diskriminierend sein.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 4, Absatz eins, wird der zweite Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn nach der Lage, Größe und Beschaffenheit der Ausbringungsgrundstücke zu erwarten ist, dass die Ausbringung bei Einhaltung der durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen anzuordnenden Vorsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 3, öffentliche Interessen (Paragraph 2, Ziffer 6,) nicht beeinträchtigt. Werden durch die Ausbringung öffentliche Interessen berührt, die in Rechtsvorschriften anderer Bundesländer oder des Bundes geregelt sind, sind diese zu berücksichtigen. Ist der Anbau eines GVO in einem anderem Bundesland oder EU-Mitgliedstaat untersagt, sind Vorsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 3, anzuordnen, um grenzüberschreitende Verunreinigungen zu vermeiden, es sei denn, solche Maßnahmen sind aufgrund besonderer geografischer Gegebenheiten nicht notwendig. Die Europäische Kommission ist über diese Maßnahmen zu informieren.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 4, wird eingefügt:

„Ausbringungsverbote

Paragraph 4 a,

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann aus öffentlichen Interessen (Paragraph 2, Ziffer 6,) mit Verordnung das Ausbringen von GVO im gesamten Landesgebiet oder in Teilen davon verbieten. Das Verbot hat im Einklang mit dem Unionsrecht zu stehen, begründet sowie verhältnismäßig zu sein und darf nicht diskriminierend sein.
  2. Absatz 2Vor Erlassung einer Verordnung nach Absatz eins, sind die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die Landarbeiterkammer für Salzburg und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg anzuhören. Der Entwurf ist im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

Allgemeine Bestimmungen für Beschränkungen und Verbote

Paragraph 4 b,

  1. Absatz einsBeschränkungen und Verbote gemäß Paragraphen 3,, 4 und 4a dürfen einer Risikobewertung nach der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr 1829/2003 nicht zuwiderlaufen. Die Maßnahmen sind der Europäischen Kommission zu übermitteln und dürfen erst nach Ablauf einer Frist von 75 Tagen nach Übermittlung erlassen werden.
  2. Absatz 2Nach Inkrafttreten der Regelungen sind diese an die Europäische Kommission zu notifizieren und öffentlich zugänglich zu machen (zB im Internet).“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 6, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 71, Im Absatz eins, lautet der erste Satz: „Wurden GVO trotz eines Verbotes bzw ohne Bewilligung gemäß Paragraph 4, ausgebracht oder wurden in Bescheiden angeordnete Auflagen nicht eingehalten, hat die Landesregierung unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen (Verursacher), oder dessen Rechtsnachfolger aufzutragen:“

Novellierungsanordnung 72, Im Absatz eins, lautet die Ziffer 3 :,

  1. Ziffer 3
    die Herstellung eines den öffentlichen Interessen (Paragraph 2, Ziffer 6,) bestmöglich entsprechenden Zustandes, wenn weder Ziffer eins, noch Ziffer 2, möglich ist.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 10, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 81, Im Absatz eins, erhalten die Ziffer 3 und 4 die Bezeichnungen „4.“ und „5.“ und lautet Ziffer 3, (neu):

  1. Ziffer 3
    GVO trotz eines Verbotes gemäß Paragraph 4 a, ausbringt;“

Novellierungsanordnung 82, Im Absatz 2, wird die Verweisung „Abs 1 Ziffer 4 “, durch die Verweisung „Abs 1 Ziffer 5 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 12, lautet:

„Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDurch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Artikel 26a und 31 Absatz 3, der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl Nr L 106 vom 17. April 2001, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl Nr L 268 vom 18. Oktober 2003, S. 1;
    2. Ziffer 2
      Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG zu der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen, ABl Nr L 68 vom 13. März 2015, S 1.
  2. Absatz 2Die Kundmachung dieses Gesetzes erfolgt nach Durchführung des Verfahrens gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, unter der Notifikationsnummer 2003/0475/A.
  3. Absatz 3Die Novelle Landesgesetzblatt Nr 92 aus 2016, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2016/169/A notifiziert.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 13, wird angefügt:

  1. Absatz 3Die Paragraphen eins, Absatz eins bis 3, 2, 3 Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 4a, 4b, 6 Absatz eins,, 10 Absatz eins und 2 sowie 12 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 92 aus 2016, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Pallauf

Haslauer