Jahrgang 2015 | Kundgemacht am 21. August 2015 | www.ris.bka.gv.at |
73. Verordnung: | Landwirtschaftliche Lehrpläneverordnung 2015 |
Auf Grund der Paragraphen 9,, 19 und 30 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 1976,, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Unterrichtsgegenstand | Teilungszahl | besondere Festlegungen |
Deutsch und Kommunikation | 25 |
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Lebende Fremdsprache | 25 |
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Mathematik und Rechnungswesen | 25 |
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Bewegung und Sport | 25 |
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Angewandte Informatik | 16 | in den ersten Klassen dürfen höchstens zwei Gruppen je Klasse geführt werden |
Hotel- und Rezeptionstechnik | 16 | es darf nur die Hälfte der Jahresstunden geteilt werden |
Metall- und Holztechnik | 16 | für das Zeichnen mit CAD-Programmen darf die zweite Klasse für höchstens zwei Stunden pro Woche geteilt werden |
Bewegung und Sport (Schifahren, Snowboarden und Schwimmen) | 16 |
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alle Unterrichtsgegenstände, wenn diese als praktischer Unterricht geführt werden | 12 |
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Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Haslauer