Jahrgang 2015

Kundgemacht am 21. August 2015

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73. Verordnung:

Landwirtschaftliche Lehrpläneverordnung 2015

73. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. August 2015, mit der die Lehrpläne für die landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen erlassen werden (Landwirtschaftliche Lehrpläneverordnung 2015)

Auf Grund der Paragraphen 9,, 19 und 30 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 1976,, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Lehrpläne

Paragraph eins,

  1. Absatz einsFür den Unterricht in der landwirtschaftlichen Berufsschule mit der Fachrichtung Gartenbau wird der in der Anlage 1 dieser Verordnung enthaltene Lehrplan erlassen.
  2. Absatz 2Für den Unterricht in den landwirtschaftlichen Fachschulen werden die in den Anlagen 2 bis 4 dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne erlassen.

Unterricht in Schülerinnen- und Schülergruppen und in Kursform

Paragraph 2,

  1. Absatz einsIn den folgenden Unterrichtsgegenständen oder Teilen von diesen Unterrichtsgegenständen ist der Unterricht bei Erreichen der jeweils festgelegten Anzahl von Schülerinnen und Schülern (Teilungszahl) anstelle für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen, soweit das räumlich und personell möglich ist. Dabei ist darauf zu achten, dass die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in den Gruppen möglichst gleich groß ist. Bei parallel geführten Klassen sind klassenübergreifende Teilungen anzustreben.

Unterrichtsgegenstand

Teilungszahl

besondere Festlegungen

Deutsch und Kommunikation

25

 

Lebende Fremdsprache

25

 

Mathematik und Rechnungswesen

25

 

Bewegung und Sport

25

 

Angewandte Informatik

16

in den ersten Klassen dürfen höchstens zwei Gruppen je Klasse geführt werden

Hotel- und Rezeptionstechnik

16

es darf nur die Hälfte der Jahresstunden geteilt werden

Metall- und Holztechnik

16

für das Zeichnen mit CAD-Programmen darf die zweite Klasse für höchstens zwei Stunden pro Woche geteilt werden

Bewegung und Sport (Schifahren, Snowboarden und Schwimmen)

16

 

alle Unterrichtsgegenstände, wenn diese als praktischer Unterricht geführt werden

12

 

  1. Absatz 2In den alternativen Pflichtgegenständen darf die Zahl von sechs Schülerinnen und Schülern je Gruppe nicht unterschritten werden.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsSchulautonome Lehrplanbestimmungen (Paragraph 9 a, des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume in den Bereichen der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes, der Lern- und Arbeitsformen sowie der Unterrichtsorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulort sowie den daraus resultierenden Wunsch- und Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung.
  2. Absatz 2Die Nutzung der schulautonomen Freiräume soll sich in diesem Sinne nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der anderen Schulpartnerinnen und Schulpartner sowie des schulischen, allgemein-kulturellen, wirtschaftlichen und regionalen Umfeldes orientierten Konzeptes.
  3. Absatz 3Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das allgemeinbildende, das fachliche, das soziale und das personale Ausbildungsziel dieses Lehrplanes, die damit verbundenen gewerblichen sowie land- und forstwirtschaftlichen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Rahmen an Lehrerinnen- und Lehrer-Wochenstunden und die räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu berücksichtigen.

Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDer Pflichtgegenstand „Religion“ ist von der schulautonomen Gestaltung ausgenommen.
  2. Absatz 2Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel können nur unter Beachtung des Paragraph 3, Absatz 2, erfolgen.
  3. Absatz 3Verschiebungen bis zu einer Stunde sind in jedem Unterrichtsgegenstand, der mit mehr als zwei Wochenstunden im Ausbildungsgang geführt wird, möglich.
  4. Absatz 4Unterrichtsgegenstände, die auch als praktischer Unterricht geführt werden, können bis zur Hälfte der geblockten Unterrichtseinheiten in einen anderen Pflichtgegenstand der jeweiligen Gegenstandsgruppe verschoben werden.
  5. Absatz 5In der Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement sind zur schulischen Schwerpunktbildung in der dritten Klasse bis zu sieben Stunden schulautonom zu vergeben. Diese sind hinsichtlich Bezeichnung, Inhalt und Stundenausmaß von der Schule zu gestalten.
  6. Absatz 6In der Fachrichtung Landwirtschaft sind am Ende der dritten Klasse Wahlpflichtmodule im Ausmaß von mindestens vier Unterrichtswochen anzubieten. Diese sind hinsichtlich Bezeichnung, Inhalt und Stundenausmaß von der Schule zu gestalten. Wahlpflichtmodule können auch von Schülerinnen und Schülern einer anderen landwirtschaftlichen Fachschule des Bundeslandes Salzburg besucht werden.
  7. Absatz 7Freigegenstände und unverbindliche Übungen können von der Schule schulautonom angeboten werden.
  8. Absatz 8Wird durch die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen das Wochenstundenausmaß bestehender Pflichtgegenstände verändert, sind die Lehrpläne der jeweiligen Unterrichtsgegenstände schulautonom zu adaptieren.

Genehmigung von schulautonomen Lehrplanbestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDer nach Paragraph 93, des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes eingerichtete Schulgemeinschaftsausschuss hat schulautonome Lehrplanbestimmungen zeitgerecht zu beschließen.
  2. Absatz 2Die Schulleitung hat schulautonome Lehrplanbestimmungen nach deren Beschlussfassung der Schulbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
  3. Absatz 3Die Schulbehörde hat die Genehmigung zu verweigern, wenn berechtigte Interessen von Schülerinnen oder Schülern oder deren Erziehungsberechtigten gröblich missachtet werden oder die gemäß den Paragraphen 3, oder  4 angeführten Voraussetzungen nicht vorliegen.
  4. Absatz 4Nach Genehmigung durch die Schulbehörde sind die schulautonomen Lehrplanbestimmungen von der Schulleitung in geeigneter Weise in der Schule kundzumachen.
  5. Absatz 5Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind mit Beginn des der Kundmachung folgenden Unterrichtsjahres in Kraft zu setzen und in der Schule zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

Inkrafttreten

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Beginn des Schuljahres 2015/16 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der die Lehrpläne für die landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen erlassen werden, Landesgesetzblatt Nr 84 aus 1982, in der Fassung der Verordnungen Landesgesetzblatt Nr 94 aus 1986,, Landesgesetzblatt Nr 69 aus 1987,, Landesgesetzblatt Nr 76 aus 1989,, Landesgesetzblatt Nr 3 aus 1992,, Landesgesetzblatt Nr 78 aus 1996,, Landesgesetzblatt Nr 80 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr 20 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr 73 aus 2004, und Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2005, außer Kraft.
  2. Absatz 2Die im Schuljahr 2015/16 geführten zweiten und dritten Klassen sowie die im Schuljahr 2016/17 geführten dritten Klassen der landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sind nach den bisher geltenden Lehrplanbestimmungen zu Ende zu führen.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Haslauer