16. Gesetz vom 3. Februar 2016, mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 65/2015, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2015,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird in der § 13 betreffenden Zeile nach dem Wort „Zurücknahme“ die Wortfolge „oder Abänderung“ eingefügt.Im Inhaltsverzeichnis wird in der Paragraph 13, betreffenden Zeile nach dem Wort „Zurücknahme“ die Wortfolge „oder Abänderung“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 9 Abs 1 wird die Wortfolge „und das Recht der Beschwerde gemäß Art 131 Abs 2 B-VG“ durch die Wortfolge „und das Recht der Beschwerde gemäß Art 132 Abs 5 B-VG sowie das Recht der Revision gemäß Art 133 Abs 8 B-VG“ ersetzt und lautet die lit b:Im Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG“ durch die Wortfolge „und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG sowie das Recht der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG“ ersetzt und lautet die lit b:
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 12c Abs 1 wird die Wortfolge „und das Recht der Beschwerde gemäß Art 131 Abs 2 B-VG“ durch die Wortfolge „und das Recht der Beschwerde gemäß Art 132 Abs 5 B-VG sowie das Recht der Revision gemäß Art 133 Abs 8 B-VG“ ersetzt.Im Paragraph 12 c, Absatz eins, wird die Wortfolge „und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG“ durch die Wortfolge „und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG sowie das Recht der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 39 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 39, werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1.Novellierungsanordnung 41, Abs 1 lautet:Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, entsprechend ihren durch den Salzburger Krankenanstaltenplan festgelegten medizinischen Fachbereichen, sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärzten für Allgemeinmedizin entsprechend und unter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Art 44 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl I Nr 105/2008 in der Fassung BGBl I Nr 199/2013, eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht. Im Land Salzburg sind die vorzuhaltenden Ausbildungsstellen für Ärzte für Allgemeinmedizin mittelfristig in Absprache mit der Gesundheitplattform (§§ 19ff SAGES-Gesetz 2016) festzulegen.“Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, entsprechend ihren durch den Salzburger Krankenanstaltenplan festgelegten medizinischen Fachbereichen, sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärzten für Allgemeinmedizin entsprechend und unter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Artikel 44, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 105 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 199 aus 2013,, eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht. Im Land Salzburg sind die vorzuhaltenden Ausbildungsstellen für Ärzte für Allgemeinmedizin mittelfristig in Absprache mit der Gesundheitplattform (Paragraphen 19 f, f, SAGES-Gesetz 2016) festzulegen.“
4.2.Novellierungsanordnung 42, Abs 2 entfällt. Die Abs 3, 4, 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“, „(3)“, „(4)“ bzw „(5)“.Absatz 2, entfällt. Die Absatz 3, 4, 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“, „(3)“, „(4)“ bzw „(5)“.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 99 wird angefügt:Im Paragraph 99, wird angefügt:
„(5)Absatz 5,Die §§ 9 Abs 1, 12c Abs 1 und 39 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2016 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“Die Paragraphen 9, Absatz eins, 12 c, Absatz eins und 39 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 16 aus 2016, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“
Pallauf
Rössler