Jahrgang 2016

Kundgemacht am 6. Oktober 2016

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78. Verordnung:

Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Seen

78. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 26. September 2016 über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Seen

Auf Grund der Paragraphen 16, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4 und 5, 17 Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, sowie 37 Absatz 5, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 1997,, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die in der Anlage 1 Ziffer 5, des Schifffahrtsgesetzes angeführten Seen, im Folgenden als „Seen“ bezeichnet, ausgenommen den Aber- oder Wolfgangsee, den Niedertrumer See (Mattsee) und den Zeller See.
  2. Absatz 2,Im Sinn dieser Verordnung gelten als:
    1. Ziffer eins
      Fahrzeuge: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Fahrgastschiffe, Sportfahrzeuge, Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe;
    2. Ziffer 2
      Schwimmkörper: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte, maschinengetriebene Konstruktionen, bei denen Antrieb oder Steuerung nicht auf hydrodynamischer Wirkung beruhen, Amphibienfahrzeuge sowie sonstige schwimmfähig gemachte Landfahrzeuge oder auf Auftriebskörpern aufgebaute gebäudeähnliche Konstruktionen);
    3. Ziffer 3
      Sportfahrzeug: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke bestimmt ist und kein Fahrgastschiff ist.

Allgemeine Verbote

Paragraph 2

Auf den Seen ist verboten:

  1. Ziffer eins a
    der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb durch Verbrennungs-Außenbordmotoren;
  2. Ziffer eins b
    der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb durch Verbrennungs-Innenbordmotoren;
  3. Ziffer 2
    der Betrieb von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb, deren Antriebsenergie – wenn auch nur mittelbar – durch Verbrennungsmotoren an Bord erzeugt wird;
  4. Ziffer 3
    der Betrieb von Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb durch mehr als 100 Watt leistende Elektromotoren.

Allgemeine Ausnahmen von Verboten

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Für die im Folgenden angeführten Fahrzeuge gelten die in den jeweiligen Zeilen durch das Symbol „X“ gekennzeichneten Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 2 :

Fahrzeuge

Ausnahme vom Verbot des Paragraph 2

Anmerkungen

Ziffer eins a

Ziffer eins b

Ziffer 2

 

Fahrzeuge des Bundesheeres

im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes

römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

 

bei Ausbildungsfahrten

römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

 

Fahrzeuge der Bundespolizei

im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes

römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

 

bei Ausbildungsfahrten

römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

 

Fahrzeuge der Feuerwehr

im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes

römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

 

bei Ausbildungsfahrten

römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

 

Fahrzeuge des Rettungsdienstes

im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes

römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

 

bei Ausbildungsfahrten

römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

 

Fahrzeuge des gewässerkundlichen Dienstes, die zur Seenreinhaltung eingesetzt werden

im Einsatz

römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

 

bei Ausbildungsfahrten

römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

 

Fahrzeuge bei der Ausübung der Berufsfischerei

römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

1)

Fahrzeuge bei Veranstaltungen, deren Proben und Übungen im Veranstaltungsbereich

römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

2)

Fahrzeuge zur Vornahme von Arbeiten

römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

Schleppfahrzeuge

römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

2) 3)

 

Anmerkungen:

 

1)

Die Ausnahmen gelten nicht für Sportfahrzeuge.

 

2)

Die Ausnahmen gelten nur nach Maßgabe einer Bewilligung der in der Hauptsache zuständigen Behörde, bei deren Erteilung durch sachliche, örtliche und zeitliche Einschränkungen auf das unumgängliche Ausmaß der Fahrten sowie auf den gebotenen Schutz von Personen, von Tieren, insbesondere von Fischen, und von Pflanzen sowie auf den Schutz der Ufer und auf das Interesse der Erholungsuchenden an der Beschränkung der Belästigungen durch Lärm, Luft- und Wasserverunreinigung Bedacht genommen wurde.

 

3)

Die Ausnahmen gelten nach Maßgabe einer Bewilligung gemäß Anmerkung 2) nur für je ein Schleppfahrzeug der am See gewerbebehördlich berechtigten Bootsvermieter und Schiffsführerschulen für Segelfahrzeuge.

  1. Absatz 2,Bewilligungsbescheide, die eine Ausnahme gemäß Absatz eins, bewirken, sind bei der Inanspruchnahme einer dieser Ausnahmen mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Behörden und der Bundespolizei auszufolgen.

Besondere Ausnahmen auf dem Wallersee

Paragraph 4

  1. Absatz eins,Auf dem Wallersee gelten zusätzlich zu den im Paragraph 3, festgelegten Ausnahmen die folgenden weiteren Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 2, Ziffer eins a, eins b und 2 für jeweils ein Fahrzeug zu den nachstehenden Zwecken im unbedingt erforderlichen Ausmaß:

Zweck

zeitlicher Geltungsbereich der Ausnahme

 

Sicherung und Begleitung von Ausbildungs- und Trainingsfahrten

mit Ruderfahrzeugen

an Werktagen von 7:30 bis 10:30 Uhr und von 16:00 bis 18:00 Uhr

an Sonn- und Feiertagen von 8:00 bis 10:00 Uhr

mit Segelfahrzeugen

an Werktagen von 12:00 bis 17:30 Uhr

an Sonn- und Feiertagen von 10:00 bis 12:00 Uhr

täglich von 10:00 bis 17:30 Uhr während einer Kalenderwoche pro Kalenderjahr

Sicherung und Begleitung bei Veranstaltungen, deren Proben und Übungen im Veranstaltungsbereich, wenn dafür eine behördliche Bewilligung nicht erforderlich ist

mit Ruderfahrzeugen

an Werktagen von 7:30 bis 10:30 Uhr und von 16:00 bis 18:00 Uhr

an Sonn- und Feiertagen von 8:00 bis 10:00 Uhr

mit Segelfahrzeugen

an Werktagen von 12:00 bis 17:30 Uhr

an Sonn- und Feiertagen von 10:00 bis 12:00 Uhr

  1. Absatz 2,Bei Inanspruchnahme einer Ausnahme gemäß Absatz eins, darf außer zum An- oder Ablegen nicht näher als 200 Meter an das Ufer, einen dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel (Uferzone) oder an Bestände von Schilf, Binsen oder sonstigen Wasserpflanzen herangefahren werden.
  2. Absatz 3,Die Ausnahme des Absatz eins, gilt nicht für die Seekirchner Bucht und die den Naturschutzgebieten Wallersee-Bayrhamer Spitz und Wallersee-Fischtaginger Spitz vorgelagerten Wasserflächen, die südwestlich einer gedachten Verbindungslinie zwischen dem nördlichen Grenzpunkt der Grundparzellen 969 (Seefläche) und 869/1 (Eisenbahntrasse), je KG 56317 Seewalchen, im Norden und dem nordwestlichen Grenzpunkt der Grundparzelle 647/3, KG 56315 Seewalchen-Land, zur Grundparzelle 969, KG 56317 Seewalchen, im Süden liegt.

Strafbestimmungen

Paragraph 5

Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des Paragraph 42, Absatz eins, SchFG bestraft.

Verweisungen

Paragraph 6

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zum nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:

Schifffahrtsgesetz – SchFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 1997,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2015,.

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 7

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 7. Oktober 2016 in Kraft.
  2. Absatz 2,Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Seen des Landes Salzburg, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 1999,, in der Fassung der Verordnungen Landesgesetzblatt Nr 90 aus 2000,, 15 aus 2001,, 24 aus 2004,, 44 aus 2005,, 59 aus 2006,, 94 aus 2009, und 32 aus 2016,, außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Mayr

Landesrat